Überprüfung der Sondernutzungspläne. Neuer Erschliessungsplan Kirchmatten. Erläuterungsbericht

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1 Gemeinde Buchs Ortsplanung Überprüfung der Sondernutzungspläne Neuer Erschliessungsplan Kirchmatten Erläuterungsbericht Inhalt 1. Ausgangslage 2. Der kommunale Überbauungsplan Kirchmatten von 1975/77 3. Allgemeine Hinweise zu Erschliessungsplänen und Baulinien 4. Erläuterungen zu einzelnen Inhalten und Festlegungen 5. Weitere Hinweise und Bemerkungen Beilagen: - Erschliessungsplan Kirchmatten, Situation 1 : Informationsplan Kirchmatten, Situation 1 : 1000 #1192/Wa Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer FSU Büroadresse: SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel Fax h.wandeler@snz.ch

2 1 1. Ausgangslage In der Gemeinde Buchs bestehen (bzw. bestanden) verschiedene, z.t. sehr alte kommunale Baulinien- und Überbauungspläne, die inhaltlich und rechtlich überholt sind. Als Grundlage für eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde gilt es diese Planungen zu überprüfen und wo nötig durch neue Festlegungen zu ersetzen. In einer ersten Etappe wurden die drei ältesten kommunalen Sondernutzungspläne, die Überbauungspläne "Hinterdorf - Neubuchs" sowie "Torfeld" aus dem Jahre 1933 und der Überbauungsplan Trieschfeld Quelläcker von 1945 überarbeitet. Der neue Erschliessungssplan "Unteres Torfeld" wurde vom Regierungsrat am genehmigt, der Erschliessungsplan "Triesch Süd" am Die Revision des Erschliessungsplans "Hinterdorf-Neubuchs" wurde hingegen nach der öffentlichen Auflage sistiert, da sich gewisse Abhängigkeiten zum Projekt der Eigentrassierung der WSB und der künftigen Erschliessung für das Industriegebiet südlich der SBB-Linie zeigten. Dessen Weiterbearbeitung wird in einem separaten Verfahren behandelt. Als letzter der alten Pläne wird nun, in grundsätzlich gleicher Art und Weise, der kommunale Überbauungsplan Kirchmatten aus dem Jahre 1977 durch einen neuen Erschliessungsplan ersetzt. Dieser Bericht enthält die dazu erforderlichen Erläuterungen. 2. Der kommunale Überbauungsplan Kirchmatten von 1975/77 Dieser Plan wurde am vom Einwohnerrat beschlossen und am vom Grossen Rat genehmigt. Er besteht aus folgenden Dokumenten: - Plan mit Zonenänderung 1 : 2'500 - Situationsplan 1 : 500 mit Weg- und Baulinien - Längenprofile 1 : 500/50 Der Situationsplan enthält Baulinien, Sichtzonen, Ausfahrtsbeschränkungen und Zonengrenzen. Strassen und Wege sind nur als Orientierungsinhalt dargestellt. Der Plan wurde als Grundlage für die Erschliessung des Einfamilienhausquartiers Kirchmatten erstellt. Strassenführung, Strassenbreite und Baulinienabstände entsprechen den damaligen Vorstellungen. Das Quartier ist heute weitgehend überbaut. Der Plan enthält auch Baulinien für einen massiven Ausbau der Bachstrasse und für eine geplante neue Sammelstrassenverbindung von der Oberdorfstrasse bis zum Fabrikweg, mit einer neuen Brücke über die Suhre, entsprechend den Vorgaben des damaligen kommunalen Verkehrsrichtplans. Diese beiden Teilbereiche sind heute planerisch überholt, weshalb die entsprechenden Festlegungen aufgehoben werden können.

3 2 3. Allgemeine Hinweise zu Erschliessungsplänen und Baulinien 3.1 Zweck und Aufgabe von Erschliessungsplänen Erschliessungspläne mit Bau- und Strassenlinien haben grundsätzlich die Aufgabe, in noch unerschlossenen und unüberbauten Gebieten den für Strassen und Wege nötigen Raum freizuhalten. Im weiteren schaffen sie die Rechtsgrundlage für eine allenfalls notwendige Enteignung jener Flächen, die für öffentlich zugängliche Strassen und Wege erforderlich sind. In überbauten Gebieten haben solche Pläne ihre Aufgabe in der Regel erfüllt, insbesondere wenn die Strassen und Wege erstellt und als separate Parzellen ausgeschieden sind. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, wo es sinnvoll und nötig ist, auch in überbauten Gebieten Bau- und/oder Strassenlinien beizubehalten oder neu festzulegen. 3.2 Zu den Baulinien Bei der Überprüfung alter Überbauungspläne werden vier verschiedenen Kategorien von Baulinien festgestellt: a) Baulinien, welche dem gesetzlichen Strassenabstand entsprechen. Der Strassenabstand beträgt gemäss 111, Abs. a des Baugesetzes (BauG) entlang von Kantonsstrassen 6 m und entlang von Gemeindestrassen 4 m. Fuss und Radwege gelten gemäss 85, Abs. 2 BauG als Gemeindestrassen, so dass auch gegenüber diesen Wegen ein Mindestabstand von 4 m gilt, sofern nicht, z.b. mit Baulinien, ein anderer Abstand festgelegt wird. In überbauten Gebieten haben Baulinien, welche dem gesetzlichen Abstand entsprechen deshalb praktisch keine Bedeutung und Wirkung. Sie können aufgehoben werden oder bestehen bleiben. Was richtig ist, muss von Fall zu Fall, aufgrund der örtlichen Verhältnisse entschieden werden. b) Baulinien mit geringerem Abstand, als gesetzlich vorgeschrieben. Solche Baulinien ermöglichen es, näher an die Strasse zu bauen, als im Gesetz vorgeschrieben ist. Bei solchen Fällen ist im einzelnen zu prüfen, ob ein solches Näherbaurecht heute begründet und nötig ist. Wenn aufgrund einer solchen Baulinie Häuser näher an die Strasse gebaut worden sind, wird es in der Regel nicht richtig sein, diese Baulinie aufzuheben, weil die betroffenen Bauten damit in einem ungesetzlichen Strassenabstand stehen würden. Wenn es jedoch aus planerischen und verkehrlichen Überlegungen nötig ist, im Laufe der Zeit einen grösseren Strassenabstand zu erreichen, ist es sinnvoll, diese Baulinie aufzuheben oder zu ersetzen. Wo noch keine Häuser stehen, muss ebenfalls im einzelnen geprüft werden, ob aus heutiger Sicht ein geringerer Strassenabstand gerechtfertigt ist.

4 3 c) Baulinien mit grösserem Abstand, als gesetzlich vorgeschrieben Wenn mit einer Baulinie ein grösserer Abstand, als gesetzlich vorgeschrieben ist, festgelegt wird, ist ebenfalls im einzelnen zu prüfen, ob diese Festlegung aus heutiger Sicht sinnvoll und begründet ist. Solche Baulinien können insbesondere aufgehoben oder ersetzt werden, um damit eine bessere Überbaubarkeit der betroffenen Grundstücke zu erreichen. Es kann aus ortsbaulichen Gründen in Einzelfällen auch sinnvoll sein, näher an die Strasse zu bauen, um z.b. eine Torwirkung zu erzielen. In einem solchen Fall ist eine solche Baulinie ebenfalls in Frage zu stellen. Andererseits soll die gestalterische Qualität einheitlich bebauter Strassenzüge nicht beeinträchtigt werden, indem z.b. beim Schliessen einzelner Baulücken geringere Abstände ermöglicht werden. d) überholte Baulinien Es gibt auch Baulinien, die durch die verkehrsplanerische Entwicklung offensichtlich vollständig überholt sind. Solche können in der Regel ersatzlos aufgehoben werden, in Einzelfällen mag ein nur teilweiser Ersatz sinnvoll sein. Auch hier muss von Fall zu Fall aufgrund der örtlichen Verhältnisse entschieden werden. 3.3 Inhalt und Form von Erschliessungsplänen Die heutigen gesetzlichen Vorschriften stellen weitergehende Anforderungen an Inhalt und Form von Erschliessungsplänen, sowie an deren Erlass, was mit ein Grund ist, dass diese alten Überbauungspläne überprüft und überarbeitet werden müssen. Ein möglicher Planinhalt sind auch Sichtzonen ( 110, Abs.3, 111 Abs.2 BauG), welche bei Einmündungen den für die erforderliche Übersicht notwendigen Raum freihalten. Solche Sichtzonen können, je nach örtlichen Verhältnissen auch nachträglich in bereits überbauten Gebieten nötig sein. Bei Sammelstrasse und wichtigeren Erschliessungsstrassen werden die Sichtzonen meist durch die Einmündungsradien und insbesondere durch die angegliederten Gehwege gewährleistet. Bei reinen Quartiererschliessungsstrassen wird oft auf die planerische Festlegung von Sichtzonen verzichtet und eine eingeschränkte Sicht im Sinne ihrer verkehrsberuhigenden Wirkung in Kauf genommen. Wo nötig, können Sichtzonen vom Gemeinderat auch als Einzelmassnahme (öffentliche-rechtliche Nutzungsbeschränkung, z:b. im Rahmen eines Baugesuches) verfügt werden. Neben den eigentlichen und mit der Genehmigung des Planes verbindlichen Festlegungen enthalten Erschliessungspläne auch Informationen, die zum Verständnis des Planes nötig sind. In einem separaten Informationsplan sind deshalb jene Inhalte dargestellt, die zum Verständnis des Planes wichtig sind, jedoch nicht formell festgesetzt werden. Dazu gehören insbesondere die bisherigen und die aufgehobenen Bau- und Strassenlinien. Die aufgehobenen Baulinien werden im neuen Erschliessungsplan nicht mehr dargestellt

5 4 4. Erläuterungen zu einzelnen Inhalten und Festlegungen 4.1 Allgemeines, Perimeter, Zonen Aus Ausgangslage wurden die Festlegungen des bisherigen Überbauungsplanes im selben Planperimeter auf eine neue Plangrundlage übertragen, wobei zeichnerische Unstimmigkeiten zwischen der alten und der neuen Plangrundlage bereinigt wurden. Die Plangrundlage umfasst als Information ein grösseres Gebiet, die neuen Festlegungen beschränken sich jedoch auf das eigentliche Quartier Kirchmatten, begrenzt durch die Suhre, die Grenze zur Landwirtschaftszone, die Bachstrasse und die Oberdorfstrasse. Ausschnitt aus dem Bauzonen- und Kulturlandplan Das innere Gebiet Kirchmatten ist als Wohnzone Wa (gelb) ausgeschieden, die Grenzbereiche sind den Zonen Wb (orange) und Wc (rot) zugeteilt und ein kleiner Teil zwischen Suhre und Oberdorfstrasse der Zentrumszone (braun). Diese Zonenzuteilungen werden durch den neuen Erschliessungsplan nicht berührt.

6 5 4.2 Sammelstrassen Das Quartier Kirchmatten wird durch die Oberdorfstrasse und die Bachstrasse mit dem übrigen Strassennetz der Gemeinde verbunden. Im Jahre 1975 war noch vorgesehen, die Bachstrasse zu einer wichtigen internen Verbindung mit der Nachbargemeinde Suhr auszubauen, was zu entsprechend breiten Baulinien entlang der Bachstrasse geführt hat. Dieses Konzept ist heute vollständig ü- berholt. Gemäss Verkehrsrichtplan von 2007 ist die Bachstrasse eine Erschliessungsstrasse, die nicht weiter ausgebaut werden soll. Die Baulinien von 1975 werden deshalb ersatzlos aufgehoben, der gesetzliche Strassenabstand von 4 m genügt. Der Überbauungsplan von 1975 enthielt auch Baulinien für eine damals geplante neue Strassenverbindung zur Fabrikstrasse. Auch diese Planung ist heute vollständig ü- berholt und diese Baulinen werden ersatzlos aufgehoben. 4.3 Erschliessungsstrassen Das engere Gebiet Kirchmatten war 1975 als Einfamilienhausquartier (Landhauszone mit tiefer Ausnützung und grosszügigen Grenzabständen) mit den damals üblichen Strassenbreiten und Baulinienabständen konzipiert. Diese werden heute zwar eher als überdimensioniert empfunden, aber trotzdem beibehalten, weil das Quartier gemäss diesen Vorgaben eine räumlich grosszügige Gestaltung aufweist und es auch für noch bestehende Baulücken richtig ist, die Überbauung nach diesem Konzept fertig zu stellen. Der neue Erschliessungsplan enthält als hauptsächlichsten Inhalt deshalb nur noch die bereits bestehenden Baulinien im Gebiet der Zone Wa entlang von Furtweg, Rankacherstrasse, Kirchmattstrasse, Kirchgrabenweg und Oberdorfstrasse Südseite. Alle übrigen Baulinien werden aufgehoben, weil in diesen Gebieten kein weiterer Ausbau von Strassen und Wegen vorgesehen ist und der gesetzliche Strassenabstand von 4 m ausreicht. Strassenlinien müssen in diesem Gebiet nicht festgelegt werden, weil die Strassen und Wege erstellt und ausparzelliert sind. Weil auf der Ostseite der Oberdorfstrasse (Teilabschnitt Mitteldorfstrasse - Furtweg) das in diesem Bereich für die Verkehrssicherheit wichtige Trottoir (Schulweg) noch fehlt, werden die dafür nötigen Strassen- und Weglinien angepasst bzw. neu festgelegt.

7 6 5. Weitere Hinweise und Bemerkungen Mit dem Erschliessungsplan Kirchmatten wird keine planerisch neue Situation geschaffen, sondern es wird ein bestehender, konzeptionell und planungsrechtlich überholter Plan aktualisiert und angepasst. Planungsziele und Vorgaben von Gemeinde, Kanton oder Bund sind deshalb nicht berührt. Der Bauzonenplan wird nicht verändert. Weil keine Gebiete neu erschlossen werden, ergeben sich auch keine neuen Verhältnisse in Bezug auf Lärmvorschriften. Auf das Erschliessungsprogramm hat dieser Plan keinen Einfluss, weil er weder von der Gemeinde zu leistende Groberschliessung, noch private Feinerschliessungen enthält. Auch die leitungsgebundene Infrastruktur ist nicht betroffen. Die öffentliche Mitwirkung wird, nach erfolgter Vorprüfung, zusammen mit der öffentlichen Auflage durchgeführt.

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