Zollwert. Allgemeines. Rechtsgrundlagen. Methoden der Zollwertermittlung

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1 Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz Düsseldorf Telefon Zollwert Allgemeines Waren, die für den zollrechtlich freien Verkehr - Importe aus Drittländern in die EU - vorgesehen sind, benötigen bei ihrer Zollanmeldung grundsätzlich Angaben über den Zollwert. Die Ermittlung des Zollwertes stellt zum einen durch die Komplexität des Verfahrens eine besondere Herausforderung und zum anderen einen enormen Risikobereich für Importeure dar. Die fälligen Zollabgaben, die im Rahmen von Einfuhrgeschäften zu entrichten sind, werden auf dieser Basis festgelegt. Zusätzlich hat die Zollverwaltung die Möglichkeit, die Korrektheit der Zollbescheide - bis zu drei Jahre rückwirkend - anzufechten und nachträglich zu zahlende Zölle, Steuern und Verzugszinsen für Importeure auszulösen. Andererseits werden im Rahmen der Ermittlung des Zollwertes die rechtlich zulässigen Ausschöpfungsmöglichkeiten für Abgabenersparnisse oft nicht in Anspruch genommen. Für die ordnungsgemäße Bestimmung des Zollwertes sind zahlreiche Kriterien und Umstände des Kaufgeschäftes zu berücksichtigen, die auch häufig nicht in den Zollabteilungen eines Unternehmens verankert sind. Deshalb sollten innerbetriebliche Prozesse so strukturiert sein, dass alle zollwertrelevanten Aspekte - auch bei bereits erfolgten Verzollungen - von den unterschiedlichen Bereichen eines Unternehmens, wie z. B. Einkauf, Forschung und Entwicklung oder Vertrieb an die zuständige Zollabteilung gemeldet werden. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die Ermittlung des Zollwertes in der EU bilden die Artikel des Unionszollkodex, Artikel 71 der Delegierten Rechtsakte zum Unionszollkodex, die Artikel sowie die Anhänge bis der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex und Artikel 6 der Delegierten Übergangsrechtsakte zum Unionszollkodex. Neben den vorstehenden EU-Rechtsvorschriften gibt es eine nationale Verwaltungsvorschrift der deutschen Zollverwaltung, die ebenfalls zu berücksichtigen ist. Methoden der Zollwertermittlung Der EU-Zollkodex sieht sechs Methoden für die Berechnung des Zollwertes vor. Diese sind in der entsprechenden Reihenfolge I bis VI anzuwenden. Konkret bedeutet dies, dass die zweite Methode der Zollwertermittlung nur zur Anwendung herangezogen werden darf, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der ersten Methode nicht erfüllt sind. Für den Einsatz der weiteren Methoden gilt dasselbe Grundprinzip. Eine Ausnahme zur Grundregel könnte lediglich die fünfte Bewertungsmethode darstellen. Auf Antrag des Anmelders kann diese vor der vierten Ermittlungsmethode zur Anwendung herangezogen werden. Im Folgenden sind die sechs Zollwertmethoden aufgeführt: I. Transaktionswert für eingeführte Waren II. Transaktionswert für eingeführte gleicher Waren III. Transaktionswert für eingeführte ähnlicher Waren IV. Deduktive Methode V. Methode des errechneten Wertes VI. Schlussmethode Transaktionswert für eingeführte Waren Die erste und zentrale Methode für die Zollwertermittlung stellt die sogenannte Transaktionswertmethode für eingeführte Waren dar. Rund 95 Prozent aller Zollwertbestimmungen erfolgen anhand dieser Methode. Der Transaktionswert von Waren die zur Ausfuhr in die EU verkauft

2 - 2 - worden sind, ist zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung auf Grundlage des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EU erfolgten Verkaufs zu bestimmen. Der gezahlte oder zu zahlende Preis ist unter Berücksichtigung der Artikel 71 Unionszollkodex (Hinzurechnungen) und Artikel 72 Unionszollkodex (Abzüge) gegebenenfalls gemäß den Umständen des Kaufgeschäfts zu berichtigen. Somit kann der Transaktionswert vereinfacht als der berichtigte gezahlte oder zu zahlende Preis des letzten Kaufgeschäfts vor dem Verbringen der Waren in die EU definiert werden. Der Transaktionswert hat insbesondere sämtliche zu zahlende oder bereits getätigte Zahlungen (ob direkte oder indirekte) in jeglicher Form, die nicht in der finalen Handelsrechnung des Verkäufers zum Kaufgeschäft für die eingeführte Waren aufgeführt sind, zu berücksichtigen. Für die Anwendung der Transaktionswertmethode sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss ein Kaufgeschäft zwischen einem Verkäufer und einem Käufer für die eingeführten Waren vorhanden sein; Es muss ein Exportgeschäft aus einem Drittland und spiegelbildlich ein Importgeschäft in das Zollgebiet der Union vorliegen; Der gezahlte oder zu zahlende Preis muss sich auf die eingeführten Waren beziehen und objektiv vorliegen; Die Ausschlusstatbestände gemäß Artikel 70 Absatz 3a) bis d) Unionszollkodex dürfen nicht vorliegen. Die Ausschlusstatbestände der vorgenannten Regelung sind folgende: Es dürfen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die o durch das Gesetz oder von den Behörden in der Union auferlegt oder gefordert werden, o das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, o sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken. Hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises dürfen weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sein, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann. Kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar darf dem Verkäufer zugutekommen, wenn nicht eine angemessene Berichtigung erfolgen kann. Der Käufer und der Verkäufer dürfen nicht miteinander verbunden sein. Wenn sie miteinander verbunden sind, kann der Transaktionswert nur gemäß den Bestimmungen des Artikels 134 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex anerkannt werden. Im Artikel 134 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex wird sinngemäß dargestellt, dass die Verbundenheit zwischen einem Verkäufer und einem Käufer nicht allein als Grund für die Ablehnung der Transaktionswertmethode gelten darf. Bei Zweifeln sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen. Eine Verbundenheit zwischen dem Verkäufer und dem Käufer liegt nur vor, wenn die im Artikel 127 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex beschriebenen Verbindungen (unter anderem Personen der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören oder Teilhaber oder Gesellschafter der jeweils anderen Person angehören) vorhanden sind. Bedeutender ist in diesem Zusammenhang die Bewertung, ob der gezahlte oder zu zahlende Preis durch die Verbundenheit beeinflusst wurde. Hat die Verbundenheit den gezahlten oder zu zahlenden Preis beeinflusst oder haben die Zollbehörden Zweifel daran, hat der Anmelder diese Zweifel im Rahmen der Möglichkeiten von Artikel 134 Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex zu widerlegen. Im Negativfall kann der Preis nicht nach der ersten Transaktionswertmethode ermittelt werden. Dies hat zur Folge, dass die Zollwertermittlung im nächsten Schritt über die zweite Bewertungsmethode zu prüfen ist. Hinzurechnungs- und Abzugsfaktoren Nach der objektiven Ermittlung des zu zahlenden oder gezahlten Preises sind gegebenenfalls nach den Vereinbarungen des Kaufgeschäftes Hinzurechnungen oder Abzüge zu machen, die für die Bestimmung des Transaktionswerts erforderlich sind.

3 - 3 - Hinzurechnungsfaktoren: Die Hinzurechnungstatbestände für die Berechnung des Zollwertes gemäß der Transaktionswertmethode ergeben sich durch die Regelung, dass einige Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, nicht aber in dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind. Entsprechend sind die folgenden Kosten auf den zu zahlenden oder gezahlten Kaufpreis hinzuzurechnen: Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen; Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden; Verpackungskosten, und zwar sowohl für Material- als auch für Arbeitskosten. Der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist der bei der Herstellung der eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen; der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen; der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien; der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind. Folgende Kosten sind ebenfalls auf den zu zahlenden oder gezahlten Preis hinzuzurechnen: Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind; Der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommen; Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren, wenn diese Zahlungen eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Union sind; Die Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit der Beförderung zusammenhängen, bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union. Somit erfolgt grundsätzlich die Zollwertbestimmung in der EU in Verbindung mit den Lieferbedingungen auf Basis der Incoterm-Klausel CIF (Carriage, Insurance and Freight - Kosten, Versicherung und Fracht). Wird jedoch keine Versicherung im Rahmen eines Liefergeschäftes abgeschlossen, so hat auch in diesem Zusammenhang keine Hinzurechnung zu erfolgen. Der Ort des Verbringens ist prinzipiell die Außengrenze des EU-Zollgebiets. Allerdings kann dieser Ort je nach Beförderungsart unterschiedlich definiert werden. Für z. B. im Seeverkehr beförderte Waren der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen. Die Einzelheiten für die weiteren Verkehrszweige sind im Artikel 137 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex aufgeführt. Lieferkosten Die Lieferbedingungen - sogenannte Incoterms - bestimmen, ob im Rahmen eines Kaufgeschäftes die Kosten in Verbindung mit der Lieferung im tatsächlich zu zahlenden oder gezahlten Preis aus Sicht des Käufers berücksichtigt sind. Die vier Incoterms-Gruppen (E, F, C und D) können aus Sicht der Zollwertberechnung wie folgt aufgeteilt werden:

4 - 4 - Gruppe E (EXW) Bei dieser Lieferklausel sind die gesamten Lieferkosten in dem zu zahlenden oder gezahlten Preis aus Sicht des Käufers nicht enthalten. Deshalb sind diese Kosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union, z. B. Hamburg Hafen, auf den zu zahlenden oder gezahlten Kaufpreis hinzuzurechnen. Gruppe F (FCA, FAS und FOB) Bei diesen Incoterm-Klauseln ist ein Teil der Lieferkosten bis zum Ort des Verbringens in der EU ebenfalls nicht in dem zu zahlenden oder gezahlten Preis aus Sicht des Käufers enthalten. Deshalb sind die Lieferkosten des Haupttransportes und gegebenenfalls weitere bis zum Ort des Verbringens hinzuzurechnen. Bei einer FOB-Lieferung sind es z. B. die Kosten des Seetransportes bis zum Bestimmungshafen in der EU. Die Versicherungskosten sind immer nur dann zu berücksichtigen, wenn tatsächlich eine Versicherung für die Lieferung zusätzlich abgeschlossen wurde und die Kosten dafür vom Käufer getragen werden. Grundsätzlich beinhalten diese Incoterm-Klauseln keine Transportversicherungen. Gruppe C (CPT, CIP, CFR und CIF) Bei dieser Incoterm-Gruppe trägt der Verkäufer die Lieferkosten bis zum Bestimmungsort/-hafen. Dieser ist in aller Regel auch der Ort des Verbringens. Lediglich bei den Incoterm-Klauseln CPT und CFR ist zusätzlich zu prüfen, ob der Käufer eine Versicherung zur Lieferung abgeschlossen hat, die auf den zu zahlenden oder gezahlten Preis hinzuzurechnen ist. Bei den Klauseln CIP und CIF sind sämtliche Kosten für die Zollwertermittlung - aus Lieferkosten Aspekten - im zu zahlenden oder gezahlten Preis berücksichtigt. Deshalb sind keine Hinzurechnungen erforderlich. Liegen allerdings die Bestimmungsorte im Landesinneren - über den Ort des Verbrings hinaus - können die inländischen Lieferkosten abgezogen werden, wenn sie objektiv nachweisbar sind. Alternativ können die Beförderungskosten einer durchgehenden Fracht, die nur einen Gesamtbetrag aufweisen, anteilig auf die zurückgelegten Beförderungsstrecken außerhalb und innerhalb der EU aufgeteilt werden. Voraussetzung für die vorgenannte Vorgehensweise ist, dass die Beförderung nur mit einer Beförderungsart durchgeführt wird. Bei unterschiedlichen Beförderungsarten und einer Gesamtsumme sind alle Kosten hierzu hinzuzurechnen. Gruppe D (DAP, DAT und DDP) Bei den Incoterm-Klauseln der Gruppe D sind die Lieferkosten grundsätzlich bis zum Bestimmungsort - dieser ist in aller Regel über den Ort des Verbrings im Inland - im zu zahlenden oder gezahlten Kaufpreis enthalten. Deshalb können gegebenenfalls die Inlandslieferkosten, falls gesondert in der Rechnung ausgewiesen oder anderweitig objektiv nachvollziehbar, abgezogen werden. Luftfrachtkosten Die Luftfrachtkosten haben ein besonderes Anwendungsschema. Die Kosten, die in den Zollwert einzubeziehen sind, orientieren sich nach einer Umrechnungstabelle - Anhang Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex. In dieser Tabelle sind Drittländer nach Erdteilen und Zonen aufgeteilt. Nach den Erdteilen und Zonen der Abflughäfen sind entsprechende Prozentsätze für Luftfrachtkosten vordefiniert, die in den Zollwert - je nach Lieferklausel - einbezogen oder gegebenenfalls abgezogen werden können. So sind z. B. 70 Prozent der Luftfrachtkosten bei einer EXW-Lieferung vom Flughafen Chicago (Amerika - Zone A) kommend in die EU in den Zollwert der einzuführenden Ware einzubeziehen. Alternativ können 30 Prozent der Luftfrachtkosten bei der DAP- Liefervereinbarung z. B. von Chicago Flughafen nach Frankfurt Flughafen im Rahmen der Zollwertermittlung abgezogen werden. Bei der Umrechnung von Luftfrachtkosten, die in ausländischen Währungen angegeben sind, ist wie folgt zu verfahren: Bei sogenannten Prepaid Charges (vorausbezahlte Kosten) hat die Umrechnung gemäß dem gültigen Briefkurs zu erfolgen; Bei sogenannten Collect Charges (unfreie Sendungen) erfolgt die Umrechnung nach den IATA-Kursen der International Air Transport Association, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die vorgesehene Umrechnung nach dem Briefkurs vertraglich vereinbart war.

5 - 5 - Abzugsfaktoren: Die Abzugsfaktoren sind von der Anzahl deutlich geringer als die Hinzurechnungsfaktoren. Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden: Beförderungskosten für die Waren nach Ankunft am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union; Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden; Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind. Dabei ist unabhängig, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen wird und der Käufer auf Verlagen nachweist, dass o solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis im Vorfeld angemeldet wurde und o der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land, in dem der Kredit zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurde. Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union; Einkaufsprovisionen; Einfuhrabgaben und andere in der Union zu zahlende Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder mit dem Verkauf der Waren stehen. Umrechnungskurse Oft werden Kaufgeschäfte in ausländischen Währungen vereinbart oder Lieferkosten in einer ausländischen Währung dem Käufer in Rechnung gestellt. Diese zollwertrelevanten Faktoren in ausländischen Währungen sind in die Währung des Landes umzurechnen, in dem die zollwertrechtliche Bewertung (Verzollung) für die eingeführten Waren durchgeführt wird. Die Umrechnungskurse für notierte Währungen werden von der Europäischen Zentralbank grundsätzlich für den Zeitraum von einem Monat festgelegt. Nicht notierte Währungen werden von der Generalzolldirektion (ehemals Bundesfinanzdirektion Nord) bestimmt. Für die Zollwertermittlung ist stets der Umrechnungskurs zur Anwendung zu bringen, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einfuhr Relevanz hat. Praxisfälle zu Methode I Skonto Ein vom Verkäufer gewährtes Skonto ist ein Preisnachlass für kurzfristige Zahlungsziele. Ein in der Rechnung ausgewiesenes Skonto, das bereits vor der zollwertrechtlichen Bewertung vom Käufer beansprucht wurde, ist grundsätzlich in jeder Höhe anzuerkennen. Ein handelsübliches Skonto, das in der Rechnung ausgewiesen wurde, allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Verzollung (Zollwertbestimmung) noch nicht beansprucht wurde, wird ebenfalls gewährt, unabhängig vom Tatbestand, ob das Skonto nachträglich der Verzollung vom Käufer tatsächlich beansprucht wird oder nicht. Ein höheres als ein handelsübliches Skonto, das noch nicht im Vorfeld der Verzollung beansprucht wurde, wird nur in den Fällen anerkannt, wenn der Käufer nachweist, dass unter den Konditionen des Skontos gezahlt wird. Zahlungen für Vertriebsrechte Oft werden Zahlungen unter der Begrifflichkeit Licences Fees (Lizenzgebühren) vom Käufer an den Verkäufer für den Vertrieb oder für Alleinvertriebsrechte in Verbindung mit der eingeführten Ware abgeführt. Diese Zahlungen stellen aus zollrechtlicher Sicht keine Lizenzgebühren dar, sondern sind als abgespaltene Zahlungen des Kaufgeschäftes zu bewerten. Derartige Zahlungen sind als Hinzurechnungsfaktoren für die Ermittlung des Transaktionswertes von eingeführten Waren stets mit

6 - 6 - zu berücksichtigen, sofern diese Zahlungen eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren darstellen. Lizenzgebühren Lizenzgebühren sind aus zollwertrechtlicher Sicht lediglich als Lizenzgebühren zu bewerten und zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis aufzuaddieren, wenn sie den Definitionen und Rahmenbedingungen des Artikels 71 Unionszollkodex und des Artikels 136 Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex entsprechen. Wichtigste Grundregel in diesem Zusammenhang ist, dass die Lizenzgebühr zur Abgeltung von Rechten, wie z. B. für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Herstellungs-Know-how, Warenzeichnen sowie auf Urheberechte und/oder Herstellungsverfahren, dient. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich oftmals bei der Zahlung nicht um eine Lizenzgebühr, sondern um einen aufgespaltenen Kaufpreistatbestand. Aufgespaltene Kaufpreistatbestände sind ebenfalls Hinzurechnungsposten, jedoch keine Lizenzgebühren im zollrechtlichen Sinn. Weitere Kriterien für das Vorhandensein von Lizenzgebühren sind, dass eine mittelbare oder unmittelbare Zahlung des Käufers erforderlich ist, die Zahlung eine Voraussetzung für das Zustandekommen des Kaufgeschäftes ist sowie die Lizenzgebühr sich auf die zu bewertende Ware bezieht. Einkaufsprovisionen Einkaufsprovisionen gehören nicht in den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, wenn diese getrennt in der Rechnung vom Verkäufer oder Einkaufsagenten ausgewiesen sind. Hierbei ist es nicht relevant, ob die Rechnung vom Verkäufer oder vom Einkaufsagenten für die Waren kommt. Die Konstellation von zwei getrennten Rechnungen - eine vom Verkäufer und eine vom Einkaufsagenten - ist ebenfalls zulässig. Wichtig ist, dass in diesem Zusammenhang auch die Grundregel erfüllt ist, dass die Tatbestände objektiv vorliegen und nachweisbar sind. Ein Nachweis dafür, dass ein Einkaufsagent für einen Käufer in der EU tätig ist, ist ein Vertrag mit entsprechenden Rahmenbedingungen und Aufgaben. Der Vertrag sollte vor der ersten Inanspruchnahme der Dienstleistung des Einkaufsagenten bereits ausgehandelt sein. Die Aufgaben, die ein Einkaufsagent in der Regel ausübt, können folgende sein: Suche nach Lieferanten für die erwünschten Waren des Käufers; Kommunikation der Produktspezifikationen der Waren an die Lieferanten; Verschaffung von Warenmustern für den Käufer zur Inspektion; Unterstützung des Käufers bei den Preisverhandlungen; Unterstützung bei den Arrangierungen für Versicherungen, Transporte und Lieferungen; Konsolidierung von Sendungen von verschiedenen Verkäufern; Erstellung von Rechnungen für die gekauften Waren. Nach den aufgeführten Kriterien kann gegenüber der Zollverwaltung dargelegt werden, dass es sich bei den gesondert ausgewiesenen Provisionen tatsächlich um Einkaufsprovisionen handelt. Denn Verkaufsprovisionen und Maklerlöhne hingegen stellen Hinzurechnungsfaktoren aus zollrechtlicher Sicht dar. Umso wichtiger ist es, die Rahmenbedingungen des Einkaufsagenten genau zu definieren. Beistellungen Beistellungen sind die bei der Herstellung der eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen, die bei der Herstellung der Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen, die bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien, die bei der Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind, welche direkt oder indirekt vom Käufer an einen Verkäufer kostenlos oder zu einem reduzierten Preis zur Verwendung für die Herstellung der eingeführten Waren zur Verfügung gestellt wurden. Die entsprechenden Realkosten und/oder -werte der Beistellungen sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Der Wert der Hinzurechnung ergibt sich aus der jeweiligen Geschäftskonstellation heraus.

7 - 7 - Zertifizierungs- und Analysekosten Zertifizierungs- und Analysekosten, die im Rahmen eines Kaufgeschäftes anfallen und der Käufer entweder an den Verkäufer oder an einen Dritten für diese Anforderung eine Zahlung entrichtet, stellen aus Zollwertaspekten einen Hinzurechnungstatbestand dar. Derartige Bedingungen sind als abgespaltene Zahlungen des Kaufgeschäftes zu betrachten. Zahlungen für Qualitätsprüfungen Qualitätsprüfungen, die auf Kosten des Käufers veranlasst werden, sind in der Gesamtbewertung für die Ermittlung des Transaktionspreises im Rahmen des Kaufgeschäftes zu berücksichtigen. Unter Qualitätsprüfungen sind Kontrollvorgänge zu verstehen, die das einwandfreie Funktionieren oder die Übereinstimmung von Produktspezifikationen gewährleisten. Kosten für Garantie- und Gewährleistungen Zahlungen, die gesondert für optionale Garantie- und/oder Gewährleistungen vom Verkäufer oder von einem Dritten in Rechnung gestellt werden, sind dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Dies trifft nicht auf Garantie- und/oder Gewährleistungen zu, die bereits im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis enthalten sind. Vervielfältigungsrechte Vervielfältigungsrechte für Produkte, wie z. B. für Masterbänder, Filmrollen, DVD s, Dias, Senderechte und ähnliches, die in der EU im Nachgang der Verzollung vervielfältigt werden sollen, benötigen eine getrennte Ausweisung in der Rechnung des Verkäufers, damit sie keinen Hinzurechnungstatbestand bei der Ermittlung des Transaktionswertes für den Käufer darstellen. Zusätzlich sollte die getrennte Ausweisung von Warenwert und dem Vervielfältigungsrecht auf der Rechnung mit einem bestehenden Vertrag zwischen den Parteien untermauert sein. Preisermäßigungen Preisänderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt - im Rahmen der Verzollung - bereits zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart sind. Dies betrifft insbesondere Mengenrabatte für einen vereinbarten Zeitraum. Wichtig hierfür ist, dass der Grund für den gewährten Rabatt und das Berechnungsschema objektiv prüfbar ist. Erlösbeteiligungen Eine Erlösbeteiligung darf sich nur auf eine eingeführte Ware beziehen. Das bedeutet konkret, dass die Erlösbeteiligungen aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen von eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommen, objektiv im Vorfeld der Verzollung nachweisbar sein müssen. Sie sind als Hinzurechnungsfaktor bereits bei der Verzollung zu berücksichtigen. Ein Beispiel hierzu könnte wie folgt aussehen: Verkäufer A aus der VR China verkauft Kugelschreiber an Käufer B in Deutschland. Es wird ein Verkaufspreis von 1 Euro pro Stück zwischen den Parteien vereinbart. Aus dem Verkaufserlösen soll zusätzlich 1 Euro pro Stück dem Verkäufer zugutekommen. Die Verzollungsgrundlage für das Kaufgeschäft sind demnach 2 Euro. Umschließungskosten Wenn Umschließungen wie die eingeführte Ware eingereiht werden, sind die Kosten für die Umschließungen auf den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis hinzuzurechnen. Voraussetzung für die Vorgehensweise ist, dass der Verkäufer der Waren die Umschließungskosten separat in der Rechnung aufführt. Sind diese Kosten bereits in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis berücksichtigt, ist eine Korrektur nicht erforderlich. Bei einem fehlenden Hinweis in der Rechnung ist die Annahme, dass derartige Kosten im Rechnungspreis berücksichtigt sind, gerechtfertigt.

8 - 8 - Verpackungskosten Für Verpackungskosten, die bereits im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis berücksichtigt sind, bedarf es keiner Handlung. Allerdings sind Verpackungskosten, sowohl für Material als auch für Arbeitskosten hinzuzurechnen, wenn diese in der Rechnung des Verkäufers gesondert aufgeführt sind. Ladekosten Ladekosten, wie z. B. für Be- und Entladung sowie Umladung, die vor dem Ort des Verbringens stattfinden, sind zu den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen, wenn die eingeführte Ware diese Kosten nicht bereits enthält. Ausschlaggebend hierfür ist die Liefervereinbarung zwischen dem Verkäufer und Käufer. Derartige Kosten, die nach dem Ort des Verbringens entrichtet werden, stellen keine Hinzurechnungsfaktoren dar. Beispiele hierzu sind Entlade-, Umlade- und Umschlagskosten sowie Liegegelder für Waren auf ankommenden Schiffen am Ort des Verbringens. Zahlungen für Exportzertifikate, Ursprungszeugnisse und Dokumente Zahlungen für die Erstellung und Beantragung von Exportzertifikaten, Ursprungszeugnissen und anderen Dokumenten stellen ebenfalls einen aufgespaltenen Tatbestand des Kaufpreises dar, wenn sie in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Deshalb sind diese als Hinzurechnungsfaktor bei der Verzollung zu berücksichtigen. Alternativmethoden Ist die Ermittlung des Zollwertes für die eingeführten Waren nicht nach der Transaktionswertmethode möglich, kommen die Alternativmethoden in der entsprechenden Reihenfolge zur Anwendung. Häufige Gründe, warum die Transaktionswertmethode nicht angewendet werden kann, sind: Die Waren sind nicht Bestandteil eines Kaufgeschäftes, z. B. kostenlose Garantielieferungen; Die Verkäufe, die eine Gebrauchs- oder Verwendungseinschränkung auf die eingeführten Waren vorsehen; Bei dem Kaufgeschäft dürfen keine Bedingungen vorliegen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann; Die Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen können nicht angemessen errechnet werden; Das Kaufgeschäft findet zwischen zwei verbunden Unternehmen statt und der Kaufpreis wurde hierdurch beeinflusst. Da die Alternativmethoden für ihre Anwendung in der Regel einer Konsultation mit der örtlich zuständigen Zollbehörde bedürfen, werden diese Varianten deshalb nicht im Einzelnen erläutert. Absehen von der Zollwertanmeldung D.V.1 Grundsätzlich ist neben der Einfuhrzollanmeldung für die eingeführten Waren eine Zollwertanmeldung - Vordruck D.V.1 - beizufügen. Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden kann; der Zollwert der Waren nicht Euro pro Sendung übersteigt und es sich bei der Sendung nicht um mehrfache Sendungen oder um eine Teilsendung vom demselben Absender an denselben Empfänger handelt; kein Drittlandszollsatz für die eingeführte Waren existiert, eine Präferenzregelung oder eine außertarifliche Zollfreiheit beansprucht wird; hiervon ausgenommen sind Zollkontingente; Angaben über den Zollwert bedingt durch das Zollverfahren nicht erforderlich sind; der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach dem sogenannten Einheitspreisverfahren ermittelt wird.

9 - 9 - Muster Einfuhrabgabenkalkulation Beispiel: Ein PKW aus Japan soll in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU überführt werden. Der Transport wird über den Seeweg über Osaka und Bremerhaven (Ort des Verbringens/Verzollungsort) nach Düsseldorf erfolgen. Die Liefervereinbarung zwischen dem Verkäufer A aus Japan und dem Käufer B in Deutschland ist FOB (Free on Board/Frei an Bord). Für den Transport arrangiert der Käufer B auf eigene Gefahr und Kosten entsprechende Liefervereinbarungen mit dem Dienstleister C. Der Schifftransport von Osaka nach Bremerhaven-Hafen, inklusive Ladekosten, beträgt 950 Euro. Der Weitertransport von Bremerhaven bis Düsseldorf kostet 350. Der vereinbarte Kaufpreis beläuft sich auf Euro. Der Verkäufer A gewährt dem Käufer B ein handelsübliches Skonto von 2 Prozent, wenn innerhalb von 10 Tagen nach der Ausstellung der Rechnung die Zahlung erfolgt. Der Käufer hatte dem japanischen Verkäufer A für das eingeführte Fahrzeug Spezialsitze im Wert von 2000 kostenlos zum Einbau in den PKW zur Verfügung gestellt. Der Drittlandszollsatz für PKWs aus Japan liegt bei 10 Prozent des Warenwertes. Lösung: Die Einfuhrabgaben für den PKW müssen bei der Verzollung in Bremerhaven wie folgt entrichtet werden: Ermittlung des Zollwertes Rechnungspreis Euro - Skonto von 2% 360 Euro + Beförderungskosten bis Rotterdam 950 Euro + Beistellungskosten (Sitze) Euro Zollwert Euro Berechnung des Zollbetrages Euro x Zollsatz 10% Euro Ermittlung des Einfuhrumsatzsteuerwertes Zollwert Euro + Zollbetrag Euro + Beförderungskosten innerhalb der EU 350 Euro Bemessungsgrundlage Einfuhrumsatzsteuer Euro Berechnung des Einfuhrumsatzsteuerbetrages Euro x 19% Euro Gesamtbetrag des Kaufgeschäftes Euro Euro Euro Ihr Ansprechpartner bei der IHK Düsseldorf: Holger von Burg, Telefon: Savas Poyraz, Telefon: burg@duesseldorf.ihk.de poyraz@duesseldorf.ihk.de Inge Pesch, Telefon: pesch@duesseldorf.ihk.de Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service der Kammer nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Mai 2016

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