Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

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1 Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds AUFRUF zur EINREICHUNG von PROJEKTVORSCHLÄGEN

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines zum Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ) Einführung ) Die Spezifischen Ziele Asyl und Rückkehr ) Zielgruppen ) Umfang der Kofinanzierung aus dem AMIF und Förderfähigkeit der Ausgaben... 6 II. Fondsmittel im ZEITRAUM 2017 BIS III. Spezifische Ziele und Nationale Prioritäten im Rahmen eines öffentlichen Aufrufs für den Zeitraum 2017 und Spezifisches Ziel 1: Maßnahmen im Bereich Asyl Stärkung und Entwicklung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems... 8 Spezifisches Ziel 3: Maßnahmen im Bereich Rückkehr IV. Formale Vorschriften für die Projekteinreichung ) Einzureichende Unterlagen ) Auswahlverfahren und -kriterien ) Wo können die Projektmaßnahmen stattfinden? ) Wer kann Projektvorschläge einreichen? ) Laufzeit der Projekte ) Frist und Anschrift für Anträge Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen in den Aufrufunterlagen sind geschlechts-neutral zu verstehen. 2

3 I. ALLGEMEINES ZUM ASYL-, MIGRATIONS- UND INTEGRATIONS- FONDS 1) Einführung Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (in Folge AMIF) wurde von der Europäischen Union als Finanzierungsinstrument für den Zeitraum vom 01. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und wird von den Mitgliedstaaten in geteilter Mittelverwaltung umgesetzt bzw. verwaltet. Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds hat als Zielsetzung die Entwicklung einer gemeinsamen bzw. europäischen Asyl- und Einwanderungspolitik, wobei ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedsstaaten geschaffen werden soll. Das Bundesministerium für Inneres, BM.I - Referat III/5/a, ist Zuständige Behörde für dieses Finanzierungsinstrument und damit verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Fonds. Während die inhaltliche Verantwortung der Bereiche Asyl und Rückkehr gänzlich der Zuständigen Behörde obliegt, ist für den Bereich Integration das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, BMEIA - Abteilung VIII.3 verantwortlich. Nachdem in Österreich die im nationalen Mehrjahresprogramm definierten Maßnahmen im Rahmen des AMIF erstmals im vergangen Jahr angelaufen sind und mit 31. Dezember nach 18-monatiger Laufzeit enden, erfolgt nunmehr ein erneuter Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen des BM.I für die Bereiche Asyl und Rückkehr. Für Projektvorschläge für Maßnahmen im Bereich Integration findet ein separater Aufruf durch das BMEIA voraussichtlich in der Kalenderwoche 14 statt. Genauere Informationen hierzu finden Sie unter Demnach beziehen sich die für diesen Aufruf angegebenen Informationen zur Einreichung von Projektvorschlägen ausschließlich auf die Bereiche Asyl und Rückkehr, die wie bereits erwähnt, in den Zuständigkeitsbereich des BM.I fallen. Abschließend soll hier noch angemerkt werden, dass aufgrund der derzeitigen Migrationssituation in Österreich dieser Aufruf für das BM.I von besonderer Relevanz ist. Es wird daher angestrebt Schwerpunktmaßnahmen in den Bereichen Asyl und Rückkehr auszubauen und vermehrt flexible und auf den jeweiligen Bedarf ausgerichtete Strukturen zu schaffen. 3

4 2) Rechtsgrundlage Die rechtlichen Grundlagen des AMIF sind: die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrationsund Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (in Folge Horizontale VO) die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (in Folge AMIF VO) die von der EK auf Basis der beiden vorgenannten Verordnungen erlassenen bzw. noch zu erlassenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Zu beachten und einzuhalten sind ferner: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II, Nr. 208/2014 (ARR 2014) sowie die dazu erlassene Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) und des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) zur Abwicklung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und Vergabe von Kofinanzierungsmitteln in diesem Rahmen relevante nationale Gesetze, Verordnungen und allfällige Erlässe (wie zum Beispiel RGV 1955 Reisegebührenvorschrift, EStG 1988 Einkommensteuergesetz) in der jeweils geltenden Fassung 4

5 3) Die Spezifischen Ziele Asyl und Rückkehr Das allgemeine Ziel des AMIF einen Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Weiterentwicklung einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik zu leisten soll im Rahmen der spezifischen Ziele verwirklicht werden. Jedes spezifische Ziel enthält Nationale Prioritäten innerhalb derer die Mitgliedstaaten Schwerpunkte zu definieren haben, die durch Maßnahmen im jeweiligen Bereich umgesetzt werden sollen. Die spezifischen Ziele und deren Prioritäten des AMIF gliedern sich wie folgt: Spezifisches Ziel 1: Asyl Stärkung und Entwicklung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension (Art. 3 Abs.(2) lit. a AMIF VO) Nationales Ziel 1: Aufnahme- und Asylsysteme Nationales Ziel 2: Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und -verfahren Nationales Ziel 3: Neuansiedlung Spezifisches Ziel 3: Rückkehr Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern (Art. 3 Abs. 2 lit. c AMIF VO) Nationales Ziel 1: Begleitmaßnahmen Nationales Ziel 2: Rückkehrmaßnahmen Nationales Ziel 3: Kooperation Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Spezifischen Ziele nicht zu jeder einzelnen nationalen Priorität ein öffentlicher Aufruf vorgesehen ist. 4) Zielgruppen Die Zielgruppen in den Bereichen Asyl und Rückkehr Asyl In diesem Bereich werden nur Maßnahmen gefördert, die sich auf folgende Kategorie von Drittstaatsangehörigen beziehen: a) Personen, die eine der Formen des internationalen Schutzes beantragt und noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben; 5

6 Rückkehr In diesem Bereich werden nur Maßnahmen aus dem Fonds gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen beziehen: a) Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, ihren rechtmäßigen Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden könnten; b) Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben; c) Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, einschließlich der Drittstaatsangehörigen, für die die Vollstreckung der Abschiebung gemäß Artikel 9 und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG aufgeschoben worden ist. 5) Umfang der Kofinanzierung aus dem AMIF und Förderfähigkeit der Ausgaben Gemäß Verordnung (EU) Nr.514/2014), Art. 16, ist die Unterstützung durch den AMIF bis maximal 75% der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts möglich. Einzelheiten über die Förderbarkeit von Ausgaben sind der diesem Projektaufruf beigeschlossenen Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) und des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) zur Abwicklung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und Vergabe von Kofinanzierungsmitteln in diesem Rahmen zu entnehmen. 6

7 II. FONDSMITTEL IM ZEITRAUM 2017 BIS 2019 Für die Kofinanzierung von Projekten im Zuge dieses öffentlichen Aufrufes zur Projekteinreichung stehen gemäß derzeitiger Planung EU-Mittel in der Höhe von ,94 zur Verfügung. Davon sind dem Bereich Asyl ,92 und dem Bereich Rückkehr ,02 zugewiesen. Mindestfördersummen im AMIF: Für den Bereich Asyl sind die entsprechenden Mindestfördersummen der jeweiligen Maßnahmenbeschreibung auf den Folgeseiten zu entnehmen. Für den Bereich Rückkehr ergibt sich die Mindestfördersumme aufgrund der Sonderrichtlinie und beträgt demnach ,- für 36 Monate und pro Projekt. Die Mindestfördersumme ergibt sich als Addition aus den beantragten EU-Mitteln und den beantragten Kofinanzierungsmitteln des BM.I. An dieser Stelle wird ausdrücklich betont, dass Zusammenschlüsse und Projektpartnerschaften im Sinne einer gemeinsamen Umsetzung und Abwicklung der Projekte möglich sind. 7

8 III. SPEZIFISCHE ZIELE UND NATIONALE PRIORITÄTEN IM RAHMEN EINES ÖFFENTLICHEN AUFRUFS FÜR DEN ZEIT- RAUM 2017 UND 2019 Maßgebend für die Auswahl und Beurteilung der Projekte ist neben den inhaltlichen Schwerpunkten, die Wirtschaftlichkeit der Projekte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Formulierung von klaren, realistischen und evaluierbaren Zielen bei der Projektauswahl besonderes Augenmerk geschenkt wird und eine ausgewogene Kosten-Nutzen- Relation mit hoher Zielgruppenausrichtung für die Förderauswahl von besonderer Bedeutung ist. Die quantifizierbaren Ziele sind in allen Projekteinreichungen klar zu definieren und festzuhalten. Es ist erwünscht, dass Projekte zu den Maßnahmenbereichen für einen Förderzeitraum von drei Jahren eingereicht werden und mit 01. Jänner 2017 starten und spätestens mit 31. Dezember 2019 beendet sind. Für den Fall, dass Einreichungen eines Förderwerbers in unterschiedlichen Maßnahmenbereichen ausgewählt werden, können diese im Rahmen eines einzigen Projektes umgesetzt werden, sofern eine derartige Zusammenlegung inhaltlich und bezogen auf die Zielgruppe sinnvoll erscheint. Spezifisches Ziel 1: Maßnahmen im Bereich Asyl Stärkung und Entwicklung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems Maßnahme A1: Psychologische und psychotherapeutische Betreuung Zweck und Umfang der Maßnahme Da bei Personen der Zielgruppe Traumatisierungen bestehen, deren Behandlungen nicht nur zeit- sondern auch sehr kostenintensiv sind und die Behandlungen aufgrund von Selbstbehalten nicht von der jeweiligen Person selbst finanziert werden können, soll bei der flüchtlingsspezifischen Psychotherapie auf den konkreten Bedarf abgestimmte, professionelle psychologische und psychotherapeutische Betreuung erfolgen. Die Projekte sollen sich einer gezielten Behandlung von psychischen Krankheiten verschreiben, an denen die Zielpersonen in Folge des Erlebten leiden. Ziel der Behandlungen soll es sein, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu verbessern. Die Projekte sollen ausreichend und zweckmäßig sein und sich auf das Maß des Notwendigen konzentrieren und in erster Linie nur unter der Einbindung der Sozialversicherungsträger stattfinden. Die Behandlungen sollen grundsätzlich nur von Personen, die in der Psychotherapeutenliste gem. 17 Psychotherapiegesetz eingetragen sind bzw. von klinischen Psycho- 8

9 logen durchgeführt werden. 1 Die Behandlungen sollen v.a. Krankenbehandlungen sein. Es sollte, soweit dies möglich ist, eine enge Akkordierung mit den Krankenkassen angestrebt werden. Erfahrungsgemäß liegen Traumatisierungen vor allem bei Personen aus den antragsstärksten Ländern vor. Diesem Personenkreis und dessen speziellen Bedürfnissen sollen sich die Angebote gezielt widmen. Dabei ist an Maßnahmen zu denken, die den kulturellen Besonderheiten der Traumatisierten gerecht werden. Einer effektiven Psychotherapie stehen vor allem auch sprachliche Barrieren im Weg. Ziel ist es somit, Projekte zu fördern, die den sprachlichen Anforderungen der Zielgruppe gerecht werden. Zur Zielgruppe dieser Maßnahme gehören primär Personen, welche in Österreich einen Asylantrag gestellt haben. Sofern dann noch weitere Betreuungsplätze vorhanden sind ist grundsätzlich auch eine psychologische und psychotherapeutische Betreuung von Migranten aus 3-Staaten mit Fluchthintergrund, somit auch für Personen mit bereits gewährtem Schutzstatus, insbesondere syrischen Personen, möglich. In der Maßnahme A1 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von 1 bis max. 2 Projekten geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: - Anzahl der betreuten Personen der Zielgruppe - Anzahl der geleisteten Betreuungsstunden gesamt - Personaleinsatz gesamt in Stunden Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt Maßnahme A2: Unterstützung zur Durchführung von Überstellungen nach der Dublin- Verordnung Zweck und Umfang der Maßnahme Nach der Schengenöffnung hat sich gezeigt, dass nach Stellung eines Asylantrages in den angrenzenden Schengenstaaten die Schutzsuchenden vermehrt den Weg nach Österreich gesucht haben. Ziel der Dublin [III]-Verordnung ist es, die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen und den Asylwerber dem für die Antragsprüfung zuständigen Mitgliedstaat zuzuführen. Schwierigkeiten bestehen vor allem hinsichtlich des Informationsstands der Asylwerber, die gemäß der Dublin-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat zur Durchführung ihres Asylverfahrens überstellt werden sollen. Die meisten Betroffenen sind nicht ausreichend über den Grund der Überstellung und das weitere Vorgehen in ihrem Verfahren informiert. Dadurch kann die rechtlich mögliche Anzahl an Überstellungen in einen anderen Mitglied- 1 Ein Nachweis einer entsprechender gleichwertigen Qualifikation muss dem Antrag beiliegen. 9

10 staat zumeist nicht erreicht werden. Zur Unterstützung der Durchführungsverordnung bedarf es daher weiterhin einer verstärkten Aufklärung der Zielgruppe über das Dublinverfahren. Die Information und die Beratung der betroffenen Personen unter Einbindung der Behörden stellt eine effektive Unterstützung für die praktische Durchführung von Überstellungen dar. Im Rahmen dieser Maßnahme soll daher ein Projekt gefördert werden, das eine qualitativ hochwertige Beratung der Asylwerber über die praktischen Aspekte der Anwendung der Dublin-Verordnung gewährleistet und die Personen über die konkreten Auswirkungen informiert. Damit soll einerseits die Durchführung von Überstellungen nach der Dublin- Verordnung unterstützt und andererseits den Asylwerbern unbegründete Ängste vor einer Überstellung im Sinne der Dublin-Verordnung genommen werden. In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen erfolgt ein laufendes Monitoring bzw. eine permanente Evaluierung des Bedarfs für Überstellungen nach der Dublin-Verordnung. Darauf basierend sind u.a. folgende Szenarien hinsichtlich der Auswahl eines Projekts in diesem Bereich möglich: Das eingereichte Projekt wird zwar ausgewählt, jedoch mit der Auflage eines späteren Beginns zur Durchführung der Projektaktivitäten bedacht. Die Einreichung des Projekts wird in Evidenz gehalten und erst bei akutem Bedarf abgerufen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Projekt bei sinkendem Bedarf trotz bereits begonnener Projektdurchführung mit einer Vorlaufphase von 3 Monaten jederzeit beendet werden kann. In der Maßnahme A2 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von 1 Projekt geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: - Anzahl der beratenen Personen der Zielgruppe - Anzahl der geleisteten Beratungsstunden gesamt - Personaleinsatz gesamt in Stunden Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt Maßnahme A3: Beratung im asylrechtlichen Verfahren Zweck und Umfang der Maßnahme Fremde müssen im Asylverfahren ausreichend über offene Fragen informiert werden, um die Personen rasch dem Schutzstatus zuführen zu können und die Phase der Entscheidungsunsicherheit für die Betroffenen möglichst kurz zu halten. Im Rahmen dieser Maßnahme soll Asylwerbern die Bereitstellung von Informationen zum Verfahren oder die Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und die Bereitstellung von Informationen oder Beratung zum möglichen Ausgang des 10

11 Asylverfahrens einschließlich zu Aspekten wie freiwillige Rückkehr geboten werden. Es besteht Bedarf an nützlicher, sachlicher Hilfe. Menschen, die Schutz suchen, muss die notwendige Unterstützung im Asylverfahren bereitgestellt werden. Die Beratungen sollen darauf ausgerichtet sein, schnelle und effiziente Verfahren zu fördern. Angestrebt wird weiterhin Rechtsberatung im Asylverfahren direkt bei der Behörde bzw. in enger Akkordierung mit dieser. Es sind jedenfalls auch Strukturen erforderlich, um die Menschen auf die Möglichkeiten einer Rückkehr in das Heimatland hinzuweisen und eine Weitervermittlung zu den entsprechenden Stellen zu veranlassen. In diesem Sinne ist auch Wert darauf zu legen, Asylwerber dahingehend zu beraten, dass offensichtlich nicht erfolgversprechende Anträge vermieden werden. Rückkehrwillige sollen an die entsprechenden Stellen vermittelt werden. Um den in sprachlicher und kultureller Hinsicht besonderen Erfordernissen der antragsstärksten Länder gerecht zu werden, sollen Flüchtlingsberatungen vor allem für die Bürger ebendieser Staaten forciert werden. In der Maßnahme A3 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von ca. 2 Projekten geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: - Anzahl der beratenen Personen der Zielgruppe - Anzahl der geleisteten Beratungsstunden gesamt - Personaleinsatz gesamt in Stunden Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt Maßnahme A4: Qualitätssicherung, -entwicklung und Strukturverbesserung der Asylverwaltung Zweck und Umfang der Maßnahme Um ein hohes Qualitätsniveau in der Migrations- und im Besonderen der Asylverwaltung bzw. im Ablauf der Asylverfahren zu garantieren, besteht ein ständiger Bedarf, Maßnahmen zu setzen, um die Entscheidungssicherheit qualitativ zu erhöhen und bestehende verwaltungsbehördliche Ablaufprozesse einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess zu unterwerfen. Generell sind Maßnahmen und Vorhaben denkbar, die der Qualität des österreichischen Migrationssystems und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen. Die stete Belastung auf das österreichische Asylsystem erfordert eine sehr hohe Qualität im Verfahren und stellt hohe Anforderungen an sämtliche im Prozess involvierte Mitarbeiter. In diesem Bereich werden daher Projekte angestrebt, die zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung der Asylbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts dienen, wie beispielsweise die Entwicklung von Indikatoren (Vergleichsgrößen) und Bewertungsmethoden für die Behörden. In diesem Zusammenhang soll auch der EU-weite Austausch mit Partnerbehör- 11

12 den forciert werden. Eine Qualitätssicherung sowie die Qualitätsentwicklung soll durch entsprechende Studien, Evaluierungen und Berichte gewährleistet werden. Weiteres Ziel dieser Maßnahme ist die Durchführung von angepassten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Bedarfsträger. Insbesondere bei Translationsprozessen im Asylverfahren werden spezifische Anforderungen an Dolmetscher gestellt. Damit diese eine entsprechende Handlungskompetenz erwerben können, erfordert es Ausbildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten, die auf die Anforderungen im Verfahren vor dem BFA bzw. auf die Erstbefragungen von Asylsuchenden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgerichtet sind. Weiters sollen unter anderem auch Schulungsmaßnahmen, die verbesserten und beschleunigten Verfahrensabläufen dienen oder die der erhöhten Belastung der Mitarbeiter begegnen, verwirklicht werden. Die Projekte der Maßnahme A4 können eine Laufzeit bis zu drei Jahren aufweisen, jedoch ist es möglich, Projekte auch mit kürzerer Laufzeit durchzuführen. In der Maßnahme A4 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von ca. 3 Projekten geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: - Anzahl der Studien - Anzahl der Evaluierungen - Anzahl der aus den Studien/Evaluierungen abgeleiteten Feststellungen und Empfehlungen zur Optimierung bzw. Qualitätssicherung des Asylbereichs - Anzahl der durchgeführten Schulungsmaßnahmen / Trainings - Anzahl der Schulungs-/ Trainingsstunden gesamt - Anzahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen / Trainings Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Jahr je Projekt Maßnahme A5: Herkunftsländerdokumentation und -informationen Zweck und Umfang der Maßnahme Zur Gewährleistung von Fairness und Effizienz im Asylverfahren ist insbesondere der Zugang zu objektiver und verlässlicher Information über die Situation in den Herkunftsländern von Asylwerbern eine unerlässliche Voraussetzung. Grundlage einer aktiven elektronischen Informationsvermittlung ist die kontinuierliche Analyse und detaillierte Bewertung von Ländermaterialien. Es ist daher erforderlich, dass eine nach asyl- und schutzrelevanten Gesichtspunkten leicht zu durchsuchende Materialsammlung zu wichtigen Herkunftsländern zu Verfügung steht. Es sollen für die Zielgruppen unabhängige, objektive, sorgfältig recherchierte und aktuelle Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen gesammelt werden und weiterhin den Asylbehörden in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sowie Dritten zur Unterstützung im 12

13 Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollen Nutzer auch in der Handhabung der Datenbank geschult werden. Dazu ist auch die Durchführung von Tagungen und Konferenzen oder Studien, die dem Informationsgewinn über die Herkunftsländer der Schutzsuchenden dienen, möglich. Zur Informationsgewinnung aber auch zur Annäherung in der Entscheidungspraxis auf europäischer Ebene kann im Rahmen dieser Maßnahme auch die Durchführung gemeinsamer Fact-Finding-Missions gefördert werden. Diese elektronische Informationsvermittlung soll mittels Website möglichst vielen Mitgliedstaaten von Nutzen sein. In der Maßnahme A5 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von 1 Projekt geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: - Anzahl der beantworteten Einzelanfragen zu Herkunftsländern - Anzahl der permanent öffentlich verfügbaren Dokumente mit aktuellen, gesicherten Herkunftsländerinformationen o davon neu erstellte Dokumente - Anzahl der durchgeführten Schulungsmaßnahmen / Trainings - Anzahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen / Trainings - Anzahl der Schulungs-/ Trainingsstunden gesamt - Anzahl der Fact-Finding-Missions Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt 13

14 Spezifisches Ziel 3: Maßnahmen im Bereich Rückkehr Maßnahme R1 - Rückkehrvorbereitung Erhalt einer einheitlichen Rückkehrberatung und Betreuung der Zielgruppe des Fonds in einer Anhaltung in den Polizeianhaltezentren in Wien und der Familienunterkunft Zinnergasse 29a, 1110 Wien, sowie dem Anhaltezentrum Vordernberg (Steiermark) mit Schwerpunkt auf der Beratung zur freiwilligen Rückkehr bzw. Vorbereitung auf die erzwungene Rückkehr Zweck und Umfang der Maßnahme Zielsetzung dieser Maßnahme ist es, für Personen der Zielgruppe des Fonds, die sich in einer Anhaltung befinden, durch die Schaffung einer einheitlichen Rückkehrvorbereitungsstruktur die Setzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu sichern. Ein weiteres Ziel ist es, den Anteil der freiwilligen Rückkehrer im Verhältnis zur erzwungenen Rückführung zu erhöhen. Eine Perspektivenabklärung ist ein Element der Beratung, Rechtsberatung ist jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen. Inhaltlich zielt die Maßnahme darauf ab, dass eine kohärente Struktur zur Rückkehrvorbereitung vorliegt, deren Hauptfokus klar auf die freiwillige Rückkehr gelegt wird. Auch und insbesondere für Fälle, wo eine freiwillige Rückkehr nicht in Frage kommt oder vom Betroffenen abgelehnt wird, ist eine professionelle psychosoziale Vorbereitung auf die erzwungene Rückkehr vorzusehen. Dabei geht es insbesondere darum, die Risiken für die Betroffenen selbst (zum Beispiel durch Hungerstreiks oder Selbstverletzungen), für Mitinsassen (zum Beispiel durch versuchte Brandlegungen oder Gewalttätigkeiten) und für das Betreuungsbzw. Bewachungspersonal (zum Beispiel durch Fluchtversuche, Widerstandshandlungen und körperliche Angriffe) zu minimieren. Auf die im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die erzwungene Rückkehr durchgeführten Tätigkeiten ist in der Projektbeschreibung sowie den Berichten an die Zuständige Behörde gesondert einzugehen. Verfolgte Ziele: - Erhalt einer umfassenden, verwaltungsökonomischen Rückkehrberatungsstruktur in den aufgerufenen Anhaltezentren sowie in der Familienunterkunft Zinnergasse 29a, 1110 Wien - Umfassende Kooperation mit den und Unterstützung der zuständigen Behörden im jeweiligen PAZ/AHZ und im Rahmen des Projektes - Senkung der Konfliktpotentiale (Selbst-, Fremdverletzungen) in den ggst. Anhaltezentren und im Rahmen der erzwungenen Rückkehr - Durchführung einer zielgerichteten Rückkehrberatung und dadurch Erhöhung der Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr - Organisation der freiwilligen Rückkehr im Anlassfall - Optimale Vorbereitung von Rückzuführenden auf die erzwungene Rückkehr 14

15 - Schaffung bestmöglicher psychosozialer Bedingungen in den ggst. Anhaltezentren sowie in der Familienunterkunft Zinnergasse 29a, 1110 Wien - Unterstützung von / Kooperation mit anderen vom BM.I kofinanzierten Rückkehr- und Reintegrationsprojekten Einzureichen sind Projektvorschläge für die Durchführung der Maßnahme an folgenden Standorten: - Wien: PAZ Rossauer Lände und PAZ Hernalser Gürtel sowie Familienunterkunft Zinnergasse 29a, 1110 Wien; - Steiermark: Anhaltezentrum Vordernberg. Projektvorschläge können für einen oder beide der obigen Standorte eingereicht werden. Für Vorschläge, die sich auf beide Standorte beziehen, genügt eine einzige Einreichung, jedoch sind die jeweiligen Standorte inhaltlich wie finanziell getrennt darzustellen. Der Standort Wien gilt dabei als ein Standort, die entsprechende Einreichung hat die Betreuung und Beratung im PAZ Rossauer Lände, im PAZ Hernalser Gürtel und in der Familienunterkunft Zinnergasse in einem zu umfassen. Von der Einreichung wird erwartet, dass die Planung aufgrund der realistisch geschätzten tatsächlichen und nicht aufgrund der maximalen Kapazität des jeweiligen Anhaltezentrums erfolgt. Projektträger, die in diesem Maßnahmenbereich einreichen, sollen in ihrem Projektvorschlag klar darstellen, dass: - Klienten ausreichende Informationen erhalten, - eng mit dem PAZ/AHZ-Personal, dem BFA und allfälligen anderen involvierten Stellen kooperiert wird. Für die Verrechnung der sogenannten direkten Rückkehrkosten (Heimreisekosten, Dokumentenkosten und eine allfällige finanzielle Rückkehrhilfe) darf auf den Leistungs- und Kriterienkatalog zur Übernahme von Heim-/Rückreisekosten für Rückkehrberatungsorganisationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verwiesen werden. Dieser steht auf der Homepage des BFA unter zum Download bereit. Kosten, die gemäß diesem Leistungs- und Kriterienkatalog direkt mit dem BFA verrechnet werden können, sind nicht in die Projektfinanzierung aufzunehmen. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: - Anzahl der betreuten Klienten insgesamt o Anzahl der Familien (falls zutreffend) o Anzahl der Klienten im Gelindern Mittel (falls zutreffend) - Anzahl der rückkehrberatenen Klienten - Anzahl der tatsächlichen Rückkehrer 15

16 - Anzahl der Klienten in der psychosozialen Vorbereitung auf die erzwungene Rückkehr - Anzahl der geleisteten Betreuungsstunden gesamt Maßnahme R2 - Rückkehrberatung Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Organisation der Rückkehr (ausgenommen jener die unter Maßnahme R1 aufgerufen wurde und jener in Strafhaft, die unter 133a Strafvollzugsgesetz fallen) Zweck und Umfang der Maßnahme Im Rahmen der Maßnahmen Rückkehrberatung soll durch eine möglichst flächendeckende Beratungsstruktur der Zugang zur Information über die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr für die Zielgruppe des Fonds in jedem Verfahrensstadium gewährleistet sein. Nachdem die Nachfrage zur freiwilligen Rückkehr aufgrund der derzeitigen Migrationssituation erheblich gestiegen ist, soll ein weiterer Ausbau der Beratungsstruktur forciert werden. Zielsetzung dieses Schwerpunktes ist es, mittels Beratungen die freiwillige Rückkehr von Angehörigen der Zielgruppe des Fonds zu forcieren, die Rückreise zu organisieren, die Bedürftigkeit hinsichtlich der Übernahme der Rückkehrkosten und der allfälligen Auszahlung einer finanziellen Rückkehrhilfe zu prüfen und somit eine nachhaltige Rückkehr und Reintegration in das Herkunftsland zu gewährleisten. Ein weiteres Ziel ist es, die Zeitspanne zwischen der (illegalen) Einreise und dem freiwilligen Verlassen des österreichischen Staatsgebietes möglichst kurz zu halten. Zudem sollen jene Personen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einem Rückkehrberatungsgespräch gemäß 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet wurden, eine Beratungsleistung zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Im Falle der Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr können sämtliche weitere Unterstützungsleistungen, wie bei jedem anderen Rückkehrer auch beansprucht werden. Die Rückkehrberatung kommuniziert, je nach getroffener Vereinbarung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob ein Gespräch und mit welchem Ergebnis stattgefunden hat. Im Rahmen der Maßnahme soll auch auf besonders schutzwürdige Personen Unbegleitete Minderjährige und Opfer von Menschenhandel Bedacht genommen werden. Zudem soll die Zusammenarbeit der ausgewählten Projektträger mit den Organisationen, die für die Durchführung von Reintegrationsprojekten zuständig sind, aufrechterhalten werden. In dieser Maßnahme ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von 2-3 Projekten geplant, wobei mindestens eines davon neben der allgemeinen Rückkehrberatung und - organisation einen Teilschwerpunkt auf eine für die besonders schutzwürdige Gruppe von Opfern des Menschenhandels zugeschnittene Beratung und Betreuung anbieten soll. Durch eine derartige Teilmaßnahme sollen Informationen zu möglichen Anlaufstellen im 16

17 Heimatland gesammelt werden, sowie konkrete Maßnahmen erarbeitet werden, um die Zielgruppe beim Aufbau eines normalen Lebens in der Heimat zu unterstützen und um die Gefahr, dass diese Personen wieder Opfer des Menschenhandels werden, möglichst zu minimieren. Dazu soll ein Netzwerk mit nationalen und internationalen Organisationen zur Beratung aufgebaut beziehungsweise vertieft werden, um Rückkehrstrukturen errichten und festigen zu können. Dies schließt auch die Vernetzung mit allen relevanten Akteuren im Rückkehrbereich ein. Die Rückkehrorganisation im Bedarfsfall soll nach einer Gefahrenanalyse und in Zusammenarbeit mit Partnern in den Herkunftsländern unterstützt und begleitet werden. Die Gewährung einer finanziellen Rückkehrhilfe kann für Opfer des Menschenhandels über das übliche Maß hinausgehend gewährt und insbesondere über das eingereichte Projekt abgerechnet werden. Die Beratungsgespräche zur freiwilligen Rückkehr sollen in den Büroräumlichkeiten der Projektträger und insbesondere auch in den Betreuungsstellen und Verteilerquartiere des Bundes sowie teilweise und nach räumlichen Möglichkeiten in den Amtsräumen der Regionaldirektionen des BFA angeboten werden. Weiters kann Rückkehrberatung auch in Justizanstalten stattfinden (ausgenommen der Beratung zu 133a StVG). Generell können Beratungen nur in den Bundesländern erfolgen, für die der Förderwerber tatsächlich ausgewählt wurde. Verfolgte Ziele: - Durchführung einer flächendeckenden und zielgerichteten Rückkehrberatung - Zunahme der Anzahl der freiwilligen Rückkehrer - Intensivierung der Kontakte zu allen relevanten Akteuren, insbesondere die Pflege von Botschaftskontakten (Drittstaaten) und die Kooperation mit dem BFA - Unterstützung der Rückkehrer bei der Erlangung von Reisedokumenten - Organisation der freiwilligen Rückkehr - Bemessung und Auszahlung einer finanziellen Rückkehrhilfe nach vorgegebenen Kriterien - Unterstützung von / Kooperation mit vom BM.I kofinanzierten Rückkehr- und Reintegrationsprojekten - Umsetzung einer schwerpunktmäßigen Beratungsmaßnahme für Opfer des Menschenhandels (in zumindest einem Projekt) Projektträger, die in diesem Maßnahmenbereich einreichen, sind dazu angehalten mit jenen Organisationen, die mit der Durchführung von Reintegrationsprojekten betraut werden, im Sinne eines reibungslosen Ablaufes für Klienten, ausreichend gut zu kooperieren. Es ist erforderlich, dass die Unterlagen zur Projekteinreichung in Bundesländer gegliedert vorgelegt werden. D.h. es ist eine einzige Projekteinreichung ausreichend, die aber finanziell (Einzelfinanzpläne + Gesamtfinanzplan), inhaltlich sowie bezüglich der geplanten Ziele (Indikatoren) untergliedert sein muss in die jeweiligen Bundesländer, für die ein Vorschlag unterbreitet wird. Es wird erwartet, dass die Planung des Personaleinsatzes dem realistisch zu erwartenden Klientenaufkommen / Rückkehreraufkommen angepasst ist. 17

18 Für die Verrechnung der sogenannten direkten Rückkehrkosten (Heimreisekosten, Dokumentenkosten und eine allfällige finanzielle Rückkehrhilfe) darf auf den Leistungs- und Kriterienkatalog zur Übernahme von Heim-/Rückreisekosten für Rückkehrberatungsorganisationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verwiesen werden. Dieser steht auf der Homepage des BFA unter zum Download bereit. Kosten, die gemäß diesem Leistungs- und Kriterienkatalog direkt mit dem BFA verrechnet werden können, sind nicht in die Projektfinanzierung aufzunehmen. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: - Anzahl der rückkehrberatenen Klienten - Anzahl der tatsächlichen Rückkehrer - Anzahl der geleisteten Beratungsstunden gesamt - Anzahl der beratenen Opfer des Menschenhandels (falls zutreffend) - Anzahl der rückkehrenden Opfer des Menschenhandels (falls zutreffend) - Anzahl der Vernetzungstreffen /-reisen im Zusammenhang mit einer schwerpunktmäßigen Maßnahme zur Beratung von Opfern des Menschenhandels (falls zutreffend) Maßnahme R3 - Reintegration Durchführung von Reintegrationsmaßnahmen in bedarfsorientierten Herkunftsstaaten, mit dem Schwerpunktland Afghanistan. Zweck und Umfang der Maßnahme Primäre Zielsetzung im Rahmen dieser Maßnahme ist es, freiwillige Rückkehrer, nach der Rückkehr im jeweiligen Herkunftsland zu unterstützen. Zum Zwecke einer nachhaltigen Wiedereingliederung im Heimatland, sollen bedarfsorientierte und zielgerichtete Unterstützungsleistungen den Rückkehrer befähigen insbesondere eine wirtschaftliche Unabhängigkeit im Herkunftsland zu erlangen. Die diversen Reintegrationsleistungen, wie u.a. Hilfestellung bei der Gründung von Klein- und Einzelunternehmen, bei der Job-Suche oder durch das Angebot zur Teilnahme Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, sollen sowohl auf die speziellen, individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Rückkehrenden soweit wie möglich angepasst werden als auch die Selbstständigkeit der Rückkehrenden fördern. Nachdem freiwillige Rückkehrer unterschiedlicher Nationen vermehrt die Möglichkeit erhalten sollen, Reintegrationsleistung zu beanspruchen, sollen die ausgewählten Projekte dieser Maßnahme flexibel und dem aktuellen Bedarf entsprechend, Reintegrationsunterstützung in unterschiedlichen Herkunftsstaaten anbieten können. Schwerpunkt Afghanistan Aufgrund der derzeitigen Migrationssituation wird Afghanistan als besondere Schwerpunktnation angesehen, sodass ein umfangreiches Angebot an Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan zur Verfügung stehen muss. 18

19 Um das Reintegrationsprogramm in Afghanistan und dessen Nachhaltigkeit besonders zu fördern, sollten zudem strukturelle Maßnahmen mitgedacht werden. Ein communitybased Ansatz soll nicht nur auf die individuelle Hilfeleistungen von Rückkehrer abstellen, sondern die gesamte Community mit entsprechenden Projekten unterstützen. Dies soll ein Ungleichgewicht zwischen Rückkehrern und Hinterbliebenen in der jeweiligen Community verhindern, wobei eine Verbesserung der generellen Lebensbedingungen wiederum zur Vermeidung irregulärer Migration führt. Bei den durchzuführenden Maßnahmen ist insbesondere auf den kontinuierlichen und engen Austausch zwischen den Organisationen, die mit der Rückkehrberatung betraut sind und jenen Partnern, die die Reintegrationsmaßnahmen umsetzen, zu achten. Ziel ist es, die Rückkehrer mit allen notwendigen Informationen zu versorgen, die zu einem nachhaltigen Reintegrationserfolg beitragen. Für die Möglichkeit der Teilnahme der Rückkehrer aus der Zielgruppe am jeweiligen Reintegrationsprojekt werden seitens des BFA Auswahlkriterien vorgegeben. Projektvorschläge können für den Herkunftsstaat Afghanistan sowie für weitere Herkunftsländer eingereicht werden. Verfolgte Ziele: - Organisation und Bereitstellung von maßgeschneiderten und schwerpunktmäßigen Reintegrationsmaßnahmen im jeweiligen Zielland zur Schaffung neuer ökonomischer Perspektiven und Minderung des Drucks zur erneuten Emigration - Entsprechende Betreuung von besonders schutzbedürftigen Personen wie unbegleitete Minderjährige, ältere Personen, allein stehende Frauen sowie kranke Personen - Kooperation zwischen relevanten Behörden (auch vor Ort) und potentiellen Partnern in der Durchführung von Rückkehrprojekten - Unterstützung der in Österreich tätigen Rückkehrberatungsorganisationen mit Informationen über das Projekt und Informationen über die Situation im Herkunftsland Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: - Anzahl der am Projekt angemeldeten Rückkehrer (bei gemeinsam zurückkehrenden Familienmitgliedern ist jeweils nur eine Person pro Haushalt zu zählen) - Anzahl der tatsächlich rückgekehrten Projektteilnehmer (bei gemeinsam zurückkehrenden Familienmitgliedern ist jeweils nur eine Person pro Haushalt zu zählen) - Anzahl der Rückkehrer, die Reintegrationsunterstützung vor oder nach der Ankunft im Heimatland erhalten haben (bei gemeinsam zurückkehrenden Familienmitgliedern ist jeweils nur eine Person pro Haushalt zu zählen) - Anzahl der in den Reintegrationsprojekten miterreichten gemeinsam zurückkehrenden Familienmitglieder - Anzahl der unterstützen besonders schutzbedürftigen Personen - Anzahl der Personen, welche Monitoring im Heimatland erhalten 19

20 IV. FORMALE VORSCHRIFTEN FÜR DIE PROJEKTEINREICHUNG 1) Einzureichende Unterlagen Grundvoraussetzungen für die Förderauswahl sind: - das vollständige und sorgfältige Ausfüllen der Einreichunterlagen sowie - die Vorlage eines aussagekräftigen Finanzplans und detaillierten Zeitplans über alle im Rahmen des Projekts geplanten Arbeitsschritte In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jede Projekteinreichung klare, realistische und evaluierbare Ziele und Indikatoren zu enthalten hat. Diesem Bereich wird bei der Projektauswahl besonderes Augenmerk geschenkt werden. Besondere Sorgfalt muss auf eine korrekte Gestaltung des Finanzplans gelegt werden. Dieser muss sämtliche in Zusammenhang mit dem Projekt stehende Ausgaben und Einnahmen beinhalten. Die Ausgabenposten des mit dem Projektvorschlag vorzulegenden Finanzplans sind so detailliert zu gestalten, dass eine Prüfung der förderfähigen Aufwendungen problemlos möglich ist. Ausgaben, die für eine Förderung in Frage kommen, haben den in der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) und des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) zur Abwicklung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und Vergabe von Kofinanzierungsmitteln in diesem Rahmen genannten Förderfähigkeitsbestimmungen zum AMIF sowie den Allgemeinen Fördergrundsätzen der AMIF-VO zu entsprechen. Somit sind insgesamt folgende Dokumente elektronisch per vorzulegen: - Antragsformular - Scan des unterschriebenen Deckblatts - Finanzplan - Projektbeschreibung - Zeitplan Für alle genannten Dokumente werden, mit Ausnahme des Zeitplans, Vorlagen bereitgestellt, die verpflichtend zu verwenden sind. 2) Auswahlverfahren und -kriterien Alle rechtzeitig eingelangten Projektvorschläge der Bereiche Asyl und Rückkehr, werden von dem Bundesministerium für Inneres einer Grobprüfung hinsichtlich des Vorliegens der Vollständigkeit der Unterlagen, der Formerfordernisse und der Zuordnung zu einem bestimmten Schwerpunkt unterzogen. Projektvorschläge, bei denen dies alles zutrifft, werden zur Bewertung zugelassen. 20

21 Generelle Ausscheidungskriterien für ein Projektansuchen sind: - der Projektvorschlag wurde nicht fristgerecht eingereicht - die eingereichten Unterlagen sind nicht vollständig - die eingereichten Projektunterlagen erfüllen die Formalerfordernisse nicht - das Projekt weist nicht das genannte Mindestvolumen auf - das eingereichte Projekt bezieht sich nicht auf die Zielgruppe oder die definierten Ziele des Fonds Zum Bewertungs-/Auswahlverfahren kommen nachfolgende Kriterien zur Anwendung: Relevanz: Der Bereich Relevanz ist der wesentlichste Punkt der Bewertung. Hier wird die Übereinstimmung des Projektinhalts mit den Vorgaben der jeweiligen Maßnahme geprüft. Die Projektvorschläge müssen den Förderschwerpunkten entsprechen, die unter Berücksichtigung der Lage und des Bedarfs in Österreich sowie der in diesen Bereichen bisher für die Zielgruppe erfolgreich durchgeführten und fortzuführenden Maßnahmen, zu deren Ergänzung, Vertiefung oder Verbesserung, definiert wurden. Die Projektvorschläge müssen zudem dem regionalen Bedarf entsprechen. Kapazität des Antragstellers: Die Erfahrung, Sachkenntnis, Verlässlichkeit der Projektwerber und einer etwaigen Partnerorganisation sowie die organisatorischen und personellen Kapazitäten der Projektwerber werden unter diesem Punkt bewertet. Unter dem Punkt Verlässlichkeit fließt auch die Erfahrung des jeweils zuständigen Bundesministeriums mit dem Projektträger mit ein. Bei bis dato nicht bekannten Förderwerbern werden die angegebenen Referenzen überprüft. Bewertungskriterium Methodologie des Projektvorschlags - Die vorgesehenen Projektaktivitäten müssen wirksam und angemessen zur Erreichung der angestrebten Projektziele sein, ein logisches und durchgängiges Projektkonzept aufweisen, einen klaren und realistischen Aktionsplan beinhalten und der Projektvorschlag muss objektive und nachprüfbare Indikatoren für die Zielerreichung beinhalten. Einen sehr wesentlichen Punkt bildet das Bewertungskriterium Budget und Wirtschaftlichkeit - die Bewertung besteht im Wesentlichen aus einer Kosten-Nutzen- Analyse des Projektvorschlags und der Bewertung der Finanzierungsstruktur. Die Kosteneffektivität, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Projektes unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen Personen sind bei der Bewertung ein maßgebliches Kriterium. Die Breite der Finanzierungsstruktur des eingereichten Projekts spielt ebenso eine wesentliche Rolle bei der Bewertung. Das Ausmaß der Vernetzung insbesondere mit Behörden und sachlich zuständigen Stellen, auch für eine Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit. Eine Zusammenfassung der Projektvorschläge kann in bestimmten Maßnahmenbereichen an relevante Behörden (wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zur Stellungnahme ausgesandt werden. Deren Kommentare fließen ebenfalls in die Bewertung ein. 21

22 Die Auswahl der Projekte wird im BM.I mittels einer internen Auswahlkommission durchgeführt. Die Auswahl der Kommission erfolgt unter besonderer Gewichtung der oben genannten Kriterien, wobei den Kriterien Relevanz sowie Budget und Wirtschaftlichkeit die höchste Bedeutung zukommt. Letztlich erfolgt die Auswahl der Projekte anhand der Qualität der Vorschläge und nach den budgetären Möglichkeiten an die am besten bewertenden Projektvorschläge. Alle Projektwerber werden zum frühestem möglichen Zeitpunkt über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert. Aus Gründen der Chancengleichheit können Einzelanfragen zum laufenden Auswahlverfahren und dessen Ergebnis nicht beantwortet werden. 3) Wo können die Projektmaßnahmen stattfinden? Maßnahmenbezogene Ausgaben können in Österreich und in Drittstaaten getätigt werden, um als förderfähig gelten zu können. 4) Wer kann Projektvorschläge einreichen? Berechtigt Projekte einzubringen sind nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen, Internationale Organisationen, die Sozialpartner, juristische Personen oder Personengemeinschaften, Lehr- oder Forschungs- und Ausbildungs-einrichtungen, jeweils allein oder in Partnerschaft mit anderen. Die Vergabe von Förderungen an Einzel-/Privatpersonen ist ausgeschlossen. Förderungen an lokale und regionale Behörden sind grundsätzlich möglich, können jedoch ausschließlich aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds vergeben werden. Eine Nationale Kofinanzierung aus Fördermitteln des BM.I ist ausgeschlossen. Die Finanzhilfen des Fonds und des BM.I dürfen keinesfalls zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder zur Gewinnerzielung verwendet werden. Partnerschaften mit anderen Organisationen sind generell möglich. Bei einer Partnerschaft genügt ein einziger Projektvorschlag, allerdings zeichnet dann die einbringende Organisation für die Durchführung des Projekts allein verantwortlich (andernfalls ist von jeder Partnerorganisation ein getrennter Projektvorschlag einzureichen). Die Projektwerber werden ersucht, in der Projektbeschreibung detaillierte Angaben zu allen an der Durchführung des Projekts beteiligten Organisationen zu machen. 5) Laufzeit der Projekte Der Förderzeitraum umfasst drei Jahre. Es ist ein Projektstart aller Projekte mit sowie ein einheitliches Projektende mit vorgesehen! 22

23 In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch davon abgewichen werden, insbesondere bei Projekten, bei denen durch ihre Konzeption eine Projektlaufzeit von drei Jahren nicht sinnvoll erachtet wird. 6) Frist und Anschrift für Anträge Die Projektvorschläge müssen per Mail spätestens am beim Bundesministerium für Inneres eingegangen sein. Alle Projektvorschläge sind ausschließlich per an folgende Adresse zu senden: Das Formular für die Einreichung von Projektvorschlägen und die weiteren Unterlagen sind per im vorgegeben Format (keine eingescannten Vorlagen mit Ausnahme des Scans des unterschriebenen Deckblatts) an die oben genannte Adresse zu senden. Eine Empfangsbestätigung wird nach erfolgtem Erhalt der vollständigen Unterlagen per Mail versandt. Verspätet einlangende Anträge, Anträge per Post, Fax, als CD-ROM und/oder unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt. Um die Frist zu wahren, muss die Ausfertigung vollständig und fristgerecht einlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass durch eine Projekteinreichung aufgrund dieses Aufrufes weder ein Rechtsanspruch auf eine Auswahl des jeweils eingereichten Projektes noch auf eine Auswahl des jeweils eingereichten Projektes in der vorgelegten Form und/oder im geplanten Umfang begründet wird. Insbesondere können eingereichte Projekte auch nach einer erfolgten Auswahl nur nach Maßgabe der Verfügbarkeit der jeweiligen nationalen und EU-Mittel gefördert werden. 23

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