Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

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1 Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds AUFRUF zur EINREICHUNG von PROJEKTVORSCHLÄGEN

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines zum Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ) Einführung und Rechtsgrundlage ) Die Spezifischen Ziele des AMIF ) Zielgruppen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ) Umfang der Kofinanzierung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und Förderfähigkeit der Aufwendungen... 6 II. Fondsmittel im Kalenderjahr 2015 und III. Spezifische Ziele und Nationale Prioritäten im Rahmen eines öffentlichen Aufrufs für die Kalenderjahre 2015 und ) Maßnahmen zum Aufruf des BM.I... 9 Spezifisches Ziel 1: Maßnahmen im Bereich Asyl Stärkung und Entwicklung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems... 9 Spezifisches Ziel 3: Maßnahmen im Bereich Rückkehr ) Maßnahmen zum Aufruf des BMEIA Spezifisches Ziel 2: Maßnahmen im Bereich Integration IV. Formale Vorschriften für die Projekteinreichung ) Einzureichende Unterlagen ) Auswahlverfahren und -kriterien ) Wo können die Projektmaßnahmen stattfinden? ) Wer kann Projektvorschläge einreichen? ) Laufzeit der Projekte ) Frist und Anschrift für Anträge Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen in den Aufrufunterlagen sind geschlechts-neutral zu verstehen. 2

3 I. ALLGEMEINES ZUM ASYL-, MIGRATIONS- UND INTEGRATIONS- FONDS 1) Einführung und Rechtsgrundlage Zur leichteren Bewältigung der durch Migrationsströme hervorgerufenen Herausforderungen wurde, als Nachfolgeinstrument der SOLID Fonds, von der Europäischen Union der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (in Folge AMIF) ins Leben gerufen. Dieser Fonds wird von den Mitgliedstaaten in geteilter Mittelverwaltung umgesetzt bzw. verwaltet und wird für den Zeitraum vom 01. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet. Das Bundesministerium für Inneres, Referat III/5/a, ist Zuständige Behörde für dieses Finanzierungsinstrument und damit verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Fonds. Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds hat als Zielsetzung die Entwicklung einer gemeinsamen bzw. europäischen Asyl- und Einwanderungspolitik, wobei ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedsstaaten geschaffen werden soll. Die rechtlichen Grundlagen des AMIF sind: die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrationsund Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (in Folge Horizontale VO) die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (in Folge AMIF VO) die von der EK auf Basis der beiden vorgenannten Verordnungen erlassenen bzw. noch zu erlassenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Zu beachten und einzuhalten sind ferner: - Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II, Nr. 208/2014 (ARR 2014) sowie die dazu erlassene - Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) und des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) zur Abwicklung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und Vergabe von Kofinanzierungsmitteln in diesem Rahmen 3

4 - relevante nationale Gesetze, Verordnungen und allfällige Erlässe (wie zum Beispiel RGV 1955 Reisegebührenvorschrift, EStG 1988 Einkommensteuergesetz) in der jeweils geltenden Fassung 2) Die Spezifischen Ziele des AMIF Das allgemeine Ziel des AMIF einen Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Weiterentwicklung einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik zu leisten soll im Rahmen der spezifischen Ziele verwirklicht werden. Jedes spezifische Ziel enthält Nationale Prioritäten innerhalb derer die Mitgliedstaaten Schwerpunkte zu definieren haben, die durch Maßnahmen im jeweiligen Bereich umgesetzt werden sollen. Die spezifischen Ziele und deren Prioritäten des AMIF gliedern sich wie folgt: Spezifisches Ziel 1: Asyl Stärkung und Entwicklung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension (Art. 3 Abs.(2) lit. a AMIF VO) o Nationale Priorität 1: Aufnahme- und Asylsysteme o Nationale Priorität 2: Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und -verfahren o Nationale Priorität 3: Neuansiedlung Spezifisches Ziel 2: Integration und legale Zuwanderung Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, wobei die Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten erhalten bleiben, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger (Art. 3 Abs.(2) lit. b AMIF VO) o Nationale Priorität 1: Legale Migration Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung o Nationale Priorität 2: Integration Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger o Nationale Priorität 3: Kapazitäten Praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau 4

5 Spezifisches Ziel 3: Rückkehr Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunftsund den Transitländern (Art. 3 Abs. 2 lit. c AMIF VO) o Nationale Priorität 1: Begleitmaßnahmen o Nationale Priorität 2: Rückkehrmaßnahmen o Nationale Priorität 3: Kooperation Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Spezifischen Ziele nicht zu jeder einzelnen nationalen Priorität ein öffentlicher Aufruf vorgesehen ist. 3) Zielgruppen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds Die Zielgruppen in den jeweiligen Bereichen bzw. Spezifischen Zielen werden wie folgt definiert: 1) Asyl In diesem Bereich werden nur Maßnahmen gefördert, die sich auf folgende Kategorie von Drittstaatsangehörigen beziehen: a) Personen, die eine der Formen des internationalen Schutzes beantragt und noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben; 2) Integration Unter dem Spezifischen Ziel 2 Integrationsmaßnahmen werden nur Maßnahmen gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen beziehen: a) Personen, die rechtmäßig und mit längerfristiger Aufenthaltsperspektive in Österreich niedergelassen sind b) Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (keine Asylwerber) Gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014, können direkte Verwandte (gerade Linie) von Personen, die der genannten Zielgruppe angehören, unter der Nationalen Priorität 2 gefördert werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass dies für die effektive Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist. Für die Teilnahme von direkten Verwandten der genannten Zielgruppe ist es zwingend erforderlich, dass auch der Verwandte mit Dritt- 5

6 staatsangehörigkeit am Projekt teilnimmt, denn zur an sich förderfähigen Zielgruppe gehört nur die Person mit Drittstaatsangehörigkeit. Die Teilnahmeberechtigung an Integrationsmaßnahmen von direkten Verwandten, die keine Drittstaatsangehörigen sind, besteht nur unter dieser Voraussetzung und nicht eigenständig. Der Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses sowie des Erfordernisses der Teilnahme dieser Personen für die effektive Durchführung der Maßnahmen, obliegt dem Projektwerber. 3) Rückkehr In diesem Bereich werden nur Maßnahmen aus dem Fonds gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen beziehen: a) Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, ihren rechtmäßigen Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden könnten; b) Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben; c) Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, einschließlich der Drittstaatsangehörigen, für die die Vollstreckung der Abschiebung gemäß Artikel 9 und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG aufgeschoben worden ist. 4) Umfang der Kofinanzierung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und Förderfähigkeit der Aufwendungen Gemäß Verordnung (EU) Nr.514/2014), Art. 16, ist die Unterstützung durch den AMIF bis maximal 75% der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts möglich. Einzelheiten über die Förderbarkeit von Ausgaben sind der diesem Projektaufruf beigeschlossenen Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) und des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) zur Abwicklung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und Vergabe von Kofinanzierungsmitteln in diesem Rahmen zu entnehmen. 6

7 II. FONDSMITTEL IM KALENDERJAHR 2015 UND 2016 Für die Kofinanzierung von Projekten im Zuge dieses öffentlichen Aufrufes zur Projekteinreichung stehen gemäß derzeitiger Planung EU-Mittel in der Höhe von ,01 zur Verfügung. Davon stehen dem Bereich Asyl ,97 dem Bereich Integration ,91und dem Bereich Rückkehr ,13 zur Verfügung. Mindestfördersummen im AMIF: Die Kofinanzierung aus dem AMIF kann in allen spezifischen Zielen maximal 75% der Projektgesamtkosten betragen. Im Rahmen dieses Aufrufs sind Mindestfördersummen in den unterschiedlichen Bereichen vorgesehen. An dieser Stelle wird ausdrücklich betont, dass Zusammenschlüsse und Projektpartnerschaften im Sinne einer gemeinsamen Umsetzung und Abwicklung der Projekte möglich sind. Die Mindestfördersumme ergibt sich als Summe aus den beantragten EU-Mitteln und den beantragten Kofinanzierungsmitteln des jeweiligen Bundesministeriums. Für die Bereiche Asyl und Rückkehr sind die Mindestfördersummen der jeweiligen Maßnahmenbeschreibung auf den Folgeseiten zu entnehmen. Die Mindestfördersumme im Bereich Integration beträgt ,- für 18 Monate und pro Projekt. 7

8 Beispielrechnungen für den Bereich Integration Projekt XY mit der Laufzeit von bis (18 Monate) und Projektgesamtkosten von ,- Beispiel 1: Projekt XY beantragt eine AMIF-Kofinanzierung und keine BMEIA- Kofinanzierung dann muss der beantragte AMIF-Anteil mindestens ,- betragen, darf jedoch nicht mehr als 75% der Projektgesamtkosten ausmachen. Beispiel 2: Projekt XY beantragt eine AMIF-Kofinanzierung und eine BMEIA- Kofinanzierung, sowie noch eine dritte Kofinanzierung beim Bundesland in diesem Fall müssen der beantragte AMIF-Anteil und der beantragte BMEIA-Anteil zusammen mindestens ,- ausmachen. Beispiel 1 Beispiel 2 Projektkosten/ 18 Monate ,00 Projektkosten/18 Monate ,00 AMIF-Kofinanzierung ,00 AMIF-Kofinanzierung ,00 BMEIA-Kofinanzierung 0,00 BMEIA-Kofinanierung ,00 beantragte Mindestförderung AMIF ,00 beantragte Mindestförderung AMIF+BMEIA ,00 beantragte weitere Kofinanzierung ,00 ggf. weitere Kofinanzierung ,00 AMIF-Anteil in % 75% AMIF-Anteil in % 56,25% 8

9 III. SPEZIFISCHE ZIELE UND NATIONALE PRIORITÄTEN IM RAHMEN EINES ÖFFENTLICHEN AUFRUFS FÜR DIE KALEN- DERJAHRE 2015 UND ) Maßnahmen zum Aufruf des BM.I Maßgebend für die Auswahl und Beurteilung der Projekte ist neben den inhaltlichen Schwerpunkten, die Wirtschaftlichkeit der Projekte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Formulierung von klaren, realistischen und evaluierbaren Zielen bei der Projektauswahl besonderes Augenmerk geschenkt wird und eine ausgewogene Kosten-Nutzen- Relation mit hoher Zielgruppenausrichtung für die Förderauswahl von besonderer Bedeutung ist. Die quantifizierbaren Ziele sind in allen Projekteinreichungen klar zu definieren und festzuhalten. Es ist erwünscht, dass Projekte zu den Maßnahmenbereichen für einen Förderzeitraum von 18 Monaten eingereicht werden und mit 01. Juli 2015 starten und spätestens mit 31. Dezember 2016 beendet sind. Für den Fall, dass Einreichungen eines Förderwerbers in unterschiedlichen Maßnahmenbereichen ausgewählt werden, können diese im Rahmen eines einzigen Projektes umgesetzt werden, sofern eine derartige Zusammenlegung inhaltlich und bezogen auf die Zielgruppe sinnvoll erscheint. Spezifisches Ziel 1: Maßnahmen im Bereich Asyl Stärkung und Entwicklung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems NATIONALE PRIORITÄT 1: Aufnahme- und Asylsysteme (AMIF VO Art.5) Maßnahme A1: Psychologische und psychotherapeutische Betreuung Zweck und Umfang der Maßnahme Da bei Personen der Zielgruppe Traumatisierungen bestehen, deren Behandlungen nicht nur zeit- sondern auch sehr kostenintensiv sind und die Behandlungen aufgrund von Selbstbehalten nicht von der jeweiligen Person selbst finanziert werden können, soll bei der flüchtlingsspezifischen Psychotherapie auf den konkreten Bedarf abgestimmte, professionelle psychologische und psychotherapeutische Betreuung erfolgen. Die Projekte sollen sich einer gezielten Behandlung von psychischen Krankheiten verschreiben, an denen die Zielpersonen in Folge des Erlebten leiden. Ziel der Behandlungen soll es sein, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu verbessern. 9

10 Die Projekte sollen ausreichend und zweckmäßig sein und sich auf das Maß des Notwendigen konzentrieren und in erster Linie nur unter der Einbindung der Sozialversicherungsträger stattfinden. Die Behandlungen sollen grundsätzlich nur von Personen, die in der Psychotherapeutenliste gem. 17 Psychotherapiegesetz eingetragen sind bzw. von klinischen Psychologen durchgeführt werden. 1 Die Behandlungen sollen v.a. Krankenbehandlungen sein. Es sollte, soweit dies möglich ist, eine enge Akkordierung mit den Krankenkassen angestrebt werden. Erfahrungsgemäß liegen Traumatisierungen vor allem bei Personen aus den antragsstärksten Ländern vor. Diesem Personenkreis und dessen speziellen Bedürfnissen sollen sich die Angebote gezielt widmen. Dabei ist an Maßnahmen zu denken, die den kulturellen Besonderheiten der Traumatisierten gerecht werden. Einer effektiven Psychotherapie stehen vor allem auch sprachliche Barrieren im Weg. Ziel ist es somit, Projekte zu fördern, die den sprachlichen Anforderungen der Zielgruppe gerecht werden. In der Maßnahme A1 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von 1 bis max. 2 Projekten geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der betreuten Personen der Zielgruppe Anzahl der geleisteten Betreuungsstunden gesamt Personaleinsatz gesamt in Stunden Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt Maßnahme A2: Unterstützung zur Durchführung von Überstellungen nach der Dublin- Verordnung Zweck und Umfang der Maßnahme Nach der Schengenöffnung hat sich gezeigt, dass nach Stellung eines Asylantrages in den angrenzenden Schengenstaaten die Schutzsuchenden vermehrt den Weg nach Österreich gesucht haben. Ziel der Dublin [III]-Verordnung ist es, die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen und den Asylwerber dem für die Antragsprüfung zuständigen Mitgliedstaat zuzuführen. Schwierigkeiten bestehen vor allem hinsichtlich des Informationsstands der Asylwerber, die gemäß der Dublin-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat zur Durchführung ihres Asylverfahrens überstellt werden sollen. Die meisten Betroffenen sind nicht ausreichend über den Grund der Überstellung und das weitere Vorgehen in ihrem Verfahren informiert. Dadurch kann die rechtlich mögliche Anzahl an Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat zumeist nicht erreicht werden. Zur Unterstützung der Durchführungsverordnung bedarf 1 Ein Nachweis einer entsprechender gleichwertigen Qualifikation muss dem Antrag beiliegen. 10

11 es daher weiterhin einer verstärkten Aufklärung der Zielgruppe über das Dublinverfahren. Die Information und die Beratung der betroffenen Personen unter Einbindung der Behörden stellt eine effektive Unterstützung für die praktische Durchführung von Überstellungen dar. Im Rahmen dieser Maßnahme soll daher ein Projekt gefördert werden, das eine qualitativ hochwertige Beratung der Asylwerber über die praktischen Aspekte der Anwendung der Dublin-Verordnung gewährleistet und die Personen über die konkreten Auswirkungen informiert. Damit soll einerseits die Durchführung von Überstellungen nach der Dublin- Verordnung unterstützt und andererseits den Asylwerbern unbegründete Ängste vor einer Überstellung im Sinne der Dublin-Verordnung genommen werden. In der Maßnahme A2 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von 1 Projekt geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der beratenen Personen der Zielgruppe Anzahl der geleisteten Beratungsstunden gesamt Personaleinsatz gesamt in Stunden Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt Maßnahme A3: Beratung im asylrechtlichen Verfahren Zweck und Umfang der Maßnahme Fremde müssen im Asylverfahren ausreichend über offene Fragen informiert werden, um die Personen rasch dem Schutzstatus zuführen zu können und die Phase der Entscheidungsunsicherheit für die Betroffenen möglichst kurz zu halten. Im Rahmen dieser Maßnahme soll Asylwerbern die Bereitstellung von Informationen zum Verfahren oder die Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und die Bereitstellung von Informationen oder Beratung zum möglichen Ausgang des Asylverfahrens einschließlich zu Aspekten wie freiwillige Rückkehr geboten werden. Es besteht Bedarf an nützlicher, sachlicher Hilfe. Menschen, die Schutz suchen, muss die notwendige Unterstützung im Asylverfahren bereitgestellt werden. Die Beratungen sollen darauf ausgerichtet sein, schnelle und effiziente Verfahren zu fördern. Angestrebt wird weiterhin Rechtsberatung im Asylverfahren direkt bei der Behörde bzw. in enger Akkordierung mit dieser. Es sind jedenfalls auch Strukturen erforderlich, um die Menschen auf die Möglichkeiten einer Rückkehr in das Heimatland hinzuweisen und eine Weitervermittlung zu den entsprechenden Stellen zu veranlassen. In diesem Sinne ist auch Wert darauf zu legen, Asylwerber dahingehend zu beraten, dass offensichtlich nicht erfolgversprechende Anträge vermieden werden. Rückkehrwillige sollen an die entsprechenden Stellen vermittelt werden. 11

12 Um den in sprachlicher und kultureller Hinsicht besonderen Erfordernissen der antragsstärksten Länder gerecht zu werden, sollen Flüchtlingsberatungen vor allem für die Bürger ebendieser Staaten forciert werden. In der Maßnahme A3 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von ca. 2 Projekten geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der beratenen Personen der Zielgruppe Anzahl der geleisteten Beratungsstunden gesamt Personaleinsatz gesamt in Stunden Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt Maßnahme A4: Qualitätssicherung, -entwicklung und Strukturverbesserung der Asylverwaltung Zweck und Umfang der Maßnahme Um ein hohes Qualitätsniveau in der Asylverwaltung bzw. im Ablauf der Asylverfahren zu garantieren, besteht ein ständiger Bedarf, Maßnahmen zu setzen, um die Entscheidungssicherheit qualitativ zu erhöhen und bestehende verwaltungsbehördliche Ablaufprozesse einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess zu unterwerfen. Die stete Belastung auf das österreichische Asylsystem erfordert eine sehr hohe Qualität im Verfahren und stellt hohe Anforderungen an sämtliche im Prozess involvierte Mitarbeiter. In diesem Bereich werden daher Projekte angestrebt, die zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung der Asylbehörde und des Verwaltungsgerichtshofs dienen, wie beispielsweise die Entwicklung von Indikatoren (Vergleichsgrößen) und Bewertungsmethoden für die Behörden. In diesem Zusammenhang soll auch der EU-weite Austausch mit Partnerbehörden forciert werden. Eine Qualitätssicherung sowie die Qualitätsentwicklung soll durch entsprechende Studien, Evaluierungen und Berichte gewährleistet werden. Weiteres Ziel dieser Maßnahme ist die Durchführung von angepassten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Bedarfsträger. Insbesondere bei Translationsprozessen im Asylverfahren werden spezifische Anforderungen an Dolmetscher gestellt. Damit diese eine entsprechende Handlungskompetenz erwerben können, erfordert es Ausbildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten, die auf die Anforderungen im Verfahren vor dem BFA bzw. auf die Erstbefragungen von Asylsuchenden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgerichtet sind. Weiters sollen unter anderem auch Schulungsmaßnahmen, die verbesserten und beschleunigten Verfahrensabläufen dienen oder die der erhöhten Belastung der Mitarbeiter begegnen, verwirklicht werden. 12

13 In der Maßnahme A4 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von ca. 3 Projekten geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der Studien Anzahl der Evaluierungen Anzahl der aus den Studien/Evaluierungen abgeleiteten Feststellungen und Empfehlungen zur Optimierung bzw. Qualitätssicherung des Asylbereichs Anzahl der durchgeführten Schulungsmaßnahmen / Trainings Anzahl der Schulungs-/ Trainingsstunden gesamt Anzahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen / Trainings Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt NATIONALE PRIORITÄT 2: Kapazität der Mitgliedsstaaten zur Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und verfahren (AMIF VO Art. 6) Maßnahme A5: Herkunftsländerdokumentation und -informationen Zweck und Umfang der Maßnahme Zur Gewährleistung von Fairness und Effizienz im Asylverfahren ist insbesondere der Zugang zu objektiver und verlässlicher Information über die Situation in den Herkunftsländern von Asylwerbern eine unerlässliche Voraussetzung. Grundlage einer aktiven elektronischen Informationsvermittlung ist die kontinuierliche Analyse und detaillierte Bewertung von Ländermaterialien. Es ist daher erforderlich, dass eine nach asyl- und schutzrelevanten Gesichtspunkten leicht zu durchsuchende Materialsammlung zu wichtigen Herkunftsländern zu Verfügung steht. Es sollen für die Zielgruppen unabhängige, objektive, sorgfältig recherchierte und aktuelle Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen gesammelt werden und weiterhin den Asylbehörden in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sowie Dritten zur Unterstützung im Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollen Nutzer auch in der Handhabung der Datenbank geschult werden. Dazu ist auch die Durchführung von Tagungen und Konferenzen oder Studien, die dem Informationsgewinn über die Herkunftsländer der Schutzsuchenden dienen, möglich. Zur Informationsgewinnung aber auch zur Annäherung in der Entscheidungspraxis auf europäischer Ebene kann im Rahmen dieser Maßnahme auch die Durchführung gemeinsamer Fact-Finding-Missions gefördert werden. Diese elektronische Informationsvermittlung soll mittels Website möglichst vielen Mitgliedstaaten von Nutzen sein. 13

14 In der Maßnahme A5 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von 1 Projekt geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der beantworteten Einzelanfragen zu Herkunftsländern Anzahl der permanent öffentlich verfügbaren Dokumente mit aktuellen, gesicherten Herkunftsländerinformationen o davon neu erstellte Dokumente Anzahl der durchgeführten Schulungsmaßnahmen / Trainings Anzahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen / Trainings Anzahl der Schulungs-/ Trainingsstunden gesamt Anzahl der Fact-Finding-Missions Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt 14

15 Spezifisches Ziel 3: Maßnahmen im Bereich Rückkehr NATIONALE PRIORITÄT 2- Rückkehrmaßnahmen (AMIF VO Art.12) Maßnahme R1 - Rückkehrvorbereitung Erhalt einer einheitlichen Rückkehrberatung und Betreuung der Zielgruppe des Fonds in einer Anhaltung in den Polizeianhaltezentren in Wien und dem Anhaltezentrum Vordernberg (Steiermark) sowie dem Gelinderen Mittel und der Familienunterkunft in der Zinnergasse in 1110 Wien mit Schwerpunkt auf der Beratung zur freiwilligen Rückkehr bzw. Vorbereitung auf die erzwungene Rückkehr Zweck und Umfang der Maßnahme Zielsetzung dieser Maßnahme ist es, für Personen der Zielgruppe des Fonds, die sich in einer Anhaltung befinden, durch die Schaffung einer einheitlichen Rückkehrvorbereitungsstruktur die Setzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu sichern. Ein weiteres Ziel ist es, den Anteil der freiwilligen Rückkehrer im Verhältnis zur erzwungenen Rückführung deutlich zu erhöhen. Eine (fremdenpolizeiliche) Perspektivenabklärung ist ein Element der Beratung, Rechtsberatung ist jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen. Inhaltlich zielt die Maßnahme darauf ab, dass eine kohärente Struktur zur Rückkehrvorbereitung vorliegt, deren Hauptfokus klar auf die freiwillige Rückkehr gelegt wird. Auch und insbesondere für Fälle, wo eine freiwillige Rückkehr nicht in Frage kommt oder vom Betroffenen abgelehnt wird, ist eine professionelle psychosoziale Vorbereitung auf die erzwungene Rückkehr vorzusehen. Dabei geht es insbesondere darum, die Risiken für die Betroffenen selbst (zum Beispiel durch Hungerstreiks oder Selbstverletzungen), für Mitinsassen (zum Beispiel durch versuchte Brandlegungen oder Gewalttätigkeiten) und für das Betreuungsbzw. Bewachungspersonal (zum Beispiel durch Fluchtversuche, Widerstandshandlungen und körperliche Angriffe) zu minimieren. Auf die im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die erzwungene Rückkehr durchgeführten Tätigkeiten ist in der Projektbeschreibung sowie den Berichten an die Zuständige Behörde gesondert einzugehen. Verfolgte Ziele: Erhalt einer umfassenden, verwaltungsökonomischen Rückkehrberatungsstruktur in Anhaltezentren sowie im Gelinderen Mittel Umfassende Kooperation mit den und Unterstützung der zuständigen Behörden im jeweiligen PAZ/AHZ und im Rahmen des Projektes Senkung der Konfliktpotentiale (Selbst-, Fremdverletzungen) in Anhaltezentren und im Rahmen der erzwungenen Rückkehr Durchführung einer zielgerichteten Rückkehrberatung und dadurch Erhöhung der Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr Organisation der freiwilligen Rückkehr im Anlassfall Optimale Vorbereitung von Rückzuführenden auf die erzwungene Rückkehr Schaffung bestmöglicher psychosozialer Bedingungen in Anhaltezentren sowie im Gelinderen Mittel 15

16 Unterstützung von / Kooperation mit anderen vom BM.I geförderten Rückkehr- und Reintegrationsprojekten Einzureichen sind Projektvorschläge für die Durchführung der Maßnahme an folgenden Standorten: Wien: PAZ Rossauer Lände und PAZ Hernalser Gürtel; Steiermark: Anhaltezentrum Vordernberg; Wien: Zinnergasse Gelinderes Mittel und Familienunterbringung. Projektvorschläge können für einen oder mehrere der obigen Standorte eingereicht werden. Für Vorschläge, die sich auf mehr als einen Standort beziehen, genügt eine einzige Einreichung, jedoch sind die jeweiligen Standorte inhaltlich wie finanziell getrennt darzustellen. Von der Einreichung wird erwartet, dass die Planung aufgrund der realistisch geschätzten tatsächlichen und nicht aufgrund der maximalen Kapazität des jeweiligen Anhaltezentrums erfolgt. Projektträger, die in diesem Maßnahmenbereich einreichen, sollen in ihrem Projektvorschlag klar darstellen, dass: Klienten ausreichende Informationen erhalten, eng mit dem PAZ/AHZ-Personal, dem BFA und allfälligen anderen involvierten Stellen kooperiert wird. Es ist geplant, dass klientenbezogene Kosten (Heimreisekosten, Dokumentenkosten und eine allfällige finanzielle Rückkehrhilfe) direkt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgerechnet werden und daher nicht in die Projektfinanzplanung aufzunehmen sind. Betreffend der im Rahmen der Rückkehr direkt mit dem BFA abzurechnenden Kosten erfolgen detaillierte Informationen zu dieser Thematik auf der Homepage des BFA ( mit Anfang März. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der betreuten Klienten insgesamt o Anzahl der Familien o Anzahl der Klienten im Gelindern Mittel Anzahl der rückkehrberatenen Klienten Anzahl der tatsächlichen Rückkehrer Anzahl der Klienten in der psychosozialen Vorbereitung auf die erzwungene Rückkehr Anzahl der geleisteten Betreuungsstunden gesamt Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt 16

17 Maßnahme R2 - Rückkehrberatung Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Organisation der Rückkehr (ausgenommen jener in Anhaltezentren und jener in Strafhaft, die unter 133a Strafvollzugsgesetz fallen) Zweck und Umfang der Maßnahme Diese Maßnahme stellt im Wesentlichen eine Weiterführung der allgemeinen Rückkehrberatungsprojekte aus dem Europäischen Rückkehrfonds dar und soll weiter ausgebaut werden. Zielsetzung dieses Schwerpunktes ist es, mittels Beratungen die freiwillige Rückkehr von Angehörigen der Zielgruppe des Fonds zu forcieren, die Rückreise zu organisieren, die Bedürftigkeit hinsichtlich der Übernahme der Rückkehrkosten und der allfälligen Auszahlung einer finanziellen Rückkehrhilfe zu prüfen und somit eine nachhaltige Rückkehr und Reintegration in das Herkunftsland zu gewährleisten. Ein weiteres Ziel ist es, die Zeitspanne zwischen der (illegalen) Einreise und dem freiwilligen Verlassen des österreichischen Staatsgebietes möglichst kurz zu halten. Mittels der Durchführung der Projekte soll eine möglichst flächendeckende Beratungsstruktur für die Zielgruppe des Fonds erhalten bleiben. Hierbei soll auch auf besonders schutzwürdige Personen Unbegleitete Minderjährige und Opfer von Menschenhandel Bedacht genommen werden. Zudem soll die Zusammenarbeit der ausgewählten Projektträger mit den Organisationen, die für die Durchführung von Reintegrationsprojekten zuständig sind, aufrechterhalten werden. In dieser Maßnahme ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von 2-3 Projekten geplant, wobei mindestens eines davon neben der allgemeinen Rückkehrberatung und - organisation einen Teilschwerpunkt auf eine für die besonders schutzwürdige Gruppe von Opfern des Menschenhandels zugeschnittene Beratung und Betreuung anbieten soll. Durch eine derartige Teilmaßnahme sollen Informationen zu möglichen Anlaufstellen im Heimatland gesammelt werden, sowie konkrete Maßnahmen erarbeitet werden, um die Zielgruppe beim Aufbau eines normalen Lebens in der Heimat zu unterstützen und um die Gefahr, dass diese Personen wieder Opfer des Menschenhandels werden, möglichst zu minimieren. Dazu soll ein Netzwerk mit nationalen und internationalen Organisationen zur Beratung aufgebaut beziehungsweise vertieft werden, um Rückkehrstrukturen errichten und festigen zu können. Dies schließt auch die Vernetzung mit allen relevanten Akteuren im Rückkehrbereich ein. Die Rückkehrorganisation im Bedarfsfall soll nach einer Gefahrenanalyse und in Zusammenarbeit mit Partnern in den Herkunftsländern unterstützt und begleitet werden. Die Gewährung einer finanziellen Rückkehrhilfe kann für Opfer des Menschenhandels über das übliche Maß hinausgehend gewährt und insbesondere über das eingereichte Projekt abgerechnet werden. Die Beratungsgespräche zur freiwilligen Rückkehr sollen in den Büroräumlichkeiten der Projektträger sowie teilweise auch in Grundversorgungsquartieren und insbesondere in den Amtsräumen der Regionaldirektionen des BFA angeboten werden. Weiters kann Rückkehrberatung auch in Justizanstalten stattfinden (ausgenommen der Beratung zu 133a StVG). Generell können Beratungen nur in den Bundesländern erfolgen, für die der Förderwerber tatsächlich ausgewählt wurde. 17

18 Verfolgte Ziele: Durchführung einer zielgerichteten Rückkehrberatung Zunahme der Anzahl der freiwilligen Rückkehrer Intensivierung der Kontakte zu allen relevanten Akteuren, insbesondere die Pflege von Botschaftskontakten (Drittstaaten) und die Kooperation mit den Fremdenbehörden Unterstützung der Rückkehrer bei der Erlangung von Reisedokumenten Organisation der freiwilligen Rückkehr Bemessung und Auszahlung einer finanziellen Rückkehrhilfe nach vorgegebenen Kriterien Unterstützung einer allfälligen Evaluierung Unterstützung von / Kooperation mit vom BM.I geförderten Rückkehr- und Reintegrationsprojekten Umsetzung einer schwerpunktmäßigen Beratungsmaßnahme für Opfer des Menschenhandels (in zumindest einem Projekt) Projektträger, die in diesem Maßnahmenbereich einreichen, sind dazu angehalten mit jenen Organisationen, die mit der Durchführung von Reintegrationsprojekten betraut werden, im Sinne eines reibungslosen Ablaufes für Klienten, ausreichend gut zu kooperieren. Es ist erforderlich, dass die Unterlagen zur Projekteinreichung in Bundesländer gegliedert vorgelegt werden. D.h. es ist eine einzige Projekteinreichung ausreichend, die aber finanziell (Einzelfinanzpläne + Gesamtfinanzplan), inhaltlich sowie bezüglich der geplanten Ziele (Indikatoren) untergliedert sein muss in die jeweiligen Bundesländer, für die ein Vorschlag unterbreitet wird. Es wird erwartet, dass die Planung des Personaleinsatzes dem realistisch zu erwartenden Klientenaufkommen / Rückkehreraufkommen angepasst ist. Es ist geplant, dass klientenbezogene Kosten (Heimreisekosten, Dokumentenkosten und eine allfällige finanzielle Rückkehrhilfe) direkt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgerechnet werden und daher nicht in die Projektfinanzplanung aufzunehmen sind. Betreffend der im Rahmen der Rückkehr direkt mit dem BFA abzurechnenden Kosten erfolgen detaillierte Informationen zu dieser Thematik auf der Homepage des BFA ( mit Anfang März. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der rückkehrberatenen Klienten Anzahl der tatsächlichen Rückkehrer Anzahl der geleisteten Beratungsstunden gesamt Anzahl der beratenen Opfer des Menschenhandels Anzahl der rückkehrenden Opfer des Menschenhandels Anzahl der Vernetzungstreffen /-reisen im Zusammenhang mit einer schwerpunktmäßigen Maßnahme zur Beratung von Opfern des Menschenhandels Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt 18

19 Maßnahme R3 - Reintegration Durchführung von Reintegrationsmaßnahmen für freiwillig Rückkehrende in die Zielländer Pakistan, Afghanistan und Russische Föderation / Republik Tschetschenien Zweck und Umfang der Maßnahme Zielsetzung im Rahmen dieser Maßnahme ist es, für Personen der Zielgruppe eine nachhaltige Rückkehr in ihren Heimatstaat zu bewirken, diesen zum Zwecke der wirtschaftlichen Unabhängigkeit bei der Gründung von Klein- und Einzelunternehmen behilflich zu sein und/oder die Rückkehrer mittels Aus- und/oder Fortbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Die Reintegrationsmaßnahmen sollen sowohl auf die speziellen, individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Rückkehrenden soweit wie möglich angepasst werden als auch die Selbstständigkeit der Rückkehrenden fördern. Bei den durchzuführenden Maßnahmen ist insbesondere auf den kontinuierlichen und engen Austausch zwischen den Organisationen, die mit der Rückkehrberatung betraut sind und jenen Partnern, die die Reintegrationsmaßnahmen umsetzen, zu achten. Ziel ist es, die Rückkehrer mit allen notwendigen Informationen zu versorgen, die zu einem nachhaltigen Reintegrationserfolg beitragen. Für die Möglichkeit der Teilnahme der Rückkehrer aus der Zielgruppe am jeweiligen Reintegrationsprojekt werden seitens des BFA Auswahlkriterien vorgegeben. Aufgerufen werden Reintegrationsmaßnahmen für die Zielländer Islamischen Republik Pakistan, Islamische Republik Afghanistan, Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Projektvorschläge können für ein oder mehrere der drei aufgerufenen Herkunftsländer eingereicht werden. Für Vorschläge, die sich auf mehr als ein Herkunftsland beziehen, genügt eine einzige Einreichung, jedoch sind die jeweiligen Länder inhaltlich wie finanziell getrennt darzustellen. Verfolgte Ziele: Organisation und Bereitstellung von maßgeschneiderten und schwerpunktmäßigen Reintegrationsmaßnahmen im jeweiligen Zielland zur Schaffung neuer ökonomischer Perspektiven und Minderung des Drucks zur erneuten Emigration Entsprechende Betreuung von besonders schutzbedürftigen Personen wie unbegleitete Minderjährige, ältere Personen, allein stehende Frauen sowie kranke Personen 19

20 Kooperation zwischen relevanten Behörden (auch vor Ort) und potentiellen Partnern in der Durchführung von Rückkehrprojekten Unterstützung der in Österreich tätigen Rückkehrberatungsorganisationen mit Informationen über das Projekt und Informationen über die Situation im Herkunftsland Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der am Projekt angemeldeten Rückkehrer (bei gemeinsam zurückkehrenden Familienmitgliedern ist jeweils nur eine Person pro Haushalt zu zählen) Anzahl der tatsächlich rückgekehrten Projektteilnehmer (bei gemeinsam zurückkehrenden Familienmitgliedern ist jeweils nur eine Person pro Haushalt zu zählen) Anzahl der Rückkehrer, die Reintegrationsunterstützung vor oder nach der Ankunft im Heimatland erhalten haben (bei gemeinsam zurückkehrenden Familienmitgliedern ist jeweils nur eine Person pro Haushalt zu zählen) Anzahl der in den Reintegrationsprojekten miterreichten gemeinsam zurückkehrenden Familienmitglieder Anzahl der unterstützen besonders schutzbedürftigen Personen Anzahl der Personen, welche Monitoring im Heimatland erhalten Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BM.I) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt 20

21 2) Maßnahmen zum Aufruf des BMEIA Spezifisches Ziel 2: Maßnahmen im Bereich Integration NATIONALE Priorität 2 Integration (VO Nr. 516/2014,Art. 9) Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger A. GRUNDSÄTZE Zielgruppe der Maßnahmen im Integrationsbereich sind siehe Punkt I.3) ausschließlich Drittstaatsangehörige mit längerfristiger Aufenthaltsperspektive, die in Österreich niedergelassen sind, dazu gehören auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte im Sinne der RL 2011/95/EU. Eine Erweiterung auf direkte Verwandte (gerade Linie) dieser Zielgruppe ist, unter der Voraussetzung, dass ihre Teilnahme für die effektive Durchführung der Maßnahmen notwendig ist, möglich: Die Projektträger haben den Nachweis hierzu und zu dem Verwandtschaftsverhältnis zu erbringen. Asylwerber gehören nicht zur Zielgruppe. Als besonders förderungswürdig innerhalb der definierten Zielgruppen, werden Kinder und Jugendliche sowie Frauen erachtet. Da Kommunen im Bereich der Integration eine wesentliche Rolle spielen und Integration v.a. vor Ort in den Gemeinden stattfindet, wird bei der Auswahl der Projekte auch den lokalen Gegebenheiten Österreichs Rechnung getragen werden. Eingereichte Projekte sind von anderen Förderinstrumenten, insbesondere dem ESF, abzugrenzen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Für die Projekte sollte eine möglichst breite Finanzierungsstruktur angestrebt werden Im Integrationsbereich ist der Projektvorschlag einer Maßnahme zuzuordnen. Die Durchführung eines mehrere Maßnahmen umfassenden Projekts ist daher nicht möglich. B. DIE MASSNAHMEN IM BEREICH INTEGRATION Maßnahme I1: Sprache und Bildung Das Beherrschen der deutschen Sprache und die Auseinandersetzung mit der Aufnahmegesellschaft bilden die Grundlage für eine gelungene Integration. Frühe Investitionen in Sprache und Bildung haben nachweislich einen hohen Multiplikatoreffekt, erhöhen die Erwerbschancen und öffnen den Zugang zur Gesellschaft. 21

22 Mit Unterstützung des AMIF sollen daher bereits bestehende nationalstaatliche Maßnahmen, wie z.b.: die Integrationsvereinbarung, ausgebaut werden, um dadurch Defizite der Zielgruppe im sprachlichen Bereich weiter auszugleichen sowie den Zugang der Zielgruppe zu Bildung vermehrt zu unterstützen und zu fördern. Konkret sollen in dieser Maßnahme insbesondere Projekte gefördert werden, die: - zum einen über Sprachkurse und zum anderen über Projekte im Bereich Bildung bzw. Bildungsberatung Defizite im sprachlichen Bereich und im Bildungsbereich ausgleichen; - begleitend zur sprachlichen Integration auch Grundkenntnisse in Bezug auf die Geschichte, die Institutionen, die sozioökonomischen Merkmale, die Kultur und die grundlegenden Normen und Werte der österreichischen Aufnahmegesellschaft vermitteln; - während der Phase des Übergangs von Schule zu Beruf bzw. bei der Berufs- und Ausbildungswahl Informationen, die Kindern und Jugendlichen Unterstützung bieten, bereitstellen. Daher soll in dieser Maßnahme auch ein verstärkter Fokus auf Kinder und Jugendliche gelegt werden. Das Ziel ist, einer ungleichen Ausgangslage für den Eintritt in die Schule bzw. den Arbeitsmarkt möglichst früh entgegen zu wirken und die Zahl der Jugendlichen mit nichtdeutscher Muttersprache, ohne Pflichtschulabschluss oder weiterführender Ausbildung im Idealfall zu senken. Erreicht werden soll dieses Ziel unter anderem dadurch, dass Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache über ausreichende Deutschkenntnisse bei Schuleintritt verfügen und häufiger berufsbildende und allgemeinbildende Höhere Schulen besuchen sollen. Beim Übergang von Schule zu Beruf bzw. weiterführender Ausbildung soll durch die Bereitstellung von nützlichen Informationen speziell für Kinder und Jugendliche die Chance erhöht werden bei der Vielzahl an Ausbildungsmöglichkeiten des österreichischen Bildungssystems die richtige Wahl zu treffen, aus welcher beide Seiten Arbeitsmarkt und Individuum den größten Nutzen ziehen können. Dadurch sollen die Zahlen der Schulabbrecher und der Jugendlichen, die weder einer weiterführenden Ausbildung noch einer Beschäftigung nachgehen (NEET 2 ) gesenkt werden. Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BMEIA) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt 2 Not in Education, Employment or Training 22

23 In der Maßnahme I1 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von ca. 17 Projekten geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der Projektteilnehmer gesamt Personaleinsatz gesamt in Stunden Bereich Sprachkurse Anzahl der Kurse Anzahl der Unterrichtseinheiten gesamt Anzahl der Projektteilnehmer in Sprachkursen Personaleinsatz im Bereich Sprachkurse in Stunden Anteil der Projektteilnehmer mit positiver, zertifizierter Abschlussprüfung in % Bereich Beratung Anzahl der Beratungsstunden gesamt Anzahl der Projektteilnehmer in Beratung Personaleinsatz im Bereich Beratung in Stunden Maßnahme I2: Vorbereitende Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration Eine dauerhafte Erwerbstätigkeit sichert nicht nur das Einkommen, sondern trägt bei Personen, die zugewandert sind, maßgeblich zur gesellschaftlichen Eingliederung und auch Verbesserung der Deutschkenntnisse bei. Erwerbstätigkeit ist im Hinblick auf Migranten häufig auch Eintrittstor in die Gesellschaft. Im Job treffen zugewanderte Personen auf Einheimische : hier werden die Sprachkenntnisse gefestigt und weiterentwickelt, hier werden zahlreiche Werte der österreichischen Gesellschaft sichtbar, hier findet interkultureller Dialog statt und es entwickelt sich ein Zugehörigkeitsgefühl zur österreichischen Gesellschaft, für die durch Erwerbstätigkeit auch ein Solidarbeitrag geleistet wird. Daher soll die Befähigung zur Arbeitsmarktintegration der Erwerbspersonen mit Migrationshintergrund einer der Schwerpunkte der kommenden Jahre sein und sich auch in der Förderstruktur in Österreich widerspiegeln. Der Fokus dieser Maßnahme liegt somit auf Projekten mit dem weiterführenden Ziel, den Anteil der Drittstaatsangehörigen an der Erwerbsbevölkerung zu erhöhen und die Erwerbsbeteiligung zeitlich zu verlängern. Da die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen mit Migrationshintergrund (58%) deutlich niedriger ist als die Erwerbsbeteiligung von Frauen ohne Migrationshintergrund (70%) 3, sind Projekte mit Fokus auf die weibliche Zielgruppe hier besonders förderungswürdig. Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BMEIA) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt 3 Statistisches Jahrbuch der Statistik Austria

24 Konkret sollen in dieser Maßnahme insbesondere Projekte gefördert werden, die: - berufs- bzw. fachspezifische Sprachkurse, - Qualifizierungs- und Berufsausbildungsmaßnahmen, - Mentoring- und Orientierungsprogramme aber auch - berufsbezogene Beratung (z.b.: Informationsvermittlung über die Möglichkeiten der Anerkennung vorhandener Qualifikationen) anbieten. In der Maßnahme I2 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von ca. 6 Projekten geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der Projektteilnehmer gesamt Personaleinsatz gesamt in Stunden Bereich Beratung Anzahl der Beratungsstunden gesamt Anzahl der Projektteilnehmer in der Beratung Personaleinsatz im Bereich Beratung in Stunden Bereich Arbeitsmarktvorbereitungskurse Anzahl der Arbeitsmarktvorbereitungskurse Anzahl der Projektteilnehmer in Arbeitsmarktvorbereitungskursen Anzahl der Unterrichtseinheiten gesamt Personaleinsatz im Bereich Kurse in Stunden Maßnahme I3: Werte und Willkommenskultur Wird eine Gesellschaft wie die österreichische immer vielfältiger, gilt es sich auf gemeinsame Werte des Zusammenlebens zu verständigen. In Österreich formen dabei die in der Rechtsordnung abgebildeten Werte den Grundstein des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Neu zugewanderten Personen soll zum einen Wertschätzung entgegengebracht und zum anderen sollen Rechte, Pflichten und Erwartungshaltungen verdeutlicht werden. In dieser Maßnahme soll der Bezug zu Österreich, vor allem für kürzlich zugewanderte Personen, gestärkt und rechtskulturelle Werte wie Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Gemeinwohl, Ehrenamt, Solidarität, Menschenrechte und Sicherheit, Vielfalt sowie die Akzeptanz von Vielfältigkeit verständlich näher gebracht werden. Konkret sollen in dieser Maßnahme insbesondere Projekte gefördert werden, die: - den Gedanken der Service- und Willkommenskultur vor allem auf lokaler Ebene umsetzen und die Aufnahme von neuzugewanderten Drittstaatsangehörigen unterstützen; - ein Zusammentreffen der Mehrheitsgesellschaft und der Zuwanderer ermöglichen und Zuwanderer durch die Vermittlung der in Österreich geltenden Werte an die ös- 24

25 terreichische Gesellschaft heranführen und somit zur Stärkung des interkulturellen Dialogs beitragen; - im Sinne einer aktiven Willkommenskultur einen besonderen Fokus auf Projekte zur Unterstützung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach Zuerkennung eines Schutzstatus und Ende der Grundversorgung bei ihrem Start in ein selbständiges Leben legen. Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BMEIA) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt Hinweis: Projekte dieser Maßnahme, welche auf das Zusammentreffen von Drittstaatsangehörigen und Mehrheitsgesellschaft abzielen, umfassen in der Zielgruppendefinition auch die österreichische Bevölkerung und richten sich nicht ausschließlich an Drittstaatsangehörige. Die Unterstützungsleistungen beim Start in ein selbständiges Leben dürfen ausschließlich Drittstaatsangehörigen nach Zuerkennung eines Schutzstatus und Ende der Grundversorgung zugutekommen. In der Maßnahme I3 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von ca. 15 Projekten geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Bereich Veranstaltungen Anzahl der Veranstaltungen Anzahl der Veranstaltungsbesucher Bereich Unterstützung beim Start in ein selbständiges Leben Anzahl der Projektteilnehmer gesamt o davon in der Beratung o davon in Kursen/Trainings o davon wohnversorgt Beratung o Anzahl der Beratungsstunden gesamt o Personaleinsatz gesamt in Stunden Kurse/Trainings o Anzahl der Kurse/Trainings o Anzahl der Kurs-/Trainingsstunden gesamt o Personaleinsatz gesamt in Stunden 25

26 Nationale Priorität 3 - Praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau (AMIF VO/Art.10) Maßnahme I4: Indikatoren und Bewertungsmethoden zur Messung der Fortschritte, Evaluierung und Verbesserung der Strategien und Erhebung und Analyse systematischer Daten und Statistiken Die Evaluierung der Integrationspolitik stellt eine unabdingbare Grundlage für die Festlegung künftiger Integrationsstrategien und Entscheidungsgrundlagen für effizienten Mitteleinsatz dar. Im Sinne der Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihr Migrationsmanagement und ihre Integrationsstrategien weiter zu entwickeln, sollen im Rahmen dieser Maßnahme Projekte gefördert werden, die systematische Daten und Statistiken über Migrationsverfahren und Integrationsverläufe analysieren und verbreiten sowie Monitoring-Instrumente, Evaluierungskonzepte, Indikatoren und Vorgaben zur Messung der Erfolge entwickeln. Die Projekte zur Evaluierung und Bewertung der Integrationspolitik sollen den Wissensstand über den Integrationsprozess erhöhen und dadurch Integrationsstrategien innerstaatlich und auf EU-Ebene verbessern. Mindesteinreichsumme (d.h. EU-Mittel und Kofinanzierungsanteil des BMEIA) für diese Maßnahme: ,- pro Projekt Hinweis: Projekte dieser Maßnahme richten sich vor allem an (Forschungs- und Lehr-) Institutionen sowie (Forschungs- und Lehr-) Einrichtungen, die sich mit der Aufbereitung, Bereitstellung, Verarbeitung, Analyse, Interpretation etc. von für den Integrationsbereich relevanten Daten und Statistiken beschäftigen. In der Maßnahme I4 ist nach derzeitigem Stand die Durchführung von ca. 1-3 Projekten geplant. Im Zuge der Projekteinreichung sind u.a. Zielzahlen zu folgenden Indikatoren anzugeben: Anzahl der durchgeführten Studien Anzahl der durchgeführten Schulungsmaßnahmen Anzahl der durchgeführten Trainings Anzahl der erstellten Evaluierungsberichte Anzahl der entwickelten Monitoringsysteme Anzahl der aus den erstellten Studien/Schulungsmaßnahmen/Trainings/Evaluierungsberichten/Monitoringsystemen abgeleiteten Feststellungen bzw. Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Integrationsstrategien 26

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