Allgemeine Anforderungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Anforderungen"

Transkript

1 Allgemeine Anforderungen Auszug aus der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 mit Weisungen und Erläuterungen des BLW (Stand 19. Dezember 2008) Art. 59 Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Nutztiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie lassen. 2 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die für das jeweilige Programm angemeldeten Tierkategorien mindestens 1 Grossvieheinheit umfassen. Der für BTS-Beiträge massgebende Tierbestand muss insgesamt mindestens 1 GVE umfassen. Er kann sich aus mehreren Tierkategorien zusammensetzen. Für RAUS-Beiträge gilt die gleiche Regelung. 3 Werden bestimmte Tierkategorien für Beiträge nach Artikel 60 oder 61angemeldet, so sind alle zu dieser Kategorie gehörenden Tiere nach den entsprechenden Regeln zu halten. Art. 60 Diese Vorschrift schliesst auch Tiere ein, die in einem separaten Stall (z.b. für Handelstiere, verschiedene Ställe eines sogenannten Stufenbetriebes) gehalten werden. Werden Tiere der Rindergattung auf andere Betriebe dazu gehören auch Hirten- und Sömmerungsbetriebe verstellt, ist dies der TVD zu melden. Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme 1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) gelten Mehrflächen- Haltungssysteme: a. in welchen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden; b. in welchen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungsund Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c. die über genügend natürliches Tageslicht verfügen. 2 Das EVD legt die Anforderungen an die Haltungssysteme und an die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest. 3 Es kann: a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben und festlegen, wie der Zugang des Geflügels zum Aussenklimabereich zu dokumentieren ist; b. schmerzerzeugende Eingriffe an Tieren verbieten; c. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzelnen Bestimmungen abweichen darf; Ausnahmen betreffend den Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft. Verfügt ein Bewirtschafter für die betreffenden Tiere über keine Unterkunft, die den Anforderungen nach Anhang 1 der Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 2008 entspricht, werden keine BTS- Beiträge ausgerichtet. d. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von Mindestmassen zuzulassen. 1

2 Allgemeine Anforderungen Art. 61 Regelmässiger Auslauf im Freien 1 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet, dass; a. den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie gelassen werden; b. den Schweinen, den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird. 2 Weide Laufhof, Aussenklimabereich und Stall entsprechen den Bedürfnissen der Tiere. 3 Das EVD erlässt für die einzelnen Tierkategorien Vorschriften über den Auslauf. 4 Es legt die Anforderungen an Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall sowie an die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest. 5 Es kann: a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben; b. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzelnen Bestimmungen abweichen darf; c. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen Abweichungen von den Auslaufvorschriften zu bewilligen oder abweichende Mindestmasse zuzulassen. 6 Es legt fest, wie der Auslauf zu dokumentieren ist. Art. 62 Beiträge 1 Die Beiträge für BTS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für: a. über 120 Tage alte Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, 90 Franken über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Ziegen und Kaninchen b. Schweine ohne Saugferkel 155 Franken c. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinie), Legehennen, 280 Franken Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten 2 Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für: a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferde- 180 Franken gattung, über ein Jahr alte Schafe und Ziegen sowie Kaninchen b. nicht säugende Zuchtsauen 360 Franken c. übrige Schweine ohne Saugferkel 155 Franken d. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinie), Legehennen, 280 Franken Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten Sind die erforderlichen Gebäude oder Einrichtungen (z.b. Aussenklimabereich, Laufhöfe) nicht ab 1. Januar des Beitragsjahres benutzbar, werden für die betroffenen Tierkategorien keine BTS- und RAUS-Beiträge ausgerichtet. Werden bei einer erstmals angemeldeten Tierkategorie die BTS- bzw. RAUS-Anforderungen am 1. Januar nicht erfüllt, kann der Kanton 50 Prozent des betreffenden Jahresbeitrages ausrichten, wenn die Vorschriften spätestens ab dem 1. Juli eingehalten werden. 2

3 Allgemeine Anforderungen Beiträge für die Ethoprogramme werden für die folgenden Tierkategorien ausgerichtet Tierkategorien der Rindergattung (inklusive Hochlandrinder, Yaks) und Wasserbüffel A1 Milchkühe A2 andere Kühe (Mutter- und Ammenkühe, Ausmastkühe, verstellte Galtkühe) A3 weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung A4 weibliche Tiere, über Tage alt A5 weibliche Tiere, bis 120 Tage alt (nur RAUS) A6 männliche Tiere, über 730 Tage alt A7 männliche Tiere, über Tage alt A8 männliche Tiere, über 120 bis 365 Tage alt A9 männliche Tiere, bis 120 Tage alt (nur RAUS) Tierkategorien der Pferdegattung (inkl. Maultiere, Maulesel, Ponys, Kleinpferde und Esel) B1 B2 B3 weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 30 Monate alt Hengste, über 30 Monate alt Pferde, bis 30 Monate alt (nur RAUS) Tierkategorien der Ziegengattung C1 weibliche Tiere, über ein Jahr alt C2 männliche Tiere, über ein Jahr alt Tierkategorien der Schafgattung (nur RAUS) D1 weibliche Tiere, über ein Jahr alt D2 männliche Tiere, über ein Jahr alt D3 Weidelämmer Tierkategorien der Schweinegattung E1 E2 E3 E4 E5 Zuchteber, über halbjährig nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig säugende Zuchtsauen abgesetzte Ferkel Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine 3

4 Allgemeine Anforderungen F1 Kaninchen Tierkategorien des Nutzgeflügels G1 Zuchthennen und Zuchthähne (Bruteierproduktion für Lege- und Mastlinien) G2 Legehennen G3 Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) G4 Mastpoulets G5 Truten 4

5 BTS Rindvieh und Wasserbüffel Gruppenhaltung Zugang Liegebereich und übrige Bereiche zulässige Abweichung Fressbereich/ Tränkebereich Alle Tiere müssen in Gruppen gehalten werden (zulässige Abweichungen siehe unten). Dauernd Zugang zu einem Liegebereich (vgl. unten) und zu einem nicht eingestreuten Bereich. Dauernd zugänglich bedeutet, dass alle Tiere der Kategorie 24 Stunden am Tag Zugang haben; nur folgende Abweichungen sind zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens sowie während des Auslaufs in einem vom Stall entfernten Laufhof; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen- Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur jene Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind. Sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; g. während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung in einem Journal festgehalten worden; h. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dorthin umgestallt werden. Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zwingend erforderlich, wenn die Tiere dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zumutbar, können die Tiere während einiger Tage in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden. Befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung Zulässige Abweichungen: Abkalbebox und Krankenabteil. 5

6 BTS Rindvieh und Wasserbüffel Beleuchtung Unterlagen im Liegebereich Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig. Liegebereich: Strohmatratzen oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Werden bei Tieren der Rindergattung verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten verwendet, gelten sie als gleichwertige Unterlage, wenn: a. ein Beleg nach Seite 7 Ziffer 2 vorliegt; b. bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Seite 6 Ziffer 1.1 oder 1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Seite 6 Ziffer 1.2 oder 1.3 vorliegt; und c. alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind. Liegebereich 1. Strohmatratzen und gleichwertige Unterlagen mit natürlichen Einstreuematerialien Die Einstreueschicht muss verformbar und so kompakt sein, dass der Boden darunter auch dann nicht zum Vorschein kommt, wenn man an der dünnsten Stelle mit dem Fuss mehrmals scharrt. Weitere Informationen sind im Dokument BTS-Liegebereich I. Strohmatratzen und gleichwertige Unterlagen zu finden. Dieses Dokument kann heruntergeladen werden auf > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > BTS und RAUS" (unterhalb a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel"). 2. Liegematten in Boxen-Laufställen Detailinformationen sind im Dokument BTS-Liegebereich II. Liegematten in Boxen-Laufställen zu finden. Dieses Dokument kann heruntergeladen werden auf > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > BTS und RAUS" (unterhalb a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel"). 3. Fress-/Liegeboxen Das Bundesamt für Veterinärwesen, das für die Bewilligung von Stalleinrichtungen zuständig ist, hat bisher keine Fress-/Liegeboxen bewilligt. Einstreue Behördliche Anordnungen Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Behördliche Anordnungen (z.b. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet. 6

7 BTS Rindvieh und Wasserbüffel Anforderungen verformbare Liegematten Anforderungen des BTS-Programms betreffend verformbare Liegematten für die Tiere der Rindergattung sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle 1 Gleichwertigkeit zu Strohmatratzen 1.1 Für weibliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass a. sie insgesamt mindestens 100 weibliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind; c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat; d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind. 1.2 Für männliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie insgesamt mindestens 100 männliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind; c. sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat; d. die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind. 1.3 Nur in einem bestimmten Stall als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass: a. sie alle Tiere, die im betreffenden Stall gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern untersucht hat; b. unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind. 1.4 Die Matten des zu untersuchenden Fabrikates wurden mindestens drei Monate vor der Untersuchung eingebaut. 1.5 Die Tiere werden frühestens drei Monate nach dem letzten Weidegang untersucht. 7

8 BTS Rindvieh und Wasserbüffel Fortsetzung: Anforderungen verformbare Liegematten 1.6 In den betreffenden Ställen werden jeweils alle Tiere untersucht mit Ausnahme von: a. Kühen im ersten Drittel der Laktation; b. Galtkühen; c. Tieren, die häufig im Laufgang liegen; d. Tieren, die krank sind oder es kürzlich waren; e. Tieren, die unfallbedingt verletzt sind; f. Tieren, die seit weniger als drei Monaten im jeweiligen Stall gehalten wurden. 1.7 Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit: a. Höchstens 25 Prozent der Sprunggelenke (Tarsi) weisen Krusten oder offene Wunden auf. b. Höchstens 8 Prozent der Tarsi weisen Krusten oder offene Wunden mit mehr als 2 cm Durchmesser auf. c. Höchstens 1 Prozent der Tarsi weist andere gravierende Veränderungen, wie Umfangsvermehrungen, auf. d. Es sind keine weiteren gravierenden körperlichen Schäden feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten. e. Es sind keine Verhaltensanomalien feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten. 1.8 Die Verformbarkeit und die Elastizität eines Liegemattenfabrikates wird durch Pressen einer Stahlkalotte (r = 120 mm) mit einer Kraft von 2000 Newton gegen die Liegematte gemessen: a. im Neuzustand der Liegematte; b. nach Trittbelastungen durch einen künstlichen Kuhfuss mit einer Kraft von Newton. 1.9 Anforderungen hinsichtlich der Verformbarkeit und der Elastizität: Die Stahlkalotte muss: a. im Neuzustand 10 mm oder tiefer in die Matte eindringen können; b. nach den Trittbelastungen nach Ziffer 1.8 Buchstabe b 8 mm oder tiefer in die Matte eindringen können. 2 Nachweis der Gleichwertigkeit bei der Kontrolle Damit die Kontrollperson verifizieren kann, welches Mattenfabrikat eingesetzt wird, muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin einen Beleg der Mattenlieferfirma vorweisen können, auf dem der Name und die BVET-Bewilligungsnummer des installierten Fabrikats sowie das Datum der Installation vermerkt sind. Weitere Informationen sind im Dokument BTS-Liegebereich II. Liegematten in Boxen-Laufställen zu finden. Dieses Dokument kann heruntergeladen werden auf > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > BTS und RAUS" (unterhalb a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel"). 8

9 BTS Pferde Gruppenhaltung Zugang Liegebereich und übrige Bereiche: zulässige Abweichungen Alle Tiere müssen in Gruppen gehalten werden (zulässige Abweichungen siehe unten). Dauernd Zugang zu einem Liegebereich (vgl. unten) und zu einem nicht eingestreuten Bereich. Dauernd zugänglich bedeutet, dass alle Tiere der Kategorie 24 Stunden am Tag Zugang haben nur folgende Abweichungen sind zulässig: während der Fütterung; während des Auslaufs in Gruppen (auf einer Weide oder in einem vom Stall entfernten Laufhof); während der Nutzung; im Zusammenhang mit dem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege; bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen- Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; bei kranken oder verletzten Tieren; nur jene Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind. Sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind; während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer eingestreuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll und Sichtkontakt möglich ist. Kein Tier darf fixiert werden. Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zwingend erforderlich, wenn die Tiere dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zumutbar, können die Tiere während einiger Tage in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden. Fressbereich/ Tränkebereich Perforierungen im Stall- und Laufhofbereich Befestigter Boden (nicht Sägemehlbett). Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig. 9

10 BTS Pferde Beleuchtung Unterlagen und Mindestfläche im Liegebereich Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig. Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Auf Böden mit guter Wärmedämmung (z.b. Holzböden) muss das Sägemehlbett im Durchschnitt 5 cm dick sein und den Boden zu mindestens 95 Prozent decken. Auf Böden mit weniger guter Wärmedämmung (z.b. Betonböden) muss das Sägemehlbett im Durchschnitt 10 cm dick sein und den Boden zu mindestens 95 Prozent decken. Massgebend sind die folgenden Werte, die kurz nach der Verabschiedung der Ethoprogrammverordnung in die Tierschutzverordnung eingefügt wurden: Widerristhöhe (Gruppendurchschnitt) < 120 cm cm cm cm cm > 175 cm Minimale Liegefläche, m 2 /Tier 4,0 4,5 5,5 6,0 7,5 8,0 Deckenhöhe Massgebend sind die folgenden Werte, die kurz nach der Verabschiedung der Ethoprogrammverordnung in die Tierschutzverordnung eingefügt wurden: Widerristhöhe des grössten Pferdes in der Gruppe < 120 cm cm cm cm cm > 175 cm Minimale Deckenhöhe, m 1,8 1,9 2,1 2,3 2,5 2,5 Fütterung Behördliche Anordnungen Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann. Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten: a. Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur Verfügung. b. Die Fressstandlänge entspricht mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe. c. Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit einer Breite von mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe zur Verfügung stehen. Behördliche Anordnungen (z.b. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet. 10

11 BTS Ziegen Gruppenhaltung Alle weiblichen Tiere müssen in Gruppen gehalten werden (zulässige Abweichungen siehe unten). Zugang Liegebereich und nicht eingestreuter gedeckter Bereich: zulässige Abweichungen Dauernd Zugang zu einem Liegebereich (vgl. unten) und zu einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich (vgl. unten). Dauernd zugänglich bedeutet, dass alle Tiere der Kategorie 24 Stunden am Tag Zugang haben nur folgende zulässige Abweichung sind zulässig: a. während der Fütterung; b. während des Weidens sowie während des Auslaufs in einem vom Stall entfernten Laufhof; c. während des Melkens; d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege; e. bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen- Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden; f. bei kranken oder verletzten Tieren; nur jene Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind. Sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind. Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zwingend erforderlich, wenn die Tiere dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zumutbar, können die Tiere während einiger Tage in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden. Unterlagen und Mindestfläche im Liegebereich nicht eingestreuter, ged. Bereich Beleuchtung Tränkebereich Behördliche Anordnungen je Tier mindestens 1,2 m 2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung; oder mindestens 0,6 m 2 Strohmatratze und mindestens 0.6 m 2 erhöhte, nicht perforierte Liegenische; sie muss nicht eingestreut werden. Je Tier mindestens 0,8 m 2 ; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar. Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, ist eine geringere Beleuchtung zulässig. Befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. Behördliche Anordnungen (z.b. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet. 11

12 BTS Schweine Gruppenhaltung Alle Tiere müssen in Gruppen gehalten werden (zulässige Abweichung siehe unten). Zugang Liegebereich und nicht eingestreuter gedeckter Bereich zulässige Abweichungen Fixierung Fress- /Liegeboxen bzw. Kastenstände Dauernd Zugang zu einem Liegebereich (vgl. unten) und zu einem nicht eingestreuten Bereich haben (vgl. unten). Die Bereiche müssen nicht zwingend durch einen Niveauunterschied oder einen Balken getrennt sein. Dauernd zugänglich bedeutet, dass alle Tiere der Kategorie 24 Stunden am Tag Zugang haben nur folgende Abweichung sind zulässig: a. während der Fütterung in Fressständen; b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide sowie während des Auslaufs in einem vom Stall entfernten Laufhof; c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung; d. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden; Bei der Kontrolle werden die Aufzeichnungen nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren überprüft. e. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während der Säugeperiode; während diesen beiden Perioden müssen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem nicht eingestreuten Bereich haben (vgl. unten); Dauernd bedeutet 24 Stunden am Tag für alle Tiere der Kategorie Ausnahme: wenn bei Stallarbeiten notwendig. f. während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen an den Liegebereich erfüllt sind. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten; Nach den erwähnten 10 Tagen gelten Fress-/Liegeboxen und Kastenstände nicht mehr als Liegebereich, d.h. die betreffenden Buchten müssen über einen anderen, genügend grossen und den Vorschriften entsprechenden Liegebereich verfügen oder die Tiere müssen umgebuchtet werden. g. bei kranken oder verletzten Tieren; nur jene Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind. Sie sind wenn nötig separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind. 12

13 BTS Schweine Liegebereich a. darf keine Perforierung aufweisen; b. muss ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; Geschnittenes Langstroh bzw. Chinaschilf (Schnittlänge mindestens 5 cm) sind ebenfalls zulässig (Verhinderung einer Verstopfung der Entmistungseinrichtung). c. Ausser in den Abferkelbuchten ist ferner ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt: 20 C bei abgesetzten Ferkeln; 15 C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg; 9 C bei über 60 kg schweren Tieren (inklusive Zuchteber und nichtsäugenden Zuchtsauen). Bereichstrennung bei Vorratsfütterung Kompost- Systeme Fress- und Tränkebereich Beleuchtung Behördliche Anordnungen d. kann nur dann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochenen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben. Einstellung des Fütterungscomputers In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m 2 je Tier beträgt. muss sich ausserhalb des Liegebereichs befinden; befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig. Behördliche Anordnungen (z.b. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet. 13

14 BTS Kaninchen Gruppenhaltung Zuchtzibben und Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden (Zulässige Abweichung unten). Nest Je Wurf muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0.10 m 2 zur Verfügung stehen. Buchtengrösse Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens 2 m 2 umfassen. Je Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen: vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag Mindestflächen je Jungtier vom 36. bis zum 84. Lebenstag ab dem 85. Lebenstag minimale Gesamtfläche je Tier, wovon erhöhte Fläche je Tier minimale eingestreute Fläche je Tier 0,10 1) m 2 0,15 1) m 2 0,25 1) m 2 0,02 m 2 0,04 m 2 0,06 m 2 0,03 m 2 0,05 m 2 0,08 m 2 Mindestflächen ausserhalb des Nests, je Zibbe mit Wurf ohne Wurf sowie in Verbindung mit Abweichung der Gruppenhaltungsvorschrift minimale Gesamtfläche je 1,50 1) m 2 0,60 1) m2 Tier, wovon erhöhte Fläche je Tier 0,40 m 2 0,20 m2 minimale eingestreute Fläche je Tier 0,50 m 2 0,25 m2 1) über mindestens 35% dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm betragen Alle erwähnten Flächen müssen allen Tieren der Kategorie 24 Stunden am Tag zugänglich sein Zulässige Abweichung: siehe unten und soweit bei Stallarbeiten notwendig. Bucht Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind. 14

15 BTS Kaninchen Einstreu Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können. Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. zulässige Abweichungen Kranke oder verletzte Tiere sind wenn nötig separat unterzubringen. In diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen je Zibbe ohne Wurf nach obiger Tabelle zur Verfügung stehen. Von Maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden. Beleuchtung Behördliche Anordnungen Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig. Behördliche Anordnungen (z.b. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet. 15

16 BTS Geflügel (ohne Mastpoulets und Truten) Sitzstangen Aussenklimabereich Mindestmasse Ausnahmen Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllen. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt: 14 cm je ausgewachsenes Tier; 11 cm je Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche); 8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche). Der Aussenklimabereich (AKB) muss: a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein. Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut) Zuchthennen, -hähne und Legehennen Junghennen, -hähne und Küken (ab 43. Lebenstag) Mindestens 43 m 2 pro 1000 Tiere Mindestens 32 m 2 pro 1000 Tiere Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere; jede Öffnung mindestens 0,7 m. Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere; jede Öffnung mindestens 0,7 m. Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den obigen Anforderungen abweichen für eine befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet. Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird. 16

17 BTS Geflügel (ohne Mastpoulets und Truten) Zugang zum Aussenklimabereich zulässige Abweichungen Beleuchtung zulässige Abweichung Einstreue Behördliche Anordnungen Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben. Abweichungen von den obigen Bestimmungen: Der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind im AKB, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen im AKB eingeschränkt werden; Werden die Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB nach wie vor besteht. Die tägliche Zugangsdauer zum AKB darf reduziert werden, wenn dies bei einem Lichtprogramm oder zur Einleitung der Mauser zwingend notwendig ist; Bei kranken Herden darf der Zugang eingeschränkt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit erforderlich ist; um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für die Kategorien G1 und G2 (siehe Seite 3) bis 10 Uhr geschlossen bleiben; nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang für die Kategorien G1 und G2 (siehe Seite 3) zum AKB eingeschränkt werden; der Zugang zum AKB ist an den ersten 42 Lebenstagen fakultativ. Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig. In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden. Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Für Nutzgeflügel ist die Einstreue zweckmässig, wenn die Tiere ihr Bedürfnis nach Scharren und Picken (Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbaden befriedigen können. Behördliche Anordnungen (z.b. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet. 17

18 BTS Geflügel (ohne Mastpoulets und Truten) Dokumentation und Kontrolle Auslaufjournal Der Zugang zum AKB ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Wurde der Zugang der Tiere zum AKB eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.b. starker Wind im AKB, Schnee, Temperatur im AKB über Mittag, "Alter", "Legebeginn"). Für die Dokumentation des Zugangs zum AKB gelten die Erläuterungen und Weisungen im Bereich RAUS-Programm Geflügel auf Seite 49. Stallskizze Skizze AKB Kontrollen Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl vermerkt sein Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen sowie die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sein. Die Stall- und die AKB-Skizze sind eine Orientierungshilfe. Sie müssen nicht massstabsgetreu sein, aber alle relevanten Stalleinrichtungen und Angaben enthalten. Ein Vorschlag für eine solche Skizze sowie ein Excel-Dokument für die Berechnung der maximal zulässigen Tierzahl nach Tierschutzverordnung kann unter " > Themen > Direktzahlungen > BTS / RAUS > Nutzgeflügel" heruntergeladen werden. Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen und die maximal zulässige Tierzahl nachgerechnet hat. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizzen noch aktuell sind und ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet. 18

19 BTS Mastpoulets Bodenfläche Sitzgelegenheiten Mastdauer Aussenklimabereich Mindestmasse Ausnahmen Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Veterinärwesen für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten. BTS-Beiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 30 Tagen gemästet werden. Bei der Kontrolle ist die Einhaltung der minimalen Mastdauer stichprobenweise anhand von Unterlagen über die Kükenlieferungen und über die Schlachtungen während den letzten 12 Monaten zu prüfen. Wenn ein triftiger Grund vorliegt, ist eine kürzere oder eine längere Zeitdauer zu überprüfen. Der AKB muss: a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein. Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut) Mastpoulets Mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie Insgesamt mindestens 2 Laufmeter pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern; jede Öffnung mindestens 0,7 m; nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt. Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den obigen Anforderungen abweichen für eine befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet. 19

20 BTS Mastpoulets mobiler Geflügelstall Zugang zum Aussenklimabereich zulässige Abweichungen Beleuchtung Einstreue Behördliche Anordnungen Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird. Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben. Abweichungen von den obigen Bestimmungen: Der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind im AKB, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen im AKB eingeschränkt werden; Werden die Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB nach wie vor besteht. Die tägliche Zugangsdauer zum AKB darf reduziert werden, wenn dies bei einem Lichtprogramm zwingend notwendig ist. Bei kranken Herden darf der Zugang eingeschränkt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit erforderlich ist. Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets in den ersten 21 Lebenstagen fakultativ. Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig. Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Für Nutzgeflügel ist die Einstreue zweckmässig, wenn die Tiere ihr Bedürfnis nach Scharren und Picken (Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbaden befriedigen können. Behördliche Anordnungen (z.b. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet. 20

21 BTS Mastpoulets Dokumentation und Kontrolle Auslaufjournal Der Zugang zum AKB ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Wurde der Zugang der Tiere zum AKB eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.b. starker Wind im AKB, Schnee, Temperatur im AKB über Mittag, "Alter"). Für die Dokumentation des Zugangs zum AKB gelten die Erläuterungen und Weisungen im Bereich RAUS-Programm Geflügel auf Seite 49. Stallskizze Skizze AKB Kontrolle Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze und eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Darauf müssen die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten, die von den Tieren begehbare Bodenfläche im Stallinnern und die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen vermerkt sein. Die Stall- und die AKB-Skizze sind eine Orientierungshilfe. Sie müssen nicht massstabsgetreu sein, aber alle relevanten Stalleinrichtungen und Angaben enthalten. Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen und die maximal zulässige Tierzahl nachgerechnet hat Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht. 21

22 BTS Truten Bodenfläche Sitzgelegenheiten Rückzugsmöglichkeiten Aussenklimabereich Mindestmasse Ausnahmen mobiler Geflügelstall Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind. Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag genügend Rückzugsmöglichkeiten (z. B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen. Der AKB muss: a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein. Mindestmasse Tiere Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut) Truten Mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB Insgesamt mindestens 2 Laufmeter pro 100 m 2 der Bodenfläche im Stallinnern; jede Öffnung mindestens 0,7 m. Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den obigen Anforderungen abweichen für eine befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist. Lässt der Kanton ein Mass zu, das von den Anforderungen abweicht, hat er dem Bewirtschafter eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet. Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird. 22

23 BTS Truten Zugang zum Aussenklimabereich zulässige Abweichungen Beleuchtung Einstreue Behördliche Anordnungen Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben. Abweichungen von den obigen Bestimmungen: Der Zugang zum AKB darf bei starkem Wind im AKB, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen im AKB eingeschränkt werden; Werden die Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter tagsüber zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB nach wie vor besteht. Die tägliche Zugangsdauer zum AKB darf reduziert werden, wenn dies bei einem Lichtprogramm zwingend notwendig ist. Bei kranken Herden darf der Zugang eingeschränkt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit erforderlich ist. Der Zugang zum AKB ist für Truten in den ersten 42 Lebenstagen fakultativ Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen ist eine geringere Beleuchtung zulässig. Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Für Nutzgeflügel ist die Einstreue zweckmässig, wenn die Tiere ihr Bedürfnis nach Scharren und Picken (Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbaden befriedigen können. Behördliche Anordnungen (z.b. Quarantäne-Verfügung) sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet. 23

24 BTS Truten Dokumentation und Kontrolle Auslaufjournal Der Zugang zum AKB ist spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Wurde der Zugang der Tiere zum AKB eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.b. starker Wind im AKB, Schnee, Temperatur im AKB über Mittag, "Alter"). Für die Dokumentation des Zugangs zum AKB gelten die Erläuterungen und Weisungen im Bereich RAUS-Programm Geflügel auf Seite 49. Stallskizze Skizze AKB Kontrolle Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze und eine aktuelle Skizze vorweisen können. Darauf müssen die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern sowie die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen sowie die für die Tiere begehbare Stallinnenfläche festgehalten sein. Die Stall- und die AKB-Skizze sind eine Orientierungshilfe. Sie müssen nicht massstabsgetreu sein, aber alle relevanten Stalleinrichtungen und Angaben enthalten. Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Mit ihrer Unterschrift auf der Skizze bestätigt die Kontrollperson, dass sie die relevanten Masse nachgemessen und die maximal zulässige Tierzahl nachgerechnet hat Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist und ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht. 24

25 RAUS Rindvieh und Wasserbüffel Stall Liegebereich Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen; er muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein. Einstreue Behördliche Anordnungen Weide Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. Als für Tiere gesundheitlich problematische Einstreuematerialien gelten insbesondere Zeitungspapier und Materialien mit aussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Als ökologisch bedenklich gilt namentlich Torf. Behördliche Anordnungen sind den spezifischen Anforderungen übergeordnet. a. Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche. b. Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein. c. Die Weidefläche muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können. Die Weide muss den Grundfutterverzehr (Trockensubstanzbedarf) der betreffenden Tiere an den Tagen mit Weidegang zu mindestens einem Viertel decken. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Angaben in der aktuellen Nährstoffbilanz massgebend. Auslauf Definition Auslauf Anforderungen Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide oder in einem Laufhof. Der Aufenthalt der Tiere im Freien gilt nicht als Auslauf, wenn sie dabei in ihrer Bewegung eingeschränkt sind. a. Auslauf-Standardvariante Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren. Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren. b. Auslauf-Alternativvariante für Tiere der Rindergattung, die gemästet werden, sowie für männliche und bis 120 Tage alte weibliche Zuchttiere der Rindergattung: Die Tiere haben während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einem Laufhof. Dauernd bedeutet "24 Stunden am Tag (für alle Tiere der Kategorie) zulässige Abweichungen: Siehe Seite 4 und wenn während der Reinigung des Laufhofs notwendig. 25

26 RAUS Rindvieh und Wasserbüffel Auslauf zulässige Abweichungen Ausnahmen Während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tage nach einer Geburt ist der Auslauf fakultativ. Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Trockenstellung von Kühen kann der Weidegang während der ersten zehn Tage der Galtzeit durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. Bei der Standardvariante sind zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober folgende Abweichungen zulässig: Bei schlechter Witterung und wenn das Gras im Mai noch nicht weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: o Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. o Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z. B. stark befahrene Strasse). Bewilligt der Kanton einem Bewirtschafter, dass an einer bestimmten Anzahl Tage der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf, hat er ihm eine Ausnahmebewilligung auszustellen, die auch die Begründung und die Geltungsdauer beinhaltet. Der Kanton kann die besagte Anzahl Tage auch indirekt festlegen, indem er unter Berücksichtigung von Bst. c unter "Weide" auf Seite 24 die Fläche festlegt, die im Minimum beweidet werden muss. Die Weide ist ein wesentliches Element des RAUS-Programmes für Wiederkäuer. Deshalb soll bei Ausnahmebewilligungen die Grenze von durchschnittlich 20 Weidetagen pro Monat während der Vegetationsperiode nicht unterschritten werden. 26

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung) Änderung vom 15. Dezember 2004 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet: I Die BTS-Verordnung vom

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) Änderung vom 15. Dezember 2004 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet: I Die RAUS-Verordnung

Mehr

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 28. Dezember 2004) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die

Mehr

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und 60

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 28. Dezember 2004) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf

Mehr

Verordnung des EVD über Ethoprogramme

Verordnung des EVD über Ethoprogramme Verordnung des EVD über Ethoprogramme (Ethoprogrammverordnung) vom 25. Juni 2008 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 60 Absätze 2 und 3 sowie 61 Absätze

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) 910.132.5 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 19. Januar 1999) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und

Mehr

vom 25. Juni 2008 (Stand am 1. August 2011)

vom 25. Juni 2008 (Stand am 1. August 2011) Verordnung des EVD über Ethoprogramme (Ethoprogrammverordnung) 910.132.4 vom 25. Juni 2008 (Stand am 1. August 2011) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf die Artikel 59 Absatz

Mehr

Bestimmungen der DZV zu Tierwohl

Bestimmungen der DZV zu Tierwohl Bestimmungen der DZV zu Tierwohl Art. 72 Beiträge 1 Der Bund richtet Tierwohlbeiträge für die Haltung von Tieren aus, wenn alle zur entsprechenden Kategorie gehörenden Tiere nach den Anforderungen eines

Mehr

Verordnung des EVD über Ethoprogramme

Verordnung des EVD über Ethoprogramme Verordnung des EVD über Ethoprogramme (Ethoprogrammverordnung) vom 25. Juni 2008 (die Änderungen per 1. August 2011 sind gelb markiert) mit Erläuterungen bzw. Weisungen (kursive Schrift) zur einheitlichen

Mehr

RAUS Gültig für die Kampagne 2017

RAUS Gültig für die Kampagne 2017 RAUS Gültig für die Kampagne 2017 Minimalanforderungen für den Regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien RAUS (Unter Vorbehalt einer Änderung der Verordnung) Rechtsgrundlage: Gestützt auf Art. 74

Mehr

7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung

7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung 7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung 7. Bedarf an Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, Sitzstangen und Nestern Gemäss Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang, Tabelle 9 Minimalanforderungen pro

Mehr

Minimalanforderungen für den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien RAUS (Unter Vorbehalt einer Änderung der Verordnung)

Minimalanforderungen für den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien RAUS (Unter Vorbehalt einer Änderung der Verordnung) RAUS Gültig für die Kampagne 2018 Minimalanforderungen für den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien RAUS (Unter Vorbehalt einer Änderung der Verordnung) Rechtsgrundlage Gestützt Art. 74 Abs.

Mehr

Weisungen und Erläuterungen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Weisungen und Erläuterungen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Direktionsbereich Direktzahlungen und Ländliche Entwicklung Weisungen und Erläuterungen 2014 März

Mehr

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft Weisungen und Erläuterungen 2017 Januar 2017 (Änderung gegenüber 2016) Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) vom 23. Oktober 2013 Die Weisungen

Mehr

Muster. Tiergattung Seite Status* Abzug Punkte Bemerkungen / Mängel / Anzahl betroffene GVE

Muster. Tiergattung Seite Status* Abzug Punkte Bemerkungen / Mängel / Anzahl betroffene GVE Seite 1 Kontrollbericht Tierschutz Name: Vorname: Adresse: Der Bewirtschafter / die Bewirtschafterin bestätigt die Richtigkeit aller Aufzeichnungen und mündlichen Angaben Antrag des / der Kontrolleurs/in

Mehr

Tierwohl in der Schweiz Herausforderungen und Lösungen - Erwartung und Wertschätzung von Gesellschaft und Markt

Tierwohl in der Schweiz Herausforderungen und Lösungen - Erwartung und Wertschätzung von Gesellschaft und Markt Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Direktzahlungsprogramme Konferenz «Tierwohl und Tiergesundheit in Zuchtbetrieben am Oberrhein»

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch. Baulicher und qualitativer Tierschutz Kaninchen

Tierschutz-Kontrollhandbuch. Baulicher und qualitativer Tierschutz Kaninchen Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Kaninchen Version 1.0 1. November 2008 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH KANINCHEN Version 1.0 Grundlagen: Tierschutzgesetz vom 16. Dezember

Mehr

Weisungen und Erläuterungen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Weisungen und Erläuterungen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Direktionsbereich Direktzahlungen und Ländliche Entwicklung Weisungen und Erläuterungen 2018 November

Mehr

Die Wichtigkeit der Liegefläche

Die Wichtigkeit der Liegefläche Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Die Wichtigkeit der Liegefläche Michael Zähner FG Bau, Tier und Arbeit Strickhof

Mehr

RAUS- Programm für Kälber

RAUS- Programm für Kälber Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Öko- und Ethoprogramme RAUS- Programm für Kälber Infos des BLW - RAUS-Beitrag - Liege-

Mehr

Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten

Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten Erhebungsgrund Gemeinde Betriebsnummer Name, Vorname Strasse PLZ, Ort Telefon/ Natel Departement Finanzen und Ressourcen Landwirtschaft Aargau 5004 Aarau Landw.

Mehr

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) Änderung vom 25. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember

Mehr

Fachtagung suissemelio Tierschutz und Hochbau

Fachtagung suissemelio Tierschutz und Hochbau Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Fachtagung suissemelio Rudolf Hauser Olten, 2. Juni 2010 Zentrum für tiergerechte Haltung Zwei Zentren: ZTHZ: Geflügel

Mehr

Tierschutz Bauliche Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe

Tierschutz Bauliche Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe Tierschutz Bauliche Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe Die vorliegende Zusammenstellung zeigt die baulichen Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe auf. Sie dient Bauherren, Bauplanern und anderen interessierten

Mehr

BTS / RAUS: Bodenfläche des Aussenklimabereichs (AKB) für Lege- und Aufzuchttiere

BTS / RAUS: Bodenfläche des Aussenklimabereichs (AKB) für Lege- und Aufzuchttiere Bern, Februar 2005 / blw-zbd Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern Internet http://www.blw.admin.ch BTS / RAUS: Bodenfläche des Aussenklimabereichs (AKB) für Lege- und Aufzuchttiere Ab 1.1.2005 gelten für alle,

Mehr

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Zentralschweizer Kantone Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Grundlage: Eidg. Tierschutzgesetz (TSchG), Eidg. Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren,

Mehr

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) Änderung vom 18. Oktober 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLVBLV Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Kaninchen vom 1. Oktober 2014

Mehr

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Fachinformation Tierschutz Nr. 6.17_(1)_d 6. April 2010 Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Die tiergerechte Liegebox Die Liegebox ist für Kühe jener Platz, an welchem sie möglichst viel Zeit liegend verbringen

Mehr

Allgemeine Angaben Beitragsjahr 2017

Allgemeine Angaben Beitragsjahr 2017 Koordinierte Land A 1 wirtschaftliche Betriebsdatenerhebung Allgemeine Angaben Beitragsjahr 2017 Bitte alle vorgedruckten Daten überprüfen und wenn nötig korrigieren Standortadresse des Betriebes 0001

Mehr

STS-MERKBLATT. Gesetzesbestimmungen zur Pferdehaltung inkl. BTS- und RAUS-Programm

STS-MERKBLATT. Gesetzesbestimmungen zur Pferdehaltung inkl. BTS- und RAUS-Programm STS-MERKBLATT SEIT 86 SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS PFERDE GESETZESBESTIMMUNGEN PFERDEHALTUNG / PFERDESPORT NR. Gesetzesbestimmungen zur Pferdehaltung inkl. BTS- und RAUS-Programm PETRA WEGMANN I. Tierschutzverordnung.

Mehr

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Signature] [QR Code] Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Direktzahlungsverordnung vom 23.

Mehr

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Lamas / Alpakas, Kaninchen und / oder Geflügel

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Lamas / Alpakas, Kaninchen und / oder Geflügel Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Abteilung Tierschutz Technische Weisung über die Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen,

Mehr

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Fachinformation Tierschutz Rinder Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Die tiergerechte Liegebox Die Liegebox ist für Kühe jener Platz, an welchem sie möglichst viel Zeit liegend verbringen sollen. Ein

Mehr

Nutztiere in der Schweiz

Nutztiere in der Schweiz Faktenblatt Nr. 5 Statistische Daten, Schätzungen und Fragen Zusammengestellt von Priska Baur, Flavio von Rickenbach ZHAW Wädenswil, ZHAW Wädenswil Wie viele Millionen Nutztiere leben in der Schweiz? 1,4

Mehr

Führen des Auslaufjournals für Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel

Führen des Auslaufjournals für Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Führen des Auslaufjournals für Pferde, Ponys, Esel, Maultiere

Mehr

Auslaufvorschriften für Pferde und andere Equiden

Auslaufvorschriften für Pferde und andere Equiden Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Auslaufvorschriften für Pferde und andere Equiden Equiden, die

Mehr

Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen

Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) Änderung vom 23. Oktober 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I

Mehr

Kanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ

Kanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ Themen: AGFF-Alpwirtschaftstagung 2015 1. Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet 2. Direktzahlungsverordnung 3. Alpungsbeiträge / Sömmerungsbeiträge 4. Fragen Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet Sömmerungsbeiträge

Mehr

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Kaninchen und / oder Geflügel

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Kaninchen und / oder Geflügel Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung (VU) Technische Weisung über die Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen,

Mehr

Kontrollschwerpunkte Schweine

Kontrollschwerpunkte Schweine Kontrollschwerpunkte Schweine 2017-2019 Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Tierschutzkontrollen 3. Angemeldete Kontrollen Fokus baulicher Tierschutz 3.1 Mastschweine 3.2 Zuchtschweine 3.3 Ferkel 3.4 Eber

Mehr

Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen

Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen Seite 1 von 9 Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen 31 Anwendungsbereich (1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts

Mehr

Führen des Auslaufjournals für Pferde

Führen des Auslaufjournals für Pferde Fachinformation Tierschutz Nr. 11.6_(1)_d Mai 2009 Führen des Auslaufjournals für Pferde Diese Fachinformation ist als Ergänzung zur Fachinformation Tierschutz Nr. 11.5_(1) über die Auslaufvorschriften

Mehr

BIO SUISSE-Weisung «Geflügelhaltung» Entwurf vom

BIO SUISSE-Weisung «Geflügelhaltung» Entwurf vom Grundlage RL: Art. 3.1.8, Art. 3.1.10, Art. 3.6, Art. 3.7, Art. 3.8 GEFLÜGELHALTUNG Weisung der MKA, verabschiedet an der GV vom 16.10.2002, überarbeitete Fassung gültig ab 1.1.2009 Kapitel 1 bis 3 bleiben

Mehr

Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf (vgl. Art. 61 Abs. 1 TSchV).

Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf (vgl. Art. 61 Abs. 1 TSchV). Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Auslaufvorschriften für Pferde Pferde, die viel Auslauf erhalten,

Mehr

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Mindestmasse für die Haltung von Schweinen Die Distanzmasse

Mehr

ÖLN, Produktionsbeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge 2018

ÖLN, Produktionsbeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge 2018 Landwirtschaft und Wald (lawa) Direktzahlungen Centralstrasse 33 Postfach 6210 Sursee Telefon 041 349 74 00 lawa@lu.ch lawa.lu.ch PROGRAMMANMELDUNG ÖLN, Produktionsbeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge

Mehr

ÖPUL Tierschutz Stallhaltung Informationsstand: 13. September 2016

ÖPUL Tierschutz Stallhaltung Informationsstand: 13. September 2016 ÖPUL Tierschutz Stallhaltung Informationsstand: 13. September 2016 Stallhaltung - Ziele Steigerung des Tierwohls durch Gruppenhaltung auf eingestreuten Liegeflächen Erhöhtes Platzangebot Unterstützung

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Pferde Version 2.0 1. November 2008 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH

Mehr

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Equiden, Lamas / Alpakas, Kaninchen und / oder Geflügel

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Equiden, Lamas / Alpakas, Kaninchen und / oder Geflügel Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Tierschutz Technische Weisung über die Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen,

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Lamas und Alpakas vom 1. Oktober

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Legehennen Version 2.0 1. November 2008 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH

Mehr

Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung

Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Einzelbetriebliche Investitionsförderung Stand: Januar 2016 Anlage 1 Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Teil A) Basisförderung Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen

Mehr

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) 55. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten

Mehr

ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN

ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN MERKBLATT ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 1. EU-Richtline 2001/88/EG des Rates zur Änderung der RL 91/630/EWG (RL 2001/88/EG) 2. EU-Richtline 2008/120/EG über Mindestanforderungen

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Pferde Version 2.1 1. Oktober 2010 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH

Mehr

Fördermöglichkeiten (AFP, FAKT)

Fördermöglichkeiten (AFP, FAKT) Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht - Fördermöglichkeiten (AFP, FAKT) Hansjörg Schrade Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht - Sternefleisch-Workschop

Mehr

Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen

Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV) vom 7. Dezember 1998 Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 19 Absatz 4, 43 Absatz 5 und 46 Absatz

Mehr

DLG-Prüfbericht Grüter Handels AG. Kalkstrohwabe. BTS-Rindvieh 1 (weibliche Tiere) Testzentrum Technik und Betriebsmittel.

DLG-Prüfbericht Grüter Handels AG. Kalkstrohwabe. BTS-Rindvieh 1 (weibliche Tiere) Testzentrum Technik und Betriebsmittel. DLG-Prüfbericht 6394 Grüter Handels AG Kalkstrohwabe BTS-Rindvieh 1 (weibliche Tiere) Testzentrum Technik und Betriebsmittel www.dlg-test.de Überblick Ein Prüfzeichen DLG-ANERKANNT in Einzelkriterien wird

Mehr

ÖLN, Produktionsbeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge 2019

ÖLN, Produktionsbeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge 2019 Landwirtschaft und Wald (lawa) Direktzahlungen Centralstrasse 33 Postfach 6210 Sursee Telefon 041 349 74 00 lawa@lu.ch lawa.lu.ch PROGRAMMANMELDUNG ÖLN, Produktionsbeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge

Mehr

Fachinformation Tierschutz. Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden. Begriffe. Täglich Auslauf im Freien

Fachinformation Tierschutz. Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden. Begriffe. Täglich Auslauf im Freien Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden Zwinger und Boxen sind

Mehr

Übersetzung EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ VON TIEREN IN LAND- WIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN EMPFEHLUNG FÜR DAS HALTEN VON SCHWEINEN

Übersetzung EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ VON TIEREN IN LAND- WIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN EMPFEHLUNG FÜR DAS HALTEN VON SCHWEINEN BML Übersetzung EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ VON TIEREN IN LAND- WIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN EMPFEHLUNG FÜR DAS HALTEN VON SCHWEINEN angenommen vom Ständigen Ausschuss am 21. November 1986

Mehr

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung Fachinformation Tierschutz Nr. 11.1_(1)_d März 2009 Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung Geltungsbereich Von den Ausbildungsvorschriften betroffen ist gemäss Art. 222 Abs. 1-2 TSchV nur, wer

Mehr

Einstreumaterialien in Liegeboxen

Einstreumaterialien in Liegeboxen Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Einstreumaterialien in Liegeboxen Michael Zähner Janet Schmidtko, Sabine Schrade, Walter Schaeren, Sonja

Mehr

Anhang 3: Übersicht über die Kontrollbereiche und deren Rubriken und Punktegruppen für die Landwirtschaft

Anhang 3: Übersicht über die Kontrollbereiche und deren Rubriken und Punktegruppen für die Landwirtschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Anhang

Mehr

Podcast Ei, was für ein Tag! Zu Besuch auf einem tierfreundlichen Hühnerhof

Podcast Ei, was für ein Tag! Zu Besuch auf einem tierfreundlichen Hühnerhof Arbeitsanweisung Inhalt: - Eierlegen, Verhalten der Hühner nach dem Legen, Menge an gelegten Eiern und Weiterverwendung - Freilandhaltung, Wichtigkeit der Bewegungsfreiheit - Kontroll-Richtlinien und Untersuchungen

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Schafe vom 1. Oktober 2014 Tierschutz-Kontrollhandbuch

Mehr

Betriebs-Nr: Berechnet durch: Grangeneuve Name: Muster Telefon-Nr: Vorname: Hans Fax /

Betriebs-Nr: Berechnet durch: Grangeneuve Name: Muster Telefon-Nr: Vorname: Hans Fax / Anfangs-/Endinventar Betriebs-Nr: 999912 Berechnet durch: Grangeneuve Name: Muster Telefon-Nr: Vorname: Hans Fax / E-Mail: Adresse: Firma: Adresszusatz: Datum Anfang: 01.01.2017 PLZ, Ort: Datum Ende: 31.12.2017

Mehr

Trockenheit Info 1: Befristete Lockerung der RAUS-Bestimmungen auf Grund der momentanen Trockenheit

Trockenheit Info 1: Befristete Lockerung der RAUS-Bestimmungen auf Grund der momentanen Trockenheit Für den TG-Bauer vom 10. August 2018 Trockenheit: Das Landwirtschaftsamt informiert Die Auswirkungen der seit Wochen anhaltenden Trockenheit und die heissen Temperaturen sind für die Landwirtschaft enorm.

Mehr

Tierschutz in der Landwirtschaft

Tierschutz in der Landwirtschaft Tierschutz in der Landwirtschaft Auch unter den heutigen Anforderungen einer rationellen und wirtschaftlichen Produktion in der Landwirtschaft muss der tiergerechten Haltung von- Nutztieren Rechnung getragen

Mehr

ALDI Haltungs-Transparenz von ALDI Nord. Stand: Juni 2018 ALDI Haltungs-Transparenz Juni 2018 Seite 1/5

ALDI Haltungs-Transparenz von ALDI Nord. Stand: Juni 2018 ALDI Haltungs-Transparenz Juni 2018 Seite 1/5 ALDI Haltungs-Transparenz von ALDI Nord Stand: Juni 2018 ALDI Haltungs-Transparenz Juni 2018 Seite 1/5 MASTHÄHNCHEN Stallhaltung 1 Stallhaltung Plus Außenklima Bio nach EU-Öko- Platzangebot 39 kg/m 2 Mindestens

Mehr

Anhang 3: Übersicht über die Kontrollrubriken und deren Punktegruppen für den Veterinärdienst

Anhang 3: Übersicht über die Kontrollrubriken und deren Punktegruppen für den Veterinärdienst Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Mehr

Tauben. Tierschutzgesetzgebung

Tauben. Tierschutzgesetzgebung Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Zentrum für tiergerechte Haltung: Geflügel und Kaninchen Tauben Tierschutzgesetzgebung Hans Oester Wer, woher? Hans Oester

Mehr

Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Generelle Anforderung: 1. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder

Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Generelle Anforderung: 1. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder Anlage 4 Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen

Mehr

Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern

Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Inhaltsverzeichnis

Mehr

Al AllgemeineAngaben Beitragsjahr2Ol8

Al AllgemeineAngaben Beitragsjahr2Ol8 Koordinierte Land Al AllgemeineAngaben Beitragsjahr2Ol8 wirtschaftlichebe- 7%3 ttiebsdatenerhebung Bitte alle voraedruckten Daten überdrüfen und wenn nötia korriaieren Standortadresse des Betriebes 0001

Mehr

FriesKo Wasserbett für Kühe

FriesKo Wasserbett für Kühe DLG-Prüfbericht 6240 F Spinder Stalinrichting B.V. FriesKo Wasserbett für Kühe BTS-Rindvieh 1 (weibliche Tiere) Testzentrum Technik und Betriebsmittel www.dlg-test.de Überblick Der FokusTest ist eine Gebrauchswertprüfung

Mehr

Besonders tierfreundliche Haltung stallbauliche Eckpunkte und Wirkung der Fördermaßnahmen

Besonders tierfreundliche Haltung stallbauliche Eckpunkte und Wirkung der Fördermaßnahmen Besonders tierfreundliche Haltung stallbauliche Eckpunkte und Wirkung der Fördermaßnahmen Bautagung Raumberg-Gumpenstein 2017 Dr. Elfriede Ofner-Schröck Abteilung für Tierhaltung und Aufstallungstechnik

Mehr

Das Tiertransportgesetz 2007

Das Tiertransportgesetz 2007 Bezirkshauptmannschaft Radkersburg Veterinärreferat Das Tiertransportgesetz 2007 Wichtige Hinweise für Landwirte und Transportunternehmer Tiertransport - was nun? Der Rat der Europäischen Union hat mit

Mehr

DLG-Prüfbericht 6187 F. Moduulbow B.V. Mayo Mattress. BTS-Rindvieh 1 (weibliche Tiere) Testzentrum Technik und Betriebsmittel.

DLG-Prüfbericht 6187 F. Moduulbow B.V. Mayo Mattress. BTS-Rindvieh 1 (weibliche Tiere) Testzentrum Technik und Betriebsmittel. DLG-Prüfbericht 6187 F Moduulbow B.V. Mayo Mattress BTS-Rindvieh 1 (weibliche Tiere) Testzentrum Technik und Betriebsmittel www.dlg-test.de Überblick Der FokusTest ist eine Gebrauchswertprüfung der DLG

Mehr

für Kuh, Schwein, Huhn & Co. Tierhaltungs- Richtlinien

für Kuh, Schwein, Huhn & Co.  Tierhaltungs- Richtlinien für Kuh, Schwein, Huhn & Co. www.kagfreiland.ch Tierhaltungs- Richtlinien Das tierfreundlichste Bio-Label KAGfreiland-Tierhaltungs-Richtlinien VORWORT KAGfreiland ist eine 1972 gegründete gemeinnützige

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS ENTWURFSGRUNDLAGEN

INHALTSVERZEICHNIS ENTWURFSGRUNDLAGEN Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Agrarökonomie und Agrartechnik Tänikon, CH-8356 Ettenhausen Tel. 052 368 31 31 Fax 052 365 11 90 www.art.admin.ch

Mehr

Transportintervalle bei langen Beförderungen:

Transportintervalle bei langen Beförderungen: Merkblatt EQUIDEN Nicht zugerittene Equiden (= nicht an Halfteranbindung gewöhnt): nur in Gruppen zu maximal 4 Tieren nicht auf lange Transporte Equiden älter als 8 Monate müssen beim Transport Halfter

Mehr

RL LIW/2014 Anforderungen an Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung Prüfliste Pferdehaltung BNR:

RL LIW/2014 Anforderungen an Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung Prüfliste Pferdehaltung BNR: Name, Vorname Für jede zu fördernde Stallanlage / Stallbereich ist eine eigene Prüfliste vorzulegen. Hinweis: Die maßgebenden Flächen sind in den Bauunterlagen klar ersichtlich auszuweisen oder zusätzlich

Mehr

Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder

Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder Anlage 1 Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Gültig in der jeweiligen Fassung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Teil

Mehr

IP-SUISSE. Richtlinien für Kaninchen

IP-SUISSE. Richtlinien für Kaninchen IP-SUISSE Richtlinien für Kaninchen Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Einleitung Geltungsbereich 1. Allgemeine Labelanforderungen 1.1 Allgemein 1.1.1 Biodiversität und Ressourcenschutz 1.1.1.1 Ziel und

Mehr

Massgebender Bestand anhand der TVD-Daten

Massgebender Bestand anhand der TVD-Daten Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Allgemeine Direktzahlungen Vollzugshilfe Merkblatt Nr. 3 Massgebender Bestand anhand der Daten Nach Artikel

Mehr

für Kuh, Schwein, Huhn & Co. Tierhaltungs- Richtlinien

für Kuh, Schwein, Huhn & Co.  Tierhaltungs- Richtlinien für Kuh, Schwein, Huhn & Co. www.kagfreiland.ch Tierhaltungs- Richtlinien Übersicht der en ab 01.01.2016 Vorwort Nach einigen Jahren ohne bedeutende en, liegen nun für 2016 weitgehend überarbeitete KAGfreiland-

Mehr

Haltung von Zuchtstieren. Christoph Metz, Demeter Bayern 1

Haltung von Zuchtstieren. Christoph Metz, Demeter Bayern 1 Haltung von Zuchtstieren Christoph Metz, Demeter Bayern 1 Warum Zuchtstierhaltung? Züchtung mit Natursprungbullen hat für Öko-Betriebe verschiedene Vorteile gegenüber KB Christoph Metz, Demeter Bayern

Mehr

Esel, Maultiere und Maulesel Größe eines Tieres gemessen vom ebenen Boden bis zur höchsten Stelle des Widerristes

Esel, Maultiere und Maulesel Größe eines Tieres gemessen vom ebenen Boden bis zur höchsten Stelle des Widerristes Anlage MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN). BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Pferdeartige Stockmaß (STM) Esel, Maultiere und Maulesel Größe eines Tieres gemessen vom ebenen

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Mastgeflügel Version 2.1 1. Oktober 2010 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH

Mehr

Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern

Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Fachinformation Tierschutz Nr. 6._(3)_d Februar 00 Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Inhaltsverzeichnis Abmessungen bei der Gruppenhaltung Einzelhaltung von Kälbern Anbindehaltung von Rindern

Mehr

Initiative Tierwohl: Vergleich der Wahlpflicht- und Wahlkriterien mit der österreichischen Gesetzeslage.

Initiative Tierwohl: Vergleich der Wahlpflicht- und Wahlkriterien mit der österreichischen Gesetzeslage. Initiative Tierwohl: Vergleich der Wahlpflicht und Wahlkriterien mit der österreichischen Gesetzeslage. Einen LANDWIRT Fachartikel dazu finden Sie in der LANDWIRT Ausgabe 16/2015. Kriterium Wahlpflichtkriterien

Mehr

Neuheiten der Direktzahlungen 2018 und des Programms zur Onlineerfassung der landwirtschaftlichen Daten

Neuheiten der Direktzahlungen 2018 und des Programms zur Onlineerfassung der landwirtschaftlichen Daten Neuheiten der Direktzahlungen 2018 und des Programms zur Onlineerfassung der landwirtschaftlichen Daten 1. Beitragsgesuche und Einschreibungen 2018 (Menüpunkt Allgemeine Angaben) Die Programmeinschreibungen

Mehr

831.135.1. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 1.

831.135.1. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 1. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) 831.135.1 vom 28. August 1978 (Stand am 1. Juli 2011) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 66 ter

Mehr

172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen vom 22. Februar 2012 (Stand am 1. April 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Der Bund überliess die Umsetzung und Kontrolle dieses Gesetzes den Kantonen. Somit sind die Kantonstierärzte verantwortlich.

Der Bund überliess die Umsetzung und Kontrolle dieses Gesetzes den Kantonen. Somit sind die Kantonstierärzte verantwortlich. Geflügelhaltung, die gesetzlichen Anforderungen Am 01.09.2008 wurden das neue Tierschutzgesetz (TSchG) und die Verordnung (TSchV) vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Der Bund überliess die Umsetzung und Kontrolle

Mehr

Planungsgrundlagen Rinderhaltung

Planungsgrundlagen Rinderhaltung Milch- und Mutterkühe MINDESTMASSE ANBINDEHALTUNG Tiergewicht [ kg ] Standlänge Kurzstand Standlänge Mittellangstand Standbreite bis 300 30,0 60,0 85,0 bis 400 50,0 85,0 00,0 bis 550 65,0 00,0 5,0 bis

Mehr