AUSLÄNDERRECHTLICHE FRAGEN AUSLÄNDERRECHTLICHE FRAGEN

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1 AUSLÄNDERRECHTLICHE FRAGEN 13

2 Die vorliegende Informationsschrift gibt Antworten auf immer wiederkehrende Fragen zum Ausländergesetz. Sie kann aber nur allgemeine Informationen vermitteln. Da das Ausländerrecht in Deutschland sehr umfangreich ist, ist hier auch nur ein kleiner Auszug daraus dargestellt. Im Internet finden Sie ausführlichere Informationen über das Thema Ausländerrecht, z.b. unter: (mit vielen weiteren in Frage kommenden Links) domains/index_auslaenderbeauftragter.html Einreise und Aufenthalt Visumsfragen Jeder Ausländer, der nicht eine Staatsangehörigkeit der EU, der EWR-Staaten, von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Schweiz und der USA hat, benötigt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will oder eine Erwerbstätigkeit ausüben möchte, ein Einreisevisum. Länder der Europäischen Union/ EU-Länder sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritanien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben den EU-Staaten auch Island, Norwegen, und Liechtenstein Für die Erteilung dieser Einreisevisa sind die deutschen Auslandsvertretungen im jeweiligen Heimatland zuständig. Die Gründe für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland werden von der deutschen Auslandsvertretung im Ausland geprüft. Erst nach dieser Vorprüfung und der Visumserteilung ist eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland möglich. Nähere Auskünfte erhalten Sie auch im Internet unter: willkommen/einreisebestimmungen/ visumangelegenheiten Was sind die Vorteile des Schengener- Abkommen für Drittstaatler/innen? Seit dem 26. März 1995 können Drittstaatler, die sich mit einem gültigen Aufenthaltstitel und einem gültigen Reisepass in einem Schengen-Staat (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Spanien) aufhalten, visumsfrei in andere Schengen-Staaten reisen und sich bis zu 90 Tage pro Halbjahr für touristische Zwecke dort aufhalten. Inhaber eines Schengen-Visums, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines der Schengen-Staaten eingereist sind, können sich während der Laufzeit des Visums frei im Hoheitsgebiet aller Schengen- Staaten bewegen. Aufenthaltsgenehmigung Was für einen Aufenthaltsstatus habe ich? Staatsangehörige aller Länder brauchen für einen längeren Aufenthalt in Deutschland und/oder um arbeiten zu können, eine Aufenthaltsgenehmigung. Aufenthaltsgenehmigung ist der Oberbegriff für: Aufenthaltsberechtigung Die Aufenthaltsberechtigung ist das stärkste Aufenthaltsrecht und setzt voraus, dass man acht Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder drei Jahre im Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, wenn eine Aufenthaltsbefugnis vorausging. Mitzubringende Unterlagen für die Beantragung: Aktuelles Lichtbild, aktuelle Lohnabrechnung (bei Festgehalt die letzten drei Lohnabrechnungen), Mietvertrag bzw. Kaufvertrag/Grundbuchauszug bei Wohneigentum, Nachweis über fünf Jahre Rentenversicherungsbeiträge. Besonderheit: Die einfache Verständigung in deutsch ist erforderlich. 14

3 Befristete Aufenthaltserlaubnis Die befristete Aufenthaltserlaubnis wird von der Ausländerabteilung verlängert, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird. Mitzubringende Unterlagen für die Beantragung: Ein aktuelles Lichtbild, Mietvertrag bzw. Kaufvertrag/Grundbuchauszug bei Wohneigentum, aktuelle Lohnabrechnungen, Arbeitsberechtigung. Besonderheit: Die einfache Verständigung in deutsch muss möglich sein. Die befristete Aufenthaltserlaubnis muss rechtzeitig verlängert werden, sonst ist der weitere Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig. Mitzubringende Unterlagen für die Beantragung: Aktuelle Lohnabrechnungen. Besonderheit: Bei Familienzusammenführung ist die Vorsprache mit dem Ehepartner erforderlich. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist ein eigenständiges und rechtlich verfestigtes Aufenthaltsrecht. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG Die Ausländerabteilung erteilt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie ist ein eigenständiges und rechtlich verfestigtes Aufenthaltsrecht. Mitzubringende Unterlagen zur Beantragung: Zwei aktuelle Lichtbilder, Mietvertrag bzw. Kaufvertrag/Grundbuchauszug, aktuelle Lohnabrechnung. Besonderheit: Die einfache Verständigung in deutsch muss möglich sein. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG entspricht der Aufenthaltsberechtigung. Nicht die Herkunft, sondern der Pass entscheidet über die Nationalität 15

4 Aufenthaltsbewilligung Sie ist an einen bestimmten Zweck gebunden wie z.b. ein Studium (wobei in der Regel keine Zweckänderung vorgenommen werden darf wie etwa der Wechsel des Studienfaches), ist zeitlich befristet (maximal 2 Jahre) und kann nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist. Aufenthaltsbefugnis Sie wird aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen erteilt und nur verlängert, wenn diese Gründe weiter bestehen (z.b. Bürgerkriegsflüchtlinge, abgelehnte Asylbewerber). Die Erteilung und Verlängerung erfolgt bei positiver Prüfung für jeweils 2 Jahre. Duldung Sie ist kein Aufenthaltsrecht und bewirkt somit keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Die Duldung ist nur der vorübergehende Verzicht der Ausländerbehörde, die bestehende Ausreiseverpflichtung zwangsweise durchzusetzen. Sie wird in der Regel für 3 Monate und maximal für ein Jahr erteilt. Die Verlängerung ist möglich. Sie ist räumlich auf Baden-Württemberg beschränkt und erlischt nach Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Bedeutet Passverlust auch den Verlust des Aufenthaltsrechts? Das Fehlen eines gültigen Passes führt nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Ausländer bleiben aber auch künftig verpflichtet, einen gültigen Pass ihres Heimatstaates zu besitzen. Die Verlängerung des Reisepasses/Personalausweises soll bei dem zuständigen Konsulat beantragt werden. Besitzer eines Reiseausweises oder Ausländerpasses wenden sich an die zuständige Ausländerbehörde. Ich möchte als Lehrer/in mit meinen Schülern eine Klassenfahrt ins Ausland machen, was muss ich beachten? Kinder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht EU-Angehörige sind, brauchen in der Regel ein Visum um in die Nicht-EU-Staaten zu reisen. Für die Schengen-Staaten gelten dabei besondere Regelungen (siehe Seite 14). Flüchtlingskinder mit Duldung können bei Klassenfahrten in Schengen-Staaten mitfahren, wenn vorher eine Reisendenliste bei der Ausländerabteilung vorgelegt wurde. Wann welches Kind für welches Land ein Visum braucht, sollte unbedingt frühzeitig bei der Vertretung des jeweiligen Staates oder bei einer Beratungsstelle rechtzeitig geklärt werden. Staatsangehörigkeit und Einbürgerung Deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder Erhält mein Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es in Deutschland geboren ist? Durch Geburt in Deutschland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch das Standesamt festgestellt. Bis zum 18. Lebensjahr kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und gleichzeitig die ausländische Staatsangehörigkeit seiner Eltern besitzen. Dann muss sich das Kind entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Entscheidet es sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, muss es die ausländische Staatsangehörigkeit spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres aufgeben. 16

5 Nach Erreichen der Volljährigkeit wird das Kind von der Behörde schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden muss, und über das Verfahren informiert. Gibt es die Möglichkeit, beide Staatsangehörigkeiten über das 23. Lebensjahr hinaus zu behalten? Die Möglichkeit besteht ausnahmsweise, wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist. In diesen Fällen muss ein entsprechender Antrag spätestens bis zum 21. Lebensjahr bei der Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt werden. Können sich Kinder, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt erworben haben, einbürgern lassen? Ja, ab dem 16. Lebensjahr können Kinder einen Einbürgerungsantrag stellen. Davor können sie nur zusammen mit den Eltern eingebürgert werden. Einbürgerung Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Ein Einbürgerungsanspruch besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 8 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung keine Vorstrafen (Ausnahmen bei geringfügigen Verurteilungen) keine Sozial- oder Arbeitslosenhilfe (gilt nicht für Personen unter 23; ansonsten Ausnahmen bei unverschuldetem Hilfebezug, z. B. bei Erwerbsunfähigen, Senioren, Alleinerziehenden) Die Ausländerbehörde im Amt für öffentliche Ordnung mit Amtsleiter Walter Rubsamen (vorne links) 17

6 ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen, wenn die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist) Daneben gibt es für Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen, Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge und einige andere Personengruppen, die noch keine 8 Jahre Aufenthalt haben, besondere Bestimmungen. Wie läuft das Einbürgerungsverfahren ab? Der Antrag auf Einbürgerung kann ab dem 16. Lebensjahr gestellt werden und sollte persönlich bei der Ausländerbehörde abgegeben werden. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen erforderlich sind, und wie das Verfahren abläuft. Die Einbürgerungsgebühr beträgt derzeit 255 Euro pro Person, für ein minderjähriges Kind 51 Euro, wenn es zusammen mit den Eltern eingebürgert wird. Wohin kann ich mich in Freiburg in ausländerrechtlichen Fragen wenden? Amt für öffentliche Ordnung/ Staatsangehörigkeits- und Ausländerbehörde Basler Straße 2, Freiburg Telefon (Auskunft) (0761) Sprechzeiten: Mo Fr 8 12; Mi Uhr auslaenderbehoerde@stadt.freiburg.de Telefax (0761) Adressen Sie können sich mit Ihren Fragen an den Ausländerbeirat (siehe Seite 5), an das Interkulturelle Büro (siehe Seite 8) und die Beratungsstellen der spezifischen Dienste für Migrant/-innen (siehe Seite 10 und 11) sowie an die folgenden privaten Initiativen wenden: Aktion Zuflucht c/o ADW (Aktion Dritte Welt) Kronenstraße 16, Freiburg Telefon (0761) Sprechzeiten: Fr ab 20 Uhr Rasthaus c/o Adlerstraße 12, Freiburg Telefon (0761) Rasthaus-Plenum: Di 14 tägig um 18 Uhr im Haus 37 auf dem Vauban-Gelände Rasthaus-Café: jeden 2. Fr im Monat im Haus A der SUSI auf dem Vauban-Gelände rasthaus@syndicat.org S A G A Südbadisches Aktionsbündnis gegen Abschiebung c/o ADW, Postfach 328, Freiburg Telefon (0761) Sprechzeiten: Fr ab 19 Uhr Kronenstraße 16; Mo, Mi Uhr Merzhauser Straße 170, SUSI/Haus A Erfassungen und Erteilungen von Aufenthaltstiteln (nach Familiennamen): Telefon A Ch (0761) Telefon Ci G (0761) Telefon H I (0761) Telefon J Mn (0761) Telefon Mo Sb (0761) Telefon Sc Z (0761) Einbürgerungen: Telefon (0761) und

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