Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
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- Fritzi Biermann
- vor 7 Jahren
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1 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Neben den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen unterliegen ausländische Arbeitnehmer auch Regelungen, die die Arbeitsgenehmigungspflicht zum Inhalt haben. Dabei sollen die einschlägigen Vorschriften zum einen der besseren Integration hier lebender Ausländer dienen, zum anderen aber einem weiteren Zustrom ausländischer Arbeitnehmer entgegenwirken, für die ein genereller Anwerbestopp besteht, der Ausnahmen nur in engen Grenzen zuläßt. Man spricht nunmehr als Oberbegriff von der Arbeitsgenehmigung. Antragstellung Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, wo sich der Sitz des Betriebes (oder Sitz der Niederlassung des Betriebes) befindet. Die Arbeitsgenehmigung muß rechtzeitig beantragt werden. Rechtzeitig heißt: mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Beschäftigung, bevor die Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitserlaubnis abläuft. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung besteht ( 286 SGB III). Für die Beantragung der Genehmigung sind bei den Arbeitsämtern erhältliche Vordrucke zu verwenden. Auskunftspflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Genehmigung benötigt, hat Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen ( 284 Abs. 3 SGB III). Wird eine solche Auskunft unrichtig erteilt, kann eine Geldbuße verhängt werden ( 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). Genehmigungspflicht Ausländische Arbeitnehmer bedürfen, von wenigen Ausnahmen abgesehen zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich einer Genehmigung des zuständigen Arbeitsamtes. Ebenso dürfen Arbeitgeber nur Ausländer beschäftigen, die im Besitz einer Genehmigung sind ( 284 Abs. 1 SGB III). Die Arbeitsgenehmigung wird nur erteilt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung ( 5 Ausländergesetz - AuslG -) besitzt. Außerdem kann sie auch Ausländern erteilt werden, 1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind. Die Befreiung darf allerdings nicht auf Aufenthalte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte ohne Aufnahme einer arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit beschränkt sein. 2. die eine Aufenthaltsgestattung ( 55 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - besitzen und nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen ( 47 bis 50 AsylVfG), 3. deren Aufenthalt nach 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gilt, weil sie aufgrund sechsmonatigen rechtmäßigem Aufenthalt die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt haben, 4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht nicht vollziehbar oder eine gesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist, 5. die eine Duldung ( 55 AuslG) besitzen oder 6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anordnung ausgesetzt ist. Die Arbeitserlaubnis kann von den zuständigen Arbeitsämtern in der Regel erteilt werden, wenn 1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben, 2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und 3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, soweit eine ausländerrechtlichen Auflage die Beschäftigung ausschließt ( 284 Abs. 4 SGB III).
2 Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, benötigen keine Arbeitsgenehmigung. Die Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb erteilt ( 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitserlaubnisverordnung - AEVO -). Sie gilt nicht für eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer. Für eine erstmalige Beschäftigung darf die Arbeitserlaubnis nachgereisten ausländischen Familienangehörigen oder geduldeten Ausländern erst nach einer Wartezeit (Zeit des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts) erteilt werden, die zwischen einem und vier Jahren liegt. Für eine Kurzzeitbeschäftigung darf eine Arbeitserlaubnis bis insgesamt drei Monate im Kalenderjahr erteilt werden, sofern der ausländische Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für Arbeit aufgrund einer Absprache mit dem Herkunftsland vermittelt wurde. Die Arbeitsberechtigung wird unabhängig von der Lage und von der Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt. Sie ist nicht auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb beschränkt. Sie wird auch erteilt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und entweder fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält. Nicht angerechnet werden u. a. Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist ist oder der Ausländer aufgrund einer Rechtsverordnung von der Genehmigungspflicht befreit war. Sie wird auch erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. Der ausländische Arbeitnehmer lebt mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AuslG. 2. Der Ausländer ist unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt. 3. Der ausländische Arbeitnehmer besitzt einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge. 4. Der Ausländer ist im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen von der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden (Kontingentflüchtling). 5. Der Ausländer ist, z. B. aus humanitären Gründen, von der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden ( 33 AuslG). 6. Der ausländische Arbeitnehmer hält sich seit sechs Jahren hier auf und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ( 15, 17 oder 30 AuslG). 7. Der ausländische Ehegatte einer nicht mehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder Ausländer hat ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben (Aufenthaltserlaubnis nach 19 AuslG). Dies gilt auch für die ausländischen Ehegatten bei Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. 8. Der Ausländer ist vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist, besitzt eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ( 15, 17 oder 30 AuslG) und hat hier einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden Schule oder einen Abschluß in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben, an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen, oder einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen. 9. Der Ausländer unter 18 Jahren besitzt eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ( 15, 17, oder 30 AuslG) und hat sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung ununterbrochen rechtmäßig hier aufgehalten. Die Genehmigung ist in diesen Fällen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu erteilen. Sind bei Vollendung des 18. Lebensjahres die genannten Voraussetzungen weiter erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung der Arbeitsberechtigung bestehen, solange sich der Ausländer fortgesetzt ununterbrochen rechtmäßig hier aufgehalten hat.
3 10. Der ausländische Arbeitnehmer hatte vor seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier und besitzt nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach 16 AuslG. Arbeitsgenehmigungsfreiheit Keiner Genehmigung bedürfen u. a.: die in 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes aufgeführten Personen sowie leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist, das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern im Ausland, sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des ausländischen Arbeitgebers zugelassen ist. Nur bei einer Tätigkeit im Linienverkehr mit Omnibussen - grenzüberschreitend - darf das Fahrzeug in Deutschland zugelassen sein. Das fahrende Personal darf in Deutschland außer mit Be- und Entladen nicht mit sonstigen Arbeiten beschäftigt werden. die Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Arbeitnehmer, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden, um bestellte Anlagen, Maschinen oder sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt, Arbeitnehmer, die im Rahmen von Export- und Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang absolvieren, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt, Personen, die für das ausländische Unternehmen unternehmenseigene Messestände aufbauen, abbauen, betreuen oder vergleichbare Dienstleistungen erbringen, die für keinen Geschäftspartner im Bundesgebiet entgeltliche Leistungen sind, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt, Studenten und Schüler an Hochschulen und Fachschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung für eine vorübergehende Beschäftigung, Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen für eine Ferienbeschäftigung im internationalen Austausch sowie Studenten und Schüler für eine von der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung, sofern die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt. Studenten ausländischer Hoch- und Fachschulen für ein Praktikum bis zu sechs Monaten, sofern die Beschäftigung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Fachstudium des Praktikanten steht und im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt, Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden und unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen ihrer Beschäftigung in Deutschland tätig sind, sofern die Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt, Personen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung geboren sind und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, Personen mit einer Aufenthaltsberechtigung ( 27 AuslG). Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden, um Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen angelieferten verwendungsfertigen Anlagen oder Maschinen auszuführen, die gewerblichen Zwecken dienen, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt. Versagung und Erlöschen der Arbeitserlaubnis Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn folgende Tatbestände vorliegen: 1. Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen. 2. Die Arbeitsbedingungen sind ungünstiger als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern. 3. Der Arbeitnehmer will als Leiharbeitnehmer tätig werden. Die Arbeitserlaubnis kann versagt werden, wenn:
4 1. der ausländische Arbeitnehmer gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat (sich unerlaubt hat vermitteln lassen, ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet hat, sich unerlaubt hat entleihen lassen), 2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitserlaubnis nicht zurückgibt, obwohl das Arbeitsamt ihn dazu aufgefordert hat, 3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Die Arbeitserlaubnis erlischt u. a., wenn: 1. der Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist und keine Duldung besitzt, 2. der Ausbildungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird. 3. der Ausländer ausgereist ist und seine Aufenthaltsgenehmigung infolge der Ausreise oder während seines Aufenthalts im Ausland erlischt, Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer im Auftrag seines Arbeitgebers unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder zur Ableistung seines Wehrdienstes im Ausland aufhält, die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines Kindes nicht länger als 12 Monate im Ausland aufhält und ihr wieder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Anwerbestoppausnahme-Verordnung und Arbeitsaufenthalteverordnung Die vorstehenden Ausführungen betreffen Ausländer, die sich bereits rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Ausländern, die zum Zwecke der Arbeitsaufnahme einreisen wollen, darf grundsätzlich keine Genehmigung von mehr als dreimonatiger Dauer erteilt werden (Kurzzeitbeschäftigung). Trotz des bestehenden Anwerbestopps können ausländische Arbeitnehmer in einigen Fällen unselbständige Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung an neu einreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestopp-Ausnahme-Verordnung - ASAV -) Ausnahmen sind nach Prüfung des Arbeitsmarktes u. a. nur zulässig für: Aus- und Weiterzubildende mit deutscher oder ausländischer Hochschul- oder Fac hschulreife, die nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans zu höher qualifizierten Fach- und Führungskräften ausgebildet werden, sonstige Aus- und Weiterzubildende, die im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung ein besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungspolitisches Interesse besteht oder soweit eine internationale Ausbildung allgemein üblich ist, Ausländer, die zur beruflichen Qualifikation im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen oder zur Abwicklung solcher Verträge im Bundesgebiet tätig werden, Ausländer, die zu dem im Rahmen von Geschäftsbeziehungen notwendigen Umfang zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des deutschen Geschäftspartners von diesem vorübergehend beschäftigt werden, Ausländer, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen von Werkve rträgen beschäftigt werden, Spezialitätenköche für eine Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant. Unabhängig von den vorgenannten Tatbeständen, aber unter Prüfung der Arbeitsmarktlage, können schließlich Staatsangehörigen folgender Staaten Arbeitserlaubnisse erteilt werden ( 9 ASAV): Andorra Australien Israel Japan Kanada Malta Monaco Neuseeland San Marino Schweiz USA Zypern
5 Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen besonderen öffentlichen Interesses entscheiden das jeweilige Innenministerium (in Berlin die Senatsverwaltung für Inneres) und das Landesarbeitsamt einvernehmlich. An dem Aufenthalt eines Ausländers muß ein öffentliches Interesse bestehen, was beispielsweise bei einem auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht verfügbaren Spezialisten vorstellbar ist. Unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses wird häufig die Beteiligung der Wirtschaftsbehörden in dem Verfahren geboten sein. Den dargestellten arbeitserlaubnisrechtlichen Bestimmungen entsprechen ausländerrechtliche Bestimmungen. Hiernach darf Ausländern, die sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der (korrespondierenden) Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ( Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV -) erteilt werden. Diese ausländerrechtliche Verordnung geht dem entsprechend von nahezu denselben Voraussetzungen aus, wobei ganz besonderer Wert darauf gelegt wird, daß eine erforderliche Arbeitsgenehmigung... in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist ( 1 AAV). Wie die Anwerbestoppausnahme-Verordnung sieht auch die Arbeitsaufenthalteverordnung Ausnahmen für Angehörige bestimmter (oben genannter) Staaten vor. Ihre Ansprechpartnerin in der IHK Berlin Bettina Schoenau Tel.: (030) scho@berlin.ihk.de
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