Antwortende Organisation: SP Schweiz, Chantal Gahlinger, Spitalgasse 34, 3001 Bern
|
|
- Arthur Messner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strategie Stromnetze Fragenkatalog Antwortende Organisation: SP Schweiz, Chantal Gahlinger, Spitalgasse 34, 3001 Bern Inhalt Szenariorahmen... 2 Bedarfsermittlung... 3 Nationales Interesse... 5 Räumliche Koordination... 7 Bewilligung Projekte... 8 Überprüfung Kosteneffizienz... 8 Öffentlichkeitsarbeit Geodaten Anleitung zum Ankreuzen der Fragekästchen: - Nur eine Antwort pro Frage ankreuzen - Doppelklick auf Kästchen und anschliessend Aktiviert anklicken. 1
2 Szenariorahmen 1. Sind Sie damit einverstanden, dass der energiewirtschaftliche Szenariorahmen zukünftig als verbindliche Vorgabe für die Netzplanung durch die Netzbetreiber gesetzlich verankert werden soll? Art. 9a Abs. 1 StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Szenariorahmen) Bemerkungen: Die Erstellung des Szenariorahmens erfolgt anhand gesamtwirtschaftlicher Rahmendaten, energiepolitischer Ziele des Bundes sowie unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds. Im Szenariorahmen sollen die wichtigsten Parameter aufgenommen werden, welche Lastflüsse und Netzmodellierung entscheidend beeinflussen. Dazu gehören in aggregierter Form: Die installierte Leistung aller Kraftwerke, Jahresstromverbrauch und -höchstlast, CO 2- und Brennstoffpreisentwicklung, Kapazitäten grenzüberschreitender Übertragungsleitungen. Daneben gibt es Parameter wie technische Lebensdauer, Wirkungsgrad, CO 2-Ausstoss, Netzverluste, Wechselkurs und Zinssätze, welche für die Modellierung der Lastflüsse vorgegeben werden müssen. Das BFE zieht bei der Erarbeitung Kantone, Swissgrid, Netzbetreiber und weitere Betroffene ein. Diese Gesamtsicht unter frühzeitigem Einbezug betroffener Kreise erscheint uns grundsätzlich zielführend, auch wenn andere Faktoren wie Umweltschutz oder Raumplanung eine (stärkere) Rolle spielen sollten. Wir benutzen diese grundsätzliche erste Frage dazu, aus unserer Sicht zentrale Forderungen zu formulieren, die wir an eine zukunftsgerichtete Netzstrategie stellen: Sichere und leistungsfähige Stromnetze sind für eine funktionierende Volkswirtschaft zentral. Der Gesamtwert der Netzanlagen von knapp 18 Milliarden Franken illustriert diese Bedeutung. Wir begrüssen es deshalb, dass Vorgaben zum Um- und Ausbau der Stromnetze gesetzlich verankert werden und dass den Netzbetreibern ein politisch abgestützter Rahmen zur Verfügung gestellt wird. Die Strategie Stromnetze stellt für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 ein zentrales Element dar. Beim Um- und Ausbau der Stromnetzinfrastruktur sind aus unserer Sicht aber vor allem auch die Auswirkungen auf Mensch, Raum und Umwelt zu berücksichtigen. Das Verteilnetz muss demokratisch weiterentwickelt und kontrolliert werden, das heisst, es muss in öffentlicher Hand bleiben. Es muss so dimensioniert werden, dass es den Anforderungen aus unregelmässig anfallender Stromproduktion aus erneuerbaren Energien gerecht wird und ein optimales Zusammenspiel zwischen Übertragungsnetz und Verteilnetzen ermöglicht. Das Netz muss so ausgerichtet werden, dass es dem politisch gewollten Atomausstieg und der damit wegfallenden Leistung von wenigen zentralen Grosskraftwerken Rechnung trägt. Die Netzstrategie muss zur Weiterentwicklung der Netze in Smart Grids dienen, welche ein optimiertes Zusammenspiel von Verbrauchs- und Produktionssteuerungen ermöglichen, Ausbaubedarf reduzieren und Kosten senken. Die Speicher-Kapazitäten bei der Wasserkraft (kurz, mittel, lang) werden immer wichtiger. Deshalb ist es wichtig, dass diese auf Übertragungsnetzebene angeschlossenen Speicher über eine optimale Netzinfrastruktur eingebunden werden können. Dieses Ziel soll das bisherige Geschäftsmodell - günstiger Stromeinkauf zum Hochpumpen in der Nacht und Verkauf von teurem Spitzenlaststrom tagsüber ersetzen und zur Stabilität des Gesamtsystems beitragen. 2
3 2. Sind Sie damit einverstanden, dass eine fixe Periodizität für die Überprüfung und die Nachführung des energiewirtschaftlichen Szenariorahmens gesetzlich verankert wird? Art. 9a Abs. 4 StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Szenariorahmen) Bemerkungen: Gemäss Absatz 4 wird der Szenariorahmen vom BFE alle fünf Jahre überprüft. Ausserdem werden mit dem fünf-jahres-rhythmus die Planungsrhythmen der Branche bezüglich Netz-, Investitions- und Finanzierungsplanung berücksichtig sowie eine Verbindung zum Monitoring geschaffen. Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung und Nachführung des Szenariorahmens anordnen. Im Sinne der Planungssicherheit und der Verlässlichkeit erscheint uns eine fixe Periodizität wie vorgeschlagen angezeigt. Natürlich muss aber eine Flexibilität gewährleistet sein, die es erlaubt, auf ausserordentliche, nicht vorhersehbare Ereignisse (Beispiel Fukushima ) rasch reagieren zu können. Die Möglichkeit, dass der Bundesrat eine vorgezogene Überprüfung und allfällige Nachführung des Szenariorahmens anordnen kann, ist deshalb richtig. 3. Sind Sie damit einverstanden, dass 5 Jahre die richtige Periodizität für die Überprüfung und Nachführung des energiewirtschaftlichen Szenariorahmens ist? Art. 9a Abs. 4 StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Szenariorahmen) Bemerkungen: Die Festlegung von 5 Jahren ist nachvollziehbar, aber wohl eher an der oberen Grenze. Einerseits verlangt die Planbarkeit eine gewisse Dauer der Periodizität, andererseits kommt es zu teilweise in recht kurzen Abständen erfolgenden grösseren Veränderungen im Energiesektor. Deshalb ist die Möglichkeit, dass der Bundesrat eine vorgezogene Überprüfung bzw. Nachführung anordnen kann, umso bedeutsamer (siehe Antwort auf Frage 2). Bedarfsermittlung 4. Sind Sie damit einverstanden, dass das N-O-V-A-Prinzip (Netz-Optimierung vor -Verstärkung vor -Ausbau) als Teil der technischen Netzplanungsgrundsätze gesetzlich verankert wird? Art. 9d Abs. 2 StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Planungsgrundsätze) Bemerkungen: Das NOVA-Prinzip (Netzoptimierung vor -verstärkung, vor -ausbau) erscheint uns aus ökologischen und ökonomischen Überlegungen heraus sinnvoll, um netztechnische Einzelmassnahmen zu begründen. Massnahmen bei der Optimierung sind in der Regel kostengünstiger als jene bei der Verstärkung und diese wiederum kostengünstiger als jene beim Ausbau. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass nicht nur der 3
4 Kostenpunkt eine Rolle spielen darf, sondern dass der haushälterische Umgang mit den knappen und nicht erneuerbaren Ressourcen Raum und Boden ebenfalls ein zentraler Faktor bei der Bewertung einer Massnahme sein muss (was bei der Abgrenzung von Verstärkung gegenüber Ausbau berücksichtigt ist). Das NOVA-Prinzip muss insbesondere der Gefahr der Überdimensionierung des Netzes entgegenwirken und die Dynamik in der Technologieentwicklung berücksichtigen wie Möglichkeiten zur Speicherung oder zur Laststeuerung. 5. Sind Sie mit der Definition des Einspeisepunktes für neue Produktionsanlagen einverstanden? Art. 9c StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Planungsgrundsätze) Bemerkungen: Gemäss Vorlage sind die Einspeisepunkte für neue Produktionsanlagen auf der Basis von gesicherten Planungsdaten festzuglegen, d.h. Daten der zuständigen Behörden und betroffenen Gewerbebetriebe zu Produktion und Verbrauch betreffend Netzentwicklung. In der Regel soll derjenige Punkt auf dem bestehenden oder zukünftigen Netz als Einspeisepunkt festgelegt werden, welcher aus technischer und wirtschaftlicher Sicht den günstigsten Anschluss ermöglicht. Diese Regelung bezweckt, dass das Netz ab Einspeisepunkt von mehreren Elektrizitätserzeugern und/oder Endverbrauchern genutzt wird. Grundsätzlich können wir diese Überlegungen nachvollziehen. Die hauptsächliche Ausrichtung auf den aus technischer und wirtschaftlicher Sicht günstigsten Anschluss ist aber zu einseitig. Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt- und Landschaftsschutzes müssen eine stärkere Rolle spielen. In der Vorlage sind diese Anforderungen aus unserer Sicht zu untergeordnet behandelt, es heisst lediglich, sie könnten dazu führen, dass von dieser Regel (d.h. aus technischer und wirtschaftlicher Sicht den günstigsten Anschluss zu wählen) abgewichen werden müsse. Die Netzstrategie im Allgemeinen und die Wahl der Einspeisepunkte im Besonderen sollen so ausgestaltet werden, dass eine dezentrale Versorgung aus 100% erneuerbaren Energien möglich wird. 6. Sind sie damit einverstanden, dass die Netzbetreiber der Netzebenen 3-7 bei der Bedarfsermittlung für einen angemessenen Einbezug der betroffenen Kantone, Gemeinden sowie weiterer Betroffene zu sorgen haben? Art. 9e Abs. 2 StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Koordination der Planung) Bemerkungen: Da die Abhängigkeit zwischen den Netzebenen mit einer politisch gewollten Zunahme der dezentralen Einspeisung in die Verteilnetze an Bedeutung gewinnt, sind ein früher und transparenter Einbezug, ein ausreichender Informationsaustausch und eine enge Koordination zwischen allen Akteuren unabdingbar. Neben den Netzbetreibern und der SBB muss den Kantonen und Gemeinden eine zentrale Rolle zukommen. Eine schweizweit abgestimmte Netzplanung muss einen Beitrag dazu leisten, die Vollversorgung mit 4
5 erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Die Anforderungen an eine haushälterische Bodennutzung machen es notwendig, dass die Planung der Stromnetze (Netzebenen 1 und 3) gebietsübergreifend mit Siedlungsgebieten, Schutzinteressen und anderen Infrastrukturnetzen wie Wasser, Telekommunikation oder Verkehr abgestimmt wird. Das kann nur mit einer sorgfältigen und frühzeitigen Planung und Koordination erfolgen. 7. Erachten Sie es als notwendig/sinnvoll, wenn für die Einreichung der Mehrjahrespläne durch die Netzbetreiber an die ElCom eine Frist gesetzlich verankert wird? Art. 9b Abs. 1 StromVG Erl. Bericht sowie 2.2 (Koordination der Planung) Bemerkungen: Gemäss Vorlage haben die Netzbetreiber die Mehrjahrespläne zu erstellen. Die Vorgaben des Szenariorahmens sind im Rahmen der Netzplanung zu berücksichtigen, aus welcher die Mehrjahrespläne resultieren. Wir erachten eine solch vorausschauende und auf Langfristigkeit und Verlässlichkeit ausgerichtete Planungsvorgabe als zielführend. 8. Falls 7: ja; sind Sie damit einverstanden, wenn für die Einreichung der Mehrjahrespläne durch die Netzbetreiber an die ElCom eine Frist von 9 Monaten gesetzlich verankert wird? Falls nein, welche Frist (Anzahl Monate) erachten Sie als angemessen (bitte präzisieren)? Art. 9b Abs. 1 StromVG Erl. Bericht sowie 2.2 (Koordination der Planung) Bemerkungen: Dabei handelt es sich wohl weniger um eine politische als um eine organisatorische Frage. Eine im Sinne der Ziele der Strategie zweckmässige und sinnvolle Frist muss in Absprache mit den Betroffenen festgelegt werden. 9. Sind Sie damit einverstanden, dass die ElCom zukünftig die Mehrjahrespläne der Netzbetreiber prüfen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben muss? Bemerkung: Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a StromVV sind die Verteilnetzbetreiber für Netze mit einer Spannung von 36 kv (Netzebenen 5 und 7) und weniger von der Erstellung von Mehrjahresplänen befreit, dementsprechend sind nur die Übertragungsnetzbetreiber und die Verteilnetzbetreiber betreffend die Netzebene 3 zur Erstellung von Mehrjahresplänen verpflichtet. Art. 22 Abs. 2 bis StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Aufgaben) Bemerkungen: Aufgrund der Bedeutung einer langfristigen und umfassenden Netzplanung und der damit verbundenen Kosten ist eine Prüfung inkl. Stellungnahme von Seiten der Aufsichtskommission sicher angebracht. Die Anforderung, dass die Netzbetreiber die Wirksamkeit der Projekte und Alternativen zu belegen haben, ist aus unserer Sicht richtig. Gemäss Vernehmlassungsbericht ist ein Projekt u.a. dann technisch wirksam, wenn die Netzintegration erneuerbarer Energien gewährleistet ist, ohne jedoch nicht. Dieses Kriterium erachten wir als zentral und wünschen uns, dass diesem Aspekt bei der Prüfung 5
6 höchste Priorität zukommt. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Forderungen bei Antwort auf Frage Erachten Sie es als notwendig/sinnvoll, wenn für die Prüfung der Mehrjahrespläne durch die ElCom eine Frist gesetzlich verankert wird (nach Einreichung)? Art. 22 Abs. 2 bis StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Aufgaben) Bemerkungen: Eine verbindlich festgelegte Frist dürfte im Sinne der Planungssicherheit, der Transparenz, der Verlässlichkeit sowie der Gleichbehandlung aller Betroffenen sinnvoll sein. 11. Falls 10: ja; sind Sie damit einverstanden, wenn für die Prüfung der Mehrjahrespläne durch die ElCom eine Frist von 9 Monaten nach Einreichung gesetzlich verankert wird? Falls nein, welche Frist (Anzahl Monate) erachten Sie als angemessen (bitte präzisieren)? Art. 22 Abs. 2 bis StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Aufgaben) Bemerkungen: Dabei handelt es sich wohl weniger um eine politische als um eine organisatorische Frage. Eine im Sinne der Ziele der Strategie zweckmässige und sinnvolle Frist muss in Absprache mit den Betroffenen festgelegt werden. Nationales Interesse 12. Erachten Sie es als zielführend, dass die Anlagen des Übertragungsnetzes von Gesetzes wegen von nationalem Interesse sind und der Bundesrat weiteren Anlagen der Verteilnetze von hoher Spannung (Netzebene 3) eine Bedeutung von nationalem Interesse zuerkennen kann? Art. 15d Abs. 2 und 3 EleG Erläuternder Bericht sowie 2.1 Bemerkungen: Eine Abweichung vom Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare von Objekten mit nationaler Bedeutung darf nach NHG nur in Erwägung gezogen werden, wenn den Schutzinteressen gleich- oder höherwertige Nutzinteressen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Mit Absatz 2 gemäss der zur Diskussion stehenden Vorlage sollen die Anlagen der Netzebene 1 und die Übertragungsleitungen der SBB von Gesetzes wegen als im nationalen Interesse stehend gelten. Diesen Anlagen kommt gemäss Vorschlag der Netzstrategie somit ein gleich- oder höherwertiges Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG zu. Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat, gestützt auf die von der ElCom geprüften Mehrjahrespläne, auch Anlagen der Netzebene 3 eine nationale Bedeutung 6
7 zuerkennen, wenn sie für die Versorgungssicherheit einzelner Landesteile und national bedeutender Infrastrukturen notwendig ist oder Produktionsanlagen von nationalem Interesse gemäss Artikel 14 (neu) EnG anschliessen. Diese Regelung erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, auf dem Verordnungsweg festzulegen, welche Ausbauprojekte von nationalem Interesse sind. Im Einzelfall würde das Nutzinteresse an der Energieversorgung den Schutzinteressen direkt gegenübergestellt und eine Interessenabwägung durchgeführt. Wir lehnen diese Bestimmung ab, insbesondere die vorgeschlagene Ausweitung auf Projekte der Netzebene 3. Wir anerkennen die Bedeutung der Netzinfrastruktur für die Versorgungssicherheit des Landes. Die zur Diskussion stehende Ausweitung greift aber zu stark in die Schutzinteressen ein und gefährdet damit Natur und Landschaft. Eine vergleichbare Diskussion in Bezug auf Nutz- vs. Schutzziele wird aktuell im Rahmen der Energiestrategie 2050 diskutiert (Art. 14 EnG). Dort wird vom Nationalrat gefordert, dass in Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG und Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeschlossen sind. Eine solche Ausschlussmöglichkeit muss im Minimum auch für die hier zur Diskussion stehende Netzstrategie gelten. Die mit Art. 16g Absatz 2 (neu) EleG neu eingeführte Frist von drei Monaten für die Kommissionen nach Artikel 25 NHG (hauptsächlich ENHK), um ihre Gutachten einzureichen, erachten wir als zu kurz. Aufgrund nicht ausreichender Personalressourcen sind drei Monate zu knapp bemessen. Wir wenden uns grundsätzlich gegen eine Schwächung der Kompetenzen und Mitwirkungsmöglichkeiten der ENHK in den Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, wie dies mit der Parl. Initiative und der Motion gefordert wird. Räumliche Koordination 13. Sind Sie damit einverstanden, dass für die Erstellung von Leitungen der Netzebene 1 auch in Zukunft grundsätzlich ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss? Art. 15e EleG Erläuternder Bericht sowie 2.1 Bemerkungen: Eine frühzeitige, übergreifende und verbindliche Planung und Zusammenarbeit zwischen Sachgebieten sowie zuständigen Stellen bei Bund und Kantonen gemäss Sachplanverfahren ist angesichts der Bedeutung dieser Projekte und aus Gründen der Planungssicherheit und Verlässlichkeit sowie ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt notwendig. 14. Erachten Sie es als notwendig, dass das bisher auf Verordnungsebene geregelte 2-stufige Sachplanverfahren (1. Schritt: Festsetzung Planungsgebiet, 2. Schritt: Festsetzung Planungskorridor und Bestimmung Übertragungstechnologie) neu auf Stufe Gesetz festgehalten wird? (bisher: Art. 1a 1d der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen; SR ; VPeA) Art. 15e 15 j EleG Erläuternder Bericht sowie 2.1 7
8 notwendig nicht notwendig keine Stellungnahme Bemerkungen: Dieser Verfahrensablauf wurde bereits auf der Grundlage der bestehenden Gesetzgebung mit einer Anpassung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen eingeführt und scheint aus Gründen der Transparenz, Effizienz und Planungssicherheit sinnvoll zu sein. Bewilligung Projekte 15. Erachten Sie es als zielführend, wenn für die Bewilligung von Leitungen des Übertragungsnetzes eine direkte Zuständigkeit des BFE vorgesehen wird? Bemerkung: Im Rahmen der Strategie Stromnetze ist bislang noch keine Anpassung des betreffenden Artikels (Art. 16 Abs. 2 lit. b EleG) vorgesehen, sodass das BFE auch für Leitungen des Übertragungsnetzes (Netzebene 1) nur zuständig wird, sofern das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte. Bemerkungen: 16. Halten Sie es für notwendig, dass Leitungstrassen zur Sicherstellung von Aus- oder Umbauten einer bestehenden Leitung langfristig mit Baulinien gesichert werden können? Art. 18b EleG Erläuternder Bericht sowie 2.1 Bemerkungen: Den Unternehmen soll mit der Festlegung von Baulinien die Möglichkeit eröffnet werden, die Leitungstrassen und damit Betrieb, Unterhalt und Erneuerung von bestehenden Leitungen langfristig zu sichern. Da Leitungstrassen wegen der Siedlungsentwicklung immer mehr unter Druck kommen, können Baulinien den für den dauerhaften Bestand einer Leitung notwendigen Raum gegen die Bautätigkeit Dritter schützen, was grundsätzlich durchaus sinnvoll erscheint. Da sich Baulinien aber faktisch als Bauverbot auswirken, sind eine transparente und sorgfältige Kommunikation und Koordination mit den betroffenen Kantonen bzw. Gemeinden und ein sorgfältiges Abwägen aller Interessen zwingend. 17. Wie beurteilen Sie die Möglichkeit, dass das BFE verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren beauftragen kann? Art. 17a EleG Erläuternder Bericht sowie 2.1 8
9 zielführend nicht zielführend keine Stellungnahme Bemerkungen: Die Vorlage überträgt dem BFE die Kompetenz, verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren zu beauftragen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern dies in einem klaren und sehr eingegrenzten Rahmen erfolgt. Der Beizug verwaltungsexterner Personen darf nur in Ausnahmefällen und vorübergehend erfolgen und darf vor allem nicht dazu dienen, grundsätzlich mangelnde Personalressourcen beim BFE zu ersetzen. Gemäss Vorlage können verwaltungsexterne Personen die Verfahren leiten, den Schriftenwechsel und Verhandlungen durchführen und einen Entscheidentwurf erarbeiten. Sie sollen jedoch keinesfalls Entscheidkompetenzen des BFE übertragen erhalten, was für uns die Voraussetzung unserer Zustimmung zu diesem Vorschlag darstellt. 18. Ist es aus Ihrer Sicht zielführend, dass die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiberin Massnahmen auf unteren Netzebenen (wie Bündelung, Verkabelung) anordnen kann? Art. 15b Abs. 2 EleG Erläuternder Bericht sowie 2.1 zielführend nicht zielführend keine Stellungnahme 19. Sind Sie der Meinung, dass ein Mehrkostenfaktor (Mehrkosten der Realisierung von Leitungsprojekten als Kabelvariante anstatt als Freileitung) eine geeignete und effiziente Massnahme für einen zeitgerechten Aus- und Umbau der Verteilnetze (NE 3-7) darstellt? Art. 15c EleG Erläuternder Bericht sowie 2.1 Bemerkungen: Wir begrüssen die Zielsetzung, dass 50-Hz-Stromnetze auf neuen und bei Ausbauten auf bestehenden Trassen der Netzebene 3 und der Netzebenen 5 und 7 bei Ersatz, Erneuerung und Ausbau aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Akzeptanz grundsätzlich als Erdkabel auszuführen sind. Dass dabei die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten einer technisch gleichwertigen Freileitungsvariante nicht um einen bestimmten, für alle Gebiete in der Schweiz geltenden Faktor (Mehrkostenfaktor) überschreiten sollen, ist richtig. Bezüglich der Überschreitung des Mehrkostenfaktors sollen aber Ausnahmen zugunsten einer Erdverkabelung möglich sein, wenn dies Mensch, Umwelt oder Raum dient. 20. Sind Sie damit einverstanden, dass für den Mehrkostenfaktor eine gesetzliche Obergrenze festgelegt wird und die Festlegung des Mehrkostenfaktors unter Berücksichtigung definierter Kriterien (Verkabelungsgrad, Netznutzungsentgelt, Technologieentwicklung, Kosten Erdverkabelung) an den Bundesrat delegiert wird? Art. 15c Abs. 2 EleG Erläuternder Bericht sowie 2.1 9
10 Bemerkungen: In der Vorlage wird ein Mehrkostenfaktor von 3.0 festgelegt. Der Faktor gilt als Obergrenze, welche gemäss Vernehmlassungsbericht genügend Spielraum eröffnen soll, den in der Praxis anwendbaren Faktor konkret festzulegen. Das vorgeschlagene Vorgehen inkl. Delegation an den Bundesrat erscheint uns grundsätzlich als sinnvoll. Wie hoch der Faktor effektiv sein soll, muss in einer gesamthaften Betrachtung und insbesondere mit Blick auf den Nutzen für Mensch, Raum und Umwelt sorgfältig eruiert werden. Diese Aspekte haben für uns hohe Priorität. Ein höherer Mehrkostenfaktor führt natürlich auch zu einer vermehrten Erdverkabelung, was aus unserer Sicht politisch erwünscht ist. 21. Sind Sie mit der in Art. 15c Abs. 3 und Abs. 4 EleG formulierten Ausnahmeregelung bei der Festlegung des Mehrkostenfaktors einverstanden? Art. 15c Abs. 3 und Abs. 4 EleG Erläuternder Bericht sowie 2.1 Bemerkungen: Gemäss Vorlage regelt der Bundesrat diejenigen Fälle, in welchen auch bei Überschreiten des Mehrkostenfaktors die Verpflichtung für eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung besteht. Dies ist der Fall, wenn die Interessenabwägung (Abwägung aller technischen und wirtschaftlichen Aspekte sowie der weiteren öffentlichen Interessen) einen überwiegenden Nutzen für Mensch, Raum oder Umwelt aufzeigt. Dieser überwiegende Nutzen für Mensch und Umwelt rechtfertigt es u.e. klar, Ausnahmen bei der Festlegung des Mehrkostenfaktors vorzusehen. 22. Sollten aus Ihrer Sicht weitere Massnahmen zur Optimierung/Beschleunigung der Bewilligungsverfahren ergriffen werden? (Wenn Ja, bitte konkrete Vorschläge angeben) Konkrete Vorschläge / Bemerkungen: - Überprüfung Kosteneffizienz 23. Sind Sie damit einverstanden, dass die Kosten der Netzbetreiber für Informationsmassnahmen anrechenbar sind? Art. 15 Abs. 2 Bst. d StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Anrechenbare Netzkosten) Bemerkungen: Im Sinne eines effizienten Netzentwicklungsprozesses und zur Schaffung von Akzeptanz sollen die Netzbetreiber Öffentlichkeit und Interessengruppen frühzeitig in die 10
11 Planung von Bauvorhaben einbeziehen. Für Netzbetreiber kann es sinnvoll sein, Kantone auf Vertragsbasis für diese projektspezifischen Kommunikations-, Informations- und Mitwirkungsaufgaben zu engagieren, die über die Aufgaben der Kantone nach Art. 9f Abs. 2 (neu) StromVG hinausgehen. Die daraus entstehenden Kosten sollen gemäss Vorlage grundsätzlich an die Netzentgelte angerechnet werden können. Wir unterstützen diesen Vorschlag, legen aber Wert auf die Feststellung, dass es nicht darum gehen kann, mit Propaganda etwas gegen den Willen der Betroffenen durchzudrücken. Wir erwarten, dass es sich dabei um eine effektive Mitwirkung und Möglichkeit zum offenen und konstruktiven Dialog handelt. Ansonsten wäre eine Anrechenbarkeit der Kosten u.e. nicht gerechtfertigt. 24. Inwiefern erachten Sie die Anrechenbarkeit von Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze (bspw. Smart Grids) vor dem Hintergrund der Energiestrategie 2050 des Bundesrates als zielführend? Art. 15 Abs. 3 StromVG Erläuternder Bericht sowie 2.2 (Anrechenbare Netzkosten) zielführend nicht zielführend keine Stellungnahme Bemerkungen: Technologische Fortschritte können den Bedarf für einen Netzausbau reduzieren. Ziel der Netzstrategie muss deshalb sein, Anreize für eine Weiterentwicklung der Verteilnetze hin zu intelligenten Netzen zu setzen. Wir erachten es deshalb als zielführend, dass Netzbetreibern ein kleines Budget zur Verfügung gestellt wird, welches sie für Projekte im Bereich innovativer Massnahmen für intelligente Netze verwenden können und dass dieses bis zu einem gewissen Grad als anrechenbare Netzkosten gilt. Voraussetzung ist, dass ein Wissenstransfer zwischen den Netzbetreibern sichergestellt ist. Sie sollen gegenseitig voneinander lernen können bzw. müssen und im Sinne von Best Practice Erkenntnisse und Erfahrungen austauschen, um das Gesamtsystem in Richtung intelligente Netze zu befördern. Vermehrte Erfahrung mit der Nutzung von Mess-, Informations-, Kommunikations- und Steuerungstechnik in den Verteilnetzen ist wichtig. So können künftig mehr erneuerbare Energien genutzt werden. Öffentlichkeitsarbeit 25. Wie beurteilen Sie die gesetzliche Verankerung der Kompetenz des Bundes und der Kantone zur Information der Öffentlichkeit über zentrale Aspekte der Netzentwicklung und über die Mitwirkungsmöglichkeiten? Art. 9f StromVG Erläuternder Bericht 2.2 (Netzentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit) zielführend nicht zielführend keine Stellungnahme Bemerkungen: Wir erachten es als zielführend, dass die Öffentlichkeit umfassend, transparent und frühzeitig informiert und einbezogen werden soll. Wir legen aber Wert auf die Feststellung, dass die Anliegen und Fragen der betroffenen Kreise bzw. der Bevölkerung wirklich ernst genommen werden. Es soll sich um einen offenen und konstruktiven Dialog 11
12 handeln, der eine effektive Mitwirkung ermöglicht. Es darf nicht nur darum gehen, pro forma zu konsultieren und Interessen durchzudrücken. Geodaten 26. Erachten Sie es als sinnvoll, dass das BFE eine Gesamtsicht der elektrischen Anlagen erstellt und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt? Art. 26a EleG Erläuternder Bericht 2.1 sowie 5.5 Bemerkungen: Die geographische Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes stellt eine aus unserer Sicht sinnvolle Grundlage für die Umsetzung der Strategie Stromnetze dar. Bereits gemäss heutiger Gesetzgebung müssen die Betreiber von Elektrizitätsnetzen Lage und Verlegungsart ihrer Kabelleitungen in Werkplänen festhalten. Für die Entwicklung einer Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes dokumentieren sie ihre elektrischen Anlagen mit der neuen Bestimmung in Form räumlicher Daten. Die Veröffentlichung dieser Informationen dient auch der Gefahrenprävention und beugt Verletzungen von erdverlegten Versorgungsnetzwerken vor, was wir als sinnvoll anschauen. 12
Strategie Stromnetze Vernehmlassungsvorlage. Fragenkatalog
Strategie Stromnetze Vernehmlassungsvorlage Fragenkatalog Antwortende Organisation: Regierungsrat des Kantons Zug Inhalt Szenariorahmen... 2 Bedarfsermittlung... 3 Nationales Interesse... 5 Räumliche Koordination...
Strategie Stromnetze Status und weiteres Vorgehen
Strategie Stromnetze Status und weiteres Vorgehen Christian Schaffner, Leiter Sektion Netze Science Brunch der FSM, Zürich, 14. Mai 2013 Agenda Energiestrategie 2050 Resultate AG und Massnahmen Strategie
REGIERUNGSRAT. Einschreiben Bundesamt für Energie Sektion NE 3003 Bern. 11. März Strategie Stromnetze; Vernehmlassung
REGIERUNGSRAT Regierungsgebäude, 5001 Aarau Telefon 062 835 12 40, Fax 062 835 12 50 regierungsrat@ag.ch www.ag.ch/regierungsrat Einschreiben Bundesamt für Energie Sektion NE 3003 Bern 11. März 2015 Strategie
Dominique Uldry STRATEGIE STROMNETZE NEUE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE NETZENTWICKLUNG
Dominique Uldry STRATEGIE STROMNETZE NEUE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE NETZENTWICKLUNG STRATEGIE STROMNETZE NEUE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE NETZENTWICKLUNG MARTIN MICHEL FEBRUAR 2018 WARUM EINE STRATEGIE STROM-
Strategie Stromnetze Grundlage für eine zeitgerechte Netzentwicklung
Strategie Stromnetze Grundlage für eine zeitgerechte Netzentwicklung VSE Info-Lunch, 31. Mai 2016 Dominique Gachoud, Generaldirektor Groupe E, Vizepräsident VSE Michael Frank, Direktor VSE DAS STROMNETZ
Dominique Uldry STRATEGIE STROMNETZE DAS RICHTIGE NETZ ZUM RICHTIGEN ZEITPUNKT
Dominique Uldry STRATEGIE STROMNETZE DAS RICHTIGE NETZ ZUM RICHTIGEN ZEITPUNKT BUNDESAMT FÜR ENERGIE 24. JUNI 2016 WARUM EINE STRATEGIE STROMNETZE? AUSGANGSLAGE Engpässe und Erneuerungsbedarf im Übertragungsnetz
SCHWEIZ: NEUE ENERGIESTRATEGIE 2050 BEDEUTUNG FÜR DAS SCHWEIZER STROMNETZ
Ausgabe 2/2013 Oktober 2013 11 GRUNDLAGENWISSEN Martin Michel SCHWEIZ: NEUE ENERGIESTRATEGIE 2050 BEDEUTUNG FÜR DAS SCHWEIZER STROMNETZ Herausforderungen im Bereich der Stromnetze Der Großteil der schweizerischen
Strategie Stromnetze; Entwurf Detailkonzept im Rahmen der Energiestrategie 2050
Strategie Stromnetze; Entwurf Detailkonzept im Rahmen der Energiestrategie 2050 Fragebogen Absender: Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete SAB Postfach 7836, 3001 Bern Leitlinien...1 Bedarfsermittlung...1
Dominique Uldry STRATEGIE STROMNETZE NEUE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE NETZENTWICKLUNG
Dominique Uldry STRATEGIE STROMNETZE NEUE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE NETZENTWICKLUNG STRATEGIE STROMNETZE NEUE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE NETZENTWICKLUNG SEKTION NETZE MARTIN MICHEL JUNI 2016 INHALT Funktion
Strategie Stromnetze: Inhalte, Stand und nächste Schritte
Strategie Stromnetze: Inhalte, Stand und nächste Schritte Martin Michel, Fachspezialist Netze, Bundesamt für Energie Beirat Energienetze, Sitzung in Bern vom 18. Juni 2014 Was bringt die Vorlage? Hauptnutzen
Fokus Verteilnetze. Michael Frank, Direktor VSE Stefan Witschi, Leiter Verteilnetz Management BKW Energie AG VSE Info Lunch, 3.
Fokus Verteilnetze Michael Frank, Direktor VSE Stefan Witschi, Leiter Verteilnetz Management BKW Energie AG VSE Info Lunch, 3. Juni 2015 Das Schweizer Stromnetz teilt sich in 7 Netzebenen auf, wobei das
5. Swissgrid Netzforum am 18. Mai 2017 Workshop 3: Öffentliche Mitwirkung an Netzbauvorhaben
5. Swissgrid Netzforum am 18. Mai 2017 Workshop 3: Öffentliche Mitwirkung an Netzbauvorhaben Übersicht über den Bewilligungsprozess (Film) Swissgrid Film: Der Weg zur Bewilligung 2 Gliederung des Workshops
513 Richtlinie für das strategische Vorgehen beim Verkauf und Kauf von Liegenschaften und Grundstücken
53 Richtlinie für das strategische Vorgehen beim Verkauf und Kauf von Liegenschaften und Grundstücken vom 2. Juli 2004 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 40 der Gemeindeordnung vom 28. September 2000, beschliesst:
AKTUELLES AUS DEM BFE AUS DEM BLICKWINKEL DER VERSORGUNGSSICHERHEIT
Béatrice Devènes AKTUELLES AUS DEM BFE AUS DEM BLICKWINKEL DER VERSORGUNGSSICHERHEIT ELCOM FORUM BENOÎT REVAZ DIREKTOR BUNDESAMT FÜR ENERGIE BFE 18. NOVEMBER 2016 ENERGIEVERSORGUNG RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Tagung. - BAB wurde bereits früher thematisiert. - Die vermehrte Anwendung des RPG in Zusammenarbeit mit dem ARE hat Verunsicherungen ausgelöst.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Tagung Bauen ausserhalb von Bauzonen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Weshalb diese Tagung? - BAB wurde bereits früher thematisiert. - Die vermehrte
Weisung 2/2009 der ElCom Netzverstärkungen
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Weisung 2/2009 der ElCom Netzverstärkungen 26. März 2009 1. Ausgangslage Gemäss Artikel 5 Absatz 2 Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) müssen Netzbetreiber
Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Konzept Biber Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz Rückmeldeformular Name
Faktenblatt zur Vernehmlassungsvorlage Strategie Stromnetze
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie 28. November 2014 Faktenblatt zur Vernehmlassungsvorlage Strategie Stromnetze Ausgangslage Als Bindeglied
Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom Entwurf Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
Bundesrat will Strategie zum Um- und Ausbau der Stromnetze gesetzlich verankern
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bundesrat will Strategie zum Um- und Ausbau der Stromnetze gesetzlich verankern Bern, 14.06.2013 - Der Bundesrat will bis Herbst 2014 die gesetzlichen
Vorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO
BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen
EWA-Energie-Apéro 2012 «Wege in die neue Stromzukunft»
EWA-Energie-Apéro 2012 «Wege in die neue Stromzukunft» 25.10.2012 EWA-Energie-Apéro 2012 1 EWA-Energie-Apéro 2012 «Wege in die neue Stromzukunft» Programm Zeit Thema Wer 17:00 Begrüssung und Einführung
Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2013 Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, XX 2011 2 Inhaltsverzeichnis
Energie im Kanton Zug Leitbild, Leitsätze, Massnahmen
Energie im Kanton Zug Leitbild,, Planen und Bauen Der Kanton Zug schafft mit gesetzlichen Regelungen und mit Anreizen günstige Voraussetzungen für die Energieeffizienz von Gebäuden. Wer im Kanton Zug ein
Neuausrichtung der Schweizer Energiepolitik - Herausforderungen bei den Stromnetzen. Dr. Florian Kienzle Bundesamt für Energie
Neuausrichtung der Schweizer Energiepolitik - Herausforderungen bei den Stromnetzen Dr. Florian Kienzle Bundesamt für Energie Agenda Ausstieg aus der Kernenergie: Energiestrategie 2050 Herausforderungen
Kanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck
Kanton Zug 86. Spitalgesetz Vom 9. Oktober 998 (Stand. März 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeines Zweck Dieses Gesetz bezweckt, für
Verordnung über das Risikomanagement
0.6 Verordnung über das Risikomanagement Vom 9. April 0 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 98
Powertage 2014 Rechtliche Aspekte der Zukunft der Netze im liberalisierten Markt
Powertage 2014 Rechtliche Aspekte der Zukunft der Netze im liberalisierten Markt 03. Juni 2014 Zürich Dr. Stefan Rechsteiner, Rechtsanwalt, VISCHER AG Überblick Stromnetz gestern, heute und morgen Bisherige
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION
Energiespeicher verbleibender Regulierungs-bedarf
Energiespeicher verbleibender Regulierungs-bedarf Folien zum Referat von Dr. Brigitta Kratz, LL.M., Rechtsanwältin Dozentin Universität St. Gallen HSG gehalten am 25. Januar 2018 anlässlich der Energieforschungsgespräche
Das Schweizer Übertragungsnetz. Auftrag und Herausforderung für Swissgrid
Das Schweizer Übertragungsnetz Auftrag und Herausforderung für Swissgrid 2 Auftrag an Swissgrid Versorgungssicherheit als Auftrag für Swissgrid Wer ist Swissgrid? Die nationale Netzgesellschaft Mit dem
shutterstock SMARTE ZUKUNFT DIE GEMEINSAME STRATEGIE VON BAKOM UND BFE
shutterstock 197778194 SMARTE ZUKUNFT DIE GEMEINSAME STRATEGIE VON BAKOM UND BFE JAHRESTAGUNG ENERGIE-CLUSTER 2016 WALTER STEINMANN RÉNE DÖNNI 23. MAI 2016 EIDG. DEPARTEMENT FÜR UMWELT, VERKEHR, ENERGIE
(VPVKEG) vom 3. Juli 2001
Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen (VPVKEG) vom 3. Juli 2001 Der Schweizerische
AKTUELLER ENERGIEPOLTISCHERÜBERBLICK GENERALVERSAMMLUNG FORUM VERA BENOÎT REVAZ DIREKTOR BFE 19. JUNI 2017
AKTUELLER ENERGIEPOLTISCHERÜBERBLICK GENERALVERSAMMLUNG FORUM VERA BENOÎT REVAZ DIREKTOR BFE 19. JUNI 2017 AGENDA 1. Übersicht energiepolitischer Geschäfte 2. Stand des Sachplanverfahrens geologische Tiefenlager
Energie und Raumentwicklung. Herausforderungen in der Schweiz
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Energie und Raumentwicklung Herausforderungen in der Schweiz DACH+, Konstanz 24.01.2013
Geologisches Tiefenlager: Gesetzliche Rahmenbedingungen
Geologisches Tiefenlager: Gesetzliche Rahmenbedingungen Kernenergiegesetzgebung als Grundlage Kernenergiegesetz (KEG, SR 732.1) Regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie Bezweckt insbesondere den Schutz
Aktueller Stand der Überlegungen zur Regelung von Arealnetzen im Rahmen der Revision StromVG Dr. Florian Kämpfer
Aktueller Stand der Überlegungen zur Regelung von Arealnetzen im Rahmen der Revision StromVG 29.6.2015 Dr. Florian Kämpfer Ausgangslage und Rahmen Folgende Grundsätze sollen in der Diskussion von Definition
Kommunikation und Transparenz Die Rolle der Bundesnetzagentur beim Netzausbau
Kommunikation und Transparenz Die Rolle der Bundesnetzagentur beim Netzausbau Abschlussveranstaltung 3D VIS: Infrastruktur verstehen Energiewende mit 3D Visualisierung gemeinsam gestalten Maren Schmidt
ERZO ENTSORGUNG REGION ZOFINGEN EIGENTÜMERSTRATEGIE. Energie aus unserer Region.
ERZO ENTSORGUNG REGION ZOFINGEN EIGENTÜMERSTRATEGIE Erwartungen und Vorgaben der Eigentümer an die zukünftige Entwicklung der Unternehmung erzo Gültigkeit ab: 01.01.2016 Energie aus unserer Region. 1.
Stromeffizienz in der Industrie Umsetzungsinstrumente (1. Massnahmenpaket ES 2050) Dr. Richard Phillips, BFE (12.6.2014)
Stromeffizienz in der Industrie Umsetzungsinstrumente (1. Massnahmenpaket ES 2050) Dr. Richard Phillips, BFE (12.6.2014) Inhalt Einführung Energiestrategie 2050 Umsetzungsinstrumente Grundlagen & freiwilligen
Information zur Signalisation des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen
Information zur Signalisation des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen (Art. 15 WaG, Art. 13 WaV, 7 WaGSO, 20, 21 WaVSO, 10 SVV) Amt für Wald, Jagd und Fischerei Juni 2012 Amt für Wald, Jagd
2 Hundegesetz. 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 2010
Nationalrat Herbstsession 00 e-parl 0.0.00 3:49 - - 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) (Differenzen) Entwurf der für Wissenschaft, Bildung und Kultur des
16.035. Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze. (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)
16.035 Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom 13. April 2016 Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin
Energiestrategie 2050. 20. November 2014
Energiestrategie 2050 20. November 2014 Inhalt Grundhaltung VSE zur Energiestrategie 2050, 1. Massnahmenpaket Positionen & Forderungen Effizienzmarktmodell: Ein praxistauglicher Weg zur Steigerung der
Die Bedeutung von Smart Metering in der schweizerischen Energiestrategie 2050
Die Bedeutung von Smart Metering in der schweizerischen Energiestrategie 2050 Dr. Matthias Gysler, Stv. Abteilungsleiter Abteilung Energiewirtschaft Bundesamt für Energie Energiestrategie 2050: Darum geht
NEUE NETZE FÜR NEUE ENERGIEN AUF DEM WEG ZU EINER NEUEN ENERGIEINFRASTRUKTUR EINE EINFÜHRUNG
NEUE NETZE FÜR NEUE ENERGIEN AUF DEM WEG ZU EINER NEUEN ENERGIEINFRASTRUKTUR EINE EINFÜHRUNG Olivier Feix, 50Hertz HINTERGRUND Was ist der Netzentwicklungsplan NEP? Abbildung der zu erwartenden Entwicklung
SUP Praxisblatt 1 STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG. Was kann die Strategische Umweltprüfung in der Praxis bewirken?
STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG SUP Praxisblatt 1 Was kann die Strategische Umweltprüfung in der Praxis bewirken? Ein Rückblick auf über 10 Jahre SUP Erfahrung in Österreich Dezember 2012 Inhalt 1 Was kann
Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Strategie Stromnetze
Die Bundesbehörden Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Strategie Stromnetze Bern, 28.11.2014 - Der Bundesrat hat die Gesetzesvorlage zur Strategie Stromnetze in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage
Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 und 3 bis EnV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien April 2014 Erläuternder Bericht Revision der
Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016
Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016 Gemischte Gemeinde Diemtigen Übertragungsreglement Wasserversorgung der Gemischten Gemeinde Diemtigen
Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)
Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Vom 8. August 05 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. 3 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft
Leitungsverordnung LeV
Strategie Stromnetze Verordnungen Leitungsverordnung LeV 20.09.2018 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz Art. 11 Landschafts-
Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom 15. Dezember 2017
wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat III B 2 Übergreifendes Energierecht, Erneuerbare- Energien-Gesetz Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Düsseldorf, 25. November 2014 524/617 vorab per
559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
555 b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare
Ein EEG für eine effiziente Energiewende: Kritische Betrachtung von fixen und Kapazitätsprämien für Erneuerbare Energien
Ein EEG für eine effiziente Energiewende: Kritische Betrachtung von fixen und Kapazitätsprämien für Erneuerbare Energien Herausgeber/Institute: EnKliP Autoren: Uwe Nestle Themenbereiche: Schlagwörter:
Strommarktregulierung wohin geht die Reise? Dr. Kathrin Föhse Youtility Partner Life News, PostFinance Arena, Bern, 9. Juni 2016
Strommarktregulierung wohin geht die Reise? Dr. Kathrin Föhse Youtility Partner Life News, PostFinance Arena, Bern, 9. Juni 2016 INHALTSVERZEICHNIS I. Die Strommarktordung ein kurzer Rückblick II. III.
Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung zum Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD Ausschussdrucksache 18(14)0107.1
Auswirkung der regionalen Verteilung Erneuerbarer Energien auf den Netzausbaubedarf im Verteilungsnetz
Auswirkung der regionalen Verteilung Erneuerbarer Energien auf den Netzausbaubedarf im Verteilungsnetz Hintergrund und Motivation Betrachtete Allokationen Erneuerbarer Energien in Deutschland Verfahren
Haupttitel. Die Wettbewerbsphilosophie des neuen Stromversorgungsgesetzes. 19. März 2010, Carlo Schmid Sutter, Präsident ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Commission fédérale de l électricité ElCom Commissione federale dell energia elettrica ElCom Federal Electricity Commission ElCom Haupttitel Die Wettbewerbsphilosophie
SKF Schweizerischer Katholischer Frauenbund, Luzern
Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie 2050 Antwortende Organisation: SKF Schweizerischer Katholischer Frauenbund, Luzern Inhalt Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie
Haupttitel Rollen und Verantwortlichkeiten im Bereich der Stromversorgung
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Commission fédérale de l électricité ElCom Commissione federale dell energia elettrica ElCom Federal Electricity Commission ElCom Haupttitel Rollen und Verantwortlichkeiten
OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD
OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen
Vernehmlassung zur Strategie Stromnetze
Bundesamt für Energie Sektion NE 3003 Bern Elektronische Übermittlung an: strategie-stromnetze@bfe.admin.ch 13. März 015 HJ. Holenstein, Direktwahl +41 6 85 5 35, hansjoerg.holenstein@strom.ch Vernehmlassung
Auswirkungen der Energiewende 1
Auswirkungen der Energiewende 1 Auswirkungen der Energiewende auf die Österreichische Energiepolitik Martin Graf Vorstand E-Control Austria Die Energiewende (I) Was bedeutet Energiewende Öko Institut e.v.
Welche Einflüsse hat die Wintersituation 2015/2016 auf das Strategische Netz 2025 von Swissgrid?
Welche Einflüsse hat die Wintersituation 2015/2016 auf das Strategische Netz 2025 von Swissgrid? Maurice Dierick, Leiter Grid a.i. Netzforum 2016, Luzern, 10. Mai 2016 1 Der Netzausbau verfolgt prioritär
A472 Datenbanken. IKT-Standard. Ausgabedatum: 2015-04-01. Version: 2.3. Ersetzt: Version 2.2
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A472 Datenbanken Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2015-04-01 Version: 2.3 Status: Genehmigt
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
Elektrischer Hausanschluss
Elektrischer Hausanschluss Die vorliegende Broschüre soll Sie beim Anschluss ihres Gebäudes an unser Stromversorgungsnetz unterstützen. Ihr Elektroinstallateur ist gerne bereit, mit Ihnen die verschiedenen
Herausforderungen und Chancen aus regulatorischer Sicht. Energieapéro Graubünden 16. Mai 2018 Renato Tami
Herausforderungen und Chancen aus regulatorischer Sicht 1 Agenda 1. Versorgungssicherheit und netztechnische Folgen der ES 2050 2. Eigenverbrauch und Messkosten 3. Wer bezahlt das Netz? 4. Chancen und
Strategie Stromnetze, Entwurf Detailkonzept: Unsere Stellungnahme
Hochspannung unter den Boden HSUB.CH HTST.CH Liebe Mitglieder Haute Tension sous Terre Bundesamt für Energie Sektion Energieversorgung Herr Martin Michel 3003 Bern Per E-Mail: martin.michel@bfe.admin.ch
Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV, SR
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien Juli 2018 Erläuternder Bericht zur Teilrevision
Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung)
Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung) Beschluss der Wettbewerbskommission vom 19. Dezember 2005 In Erwägung, I) dass die Wettbewerbskommission nach Art. 6
NEUER RAHMEN FÜR DAS ÖSTERREICHISCHE ENERGIERECHT
NEUER RAHMEN FÜR DAS ÖSTERREICHISCHE ENERGIERECHT HERAUSFORDERUNGEN DER GESETZGEBUNG UND VOLLZIEHUNG FÜR DIE ZUKUNFT 12. Symposium Energieinnovation 17. Februar 2012, TU Graz Elektrizitätswirtschaft-Rechtsrahmen
ElCom-Forum Welches Übertragungsnetz braucht die Schweiz?
ElCom-Forum 2010 Welches Übertragungsnetz braucht die Schweiz? Wolfgang Hechler Leiter Asset Management & Service, swissgrid ag Rapperswil, 25. November 2010 1 Agenda 1. Wo besteht dringender Handlungsbedarf?
Information. Informationsebene PLZOrtschaft in der amtlichen Vermessung
Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern BSIG Nr. 2/215.341/1.5 Generalsekretariat Reiterstrasse 11 3011 Bern 1. Juni 2011 Kontaktstelle: Markus Schreier: Tel. +41 (31) 633 33 37 E-mail: markus.schreier@bve.be.ch
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (Krippenrichtlinien)
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (Krippenrichtlinien) (vom 5. Juni 2008) Die Bildungsdirektion, gestützt auf 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen,
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch veröffentlicht
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik»
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik» vom 25. November 2015 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes
Windenergie im Licht der Energiestrategie 2050 Stand nach der Debatte im Ständerat / UREK-N
Windenergie im Licht der Energiestrategie 2050 Stand nach der Debatte im Ständerat / UREK-N Markus Geissmann, Bereichsleiter Windenergie, Bundesamt für Energie Erstes Massnahmenpaket: Worin sich National-
Umwelt- und Planungsrecht in Praxis und Wissenschaft Vortrag Nr. 13-17.01.2012 Bedarfsplanung und Netzplanung beim Ausbau der Stromnetze
Umwelt- und Planungsrecht in Praxis und Wissenschaft Vortrag Nr. 13-17.01.2012 Bedarfsplanung und Netzplanung beim Ausbau der Stromnetze MinR Dr. Christof Sangenstedt, BMU-Berlin Eingrenzung und Hintergrund
Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)
Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik Bundesrain 20 3003 Bern Bern, 28. Januar 2016 Per E-Mail: Jonas.amstutz@bj.admin.ch Bern, 15. Februar 2016 Änderung des Bundesgesetzes
Departement für Inneres und Volkswirtschaft Thurgau Stromnetze im Zeitalter der dezentralen Stromproduktion
Thurgau Stromnetze im Zeitalter der dezentralen Stromproduktion Andrea Paoli, Leiter Energie Kanton Thurgau Parlamentsauftrag Der Regierungsrat wird beauftragt, einen Bericht über den Zustand und die Ausbaufähigkeit
Sachverständigen-Richtlinie. für. Seilbahnen. vom 1. Februar 2002
BUNDESAMT FÜR VERKEHR OFFICE FÉDÉRAL DES TRANSPORTS UFFICIO FEDERALE DEI TRASPORTI FEDERAL OFFICE OF TRANSPORT Sachverständigen-Richtlinie für Seilbahnen vom 1. Februar 2002 Richtlinie des Bundesamtes
Richtlinie betreffend die Erstellung von Pflichtenheften für die Hauptuntersuchung von UVP Projekten (UVP- Pflichtenheftrichtlinie [UVP-PRL])
Richtlinie betreffend die Erstellung von Pflichtenheften für die Hauptuntersuchung von UVP Projekten (UVP- Pflichtenheftrichtlinie [UVP-PRL]) vom 1. Oktober 2015 Das, gestützt auf USG 1 Art. 10a-d, UVPV
Entwicklung Strommarkt Schweiz von der alten in die neue Welt. Zürich, 19. November 2015 Reto Müller, Dr. iur.
Entwicklung Strommarkt Schweiz von der alten in die neue Welt Zürich, 19. November 2015 Reto Müller, Dr. iur. «Stahl Gerlafingen» 2011: Grundversorgung (bestätigt) 2014: Strommarkt 2 Winterthur beschafft
Die Auswirkungen der Energiewende auf Bau und Betrieb des Verteilnetzes
Die Auswirkungen der Energiewende auf Bau und Betrieb des Verteilnetzes Suzanne Thoma, Mitglied der Konzernleitung BKW, Leiterin Geschäftsbereich Netze Agenda Das Verteilnetz: ein ausgebautes, komplexes,
ElCom Forum Neue Herausforderungen im Verteilnetz durch die Energiewende. Pierre-Alain Urech CEO der Gruppe Romande Energie
ElCom Forum 2013 Neue Herausforderungen im Verteilnetz durch die Energiewende 25. November 2013, Luzern Pierre-Alain Urech CEO der Gruppe Romande Energie INHALT DER PRÄSENTATION Die Energiestrategie 2050
Die zukünftige Schweizerische Stromversorgung: Ausgangslage und Grundlagen
Forum Energie Zürich Die zukünftige Schweizerische Stromversorgung: Ausgangslage und Grundlagen Dr. Thomas Bürki, Thomas Bürki GmbH, Benglen Darum geht s heute wo stehen wir? wer braucht wieviel Strom?
Die neuen Farben der Wirtschaft aus der Sicht des BFE
Die neuen Farben der Wirtschaft aus der Sicht des BFE Winterthur, 13. November 2014 Situation der Schweizer Energielandschaft 2 Energiestrategie 2050: Die zweite Phase Energiestrategie 2050 Erste Phase
Dezentralisierung und Netzausbau vorläufiges Fazit der Bundesnetzagentur
www.bundesnetzagentur.de Dezentralisierung und Netzausbau vorläufiges Fazit der Bundesnetzagentur Achim Zerres, Leiter Abteilung Energieregulierung 4. Göttinger Tagung BNetzA/EFZN Göttingen, 23. März 2012
Was darf die Strominfrastruktur kosten?
Was darf die Strominfrastruktur kosten? Dr. Patrick Dümmler Senior Fellow, Forschungsleiter Offene Schweiz, Avenir Suisse 18. Mai 2017, der Swissgrid Ausgewählte Schlagzeilen Schweizeraktien.net, 27.09.2016
zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen über die Sicherheit von Aufzügen
Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen über die Sicherheit von Aufzügen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.
Dezentrale Energiewende
Dezentrale Energiewende Diskussion der VDE-Studie Der zellulare Ansatz Dr. Werner Neumann Sprecher des Bundesarbeitskreis Energie Wissenschaftlicher Beirat des BUND Warum dezentral und was ist dezentral?
Botschaft des Regierungsrats zu einem Nachtrag zur Personalverordnung
23.11.04 Botschaft des Regierungsrats zu einem Nachtrag zur Personalverordnung 18. Oktober 2011 Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft einen
Aufgaben der Raumplanung bei der Realisierung i von neuen Energie-Infrastrukturprojekten
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Inhalt Aufgaben der Raumplanung bei der Realisierung i von neuen Energie-Infrastrukturprojekten