1. Ansprechpersonen für die Berufsausbildung

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1 Inhaltsverzeichnis 1. Ansprechpersonen für die Berufsausbildung 2 2. Lehrberufe in der Land- und Forstwirtschaft 4 3. Lehrzeit 4 4. Anschlusslehre 4 5. Lehre nach Modul 2 einer Landw. Fachschule 5 6. Berufsschule 5 7. Lehrlingstage 6 8. Arbeitsbuch/Tagebuch/Haushaltsbuch 6 9. Lehrlingsentschädigung Lehrabschlussprüfung Anrechnung von Landw. Ausbildungszeiten auf gewerbliche Lehrberufe Berufsprüfungen Praxisvermittlung und Stellenangebote Homepage der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Land- und Forstwirtschaftsinspektion Ländliches Fortbildungsinstitut Berufsreifeprüfung Familienbeihilfe Sozialversicherung Beratungskampagne für Ausbildungsbetriebe Betriebsbezogene Evaluierung Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Landw. Lehre Schwangerschaft in der Lehrzeit Förderungen und Ermäßigungen für Lehrlinge Förderungen für Lehrbetriebe Meisterausbildung 24 1

2 1. Ansprechpersonen für die Berufsausbildung NÖ Land- u. forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung in Niederösterreich ist die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die zuständige Behörde, die bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eingerichtet ist. Das Büro der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle befindet sich in der Wiener Straße 64, 3100 St. Pölten, Tel.: In der LEHRLINGS- UND FACHAUSBILDUNGSSTELLE und in diversen Fachabteilungen sind folgende Mitarbeiter(innen) im Rahmen der Berufsausbildung tätig: Dipl.-Ing. Josef RESCH DW Geschäftsführer der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Meisterausbildung Dipl.-HLFL-Ing. Alfred WIMMER " Berufsausbildung in allen Lehrberufen mit Ausnahme von Gartenbau und Forstwirtschaft, Lehrstellen- und Praxisvermittlung, Berufsberatung Dipl.-Ing. Christian KORNHERR " Gartenbauausbildung Dipl.-Ing. Michael GRUBER " Forstwirtschaftliche Ausbildung Büro: Elisabeth SCHOPF " Anna SUNK " Andrea GRAF (Lehrbetriebsförderung) " Ing. Petra ZELLER (ARGE Meister) Für spezielle rechtliche Fragen und Probleme können Sie von folgenden Stellen und Personen Auskunft erhalten: Rechtsabteilung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer: Arbeitsrecht und Sozialversicherung Mag. Wolfgang DOBRITZHOFER Dr. Heinz WILFINGER Steuerfragen, Familienbeihilfe Dr. Rainer GEHRINGER Tel.: DW Tel.: DW Tel.: DW 2

3 Zentralverband der land- und forstw. Arbeitgeber: Arbeitsrechtliche Fragen Mag. Ulrike Österreicher Tel: 01/ NÖ Landarbeiterkammer Arbeitsrechtliche Fragen von Fremdlehrlingen Mag. Heimo GLEICH Tel: 01/ DW In Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Schulabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung ist an jeder landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule eine Lehrkraft mit der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung betraut. Diese Berufsausbildungsreferentinnen und Berufsausbildungsreferenten helfen beim Abschluss des Lehrverhältnisses und bei der Führung des Arbeitsbuches, organisieren Lehrlingstage, Kurse, Prüfungen und Exkursionen und beraten in allen Ausbildungsangelegenheiten. Folgende BerufsausbildungsreferentInnen stehen Ihnen in den Berufs- und Fachschulen gerne mit Rat und Tat zur Seite: Berufsschulen: BS Edelhof 02822/54073 BSOL Elisabeth BINDER BS Langenlois 02734/2106 Dir. Ing. Anna Maria Betz Fachschulen: FS Edelhof 02822/52402 FSOL Ing. Manfred STRAHOFER FS Gaming 07485/97353 Dir. FSOL Ing. Daniela FUX FS Gießhübl, LW 07472/62722 FSOL Ing. Thomas KRENN FS Gießhübl, LHW 07472/62722 FSOL Ing. Gabriele KASTNER FS Hohenlehen 07445/225 FSOL Ing. Josef WAGNER FS Hollabrunn 02952/2133 Prof. Dipl.-Ing. Gerhard GSCHWEICHER FS Krems 02732/87516 FSOL Ing. Andrea ÖHLZELT FS Langenlois 02734/2106 Dir. Ing. Franz FUGER FS Mistelbach 02572/2421 Dir. Ing. Christian RESCH FS Obersiebenbrunn 02286/2202 FSOL Ing. Ernst AMBROS FS Ottenschlag 02872/7266 FSOL Ing. Maria OHRFANDL FS Poysdorf 02552/2421 Dir. Prof. Dipl.-Ing. Martin FABER FS Pyhra 02745/2393 FSOL Ing. Karl HOFECKER FS Sooß 02754/6154 FSOL Ing. Veronika SCHEIBELHOFER FS Tulln 02272/62515 FSOL Ing. Franz FEYERTAG FS Tullnerbach 02233/52436 FSOL Ing. Leopold KLINGENBRUNNER FS Unterleiten 07445/204 FSOL Ing. Monika RÖSSLER FS Warth 02629/2222 FSOL Ing. Johann RIGLER FS Zwettl 02822/52684 Ing. Roswitha HAFNER Unter gibt es einen Link zu jeder Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule in Niederösterreich. 3

4 2. Lehrberufe in der Land- und Forstwirtschaft Die Berufsausbildungsordnung in der Land- und Forstwirtschaft sieht eine Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister vor. Das kann in folgenden Ausbildungsberufen der Land- und Forstwirtschaft erfolgen: Landwirtschaft Ländl. Betriebs- und Haushaltsmanagement Gartenbau Weinbau- und Kellerwirtschaft Obstbau und Obstverwertung Geflügelwirtschaft Bienenwirtschaft Fischereiwirtschaft Molkerei- und Käsereiwirtschaft Forstwirtschaft Forstgarten- u. Forstpflegewirtschaft Pferdewirtschaft Feldgemüsebau Landw. Lagerhaltung Biomasse und Bioenergie Eine Lehre ist nicht gleichzeitig in zwei Ausbildungsberufen möglich, zb Landwirtschaft und Ländl. Betriebs- und Haushaltsmanagement oder Landwirtschaft und gewerbliche Lehre. 3. Lehrzeit Die Lehrzeit dauert in allen Lehrberufen 3 Jahre. Die Lehrzeit kann aufgrund anderer Ausbildungen verkürzt werden, wie zb Landw. Fachschulzeiten oder gewerbliche Ausbildungen (siehe Anschlusslehre). Der Abschluss einer gewerblichen Lehre mit der Lehrabschlussprüfung wird auf alle landw. Lehrberufe mit einem Jahr angerechnet. Während der Lehrzeit ist der Besuch der Berufschule vorgeschrieben, außer die Berufschule wird durch die Absolvierung einer Landw. Fachschule ersetzt. 4. Anschlusslehre Jugendliche, die in Betrieben mit Betriebszweigen mehrerer Ausbildungssparten tätig sind, können Berufsprüfungen in mehreren Ausbildungsberufen ablegen. Nach Beendigung der ersten Lehre kann eine Anschlusslehre erfolgen, sofern eine Anerkennung als Lehrbetrieb und Lehrberechtigter auch in diesem Lehrberuf ausgesprochen werden kann. Auch während dieser Lehre ist der Besuch der Berufsschule bzw. der Besuch von Fachkursen vorgeschrieben. Falls der Besuch der Fachschule die Berufsschulpflicht in der Sparte der Anschlusslehre ersetzt, sind Lehrlingstage zu besuchen. Da zwei Jahre der ersten Lehre angerechnet werden können, dauert die Anschlusslehre in den meisten landwirtschaftlichen Berufen ein Jahr. Der Abschluss eines Lehrverhältnisses ist grundsätzlich in allen Lehrberufen möglich, sofern eine Anerkennung als Lehrbetrieb und Lehrberechtigter ausgesprochen werden kann. 4

5 Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrbetrieb ist dabei unter anderem eine bestimmte betriebliche Mindestausstattung, zb für Forstwirtschaft mind. 5 ha Wald für Weinbau-Kellerwirtschaft mind. 1 ha Weingärten für Obstbau mind. 1 ha Intensivobstanlagen od l Most- und Safterzeugung für Bienenwirtschaft mind. 10 Bienenvölker für Pferdewirtschaft mind. 5 Pferde oder 3 Zuchtpferde mit Nachzucht Bei Unterschreiten der Grenze bis max. 20 % (4 ha Wald, 0,8 ha Weingarten,...) kann eventuell eine Anerkennung nach Betriebsbesuch durch die Lehrlingsstelle erfolgen. Um einen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe über das 18. Lebensjahr hinaus zu wahren, muss bei einer Heimlehre die Anschlusslehre unmittelbar nach Beendigung der Vorlehre durch Facharbeiterprüfung oder Lehrzeitende bzw. Schulende beginnen. Achtung: Der Besuch der Berufsschule bzw. Kurse und die ordnungsgemäße Führung des Arbeitsbuches (Haushaltsbuches) sind Voraussetzungen für die Weiterführung des Lehrverhältnisses und damit auch für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe. Die notwendigen Formulare für eine Anschlusslehre erhalten Sie in den Berufs- oder Fachschulen, in der Bezirksbauernkammer bzw. können Sie die Formulare unter herunterladen. Die Bezirksbauernkammer bestätigt den Antrag um Anerkennung als Lehrbetrieb und leitet die Lehrverträge an die Lehrlingsstelle weiter. Falls keine Lehre möglich ist, kann auch mit der so genannten Nachsicht der NÖ Landesregierung nach einer insgesamt vierjährigen Praxis (nach Beendigung der Schulpflicht) und Absolvierung der Berufsschule bzw. der Vorbereitungskurse eine Zulassung zu einer weiteren Prüfung erfolgen. 5. Lehre nach Modul 2 einer Landw. Fachschule Absolventen einer dreijährigen Landw. Fachschule wird die Facharbeiterprüfung in der jeweiligen Sparte ersetzt, zb Landwirtschaft, Weinbau und Kellerwirtschaft, Obstbau, Feldgemüsebau, Ländl. Betriebs- und Haushaltsmanagement, Gartenbau, Pferdewirtschaft. Nach der Absolvierung der Landw. Fachschule kann eine Anschlusslehre in einer anderen Sparte abgeschlossen werden. Das Lehrverhältnis kann auch als Heimlehre abgeschlossen werden, wenn der Betrieb als Lehrbetrieb anerkannt werden kann (siehe Punkt 4 Anschlusslehre) 6. Berufsschule In jedem Lehrjahr ist ein Jahrgang der landwirtschaftlichen Berufsschule zu besuchen. Die Berufsschuldauer beträgt im Gartenbau im 1. Lehrjahr 12 Wochen, im 2. Lehrjahr 8 Wochen und im 3. Lehrjahr 10 Wochen und in den anderen Lehrberufen 10 Wochen pro 5

6 Lehrjahr. In Rahmen einer Anschlusslehre dauert die Berufsschule 8 Wochen, zb Forstwirtschaft, Ländl. Betriebs- und Haushaltsmanagement. Die Berufsschule für die Fachrichtung Gartenbau befindet sich in Langenlois und für die anderen Fachrichtungen in Edelhof bei Zwettl. Die Einberufung erfolgt von der Berufsschule. Für den Berufsschulbesuch kann bei der NÖ Landesregierung um eine Förderung angesucht werden. Nähere Information erteilt die jeweilige Berufsschule. Nach Absolvierung des dritten Jahrganges der Landwirtschaftlichen Berufsschule kann ein Modul 2 einer anderen Fachrichtung der Landw. Fachschule besucht werden. 7. Lehrlingstage Für Fachschulabsolventinnen des Moduls 1 der Fachrichtung Ländl. Betriebs- und Haushaltsmanagement bzw. für Anschlusslehrlinge werden im 3. Lehrjahr Lehrlingstage angeboten. Ziel der Lehrlingstage ist: eine bessere Vorbereitung der Lehrlinge auf die Facharbeiterprüfung eine permanente Weiterbildung und Motivation zum Weiterlernen die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen Schule und Lehrling Bei den Lehrlingstagen werden besonders jene Themen behandelt, die erfahrungsgemäß bei den Lehrabschlussprüfungen Schwierigkeiten bereiten. Die Einberufung zum Besuch der verpflichtenden Lehrlingstage erhalten die Lehrlinge von der Berufsausbildungsreferentin bzw. dem Berufsausbildungsreferenten. 8. Arbeitsbuch/Tagebuch/Haushaltsbuch Um die Lehrlinge auf die in der heutigen Zeit immer notwendigeren Aufzeichnungen vorzubereiten, schreibt die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung Aufzeichnungen für Lehrlinge, also die Führung eines Arbeitsbuches vor. Das ordnungsgemäß geführte Arbeitsbuch ist Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung. In der Fachrichtung Ländl. Betriebs- und Haushaltsmanagement ist zusätzlich ein Haushaltsbuch zu führen. Für Lehrlinge der Fachrichtungen Geflügelwirtschaft, Feldgemüsebau, Fischereiwirtschaft und Bienenwirtschaft gibt es wegen der geringen Lehrlingsanzahl kein eigenes Arbeitsbuch. Die Lehrlinge haben Aufzeichnungen in Anlehnung an die Arbeitsbücher anderer Sparten zu führen (Bitte mit Lehrlingsstelle Kontakt aufnehmen). Die Arbeitsbücher können in der NÖ Lehrlings- und Fachausbildungsstelle oder in der Berufsschule bezogen werden. Die Arbeitsbücher können auch über die Homepage der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter NÖ - Service ausgefüllt und kostenlos ausgedruckt werden. 6

7 Die Führung des Arbeitsbuches wird von den Berufsausbildungsreferenten in den Schulen bzw. bei Lehrlingstagen kontrolliert. Die Berufsausbildungsreferenten sind den Lehrlingen aber auch bei Fragen gerne behilflich. Wir ersuchen die Ausbilderinnen und Ausbilder, den Lehrlingen bei den Eintragungen behilflich zu sein und das Arbeitsbuch laufend zu kontrollieren. Ebenso ersuchen wir um Unterstützung bei der Erfassung der Daten für das Haushaltsbuch im dritten Lehrjahr im Ländl. Betriebs- und Haushaltsmanagement. 9. Lehrlingsentschädigung Lehrlingsentschädigung für Land- und Forstwirtschaft Entschädigung für Lehrlinge in bäuerlichen Betrieben seit 1. Juni 2013: ohne Naturalbezüge bei Inanspruchnahme der vollen freien Station 1. Lehrjahr 575,80 379,60 2. Lehrjahr 804,20 608,00 3. Lehrjahr 1.034,20 838,00 Der Lehrberechtigte hat den Fremdlehrling vor Beginn des Lehrverhältnisses bei seiner Bezirksstelle der NÖ Gebietskrankenkasse anzumelden. Heimlehrlinge sind bei der SV der Bauern zu versichern. (Siehe Pkt. Sozialversicherung) Es ergeben sich für Fremdlehrlinge folgende monatlichen Versicherungsbeiträge inkl. 17 % Sonderzahlungspauschale und Mitarbeitervorsorge. Dienstgeberanteil Dienstnehmeranteil Gesamt 1. Lehrjahr 94,85 69,05 163,90 (24,33 %) 2. Lehrjahr 132,48 96,44 228,92 (24,33 %) 3. Lehrjahr 252,41 170,85 423,26 (34,98 %) Bei dieser kollektivvertraglichen Entschädigung fällt keine Lohnsteuer an. Lehrlingsentschädigung für Gartenbau Kollektivvertragslöhne seit monatlich pro Stunde Urlaubszuschuss 155 Std. Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld): 100% des monatlichen Bruttoentgeltes. Weihnachtsgeld 155 Std. 1. Lehrjahr 454,67 2,62 406,66 406,66 2. Lehrjahr 519,62 3,00 464,75 464,75 3. Lehrjahr 705,20 4,07 630,73 630,73 Monatslohn : 173,3 = Stundenlohn

8 Es ergeben sich folgende monatlichen Versicherungsbeiträge inkl. 17 % Sonderzahlungspauschale und Mitarbeitervorsorge. Dienstgeberanteil Dienstnehmeranteil Gesamt 1. Lehrjahr 66,76 (12,55 %) 2. Lehrjahr 76,30 (12,55 %) 3. Lehrjahr 159,49 (19,33 % + IE) 54,53 (10,25 %) 62,32 (10,25 %) 116,50 (14,12 %) 121,29 138,62 275,99 Sachbezugswerte für die freie Station Der Wert der vollen freien Station einschließlich Unterkunft, Beheizung und Beleuchtungen beträgt unverändert (seit ): monatlich 196,20 täglich 6,54 (1/30) wöchentlich 45,78 (7/30) Bei teilweiser Gewährung der freien Station sind anteilige Werte anzusetzen (Wohnung 1/10, Beheizung und Beleuchtung 1/10, erstes und zweites Frühstück je 1/10, Mittagessen 3/10, Jause 1/10, Abendessen 2/10). 10. Lehrabschlussprüfung Den Höhepunkt und Abschluss der Berufsausbildung stellt die Facharbeiterprüfung dar. Die genauen Termine werden bei den Lehrlingstagen, in den Schulen bzw. in den landwirtschaftlichen Zeitungen veröffentlicht. Aufgrund der überwiegend Ende Juni endenden Lehrverhältnisse finden die Prüfungen großteils im Mai, Juni und September statt. Als Grundlage für die Lehrabschlussprüfung dient der Ausbildungs- und Prüfungsplan des jeweiligen Lehrberufes. Die Zulassung zur Facharbeiterprüfung ist schriftlich zu beantragen und nur für Lehrlinge gebührenfrei. Anträge können unter NÖ - Service herunter geladen werden. Die Ablegung der Facharbeiterprüfung ist nach erfolgreichem Besuch der Berufsschule und ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit bzw. innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit möglich. Weiters ist eine Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ab Beginn des letzten Lehrjahres möglich, wenn die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen wurde und der Lehrberechtigte dem Antrag zustimmt. Die Absolventen der dreijährigen Fachschulen (Modul 1 und 2) müssen keine Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung der Fachschule ablegen und erhalten mit erfolgreich absolvierter Fachschule den Facharbeiterbrief. 8

9 11. Anrechnung von landw. Ausbildungszeiten auf gewerbliche Lehrberufe Es ist möglich, dass die abgeschlossene landwirtschaftliche Lehrausbildung bzw. Fachschule bei verschiedenen gewerblichen Berufen in verschiedenem Ausmaß auf die Lehrzeit angerechnet wird. Nach einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wird durch eine Facharbeiterprüfung in einem Land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf generell ein Jahr auf alle gewerblichen Lehrberufe angerechnet. Anrechnung auf den gewerblichen Lehrberuf Betriebsdienstleistung Aufgrund einer Änderung der gewerblichen Lehrberufsliste gibt es eine Verwandtstellung zwischen Ländl. Betriebs- und Haushaltsmanagement und Betriebsdienstleistung. Die ersten zwei Lehrjahre im werden voll auf den gewerblichen Lehrberuf Betriebsdienstleistung angerechnet. Nach abgelegter Facharbeiterprüfung bzw. Ersatz der Facharbeiterprüfung Ländl. Betriebs- und Haushaltsmanagement ist im gewerblichen Lehrberuf Betriebsdienstleistung nur mehr eine Zusatzprüfung (Fachgespräch) abzulegen. Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung ersetzt weiters die Lehrabschlussprüfung Bürokaufmann/kauffrau. Nähere Auskünfte über das Ausmaß der Anrechnung erhalten sie bei der NÖ Lehrlingsund Fachausbildungsstelle bzw. bei der landwirtschaftlichen Schulabteilung der NÖ Landesregierung in Tulln, sowie in den Berufs- und Fachschulen. 12. Berufsprüfungen Im Jahre 2012 gab es folgende erfolgreiche Berufsprüfungen: Landwirtschaft 356 Facharbeiter/Facharbeiterinnen 70 Meister/Meisterinnen Ländliche Hauswirtschaft 44 Facharbeiterinnen Gartenbau 40 Facharbeiter/Facharbeiterinnen 4 Meister/Meisterinnen Weinbau 82 Facharbeiter/Facharbeiterinnen 17 Meister/Meisterinnen Pferdewirtschaft 30 Facharbeiter/Facharbeiterinnen 1 Meister/Meisterinnen Bienenwirtschaft 42 Facharbeiter/Facharbeiterinnen 1 Meister/Meisterinnen Forstwirtschaft 176 Facharbeiter/Facharbeiterinnen 16 Meister/Meisterinnen Obstbau 2 Facharbeiter/Facharbeiterinnen Außerdem wurden Landwirtschaftsfacharbeiterbriefe, 62 Facharbeiterbriefe der Ländlichen Hauswirtschaft, 52 Gärtnerfacharbeiterbriefe, 27 Weinbau und Kellerfacharbeiterbriefe, 35 Pferdewirtschaftsfacharbeiterbriefe und aufgrund einer absolvierten dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule mit einjähriger einschlägiger Praxis ohne Prüfung verliehen. In Niederösterreich haben bis bereits Kandidaten erfolgreich eine land- und forstwirtschaftliche Berufsprüfung abgelegt, davon eine Facharbeiterbzw. Gehilfenprüfung und eine Meisterprüfung. Weiters wurden Facharbeiterbriefe aufgrund absolvierter dreijähriger landwirtschaftlichen Fachschule und einjähriger Praxis ohne Prüfung verliehen. 9

10 13. Praxisvermittlung und Stellenangebote Die landw. Fachschule sieht eine mindestens viermonatige Fremdpraxis vor. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle befürwortet einen Lehrlingsaustausch bzw. eine Praxis auf einem gut geführten Betrieb und hilft nach Möglichkeit bei der Vermittlung. Sollten Sie eine Praktikantin oder einen Praktikanten einer Fachschule aufnehmen können, werden Sie gebeten, mit einer landwirtschaftlichen Fachschule Kontakt aufzunehmen. Eine Praxis ist laut Landw. Schulorganisationsverordnung in anerkannten Lehrbetrieben bzw. in Betrieben möglich, wo der Betriebsleiter eine landwirtschaftliche Fachschule mit Facharbeiterabschluss absolviert hat oder eine gleichwertige Ausbildung besitzt. Angebote von Lehr- und Praxisstellen in Lehrbetrieben als auch Meldungen von interessierten Lehrlingen und Praktikanten finden sie auch in der Homepage der NÖ Lehrlingsund Fachausbildungsstelle unter NÖ - Jobbörse. 14. Homepage der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Unter der Internetadresse gibt es Informationen für Lehrlinge und Ausbilder. Auf schnellem Weg können Formulare, Höhe der Lehrlingsentschädigung und rechtliche und fachliche Informationen über die Berufsausbildung abgerufen werden. Offene Fragen können per geklärt werden. In der Jobbörse können Stellensuchende und Betriebe ihre Angebote eingeben. Mit einem Mausklick kann auch bei den anderen Bundesländern nachgeschaut werden. Das Web-Angebot versteht sich als Ergänzung zur persönlichen Betreuung. Alle Mitarbeiter sind unter Personen in der LFA angeführt. 15. Land- und Forstwirtschaftsinspektion Alle Lehrbetriebe in der Land- und Forstwirtschaft werden hinsichtlich Sicherheitstechnik, Unfallverhütung und arbeitsrechtlicher Bestimmungen von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion der NÖ Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, Tel.: 02742/ , betreut. Bei Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften kann eine Aberkennung als Lehrbetrieb erfolgen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist auch jene Behörde, die überprüft, ob die Lehrbetriebe die Evaluierung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Lehrlinge durchgeführt haben (siehe Punkt 20.) 10

11 16. Ländliches Fortbildungsinstitut Das LFI als Erwachsenenbildungsorganisation mit Sitz bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer ist in erster Linie bemüht, den Erwachsenen LÄNDLICHES FORTBILDUNGSINSTITUT im ländlichen Raum, vor allem aber den Berufstätigen in der Land- und Forstwirtschaft, Bildungsangebote zu vermitteln. Die aktuellen Kurse finden Sie im LFI-Bildungsprogramm, in den LFI-Spalten der landw. Zeitungen oder unter der Adresse Anmeldungen für die LFI-Veranstaltungen sind an das LFI Niederösterreich, Tel: , Fax: zu richten. 17. Berufsreifeprüfung Die Berufsreifeprüfung wurde für Lehrabsolventen (Facharbeiter) und Absolventen von mindestens dreijährigen mittleren Schulen geschaffen. Die Prüfung umfasst vier Teilprüfungen in Deutsch, Mathematik, einer Lebenden Fremdsprache und einer fachlichen Projektarbeit. Die Projektarbeit kann für Meister entfallen. Mit der Berufsreifeprüfung ist es möglich, eine höhere Ausbildung (Universität, Fachhochschule u. a.) zu absolvieren. Die Berufsreifeprüfung ist der Beamtenaufstiegsprüfung (B- Matura) gleichgestellt. Das Mindestalter bei der letzten Teilprüfung beträgt 19 Jahre. Weitere Informationen gibt es unter help.gv.at berufsreifeprüfung. Informationen zur Förderung finden Sie unter Punkt Förderung Lehre mit Matura. Lehrlinge können die Vorbereitungskurse bereits während der Lehrzeit (mit bzw. ohne Verlängerung der Lehrzeit) besuchen. Eine Alternative ist der Besuch eines einjährigen Lehrganges nach der Facharbeiterprüfung. 18. Familienbeihilfe Generell wird die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausbezahlt. Lehrlinge erhalten die Familienbeihilfe auch über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum Lehrzeitende. Wenn nach der ersten Lehre eine Anschlusslehre abgeschlossen wird, besteht ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei einer Heimlehre muss die Lehre sofort nach absolvierter schulischer Ausbildung bzw. bei einer Anschlusslehre sofort nach der ersten Lehre abgeschlossen werden. Die Familienbeihilfe ist beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen (Formular Beih 1). Während der Präsenzdienstzeit bzw. Zivildienstzeit wird Familienbeihilfe nur dann ausbezahlt, wenn der Wehrpflichtige noch nicht volljährig (18 Jahre) ist. Das Lehrverhältnis muss dem Finanzamt nach dem 18. Lebensjahr mit der Lehranzeige bzw. dem Lehrvertrag nachgewiesen werden. Die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe über 18 Jahre von bezieht sich auf das zu versteuernde Jahreseinkommen und ist für die Lehrlingsentschädigung nicht maßgebend. 11

12 19. Sozialversicherung Versicherungspflicht für Kinder: Für Heimlehrlinge (mithelfende Familienmitglieder) besteht ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Melde- und Beitragspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Fremdlehrlinge sind vor Lehrzeitbeginn bei der NÖ Gebietskrankenkasse zu versichern. Die An- und Abmeldeformulare erhalten Sie bei den Bezirksstellen der NÖ Gebietskrankenkasse. Auch während des Berufsschulbesuches besteht Beitragspflicht. Für Landw. Fachschüler gilt folgende Versicherungsregelung: Schulzeit: Beitragsfrei (Mitversicherung) Fremdpraxis: Beitragspflicht bei Gebietskrankenkasse Heimpraxis: Beitragspflicht bei der SVB Waisenpension: Eine Waisenpension gebührt für ein anspruchsberechtigtes Kind beim Tod eines Elternteiles oder beider Eltern. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil so viele Versicherungszeiten erworben hat, dass die Wartezeit für eine Waisenpension erfüllt ist. Eine Waisenpension wird nicht automatisch ausbezahlt, wenn die Sozialversicherungsanstalt vom Tod eines Elternteiles erfährt, sondern sie muss beantragt werden (vom überlebenden Elternteil oder Vormund oder vom Waisen selbst). Unfallanzeige: Ereignet sich im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Arbeitsunfall, durch den eine bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, muss dieser Unfall längstens innerhalb von fünf Tagen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet werden. Es gibt dafür ein eigenes Formblatt ( das bei jedem Gemeindeamt erhältlich ist. Verunglückt ein Land- bzw. Forstarbeiter, der bei einem Landwirt als Dienstnehmer beschäftigt ist, der nicht zu den in die bäuerliche Unfallversicherung einbezogenen Angehörigen gehört, so ist die Unfallsanzeige an die zuständige Landesstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien/NÖ, Webergasse 4, 1203 Wien Tel.: 01/ , zu melden. 20. Beratungskampagne für Ausbildungsbetriebe Betriebsbezogene Evaluierung Das Erfordernis der Evaluierung entspricht den Vorgaben einer EU-Richtlinie. Es sollte alle Dienstgeber nicht verunsichern, sondern dazu beitragen, dass zukünftig die Arbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft noch sicherer werden. Aus Gründen des Jugendschutzes sind alle Ausbildungsbetriebe verpflichtet, die Auszubildenden auf eventuelle Unfallgefahren hinzuweisen und Unfallpotentiale nach Möglichkeit zu vermeiden. Darüber hinaus haben alle Ausbildungsbetriebe, welche Fremdarbeitskräfte beschäftigen (Darunter fallen auch Fremdlehrlinge und Fremdpraktikanten) für eine schriftliche Dokumentation der Gefahren und der erforderlichen Maßnahmen für eine Unfallverhütung zu sorgen. In so genannten Sicherheits- und Gesundheitsdokumenten sind 12

13 die Ergebnisse dieser Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle freut sich, allen betroffenen Ausbildern mitteilen zu können, dass aufgrund von Gesprächen mit der Behörde Land- und Forstwirtschaftsinspektion und der Sicherheitsberatung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) ein praktikabler Weg zur Umsetzung gefunden wurde. Zwecks Gewährleistung des Jugendschutzes und Hilfestellung bei der Evaluierung bietet die Sicherheitsberatung der SVB eine Beratungskampagne zu dieser Thematik an. Sie richtet sich dabei an alle Ausbildungsbetriebe, das sind alle Lehr- und Praxisbetriebe (auch Heimlehr- und Heimpraxisbetriebe). Das Beratungsangebot der SVB wird nur auf Anforderung durch den Ausbildungsbetrieb durchgeführt. Im Beratungsgespräch werden gemeinsam mit dem betroffenen Betriebsleiter eine betriebsbezogene Gefahrenermittlung, die erforderlichen Dokumentationen und Mängelfeststellungen durchgeführt. Da das Beratungsangebot kostenlos ist, sollte jeder Ausbilder diese Möglichkeit nutzen. Die Beratung kann unter der Telefonnummer: 01/ angefordert werden. Eine Anleitung und die Dokumente für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz können von der Homepage der Sozialversicherungsanstalt der Bauern heruntergeladen werden unter Vorsorge Sicherheit Aktivitäten auf Bauernhöfen Evaluierung. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle empfiehlt allen Ausbildungsbetrieben, das Beratungsangebot der SVB im Sinne einer Eigenverantwortlichkeit zu nutzen. Dadurch können eventuelle Unannehmlichkeiten bei einer behördlichen Kontrolle vermieden werden. 21. Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der landwirtschaftlichen Lehre Grundsätzlich dürfen während einer Lehre keine anderen Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden. Achtung! Eine Unterbrechung der Lehrzeit durch Präsenzdienst, Zivildienst, Karenzurlaub u. a., beziehungsweise Beendigung durch Berufswechsel ist unverzüglich der NÖ Lehrlingsund Fachausbildungsstelle schriftlich bekannt zugeben. Bei Fortsetzung der Lehre nach dem Präsenzdienst bzw. nach der Karenzzeit sind neue Lehrverträge für die restliche Lehrzeit an die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu senden. Bei vorzeitiger Beendigung der Lehre ist unbedingt eine schriftliche Mitteilung mit Datum der Beendigung an die NÖ Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu übermitteln. Bei einvernehmlicher Auflösung eines Fremdlehrverhältnisses muss eine Bestätigung der gesetzlichen Interessensvertretung der Dienstnehmer (NÖ Landarbeiterkammer, Tel.: 01/ ) oder eines Gerichts vorliegen, dass der Lehrling über die Bestimmungen der Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. 13

14 22. Schwangerschaft in der Lehrzeit Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach der gewählten Leistungsart. Man kann zwischen fünf Leistungsvarianten wählen, bis zur Vollendung des 12. bis 30. Lebensmonates des Kindes. Anspruchsberechtigt für das Kinderbetreuungsgeld (früher Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe) ist ein Elternteil für ein Kind, wenn Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird ( ,- pro Jahr bzw. relativer Zuverdienst von 60 % des letzten Einkommens). Für sozial schwache Bezieher/innen einer Pauschalvariante gibt es eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld von ca. 180,- pro Monat. Näheres finden Sie unter Die Abwesenheit des Lehrlings während der Mutterschutzzeit verlängert die Lehrzeit nicht. Eine darüber hinausgehende Zeit (über vier Monate) verlängert die Lehrzeit. 23. Förderungen und Ermäßigungen für Lehrlinge Lehrlingsbeihilfe Die NÖ Lehrlingsbeihilfe ist eine vom Gesamtfamilieneinkommen abhängige monatliche Beihilfe in Höhe von 50,-- bzw. 100,--. Voraussetzungen Österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige/r eines anderen EWR- Mitgliedstaates mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich und aufrechtem Lehrverhältnis. Einkommen Im Sinne dieser Richtlinien gilt als Einkommen das monatliche Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebende Personen (ohne Familienbeihilfe und Pflegegeld, inkl. Lehrlingsentschädigung und Unterhaltszahlung etc.). Für die übrigen Einkunftsarten ist der 2 Abs. 4 EStG 1988 (vermindert um die Einkommensteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der monatliche Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes herangezogen werden. Förderungshöhe Die Förderung beträgt monatlich 50,-- bei einem Einkommen bis: 1.253,-- für Eltern, Lebenspartner, Erziehungsberechtigte 974,-- für AlleinerzieherInnen 464,-- für jedes Kind (solange Familienbeihilfe bezogen wird) Die Förderung beträgt monatlich 100,-- bei einem Einkommen bis: 950,-- für Eltern, Lebenspartner, Erziehungsberechtigte 740,-- für AlleinerzieherInnen 464,-- für jedes Kind (solange Familienbeihilfe bezogen wird) Förderungszeitraum und Auszahlung Die Förderung wird ab Antragstellung bis zum Beginn des folgenden Lehrjahres bewilligt; danach muss ein neuerlicher Antrag gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich im Nachhinein per Banküberweisung. 14

15 Eine Förderung kann für länger als drei Monate zurückliegende Zeiträume (vom Zeitpunkt der Antragstellung gerechnet) nicht mehr bewilligt werden. Antragstellung Antragstellung und Anfragen sind an das Referat Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Allgemeine Förderung, F3, Arbeitnehmerförderung, Landhauptplatz 1, 3109 St. Pölten, Tel / zu richten. Folgende Unterlagen sind einzusenden Antragsformular mit Gemeinde- und Lehrbetriebsbestätigung Kopie des Einheitswertbescheides Einkommensnachweise bzw. Schulbestätigungen sämtlicher Familienmitglieder Kopie des Lehrvertrages des Antragstellers Richtlinien und Antragsformulare können auch unter Formulare & Förderungen - Förderungen Wirtschaft und Arbeit Arbeitsmarkt Lehrlingsbeihilfe heruntergeladen werden Verpflegungskostenzuschuss für Lehrlinge Voraussetzung: Die Lehrausbildung erfordert einen Zweitwohnsitz (Heim- oder Privatunterkunft), daher für Heimlehrlinge nicht vorgesehen. Der Ausbildungsort kann auch außerhalb Niederösterreichs liegen. Dauer der Förderung (Auszahlung): Die Förderung wird ab der Antragstellung bis zum Ende des Lehrverhältnisses gewährt. Das Bestehen des Lehrverhältnisses und des Zweitwohnsitzes ist halbjährlich nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich im Nachhinein auf ein bekannt zugebendes Konto. Förderungshöhe: Der Zuschuss beträgt 65 monatlich und ist an keine Einkommensgrenze gebunden. Antragstellung und Anfragen sind an das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Allgemeine Förderung F3, Arbeitnehmerförderung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, Tel.: 02742/ zu richten. Richtlinien und Antragsformulare können auch unter Formulare & Förderung - Förderungen Wirtschaft und Arbeit Arbeitsmarkt Verpflegungskostenzuschuss für Lehrlinge herunter geladen werden Taschengeld für Fremdlehrlinge Die NÖ Landarbeiterkammer gewährt allen Fremdlehrlingen in der Land- und Forstwirtschaft als kleine Starthilfe am Beginn ihrer Lehrzeit ein Taschengeld in der Höhe von 60. Nach der dreimonatigen Probezeit erhalten die Berufsneulinge von ihrer gesetzlichen Interessensvertretung ein Willkommensschreiben mit einem Gutschein zugeschickt. Auf diesem bestätigt der Lehrbetrieb, dass das Lehrverhältnis aufrecht ist. Nach Retournierung mit Angabe einer Bankverbindung erfolgt die Überweisung des Taschengeldes. 15

16 Aber auch für den erfolgreichen Abschluss der Lehre gibt es dann noch eine Belohnung. Wer die Lehrabschlussprüfung geschafft hat, braucht nur eine Kopie des Abschlusszeugnisses einzuschicken und erhält nochmals eine Überweisung von 60. Für weitere Anfragen können Sie sich an die NÖ Landarbeiterkammer, Marco d Avianogasse 1, 1010 Wien 01/ wenden, Ausbildungszuschuss Landarbeiter-Kammerzugehörige Eltern oder Vormunde von Kindern die eine Lehre machen, können den Antrag stellen. Die Probezeit muss bereits absolviert sein. Als Nachweis dafür sind die Kopie des Lehr- oder Ausbildungsvertrages zulässig. Als Einkommensnachweis des Kindes dient der aktuelle Monatslohnzettel. Die Höhe des Zuschusses ist nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Auszubildenden gestaffelt: Nettoeinkommen jährlicher Zuschuss bis bis bis Die Antragsformulare erhalten Sie: zum Downloaden im Bereich Bau- und Förderungsabteilung: - Download - Formulare und Richtlinien oder bei der NÖ Landarbeiterkammer, Bau- und Förderungsabteilung, Tel.: 02742/ Negativsteuer Bezieher geringer Einkommen also regelmäßig auch Lehrlinge erhalten bei Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung eine Steuergutschrift in der Höhe von 10 % der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch den Betrag von EUR 110,--. Diese Gutschrift erhöht sich noch um weitere EUR 130,-- wenn die Vorraussetzungen für das Pendlerpauschale vorliegen, eine entsprechende steuerliche Begünstigung mangels Steuerpflicht wegen des zu niedrigen Einkommens aber wirkungslos ist. Fremdlehrlinge sollten daher unbedingt eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen, weil mit Steuergutschriften bis zu EUR 240,-- zu rechnen ist Befreiung von Rezept- und E-Card-Gebühr Bei einem Einkommen von weniger als EUR 783,99 netto erfolgt die Befreiung auf Antrag bei der Gebietskrankenkasse. Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze werden neben der Lehrlingsentschädigung 15,5 % des Elterneinkommens herangezogen. 16

17 23.7. Lehrlingsausweis Ein eigener Lehrlingsausweis kann bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragt werden, auch von Heimlehrlingen. Für die Beantragung bitte Passfoto einschicken. Mit Lehrlingsausweis werden von manchen Institutionen bzw. bei Veranstaltungen Ermäßigungen gewährt Jugendkarte 1424 Die Jugendkarte 1424 ist eine kostenlose persönliche Jugendkarte für 14 bis 24jährige. Funktionen der Jugendkarte 1424 Altersnachweis für Jugendliche, sie wird von der Exekutive akzeptiert Automatische Unfallversicherung für Rückholkosten bis und Schmerzensgeld bis 500. Vorteilskarte bei verschiedenen Partnern aus Bildung, Wirtschaft, Freizeit und Kultur TOP-Infos über Jugendangebote in Niederösterreich, über ein Magazin, einen - Newsletter und eine Homepage Wo bekommt man die Karte und genauere Infos? Jugendinfo NÖ, Klostergasse 5, 3100 St. Pölten, Tel.: 02742/24565, NÖ Bildungsförderung Mit der NÖ Bildungsförderung unterstützt das Land NÖ Personen, die einen berufspezifischen Weiterbildungskurs bei einem in NÖ zertifizierten Bildungsträger (Kursinstitut) absolviert haben. Geförderter Personenkreis: ArbeitnehmerInnen aus dem Bereich der Privatwirtschaft ArbeitnehmerInnen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen WiedereinsteigerInnen bis max. 3 Jahre nach der Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind und keine Leistung vom AMS erhalten SozialhilfebezieherInnen (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) ArbeitnehmerInnen, die einen Meister- oder Konzessionsprüfungsvorbereitungskurs besuchen und während dieser Zeit arbeitslos/karenziert sind ArbeitnehmerInnen, die einen Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung bzw. die Studienberechtigungsprüfung besuchen ArbeitnehmerInnen, die einen Vorbereitungskurs zum Hauptschulabschluss besuchen Öffentlich Bedienstete in handwerklicher Verwendung Vorraussetzungen: Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Gleichstellung Hauptwohnsitz in NÖ, mind. seit 3 Monaten Besuch eines berufsspezifischen Weiterbildungskurses bei einem in NÖ zertifizierten Bildungsträger (Cert NÖ) Die berufsspezifische Weiterbildung erfolgt zur Arbeitsplatzsicherung 17

18 Förderungshöhe: Während eines Zeitraumes von sechs Jahren ab Erstantragstellung können insgesamt höchstens 2.640,-- als Förderung wie folgt in Anspruch genommen werden: 50 % der Kurskosten: ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahren und ArbeitnehmerInnen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen 80 % der Kurskosten: WiedereinsteigerInnen nach der Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind, ArbeitnehmerInnen über 45 Jahre und SozialhilfebezieherInnen Weiterführende Informationen Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung F3, Arbeitnehmerförderung bildungsförderung@noel.gv.at Tel: 02742/ , Fax: 02742/ Tor zum Landhaus, 3109 St. Pölten, Formulare & Förderungen - Förderungen Bildung - Bildungsförderung Förderung der Berufsreifeprüfung Lehre mit Matura für Lehrlinge Mit dieser Maßnahme wird es Lehrlingen ermöglicht, parallel zur Lehre kostenfrei die Berufsmatura zu erreichen. Die Vorbereitung erfolgt auch für land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge in der nächstgelegenen gewerblichen Berufsschule. Es werden zweimal pro Woche am Abend drei Unterrichtseinheiten angeboten. Die Vorbereitung ist immer nur in einem Gegenstand möglich. Der Vorbereitungskurs ist für Lehrlinge kostenlos. Die Berufsmatura umfasst insgesamt vier Teilprüfungen. Verpflichtend sind die Fächer Deutsch und Mathematik, hinzu kommen eine lebende Fremdsprache (Englisch) sowie ein Fachbereich, wobei sich der Fachbereich auf das erlernte Berufsfeld der Lehrlinge beziehen muss. Drei Teilprüfungen können vor der Facharbeiterprüfung absolviert werden, die letzte Teilprüfung darf jedenfalls erst nach der Lehrabschlussprüfung und nach Vollendung des 19. Lebensjahres abgelegt werden. Informationen erhalten Sie bei Fr. Angelika Edtmayer, Wirtschaftskammer NÖ, Tel / bzw. finden Sie unter Karriere Themen - Berufsreifeprüfung oder unter - Berufsreifeprüfung NÖ Lehre mit Matura für Landw. Schulabsolventen Geförderter Personenkreis Absolventinnen und Absolventen Landwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen ( 17 bzw. 19 NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. 5025) Lehrlinge werden über diese Maßnahme nicht gefördert. Lehrlinge können mit dem Programm Lehre mit Matura- für Lehrlinge zur Berufsreifeprüfung gelangen. Siehe Punkt Lehre mit Matura für Lehrlinge. Nicht gefördert werden: Personen, die die Ausbildung abbrechen, ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs Personen, die beim AMS als arbeitslos vorgemerkt sind Die Förderung Lehre mit Matura, die NÖ Bildungsförderung sowie die Förderung Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung schließen einander aus 18

19 Förderungshöhe: Die Kurskosten können bis zu einem Betrag von maximal gefördert werden. Die Prüfungsgebühren werden bei positivem Prüfungsabschluss bis zu einem Betrag von maximal 400 gefördert. Förderungen von anderen Stellen (zb Dienstgeber, Wirtschaftskammer, ) werden von der Förderungshöhe abgezogen. Anträge und weiterführende Informationen Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung F3, Arbeitnehmerförderung, bildungsfoerderung@noel.gv.at, Tel: 02742/ und 11226, Fax: 02742/ , 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 9, Formulare & Förderungen - Förderungen Bildung Lehre mit Matura Die Anträge samt allfälliger Beilagen müssen bis spätestens ein Jahr nach Ende des Kurses (Moduls) bzw. Ablegung der Abschlussprüfung eingebracht werden. Fahrtenförderungen für Lehrlinge Lehrlingsfreifahrt Die Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird für die Strecke zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte bei täglicher Fahrt gewährt. Bei täglichen Fahrten in die Berufschule kann ein zweiter Freifahrtsausweis beantragt werden. Selbstbehalt pauschal 19,60 /Jahr, Höchstalter 26 Jahre. Anträge für den Lehrlingsausweis sind an das jeweilige Beförderungsunternehmen zu richten, zb VOR ( Der Antrag kann herunterladen unter Formulare zur Formulardatenbank beih Top Jugendticket Die Länder Niederösterreich, Wien und Burgenland und der Verkehrsverbund Ost-Region haben sich auf eine Regelung verständigt. Das Top-Jugendticket gilt ein ganzes Schuljahr (auch in den Ferien) für alle Fahrten rund um die Uhr in ganz Niederösterreich, Wien und Burgenland. Das Ticket gibt es für alle Lehrlinge, Schülerinnen und Schüler bis zum 24. Lebensjahr. Das Top Jugendticket gilt für beliebig viele Fahrten mit allen Verbundlinien in Niederösterreich, Wien und Burgenland an 365 Tagen im Jahr. Kosten: 60,-- Wer auf diese Angebot verzichten will kann sich das klassische Jugendticket um 19,60 kaufen. Dieses gilt nur für Fahrten auf Verbundlinien zwischen Wohnort und Ausbildungsort (siehe Punkt Lehrlingsfreifahrt) Nähere Informationen finden Sie auf 19

20 23.13 Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge Voraussetzung: Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder unzumutbar, so gibt es die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge, die jenen Personen zusteht, welche für den Lehrling die Familienbeihilfe beziehen. Bei Vorliegen verschiedener Ausbildungsstätten gilt als maßgeblicher Weg jener, welcher zum Erreichen der im Lehrvertrag ausgewiesenen betrieblichen Ausbildungsstätte zurückgelegt werden muss. Beihilfenhöhe: Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird und zumindest 2 km beträgt (ausgenommen behinderte Lehrlinge), bei einer Wegstrecke in einer Richtung. bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird: 5,10 / Monat über 10 Kilometer: 7,30 / Monat Die Fahrtenbeihilfe wird einmal jährlich ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist ein Antrag welcher für jedes Kalenderjahr nach dessen Ablauf längstens bis 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres bei jenem Finanzamt eingebracht werden muss, welche für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (Formular Beih 94). Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat des aufrechten Lehrverhältnisses gewährt, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate. Sie ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine entsprechende Bestätigung des Lehrherrn vorlegt, auf welcher die Ausbildungsstätte und der bisherige Zeitraum der Lehrlingsausbildung ersichtlich sind. Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung auf dem Weg zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. Das Formular kann auch heruntergeladen werden unter Formulare zur Formulardatenbank Beih Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge (Fahrtenbeihilfe) In jenen Fällen, in denen für Schüler und Lehrlinge eine Zweitunterkunft zu Ausbildungszwecken finanziert werden muss, insbesondere für Wochenpendler von und zur Ausbildungsstätte wird eine Heimfahrtbeihilfe (Fahrtenbeihilfe) gewährt, auch wenn der Weg zwischen Wohnung und Zweitwohnsitz nur einmal im Monat zurückgelegt wird. Höhe: Abhängig von der Entfernung der elterlichen Wohnung zum Zweitwohnsitz. Bis einschließlich 50 km Monatlich 19 über 50 km bis einschließlich 100 km Monatlich 32 über 100 km bis einschließlich 300 km Monatlich 42 über 300 km bis einschließlich 600 km Monatlich 50 über 600 km Monatlich 58 20

21 Voraussetzungen: Bezug der Familienbeihilfe Gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis Mindestens zwei Kilometer Entfernung zwischen elterlicher Wohnung und Zweitunterkunft Keine andere unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit Abgabe des Antrages (Beih94) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. Juni des nächsten Kalenderjahres. Informationen unter Formulare zur Formulardatenbank Beih Pendlerhilfe für Lehrlinge Die Pendlerhilfe für Lehrlinge wird gewährt, wenn jemand täglich oder wöchentlich vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort pendelt und wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zum Ausbildungsort nicht möglich bzw. unzumutbar ist, ab einer Fahrtstrecke von 3 km für Lehrlinge. Das Gesamtfamilieneinkommen darf, je nach Familienstand, eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. Anträge sind an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung F3, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten 02742/ , zu richten. Die Förderhöhe beträgt pro Jahr von 220,- bis 1.220,-. Richtlinien und Antragsformulare können auch unter Formulare & Förderungen - Förderungen Wirtschaft und Arbeit - Pendlerhilfe herunter geladen werden Ermäßigungsausweis für Lehrlinge bei der Österreichischen Bundesbahn oder Post Für alle Jugendliche bis 26 Jahren kann bei jedem Bahnhof der Österreichischen Bundesbahn eine VORTEILScard <26 um 19,90 /Jahr gelöst werden. Für die Ausstellung ist ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Foto notwendig. Damit kann auf allen Verbindungen der Österreichischen Bundesbahn eine bis zu 45%ige Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig ist die Vorteilscard eine EURO<26 Jugendkarte und in Niederösterreich eine 1424 Jugendausweiskarte, die Rabatt- und Serviceleistungen im In- und Ausland bietet. Die Ermäßigungen für die Fahrt mit dem Postautobus können Sie bei Ihrem Postamt erfahren. 24. Förderungen für Lehrbetriebe Für alle landwirtschaftlichen und gewerblichen Lehrbetriebe gibt es die Lehrbetriebsförderung. Nähere Informationen, Antragsformulare und Merkblätter finden Sie unter und Lehre.Fördern. Die Förderungen können immer erst nach Ablauf eines Ausbildungsjahres bzw. nach der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme dann allerdings innerhalb einer Frist von 3 Monaten gestellt werden. Die Förderungen für die land- und forstwirtschaftlichen Lehrverhältnisse sind bei der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der NÖ Landwirtschaftskammer einzureichen. Die Auszahlung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich (Inhouse Förderservice). 21

22 24.1. Basisförderung Kernstück der Lehrbetriebsförderung ist die Basisförderung. Sie kann von jedem Lehrbetrieb für alle Lehrverträge in Anspruch genommen werden, die nach dem 28. Juni 2008 begonnen haben. Die Basisförderung beträgt pro Jahr im ersten Lehrjahr den Betrag von 3 Lehrlingsentschädigungen, im zweiten Lehrjahr 2 Lehrlingsentschädigungen und im dritten Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung. In der Land- und Forstwirtschaft entspricht das laut Kollektivvertrag für Dienstnehmer in bäuerlichen Betrieben in NÖ im ersten Lehrjahr 1.727,40, im zweiten Lehrjahr 1.608,40 und im dritten Lehrjahr 1.034,20. Im Gartenbau können laut Kollektivvertrag für Dienstnehmer in Gartenbaubetrieben in NÖ im ersten Lehrjahr 1.364,01, im zweiten Lehrjahr 1.039,24 und im dritten Lehrjahr 705,20 gefördert werden. Für Lehrlinge in Gutsbetrieben und Privatforstbetrieben gibt es nach den gültigen Kollektivverträgen eigene Fördersätze. Die Basisförderung kann erst nach Ablauf eines Lehrjahres beantragt werden. Sie muss weiters für jedes Jahr extra beantragt werden. Als zusätzliches Service werden die Ausbildungsbetriebe von der NÖ LFA zeitgerecht informiert und bekommen ein Antragsformular zugesandt Förderung der Lehrabschlussprüfung Für Lehrabschlussprüfungen der Lehrlinge mit gutem Erfolg kann der Lehrbetrieb 200 und für Facharbeiterprüfungen mit ausgezeichnetem Erfolg 250 erhalten. Die Förderung kann in der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragt werden Fördermaßnahmen der Lehrbetriebsförderung Neben den angeführten Maßnahmen gibt es eine Reihe von weiteren Unterstützungen für zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, für die Weiterbildung der Ausbilder, für Zusatzausbildungen der Lehrlinge, für spezielle Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten, für Maßnahmen für einen gleichmäßigen Zugang von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen Förderungen der Lehrausbildung durch das AMS Um die Ausbildungsbereitschaft der Lehrbetriebe zu forcieren, werden vom Arbeitsmarktservice NÖ für bestimmte Jugendliche Ausbildungsbeihilfen angeboten. Als Auskunftsstellen fungieren die jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice NÖ. Förderbarer Personenkreis Gefördert wird die Lehrlingsausbildung von Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil Jugendliche, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind Teilnehmer und Telnehmerinnen an einer integrativen Berufsausbildung Erwachsenen (über 19jährigen), deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann 22

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