Enthält keine Betriebs Elgendorfer Straße 57 und Geschäftsgeheimnisse

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1 1&1 Telecom GmbH Enthält keine Betriebs Elgendorfer Straße 57 und Montabaur Germany Fon Fax elecom.de und1.de Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Sebastian Jorns Beschlusskammer 3 Expert Regulatory Affairs Herrn Vorsitzenden Wilmsmann Carrier Management Postfach Bonn Sebastian.jorns@1und1.de Phone: Per BK3-Konsultation@BNetzA.de Mobil: Montabaur, BK3-15/060; BK3-15/061; BK3-15/062; 81<3-15/063; 81<3-15/064; 81<3-15/065; 81<3-15/066: Entwurf einer Regulierungsverfügung im Bereich Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen" betreffend die Telekom Deutschland GmbH; Vodafone GmbH; Telef6nica Germany GmbH & Co. OHG und die E-Plus Mobilfunk GmbH; Lycamobile Germany GmbH; sipgate Wireless GmbH; Voiceworks GmbH; Truphone GmbH Sehr geehrter Herr Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren, mit Veröffentlichung der o.g. Konsultationsentwürfe wurde interessierten Parteien die Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen. Dies nimmt die 1 &1 Telecom GmbH (1 &1) im Folgenden wahr. 1. Anwendung LRIC" anstelle LRIC+" Der Konsultationsentwurf sieht vor, dass die jeweils adressierten Unternehmen ihre Leistungen nur im Zusammenhang mit nach 31 TKG genehmigten Entgelten anbieten dürfen (Ziff.7 BK 3 15/060). Dabei wird gern. Ziffer 7.1. des Tenors festgelegt, dass die betreffenden Entgelte nach Maßgabe der in der Empfehlung der Kommission vom über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG, im Folgeneden Terminierungsempfehlung") empfohlenen Vorgehensweise genehmigt werden sollen. Geschäftsführer: Markus Huhn, Alessandro Nava, Moritz Roth, Lud9er Sieverding, Martin Witt Hauptsitz Montabaur, HRB Montabaur WEEE-Reg.-Nr Commerzbank AG Frankfurt/M., IBAN: DE , BIC: COBADEFFXXX

2 2 Der Entwurf kommt zu dem Ergebnis, dass die Entgelte für die Term inierung und Verbindungen mit Ursprung in EWR-Ländern ein symmetrisches LRIC" Preisniveau nicht überschreiten sollen. Die Beschlusskammer folgt damit erstmals vollumfänglich der in der Empfehlung vorgegebenen Methodik. 1&1 begrüßt dieses Entscheidungsergebnis und teilt die Auffassung der Beschlusskammer, dass eine vollumfängliche Umsetzung der EU-Empfehlung und damit einer Berechnung der Terminierungsentgelte nach der LRIC" Methode den Zielen des TKG entspricht und insbesondere diese besser Erfüllt, als das bei einer Berechnung nach dem LRIC + " Ansatz der Fall ist. Die Umsetzung der EU-Empfehlung entspricht zudem nicht nur den Abwägungskriterien des TKG, sondern ist gleichzeitig auch (unions-)rechtlich geboten. Vor diesem Hintergrund ist sich auch noch einmal zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der Terminierungsleistung um eine Annexleistung handelt. Fraglich ist folglich, wie die anerkennungsfähigen Kosten dieser Annexleistung zu definieren sind bzw. welche Kosten überhaupt relevant sind. Da die Netzbetreiber keinesfalls ihre Dienste an den Endkunden einstellen werden, selbst wenn die Terminierungsentgelte auf Null" gesetzt werden würden, ist der LRIC"-Ansatz anstelle des LRIC+"-Ansatzes heranzuziehen, um die relevanten Kosten zu ermitteln. Das Argument, dass LRIC+ " mehr Kosten berücksichtigen und somit vollständiger seien, greift zu kurz, weil die Kosten, die zusätzlich beim LRIC+" -Ansatz berücksichtigt werden, bereits von den Endkunden des Netzbetreibers abgedeckt werden. Faktisch kommt es mithin beim LRIC+" Ansatz zu Doppelzahlungen, die st ets Möglichkeiten zu ineffizienten oder gar wettbewerbsschädlichem Verhalten bieten - ungewollte Effekte. beides reg ulatorisch 2. Anwendung der Terminierungsempfehlung verpflichtend Die Terminierungsempfehlung ist bereits aus (unions-)rechtlichen Gründen anzuwenden. Aus Erwägungsgrund 20 der Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 7.März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung) ergibt sich, dass die Methode der Kostendeckung auf die Umstände abgestimmt sein sollte und das Erfordernis

3 3 berücksichtigen sollte, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb zu fördern und für die Verbraucher möglichst Vorteilhaft zu sein. Die Regulierungsziele dieser Zugangsrichtlinie sind Basis der Terminierungsempfehlung. Mit den strukturellen und allgemeingültigen Argumenten, welche auch in dem vorliegenden Konsultationsbeschluss herangezogen werden, hat sich die EU-Kommission bereits bei der Erstellung der Terminierungsempfehlung auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis bekommen, dass LRIC" der richtige Ansatz ist. Insoweit ist das Ermessen der Beschlusskammer aus diesem Grund auf null reduziert. Dass die Regulierungsziele durch die in der Empfehlung genannten Grundsätze besser und schneller erfüllt werden, steht mithin fest. Genauso wird dies auch in den Schlussanträgen, die Generalanwalt Mengozzi unter dem vorlegte (S. 35 BK 3 15/060), gesehen. Die Terminierungsempfehlung entfaltet vor diesem Hintergrund eine Vermutungs- bzw. beweislastumkehrende"-wirkung dahingehend, dass LRIC" den anzuwendenden Kostenmaßstab darstellt. Diese Auslegungsmöglichkeit seitens des Generalanwaltes bzw. der zugrundeliegende Sachverhalt ist zudem seit langem bekannt und stellt somit keine überraschende oder gar abwegige Rechtsauffassung dar. Die Terminierungsempfehlung ist seit dem 7.Mai 2009 in Kraft und damit bereits seit mehr als 7 Jahren zwingend anzuwenden. Zudem ist die stetige Absenkung der Terminierungsentgelte seit dem Vorliegen der Regulierungsempfehlung gelebte Regulierungspraxis, auf die gebotene Umsetzung der Empfehlu ng konnten sich Netzbetreiber mithin seit einigen Jahren einstellen. Ein Gleitpfad" hin zu nach der LRIC" Methode regulierten Entgelten, w ie Vodafone in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen hat, bedarf es demzufolge nicht. Das Argument der Vodafone trägt aus Sicht der 1 &1 mitnichten. 3. Ein Abweichen von der Terminierungsempfehlung ist regulatorisch nicht geboten Auf die zuvor genannten Erwägungen kommt es, wie die Beschlusskammer zutreffend darlegt (S. 35 ff. BK 3 16/060) jedoch zudem auch gar nicht an. Denn gern. 31 Abs.1 S.1 Nr. 2 TKG

4 4 können abweichend von Abs.1 Entgelte auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen genehmigt werden, sofern die Vorgehensweisen (...) besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach 2 TKG zu erreichen. Genau dies ist vorliegend gegeben. Wie die nachvollziehbaren Erwägungen der Beschlusskammer zeigen, ist die Berechnung der Mobilfunkterminierungsentgelte nach LRIC" im Ergebnis besser geeignet die genannten Ziele zu erreichen, als das mit einer Berechnung nach der LRIC+" Methode der Fall ist. 3.1.Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen Durch die Anwendung des LRIC" Kostenmaßstabes wird zunächst, wie die Beschlusskammer zutreffend feststellt (BK S. 39ff.), das in 2 Abs. 2 Nr.1 TKG genannte Ziel besser gewahrt, als bei Zugrundelegung des LRIC+" Ansatzes. Die Verbraucherinteressen, werden nämlich insbesondere dann erreicht, wenn für die Nutzer, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Es ist in jedem Fall wahrscheinlich, dass die Festnetzbetreiber die Kostensenkungen durch günstigere Bündeltarife bzw. sog. Allnet Flatrates" weitergeben, was wiederum im Interesse der Verbraucher ist. Die Beschlusskammer führt hierzu zutreffend aus, dass die Mehrheit der Endkunden Pauschalangebote und Bündeltarife in Anspruch nähmen. Ein größeres Angebot von Bündeltarifen liegt danach im Interesse der Verbraucher und dient damit der Erreichung des Regulierungsziels gern. 2 Abs.2 Nr.1.TKG Das Ungleichgewicht zwischen Mobilfunkterminierungs- und Festnetzterminierungsentgelten würde außerdem im Ergebnis durch die Berechnung nach LRIC" geringer werden, als das aktuell der Fall ist. Das hohe Ungleichgewicht führte in der Vergangenheit, wie die Beschlusskammer feststellt, dazu, dass das Angebot von Allnet Flatrates" in den Festnetzen nur sehr rudimentär vorhanden war (vgl.s.63 BK ). Zu hohe Terminierungsentgelte, also über dem Grenzkostenniveau liegende Entgelte, unterbinden das Telefonieren über Netzgrenzen hinaus, vgl. Punkt (BK ).

5 5 Die Berechnung nach LRIC" würde dieses Ungleichgewicht zwischen Mobilfunk und Festnetzbetreibern verringern und schließlich das Angebot netzübergreifender Tarife ermöglichen bzw. die Bereitschaft dazu deutlich stärken. Dass das Angebot von All Net Flats" im Verbraucherinteresse liegt und damit der Erreichung des Zieles dient, zeigt, wie bereits dargelegt, schon allein die große Nachfrage nach solchen Tarifen im Mobilfunkbereich, vgl. Ziffer (BK ). Zudem sind Allnet Fiat" Tarife oft für den Verbraucher günstiger, als das bei einer Einzelabrechnung der Minuten der Fall ist. Eine Aufhebung des Ungleichgewichts und damit die Berechnung nach LRIC" ist mithin unter diesem Gesichtspunkt geeignet, angemessen und erforderlich um das Ziel gemäß 2 Abs. 2 Nr.1 TKG zu erreichen. Die Berechnung nach der,,lric+" Methode führt hingegen nicht zu einer ähnlichen Angleichung der Terminierungsentgelte zwischen Festnetz und Mobilfunk und ist mithin kein geeignetes Mittel zur Erfüllung des genannten Regulierungsziels. 3.2 Förderung des Wettbewerbs Gemäß 2 Abs.2 Nr.2 TKG ist bei der Abwägungsentscheidung zudem die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation zu berücksichtigen. Auch dieses Regulierungsziel wird durch die vollumfängliche Anwendung der Terminierungsempfehlung besser erreicht. Die Beschlusskammer stellt richtigerweise unter dem Punkt (BK ) fest, dass unter Wettbewerbsgesichtspunkten ein LRIC" Preisniveau vorteilhaft ist, um insbesondere MVNOs und nicht-integrierte Festnetzanbieter eine symmetrische Basis für die Kalkulation der in ihre Endkundenangebote eingehenden Mobilfunkterminierungskosten zu bieten. Zu dieser Schlussfolgerung kommt ebenfalls die 1 &1. Die Asymmetrie zwischen Mobilfunk- und Festnetzterminierung wird durch die Anwendung von LRIC, wie bereits festgestellt, reduziert. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Festnetzbetreibern mehr finanzielle Ressourcen für Netzinvestitionen bleiben und ein größerer Preissetzungsspielraum für innovative Angebote entsteht.

6 6 Zudem ist der Mobilfunk Terminierungsmarkt geprägt von integrierten Unternehmen, die gleichzeitig Festnetz und Mobilfunkt betreiben. Während hohe Terminierungs-Entgelte bei diesen Anbietern (gerade auch mit Blick auf die Marktanteile) primär einen Umsatzeffekt haben, führen die Entgelte bei nicht-integrierten Festnetzanbietern, wie beispielsweise Stadtnetzbetreibern, zu einem Mittelabfluss. Diese Mittel stehen damit auch nicht für den lokalen NGA Ausbau zur Verfügung. Terminierungsentgelte nach dem LRIC+" Ansatz behindern somit den Breitbandausbau. Diese Behinderung ist umso größer, je asymmetrischer die Entgelthöhen zwischen Fest- zu Mobilfunk sind und je stärker der ausgehende Verkehr den Eingehenden überwiegt. Letzteres ist direkt mit den Marktanteilen korreliert und dürfte gerade bei kleineren, lokalen Anbietern stark ausgeprägt sein. 3.3 Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union Auch unter dem Aspekt der Förderung des Binnenmarktes der Europäischen Union gern. 2 Abs. 2 Nr.3 TKG ist nur die Umsetzung der Empfehlung geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, dieses vorgegebene Ziel zu erreichen. Wie die Beschlusskammer auf Seite 65 des Konsultationsentwurfes (BK ) feststellt, streben mittlerweile alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Finnland sowie Irland und den Niederlanden ein LRIC"-Preisniveau an. Diese Veränderungen machen sich auch in den regulierten Terminierungspreisen bemerkbar, wie die Grafik auf Seite 65 zeigt. Das Niveau der Mobilfunkterminierungsentgelte liegt in Deutschland im europaweiten Vergleich im oberen Drittel. Sollte die Terminierungsempfehlung nicht umgesetzt werden und es bei einem nach LRIC+" regulierten Entgelt verbleiben, würden Netzbetreiber in Deutschland weiterhin diese wesentlich höheren Terminierungsentgelte verlangen können, als dies den Betreibern in den Nachbarstatten möglich ist. Der LRIC+ " Ansatz in Deutschland führt zu einem künstlich erhöhten Kapitalfluss von den europäischen Partnern zu den in Deutschland tätigen Anbietern, welcher über höhere Entgelte an die Nutzer in den anderen europäischen Ländern weitergegeben wird. Ein LRIC+ Entgelt" führt damit zu Binnenmarkt-Hemmnissen. Der Binnenmarktgedanke und das damit verbundene Ziel einer einheitlichen Regulierungspraxis sprechen somit ebenfalls deutlich für die Anwendung

7 7 der Terminierungsempfehlung und gleichzeitig eindeutig gegen die Beibehaltung der Berechnung der Terminierungsentgelte nach LRIC+". 1&1 zieht anhand dieser Argumente die Schlussfolgerung, dass es keinen Grund gibt, von der Terminierungsempfehlung abzuweichen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen µ_. lj&\jv ~ Marie-Christine Ulmen Regulatory Counsel

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