EUROPÄISCHE KOMMISSION
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- Ingrid Böhme
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den SG-Greffe (2008) D/ Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld 4 D Bonn Deutschland Herrn Matthias Kurth Präsident Fax: Betreff: Aktenzeichen DE/2008/0813 Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen Stellungnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG 1 Sehr geehrter Herr Kurth, I. VERFAHREN Am 27. Oktober 2008 registrierte die Kommission eine Notifizierung der deutschen Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur (BNetzA) unter dem Aktenzeichen DE/2008/0813 betreffend den Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen. Die Anhörung 2 dauerte bis zum 15. September Am 6. November 2008 wurde der BNetzA ein Informationsersuchen übersandt. Die Antwort darauf ging am 11. November 2008 ein. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie können nationale Regulierungsbehörden (NRB) und die Kommission Stellungnahmen zu notifizierten Maßnahmenentwürfen an die betreffende NRB richten. 1 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108 vom , S Gemäß Artikel 6 der Rahmenrichtlinie. Europäische Kommission, B 1049 Brüssel Belgien. Telefon: (32-2)
2 II. II.1 BESCHREIBUNG DES MASSNAHMENENTWURFS Marktabgrenzung Der notifizierte Maßnahmenentwurf betrifft den Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen, also Markt 7 der Empfehlung der Kommission über relevante Märkte 3. Die BNetzA grenzt Märkte für die Anrufzustellung in die GSM- oder UMTS-Netze der vier Mobilfunknetzbetreiber (MNO) T-Mobile, Vodafone D2, E-Plus und O2 sowie der beiden echten virtuellen Mobilfunknetzbetreiber (Full MVNO) Vistream GmbH (Vistream) und ring Mobilfunk (ring) ab. Anrufzustellung wird definiert als ein von den MNO und Full MVNO in ihren jeweiligen Netzen unabhängig vom Ursprung des Anrufs erbrachter Dienst auf der Vorleistungsebene, der sich nicht auf andere Datendienste (wie etwa SMS) bezieht. Nach Auffassung der BNetzA gehört die Anrufzustellung in der Homezone 4 ebenfalls zu den jeweiligen Vorleistungsmärkten für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen. In geografischer Hinsicht werden die Märkte entsprechend der Netzabdeckung der jeweiligen Netze national abgegrenzt. II.2 Feststellung beträchtlicher Marktmacht ( SMP ) Die BNetzA beabsichtigt festzustellen, dass T-Mobile, Vodafone D2, E-Plus, O2, Vistream und ring im Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in ihren jeweiligen Mobilfunknetzen über SMP verfügen. Die von der BNetzA dabei berücksichtigten Hauptkriterien sind: (i) die Marktanteile (jeder der vier MNO und der beiden MVNO besitzt einen Marktanteil von 100 % bei der Anrufzustellung im eigenen Netz), (ii) das Fehlen (bzw. die geringe Wirkung) einer direkten und indirekten entgegengerichteten Nachfragemacht und (iii) Marktzutrittsschranken. II.3 Abhilfemaßnahmen Im gegenwärtigen Maßnahmenentwurf schlägt die BNetzA vor, allen MNO eine Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen. Dazu zählen (i) Zusammenschaltung nach objektiven und transparenten Kriterien und (ii) Kollokation und Gewährung von gleichwertigem Zugang zu Kollokationseinrichtungen, der den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügt. Im Hinblick auf eine mögliche Preisbegrenzung legt die BNetzA allerdings keine konkreten Mobilfunkterminierungsentgelte fest. Sie sieht vor, dass die MNO Terminierungsentgelte vorschlagen, die der Genehmigung durch die BNetzA 3 Empfehlung der Kommission 2007/879/EG vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl. L 344 vom , S Zu den Homezone-Produkten zählen, wie bereits in der Notifzierung DE/2005/0249 ausgeführt, O2 Genion, Vodafone Zuhause and T-Mobile@home. Laut der BNetzA sei ein gesonderter Markt für Terminierungen zu Homezone-Produkten nicht zu rechtfertigen, schon gar nicht unter dem Aspekt von preislichen Differenzen der Produkte, da die Preise bei der Terminierung in die Mobilfunknetze der Homezone-Anbieter nur eine untergeordnete Rolle spielten. Zudem hätten sich seit der letzten Analyse dieser Produkte keine technischen Änderungen ergeben. 2
3 bedürfen 5. In Beantwortung des Informationsersuchens erklärt die BNetzA im Einklang mit ihrer bisherigen Politik 6, dass diese Genehmigungsentscheidungen nach ihrer Auffassung nicht unter die Rahmenrichtlinie fallen. Jedoch beabsichtige die BNetzA, sie der Kommission ab dem 1. April 2009 aufgrund der Verpflichtung zur transparenten Kooperation nach Artikel 7 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie zu übermitteln. Im Hinblick auf die Verpflichtungen, die sie den Full MVNO mit beträchtlicher Marktmacht aufzuerlegen gedenkt, erklärt die BNetzA in ihrer Antwort auf das Informationsersuchen, dass bislang kein Beschlussentwurf veröffentlicht werden konnte, da weitere Untersuchungen notwendig seien. III. STELLUNGNAHMEN Auf der Grundlage der Notifizierung und der von der BNetzA übermittelten zusätzlichen Informationen gibt die Kommission folgende Stellungnahmen ab 7 : Notwendigkeit der Transparenz und Kohärenz bei der Notifizierung von in der EU geltenden Mobilfunkterminierungsentgelten an die Kommission Im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere der Rahmenrichtlinie ist es wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle interessierten Parteien zu vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfen konsultieren und ihre Stellungnahmen berücksichtigen, ehe sie einen endgültigen Beschluss fassen. Damit sich außerdem Beschlüsse, die auf nationaler Ebene gefasst werden, nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder Ziele des Vertrags auswirken, sollten die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Beschlüsse auch der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden notifizieren, damit sie hierzu Stellung nehmen können. Die Kommission hat im Rahmen ihrer Beurteilung der gem. Artikel 7 der Rahmenrichtlinie notifizierten Regulierungsbeschlüssen wiederholt ihre Auffassung klargestellt 8, dass kostenorientierte Preisobergrenzen, Gleitpfade oder auf andere Weise bestimmten Mobilfunkterminierungsentgelte Bestandteil der in Artikel 16 der Rahmenrichtlinie aufgeführten Abhilfemaßnahmen sind und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben. Somit sind sie nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Erwägungsgrund 15 der Rahmenrichtlinie notifizierungspflichtig. In diesem Zusammenhang wird außerdem daran erinnert, dass auch nach der Empfehlung der Kommission zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen 5 In ihrer Antwort auf das Informationsersuchen teilt die BNetzA der Kommission mit, dass die derzeit genehmigten Terminierungsentgelte bis zum 31. März 2009 gültig seien. Die daran anschließenden Mobilfunkterminierungsentgelte müssten die MNO der BNetzA bis Mitte Januar 2009 zur Genehmigung vorlegen. Die BNetzA erläutert weiter, dass der enge Zeitrahmen (ca. 10 Wochen bis zur Erteilung einer neuen Genehmigung) sie daran hindere, die Kommission oder andere nationale Regulierungsbehörden formell in das Verfahren einzubeziehen 6 In der vorangegangenen Notifizierungsrunde vertrat die BNetzA die Ansicht, die konkreten Tarife seien Einzelheiten, die nicht dem Notifizierungsverfahren nach Artikel 7 unterlägen, und lehnte es ab, die konkreten auferlegten Tarife als beschlossene Maßnahmen zu notifizieren. 7 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie. 8 Vgl. z.b. die Sache IE/2005/0216, SG-Greffe(2005)D/
4 gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie 9 Preisniveaus, Änderungen der Kostenund Preisberechnungsmethoden sowie die Festsetzung von Gleitpfaden als wesentliche Änderungen der Art oder des Anwendungsbereichs einer Abhilfemaßnahme, die sich erheblich auf den Markt auswirken, angesehen werden und deshalb im Standardnotifizierungsverfahren mitgeteilt werden sollten. Die Kommission betont insbesondere in Anbetracht des aktuellen Entwurfs für eine Empfehlung der Kommission zur regulatorischen Behandlung von Festnetzund Mobilfunkterminierungsentgelten erneut die Wichtigkeit einer wirksamen und einheitlichen EU-weiten Regulierung von Mobilfunkterminierungsentgelten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und der Notwendigkeit der Transparenz und Kohärenz bei der Notifizierung von in der EU geltenden Mobilfunkterminierungsentgelten an die Kommission unterstreicht die Kommission die Verpflichtungen der BNetzA, ihre Beschlussentwürfe und angenommenen Beschlüsse zur Festsetzung von Mobilfunkterminierungsentgelten für alle Betreiber, die auf dem deutschen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen, unverzüglich auf klare und konsistente Weise zu notifizieren. Es wird daran erinnert, dass die NRB die Abhilfemaßnahmen wie z.b. Preisobergrenzen und etwaige Gleitpfade im Rahmen ihrer Analysen der Märkte für die Anrufzustellung notifizieren. Darüber hinaus wird mit Blick auf die Einheitlichkeit betont, dass andere NRB ihre Preisobergrenzen und Gleitpfade infolge der Stellungnahmen der Kommission zur vorgeschlagenen detaillierten Entgeltentwicklung angepasst haben 10. Die Kommission weist die BNetzA ferner darauf hin, dass sie in Ermangelung einer EU-weiten Anhörung nach Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie zu Maßnahmenentwürfen unter Einschluss der relevanten Einzelheiten der Abhilfemaßnahmen, etwa konkreten Terminierungsentgelten, es ins Auge fassen wird, von ihren Befugnissen nach Artikel 226 des Vertrags aufgrund falscher Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie Gebrauch zu machen. Notwendigkeit eines kohärenten europäischen Ansatzes zur Regulierung der Mobilfunkterminierungsentgelte auf Vorleistungsebene Angesichts der Wichtigkeit einer wirksamen und einheitlichen EU-weiten Regulierung von Mobilfunkterminierungsentgelten und insbesondere mit Blick auf die derzeit von der Kommission im Zusammenhang mit dem Entwurf für eine Empfehlung zur regulatorischen Behandlung von Festnetz- und Mobilfunkterminierungsentgelten unternommenen Anstrengungen zur Erarbeitung einer kohärenten Kostenrechnungsmethode fordert die Kommission die BNetzA auf, ihre Analyse sofort nach dem Inkrafttreten der Empfehlung zu überprüfen. Die BNetzA hat den Stellungnahmen der anderen NRB und der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie weitestgehend Rechnung zu tragen und kann die 9 Vgl. Erwägungsgrund 14 der Empfehlung der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, ABl. L 301 vom , S Vgl. etwa AT/2006/2006/0538, SG-Greffe (2006) D/ und AT/2007/0680, SG-Greffe (2007) D/
5 sich daraus ergebenden Maßnahmenentwürfe annehmen und sie gegebenenfalls der Kommission übermitteln. Der Standpunkt der Kommission zu dieser Notifizierung hat keine Auswirkung auf andere Standpunkte der Kommission zu anderen notifizierten Maßnahmenentwürfen. Die Kommission veröffentlicht dieses Dokument gemäß Ziffer 15 der Empfehlung 2008/850/EG 11 auf ihrer Website. Die Kommission erachtet die hierin enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Sie haben Gelegenheit, der Kommission innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt dieses Dokuments mitzuteilen 12, ob es Ihrer Ansicht nach vertrauliche Informationen gemäß den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis enthält, die sie vor der Veröffentlichung streichen lassen möchten. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Hochachtungsvoll, für die Kommission, Fabio Colasanti Generaldirektor 11 Empfehlung der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, ABl. L 301 vom , S Senden Sie Ihr Ersuchen entweder per an INFSO-COMP-ARTICLE7@ec.europa.eu oder per Fax an
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