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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2018) 6307 final Bundesnetzagentur (BNetzA) Tulpenfeld Bonn Deutschland zu Händen von Herrn Jochen Homann Präsident Fax: Beschluss der Kommission in der Sache DE/2018/2110: Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang in Deutschland Abhilfemaßnahmen (einmalige Entgelte für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss) Stellungnahme nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG Sehr geehrter Herr Homann, 1. VERFAHREN Am 23. August 2018 registrierte die Kommission eine Notifizierung der Bundesnetzagentur (BNetzA) 1 mit Einzelheiten der Abhilfemaßnahmen zur Entgeltkontrolle auf dem Vorleistungsmarkt für den an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang in Deutschland 2. Die nationale Konsultation 3 begann am 11. Juli 2018 und dauerte zwei Wochen Nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom , S. 33), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom , S. 37) und die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom , S. 12). Entsprechend Markt 3a in der Empfehlung 2014/710/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (Märkteempfehlung) (ABl. L 295 vom , S. 79). Nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie. 1

2 Am 5. September 2018 richtete die Kommission an die BNetzA ein Auskunftsersuchen; die Antwort darauf ging am 7. September 2018 ein. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie können die nationalen Regulierungsbehörden (NRB), das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die Kommission Stellungnahmen zu den notifizierten Maßnahmenentwürfen an die betreffende nationale Regulierungsbehörde richten. 2. BESCHREIBUNG DES MAßNAHMENENTWURFS 2.1. Hintergrund Die dritte Marküberprüfungsrunde bezüglich des auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugangs in Deutschland und die betreffenden Abhilfemaßnahmen wurden der Kommission zuvor im Rahmen der Sache DE/2010/ notifiziert und von ihr geprüft. Die vierte Marktüberprüfungsrunde und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen wurden der Kommission im Rahmen der Sachen DE/2015/ sowie DE/2016/1870 6, DE/2016/1876 7, DE/2016/1911 8, DE/2017/ und DE/2017/ notifiziert und von ihr geprüft. Die BNetzA stufte die Telekom Deutschland GmbH (DT) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein und schlug vor, ihr folgende Verpflichtungen aufzuerlegen: i) Zugangsgewährung, ii) Transparenz, iii) Nichtdiskriminierung, iv) Kostenorientierung und v) Preiskontrolle. Die Notifizierung DE/2016/1870 betraf für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019 die Preisfestsetzung für den Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss (10,02 EUR) und den Zugang am Kabelverzweiger (6,77 EUR) sowie die Preise für die Kollokation am Kabelverzweiger, den Zugang zu Kabelkanälen und den Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen auf der Grundlage des LRIC+-Kostenrechnungsmodells. Ähnlich wie in vorherigen Verfügungen 11 wurden die einmaligen Entgelte für Bereitstellung, Kündigung und sonstige Dienste im Zusammenhang mit dem entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, die der Kommission zuletzt unter dem Aktenzeichen DE/2016/1911 notifiziert worden waren, anhand der tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten und aufgrund der Daten des etablierten Betreibers bestimmt C(2010) C(2015) C(2016) C(2016) C(2016) C(2017) C(2017) Sachen DE/2012/1363 und DE/2014/

3 2.2. Gegenwärtig vorliegender Vorschlag Mit dem nun vorliegenden Maßnahmenentwurf werden einmalige Entgelte für Bereitstellung, Kündigung, Nutzungsänderung und Reparatur in Bezug auf den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (LLU) vorgeschlagen. Der Maßnahmenentwurf enthält eine detaillierte Entgeltliste für eine ganze Reihe solcher LLU-bezogenen Leistungen. Nach dem Vorschlag der BNetzA sollen die notifizierten Entgelte für zwei Jahre bis zum 30. September 2020 gelten. Die Höhe der Entgelte für die Bereitstellung und Kündigung der beiden Grundvarianten Kupferdoppelader (CuDA 2 Dr) und hochbitratige Kupferdoppelader (CuDa 2 Dr hbr), auf die 91 % des Umsatzes entfallen, soll demnach um durchschnittlich 2,4 % steigen (siehe folgende Tabelle). Einzelleistung Entgelt vom bis Entgelt vom bis Differenz in % Differenz in EUR Einmaliges Bereitstellungsentgelt Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden Übernahme mit Arbeiten beim Endkunden Neuschaltung mit Arbeiten am KVz, aber ohne Arbeiten beim Endkunden Neuschaltung mit Arbeiten am KVz und mit Arbeiten beim Endkunden Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz und ohne Arbeiten beim Endkunden Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz, aber mit Arbeiten beim Endkunden 27,11 EUR 25,03 EUR -7,7 % -2,08 EUR 59,80 EUR 60,92 EUR 1,9 % 1,12 EUR 33,10 EUR 33,16 EUR 0,2 % 0,06 EUR 61,11 EUR 62,99 EUR 3,1 % 1,88 EUR 23,63 EUR 22,62 EUR -4,3 % -1,01 EUR 57,52 EUR 59,60 EUR 3,6 % 2,08 EUR Einmaliges Kündigungsentgelt Kündigung ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden Kündigung mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden 13,05 EUR 13,88 EUR 6,4 % 0,83 EUR 2,61 EUR 2,39 EUR -8,4 % -0,22 EUR Bezüglich der Unterscheidung zwischen dem beträchtlich höheren Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden und dem niedrigeren Entgelt mit gleichzeitiger Umschaltung stellte die BNetzA in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission klar, dass das niedrigere Kündigungsentgelt auch dann gilt, wenn der Endkunde zum Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht (DT) wechselt. 3

4 Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss aufkündigt und der Endkunde anschließend mithilfe eines Bitstromprodukts bedient wird, gibt es folgende Szenarien: Für eine Änderung des Vorleistungsprodukts hat der Zugangsnachfrager zwei alternative Möglichkeiten. Wechselt der Zugangsnachfrager vom entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu einem Bitstromangebot, das am Hauptverteiler (d. h. am gleichen Übergabepunkt) geschaltet wird, gilt das niedrigere Kündigungsentgelt. Wechselt der Zugangsnachfrager dagegen zu einem Bitstromangebot an einem anderen Übergabepunkt, so gilt das höhere Kündigungsentgelt, weil zusätzliche Kosten für Arbeiten an zwei Übergabepunkten anfallen. Bei einem Wechsel des Vorleistungsanbieters des Endkunden ( Anbieterwechsel ), d. h. wenn der Zugangsnachfrager den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss kündigt und der neue Diensteanbieter des Endkunden sich auf ein Bitstromangebot der DT stützt, gilt ebenfalls das niedrigere Kündigungsentgelt, sofern der Übergabepunkt nicht geändert werden muss. Wie die BNetzA hierzu erläutert, zeigten die aktuellen Kostendaten, dass bei einigen Parametern die Kosten gestiegen und bei anderen gesunken seien. In diesem Fall würden die Kostenanstiege vor allem auf längere Fahrzeiten und höhere Stundensätze der Techniker entfallen. Zudem seien auch geringere Größenvorteile wegen der niedrigeren Zahl der entbündelten Teilnehmeranschlüsse ein Faktor, der den allgemeinen Effizienzsteigerungen entgegenwirkt und einer der Hauptgründe für den leichten Gesamtanstieg der vorgeschlagenen Entgelte sei. Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) Zur Berechnung der Kosten der effizienten Leistungserbringung (KeL) verwendet die BNetzA die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC), die anhand des CAPM (Capital Asset Pricing Model) ermittelt werden. Der Eigenkapitalzinssatz wird nach dem verfolgten CAPM-Ansatz anhand längerfristiger quantitativer und qualitativer Schätzungen festgelegt. Er errechnet sich als Summe aus dem risikolosen Zinssatz und dem Produkt aus Marktrisikoprämie und Betafaktor: k s E( Ri) R dabei sind: f i[ E( Rm) Rf ], i cov( Ri, Rm) ² m, 4

5 E(Ri) die erwartete Rendite der Aktien bzw. die Eigenkapitalkosten der Unternehmen bei der gegebenen Kapitalstruktur, βi das (standardisierte) Maß für das nicht diversifizierbare Risiko, kurz das Beta der Aktien (präziser: das Aktienbeta (misst das Risiko des Unternehmens im Vergleich zum Risiko des Gesamtmarktes)), Rf der Zinssatz für risikolose Kapitalüberlassungen und [E(Rm) Rf] die Marktrisikoprämie, also die Differenz zwischen der erwarteten Rendite des Marktportefeuilles aller vorhandenen Aktien und dem risikolosen Zinssatz. Aus der Anwendung des CAPM ergibt sich ein gewichteter Gesamtkapitalkostensatz (WACC) vor Steuern von 5,47 % nominal und von 4,01 % real, d. h. bereinigt um eine Inflationsrate von 1,46 % (Durchschnitt der letzten 10 Jahre), berechnet auf der Grundlage der folgenden Parameter: 5

6 Nr. Parameter Werte Eigenkapital 1. Beta 1,01 2. x Marktrisikoprämie 4,62 % 3. = Eigenkapitalrisikoprämie 4,68 % 4. + Risikoloser Zinssatz 1,65 % 5. = Eigenkapitalkostensatz nach Steuern 6,33 % 6. x Steuererhöhungsfaktor 1,46 7. = Eigenkapitalkostensatz vor Steuern 9,22 % 8. x Eigenkapitalquote 40,27 % 9. = Gewichteter Eigenkapitalsatz vor Steuern 3,71 % Fremdkapital 10. Risikoloser Zinssatz 1,65 % Risikozuschlag 1,51 % 12. = Fremdkapitalkostensatz nach Steuern 3,15 % 13. x Steuererhöhungsfaktor 1,04 14 = Fremdkapitalkostensatz vor Steuern 3,28 % 15. X Verzinsliche Fremdkapitalquote 53,47 % 16. (Anmerkung: Unverzinsliche Fremdkapitalquote) (6,26 %) 17. = Gewichteter Fremdkapitalkostensatz vor Steuern 1,75 % Gesamtkapital 18. Gewichteter Gesamtkapitalkostensatz vor Steuern nominal 5,47 % Inflationsrate 1,46 % 20. = Gewichteter Gesamtkapitalkostensatz vor Steuern real 4,01 % 6

7 Wie in der Sache DE/2018/2055 für den Markt 3b schlägt die BNetzA jedoch vor, auf die nach dem CAPM-Ansatz ermittelten WACC-Werte eine sogenannte exponentielle Glättung nach folgender Formel anzuwenden: iˆ t it (1 ) iˆ 1 t, dabei sind: t der Laufindex für die Periode, î t der Prognosewert für Periode t, ˆ 1 i t die Prognosewerte für Periode t+1, i t die Beobachtung für Periode t und der Glättungsparameter. Bei der exponentiellen Glättung handelt es sich um eine Zeitreihenanalyse, die auf die Stabilität der WACC über die Jahre zielt, indem Ausschläge einzelner Werte abgeschwächt werden 12. Bei ihren Berechnungen berücksichtigt die BNetzA die seit 1999 jährlich angewandten WACC-Sätze. Die exponentielle Glättung führt zu einem endgültigen WACC-Wert von 4,84 % (real). Diesen Prozentsatz verwendet die BNetzA in ihren weiteren Preisberechnungen. 3. STELLUNGNAHME Die Kommission hat die Notifizierung und die von der BNetzA übermittelten zusätzlichen Informationen geprüft und nimmt wie folgt dazu Stellung 13 : Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) Die Kommission stellt fest, dass die BNetzA die WACC weiterhin mithilfe der Standard-CAPM-Methode berechnet, auf die sodann zur Korrektur starker Schwankungen von Marktwerten, Schätzungen und sonstigen Faktoren eine exponentielle Glättung angewandt wird. Die Kommission möchte daher auf ihre kürzlich an die BNetzA gerichtete Stellungnahme nach der Prüfung der Sache DE/2018/2055 verweisen. Die Kommission bittet die BNetzA, ihr Vorgehen im Hinblick auf die Einhaltung der gemeinsamen Regulierungspraxis zu überdenken. So ist die Kommission insbesondere der Ansicht, dass die BNetzA vermeiden sollte, auf die exponentielle Glättung zurückzugreifen, wenn ihre Ziele auch durch eine WACC-Berechnung anhand geeigneter Durchschnittszeiträume erreicht werden können Je größer die Glättungskonstante α ist, desto stärker fallen neuere Werte ins Gewicht. Die BNetzA verwendet einen α-wert von 0,3 und damit den höchsten in der Literatur als üblich angesehenen Wert. Das Hauptziel besteht laut BNetzA darin, die Schwankungen der Eigenkapitalpreise über dem Marktwert abzuschwächen. Der BNetzA zufolge treten solche Ausschläge in nach dem CAPM-Ansatz ermittelten WACC deutlicher zu Tage als in nach der von der BNetzA bis 2009 praktizierten Bilanzwertmethode berechneten WACC. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie. 7

8 Nach Artikel 7 Absatz 7 der Rahmenrichtlinie muss die BNetzA den Stellungnahmen der anderen NRB, des GEREK und der Kommission weitestgehend Rechnung tragen; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf annehmen und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. Etwaige sonstige Stellungnahmen zu anderen notifizierten Maßnahmenentwürfen bleiben von der Stellungnahme der Kommission zu dieser Notifizierung unberührt. Gemäß Nummer 15 der Empfehlung 2008/850/EG 14 wird die Kommission dieses Schreiben auf ihrer Website veröffentlichen. Sie betrachtet die hierin enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Sie können der Kommission 15 binnen drei Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens mitteilen, ob Sie der Auffassung sind, dass dieses Dokument nach den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis vertrauliche Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung 16 gelöscht werden sollten. Bitte geben Sie dabei auch an, warum es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Roberto Viola Generaldirektor Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 301 vom , S. 23). Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag entweder per an CNECT-ARTICLE7@ec.europa.eu oder per Fax an Die Kommission kann die Öffentlichkeit über das Ergebnis ihrer Prüfung bereits vor Ablauf dieser Dreitagesfrist informieren. 8

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