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1 Durch Boten An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post & Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Herrn Vorsitzenden Wilmsmann Tulpenfeld Sonn Kontaktdaten: Unser Zeichen: (0228) /00381 Hö/es hoelscher@doldemayen. de Datum: 23. April 2014 Büro Bonn Rheinauen Carr~ Mildred-Scheei-Straße 1 D-5)175 Bonn Fon {0228) o Fax {0228) )2) Prof. Dr. Thomas Mayen Or. Frank Hölscher Dr. Markus Deutsch Dr. Barbara Stamm Dr. Christian Stelter Dr. julia Gerhardus Büro Stuttgart GENO Haus Heilbronner Straße 41 D Stuttgart Fon {0711) Fax {0711) Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde Dr. Rainard Menke Dr. Andrea Vetter Dr. Winfroed Porsch Dr Tina Bergmann Dr. Bernd Sch eferdecker Dr. Moritz Lange PSTN- und IP- Zusammenschaltung der Telekom Deutschland GmbH Standardangebotsverfahren nach 23 TKG BK 3d-13/033 Sehr geehrter Herr Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren, seit Einleitung des Standardangebotsverfahrens sind verschiedene Rechtsänderungen eingetreten, die sich auf die verfahrensgegenständlichen Verträge zur PSTN-Zusammenschaltung und zur NGN Zusammenschaltung auswirken. Dies betrifft etwa das lnkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zur "kostenlosen Warteschleife", die Verpflichtung zur Erbringung von Transitleistungen für die Setreibervorauswahl für Ortsnetze im Rahmen der Regulierungsverfügung BK 3d-12/009 sowie die geänderte rechtliche Grundlage bezüglich der Terminierungsleistungen gegenüber den alternativen Teilnehmernetzbetreibern aufgrundvon Regulierungsverfügungen. ~I ;;; M 0 0 'f:j' Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb I Sitz: Stuttgart 1AG Stuttgart PR 60 ~ Steuer-Nr /08087 f BW-Bank IIBAN DE BIC SOLADEST6oo CO Deutsche Bank II BAN DEH I BIC DEUTDEDK)

2 - 2 Diese Änderungen wirken sich auf eine Vielzahl von Regelungen in den verfahrensgegenständlichen Verträgen aus. Zu einem großen Teil handelt es sich dabei um Änderungen in Vertragsteilen, die Gegenstand des Standardangebots im Rechtssinne sind. Andere Änderungen betreffen solche Passagen der Vertragstexte, die unregulierte Leistungen oder Leistungen der ICP betreffen, die im Rechtssinne nicht Gegenstand des Standardangebots sind. Gleichwohl ist es sinnvoll, auch in diesen Punkten angepasste Vertragstexte zum Gegenstand der Entscheidung der Beschlusskammer zu machen, damit eindeutig und transparent nachvollziehbar feststeht, auf welche Vertragsdokumente sich die anstehende Entscheidung erster Stufe bezieht. I. PSTN-Zusammenschaltung 1. Streichung der Regelung zur Zuführungsleistung (Carrier-Selectionim-Ortsnetz) Mit Regulierungsverfügung BK 3d hat die Beschlusskammer die Beschränkung der Verpflichtung zur Erbringung von Transitleistungen für die Betreibervorauswahl für Ortsgespräche nicht beibehalten. Für die bis dahin erforderliche Unterscheidung der Leistung nach "ort" und "fern" fehlt somit die Grundlage. Insoweit wird die Leistung Telekom-B.2 ab dem nicht mehr differenziert nach "ort" und "fern" angeboten. Die sich aus dieser Änderung der Zusammenschaltungsverpflichtung der Telekom Deutschland ergebenden Änderungen betreffen mehrere Vertragsteile, insbesondere die Anlage C, Teil 2, Leistungsbeschreibung. 2. Aktualisierung der Leistungen in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen zur "kostenlosen Warteschleife" Die Änderungen im Zusammenhang der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zur "kostenlosen Warteschleife" betreffen im Wesentlichen die Anlage C, Teil 2 und 3 sowie bei einigen Leistungen die Anlage D, die in den vorliegenden Vertragstexten vollumfänglich abgebildet und bezüglich der zwischenzeitlich überholten Gültigkeitszeitpunkte aktualisiert wurde.

3 Aufhebung der spiegelbildlichen Anwendung der Anlage F der Telekom Auf Basis der gegenüber den alternativen Teilnehmernetzbetreibern (atnb) ergangenen Regulierungsverfügungen und Entgeltgenehmigungen ist eine Anpassung vertraglicher Regelungen in der PSTN-Zusammenschaltungsvereinbarung erforderlich. Die Beschlusskammer hat in ihren Beschlüssen zu den Entgeltgenehmigungsverfahren zur Leistung ICP-B.1 jeweils die Netzstruktur der atnb zugrundegelegt Damit werden gleichzeitig die unterste Netzkopplungsebene und Einzugsbereiche (EZB), die für die Bestimmung der anzuwendenden Tarifzone relevant sind, festgelegt. Vertraglich erfolgte die Bestimmung der Tarifzonen bisher gem. der unterstellten Netzstruktur der Telekom und der sog. spiegelbildlichen Anwendung der Anlage F. Die diesbezüglichen vertraglichen Regelungen kommen aufgrund der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Entgeltgenehmigungen bei den regulierten atnb für die Leistung ICP-B.1 nicht mehr zur Anwendung. Aus Gründen der Rechtsklarheit sowie zur Harmonisierung der EZB und damit der Abrechnungsbasis für das gesamte jeweils vereinbarte Diensteportfolio ist eine Änderung auch in den verfahrensgegenständlichen Vertragsdokumenten angezeigt. Die Vertragsänderungen, die wir mit diesem Schreiben vorlegen, unterstellen den Standardfall, dass die atnb über eine Netzstruktur mit einem einzigen bundesweiten EZB verfügen. Sofern ein atnb über mehr als einen EZB verfügt, sind an seine individuelle Netzstruktur angepasste vertragliche Regelungen erforderlich, die jedoch nicht Gegenstand des Standardvertrages sein können. Wesentliche Elemente der Vertragsänderungen finden sich im Hauptvertrag unter wieder, in dem die Netzstruktur des atnb und eine Bestandsgarantie aufgenommen wurde. Weitere Regelungen sind obsolet und wurden insoweit gestrichen, wie etwa Anhang B, Teil 3 (Nachfragerecht),Anhang G, Teil 1, Punkt 6 (Verkehrsübergabe) und Anhang G, Teil 2, Punkt 2 (Preisbildungsregeln MWD zur

4 -4 Tarifzone II). ln Anlage A (Begriffsbestimmung) wird geregelt, dass der Begriff "Anlage F Einzugsbereiche" immer die Anlage F der Telekom meint und nur dann, wenn "Anlage F ICP- Einzugsbereiche ICP" benutzt wird, diese zur Anwendung kommt. Mithilfe dieser Definition konnten umfangreiche Änderungen in vielen Vertragsteilen vermieden werden. Ferner erfolgte in Anlage A die Bündelung zur Definition "ursprungsnahe Übergabe" sowie eine Konkretisierung für den Transitfall MWD, die sich aufgrundder geänderten Netzstruktur der atnb ergibt. Parallel zur Bündelung der Textpassagen zur Definition "ursprungsnahe Übergabe" wurden im Wesentlichen unter Anlage C, Teil 1, Punkte 1.3 und 2.1 gestrichen. Anlage D, Teil 2 wurde bezüglich der Leistungen, bei denen nur noch eine Tarifzone zur Anwendung kommen kann, nämlich ICP-8.1 und alle Mehrwertdiensteleistungen der Verkehrsrichtung atnb zur Telekom entsprechend angepasst. Neu wurde die "Anlage F ICP- Einzugsbereiche ICP" aufgenommen. ln Anhang B, Teil 2 Punkt 7 wurde mit Blick auf den zu erwartenden PSTN Rückbau eine Regelung eingefügt, die bei einer Kündigung des letzten ICAs in einem LEZB der Telekom voraussetzt, dass zuvor eine Einigung über das künftige Routing der Verbindungen Anhang G, Teil1 getroffen wurde. 4. Aktualisierung der Leistung Telekom-0.13 Die Leistungsbeschreibung für die Leistung Telekom-0.13 wurde dahingehend konkretisiert, dass alle Verbindungen mit einer internationalen Ursprungsrufnummer, auch wenn sie über ein Mobilfunknetz generiert werden, von der Leistung umfasst sind. Diese Leistung ist nicht reguliert. Daher wird die Konkretisierung lediglich zu Informationszwecken mitgeteilt. 5. Vollständige Änderungsübersicht Wir fügen als Anlage 1

5 - 5 DOLDE tvtayen & PARTNER eine vollständige Änderungsübersicht zur PSTN-Zusammenschaltungsver einbarung bei. Die Liste kennzeichnet die unterschiedlichen Änderungen in folgender Art und Weise: Vertragsänderungen aufgrund der Beschränkung für Telekom-B.2 (Wegfall CSO-Verpflichtung) sind blau hinterlegt. Vertragsänderungen aufgrund der Aufhebung der spiegelbildlichen An wendung der Anlage F sind gelb hinterlegt. Sonstige Vertragsänderungen sind nicht farblieh hinterlegt. Die Vertragsänderungen selbst sind in roter Schrift gekennzeichnet. Vertragspassagen, die aufgrund Anlage F geändert wurden und auch aus weiteren Gründen Änderungen erfahren haben, sind durch blaue und grüne Schrift gekennzeichnet. Der Änderungsgrund ist durch gleich farbige Schrift in der Begründungsspalte benannt. 6. Geänderte Vertragsdokumente Die geänderten Vertragsdokumente für die PSTN-Zusammenschaltung fü gen wir als Anlage 2 diesem Schreiben bei. Änderungen aufgrund "Aufhebung der spiegelbildli chen Anwendung der Anlage F"" sind blau gekennzeichnet, andere Ände rungen sind rot gekennzeichnet. Basis für den Änderungsnachweis ist die mit Stand von August 2013 vorgelegte Neufassung des verfahrensgegen ständlichen Vertrags zur PSTN-Zusammenschaltung. II. NGN-Zusammenschaltung Auch wenn der Schwerpunkt der oben dargestellten Rechtsänderungen die PSTN-Zusammenschaltung betrifft, sind auch einige Anpassungen bei der NGN Zusammenschaltung erforderlich.

6 -6 1. Anpassung der Leistung ICP-N-8.1 Bezüglich der Leistung, die rechtlich nicht Gegenstand des Standardangebots ist, haben wir bereits mit vom angekündigt, dass wir die Leistungsbeschreibung ändern. Wir haben insoweit die Punkte 1.6 bis 1.8 ersatzlos gestrichen. 2. Weitere Aktualisierungen Weitere Änderungen ergeben sich in Anlage A, die im Wesentlichen auf die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zur "kostenlosen Warteschleife" und den zwischenzeitlich überholten Geltungszeiträumen beruhen. Daneben wurden in Anlage A Konkretisierungen zum Zusammenschaltungsdienst Telekom-0.13 vorgenommen, die denen in der PSTN-Zusammenschaltungsvereinbarung entsprechen. ln Anlage C wurde eine Klarstellung bezüglich der Übergabe von Mehrwertdiensten in Verkehrsrichtung atnb zu Telekom aufgenommen, um die im PSTN geltenden Regelungen zur individuellen Bündelübergabe an die Zielnetzbetreiber weiterhin aufrecht erhalten zu können. ln Anlage F wurde die bisher geltende Regelung bezüglich Gewährleistung der Abrechnung von Offline-gebillten Diensten so konkretisiert, dass sie in jedem Fall auch gilt, wenn der Vertragspartner die Einrichtung einer NGN Portierungskennung für Unternehmen ohne eigenes Netz einrichten lässt und diese Unternehmen solche Dienste anbietet. ln Anlage Fist darüber hinaus eine Anpassung bezüglich der Preisbildung für die Leistung ICP-N-B.1 vorgenommen worden, bei der die geänderte Regulierungssituation berücksichtigt wurde. 3. Vollständige Änderungsübersicht Eine vollständige Änderungsübersicht fügen wir als Anlage 3

7 -7 diesem Schreiben bei. Die Vertragsänderungen sind in roter Schrift gekennzeichnet. 4. Geänderte Vertragsdokumente Die vollständigen Vertragsdokumente für die NGN-Zusammenschaltung, die sämtliche Änderungen im Änderungsmodus anzeigen, fügen wir als Anlage 4 diesem Schreiben bei. Die Vertragsänderungen sind in roter Schrift gekennzeichnet. Für nähere Erläuterungen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jt J

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