Zugang zu den existenzsichernden Leistungen des SGB II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zugang zu den existenzsichernden Leistungen des SGB II"

Transkript

1 Zugang zu den existenzsichernden Leistungen des SGB II Eva Steffen ein Beitrag zur Tagung: Rechtsberaterkonferenz in Stuttgart-Hohenheim

2 Sozialleistungsansprüche für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach der VO (EG) 883/2004 Zugang zu den existenzsichernden Leistungen des SGB II Beitrag zur Rechtsberaterkonferenz

3 Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II Ausgenommen sind: 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige Arbeitnehmerinnen, noch aufgrund des 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

4 Leistungsausschluss/UnionsRL Art. 24 Abs. 1 UnionsRL: Anspruch auf Inländergleichbehandlung in allen Rechtsgebieten. Art. 24 Abs. 2 UnionsRL: Option zum Ausschluss von Sozialhilfeleistungen für den voraussetzungslosen Aufenthalt in den ersten 3 Monaten und während des anschließenden weiteren Aufenthaltes zum Zweck der Arbeitssuche. Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.

5 Bisherige Lösungsansätze Anspruchsausschluss europarechtswidrig, soziale Teilhaberechte als Unionsbürger, Verstoß gegen Freizügigkeitsrecht und Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV, Art. 20, 21 AEUV (Rs Trojani, Grzelczyk, Bidar, Förster, Sala) SGB II Leistungen sind keine Sozialhilfe, sondern Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt, bei tatsächlicher Verbindung zum Arbeitsmarkt kein Ausschluss möglich, Art. 18, 45 AEUV (Rs Vatsouras/Koupatantze, Collins) Anspruch über EFA zumindest für die Vertragsstaatsangehörigen (BSG Urt B 14 AS 23/10; seit Dezember 2011 Vorbehalt gegen EFA zum SGB II Verweis auf den unabweisbaren Bedarf, Art. 1, 20 GG Anspruch aller Unionsbürger über die VO (EG) 883/2004?

6 Leistungsanspruch /VO (EG) 883/2004 Die VO (EG) 883/2004 löst die VO (EWG) 1408/71 ab und gilt seit dem nachdem die Durchführungsverordnung 987/2009 in Kraft getreten ist. Sie dient der Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme zur effektiven Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts auf der Grundlage von Art. 48 AEUV. Angesichts der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme von 27 Mitgliedstaaten eine große Herausforderung.

7 Die VO (EG) 883/2004 in der Normenhierachie Der VO ist sekundäres Gemeinschaftsrecht. Ihr kommt als höherrangiges Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht zu. Die VO ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar, sie bedarf im Gegensatz zu einer Richtlinie - nicht erst der Umsetzung in nationales Recht, Art. 288 Abs. 2 AEUV.

8 Persönlicher Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich VO (EG) 883/2004 (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Englische Fassung Art. 2 VO (EG) 883/2004: This Regulation shall apply to nationals of a Members State, stateless persons and refugees residing in a Member State who are or have been subject to the legislation of one or more Member States,...

9 Persönlicher Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 Art. 2 VO (EWG) 1408/71: Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, Englische Fassung: This Regulation shall apply to employed or self-employed persons and to students who are or have been subject to the legislation of one or more Member States and who are nationals of one of the Member States or who are stateless persons or refugees residing within the territory of one of the Member States

10 Persönlicher Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 Art. 1 Begriffsbestimmungen VO (EG) 883/2004 l) "Rechtsvorschriften" : für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich VO (EG) 883/2004 1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: Leistungen bei Krankheit; Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; Leistungen bei Invalidität; Leistungen bei Alter; Leistungen an Hinterbliebene; Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; Sterbegeld; Leistungen bei Arbeitslosigkeit; Vorruhestandsleistungen; Familienleistungen.

11 Persönlicher Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für Unionsbürger Art. 2 der VO (EG) 883/2004 bezieht unter Verzicht auf sozioökonomische Merkmale alle Gesicherten auch wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger - ein, wobei die abstrakte Unterworfenheit unter das System der sozialen Sicherheiten eines Mitgliedstaates genügt. Es geht um die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sozialrechtsordnung. In der Vorgängerverordnung VO (EWG) 1408/71 setzte dagegen die persönliche Anwendbarkeit noch voraus, dass der Unionsbürger Arbeitnehmer oder selbständig tätig war.

12 Persönlicher Anwendungsbereich der VO Beispiele für den persönlichen Anwendungsbereich Alle Beschäftigten und selbständig Tätigen sowie tatsächlich Versicherte Bei Bezug von Kindergeld (LSG Hessen, Beschluss v L 7 AS 107/11 B ER) Arbeitssuchende, da sie der Krankenversicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V am Wohnort unterfallen, Pflicht zum Abschluss einer selbständigen Versicherung, 193 Abs. 3 VVG (EG) 883/2004 Unfallversichert bei Besuch eines Sprachkurses beim BAMF

13 Persönlicher Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für Flüchtlinge und Staatenlose Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz im Mitgliedstaat sind in den persönlichen Anwendungsbereich einbezogen. Voraussetzung ist aber, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Allein durch die Anerkennung als Flüchtling oder Staatenloser wird kein EU - rechtlicher Bezug hergestellt (EuGH Rs Khalil C 95/99).

14 Besonderheiten bei den Begriffsbestimmungen im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 Die VO definiert in Art. 1 verschiedene Rechtsbegriffe, u.a. auch Wohnort, Familienangehörige Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit und die Versicherten. Maßgeblich sind hierbei allein sozialversicherungsrechtliche Kriterien, so dass es zu Abweichungen gegenüber den Definitionen im übrigen Gemeinschaftsrecht kommen kann. So definiert die VO den Begriff des Familienangehörigen, der für den persönlichen Anwendungsbereich von Bedeutung ist, anders als die UnionsRL/FreizügG/EU

15 Persönlicher Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für Familienangehörige Art. 1 Buchstabe i) VO (EG) 883/2004 Familienangehöriger ist Nr. 1 i): jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehörige bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; Nr. 2: unterscheiden die in Nr. 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen.

16 Persönlicher Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für Familienangehörige Art. 1 Buchstabe i) VO (EG) 883/2004 verweist zur Definition der Familienangehörigen auf die nationalen leistungsrechtlichen Vorschriften. Familienangehöriger ist jede Person, die aufgrund ihres familienrechtlichen Status als Ehegatte, Kind, Lebenspartner oder Haushaltsangehöriger eine Leistungsberechtigung vom Stammrecht des Berechtigten ableitet (Eichenhofer in Fuchs, Art. 1 Rn 16). Maßgeblich ist nach dem SGB II die Einstandspflicht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft. Damit sind auch nichteheliche Lebensgemeinschaften und Stiefkinder erfasst.

17 Sachlicher Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 Art. 3 Sachlicher Anwendungsbereich (3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70. Artikel 70 Allgemeine Vorschrift (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" die Leistungen, c) die in Anhang X aufgeführt sind. (Hier sind Leistungen nach dem SGB II und dem 4. Kapitel des SGB XII aufgenommen worden) (4) Die in Abs.2 genannten Leistungen werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach

18 Sachlicher Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 (3) Sachlicher Anwendungsbereich Abs. 5 Diese Verordnung gilt nicht für a) Soziale und medizinische Fürsorge

19 Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 VO (EG) 883/2004 Art. 4 Gleichbehandlung Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

20 Zugang zu Leistungen nach dem SGB II/SGB XII nach der VO (EG) 883/2004 Damit ergibt sich auch für arbeitssuchende Unionsbürger entgegen dem Leistungsausschluss in den nationalen Vorschriften unmittelbar aus Art. 4 ivm Art. 2, 3 Abs. 3 ivm Anhang X zu Art. 70 Abs. 2 c) der VO (EG) 883/2004 ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sowie auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII sobald ein Wohnsitz im Bundesgebiet begründet wurde. Oder etwa doch nicht?

21 Einwände gegen einen durchgreifenden Anspruch über die VO 883/2004 Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II verstößt gegen die Intention des Art. 24 Abs. 2 UnionsRL, die der nationale Gesetzgeber in 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II sowie in 23 Abs. 2 SGB XII in nationales Recht umgesetzt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass zwei sich widersprechende Regelungen in Kraft gesetzt werden sollten. Beide datieren vom gleichen Tag. Andernfalls würde die Möglichkeit des mitgliedstaatlichen Leistungsausschlusses ausgehöhlt. Ob es sich um bei den SGB II Leistungen der sozialen Fürsorge handelt, die auch nach Art. 3 Abs. 5 ausdrücklich vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausgenommen worden sind, wäre ggfls. vom EuGH zu prüfen (LSG Berlin- Brandenburg, L 29 AS 414/12 B ER).

22 Verhältnis der VO (EG) 883/2004 zur UnionsRL Die VO ist unmittelbar geltendes höherrangiges Recht. Die Leistungen im Anhang X wurden September 2009 mit konstitutiver Wirkung in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen, so dass es keiner Prüfung/Auslegung mehr bedarf, ob es sich um Sozialhilfe oder SGB II Leistungen handelt. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, welche Leistungen in den Anhang X zu Art. 70 Abs. 2 c) VO (EG) 883/2004 als besondere unabhängige Geldleistungen aufgenommen werden. Richtlinien sind dagegen grds. nur in ihrer Zielbestimmung verbindlich, Art. 288 Abs. 3 AEUV. Art. 24 Abs. 2 UnionsRL enthält lediglich eine Option und keine verbindliche Zielvorgabe zum Ausschluss von Sozialhilfeleistungen. Im Rahmen der UnionsRL ist klärungsbedürftig, was Sozialhilfeleistungen sind.

23 Einwände gegen einen durchgreifenden Anspruch über die VO 883/2004 Die in Art. 24 Abs. 2 UnionsRL geregelte Ausnahme vom Gleichbehandlungsgebot aus Art. 24 Abs. 1 UnionsRL ist gegenüber dem Diskriminierungsverbot Art. 4 der VO (EG) 883/2004 die speziellere Regelung (LSG BB v L 5 AS 2157/11 B ER). Die VO enthält keine Regelung, die der Anwendung des Art. 24 Abs. 2 UnionsRL entgegensteht. Auch in der Vorgängerverordnung gehörten SGB II Leistungen zum sachlichen Anwendungsbereich der VO, ohne dass der EuGH in der Rs Vatsouras/Koupatanze deswegen die Ausschlussregelung in Art. 24 Abs. 2 UnionsRL für unanwendbar erklärt hätte.

24 Verhältnis der VO (EG) 883/2004 zur UnionsRL Art. 24 Abs. 2 UnionsRL ist keine speziellere Regelung gegenüber dem Diskriminierungsverbot aus Art. 4 VO (EG) 883/2004. Im Gegenteil. Die UnionsRl enthält nur eine Option, während die VO als unmittelbar geltendes Recht den uneingeschränkten Zugang zu SGB II und Leistungen des 4. Kap. SGB XII ausdrücklich regelt. Auch die VO unterscheidet zwischen Leistungen der sozialen Fürsorge und besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen. In den persönlichen Anwendungsbereich der Vorgängerverordnung 1408/71 fielen nur Arbeitnehmer und Selbstständige. Die VO (EG) 883/2004 war zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUGH ( ) noch nicht in Kraft.

25 Einwände gegen einen durchgreifenden Anspruch über die VO 883/2004 Ein gewöhnlicher Aufenthalt nach 7 Abs. 1 SGB II setzt das Bestehen eines rechtmäßigen Aufenthaltes voraus. Nur wer materiell freizügigkeitsberechtigt ist, oder nach nationalem Recht einen Aufenthaltstitel besitzt, kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Rein faktische Verhältnisse reichen nicht aus (LSG NRW, L 19 AS 1956/11 B ER; L 7 AS 614/11 B ER).

26 Rechtmäßiger oder gewöhnlicher Aufenthalt? Der Wohnort kann anspruchsbegründend sowie rechtsbeschränkend (nur am Wohnort) und zuständigkeitsbegründend wirken. Gewöhnlicher Aufenthalt nach dem SGB II ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen befindet. Die Bedeutung und Tragweite von Begriffen sind im Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen. Die VO will koordinieren und den für die Leistungsgewährung zuständigen Staat bestimmen. Die UnionsRL regelt dagegen das Recht zum Aufenthalt.

27 Rechtmäßiger oder gewöhnlicher Aufenthalt? Maßgebliche zuständigkeitsbegründende Kriterien finden sich in Art. 11 der VO 987/2009 Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes persönliche Situation der Person (Ort der Erwerbstätigkeit, Gründe des Aufenthaltes, familiäre Verhältnisse und Bindungen, Anmieten einer Wohnung, Zuteilung einer Steuernummer etc.) Hilfsweise der Wille des Unionsbürgers Der nationale Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist europarechtskonform isd Art. 1 lit. j) und Art. 11 VO (EG) 883/2004 auszulegen und richtet sich damit allein nach faktischen Kriterien.

28 Rechtmäßiger oder gewöhnlicher Aufenthalt? Die VO 883/2004 setzt nur den Wohnsitz, nicht den rechtmäßigen Wohnsitz voraus. Anders bei Drittstaatsangehörigen nach Art. 1 VO (EG) 1231/2010. Die Berechtigung zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht gleichzusetzen mit dem (Fort-) Bestehen eines Freizügigkeitsrechts. Es entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Konzeption, von der RM des Aufenthaltes auszugehen (BSG B 14 AS 23/10 R). Die Aufenthaltsbeendigung ist Sache der ABH. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es einem Mitgliedstaat, die Gewährung einer Leistung der sozialen Sicherheit von der Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Staatsangehörige des zuständigen Staates lediglich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat innehaben müssen (so zur Vorgängerverordnung EuGH Rs Sala C-85/96, Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Art. 2 Rn. 104)

29 Einwände gegen einen durchgreifenden Anspruch über die VO 883/2004 Zumindest für Unionsbürger mit nur nachrangigem Arbeitsmarktzugang besteht kein Anspruch über die VO, da es ein objektiver Grund ist, diesen Personenkreis von den Leistungen auszuschließen, um eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern. Ein Verständnis dergestalt, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt beschränkt, der Zugang zu Sozialleistungen aber unbeschränkt ermöglicht werden soll, ist nicht denkbar. (LSG NRW, L 19 AS 1956/11 B ER; L 7 AS 614/11 B ER).

30 Nachrangiger Arbeitsmarktzugang als sachlicher Grund für eine Diskriminierung? Die VO (EG) 883/2004 wie auch das nationale Recht - selbst unterscheidet in ihrem persönlichen Anwendungsbereich nicht zwischen den alten Unionsbürgern und denen der neuen Beitrittsstaaten mit nur nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zugang zu den Leistungen im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 wurde gerade vom Erwerbsstatus abgekoppelt. Die hiermit erfolgte Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs wirkt sich auch auf den Gewährleistungsbereich des Diskriminierungsverbotes nach Art. 4 VO (EG) 883/2004 aus. Es gilt ein striktes Diskriminierungsverbot.

31 Nachrangiger Arbeitsmarktzugang als sachlicher Grund für eine Diskriminierung? Die Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme sollten mit der VO (EG) 883/2004 zum Schutz und zur Förderung der Mobilität der Unionsbürger vereinfacht und alle Unionsbürger gleich behandelt werden (Erwägungsgründe 3 und 5 sind nicht nur unbeachtliche Programmsätze). Mit den Koordinierungsregeln soll sichergestellt werden, dass nur ein einziger Mitgliedstaat und damit ein einziges nationales Sozialrecht anwendbar ist.

32 Vereinbarkeit des Leistungsausschluss mit der VO (EG) 883/2004- Ergebnis - Maßgeblich für die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 ist allein der Wohnsitz und die abstrakte Unterworfenheit unter ein System der sozialen Sicherheit. Auf die Frage der materiellen Freizügigkeit kommt es nicht an. Die VO gilt unmittelbar, so dass der Leistungsausschluss bei einem Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche - auch für die Staatsangehörigen mit nachrangigen Arbeitsmarktzugang - keine Anwendung findet. Dies gilt auch für den Ausschluss in den ersten 3 Monaten des Aufenthaltes, wenn die Begründung eines Wohnsitz bereits feststellbar ist.

33 Bisherige Rechtsprechung Kein Anspruch LSG BB Beschlüsse v L 5 AS 2157/11 B ER; L 29 AS 4114/12 B ER LSG NRW Beschlüsse v L 19 AS 1956/11 B ER bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang; ebenso L 7 AS 614/11 B ER Anspruch zumindest im Rahmen eines Eilverfahrens LSG Hessen v L 7 AS 107/11 B ER bei Kindergeldbezug LSG Sachsen - Anhalt v L 5 AS 406/11 B ER LSG Niedersachsen Bremen v L 15 AS 188/11 B LSG Baden-Württemberg v L 12 AS 3938/11 B ER LSG Berlin Brandenburg v L 14 AS 1148/11 B ER LSG Schleswig-Holstein v L 3 AS 155/11 B ER

34 Diese Präsentation ist ausschließlich zum privaten Gebrauch bestimmt. Jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der Urheberin/des Urhebers bzw. der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Alle Rechte bleiben bei der Autorin/dem Autor. Eine Stellungnahme der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist durch die Veröffentlichung dieser Präsentation nicht ausgesprochen. Für die Richtigkeit des Textinhaltes oder Fehler redaktioneller oder technischer Art kann keine Haftung übernommen werden. Weiterhin kann keinerlei Gewähr für den Inhalt, insbesondere für Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen übernommen werden, die über weiterführende Links von dieser Seite aus zugänglich sind. Die Verantwortlichkeit für derartige fremde Internet-Auftritte liegt ausschließlich beim jeweiligen Anbieter, der sie bereitstellt. Wir haben keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung. Soweit diese aus Rechtsgründen bedenklich erscheinen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart Im Schellenkönig Stuttgart DEUTSCHLAND Telefon:

Der Anspruch auf Grundsicherung und das BSG-Urteil zum Recht auf menschenwürdige Existenz

Der Anspruch auf Grundsicherung und das BSG-Urteil zum Recht auf menschenwürdige Existenz Der Anspruch auf Grundsicherung und das BSG-Urteil zum Recht auf menschenwürdige Existenz Constanze Janda ein Beitrag zur Tagung: Europäische Flüchtlingspolitik in der Sackgasse? 27. 29.01.2017 in Stuttgart-Hohenheim

Mehr

Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen

Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Kohärenzdefizite und fehlende Rechtssicherheit in der Rechtsprechung des EuGH? 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht Donnerstag, 5. März 2015 Albrecht

Mehr

Teil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit

Teil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit Vorwort... 5 Vorwort zur 2. Auflage... 6 Bearbeiterverzeichnis... 15 Abkürzungsverzeichnis... 17 Einführung... 25 Teil 1: Artikel 45-48 AEUV (= Art. 39-42 EG) Die Freizügigkeit Vorbemerkungen... 54 Artikel

Mehr

Sozialleistungen für EU Bürgerinnen

Sozialleistungen für EU Bürgerinnen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Name Datum Wiebke Wildvang 21.3.12 wildvang@big-koordnierung.de Tel.: (030) 695 18 015 I. Sozialleistungen für EU Bürgerinnen EU Bürgerinnen

Mehr

Arbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt?

Arbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt? Arbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt? Ein Leistungsanspruch nach dem SGB ll besteht für Ausländerinnen und Ausländer, wenn: sie nicht unter einen Leistungsausschluss nach 7 Abs.

Mehr

Die Sicherung des Lebensunterhalts

Die Sicherung des Lebensunterhalts Die Sicherung des Lebensunterhalts Gedanken zur Rechtsprechung des BVerwG Michael Hoppe ein Beitrag zur Tagung: Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2012 27. 29.01.2012 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/120128_hoppe_lebensunterhalt.pdf

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0272-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 16. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zum Erlass der Verordnung 14/2

INHALTSVERZEICHNIS. Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zum Erlass der Verordnung 14/2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 13 ERWÄGUNGS- GRÜNDE Erwägungsgründe

Mehr

Migrationsrelevante Freiheitsrechte der EU-Grundrechtecharta

Migrationsrelevante Freiheitsrechte der EU-Grundrechtecharta Migrationsrelevante Freiheitsrechte der EU-Grundrechtecharta Prof. Dr. Thomas Groß ein Beitrag zur Tagung: Freiheit Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 25.01.2013 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/130125_gross_grundrechtecharta.pdf

Mehr

Die Rechtsprechung des EuGH im Flüchtlingsrecht

Die Rechtsprechung des EuGH im Flüchtlingsrecht Die Rechtsprechung des EuGH im Flüchtlingsrecht Roland Bank/UNHCR ein Beitrag zur Tagung: Europäisches Flüchtlingsrecht und die nationale Anwendung 19. 20.11.2015 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20151119_bank_eugh.pdf

Mehr

Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe

Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Rechtlicher Diskriminierungsschutz in Deutschland Judith Ciganović ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik

Mehr

Prüfung der Leistungsberechtigung von Unionsbürger/innen im SGB II

Prüfung der Leistungsberechtigung von Unionsbürger/innen im SGB II Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. Prüfung der Leistungsberechtigung von Unionsbürger/innen im SGB II Unionsbürger/innen sind gem. 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II leistungsberechtigt,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/1351-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding

Mehr

VO (EG) Nr. 883/2004

VO (EG) Nr. 883/2004 VO (EG) Nr. 883/2004 Europäische Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Kommentar Dr. Frank Schreiber Richter am Hessischen Landessozialgericht Dr. Annett Wunder LL.M. (EUI) Richterin

Mehr

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Pressesprecher Potsdam, 18. Dezember 2018 Pressemitteilung Gütliches Ende des Rechtsstreits der Familie Alimanovic gegen das Jobcenter Neukölln nach jahrelanger Dauer

Mehr

Was erwarten die Arbeitgeber von jungen Zuwanderern?

Was erwarten die Arbeitgeber von jungen Zuwanderern? Was erwarten die Arbeitgeber von jungen? Thomas Löffler, ZF Friedrichshafen AG ein Beitrag zur Tagung: Flüchtlinge im baden-württembergischen Schul- und Ausbildungssystem 11. Januar 2016 in Stuttgart-Hohenheim

Mehr

Die soziale Absicherung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen

Die soziale Absicherung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen Die soziale Absicherung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik 26. 28. in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20180126_coseriu_soziale-absicherung.pdf

Mehr

I. Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

I. Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erklärung der Republik Kroatien gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit I. Erklärungen

Mehr

nationalen Aufenthaltsrechts des nationalen Sozialrechts besondere beitragsunabhängige Geldleistungen Nationales Recht: inhaltliche Ausgestaltung

nationalen Aufenthaltsrechts des nationalen Sozialrechts besondere beitragsunabhängige Geldleistungen Nationales Recht: inhaltliche Ausgestaltung Primärrecht mit Unionsbürgerschaft (Art 20 AEUV) und Freizügigkeit der Unionsbürger (Art 9 EUV, 21 AEUV) und mit Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) und den Diskrimierungsverboten (Art 18 und 45 Abs

Mehr

Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer in Rheinland-Pfalz

Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer in Rheinland-Pfalz Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer in Rheinland-Pfalz Margit Gottstein ein Beitrag zur Tagung: Veränderung. Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht 2016 29. 31.01.2016 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20160129_gottstein_rueckfuehrung.pdf

Mehr

Sozioökonomische Integration von Migrant*innen

Sozioökonomische Integration von Migrant*innen Sozioökonomische Integration von Migrant*innen Dr. Stefanie Janczyk ein Beitrag zur Tagung: Dynamiken der Einwanderungsgesellschaft 11. 13.11.2016 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20161112_janczyk_integration.pdf

Mehr

Unionsbürgerinnen und. Unionsbürger und

Unionsbürgerinnen und. Unionsbürger und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und Zugang zu sozialen Leistungen nach dem SGB II und SGB XII Referat von Rechtsanwältin Kleta Grießhaber 10. März 2015 Gliederung A. Das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 13. Einleitung 19

Abkürzungsverzeichnis 13. Einleitung 19 Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 19 Teil 1: Sozialleistungen für geflüchtete Menschen 22 1. Einführung 22 2. Grundlagen des Asylrechts 24 2.1 Grundbegriffe 24 2.2 Ablauf des Asylverfahrens 25 2.3 Überblick

Mehr

Schutz durch den Heimatstaat

Schutz durch den Heimatstaat Schutz durch den Heimatstaat Roland Bank ein Beitrag zur Tagung: Neue Herausforderungen für das Flüchtlingsrecht 20. 21.11.2014 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20141121_bank_heimatstaat.pdf

Mehr

Unionsbürger in Hilfen in Wohnungsnotfällen. Handlungsansätze auf europäischer Ebene?

Unionsbürger in Hilfen in Wohnungsnotfällen. Handlungsansätze auf europäischer Ebene? Unionsbürger in Hilfen in Wohnungsnotfällen. Handlungsansätze auf europäischer Ebene? Bundestagung 2017 BAG Wohnungslosenhilfe Ibrahim Kanalan Centre for Human Rights Erlangen-Nürnberg (CHREN) Universität

Mehr

Freizügigkeitsrecht erwerbstätiger und arbeitssuchender Unionsbürger und damit verbundene Teilhaberechte

Freizügigkeitsrecht erwerbstätiger und arbeitssuchender Unionsbürger und damit verbundene Teilhaberechte Freizügigkeitsrecht erwerbstätiger und arbeitssuchender Unionsbürger und damit verbundene Teilhaberechte Beitrag zur Informationsveranstaltung für das Projekt Aktiv für Arbeit, Köln Freizügigkeitsrecht

Mehr

Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte

Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik, Universität Hamburg 05.05.2015 1 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit

Mehr

Staatsangehörigkeitsrecht

Staatsangehörigkeitsrecht Staatsangehörigkeitsrecht Rechtspolitische Aufgaben in der 18. Legislaturperiode Falk Lämmermann ein Beitrag zur Tagung: Freiheit Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 26.01.2013 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademiers.de/migration/130126_laemmermann_staatsangehoerigkeitsrecht.pdf

Mehr

Abschiebungshaft neuere Entwicklung in Rechtsprechung und Länderpraxis

Abschiebungshaft neuere Entwicklung in Rechtsprechung und Länderpraxis Abschiebungshaft neuere Entwicklung in Rechtsprechung und Länderpraxis Dirk Gärtner ein Beitrag zur Tagung: Freiheit. Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2013 26.01.2013 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/130126_gaertner_abschiebungshaft.pdf

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Klugen Köpfen Türen öffnen

Klugen Köpfen Türen öffnen Klugen Köpfen Türen öffnen Ausländerrecht als Baustein bei Fachkräftebedarf Martin Strunden ein Beitrag zur Tagung: Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2012 27. 29.01.2012 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/120128_strunden_fachkraeftebedarf.pdf

Mehr

Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Einführung von Notfallmaßnahmen

Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Einführung von Notfallmaßnahmen Fon +32 2 282 05-50 Fax +32 2 282 05-79 info@dsv-europa.de www.dsv-europa.de Transparenzregister Nr. 917393784-31 Deutsche Sozialversicherung Europavertretung Rue d Arlon 50 B-1000 Bruxelles Vorschlag

Mehr

Einbürgerung und Optionsverfahren aktuelle Entwicklungen

Einbürgerung und Optionsverfahren aktuelle Entwicklungen Einbürgerung und Optionsverfahren aktuelle Entwicklungen Falk Lämmermann ein Beitrag zur Tagung: Europa - (un)erreichbar? Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 29. 31.01.2010 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/100131_laemmermann_einbuergerung.pdf

Mehr

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union von Aysel Sevda Mollaogullari Dipl. Sozialarbeiterin / Dipl. Sozialpädagogin (FH) SOLWODI RLP e.v. Ludwigshafen Postfach 21 12 42 / 67012 Ludwigshafen Tel:0621 52 91 981 Mobil: 0176 25 24 27 69 E-mail:

Mehr

er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,

Mehr

Systemische Mängel in Dublin- Verfahren

Systemische Mängel in Dublin- Verfahren Systemische Mängel in Dublin- Verfahren Anna Lübbe ein Beitrag zur Tagung: Steht das europäische Migrationsrecht unter Druck? Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2014 24. 26. Januar 2014 in Stuttgart-Hohenheim

Mehr

Kommunaler Flüchtlingsdialog in Ostfildern

Kommunaler Flüchtlingsdialog in Ostfildern Kommunaler Flüchtlingsdialog in Ostfildern Nathalie Stengel-Deroide und Muhammad Memeh ein Beitrag zur Tagung: Engagement in der Flüchtlingsarbeit mit und für Muslime 13.11.2017 in Stuttgart-Hohenheim

Mehr

Anspruch auf deutsches. Freiwilligendienst. Service Civique

Anspruch auf deutsches. Freiwilligendienst. Service Civique http://ec. pa.eu/education/official-languages-eu_delllllll Anspruch auf deutsches Kindergeld Grenzüberschreitende bei französischem Freiwilligendienst Berufsausbildung Service Civique in der Großregion

Mehr

Die neue Europäische Kommission

Die neue Europäische Kommission Die neue Europäische Kommission Florian Geyer ein Beitrag zur Tagung: Gerechtigkeit in der Migrationsgesellschaft Hohenheimer Tage für Ausländerrecht 2015 23. 25.01.2015 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/152501_geyer_eu-kommission.pdf

Mehr

Flüchtlinge in Stuttgart

Flüchtlinge in Stuttgart Flüchtlinge in Stuttgart Stefan Spatz Leiter Sozialamt Stadt Stuttgart ein Beitrag zur Tagung: Einführung in die Flüchtlingssozialarbeit 22./23. Februar 2016 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/20160222_spatz_fluechtlinge-in-stuttgart.pdf

Mehr

Systemische Mängel in Dublin-Verfahren

Systemische Mängel in Dublin-Verfahren Systemische Mängel in Dublin-Verfahren Anna Lübbe ein Beitrag zur Tagung: Neue Herausforderungen für das Flüchtlingsrecht 20. 21.11.2014 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20141121_luebbe_dublin-verfahren.pdf

Mehr

I. ERKLÄRUNG IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND BEGINN DER ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG

I. ERKLÄRUNG IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND BEGINN DER ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG Erklärung der Republik Lettland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für das

Mehr

Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Kohärenzdefizite und fehlende Rechtssicherheit in der Rechtsprechung des EuGH?

Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Kohärenzdefizite und fehlende Rechtssicherheit in der Rechtsprechung des EuGH? Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Kohärenzdefizite und fehlende Rechtssicherheit in der Rechtsprechung des EuGH? Die nationaler Sicht 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht Donnerstag,

Mehr

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit 1 23 SGB XII Absatz 1 Satz 1 bis 3 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe

Mehr

Arbeitnehmerfreizügigkeit erhalten Zuwanderung in Sozialsysteme

Arbeitnehmerfreizügigkeit erhalten Zuwanderung in Sozialsysteme Arbeitnehmerfreizügigkeit erhalten Zuwanderung in Sozialsysteme eingrenzen Februar 2016 Zusammenfassung Die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gehören zu den

Mehr

EU-Sozialrecht. - Auswirkungen für ukrainische Staatsangehörige -

EU-Sozialrecht. - Auswirkungen für ukrainische Staatsangehörige - EU-Sozialrecht - Auswirkungen für ukrainische Staatsangehörige - Neben vielen anderen Rechtsgebieten stellt sich das Sozialrecht ebenfalls als eine Materie von nicht zu unterschätzender praktischer Bedeutung

Mehr

Flüchtlinge in der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit

Flüchtlinge in der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit Flüchtlinge in der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit Dr. Moustapha Diop und Ayse Özbabacan ein Beitrag zur Tagung: Engagement in der Flüchtlingsarbeit mit und für Muslime 13.11.2017 in Stuttgart-Hohenheim

Mehr

Autorin: Rechtsanwältin Eva Steffen Telefon: Fax: Aachener Straße Köln

Autorin: Rechtsanwältin Eva Steffen Telefon: Fax: Aachener Straße Köln Autorin: Rechtsanwältin Eva Steffen Telefon: 0221-35 50 17 35 Fax: 0221-35 50 17 17 E-Mail: kanzlei.steffen@gmx.de Aachener Straße 60-62 50674 Köln Argumentationshilfe für einen Eilantrag gem. 86b SGG

Mehr

Interna'onale Studierende aus der EU/EWR/ Schweiz

Interna'onale Studierende aus der EU/EWR/ Schweiz Interna'onale Studierende aus der EU/EWR/ Schweiz Dorothee Frings Aufenthalt nach EU-Recht Unionsbürger*innen/ EWR*: nur Anmeldung DriCstaatsangehörige EhegaCen, Lebenspartner und Kinder bis 20 Jahre von

Mehr

Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger_innen und ihre Familienangehörigen

Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger_innen und ihre Familienangehörigen Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger_innen und ihre Familienangehörigen 1 2 Das Recht auf Einreise und Aufenthalt Das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht

Mehr

Studie: Safe at last?

Studie: Safe at last? Studie: Safe at last? Roland Bank ein Beitrag zur Tagung: 60 Jahre GFK und aktuelle Herausforderungen für die Rechtsprechung in Deutschland, Österreich und der Schweiz 24.-25.11.2011 in Stuttgart-Hohenheim

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0229-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom

Mehr

Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Allgemeine Vorschriften (Artikel 1 bis 13) 19

Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Allgemeine Vorschriften (Artikel 1 bis 13) 19 VERORD- NUNG ERWÄGUNGS- GRÜNDE des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen

Mehr

Abschiebungshaft und die Durchführung von Rückführungsentscheidungen

Abschiebungshaft und die Durchführung von Rückführungsentscheidungen Abschiebungshaft und die Durchführung von Rückführungsentscheidungen Norbert Scharbach ein Beitrag zur Tagung: Steht das europäische Migrationsrecht unter Druck? Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2014

Mehr

Von unbeliebten Ausländern zu beliebten Muslimen

Von unbeliebten Ausländern zu beliebten Muslimen Von unbeliebten Ausländern zu beliebten Muslimen Bosniaken im Schweizer Islam-Diskurs Samuel M. Behloul ein Beitrag zur Tagung: Brückenschläge - "Bosnischer Islam" für Europa 20. 22.11.2009 in Stuttgart-Hohenheim

Mehr

Wandernde Unionsbürger_innen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Leistungen. Prof. Dr. jur. Dorothee Frings

Wandernde Unionsbürger_innen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Leistungen. Prof. Dr. jur. Dorothee Frings Wandernde Unionsbürger_innen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Leistungen Prof. Dr. jur. Dorothee Frings Was Sie in den nächsten 50 Minuten erwarten dürfen: 1. Unionsbürgerschaft 2. Freizügigkeit

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht. 1. Vorlesung, RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht. 1. Vorlesung, RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 1. Vorlesung, RLC Leipzig, 3.4.2017 Dr. Carsten Hörich Rechtliche Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur

Mehr

IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008

IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Invalidenversicherung IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008 Diese Information erscheint gleichzeitig als AHV-Mitteilung

Mehr

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge?

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Rechtsgrundlagen, Zusammenstellung Georg Classen, www.fluechtlingsrat-berlin.de, 20.06..2006 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende 7 - Berechtigte

Mehr

Zugang zum SGB II für Unionsbürger_innen

Zugang zum SGB II für Unionsbürger_innen Zugang zum SGB II für Unionsbürger_innen Das Grundproblem ist folgendes: 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II: Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Ansätze einer kultursensiblen Pflegeeinrichtung

Ansätze einer kultursensiblen Pflegeeinrichtung Ansätze einer kultursensiblen Pflegeeinrichtung Haus Adam Müller- Susanne Sieghart, Caritasverband für Stuttgart e.v. ein Beitrag zur Tagung: Alt werden in der neuen Heimat 03. 04. Mai 2006 in Stuttgart-Hohenheim

Mehr

Von der Ausländerbehörde zur Zuwanderungsverwaltung:

Von der Ausländerbehörde zur Zuwanderungsverwaltung: Von der Ausländerbehörde zur Zuwanderungsverwaltung: Der Prozess in Schleswig-Holstein Norbert Scharbach ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik 26.

Mehr

Asylrechtliche Vorhaben auf EU- Ebene aus kinderrechtlicher Perspektive

Asylrechtliche Vorhaben auf EU- Ebene aus kinderrechtlicher Perspektive Asylrechtliche Vorhaben auf EU- Ebene aus kinderrechtlicher Perspektive Nerea González Méndez de Vigo ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik 26. 28.

Mehr

Sozialrecht der Europaischen Union

Sozialrecht der Europaischen Union Sozialrecht der Europaischen Union Von Prof. Dr. Eberhard Eichenhofer Friedrich-Schiller-Universitat Jena ERICH SCHMIDT VERLAG Vorwort 2. Auflage 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 15 Erster

Mehr

Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?

Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter? Offene Tagung der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in Sachsen (LAG-B) am 30. März 2015 Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einbürgerung von EU-Ausländern Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einbürgerung von EU-Ausländern Deutscher Bundestag WD /17 Einbürgerung von EU-Ausländern 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einbürgerung von EU-Ausländern Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 04.10.2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen

Mehr

Europarechtskonformität der Ausschlussgründe von Leistungen nach dem SGB II

Europarechtskonformität der Ausschlussgründe von Leistungen nach dem SGB II 35 Europarechtskonformität der Ausschlussgründe von Leistungen nach dem SGB II M.A. Tanja Decker, Bonn* I. Einleitung Spätestens seit den Einreiseerleichterungen für Rumänen und Bulgaren zum 01.01.2014

Mehr

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage) 8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien

Mehr

I. ERKLÄRUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND DATUM, AB DEM DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET

I. ERKLÄRUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND DATUM, AB DEM DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET Erklärung der Italienischen Republik gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Mehr

Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete: rechtliche Rahmenbedingungen

Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete: rechtliche Rahmenbedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete: rechtliche Rahmenbedingungen Ellahe Amir-Haeri ein Beitrag zur Tagung: Europäische Flüchtlingspolitik in der Sackgasse? 27. 29.01.2017 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20170127_amir-haeri_arbeitsmarkt.pdf

Mehr

stellungnahme Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Referentenentwurf der Bundesregierung

stellungnahme Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Referentenentwurf der Bundesregierung stellungnahme Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Referentenentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Mehr

Inhalt. Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss

Inhalt. Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss Abkürzungsverzeichnis Einleitung Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss Die Funktion von Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss 1.1 Der Familienleistungsausgleich

Mehr

I. ERKLÄRUNGEN GEMÄß ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND DATUM, AB DEM DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET

I. ERKLÄRUNGEN GEMÄß ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND DATUM, AB DEM DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET Erklärung von Deutschland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für das Bezugsjahr

Mehr

Nachhaltigkeitsfonds DRS (Diözese Rottenburg Stuttgart)

Nachhaltigkeitsfonds DRS (Diözese Rottenburg Stuttgart) (Diözese Rottenburg Stuttgart) Hermann Glaser, Hauptabteilung Kirchengemeinden im Bischöflichen Ordinariat Rottenburg-Stuttgart ein Beitrag zur Tagung: Aus der Schöpfung leben - Erneuerbare Energien nutzen

Mehr

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen

Mehr

Die EU: Von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Bürgerunion? Herzlich willkommen! Unionsbürger_innen zwischen Privilegierung und sozialem Ausschluss.

Die EU: Von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Bürgerunion? Herzlich willkommen! Unionsbürger_innen zwischen Privilegierung und sozialem Ausschluss. Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche

Mehr

Französisches Kindergeld für EU-Bürger mit Kindern in anderen EU-Staaten

Französisches Kindergeld für EU-Bürger mit Kindern in anderen EU-Staaten Französisches Kindergeld für EU-Bürger mit Kindern in anderen EU-Staaten 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Französisches Kindergeld für EU-Bürger mit Kindern in anderen EU-Staaten Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Safe for whom? Situation in turkey after the statement

Safe for whom? Situation in turkey after the statement Safe for whom? Situation in turkey after the statement Orcun Ulusoy ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik 26. 28. Januar 2018 in Stuttgart-Hohenheim

Mehr

50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten

50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Die erste(n) Ziffer(n) der kennzeichnen den Artikel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Ziffern nach dem Punkt die laufende Nummer des s im Kommentar. A Alters- und Hinterbliebenenrenten

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 229

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 229 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bern, 7. Juli 2008 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München Optionskommunen Regierungen

Mehr

Saisonarbeitskraefte.de Ltd alle Angaben ohne Gewähr!

Saisonarbeitskraefte.de Ltd  alle Angaben ohne Gewähr! Saisonarbeitskraefte.de Ltd Änderungen im Europäischen Sozialversicherungsrecht zum 1.5.2010 Auswirkungen der neuen EU-Verordnungen auf den Status von Saisonarbeitskräften und Saisonunternehmern EU-Verordnung

Mehr

UNHCR Libya. Roberto Mignone. Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik Januar 2018 in Stuttgart-Hohenheim

UNHCR Libya. Roberto Mignone. Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik Januar 2018 in Stuttgart-Hohenheim UNHCR Libya Roberto Mignone ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik 26. 28. Januar 2018 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20180126_mignone_libya.pdf

Mehr

EU-BürgerIn und doch rechtlos? Zugang zu sozialrechtlichen Ansprüchen

EU-BürgerIn und doch rechtlos? Zugang zu sozialrechtlichen Ansprüchen Sven Hasse Fachanwalt für Verwaltungsrecht www.jurati.de EU-BürgerIn und doch rechtlos? Zugang zu sozialrechtlichen Ansprüchen Kiel, 26.05.2010 Diakonisches Werk Schleswig-Holstein 27 EU-Mitgliedsstaaten

Mehr

Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise... 17

Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise... 17 Vorwort... 13 Abkürzungsverzeichnis... 14 Literaturhinweise... 17 Einleitung... 19 A. Arbeits- und Sozialrecht im Rahmen der Europäischen Union... 19 B. Die Entwicklung der arbeits- und sozialrechtlichen

Mehr

Zugang von ausländischen Personen zu Sozial(hilfe)leistungen noch weiter anpassen

Zugang von ausländischen Personen zu Sozial(hilfe)leistungen noch weiter anpassen Zugang von ausländischen Personen zu Sozial(hilfe)leistungen noch weiter anpassen Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Mehr

Entschließung des Bundesrates zum Europäischen Fürsorgeabkommen. Der Ministerpräsident Mainz, den 28. Juni 2012 des Landes Rheinland-Pfalz

Entschließung des Bundesrates zum Europäischen Fürsorgeabkommen. Der Ministerpräsident Mainz, den 28. Juni 2012 des Landes Rheinland-Pfalz Bundesrat Drucksache 384/12 BRFuss 28.06.12 Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen Entschließung des Bundesrates zum Europäischen Fürsorgeabkommen Der Ministerpräsident Mainz, den 28. Juni 2012 des

Mehr

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:

Mehr

Öffentliches Fastenbrechen in Reutlingen

Öffentliches Fastenbrechen in Reutlingen Öffentliches Fastenbrechen in Reutlingen Sultan Braun Mounir El Kadi ein Beitrag zur Tagung: Muslimisches Leben in der Kommune 13.11.2018 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/isl/181113_braun-el

Mehr

Zur Weiterentwicklung eines komplexen Systems Neue Wege der Prävention im Saarland

Zur Weiterentwicklung eines komplexen Systems Neue Wege der Prävention im Saarland Zur Weiterentwicklung eines komplexen Systems Neue Wege der Prävention im Saarland Günter Dörr ein Beitrag zur Tagung: Resozialisierende Bildung in einem komplexen System 13.01.2015 in Stuttgart-Hohenheim

Mehr

Verwaltungsanweisung zu 21 SGB XII/ Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II

Verwaltungsanweisung zu 21 SGB XII/ Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Bremen, 05.11.2104 Bearbeitet von: Petra Badenhop Tel.: 361 88313 Lfd. Nr. 207/14 Vorlage für die Sitzung der städtischen Deputation für Soziales,

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/0352 22.05.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Der Senat von Berlin GesSoz; II D 11 9028 (928) 2306 An das Abgeordnetenhaus

Mehr

Die Strategie des Trüffelschweins. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für Unionsbürger*innen.

Die Strategie des Trüffelschweins. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für Unionsbürger*innen. Die Strategie des Trüffelschweins. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für Unionsbürger*innen. 1 Projekt Q Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe

Mehr

Schreiber/Wunder/Dern VO (EG) Nr. 883/2004 Europäische Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Schreiber/Wunder/Dern VO (EG) Nr. 883/2004 Europäische Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Schreiber/Wunder/Dern VO (EG) Nr. 883/2004 Europäische Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit VO (EG) Nr. 883/2004 Europäische Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen

Mehr

Sozioökonomische Integration von Migrant_innen

Sozioökonomische Integration von Migrant_innen Sozioökonomische Integration von Migrant_innen Alexandra Neukam ein Beitrag zur Tagung: Dynamiken der Einwanderungsgesellschaft 11. 13.11.2016 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20161112_neukam_migrant_innen.pdf

Mehr

Zugang zu Sozialleistungen für Unionsbürger

Zugang zu Sozialleistungen für Unionsbürger Zugang zu Sozialleistungen für Unionsbürger Beitrag zur Arbeitsgruppe Mittellose Unionsbürger/innen als neue Wanderarme Bürger oder Bettler Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.v. Rechtsanwältin

Mehr