Zugang zu den existenzsichernden Leistungen des SGB II
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- Adolf Bader
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1 Zugang zu den existenzsichernden Leistungen des SGB II Eva Steffen ein Beitrag zur Tagung: Rechtsberaterkonferenz in Stuttgart-Hohenheim
2 Sozialleistungsansprüche für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach der VO (EG) 883/2004 Zugang zu den existenzsichernden Leistungen des SGB II Beitrag zur Rechtsberaterkonferenz
3 Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II Ausgenommen sind: 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige Arbeitnehmerinnen, noch aufgrund des 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
4 Leistungsausschluss/UnionsRL Art. 24 Abs. 1 UnionsRL: Anspruch auf Inländergleichbehandlung in allen Rechtsgebieten. Art. 24 Abs. 2 UnionsRL: Option zum Ausschluss von Sozialhilfeleistungen für den voraussetzungslosen Aufenthalt in den ersten 3 Monaten und während des anschließenden weiteren Aufenthaltes zum Zweck der Arbeitssuche. Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.
5 Bisherige Lösungsansätze Anspruchsausschluss europarechtswidrig, soziale Teilhaberechte als Unionsbürger, Verstoß gegen Freizügigkeitsrecht und Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV, Art. 20, 21 AEUV (Rs Trojani, Grzelczyk, Bidar, Förster, Sala) SGB II Leistungen sind keine Sozialhilfe, sondern Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt, bei tatsächlicher Verbindung zum Arbeitsmarkt kein Ausschluss möglich, Art. 18, 45 AEUV (Rs Vatsouras/Koupatantze, Collins) Anspruch über EFA zumindest für die Vertragsstaatsangehörigen (BSG Urt B 14 AS 23/10; seit Dezember 2011 Vorbehalt gegen EFA zum SGB II Verweis auf den unabweisbaren Bedarf, Art. 1, 20 GG Anspruch aller Unionsbürger über die VO (EG) 883/2004?
6 Leistungsanspruch /VO (EG) 883/2004 Die VO (EG) 883/2004 löst die VO (EWG) 1408/71 ab und gilt seit dem nachdem die Durchführungsverordnung 987/2009 in Kraft getreten ist. Sie dient der Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme zur effektiven Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts auf der Grundlage von Art. 48 AEUV. Angesichts der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme von 27 Mitgliedstaaten eine große Herausforderung.
7 Die VO (EG) 883/2004 in der Normenhierachie Der VO ist sekundäres Gemeinschaftsrecht. Ihr kommt als höherrangiges Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht zu. Die VO ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar, sie bedarf im Gegensatz zu einer Richtlinie - nicht erst der Umsetzung in nationales Recht, Art. 288 Abs. 2 AEUV.
8 Persönlicher Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich VO (EG) 883/2004 (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Englische Fassung Art. 2 VO (EG) 883/2004: This Regulation shall apply to nationals of a Members State, stateless persons and refugees residing in a Member State who are or have been subject to the legislation of one or more Member States,...
9 Persönlicher Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 Art. 2 VO (EWG) 1408/71: Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, Englische Fassung: This Regulation shall apply to employed or self-employed persons and to students who are or have been subject to the legislation of one or more Member States and who are nationals of one of the Member States or who are stateless persons or refugees residing within the territory of one of the Member States
10 Persönlicher Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 Art. 1 Begriffsbestimmungen VO (EG) 883/2004 l) "Rechtsvorschriften" : für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich VO (EG) 883/2004 1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: Leistungen bei Krankheit; Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; Leistungen bei Invalidität; Leistungen bei Alter; Leistungen an Hinterbliebene; Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; Sterbegeld; Leistungen bei Arbeitslosigkeit; Vorruhestandsleistungen; Familienleistungen.
11 Persönlicher Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für Unionsbürger Art. 2 der VO (EG) 883/2004 bezieht unter Verzicht auf sozioökonomische Merkmale alle Gesicherten auch wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger - ein, wobei die abstrakte Unterworfenheit unter das System der sozialen Sicherheiten eines Mitgliedstaates genügt. Es geht um die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sozialrechtsordnung. In der Vorgängerverordnung VO (EWG) 1408/71 setzte dagegen die persönliche Anwendbarkeit noch voraus, dass der Unionsbürger Arbeitnehmer oder selbständig tätig war.
12 Persönlicher Anwendungsbereich der VO Beispiele für den persönlichen Anwendungsbereich Alle Beschäftigten und selbständig Tätigen sowie tatsächlich Versicherte Bei Bezug von Kindergeld (LSG Hessen, Beschluss v L 7 AS 107/11 B ER) Arbeitssuchende, da sie der Krankenversicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V am Wohnort unterfallen, Pflicht zum Abschluss einer selbständigen Versicherung, 193 Abs. 3 VVG (EG) 883/2004 Unfallversichert bei Besuch eines Sprachkurses beim BAMF
13 Persönlicher Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für Flüchtlinge und Staatenlose Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz im Mitgliedstaat sind in den persönlichen Anwendungsbereich einbezogen. Voraussetzung ist aber, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Allein durch die Anerkennung als Flüchtling oder Staatenloser wird kein EU - rechtlicher Bezug hergestellt (EuGH Rs Khalil C 95/99).
14 Besonderheiten bei den Begriffsbestimmungen im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 Die VO definiert in Art. 1 verschiedene Rechtsbegriffe, u.a. auch Wohnort, Familienangehörige Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit und die Versicherten. Maßgeblich sind hierbei allein sozialversicherungsrechtliche Kriterien, so dass es zu Abweichungen gegenüber den Definitionen im übrigen Gemeinschaftsrecht kommen kann. So definiert die VO den Begriff des Familienangehörigen, der für den persönlichen Anwendungsbereich von Bedeutung ist, anders als die UnionsRL/FreizügG/EU
15 Persönlicher Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für Familienangehörige Art. 1 Buchstabe i) VO (EG) 883/2004 Familienangehöriger ist Nr. 1 i): jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehörige bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; Nr. 2: unterscheiden die in Nr. 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen.
16 Persönlicher Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für Familienangehörige Art. 1 Buchstabe i) VO (EG) 883/2004 verweist zur Definition der Familienangehörigen auf die nationalen leistungsrechtlichen Vorschriften. Familienangehöriger ist jede Person, die aufgrund ihres familienrechtlichen Status als Ehegatte, Kind, Lebenspartner oder Haushaltsangehöriger eine Leistungsberechtigung vom Stammrecht des Berechtigten ableitet (Eichenhofer in Fuchs, Art. 1 Rn 16). Maßgeblich ist nach dem SGB II die Einstandspflicht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft. Damit sind auch nichteheliche Lebensgemeinschaften und Stiefkinder erfasst.
17 Sachlicher Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 Art. 3 Sachlicher Anwendungsbereich (3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70. Artikel 70 Allgemeine Vorschrift (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" die Leistungen, c) die in Anhang X aufgeführt sind. (Hier sind Leistungen nach dem SGB II und dem 4. Kapitel des SGB XII aufgenommen worden) (4) Die in Abs.2 genannten Leistungen werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach
18 Sachlicher Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 (3) Sachlicher Anwendungsbereich Abs. 5 Diese Verordnung gilt nicht für a) Soziale und medizinische Fürsorge
19 Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 VO (EG) 883/2004 Art. 4 Gleichbehandlung Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
20 Zugang zu Leistungen nach dem SGB II/SGB XII nach der VO (EG) 883/2004 Damit ergibt sich auch für arbeitssuchende Unionsbürger entgegen dem Leistungsausschluss in den nationalen Vorschriften unmittelbar aus Art. 4 ivm Art. 2, 3 Abs. 3 ivm Anhang X zu Art. 70 Abs. 2 c) der VO (EG) 883/2004 ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sowie auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII sobald ein Wohnsitz im Bundesgebiet begründet wurde. Oder etwa doch nicht?
21 Einwände gegen einen durchgreifenden Anspruch über die VO 883/2004 Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II verstößt gegen die Intention des Art. 24 Abs. 2 UnionsRL, die der nationale Gesetzgeber in 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II sowie in 23 Abs. 2 SGB XII in nationales Recht umgesetzt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass zwei sich widersprechende Regelungen in Kraft gesetzt werden sollten. Beide datieren vom gleichen Tag. Andernfalls würde die Möglichkeit des mitgliedstaatlichen Leistungsausschlusses ausgehöhlt. Ob es sich um bei den SGB II Leistungen der sozialen Fürsorge handelt, die auch nach Art. 3 Abs. 5 ausdrücklich vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausgenommen worden sind, wäre ggfls. vom EuGH zu prüfen (LSG Berlin- Brandenburg, L 29 AS 414/12 B ER).
22 Verhältnis der VO (EG) 883/2004 zur UnionsRL Die VO ist unmittelbar geltendes höherrangiges Recht. Die Leistungen im Anhang X wurden September 2009 mit konstitutiver Wirkung in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen, so dass es keiner Prüfung/Auslegung mehr bedarf, ob es sich um Sozialhilfe oder SGB II Leistungen handelt. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, welche Leistungen in den Anhang X zu Art. 70 Abs. 2 c) VO (EG) 883/2004 als besondere unabhängige Geldleistungen aufgenommen werden. Richtlinien sind dagegen grds. nur in ihrer Zielbestimmung verbindlich, Art. 288 Abs. 3 AEUV. Art. 24 Abs. 2 UnionsRL enthält lediglich eine Option und keine verbindliche Zielvorgabe zum Ausschluss von Sozialhilfeleistungen. Im Rahmen der UnionsRL ist klärungsbedürftig, was Sozialhilfeleistungen sind.
23 Einwände gegen einen durchgreifenden Anspruch über die VO 883/2004 Die in Art. 24 Abs. 2 UnionsRL geregelte Ausnahme vom Gleichbehandlungsgebot aus Art. 24 Abs. 1 UnionsRL ist gegenüber dem Diskriminierungsverbot Art. 4 der VO (EG) 883/2004 die speziellere Regelung (LSG BB v L 5 AS 2157/11 B ER). Die VO enthält keine Regelung, die der Anwendung des Art. 24 Abs. 2 UnionsRL entgegensteht. Auch in der Vorgängerverordnung gehörten SGB II Leistungen zum sachlichen Anwendungsbereich der VO, ohne dass der EuGH in der Rs Vatsouras/Koupatanze deswegen die Ausschlussregelung in Art. 24 Abs. 2 UnionsRL für unanwendbar erklärt hätte.
24 Verhältnis der VO (EG) 883/2004 zur UnionsRL Art. 24 Abs. 2 UnionsRL ist keine speziellere Regelung gegenüber dem Diskriminierungsverbot aus Art. 4 VO (EG) 883/2004. Im Gegenteil. Die UnionsRl enthält nur eine Option, während die VO als unmittelbar geltendes Recht den uneingeschränkten Zugang zu SGB II und Leistungen des 4. Kap. SGB XII ausdrücklich regelt. Auch die VO unterscheidet zwischen Leistungen der sozialen Fürsorge und besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen. In den persönlichen Anwendungsbereich der Vorgängerverordnung 1408/71 fielen nur Arbeitnehmer und Selbstständige. Die VO (EG) 883/2004 war zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUGH ( ) noch nicht in Kraft.
25 Einwände gegen einen durchgreifenden Anspruch über die VO 883/2004 Ein gewöhnlicher Aufenthalt nach 7 Abs. 1 SGB II setzt das Bestehen eines rechtmäßigen Aufenthaltes voraus. Nur wer materiell freizügigkeitsberechtigt ist, oder nach nationalem Recht einen Aufenthaltstitel besitzt, kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Rein faktische Verhältnisse reichen nicht aus (LSG NRW, L 19 AS 1956/11 B ER; L 7 AS 614/11 B ER).
26 Rechtmäßiger oder gewöhnlicher Aufenthalt? Der Wohnort kann anspruchsbegründend sowie rechtsbeschränkend (nur am Wohnort) und zuständigkeitsbegründend wirken. Gewöhnlicher Aufenthalt nach dem SGB II ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen befindet. Die Bedeutung und Tragweite von Begriffen sind im Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen. Die VO will koordinieren und den für die Leistungsgewährung zuständigen Staat bestimmen. Die UnionsRL regelt dagegen das Recht zum Aufenthalt.
27 Rechtmäßiger oder gewöhnlicher Aufenthalt? Maßgebliche zuständigkeitsbegründende Kriterien finden sich in Art. 11 der VO 987/2009 Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes persönliche Situation der Person (Ort der Erwerbstätigkeit, Gründe des Aufenthaltes, familiäre Verhältnisse und Bindungen, Anmieten einer Wohnung, Zuteilung einer Steuernummer etc.) Hilfsweise der Wille des Unionsbürgers Der nationale Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist europarechtskonform isd Art. 1 lit. j) und Art. 11 VO (EG) 883/2004 auszulegen und richtet sich damit allein nach faktischen Kriterien.
28 Rechtmäßiger oder gewöhnlicher Aufenthalt? Die VO 883/2004 setzt nur den Wohnsitz, nicht den rechtmäßigen Wohnsitz voraus. Anders bei Drittstaatsangehörigen nach Art. 1 VO (EG) 1231/2010. Die Berechtigung zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht gleichzusetzen mit dem (Fort-) Bestehen eines Freizügigkeitsrechts. Es entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Konzeption, von der RM des Aufenthaltes auszugehen (BSG B 14 AS 23/10 R). Die Aufenthaltsbeendigung ist Sache der ABH. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es einem Mitgliedstaat, die Gewährung einer Leistung der sozialen Sicherheit von der Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Staatsangehörige des zuständigen Staates lediglich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat innehaben müssen (so zur Vorgängerverordnung EuGH Rs Sala C-85/96, Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Art. 2 Rn. 104)
29 Einwände gegen einen durchgreifenden Anspruch über die VO 883/2004 Zumindest für Unionsbürger mit nur nachrangigem Arbeitsmarktzugang besteht kein Anspruch über die VO, da es ein objektiver Grund ist, diesen Personenkreis von den Leistungen auszuschließen, um eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern. Ein Verständnis dergestalt, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt beschränkt, der Zugang zu Sozialleistungen aber unbeschränkt ermöglicht werden soll, ist nicht denkbar. (LSG NRW, L 19 AS 1956/11 B ER; L 7 AS 614/11 B ER).
30 Nachrangiger Arbeitsmarktzugang als sachlicher Grund für eine Diskriminierung? Die VO (EG) 883/2004 wie auch das nationale Recht - selbst unterscheidet in ihrem persönlichen Anwendungsbereich nicht zwischen den alten Unionsbürgern und denen der neuen Beitrittsstaaten mit nur nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zugang zu den Leistungen im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 wurde gerade vom Erwerbsstatus abgekoppelt. Die hiermit erfolgte Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs wirkt sich auch auf den Gewährleistungsbereich des Diskriminierungsverbotes nach Art. 4 VO (EG) 883/2004 aus. Es gilt ein striktes Diskriminierungsverbot.
31 Nachrangiger Arbeitsmarktzugang als sachlicher Grund für eine Diskriminierung? Die Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme sollten mit der VO (EG) 883/2004 zum Schutz und zur Förderung der Mobilität der Unionsbürger vereinfacht und alle Unionsbürger gleich behandelt werden (Erwägungsgründe 3 und 5 sind nicht nur unbeachtliche Programmsätze). Mit den Koordinierungsregeln soll sichergestellt werden, dass nur ein einziger Mitgliedstaat und damit ein einziges nationales Sozialrecht anwendbar ist.
32 Vereinbarkeit des Leistungsausschluss mit der VO (EG) 883/2004- Ergebnis - Maßgeblich für die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 ist allein der Wohnsitz und die abstrakte Unterworfenheit unter ein System der sozialen Sicherheit. Auf die Frage der materiellen Freizügigkeit kommt es nicht an. Die VO gilt unmittelbar, so dass der Leistungsausschluss bei einem Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche - auch für die Staatsangehörigen mit nachrangigen Arbeitsmarktzugang - keine Anwendung findet. Dies gilt auch für den Ausschluss in den ersten 3 Monaten des Aufenthaltes, wenn die Begründung eines Wohnsitz bereits feststellbar ist.
33 Bisherige Rechtsprechung Kein Anspruch LSG BB Beschlüsse v L 5 AS 2157/11 B ER; L 29 AS 4114/12 B ER LSG NRW Beschlüsse v L 19 AS 1956/11 B ER bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang; ebenso L 7 AS 614/11 B ER Anspruch zumindest im Rahmen eines Eilverfahrens LSG Hessen v L 7 AS 107/11 B ER bei Kindergeldbezug LSG Sachsen - Anhalt v L 5 AS 406/11 B ER LSG Niedersachsen Bremen v L 15 AS 188/11 B LSG Baden-Württemberg v L 12 AS 3938/11 B ER LSG Berlin Brandenburg v L 14 AS 1148/11 B ER LSG Schleswig-Holstein v L 3 AS 155/11 B ER
34 Diese Präsentation ist ausschließlich zum privaten Gebrauch bestimmt. Jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der Urheberin/des Urhebers bzw. der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Alle Rechte bleiben bei der Autorin/dem Autor. Eine Stellungnahme der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist durch die Veröffentlichung dieser Präsentation nicht ausgesprochen. Für die Richtigkeit des Textinhaltes oder Fehler redaktioneller oder technischer Art kann keine Haftung übernommen werden. Weiterhin kann keinerlei Gewähr für den Inhalt, insbesondere für Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen übernommen werden, die über weiterführende Links von dieser Seite aus zugänglich sind. Die Verantwortlichkeit für derartige fremde Internet-Auftritte liegt ausschließlich beim jeweiligen Anbieter, der sie bereitstellt. Wir haben keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung. Soweit diese aus Rechtsgründen bedenklich erscheinen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart Im Schellenkönig Stuttgart DEUTSCHLAND Telefon:
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