ALLGEMEINES ZU OiB Richtlinien (Österreichisches Institut für Bautechnik)

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1 1 ALLGEMEINES ZU OiB Richtlinien (Österreichisches Institut für Bautechnik) Der Normungsausschuss hat bereits Einsprüche vorgenommen, welche in absehbarer Zeit eingearbeitet werden sollten. (Die Einsprüche finden noch keine Berücksichtigung, diese werden erst bei der nächsten Überarbeitung eingearbeitet). Am treten die OiB-Richtlinien in Kraft, so wie sie derzeit verfasst sind! Die OiB- Richtlinien gelten seit in VORARLBERG und TIROL! Alle anderen Länder folgen in Kürze! OiB-Richtlinien sind Gesetz und stehen über jeder Norm und sind deshalb verpflichtend einzuhalten. Erläuternde Bemerkungen sind Bestandteil der OiB und somit voll umfänglich gültig bzw. zu befolgen! Zum derzeitigen Zeitpunkt ist das Datum der Baueingabe entscheidend und nicht das Datum der Baubewilligung d.h. bei Baueingabe bis gelten die neuen OiB- Richtlinien noch nicht! Das Vorarlberger Baugesetz wurde reformiert. Konkrete Angaben gibt es keine mehr. Dieses verweist auf die neuen OiB-Richtlinien und natürlich auf alle gültigen Normen. Bitte beachten Sie jeweils das in Ihrem Land gültige Baugesetz! Änderungen für Reparaturverglasungen: Bei Reparaturverglasungen gibt es prinzipiell 2 unterschiedliche Meinungen. Standpunkt 1: Die neuen Normen und Richtlinien sind stets gemäß dem aktuellen Stand umzusetzen. Standpunkt 2: Bei rechtmäßig bestehenden Bauwerken dürfen Reparaturen nach den ursprünglich geltenden Regeln ausgeführt werden, solange es sich nur um Austauschmaßnahmen handelt, die keines neuen Bauantrags bedürfen. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung vertritt lt. mündlicher Zusage den Standpunkt 2. (Eine gute Nachricht, die jedoch noch einer schriftlichen Bestätigung bedarf.) Bei Sanierung: siehe OiB Begriffsbestimmungen umfassende Sanierung S. 7 von 7 und Erläuternde Bemerkungen zu OiB-Richtlinie 6, S. 1 von 14. Bitte beachten Sie auch das Vorarlberger Landesgesetzblatt, herausgegeben am 20. Dezember Zusätzlich ist auch hier das in Ihrem Land gültige Gesetzblatt zu beachten!

2 2 OiB-RICHTLINIEN (Österreichisches Institut für Bautechnik) Wir möchten darauf hinweisen, dass die MGT-Antworten zugleich die MGT- Interpretation der Sachlage darstellen und nicht zwingend richtig sein müssen. OiB-Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke OiB-Richtlinie Leitfaden energietechnisches Verhalten von Gebäuden OiB-Richtlinie Begriffsbestimmungen: Allgemein zugänglicher Bereich, S. 2 von 7: Bereich innerhalb oder außerhalb eines Bauwerkes, der für die regelmäßige Erschließung oder Benutzung durch unterschiedliche Personen, wie z.b. Bewohner, Kunden, Lieferanten, gedacht ist. Nicht dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser oder Reihenhäuser, die ausschließlich der Wohnnutzung dienen, sowie Bereiche innerhalb einer Wohneinheit. Umfassende Sanierung, S. 7 von 7: Zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als m², wenn deren Gesamtbaukosten (Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25% des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) übersteigen, oder wenn zumindest 25% der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen wird, oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem.

3 3 OiB-Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Erläuternde Bemerkung zu OiB 1 OiB-Richtlinie 2 Brandschutz: Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer von Fenstern, Glasdächern, Öffnungen mit Verglasungen in brandabschnittsbildenden Wänden, Trennwänden sowie in Fassaden und Dächern bei Unterschreitung von Mindestabständen. Seite 5 von 15: 3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr Heiz- Brennstofflager- und Abfallsammelräume gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen die Feuerwiderstandsklasse El 2 30-C aufweisen, sonstige Öffnungen mit Verglasungen oder sonstigen transparenten Bauteilen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen. In Außenwänden ist eine Abminderung zulässig, sofern die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist. Seite 8 von 15: Türen zu Wohnungen bzw. Betriebseinheiten müssen ausgenommen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 in der Feuerwiderstandsklasse El 2 30 und zu unterirdischen Geschoßen in der Feuerwiderstandsklasse El 2 30-C ausgeführt werden. Gebäudeklassen siehe OiB-Richtlinien Begriffsbestimmungen S. 3 von 7, auch OiB 2 Erläuterung S. 3 von 21. Seite 14 von 15: Tabelle 3 Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf von Fluchtwegen gem. Punkt (c) GEGENSTAND GK 2 (1) GK 3, 4, 5 3 Türen in Wänden von Treppenhäusern 3.1 zu Wohnungen ohne El zu Betriebseinheiten El 2 30 El zu Gängen in oberirdischen Geschoßen 3.4 zu Gängen und Räumen in unterirdischen Geschoßen ohne E 30-C El 2 30 El 2 30-C

4 4 (1) Gilt nicht für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Gebäudeklassen siehe OiB-Richtlinien Begriffsbestimmungen S. 3 von 7, siehe auch Erläuterungen zu OiB 2, S. 3 von 21. Erläuternde Bemerkung zu OiB 2 OiB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten 3 GEGENSTAND Türen zu angrenzenden Räumen Gesamtanzahl der oberirdischen Geschoße des Betriebsbaues > 4 El 2 30-C (3) El 2 30-C (3) Zu Räumen mit geringer Brandlast genügt in oberirdischen Geschoßen eine Ausführung in E 30-C. Erläuternde Bemerkung zu OiB 2.1 OiB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks überdachte Stellplätze Garagen 3 GEGENSTAND > 35 m² und 250 m² 35 m² > 35 und 250 m² Türen von überdachten Stellplätzen bzw. Garagen ins Gebäudeinnere El 2 30-C (2) El 2 30-C (6) El 2 30-C (2) (6) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 gelten diese Anforderungen nicht. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse El Erläuternde Bemerkung zu OiB 2.2

5 5 OiB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Erläuternde Bemerkung zu OiB 3 OiB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Seite 4 von 7: Pkt. 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen Pkt. 3.1 Allgemeine Anforderungen Pkt Bauwerkzugänge, Gänge und Treppen müssen eben, befestigt und trittsicher sein und über eine ausreichend rutschhemmende Oberfläche verfügen. OiB 4, S 4 von 7, Punkt 3.1.1: über eine ausreichend rutschhemmende Oberfläche verfügen. Bedeutet dies, dass auch bei begehbarem Glas, nur noch solche mit rutschhemmender Oberfläche eingebaut werden dürfen? Wenn ja welche R-Klasse? MGT Antwort/Erklärung: Siehe Erläuterungen zu OiB 4, S. 9 von 16, Erläuternde Bemerkungen zu OiB 4 Seite 9 von 16, Pkt Darin empfohlene R-Werte nach Einsatzbereichen: Außentreppe nicht überdacht R 12 Außentreppe überdacht R 11 Außentreppe eingewandet bzw. Treppenhaus R 10 Terrasse bzw. Balkon nicht überdacht R 11 Terrasse bzw. Balkon überdacht R 10 WC-Anlage R 11 Restliche Einsatzorte im Wohn- bzw. Privatbereich R 10

6 6 Was ist wenn die Bodenverglasung nicht in einem Gang ist sondern z.b. nur in einem Innenraum montiert wird? Darf dann dieses auch ohne rutschhemmende Oberfläche eingebaut werden? MGT Antwort/Erklärung: JA! Aber: Dies ist nur eine Empfehlung! Wir möchten nicht diejenigen sein, die sagen, dass diese unbedingt erforderlich ist und dadurch der Auftrag verloren geht! Wir möchten aber auch nicht diejenige sein, die nach einem Unfall bei Glas ohne rutschhemmende Oberfläche urteilen müssen, aus welchem Grund eine Person ausgerutscht ist. Dies ist widersprüchlich zu sehen und diese Beurteilung muss von der ausschreibenden Stelle festgelegt werden. OiB Richtlinie 4 - Fortsetzung Seite 6 von 7, Pkt. 4.1 Verglasungen mit absturzsichernder Funktion von innen nach außen: Verwendung von VSG aus Float oder aus TVG. D.h. bei Isolierglas muss die innere Scheibe in VSG sein und bei der Außenscheibe kann ein Floatglas (* 1 ) verwendet werden. Wird beim Isolierglas jedoch die äußere Scheibe in VSG ausgeführt, muss die innere Scheibe mindestens in ESG hergestellt werden. Bei der Beurteilung der Eignung sind z.b. die Lagerung (punkt- oder linienförmig, einoder mehrseitig), die Verankerung, die Dicke, Art und Größe der Glasscheibe zu berücksichtigen. (* 1 ) Ist auch nutzungsabhängig, z.b. über Haupteingängen empfehlen wir auch außen ein Sicherheitsglas einzubauen. Erläuternde Bemerkungen zu OiB 4 Seite 10 von 16, Pkt In der Richtlinie werden folgende Höhen für absturzsichernde Bauteile unterschieden: Absturzhöhen bis 12m.

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8 Erläuternde Bemerkungen zu OiB 4 8 Seite 13 von 16, Pkt. 4.3 Anmerkung zum Begriff geeignet Um die Anwendungssicherheit zu erhöhen und Irrtümer bei der Glaswahl auszuschließen, wurde festgelegt, einheitlich Verbundsicherheitsglas (VSG) zu verwenden. Bei Isolier- und Mehrfachverglasungen gilt dies für zumindest für eine Scheibe. Fortsetzung -OiB-Richtlinie 4 Seite 6 von 7, Pkt Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion: Geeignetes Sicherheitsglas, z.b. ESG oder VSG aus Float, VSG aus TVG und ESG bis 1,50 m Höhe bei möglichem Menschengedränge bis 1,00 m Höhe in allen anderen Fällen Ausnahmen: Fenster mit Parapethöhe von mind. 0,85 m Bei Vorhandensein von Schutzvorrichtungen oder konstruktiven Maßnahmen gegen gefahrbringendes Splittern sind auch andere Glasarten zulässig. Unter Schutzvorrichtungen und konstruktiven Maßnahmen sind z.b. die Anbringung von Schutzgittern, die Ausweisung von Sperrflächen, splitterbildende Folien zu verstehen. Verglasungen in Türen, Ganzglastüren: Geeignetes Sicherheitsglas, z.b. ESG oder VSG aus Float, VSG aus TVG oder VSG aus ESG. Ausnahme: Bei konstruktiven Maßnahmen gegen gefahrbringendes Splittern sind auch andere Glasarten zulässig. Zur OiB 4, S. 6 von 7, Pkt : vertikale Verglasungen ohne und mit möglichem Menschengedränge. Müssen solche Unterschiede von Architekten oder vom Ausschreibenden klar definiert werden? Siehe Erläuterungen zu OiB 4 S. 13 von 16 zu Pkt Ohne oder mit Menschengedränge: Die Nutzungskategorien sind in der ÖNORM definiert. Darin ist aufgelistet welche Räume mit oder ohne Menschengedränge berücksichtigt werden müssen. Außerdem kann letztlich immer der Bauherr selbst entscheiden, wozu entsprechende Räumlichkeiten genützt werden können. Im Normalfall, wenn für den ausführenden Betrieb keine Planunterlagen vorliegen, sollten die Angaben in der Ausschreibung stehen.

9 9 Zur OiB 4, S. 6 von 7, Pkt : entlang begehbarer Glasflächen. Gilt dies auch z.b. für Bürotrennwände vor denen teilweise Schränke und Tische stehen bzw. / und teilweise zugänglich sind. Wie sieht es bei einem Bürodurchgang aus bzw. bei Wohnungstrennwänden? Oder bei einer Schaufensterverglasung bei der außen ein Gehsteig ist und innen dieses nur für Dekorationszwecke zugänglich ist, muss dann innen auch Sicherheitsglas sein? entlang begehbarer Glasflächen : darunter fallen unserer Meinung nach auch Bürotrennwände. Wenn Mobiliar davor steht, welches aber unbefestigt und somit verrückbar ist, gilt dasselbe. Schaufenster: streng ausgelegt müsste auch innen ein Sicherheitsglas vorgesehen werden. Dies sollte mit dem Auftraggeber abgeklärt und von Fall zu Fall betrachtet werden. MGT-Frage : Zur OiB 4, S. 6 von 7, Pkt : Was ist z.b. bei einem Isolierglas als 3-fach- Verglasung? Müssen alle drei Gläser in Sicherheitsglas hergestellt werden, oder darf wenigstens das mittlere Glas in Float ausgeführt werden? Bitte jeweils genaue Erläuterung. MGT-Antwort/-Erklärung: Dreifachverglasungen: mittige Scheibe sollte in FLOAT ausgeführt werden dürfen, allerdings auch nur dann, wenn Wärme und Sonnenschutzschicht auf Pos. 2 und 5 vorgesehen sind. MGT-Frage : Zur OiB 4, S. 6 von 7, Pkt : Gibt es noch Situationen bei denen ein Nicht- Sicherheitsglas unter 1 oder 1,5 Meter eingebaut werden darf? Nur dann, wenn die Verglasung nicht zugänglich ist!

10 10 Fortsetzung -OiB-Richtlinie 4 Seite 6 von 7, Pkt Vertikale Verglasungen mit Absturzhöhen über 4,0 m: Floatglas, TVG, VSG aus Float und VSG aus TVG. Ausnahmen: Bei Vorhandensein von Schutzvorrichtungen oder konstruktiven Maßnahmen gegen die Gefährdung von Personen durch herabfallende Glasteile ist ESG zulässig. Unter Schutzvorrichtungen und konstruktiven Maßnahmen sind z.b. die Anbringung von Schutzdächern, die Ausweisung von allseitig linienförmige Lagerung zu verstehen. ESG-HST gem. ÖNORM EN (mit Heat-Soak-Test) gilt als Ausnahme im Sinne einer konstruktiven Maßnahme, sofern CE gekennzeichnet und Konformitäts-Bescheinigungssystem 3 angewendet wurde. OiB 4, S. 6 von 7, Pkt : Verstehe wir dies richtig, dass wenn von der Standfläche bis Oberkante Glas mehr als 4 Meter gemessen wird, kein ESG mehr eingebaut werden darf? Weder bei Fassaden- noch bei Trennwandverglasungen? Darf auch keine Geländerverglasung mit lastabtragendem Handlauf die höher als 4 Meter ist, nicht mehr in ESG ausgeführt werden? Einzige Ausnahme natürlich : Schutzvorrichtungen. Ja! Es wird allerdings auch erwähnt, dass unter den konstruktiven Maßnahmen eine statische Berechnung fällt. D.h. wenn eine statische Berechnung zu den Verglasungen in ESG vorliegt, eine vierseitige Lagerung gegeben ist und ein H- Test durchgeführt wird, darf dies sehr wohl eingebaut werden. Auch in den Erläuterungen zu OiB 4, S. 14 von 16 steht im Anhang, dass eine konstruktive Maßnahme auch eine statische Berechnung ist, d.h. wenn eine statische Berechnung vorliegt, darf ESG auch über 4 Meter Einbauhöhe eingebaut werden, allerdings nur bei umlaufender Auflage. H-Test ist zwar in der OiB nicht zwingend vorgeschrieben, es gibt aber noch eine Norm für Nutzungssicherheit. Die Nutzungssicherheit ist bei ESG ohne H-Test nie gegeben, d.h. ESG-H ist zwingend erforderlich! Erläuterung zur OiB 4, S. 14 von 16, zu Pkt vierseitige Lagerung von ESG: Bedeutet dies, dass die Gläser nur umlaufend durchgehend aufliegen müssen, oder bedeutet es, dass die Gläser umlaufen durchgehend im Rahmen eingefasst werden müssen?

11 11 Was bedeutet dies für geklebte Fassadengläser gem. Type I und Type III? Darf hierfür ESG verwendet werden, oder darf nur noch TVG oder VSG geklebt werden? Vierseitige Lagerung bedeutet, dass die Kanten des Glases durchgehend und allseitig gelagert werden müssen. Dies muss keine Umfassung sein, aber die umlaufenden Profile müssen eine gewisse Steifigkeit aufweisen (Verformungsbeschränkung: L/200 oder 15 mm, ÖNORM EN 13830). Wird eine Fassade geklebt, muss sie in Österreich bekanntlich mechanisch gesichert werden. Siehe Skizze! Erläuterung zur OiB 4, S. 14 von 16 zu Pkt : H-Test aber Brüche nicht zur Gänze ausschließen. Dann anschließend: welche die grundlegenden bautechnischen Sicherheiten erfüllt. Dies ist doch ein Widerspruch!? Bitte Erklärung ob über 4 Meter jetzt ein ESG-H eingebaut werden darf oder nicht? Die Wahrscheinlichkeit eines Werkstoffversagens im Bauwesen liegt bei etwa 10-6/a (grundlegende bautechnische Sicherheit). Bei ESG ist die Wahrscheinlichkeit eines Spontanbruches bei 10-3/a bis 10-4/a. Das bedeutet: ESG ohne H-Test: Werkstoffversagen 10-3/a bis 10-4/a= bei 100 m² ESG liegt die Versagenswahrscheinlichkeit bei 10 m² per Jahr. ESG-H 10-6/a = bei 100 m² ESG liegt die Versagenswahrscheinlichkeit bei 1 m² per Jahr. ESG-H hingegen wird den allgemeinen Anforderungen an die Versagenswahrscheinlichkeit gerecht! Auszuschließen ist ein Versagen allerdings nie, weder im Glasbau noch sonst wo! D.h. konkret: Zwingend ESG-H! Zu den genannten Normen gibt es zwei verschiedene ÖNORMEN zur Tragwerksplanung und Nutzungssicherheit: ÖNORM EN 1990 : ÖNORM EN 1990 / A1 : welche ist die Richtige? A1 steht für Änderung, damit sind nur beide in Kombination gültig.

12 12 Zur OiB 4, S. 6 von 7, Pkt und 5.2: Glastüren und große Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten, optischen Markierungen sichtbar zu machen. Was ist genau ein allgemein zugänglicher Bereich. Sind dies nur öffentliche Gebäude und Geschäfte, oder sind dies auch z.b. Bürobauten die von Kunden betreten werden dürfen? Oder gilt dies sogar auch in Privatgebäuden von Eingängen oder Terrassen wo die Wahrscheinlichkeit des Hineinlaufens bzw. Schneerutsches gegeben ist? Wir meinen dies sind öffentliche Gebäude. Siehe auch OiB Begriffsbestimmungen S. 2 von 7 Allgemein zugänglicher Bereich. Zur OiB 4, S. 6 von 7, Pkt , optische Markierungen von großen Glasflächen: AUSZUG ÖNORM 1600, Barrierefreies Bauen Glastüren und Glasflächen Glastüren sowie große Glasflächen sind innerhalb eines Bereiches von 90 cm bis 100 cm und im Bereich 150 cm bis 160 cm über dem Fußboden mit durchgehenden kontrastierenden optischen Markierungen zu versehen. Diese Markierungen sind sowohl mit einem hellen als auch einem dunklen Anteil zu versehen, um auf wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund Rücksicht zu nehmen. Der Farbkontrast hat mindestens 30 % des Grauwertanteiles zu betragen (Schwarzweiß-Kontrast entspricht 100 %). Rot-Grün-Kombination ist zu vermeiden. OiB-Richtlinie 4 - Fortsetzung Seite 6 von 7, Pkt. 5.3 Überkopfverglasungen (z.b. Glasdächer, Oberlichten, Dachflächenfenster): VSG aus Float oder VSG austvg. Bei Isolierglas muss zumindest die untere Scheibe aus VSG sein. Bei der Beurteilung der Eignung des VSG ist insbesondere die Resttragfähigkeit zu berücksichtigen (womit VSG aus ESG i.d.r. nicht geeignet ist). Ausnahme: Bei Vorhandensein von Schutzvorrichtungen gegen die Gefährdung von Personen durch herabfallende Glasteile sind auch andere Glasarten zulässig. Unter Schutzvorrichtungen ist z.b. die Anbringung von Schutznetzen zu verstehen.

13 13 Glashäuser: Geeignetes VSG über Verkehrswegen und über Kundenbereichen Bei der Beurteilung der Eignung des VSG ist insbesondere die Resttragfähigkeit zu berücksichtigen (womit VSG aus ESG i.d.r. nicht geeignet ist). Bei Isolierglas muss zumindest die untere Scheibe aus VSG sein. Ausnahme: Glashäuser bis 20m² Nutzfläche ohne Aufenthaltsräume Bei Vorhandensein von Schutzvorrichtungen gegen die Gefährdung von Peronen durch herabfallende Glasteile sind auch andere Glasarten zulässig. Unter Schutzvorrichtungen ist z.b. die Anbringung von Schutznetzen zu verstehen. Ergänzung zu OiB 4, S. 14 v. 16, Zu Pkt. 5.3: Bedeutet dies, dass bei Überkopfverglasungen nur noch VSG aus Float und VSG aus TVG mit mind. 0,76 mm PVB eingebaut werden dürfen!? JA! Zur OiB 4, S. 6 von 7, Pkt. 5.4: Was bedeutet dies z.b. für eine Structural Glazing Fassade, bei denen sämtliche Scheiben nur geklebt werden? Müssen jene gegen abrutschen mechanisch gesichert werden? Gib es hiefür eine techn. Zulassung oder eine Norm? Wenn nicht, wie muss diese genau ausgeführt werden? Gibt es Konstruktionsdetails bzw. ist eine Einzelzulassung erforderlich? Wenn ja, bei wem kann diese beantragt werden? Auch Erläuterung zu OiB 4, S. 14 von 16. Geklebte Fassaden müssen in Österreich mechanisch gesichert sein! Festgelegt wird dies in der Baustoffliste ÖE, in welcher zugelassene Produkte (siehe DC 993 oder Elastosil 501) aufgelistet sind. Hier wird u.a. darauf hingewiesen, dass für geklebte Fassaden nur die Typen I und III der ETAG 002 zulässig sind, also nur jene mit mechanischer Sicherung! In Österreich gilt immer noch ein statischer Nachweis eines Ziviltechnikers, auch ohne Zulassung!

14 14 Gilt als Sicherheitsglas nach wie von ein VSG mit 0,38 mm PVB? Außer natürlich bei Geländer- und Überkopfverglasungen. Verbundsicherheitsglas muss lt. ÖNORM 3716 mit einer PVB Folie von mindestens 0,76mm versehen sein. Verglasung mit ausfachender Funktion : Was ist dies genau? Gilt dies bereits wenn ein lastabtragender Handlauf vorhanden ist? JA! Und wenn z.b. Stahlsteher vorhanden sind. Verglasung mit ausfachender Funktion: = Last abhängender Handlauf und/oder Stahlsteher auf dem der Handlauf befestigt wird.

15 15 Gilt als lastabtragender Handlauf auch ein Querriegel oder ein Kämpfer bei einem Fenster oder bei einer Pfosten-Riegel-Konstruktion? Ja, wenn der Querriegel statisch entsprechend bemessen ist! OiB Richtlinie 5 Mindestanforderungen für das bewertete Schalldämm-Maß R w von Fenstern, Fenstertüren und Fensterwänden. Erläuternde Bemerkungen zu OiB 5 OiB Richtlinie 6 Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U- Werte) von Fenstern, Fenstertüren, verglasten Türen und sonstigen transparenten Bauteilen. Fortsetzung - OiB-Richtlinie 6 S. 2 von 19, Pkt Bei Nicht-Wohngebäuden ist zwischen den folgenden Gebäudekategorien zu unterscheiden: 1) Bürogebäude 2) Kindergarten und Pflichtschulen 3) Höhere Schulen und Hochschulen 4) Krankenhäuser 5) Pflegeheime 6) Pensionen 7) Hotels 8) Gaststätten 9) Veranstaltungsstätten 10) Sportstätten 11) Verkaufsstätten 12) Sonstige konditionierte Gebäude

16 16 Fortsetzung - OiB-Richtlinie 6 S. 4 von 19, Pkt Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorie 1 bis 11 gem. Pkt ist entweder die sommerliche Überwärmung gem. ÖNORM B einzuhalten, wobei die tatsächlichen inneren Lasten zu berücksichtigen sind, oder der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB* V,NWGsan,max (Nutzungsprofil Wohngebäude, Infiltration n x 0,15) pro m³ Bruttovolumen von 2,0 kwh/m³a einzuhalten. S. 6 von 19, Pkt. 5 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile S. 6 von 19, Pkt 5.1 Allgemeine Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile Bauteile Fenster, Fenstertüren, verglaste oder unverglaste Türen (bezogen auf Prüfnormmaß) und sonstige vertikale Transparente Bauteile gegen unbeheizte Gebäudeteile Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß) Sonstige Fenster, Fenstertüren und vertikale transparente Bauteile gegen Außenluft, verglaste und unverglaste Außentüren (bezogen auf Prüfnormmaß) U-Wert [W/m²K] 2,50 1,40 1,70 S. 6 von 19, Pkt Werden Heizkörper von außen liegenden transparenten Bauteilen angeordnet, darf der U-Wert des Glases 0,7 W/m²K nicht überschreiten, es sei denn zur Verringerung der Wärmeverluste werden zwischen Heizkörper und transparentem Bauteil geeignete, nicht demontierbare oder integrierte Abdeckungen mit einem Wärmedurchlasswiderstand R von mindestens 1 m²k/w angebracht. S. 8 von 19, Pkt. 7.3 Sommerlicher Überwärmungsschutz Die sommerliche Überwärmung von Gebäuden ist zu vermeiden. Bei Neubau und umfassender Sanierung von Wohngebäuden ist die ÖNORM B einzuhalten. S. 16 von 19 Abkürzungen KB* Jährlicher außeninduzierter Kühlbedarf pro m³ konditioniertem Brutto-Volumen (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) kwh/m³a

17 17 Erläuternde Bemerkungen zu OiB 6 S. 1 von 14 Des weiteren schreibt die EU-Gebäuderichtlinie die Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht nur für den Neubau, sondern auch für den Fall größerer Sanierungsarbeiten am Gebäude (Sanierungskosten größer als 25% des Wertes des bestehenden Gebäudes oder Sanierung zumindest von 25% der Gebäudehülle) vor. S. 6 von 14 Im Gegensatz zur Anforderung an den HWB findet sich die Festlegung einer Anforderung an den Kühlbedarf von Gebäuden zum ersten Mal in bautechnischen Vorschriften wieder. Das Niveau für die Anforderungen an den außeninduzierten KB wurde wie folgt definiert: Der Neubau eines Nicht-Wohngebäudes muss bei Einhaltung folgender baulicher Kriterien (sowie dem U-Wert Ensemble, das zur Einhaltung des HWB erforderlich ist) ermöglicht werden: 1. Glasflächenanteil an der Fassade von ca. 30%, Einsatz eines Blendschutzes zur Verschattung, schwere Bauweise (das entspricht z.b. einem Gebäude aus Ziegel oder Beton mit einer üblichen Lochfassade). 2. Glasflächenanteil an der Fassade von ca. 60%, Einsatz einer Verschattung mit der Qualität einer außen liegenden Jalousie mit strahlungsabhängiger Aktivierung, mittelschwere Bauweise (das entspricht beispielsweise einem Gebäude in Stahlbeton-Skelettbauweise, Außenwand bestehend aus Pfosten Riegel-Konstruktion, wärmegedämmtes Parapet und Glasflächen von Parapetoberkante bis zur Deckenunterkante. S. 10 von 14 Sonstige Anforderungen: Die Anforderung in Bezug auf den sommerlichen Überwärmungsschutz (Pkt. 7.3) ist für Wohngebäude jedenfalls einzuhalten (ÖNORM B ). Auf Grund der Notwendigkeit Energie einsparen zu müssen, sind die Bundesländer übereingekommen, für Wohngebäude die Anforderungen an den Kühlbedarf mit Null anzusetzen.

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