Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Kurzzeitpflege)
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- Johann Gerber
- vor 7 Jahren
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1 Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Kurzzeitpflege) dem Träger zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» und den Landesverbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen: AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse, zugleich für die Knappschaft, Regionaldirektion Berlin BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4, Hannover BIG direkt gesund handelnd als IKK-Landesverband LKK-Landesverband Berlin Krankenkasse für den Gartenbau und den Ersatzkassen: o BARMER GEK o Techniker Krankenkasse (TK) o Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) o KKH-Allianz (Ersatzkasse) o HEK - Hanseatische Krankenkasse o hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-landesvertretung Berlin im Einvernehmen mit dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales für die Einrichtung «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» - im Folgenden Pflegeeinrichtung genannt
2 - 2-1 Allgemeine Grundsätze (1) Dieser Vertrag regelt die Versorgung von versicherten Pflegebedürftigen durch die Pflegeeinrichtung. (2) Für die Dauer der Gültigkeit dieses Vertrages wird die Pflegeeinrichtung zur Versorgung Pflegebedürftiger zugelassen und damit verpflichtet, vollstationäre Pflegeleistungen der Kurzzeitpflege gemäß Abschnitt I des Rahmenvertrages nach 75 SGB XI zu erbringen sowie die Unterkunft und die Verpflegung Pflegebedürftiger sicherzustellen. (3) Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe der auf Grundlage des Achten Kapitels des SGB Xl abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung zu vergüten. (4) Der Vertrag ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. (5) Eine Belegungsgarantie für die Pflegeeinrichtung ist mit dem Abschluss dieses Vertrages nicht verbunden. 2 Wirtschaftliche Selbständigkeit der Einrichtung (1) Die Pflegeeinrichtung stellt ihre wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinne des 71 Abs. 2 SGB Xl auf Dauer sicher. (2) Die Pflegeeinrichtung gilt als wirtschaftlich selbständig, soweit und solange sie ausschließlich Leistungen nach dem SGB XI erbringt. Bei einem darüber hinausgehenden Leistungsangebot des Einrichtungsträgers ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Finanzierungskreise und -verantwortlichkeiten sowie die Rechnungslegung der Pflegeeinrichtung klar und eindeutig von den übrigen Leistungsbereichen des Einrichtungsträgers abgegrenzt sind. Die Pflegeeinrichtung gewährleistet eine ordnungsgemäße Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Vorschriften der Pflegebuchführungsverordnung. (6) Betriebsänderungen, die ihre wirtschaftliche Selbständigkeit beeinträchtigen werden, teilt die Pflegeeinrichtung den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich mit. 3 Räumliche Voraussetzungen (1) Die Kurzzeitpflegeeinrichtung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - beschilderte, sicher zu erreichende sowie alten- und behindertengerechte Zugänge zu der Pflegeeinrichtung, - direkte Zufahrt für Fahrzeuge, - alten- und behindertengerechte Ausstattung, - ein angemessenes Raumangebot einschl. Gemeinschaftsräume, um den Versorgungsauftrag erfüllen zu können müssen vorhanden sein.
3 - 3 - Die Kurzzeitpflegeeinrichtung muss ferner folgende räumliche Voraussetzungen schaffen: - eine Bewegungsmöglichkeit im Freien, - eine Möglichkeit zur Erbringung von therapeutischen Leistungen. (2) Die Räume, die dem Pflegebedürftigen zur Verfügung stehen, sind so zu gestalten, dass dessen individuelle Bedürfnisse und pflegerischen Erfordernisse Berücksichtigung finden und sie die Anforderungen an eine wohnliche Umgebung erfüllen. (3) Die Unterbringung erfolgt in Ein- bzw. Zweibettzimmern. 4 Pflegefachkraft (1) Die Pflegeeinrichtung stellt die pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen, die die Leistungen der Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft im Sinne des 71 Absätze 2 und 3 SGB XI für die Dauer des Aufenthaltes sicher. Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft bedeutet, dass diese u.a. verantwortlich ist für - die fachliche Planung der Pflegeprozesse, - die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation, - die an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Dienstplanung, - die Durchführung von Dienstbesprechungen im Pflegebereich. Bei einem zeitlich begrenzten Ausfall der verantwortlichen Pflegefachkraft (z.b. durch Krankheit oder Urlaub) ist die Vertretung durch eine andere ausgebildete Pflegefachkraft zu gewährleisten. (2) Die fachlichen Voraussetzungen als verantwortliche Pflegefachkraft erfüllen Personen, die neben den Anforderungen nach 71 Abs. 3 SGB XI - den Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl von 460 Stunden oder - den Abschluss einer Ausbildung im Pflegemanagement an einer Fachhochschule oder Universität nachweisen können. Die verantwortliche Pflegefachkraft muss in dieser Funktion in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sein. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch erfüllt, sofern die verantwortliche Pflegefachkraft Eigentümer/In oder Gesellschafter/In der Pflegeeinrichtung ist und die Tätigkeitsschwerpunkte der Pflegedienstleitung sich auf die jeweilige Pflegeeinrichtung beziehen. Ausgenommen von der Regelung sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Kirchenbeamte.
4 - 4 - (3) Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die verantwortliche Pflegefachkraft und deren Stellvertretung zu benennen sowie ihnen personelle Änderungen innerhalb dieser Funktionen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Abberufung sowie des Wechsels der verantwortlichen Pflegefachkraft bzw. ihrer Stellvertretung. In den Fällen des Wechsels der verantwortlichen Pflegefachkraft oder ihrer Stellvertretung weist die Pflegeeinrichtung den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der neuen bzw. der Ersatzpflegefachkraft nach. (4) Eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 oder 3 kann als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne das 74 Abs. 2 SGB XI gelten. 5 Rahmenvertrag Der im Land Berlin abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß 75 Absätze 1 und 2 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung findet uneingeschränkt und unmittelbar Anwendung. 6 Versorgungsauftrag (1) Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Kurzzeitpflege nach 42 SGB Xl sowie für Unterkunft und Verpflegung nach 87 SGB Xl zu erbringen. Dabei ist zu gewährleisten, dass Pflegeleistungen, die aus besonderen medizinischen oder pflegerischen Gründen erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden. Nähere Einzelheiten zu den Leistungen sind im Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB Xl geregelt. (2) Die Pflegeeinrichtung hat die individuelle Versorgung von Pflegebedürftigen mit Leistungen der Kurzzeitpflege zu jeder Zeit, bei Tag und bei Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen sicherzustellen. (3) Im Rahmen ihrer Kapazität darf die Pflegeeinrichtung die pflegerische Versorgung Pflegebedürftiger nicht ablehnen. Eine Beschränkung des Angebots auf Leistungen für Pflegebedürftige bestimmter Pflegestufen oder bestimmter pflegerischer Diagnosen ist in der Regel unzulässig. Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Pflegebedürftigen besteht nicht, wenn entsprechend dem Versorgungsvertrag die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besonderen - von der Einrichtung betreuten - Zielgruppen einer Aufnahme entgegenstehen. (4) Der Vertrag bezieht sich auf xxx Plätze der Kurzzeitpflege. Die Einrichtung verpflichtet sich, diese nicht dauerhaft einer anderen Nutzung zuzuführen.
5 - 5-7 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit (1) Die Pflegeeinrichtung stellt eine wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung sicher. Die Pflegeleistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen und sind als wirksam anzusehen, wenn durch sie das Pflegeziel erreicht werden kann. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen und die Pflegeeinrichtung nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung erbringen. (2) Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Pflegeleistungen durch unabhängige Sachverständige prüfen lassen. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Pflegeeinrichtung die Anforderungen zur Erbringung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Landesverbände der Pflegekassen zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verpflichtet. Näheres zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelt der Rahmenvertrag nach 75 Absätze 1 und 2 SGB XI. 8 Qualitätssicherung (1) Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität gem. 113 ff SGB XI sowie das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach 114 ff SGB XI sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. (2) Der Träger der Pflegeeinrichtung ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Er soll sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. (3) Wesentliche Inhalte der Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität sind: Die Pflegebedürftigen werden unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt ( 71 Abs. 2 und 3 SGB XI). Eine qualifizierte ganzheitliche Pflege erfordert eine entsprechende Pflegeanamnese und -planung sowie die Koordinierung, Ausführung und Dokumentation des PfIegeprozesses. Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach diesem Vertrag in Kooperation mit anderen Einrichtungen erbringen, schließen mit ihrem Kooperationspartner einen Kooperationsvertrag ab. Kooperationsverträge, die sich auf Pflegeleistungen nach Abschnitt 1 des Rahmenvertrages nach 75 Absätze 1 und 2 SGB Xl beziehen, sind den Landesverbänden der Pflegekassen zeitnah vorzulegen. Die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung des Kooperationspartners trägt gegenüber den Pflegebedürftigen und den Pflegekassen die beauftragende Pflegeeinrichtung. Qualitätssicherung umfasst auch die Festlegung von Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie die Erarbeitung gemeinsamer Standards für die gesamte Pflegeeinrichtung durch das Pflegeteam.
6 - 6 - (4) Die Pflegekassen und ihre Landesverbände können die Pflegeeinrichtung nach vorheriger Terminabsprache und unter Nennung der Gründe jederzeit, auch kurzfristig, aufsuchen, wobei der Leiter oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter anwesend sein muss. Damit sind keine Prüfrechte verbunden. (5) Wird von einer Pflegekasse die Notwendigkeit einer Qualitätsprüfung als gegeben angesehen, ist diese über die Landesverbände der Pflegekassen einzuleiten. Für das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen gilt 114 SGB XI. 9 Vergütung (1) Die Vergütung der Leistungen der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI richtet sich nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemäß 84, 85, 86 SGB XI. Zu vereinbaren sind Pflegesätze für die allgemeinen Pflegeleistungen einschließlich der medizinischen Behandlungspflege und sozialen Betreuung nach 84 SGB Xl sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach 87 SGB XI. (2) Zuzahlung zu den vereinbarten Entgelten darf die Pflegeeinrichtung von den Pflegebedürftigen weder fordern noch annehmen. Für Zusatzleistungen sind 88 Abs. 1 und 2 SGB XI sowie die Bestimmungen des Rahmenvertrags zu beachten. Inhalt und Preise besonderer Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzlich pflegerisch-betreuende Leistungen (Zusatzleistungen) bedürfen der Regelung durch den Betreuungsvertrag. (3) Sofern die Pflegeeinrichtung auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung gemäß 84 ff SGB XI verzichtet, hat sie dies drei Monate vor Ablauf der bestehenden Preisvereinbarung einem Landesverband der Pflegekassen schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig weisen die Pflegeeinrichtung und die Pflegekassen die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen auf die Rechtsfolgen des 91 Abs. 2 SGB XI hin. 10 Abrechnungsverfahren (1) Die Abrechnung der Leistungen richtet sich nach den im Rahmenvertrag nach 75 Absätze 1 und 2 SGB XI festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten. (2) Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Leistungsbescheides der Pflegekasse und der schriftlichen Mitteilung der Pflegeeinrichtung nach dem Muster der Anlage 1 des Rahmenvertrages nach 75 Absätze 1 und 2 SGB XI in der geltenden Fassung gegenüber der Pflegekasse. Die Rechnungen sind bei der Pflegekasse oder einer von ihr benannten Abrechnungsstelle einzureichen.
7 Strukturerhebungsbogen, Mitteilungen (1) Der von der Pflegeeinrichtung ausgefüllte Strukturerhebungsbogen bildet eine Grundlage dieses Vertrages. (2) Veränderungen innerhalb der Pflegeeinrichtung, die den Inhalt des Versorgungsvertrages sowie die im Rahmenvertrag nach 75 Absätze 1 und 2 SGB XI niedergelegten Meldetatbestände berühren, sind unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Veränderungen, bezogen auf den Einrichtungsträger, insbesondere was die Veränderung der Eigentümerschaft, die vertraglich/gesetzlich geregelte Vertretung der Einrichtung oder die postzustellfähige Anschrift des Einrichtungsträgers angeht. 12 Datenschutz Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Pflegeleistungen dürfen nur im Rahmen der in 104 SGB XI genannten Zwecke sowie für Zwecke der Statistik in dem zulässigen Rahmen nach 109 SGB XI verarbeitet und genutzt werden. Die Pflegeeinrichtung verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die 35 und 37 SGB I sowie a SGB X sind zu beachten. Die Pflegeeinrichtung unterliegt hinsichtlich der Person des Pflegebedürftigen der Schweigepflicht, ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Pflegeeinrichtung hat ihre Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. 13 Vermittlungsverbot Die Annahme von Pflegeaufträgen in eigenem Namen und deren Weitergabe (Vermittlung) an Dritte seitens der Pflegeeinrichtung gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile ist unzulässig. Vermittlung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die regelmäßige Weitergabe von in eigenem Namen angenommenen Pflegeaufträgen an Dritte gegen Kostenerstattung. Verstöße gegen die Sätze 1 und 2 gelten als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von 74 Abs. 2 SGB XI. 14 Kündigung, Vertragsänderungen (1) Für die Kündigung des Vertrages gilt 74 SGB Xl. (2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. (3) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
8 - 8 - Dieser Vertrag tritt am in Kraft. Berlin, den Inkrafttreten Träger der Einrichtung AOK Berlin-Brandenburg Die Gesundheitskasse, zugleich für die Knappschaft, Regionaldirektion Berlin BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Berlin-Brandenburg BIG direkt gesund LKK-Landesverband Berlin Krankenkasse für den Gartenbau Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Die Leiterin der vdek-landesvertretung Berlin
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