Gleichbehandlung Antidiskriminierung
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- Innozenz Bayer
- vor 10 Jahren
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Transkript
1 Gleichbehandlung Antidiskriminierung Peter Hilgarth Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Vortrag Peter Hilgarth am bei Merget + Partner Mandantenstammtisch 1
2 1. Das Verbot der Diskriminierung verfolgt ein wichtiges Anliegen. 2. Die schlechte Umsetzung des Gesetzes kann dazu führen, dass das Anliegen der Antidiskriminierung Schaden erleidet. 3. Das Antidiskriminierungsrecht hätte einen besseren Gesetzgeber verdient gehabt. Prof. Dr. Ulrich Preis, Universität zu Köln 2
3 Übersicht Allgemeines zum AGG Geltungsbereich Was will das AGG verhindern Was ist eine Behinderung Was ist eine sexuelle Belästigung Was bedeutet das AGG für die Beschäftigten Was bedeutet das AGG für den Arbeitgeber Das AGG ein lernendes Gesetz 3
4 Geltungsbereich in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses von der Stellenausschreibung und Bewerberauswahl über Benachteiligungsschutz im laufenden Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung 4
5 Acht Diskriminierungsmerkmale Rasse ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität 5
6 Schutzzweck Schutz vor Persönlichkeitsverletzung im Berufsleben Aufgrund von Merkmalen, die der Mensch unveränderlich hat 6
7 Benachteiligung im Sinne des AGG: Ein Arbeitnehmer wird weniger günstig als ein anderer Arbeitnehmer behandelt und Benachteiligung erfolgt wegen eines der acht vom AGG geschützten Merkmale Vermutungsregel 7
8 Sexuelle Belästigung unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, unerwünschte sexuell bestimmte körperliche Berührungen, unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen. 8
9 Rechte der Beschäftigten Beschwerderecht Leistungsverweigerungsrecht Schadenersatz Entschädigungszahlungen 9
10 Wie kann sich der Arbeitgeber gegen Schadenersatzansprüche schützen Vorbeugende Maßnahmen Hinweispflicht Schulungspflicht Dokumentation zur Selbst-Entlastung 10
11 Erste Maßnahmen Interne Prüfung von Verträgen, alle Vereinbarungen und Regeln sind auf Diskriminierung zu durchleuchten (Teilzeitkräfte, Frauen, Fortbildung) Schulung Gesetzgeber verlangt vorbeugende Maßnahmen Rechtsunsicherheit 11
12 AGG Fallen im Tagesgeschäft Was ist noch vom Direktionsrecht gedeckt? Beispiele: Kopftuchverbot Outfit-Anforderungen Büroverteilung 12
13 Stellenausschreibung Strikt merkmalsneutral Ausnahme nur bei sachlicher Rechtfertigung Vorsicht bei Behinderten Dokumentation - Zeugen Zweimonatsfrist 13
14 AGG und Kündigungen AGG soll bei Kündigung nicht gelten verstößt gegen EU-Richtlinie ambivalente Altersdiskriminierung 14
15 Konsequenz des Gesetzes Objektivierung von Einstellungs- und Personalentscheidungen bis hin zur Trennung Zwang zur Strukturierung Dokumentation Schulung von Personal insbesondere Führungskräfte Aushang 15
16 Ausblick: nicht alles ist neu Gesetzgeber überlässt fast alles wieder den Arbeitsgerichten AGG ist ein lernendes Gesetz, d. h. es wird durch Präzedenzfälle und richtungweisende Gerichtsurteile erfüllt Frage ist, wie hoch die Arbeitsgerichte die Messlatte legen für Sachvortrag des Arbeitnehmers Generelles Problem = Beweislastumkehr 16
17 17
18 Fehlervermeidung im Arbeitsrecht Ralf Weinber Rechtsanwalt Vortrag Ralf Weinber am bei der Raiffeisenbank Aschaffenburg Unternehmerfrühstück 18
19 Zugang der Kündigung ein ständiges Problem Kenntnisnahme durch Arbeitnehmer entscheidend für Beginn der Kündigungsfrist Beweispflicht des Arbeitgebers Übergabe des Kündigungsschreiben persönlich am Arbeitsplatz = sicher gewöhnliche Briefsendung = unsicher Übergabe-Einschreiben (mit Rückschein) = unsicher Einwurf-Einschreiben = sicherer Zustellung durch Bote = sicher Zustellung bei Krankheit, Urlaub, Kur 19
20 Befristetes Arbeitsverhältnis Schriftformerfordernis: vor Beginn der Tätigkeit muss schriftlicher Vertrag geschlossen werden Schädlich per Telefax, oder sonstige Kopien Verlängerung keine inhaltliche Veränderungen Zweckbefristung in Vertragstext aufnehmen 20
21 Kündigungsschutz in Kleinbetrieben - Schwellenwert Änderung zum : Schwelle von 5 AN auf 10 AN angehoben kein ewiger Vertrauensschutz für Altbeschäftigte Dokumentation der Betriebshistorie 21
22 Häufige Irrtümer Kündigung während Krankheit dreimalige Abmahnung Verwirkung der Abmahnung mündliche Kündigung Rücknahme der Kündigung 22
23 Häufige Fallen im Arbeitsrecht Verweis auf Tarifvertrag Zusatzleistungen auf freiwilliger Basis: Gefahr der betriebliche Übung Arbeitsvertrag und AGB-Kontrolle 23
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Offene Fragen? Sprechen Sie uns an! Rechtsanwälte Peter Hilgarth und Ralf Weinber bei Merget + Partner, Johann-Dahlem-Straße 21, Mainaschaff Telefon: 06021/ [email protected] [email protected] 24
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