Regelung eines altersunabhängigen Urlaubsanspruchs von 30 Tagen

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1 Hinweise des Brandenburgischen Ministeriums des Innern zur Änderung der am 6. Juni 2014 in Kraft getretenen Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV) in Brandenburg Die Brandenburgische Landesregierung hat am 6. Mai 2014 Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung beschlossen. Nach Verkündung der Änderungsverordnung am 6. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 32) sind die Veränderungen in der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung am 7. Juni 2014 in Kraft getreten. Das Brandenburgische Ministerium des Innern weist in einem Rundschreiben vom 6. Juni 2014 auf einige Besonderheiten und Neuerungen hin. 1 Die wesentlichen Inhalte des Rundschreibens haben wir nachfolgend zusammengefasst: Zu 2 (Urlaubsdauer) Regelung eines altersunabhängigen Urlaubsanspruchs von 30 Tagen Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 20. März AZR 529/10 entschieden, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD (damalige Fassung) Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar benachteiligt und damit gegen das Altersdiskriminierungsverbot aus 7 Absatz 1 i. V. m. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Gleiches galt demnach unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch für die gleichlautende Regelung in 2 Absatz 1 EUrlDbV, welche für die Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg ebenfalls die an das Lebensalter anknüpfende Staffelung der Urlaubsdauer vorsah. Für die Beamtinnen und Beamten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, wird daher nunmehr ab dem laufenden Urlaubsjahr altersunabhängig ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr geregelt. Dieser Urlaubsanspruch entspricht dem zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften ausgehandelten Tarifergebnis. Im Interesse der Gleichbehandlung der beiden Statusgruppen im Land Brandenburg in der Frage der Urlaubsdauer wird dieses Ergebnis auf den Beamtenbereich übertragen. Regelung eines abweichenden Urlaubsanspruchs für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Der neue Absatz 1 Satz 2 regelt für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eine abweichende Urlaubsdauer. Diese beträgt in Übereinstimmung mit der Regelung für Auszubildende im Geltungsbereich des TV-L 27 Arbeitstage im Kalenderjahr. Dabei wird gemäß der Übergangsregelung des 16 Absatz 1 für bereits bestehende höhere Urlaubsansprüche von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Bestandsschutz bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gewährt. Aufgrund der geringeren Urlaubsdauer für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird mit 2 Absatz 2 Satz 2 die Berechnung des Urlaubsanspruchs für den Fall geregelt, dass im laufenden Monat das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet und das Beamtenverhältnis auf Probe beginnt. Danach ist bereits ab diesem Monat ein Zwölftel des höheren Jahresurlaubsanspruchs zu gewähren. 1 Das Rundschreiben ist im Landesverwaltungsnetz bb-intern unter der Rubrik Öffentliches Dienstrecht/Beamtenrecht eingestellt.

2 Seite 2 von 12 Übergangsregelungen zur Höhe des Urlaubsanspruchs Nach der Übergangsregelung des 16 Absatz 2 besteht für alle Beamtinnen und Beamten (einschließlich der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) rückwirkend für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Soweit sich daraus gegenüber der bisherigen Rechtslage ein Mehrurlaub ergibt, ist dieser von Amts wegen durch die zuständige Personalstelle auf dem Ansparkonto nach 8 gutzuschreiben. Der danach angesparte Erholungsurlaub kann bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses in Anspruch genommen werden (vgl. Hinweise zu 8, S. 5 ff.). Bei der Ermittlung der rückwirkend zu gewährenden Mehrurlaubsansprüche ist der Beschäftigungsgrad (also die Zahl der Wochenarbeitstage) des jeweiligen zurückliegenden Urlaubsjahres zugrunde zu legen, um eine Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten auszuschließen, die zum Beispiel zurzeit mit verringerter Zahl der Wochenarbeitstage teilzeitbeschäftigt sind, aber im Zeitraum der rückwirkenden Urlaubsgewährung (2009 bis 2013) vollzeitbeschäftigt waren. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Beschluss vom 13. Juni 2013 C-415/12 ) darf sich ein Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung unter Verringerung der Zahl der Wochenarbeitstage nicht nachteilig auf die Höhe des in Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruches auswirken, wenn die oder der Bedienstete z. B. aufgrund von Mutterschutzzeiten oder Elternzeit den in Vollzeitbeschäftigung erworbenen Erholungsurlaub nicht mehr vor dem Wechsel in Teilzeitbeschäftigung beanspruchen konnte. Gleiches muss bei einer rückwirkenden Gewährung von Urlaubsansprüchen gelten, da eine Inanspruchnahme des rückwirkend zu gewährenden Mehrurlaubs vor Inkrafttreten der betreffenden Regelung nicht möglich war. Im Lehrerbereich entfaltet die Übergangsregelung des 16 Absatz 2 keine Auswirkungen, da der Urlaubsanspruch für Lehrerinnen und Lehrer durch die Schulferien abgegolten ist. Dies wird durch den Hinweis, dass 4 Absatz 1 Satz 1 unberührt bleibt, klargestellt. Änderungen bei den Vorschriften zur Kürzung des Erholungsurlaubs Im 2 Absatz 3 Satz 1 wird ein weiterer Anwendungsfall für die Kürzung des Erholungsurlaubs ergänzt. Nach 78 Absatz 4 LBG kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass zunächst während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von höchstens zwei Jahren ausgeglichen wird (Sabbatical). Anders als die bis zum 9. Oktober 2009 geltende Erholungsurlaubsverordnung sah die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 bisher keine anteilige Kürzung des Erholungsurlaubs für volle Monate einer Nichtdienstleistung im Rahmen des Sabbaticals vor. Diese planwidrige Lücke wird jetzt geschlossen. Allerdings wurde angesichts dieser schon seit langem bekannten planwidrigen Lücke bereits mit Rundschreiben vom 20. Juli 2010 eine Berechnung des Erholungsurlaubsanspruchs beim Sabbatical analog zu 2 Absatz 3 Nummer 2 für zulässig erklärt. Daher dürfte diese neue Kürzungsregelung zu keinen tatsächlichen Veränderungen in der praktischen Anwendung führen. Die Ausnahme von der Kürzungsregelung für eine Beurlaubung ohne Besoldung im dienstlichen oder öffentlichen Interesse im bisherigen 2 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen, da sie eine unangemessene einseitige Belastung des Dienstherrn darstellt. Die vorbildgebende Regelung in der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes ( 5 Absatz 6 Satz 4 EUrlV a. F.) wurde bereits mit Änderungsverordnung vom 17. Juli 2001 aufgehoben.

3 Seite 3 von 12 Allgemeine Rundungsregelung zur Berechnung des Erholungsurlaubs Die bisher in 2 Absatz 5 Satz 3 enthaltene Regelung zur Rundung von Bruchteilen von Erholungsurlaubstagen, auf die bisher lediglich in Absatz 2 Bezug genommen wurde, wird jetzt im Absatz 6 Satz 1 als allgemeingültiger Grundsatz für alle Fälle der Berechnung des Erholungsurlaubs nach der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung, insbesondere auch für die Fälle des 2 Absatz 3, aufgenommen. Zu 8 (Ansparung des Erholungsurlaubs) Neustrukturierung der Regelung Die Regelung des 8 über die Möglichkeit der Ansparung des Erholungsurlaubs wird durch die Gliederung in zwei Absätze neu strukturiert und dabei an die ebenfalls neu in Absätze gegliederte Struktur des 10 (Verfall des Erholungsurlaubs) angepasst. 8 Absatz 1 Satz 1 regelt wie bisher den Grundsatz, dass Erholungsurlaub ab dem 21. Urlaubstag, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres genommen worden ist, automatisch angespart wird. In den Fällen, in denen eine Beamtin oder ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, betrifft dies den Erholungsurlaub ab dem 21. Tag, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres genommen worden ist. Bei dem konkretisierten Verweis auf 10 handelt es sich insoweit nur um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in 10. Mit dem in 8 Absatz 1 neu eingefügten Satz 2 wird klargestellt, dass die Ansparung auf dem Urlaubskonto auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bereits unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen kann. Es muss also nicht der Ablauf des 30. September beziehungsweise 31. Dezember des Folgejahres abgewartet werden. Dies entspricht der bereits geübten Praxis. Die Beamtin oder der Beamte kann auf diese Weise bereits vor Ablauf der genannten Fristen entscheiden, den Resturlaub ab dem 21. Urlaubstag aus dem Vorjahr (oder Teile davon) anzusparen und stattdessen Urlaubstage aus dem Erholungsurlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres in Anspruch zu nehmen. Bei der Korrektur des Verweises auf 2 Absatz 6 Satz 2 handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung. Regelung einer Ausnahme von der Ansparmöglichkeit Im neuen Absatz 2 des 8 wird eine Ausnahme von der Ansparmöglichkeit normiert. Unabhängig von der Frage der Urlaubsabgeltung, die nur den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen betrifft, wird zukünftig der Urlaub ab dem 21. Urlaubstag, der wegen Krankheit nicht bis zu den im Absatz 1 genannten Verfallsfristen genommen werden konnte, von der Ansparmöglichkeit ausgenommen. Dadurch soll vermieden werden, dass Beamtinnen und Beamte, wenn sie nach langwieriger Krankheit in den Dienst zurückkehren, große Urlaubsreste mitbringen. Hinweise zur Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs Die Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs erfolgt wie bisher nach dem gleichen Verfahren wie die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs aus dem laufenden bzw. vorangegangenen Kalenderjahr.

4 Seite 4 von 12 Hierzu bestimmt 13 Absatz 1, dass die Genehmigung von Erholungsurlaub einen rechtzeitigen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraussetzt. Ein Erholungsurlaub von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden, wenn er zusammenhängend in Anspruch genommen wird. Der beantragte Erholungsurlaub ist gemäß 13 Absatz 2 zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Dabei sind Vertretungskosten grundsätzlich zu vermeiden. Die Option, den Erholungsurlaub ab dem 21. Tag unbegrenzt anzusparen, ermöglicht den brandenburgischen Beamten und Beamtinnen ein hohes Maß an Flexibilität bei der Urlaubsplanung. Bei einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr können danach maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr angespart werden. Der Zusatzurlaub für Schichtdienst nach 5 EUrlDbV und der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach 125 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) können nicht angespart werden. Diese Zusatzurlaube stellen einen Ausgleich für im Kalenderjahr bestehende dienstliche Erschwernisse oder körperliche Beeinträchtigungen dar. Insofern würden Sinn und Zweck dieser Zusatzurlaubsansprüche nicht beachtet werden, wenn diese langfristig angespart werden könnten. Folgerichtig wird in 8 Absatz 1 Satz 1 ausschließlich Bezug auf den Erholungsurlaub nach 2 Absatz 1 genommen. Eine Gleichbehandlung der Zusatzurlaube mit dem Grundurlaub hinsichtlich der Möglichkeit der Urlaubsansparung wird damit ausgeschlossen. Die Ansparmöglichkeit besteht erst ab dem 21. Tag, da mindestens 20 Tage Erholungsurlaub unmittelbar im Kalenderjahr zur Erholung und Regeneration in Anspruch genommen und insoweit durch die Ansparmöglichkeit keine Fehlanreize gesetzt werden sollen. 20 Arbeitstage Erholungsurlaub entsprechen bei einer regelmäßig auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilten Arbeitszeit dem unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, bestimmt sich die Anzahl der möglichen Anspartage gemäß 8 Absatz 1 Satz 4 in entsprechender Anwendung von 2 Absatz 5. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann danach jeweils der über den individuellen Mindestjahresurlaub hinausgehende Erholungsurlaub angespart werden. Beispiel: Für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit zum Beispiel nur auf vier Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, ergibt sich nach 2 Absatz 5 Satz 1 ein Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr (entspricht sechs Wochen). Der unionsrechtlich zu gewährleistende Mindestjahresurlaub reduziert sich ebenfalls anteilig, auf 16 Arbeitstage (entspricht vier Wochen). Demnach sind in diesem Fall der 17. bis 24. Urlaubstag ansparfähig (= insgesamt 8 Tage). Für das Ansparkonto ist weder eine zeitliche Obergrenze noch eine Zweckbindung vorgesehen.

5 Seite 5 von 12 Hinweise zum Verfall des angesparten Erholungsurlaubs Die angesparten Erholungsurlaubstage verfallen erst, wenn das Beamtenverhältnis endet, da ab diesem Zeitpunkt eine Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs nicht mehr möglich ist. Die Vorschrift des 10 Absatz 2 Satz 3, wonach der Resterholungsurlaub einschließlich des nach 8 angesparten Teils in den Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach 21 Beamtenstatusgesetz verfällt, stellt insoweit keine neue Regelung dar. Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung der bereits seit Einführung des Ansparkontos bestehenden Rechtslage. Die Beamtin oder der Beamte kann frei entscheiden, ob sie oder er von der Möglichkeit der Ansparung von Erholungsurlaub Gebrauch machen möchte. Dabei liegt das Risiko, den angesparten Urlaub im Falle einer unvorhergesehenen früheren Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr nehmen zu können, bei der Beamtin oder dem Beamten. Eine finanzielle Abgeltung der angesparten Erholungsurlaubstage war und ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaubsansprüchen kommt ausschließlich unter den engen Voraussetzungen des 10a in Frage, der die unionsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) umsetzt (vgl. Ausführungen zu 10a, S. 10 f.). Zu 10 (Verfall des Erholungsurlaubs) Neustrukturierung der Regelung Die Vorschrift des 10 über den Verfall des Erholungsurlaubs wurde in drei Absätze gegliedert. Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und regelt wie bisher den Grundsatz, dass Erholungsurlaub im Kalenderjahr genommen werden soll. Absatz 2 regelt die bereits bisher bestehenden Verfallsfristen. Dazu werden die bisherigen Sätze 2 bis 5 mit Ausnahme des Satzes 4, der gestrichen wird, zum Absatz 2. Streichung der Ansparmöglichkeit für krankheitsbedingt nicht genommenen Mindesturlaub Der bisherige Satz 4 regelte, dass Erholungsurlaub bis einschließlich 20 Tage, der wegen Dienstunfähigkeit innerhalb der Verfallsfristen nicht genommen werden konnte, nach 8 angespart wird. Diese zusätzliche Ansparmöglichkeit für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub, die über die allgemeine Ansparmöglichkeit hinaus auch die ersten 20 Urlaubstage erfasste, entfällt zukünftig. Im Hinblick auf den gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG auch für Beamtinnen und Beamte bestehenden Anspruch auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen sollen dadurch mögliche Urlaubsabgeltungsansprüche begrenzt werden. Stattdessen wird ebenfalls zur Begrenzung möglicher Urlaubsabgeltungsansprüche im Absatz 3 eine neue Verfallsfrist für diese krankheitsbedingt entstandenen Resturlaube geregelt.

6 Seite 6 von 12 Klarstellung zum Verfall von Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses Die Einfügung im bisherigen Satz 5 (jetzt Absatz 2 Satz 3) stellt lediglich klar, dass in den Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses mit dem Resterholungsurlaub auch der angesparte Erholungsurlaub verfällt. Regelung einer besonderen Verfallsfrist von 15 Monaten für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub Der neue Absatz 3 regelt die Besonderheiten für den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, der krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Ausnahmeregelung trägt den unionsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (EuGH vom 3. Mai 2012 C 337/10 ; BVerwG vom 31. Januar C 10/12 ) Rechnung. Danach haben Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr nehmen konnten. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt nur ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss dieser Übertragungszeitraum deutlich länger sein als das Urlaubsjahr. In einer früheren Entscheidung vom 22. November 2011 C-214/10 hat der EuGH die Begrenzung des Übertragungszeitraumes auf 15 Monate als zulässig angesehen. Vor diesem Hintergrund regelt Absatz 3, dass die Regelungen des Absatzes 2 für den Mindestjahresurlaub gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte, keine Anwendung findet. Danach gelten für diesen Resturlaub weder die Verfallsfristen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 noch die an die Beendigung des Beamtenverhältnisses anknüpfende Verfallsregelung. Die an die Beendigung des Beamtenverhältnisses anknüpfende Verfallsregelung war, soweit sie auch den krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen betraf, europarechtswidrig. Dieser Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG wird mit dem neuen Absatz 3 aufgehoben. Nunmehr wird für den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub, der krankheitsbedingt bis zu den in Absatz 2 genannten Fristen nicht genommen werden kann, eine Verfallsfrist von 15 Monaten geregelt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, beträgt der unionsrechtlich gewährleistete Mindestjahresurlaub demnach 20 Tage. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Mindestjahresurlaub entsprechend im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen Arbeitstage oder der zusätzlichen freien Tage im Kalenderjahr zu 260. Dies wird durch den Verweis im Absatz 3 Satz 3 auf 2 Absatz 5 klargestellt. Regelung zur Anwendbarkeit der Verfallsfristen auf Zusatzurlaube Der neue Absatz 4 stellt klar, dass die Verfallsfristen des Absatzes 2 auch für die Zusatzurlaube für Schichtdienst nach 5 EUrlDbV und für schwerbehinderte Menschen nach 125 SGB IX gelten. Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass eine Gleichbehandlung der Zusatzurlaube mit dem Grundurlaub auch hinsichtlich der Urlaubsansparmöglichkeiten gilt (vgl. Ausführungen zu 8, S. 6).

7 Seite 7 von 12 Zu 10a (Urlaubsabgeltung) Nach 10 wird ein neuer 10a eingefügt, mit dem der aus Artikel 7 Absatz 2 der RL 2003/88/EG abzuleitende Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung in nationales Recht umgesetzt wird. Die Regelung setzt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 C- 337/10 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 31. Januar C ) um, nach der auch Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaubs haben, den sie krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr nehmen konnten. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist auf die sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Mindesturlaub pro Kalenderjahr beschränkt. Für alle darüber hinaus gehenden Urlaubsansprüche ist eine finanzielle Abgeltung ausgeschlossen. Eine Abgeltung kommt zudem nur für Urlaubsansprüche in Betracht, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst noch nicht verfallen (vgl. 10 Absatz 3 Satz 2) sind. Endet das aktive Dienstverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der Anspruch auf Mindestjahresurlaub für dieses Kalenderjahr nur anteilig im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres gegeben. Es wird daher klargestellt, dass die Regelung des 2 Absatz 2 Satz 3, wonach der Erholungsurlaub bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand sechs Zwölftel beträgt, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet, für die Berechnung des für den Abgeltungsanspruch maßgeblichen Mindestjahresurlaubsanspruchs keine Anwendung findet. Bei der Berechnung der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage nach Absatz 2 kommt es nur darauf an, ob und wie viel Urlaub die Beamtin oder der Beamte im konkreten Jahr genommen hat. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr, um aus vorangegangenen Jahren übertragenen Urlaub oder um nach 8 angesparten Urlaub handelt. Jede Freistellung, die funktional einem Urlaubstag gleichsteht, ist wie ein Urlaubstag zu behandeln. Daher verringern auch in Anspruch genommener Zusatzurlaub für Schichtdienst gemäß 5 EUrlDbV oder Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach 125 SGB IX die Anzahl abzugeltender Urlaubstage. Anknüpfungspunkt für die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Absatz 3 ist die Besoldung, die während des Urlaubs weitergezahlt worden wäre. Um die Auswirkungen zufälliger Schwankungen der Besoldung zu verringern, ist bei der Berechnung des Betrages, der der Beamtin oder dem Beamten für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Urlaubsabgeltung zusteht, auf die Besoldung abzustellen, die die Beamtin oder der Beamte in den letzten drei Monaten vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 20. September AZR 416/10 ) wird hier die Auffassung vertreten, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht, wenn das Beamtenverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten endet. Verstirbt die Beamtin oder der Beamte im laufenden Dienstverhältnis, so erlischt zugleich der auf Befreiung von der höchstpersönlichen Dienstpflicht gerichtete Urlaubsanspruch. Da der Urlaubsanspruch mit dem Tod der Beamtin oder des Beamten erlischt, kann er sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln. Anspruchsuntergang und gleichzeitige Umwandlung des Anspruchs schließen sich insoweit aus. Danach kann ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur entstehen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses lebt. Nach Auffassung des BAG steht dieser Grundsatz auch im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG, da im Falle des Todes der

8 Seite 8 von 12 Beamtin oder des Beamten nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses ursächlich ist für die Unmöglichkeit, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Ein finanzieller Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub an die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder einer verstorbenen Beamtin ist daher regelmäßig ausgeschlossen. Zu 11 (Dienstbefreiungen) Dienstbefreiung zur Teilnahme an Sitzungen eines Wahlausschusses für öffentliche Wahlen und Abstimmungen Der Dienstbefreiungstatbestand des 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a (Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen) wird um die Teilnahme an Sitzungen eines Wahlausschusses für öffentliche Wahlen und Abstimmungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit erweitert. Bis zum 31. Dezember 2012 regelte der gemeinsame Runderlass der Landesregierung zur Dienstbefreiung für Landesbedienstete als Ausgleich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Beisitzerin oder Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände vom 30. Juni 2008, dass Landesbediensteten als Ausgleich für eine ehrenamtliche Tätigkeit anlässlich einer öffentlichen Wahl oder eines Volks- oder Bürgerentscheids ein Tag Dienstbefreiung zu gewähren ist. Da die Sitzungen der Wahlausschüsse regelmäßig an einem Werktag stattfinden und im Regelfall nach spätestens zwei Stunden beendet sind, erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, den Beisitzerinnen und Beisitzern der Wahlausschüsse für jede Teilnahme an einer Ausschusssitzung einen Tag Dienstbefreiung zu gewähren. Daher wird zukünftig zwischen Mitgliedern des Wahlvorstandes sowie Beisitzerinnen und Beisitzern eines Wahlausschusses differenziert. Für Letztere wird zukünftig nur noch eine Dienstbefreiung für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst im Rahmen des 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gewährt. Dienstbefreiungstatbestände des 11 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 Die bisherigen Regelungen in 11 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 haben in Verbindung mit dem bisherigen Satz 2 zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Entgegen der Intention des Verordnungsgebers ließ die Ergänzung in Satz 2 den Schluss zu, dass die in den Nummern 1 und 2 des Satzes 1 aufgezählten Dienstbefreiungstatbestände auch für andere als eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen (gemäß 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) gelten könnten. Dies entsprach nicht dem ursprünglichen Willen des Verordnungsgebers, der insoweit keine inhaltlichen Erweiterungen gegenüber dem bis dahin geltenden 12 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung des Bundes vornehmen, sondern lediglich die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften umsetzen wollte. Daher wurden der bisherige 11 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen der vorgenannten Klarstellung gestrichen und die Dienstbefreiungstatbestände der Nummern 1 und 2 eindeutiger formuliert. Der Dienstbefreiungstatbestand Nummer 1 wurde dabei um zwei zusätzliche Fallgestaltungen erweitert. Gemäß 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie bisher ein Arbeitstag Dienstbefreiung anlässlich der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin gewährt. Zusätzlich umfasst der Dienstbefreiungstatbestand nunmehr auch die Geburt des außerehelich geborenen leiblichen Kindes und die Inobhutnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind ( 1751 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Damit werden künftig u.a. auch die Fälle, in denen eine Beamtin oder ein Beamter ein Kind adoptiert, berücksichtigt. Da die Adoption in der Regel erst ausgesprochen werden soll, nachdem der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat, wird nicht erst für die Adoption, sondern bereits für die Inobhutnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind Dienstbefreiung gewährt. Es erscheint sachgerecht, dass dadurch Stiefkind-

9 Seite 9 von 12 Adoptionen, bei denen der Annehmende regelmäßig bereits längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebt, nicht miterfasst werden. In 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird lediglich klargestellt, dass der Dienstbefreiungstatbestand nur den Tod der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners mitumfasst. Inhaltlich bleibt die Vorschrift unverändert. Dienstbefreiung zur Betreuung eines erkrankten Kindes Gemäß 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ist bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Dabei sind unabhängig von der Höhe der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage Dienstbefreiung im Kalenderjahr zu genehmigen. Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten, können darüber hinaus Dienstbefreiung bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in 45 SGB V für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden. Anknüpfend an diese Ermessensregelung wurde in 11 Absatz 2 Satz 3 eine Rundungsregelung aufgenommen, die zur Anwendung kommt, wenn sich bei der Berechnung ein Bruchteil eines Tages ergibt. Danach ist auf einen vollen Arbeitstag aufzurunden, wenn sich bei der Berechnung der 75 Prozent des nach 45 SGB V vorgesehenen Freistellungsanspruchs ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr ergibt. Ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt dagegen unberücksichtigt. Gemäß 45 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V besteht für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage ein Freistellungsanspruch, für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage. Der Freistellungsanspruch ist im Kalenderjahr für Versicherte auf maximal 25 Arbeitstage begrenzt, für Alleinerziehende auf 50 Arbeitstage. Aufgrund der flexiblen Verweisung in 11 Absatz 2 Satz 2 EUrlDbV auf diese Bestimmungen des Sozialgesetzbuches ergeben sich derzeit folgende Berechnungen: 75 % von 10 Arbeitstagen = 7,5 Arbeitstage gerundet 8 Arbeitstage 75 % von 20 Arbeitstagen = 15 Arbeitstage 75 % von 25 Arbeitstagen = 18,75 Arbeitstage gerundet 19 Arbeitstage 75 % von 50 Arbeitstagen = 37,5 Arbeitstage gerundet 38 Arbeitstage Demnach können Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten, zur Pflege und Betreuung eines erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, - bis zu acht Arbeitstage Dienstbefreiung im Kalenderjahr für jedes Kind, insgesamt aber höchstens 19 Arbeitstage im Kalenderjahr,

10 Seite 10 von 12 - für Alleinerziehende bis zu 15 Arbeitstage Dienstbefreiung im Kalenderjahr für jedes Kind, insgesamt jedoch höchstens 38 Arbeitstage im Kalenderjahr gewährt werden. In 11 Absatz 2 Satz 5 wird zudem klargestellt, dass halbe Arbeitstage Dienstbefreiung nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten gewährt werden und dass die Dienstbefreiung nach 11 Absatz 2 im Übrigen grundsätzlich für volle Arbeitstage zu gewähren ist. Damit erhalten die Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit, sich innerhalb eines Tages bei der Pflege und Betreuung des erkrankten Kindes mit einer anderen Betreuungsperson abzuwechseln. Die Länge der halbtägigen Dienstbefreiung richtet sich nach der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Aufnahme eines neuen Dienstbefreiungstatbestandes Die abschließende Aufzählung der wichtigen persönlichen Gründe in 11 Absatz 2 Satz 1, bei denen eine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren ist, wird in 11 Absatz 2 Satz 7 durch die Aufnahme einer Ermessensvorschrift ergänzt. Dem Dienstvorgesetzten oder der Dienstvorgesetzten wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, in außergewöhnlichen Fällen auch aus sonstigen, bisher nicht genannten, wichtigen persönlichen Gründen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung von bis zu drei Arbeitstagen zu gewähren. Die Praxis hat gezeigt, dass es neben den abschließend aufgezählten persönlichen Gründen weitere wichtige persönliche Gründe geben kann, die eine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten erscheinen lassen. So war es dem Dienstherrn nach der bisher geltenden Rechtslage zum Beispiel nicht möglich, einem Beamten oder einer Beamtin zur Sicherung seines oder ihres vom Hochwasser bedrohten persönlichen Eigentums Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Insoweit wird für diese außergewöhnlichen Fälle Gleichklang mit den Tarifbeschäftigten hergestellt, denen gemäß 29 Absatz 3 Satz 1 TV-L bis zu drei Tage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden kann. Der neue Ermessenstatbestand ist insbesondere in Abgrenzung zu den Tatbeständen des Satzes 1 restriktiv anzuwenden. So kann für Sachverhalte, die bereits in der Aufzählung des Satzes 1 dem Grunde nach genannt sind, Dienstbefreiung nicht auf dem Umweg über den neuen Satz 7 für eine dort nicht genannte Variante gewährt werden. Es ist auch nicht möglich, dass die in Satz 1 vorgenommene zeitliche Begrenzung durch eine weitergehende Dienstbefreiung auf der Grundlage des Satzes 7 umgangen wird. Allgemein konkretisiert 11 Absatz 2 die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Fällen, in denen dem Beamten oder der Beamtin die Dienstleistung aus persönlichen Gründen nicht zugemutet werden soll. Allerdings können und sollen die sich aus dem privaten Bereich des Beamten oder der Beamtin ergebenden schicksalhaften Belastungen und Erschwernisse bei der Dienstleistung nur in begrenztem Umfang aufgefangen werden. Der neue Dienstbefreiungstatbestand ist sonstigen außergewöhnlichen wichtigen persönlichen Gründen vorbehalten. Es kommen daher nur Ereignisse, Belastungen oder Erschwernisse aus dem privaten Bereich in Betracht, die als mindestens so wichtig oder bedeutend einzuschätzen sind, wie die bereits in den Nummern 1 bis 7 aufgezählten Tatbestände und bei denen daher die Dienstleistung aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht zugemutet werden soll.

11 Seite 11 von 12 Dienstbefreiung zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit Mit der Streichung des letzten Halbsatzes in 11 Absatz 3 Satz 1 soll klargestellt werden, dass die Bewerbung um ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit, für deren Übernahme eine gesetzliche Verpflichtung besteht, einer Dienstbefreiung nach 11 Absatz 3 Satz 1 nicht entgegensteht. So soll zum Beispiel die Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung für eine ehrenamtliche Richter- oder Schöffentätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass sich die Beamtin oder der Beamte, dem üblichen Verfahren entsprechend, hierfür im Rahmen einer behördeninternen Abfrage freiwillig bereit erklärt beziehungsweise bei der Gemeinde beworben hat. Der für diese ehrenamtliche Tätigkeit vorgesehene Beamte bzw. die hierfür vorgesehene Beamtin wird in der Regel über einen längeren Zeitraum verpflichtet. Zu den einzelnen Terminen erfolgt jeweils eine spezielle Ladung. Es bestehen weiterhin keine Bedenken, wenn den betroffenen Beamtinnen und Beamten für den Zeitraum ihrer Verpflichtung eine generelle Dienstbefreiungsgenehmigung erteilt und der jeweilige Einzeltermin lediglich dem unmittelbaren Vorgesetzten angezeigt wird. Zu 12 (Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen) Für die Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen wird durch Anfügung eines Satzes 3 eine sechsmonatige Verfallsfrist geregelt. Dadurch soll darauf hingewirkt werden, dass die Dienstbefreiung der Intention der Vorschrift entsprechend in engem zeitlichem Zusammenhang mit der besonderen Leistung genommen wird. Für Dienstbefreiungen für herausragende besondere Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung bereits bewilligt, aber noch nicht in Anspruch genommen sind, beginnt die sechsmonatige Verfallsfrist gemäß der Übergangsregelung des 16 Absatz 4 am Tag des Inkrafttretens der Änderungsverordnung. Zu 12a (Dienstbefreiung als Ausgleich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes) Bisher regelte ein gemeinsamer Runderlass der Landesregierung vom 30. Juni 2008 die Dienstbefreiung für Landesbedienstete als Ausgleich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Beisitzer oder Beisitzerin der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände. Dieser ist aufgrund seiner Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten. Eine Regelung zur Gewährung von Dienstbefreiung als Ausgleich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin wird aber weiterhin für erforderlich gehalten, um auch für die Durchführung der zukünftig stattfindenden Wahlen ausreichend engagiertes Personal des öffentlichen Dienstes ohne Zwangsverpflichtung zu gewinnen. Aufgrund des mit dem Brandenburgischen Beamtenrechtsneuordnungsgesetz vom 3. April 2009 eingeführten Vorbehalts einer Regelung durch Rechtsverordnung ( 77 Absatz 1 Satz 2 LBG) sind die Einzelheiten der Gewährung von Dienstbefreiung, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren von der Landesregierung nunmehr durch Rechtsverordnung zu regeln. Die bisherige Regelung wird daher durch Einfügung eines neuen 12a als Dienstbefreiungstatbestand in die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung aufgenommen. Allerdings soll eine ganztägige Dienstbefreiung nur noch für die Mitglieder der Wahlvorstände gewährt werden. Die Mitglieder der Wahlvorstände sind regelmäßig sonntags ab 7.30 Uhr bis zur Feststellung des Wahlergebnisses des Wahlbezirkes am späten Sonntagabend (Regelfall bei Parlamentswahlen) oder sogar am frühen Montagmorgen (bei allgemeinen Kommunalwahlen) im Einsatz.

12 Seite 12 von 12 Für die Beisitzerinnen und Beisitzer eines Wahlausschusses soll Dienstbefreiung wegen des geringeren Umfangs der Inanspruchnahme nur noch für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst im Rahmen des 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gewährt werden. Einführung einer zeitlichen Befristung für die Inanspruchnahme der Dienstbefreiung Neu ist zudem, dass der Anspruch auf einen Tag Dienstbefreiung für den nachgewiesenen Einsatz anlässlich einer öffentlichen Wahl oder eines Volks- oder Bürgerentscheids zeitlich befristet wird. Gemäß Absatz 2 verfällt der Anspruch auf Dienstbefreiung, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Wahltag oder Abstimmungstag in Anspruch genommen worden ist. Die Dienstbefreiung wird unter anderem aus Fürsorgegründen gewährt, da die Mitglieder der Wahlvorstände eine oft bis in die späten Nachtstunden andauernde, schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeit verrichten und daher in der Regel am Folgetag dienstlich nicht in vollem Umfang einsetzbar sind. Vor diesem Hintergrund soll die Befristung sicherstellen, dass die mit der Gewährung der Dienstbefreiung bezweckte Würdigung der Wahlhelfertätigkeit durch Zeitausgleich möglichst zeitnah in Anspruch genommen wird. Zu 14 (Widerruf der Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung und Verlegung des genehmigten Erholungsurlaubs) Aus systematischen Gründen wurde die bisher in 9 enthaltene Regelung über die Verlegung des Erholungsurlaubs als zusätzlicher Absatz 3 in die bestehende Vorschrift des 14 verschoben. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass die Verlegung des Erholungsurlaubs keine Ausnahme zu den Verfallsregelungen des 10 darstellt und dass es sich nur um die Verlegung eines bereits genehmigten Erholungsurlaubs handeln kann. Aufhebung entbehrlich gewordener Rundschreiben zum Urlaubs- und Dienstbefreiungsrecht Hiermit werden folgende Hinweis- und Rundschreiben aufgehoben: - Hinweise vom 23. Januar 2004 zur Anwendung des 12 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesgebiet (Sonderurlaubsverordnung SUrlV) - Rundschreiben vom 10. März 2010 zur Berechnung des Zusatzurlaubsanspruchs nach 5 EUrlDbV für das Jahr 2009 und zur Definition der zusammenhängenden Monate nach 5 Abs. 1 und 2 EUrlDbV - Rundschreiben vom 20. Juli 2010 zur Berechnung des Erholungsurlaubsanspruches nach der EUrlDbV für Monate völliger Freistellung vom Dienst bei einem Sabbatical nach 78 Abs. 4 LBG - Rundschreiben vom 8. Februar 2011 zur Anwendung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung EUrlDbV vom 16. September 2009 (GVBl. II, S. 618) - Rundschreiben vom 18. Februar 2013 zur Dienstbefreiung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Beisitzerin oder Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände - Rundschreiben vom 26. April 2013 zur finanziellen Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamten.

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