Erwerb vorhandenen Wohnraums
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- Johann Linden
- vor 9 Jahren
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1 1 von 10 Förderung selbstgenutzten Wohneigentums Erwerb vorhandenen Wohnraums Stand Wichtiger Hinweis: Diese Informationsbroschüre erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Bei vielen Haushalten steht der Wunsch nach den eigenen vier Wänden nach wie vor im Vordergrund. Dieser Wunsch lässt sich jedoch oft nur mit Hilfe von Fördermitteln aus öffentlicher Hand verwirklichen. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt Wohnungsbaumittel zur Verfügung, mit denen Haushalten mit Kindern oder Schwerbehinderten geholfen werden soll, ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zu bauen oder zu erwerben. Förderberechtigt sind alle Haushalte (auch Lebensgemeinschaften), deren Einkommen die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus nicht übersteigt und denen mindestens eine volljährige Person und ein Kind angehören sowie Haushalte aus mindestens einer schwerbehinderten Person. Darüber hinaus muss der Haushalt das erforderliche Eigenkapital einbringen und die Belastung aus der Immobilie dauerhaft tragen können. Welche Objekte sind förderfähig? Das Land NRW unterstützt Sie mit zinsgünstigen Darlehen beim Erwerb von bestehenden Eigenheimen und selbstgenutzten Eigentumswohnungen mit einem guten energetischen Standard. Auch wenn Sie ein Eigenheim kaufen möchten, das nicht den energetischen Standard erfüllt, kann der Erwerb verbunden mit energetischen Verbesserungsmaßnahmen (= Kombimodell) gefördert werden. Eigentumswohnungen können nicht nach dem Kombimodell gefördert werden. Zur Förderung von Neubauten, Gebäudeerweiterungen oder Neuschaffung im Bestand wird auf die Informationsbroschüre Förderung selbstgenutzten Wohneigentums, Neubau und Ersterwerb verwiesen.
2 2 von 10 Welche energetischen Voraussetzungen muss das Objekt erfüllen? Für das Förderobjekt muss nach dem der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige getätigt worden sein oder es muss den Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllen oder laut Energiebedarfsausweis den Endenergiebedarf von 150 kwh/(m²a) nicht überschreiten. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. Erfüllt das Objekt die vorgenannten Bedingungen nicht, so ist dennoch eine Förderung in Kombination mit baulichen Maßnahmen (sog. Kombimodell) möglich. D.h., Sie werden in der Förderzusage verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage den Nachweis zu erbringen, dass Maßnahmen durchgeführt worden sind, die gewährleisten, dass der Endenergiebedarf des Förderobjektes laut Energiebedarfsausweis den Wert von 150 kwh/(m²a) nicht überschreitet. In diesem Fall ist die Planung geeigneter Maßnahmen mit Antragstellung nachzuweisen. Der Nachweis ihrer Eignung ist mit einem Energiebedarfsausweis zu führen, der die geplanten Maßnahmen berücksichtigt. Voraussichtliche Kosten sind durch Kostenvoranschläge oder durch qualifizierte Kostenaufstellungen nachzuweisen. Die Durchführung der Maßnahme ist durch Vorlage einer Unternehmererklärung nachzuweisen. Wird diese Unternehmererklärung nicht beigebracht, ist vor Auszahlung der letzten Darlehensrate ein neuer Energiebedarfsausweis vorzulegen, der bescheinigt, dass der Endenergiebedarf den Wert von 150 kwh/(m²a) nicht überschreitet. Die Förderung einer Eigentumswohnung ist im Kombimodell nicht möglich. Wann ist eine Förderung ausgeschlossen? Eine Förderung ist nicht möglich, wenn zum Beispiel: bereits vor Antragsstellung ein notariell beurkundeter Kaufvertrag ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen worden ist, die im Bereich der Bewilligungsbehörde üblichen Durchschnittskosten ( ,- Stand 2016) überschritten werden, es sich um eine Eigentumswohnung in einem Hochhaus handelt,
3 3 von 10 es sich um eine Eigentumswohnung mit energetischem Modernisierungsbedarf handelt, das Förderobjekt keinen angemessenen Wohnraum gewährleistet. Wer ist förderfähig? Förderfähig sind Haushalte mit mindestens einem Kind. Als Kinder gelten: Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (z. B. Ausbildung, Studium), Kinder, deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Außerdem werden Haushalte gefördert, zu denen mindestens eine schwerbehinderte Person (Grad der Behinderung mindestens 50) gehört. Es kann sich hierbei auch um einen Einpersonenhaushalt handeln. Wird die Einkommensgrenze eingehalten? Für eine Förderung kommen nur Haushalte in Betracht, deren Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der den Wohnraum nutzenden Personen (Haushalt des Eigentümers oder der Angehörigen): Haushaltsgröße jährlich 1 Person ,- 2 und mehr Personen ,- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.100,- Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des 32 Abs. 1-5 Einkommensteuergesetz (Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird), erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um 660,-. Der maßgeblichen Einkommensgrenze ist das Haushaltseinkommen gegenüberzustellen.
4 4 von 10 Für die Ermittlung des Haushaltseinkommens ist zunächst für jede haushaltsangehörige Person das bereinigte Jahresbruttoeinkommen zu berechnen. Zugrunde gelegt wird dabei regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres. Nachhaltige Veränderungen des Einkommens, die innerhalb der letzten zwölf Monate eingetreten sind oder in den nächsten zwölf Monaten sicher zu erwarten sind, sind mit zu berücksichtigen. Auch Versorgungsbezüge, Leibrenten, Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld I, ausländische Einkünfte und Minijoblöhne stellen einzuberechnende Einkünfte dar. Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten, pauschale Abzugsbeträge, anrechnungsfreie Beträge und gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen werden zu Ihrem Vorteil berücksichtigt. Vereinfachtes Berechnungsschema: Steuerpflichtiges Brutto Jahreseinkommen abzüglich Werbungskosten (mind. jedoch Arbeitnehmer - Pauschbetrag von ) abzüglich der berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten = Zwischensumme abzüglich pauschal 12 %, wenn Steuern gezahlt werden abzüglich pauschal 10 %, wenn Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden abzüglich pauschal 12 %, wenn Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden abzüglich anrechnungsfreie Beträge für o häuslich pflegebedürftige Personen oder für Schwerbehinderte bis zu o Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren/eingetragene Lebenspartnerschaften (bis zum Ablauf des 5. Jahres nach dem Jahr der Eheschließung und sofern kein Partner das 40. Lebensjahr vollendet hat) von abzüglich gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen = maßgebliches Einkommen Durch eine Gegenüberstellung der Einkommensgrenze mit dem maßgeblichen Haushaltseinkommen ist eine Über- oder Unterschreitung zu ermitteln. Für eine Förderung kommen nur Haushalte in Betracht, deren Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt.
5 5 von 10 Welche Eigenleistung müssen Sie erbringen? Der Antragssteller/die Antragsstellerin muss eine Eigenleistung von mindestens 15 % der Gesamtkosten (Kaufpreis/Baukosten, Erwerbsnebenkosten sowie alle weiteren Kosten) nachweisen, wovon mindestens die Hälfte durch eigene Geldmittel zu erbringen ist und die andere Hälfte durch Selbsthilfeleistung oder auf Antrag durch Einsatz des Starterdarlehens erbracht werden kann. Die Herkunft der Geldmittel ist zu belegen. Ist die Belastung dauerhaft tragbar? Die Förderung bei selbstgenutztem Wohneigentum ist nur zulässig, wenn die finanzielle Belastung aus der Baumaßnahme nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Die NRW.BANK bzw. die Bewilligungsbehörde muss hier u.a. überprüfen, ob die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert erscheint und ob Sie in der Lage sind, die Belastungen dauerhaft zu tragen. Die Belastungen setzen sich aus dem Kapitaldienst für die Immobilie (Zins und Tilgung), pauschalierten Betriebskosten einschl. Heizkosten in Höhe von 28,15 /qm Wohnfläche jährlich, pauschalierten Instandhaltungskosten in Höhe von 8,62 /qm Wohnfläche jährlich und 82,60 pro Garage jährlich, pauschalierten Verwaltungskosten in Höhe von 334,00 jährlich bei Eigentumswohnungen und allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen (z. B. überdurchschnittlich hohe Kinderbetreuungskosten,. z. B. für unter 3-jährige Kinder, sonstige Kreditverpflichtungen, Beiträge für Lebensversicherungen und Bausparverträge etc.) zusammen.
6 6 von 10 Nach Abzug der Belastungen vom Nettoeinkommen sollen zum Lebensunterhalt monatlich verbleiben (Mindestrückbehalt): 780,- für einen Einpersonenhaushalt 1.000,- für einen Zweipersonenhaushalt 1.255,- für einen Dreipersonenhaushalt 1.510,- für einen Vierpersonenhaushalt 255,- für jede weitere Person. Zum Einkommen zählen auch das Kindergeld, ggf. Kinderzuschlag und ein voraussichtlicher Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz. Laufende Zahlungen von Verwandten oder sonstigen Dritten, die nicht auf einer dauerhaften Rechtspflicht beruhen, werden nicht als Einkommen angerechnet. Einkünfte von Haushaltsangehörigen werden nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie auch Miteigentümer des Förderobjekts sind oder werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden die Einkünfte dieses Haushaltsmitgliedes nur bis zur Höhe des auf sie/ihn entfallenden Mindestrückbehaltes berücksichtigt. Wie hoch ist das Darlehen? Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Anzahl der Personen des Haushaltes und setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale, einem Stadtbonus, Kinderbonus sowie dem Starterdarlehen. Darüber hinaus ist ein Darlehen für Schwerbehinderte möglich, wenn zusätzliche behinderungsbedingte Baumaßnahmen erforderlich sind und durchgeführt wurden. Hierzu folgende Übersichten:
7 7 von 10 Erwerb vorhandenen Wohnraums mit gutem energetischen Standard Anzahl der Kinder Baudarlehen einschließlich Stadtbonus , , , , ,- Kinderbonus 7.000, , , , ,- * *für jedes weitere Kind zusätzlich 7.000,- Gesamtsumme , , , , ,- Konditionen (ab Bezugsfertigkeit) Verzinsung: 0,5% lfd. Verw.-Kosten: 0,5% Tilgung: 2,0% Auszahlung: 99,6% Kombimodell Anzahl der Kinder Baudarlehen einschließlich Stadtbonus , , , , ,- Kinderbonus 8.000, , , , ,- * *für jedes weitere Kind zusätzlich 8.000,- Gesamtsumme , , , , ,- Konditionen (ab Bezugsfertigkeit) Verzinsung: 0,5% lfd. Verw.-Kosten: 0,5% Tilgung: 2,0% Auszahlung: 99,6% Bei allen Fördertatbeständen wird ein Starterdarlehen in Höhe von gewährt. Die Höhe eines Darlehens für Schwerbehinderte für behinderungsbedingte Baumaßnahmen ist abhängig von der Höhe der Mehrkosten. Es beträgt maximal ,-. Darlehen unter 2.000,- werden nicht bewilligt. Auf Antrag kann für dieses Darlehen ein Tilgungsnachlass (entspricht einem nicht zurück zu zahlenden Zuschuss) in Höhe von 50 % gewährt werden.
8 8 von 10 Wie sind die Darlehenskonditionen? Vereinfachte Darstellung der Konditionen (jährlich): Tilgung: 2 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen, für das Starterdarlehen 5 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen, das Schwerbehindertendarlehen 2 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen Zinssatz: ab Vollauszahlung des Darlehens in den ersten 10 Jahren: 0,5 % p.a. nach Ablauf von 10 Jahren: 2 % p.a. über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung gültigen Basiszinssatz gem. 247 BGB (je nach Einkommensverhältnissen ist auf Antrag eine Zinssenkung für weitere 10 Jahre auf 0,5 % p.a. möglich) nach Ablauf von 20 Jahren: 2 % p.a. über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung gültigen Basiszinssatz gem. 247 BGB Bei einer möglichen Fremdnutzung des zur Eigennutzung geförderten Objekts werden abweichende Zinssätze erhoben. Verwaltungskostenbeiträge: einmalig 0,4 % (wird bei Auszahlung einbehalten), laufend 0,5 % p.a. Wie hoch sind die Bearbeitungsgebühren? 0,4 % der Darlehenssumme als Gebühr bei der NRW.BANK sowie 350,- zzgl. 0,4 % der Darlehenssumme als Verwaltungsgebühr bei der Bewilligungsbehörde Was ist noch zu beachten? Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte Förderanträge mit den wesentlichen Unterlagen entgegen genommen werden. Der notarielle Kaufvertrag darf erst nach Beantragung der Fördermittel unterzeichnet werden. Ausnahme: Der Vertrag enthält ein den Bestimmungen entsprechendes Rücktrittsrecht. Für die Darlehen zur Finanzierung des Förderobjekts ist ein gleichbleibender Zinssatz für die Dauer von mindestens 10 Jahren zu vereinbaren. Übersteigt der Zinssatz 4 % p.a. nicht, ist eine Mindesttilgung in Höhe von 2 % festzulegen.
9 9 von 10 Das Förderobjekt ist von den Antragstellern und/oder ihren Angehörigen dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Die Überlassung des Förderobjektes an Dritte (Fremdvermietung) ist unverzüglich der NRW.BANK mitzuteilen. Finanzierungen im Zusammenhang mit Bausparverträgen sind in der Regel nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht bei Verträgen, die zur Erlangung der Riester-Förderung abgeschlossen werden und nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert sind. Die Sparrate muss ohne Zulagen mindestens 2,4 % der Darlehenssumme betragen, die maximale Höhe der Bausparsumme sollte 1/3 der Gesamtkosten nicht übersteigen und die Zuteilung der Bausparverträge sollte innerhalb von 10 bis maximal 15 Jahren erfolgen. Wo werden die Fördermittel beantragt? Bei der Stadt Wuppertal, Ressort Bauen und Wohnen, Abteilung Bauförderung und Wohnen, Winklerstr. 1, Wuppertal als Bewilligungsbehörde. Wie werden die Fördermittel beantragt? Die für die Beantragung vorgeschriebenen Antragsvordrucke erhalten Sie zum Herunterladen unter oder Vor Antragstellung wird ein Beratungsgespräch bei der Bewilligungsbehörde empfohlen. Von wem bekommen Sie die Förderzusage? Von der Bewilligungsbehörde, die den Antrag entgegen genommen hat. Wie geht es weiter? Die NRW.BANK leitet die Vertragsunterlagen zu, zahlt die Fördermittel aus und verwaltet das Darlehen.
10 10 von 10 Für weitere Informationen stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter der Tel.-Nr (Fax: ) oder der -Adresse Sprechzeiten nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel ) Mo. Fr. (Mi. geschlossen) Uhr bis Uhr zusätzlich Do Uhr bis Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung Adresse Stadtverwaltung Wuppertal Ressort Bauen und Wohnen Abteilung Bauförderung und Wohnen Winklerstraße 1 (gegenüber Bahnhof Barmen) Wuppertal-Barmen Förderprogramme, Informationsmaterial und benötigte Antragsformulare erhalten Sie auch unter folgenden Internetadressen
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