Verbesserungen. im TVöD durchgesetzt. Tarifrunde Bildu g ist Mehrwert! Tarifvertrag öffentlicher Dienst

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1 Tarifrunde 2008 Tarifvertrag öffentlicher Dienst Tarifinfo Nr. 16 Verbesserungen im TVöD durchgesetzt Um bestimmte Leistungen zu bekommen, müssen die im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen Beschäftigten Anträge stellen. Dieses ausführliche Info erklärt die einzelnen Sachverhalte und enthält Musteranträge für alle Fallgruppen: 1.Verlängerung des Überleitungsrechts Seite 2 2.Vergütungsgruppenzulage Seite 4 3. Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag Seite 8 4. Besitzstände für familienbezogenen Ortszuschlag Seite Umfang der Teilzeitbeschäftigung Seite Regelungen für Beschäftigte, die vor dem 1.April 2008 ausgeschieden sind Seite Besitzstandszulage bei dauerhafter Übertragung einer höherwertigen Seite Bestimmte Zahlungsunterbrechungen bei Besitzstandszulagen für Vergütungsgruppenzulagen unschädlich Seite 15 Nach langwierigen Redaktionsverhandlungen liegen nunmehr die fertigen Tarifverträge für den Bund und kommunalen Arbeitgeber vor. Für den Organisationsbereich der GEW sind von den Änderungen vor allem die im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst Beschäftigten sowie die bei kommunalen Arbeitgebern beschäftigten Lehrkräfte sowie die Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar betroffen. Unmittelbar betroffen sind auch die Beschäftigten an Hochschulen des Bundes und in Forschungsinstituten, soweit deren Arbeitsverhältnisse von dem für den Bund geltenden Tarifrecht erfasst werden. Die Änderungen betreffen auch Lehrkräfte des Bundes.Allerdings sind für sie, soweit der TVöD noch nicht gilt, die Redaktionsverhandlungen zur Überleitung vom BAT/BAT-O in den TVöD noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Regelungen für Lehrkäfte der Vergütungsgruppe II b sind noch nicht abschließend vereinbart. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

2 n Tarifrunde Verlängerung des Überleitungsrechts Antrag für noch ausstehende Aufstiege stellen! Bewährungs- oder saufstiege gibt es nach dem 30. September 2005 nur noch im Rahmen von Besitzständen für Beschäftigte, die in den TVöD übergeleitet wurden. Diese Besitzstandsregelungen sind nunmehr erweitert worden. Dessen ungeachtet konnten sich die Gewerkschaften nicht mit ihrer Forderung restlos durchsetzen und nicht alle Beschäftigten, die nach BAT/BAT-O einen Bewährungs- oder saufstieg hätten, in die erweiterten Besitzstände einbeziehen. Für diejenigen übergeleiteten Beschäftigten, für die dieser Aufstieg erst nach dem 31.Dezember 2009 vollendet wäre, gibt es keine Aufstiege mehr, es sei denn, sie haben zum 1. Oktober 2005 mindestens die Hälfte der Zeit des Bewährungs- bzw. saufstiegs bereits zurückgelegt. Keine Aufstiege gibt es auch für Beschäftigte, die erst nach dem 30. September 2005 eingestellt wurden oder eingestellt werden. Der Stichtag 31. Dezember 2009 hängt eng mit der Tarifierung des neuen Eingruppierungsrechts zusammen. Gelingt es nicht, zum 1. Januar 2010 ein neues tarifliches Eingruppierungsrecht in Kraft zu setzen, müssen der Stichtag verlängert und die seit 1. Oktober 2005 neu eingestellten Beschäftigten in die Besitzstandsregelungen einbezogen werden. Erweiterte Besitzstände bei Bewährungs- und saufstiegen Entgeltgruppen 3,5,6 oder 8 Für übergeleitete Beschäftigte, die Entgelt aus den Entgeltgruppen 3,5,6 oder 8 erhalten und bei angenommener Fortgeltung des BAT/BAT-O aus ihrer bis zum 31. Dezember 2009 aufsteigen würden, werden zum entsprechenden Zeitpunkt höhergruppiert. In diesen Fällen kommt nicht mehr darauf an, dass zum 1. Oktober 2005 mindestens die Hälfte der Aufstiegszeit zurückgelegt sein musste. Beispiel: Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII (Entgelt aus der Entgeltgruppe 5) mit fünfjährigem Aufstieg in Vergütungsgruppe VI b, Einstellung zum 1.September 2004 Bisher: Zum 1. Oktober 2005 war die Hälfte der Bewährungszeit noch nicht zurückgelegt. Deshalb verbleibt die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe 5. Neu: Der fünfjährige Aufstieg wäre am 31. August 2009 vollendet. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem 31. Dezember 2009, so dass ab 1. September 2009 Entgelt aus der Entgeltgruppe 6 (Aufstiegsgruppe) gezahlt wird. Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 Für übergeleitete Beschäftigte, die Entgelt aus den Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 erhalten und bei angenommener Fortgeltung des BAT/BAT-O aus ihrer bis zum 31. Dezember 2009 aufsteigen würden erhalten zum entsprechenden Zeitpunkt der Höhergruppierung ein erhöhtes Entgelt aus einer neuen individuellen Zwischen- bzw. aus einer individuellen Endstufe oder erhöhten individuellen Endstufe. Auch hierfür kommt es nicht mehr darauf an, dass zum 1. Oktober 2005 mindestens die Hälfte der Aufstiegszeit zurückgelegt sein musste. Das erhöhte Entgelt errechnet sich aus dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Höhergruppierungsgewinn, der bei Aufstieg im September 2005 erzielt worden wäre. Das erhöhte Entgelt wird für die noch verbleibende Dauer der regulären Stufenlaufzeit gezahlt. Übersteigt das erhöhte Entgelt den Betrag der zur bisherigen regulären Stufe nächsthöheren regulären Stufe, wird die bereits zurückgelegt Stufenlaufzeit auf die neue Stufenlaufzeit der nächsthöheren regulären Stufe nicht angerechnet. In diesem Fall wird das erhöhte Entgelt für die Dauer der Stufenlaufzeit dieser (nächsthöheren) regulären Stufe gezahlt. Beispiel: Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b mit vierjährigem Aufstieg in Vergütungsgruppe IV b; Einstellung zum 1. September 2005, angenommene Bezahlung im September ,01. Zuordnung am 1. Oktober 2005 zur Entgeltgruppe 9 Stufe 2 +, ab 1.Oktober 2007 Entgelt aus Stufe 3 und Stufe 4 ab 1. Oktober 2010; Vollendung des Aufstiegs zum 31. August Bisher: Die/der Beschäftigte würde zum 1. September 2009 Entgelt der Stufe 3 erhalten, weil zum 1. Oktober weder die Hälfte der Bewährungszeit zurückgelegt war noch der Aufstieg bis zum 30. September 2007 erfolgt wäre. Neu: Die/der Beschäftigte erhält zum 1. September 2009 ein erhöhtes Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe 3 + in Höhe von 2.804,47 (2.607,28 = Entgelt der Stufe 3 zum ,19 = Höhergruppierungsgewinn), weil der Aufstieg nicht nach dem 31. Dezember 2009 vollendet wäre. Zum 1. Oktober 2010 erfolgt die Bezahlung aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 4. Die Höhergruppierung und die Bezahlung eines erhöhten Entgelts müssen von der/dem Beschäftigten zu dem Zeit- 2

3 n Tarifvertrag öffentlicher Dienst punkt, an dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Beschäftigte, die die vorgenannten Voraussetzungen für die Höhergruppierung bzw. für das erhöhte Entgelt bereits zwischen dem 1. Oktober 2007 und 31. Dezember 2007 erfüllt haben, erhalten entsprechend höhere Leistungen rückwirkend zum 1. Januar 2008, wenn sie dies beim Arbeitgeber schriftlich beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres GEW-Landesverbandes helfen Ihnen gerne bei der Klärung von Fragen zu ihren Ansprüchen und deren Beantragung. Antragsformular Absender Zuständige Personalstelle Anspruch auf Höhergruppierung Ort, Datum Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend der Tarifeinigung vom 31. März 2008 mache ich hiermit meinen bestandsgeschützten Aufstieg, der bei Fortgeltung des BAT / BAT-O mit Wirkung zum erfolgt wäre, anspruchswahrend geltend. Ich bitte um Aufklärung und Hinweise, wie und ab wann beziehungsweise für welche Zeitdauer sich dies voraussichtlich auf mein monatliches Entgelt, das mir gegenwärtig in EG Stufe zusteht, auswirkt. Gleichzeitig beantrage ich hiermit die entsprechende Höhergruppierung. Für den Fall, dass sich eine neue individuelle Zwischen- oder Endstufe in meiner Entgeltgruppe ergibt, erbitte ich Aufklärung und Hinweise, ob und wie sich dies auf die mögliche Strukturausgleichszahlung gemäß Anlage 2 TVÜ-VKA auswirkt. In diesem Fall behalte ich mir die Geltendmachung des Höhergruppierungsgewinns nach BAT/BAT-O und die Antragstellung nach 8 Absätze 2 und 3 TV ausdrücklich vor. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrages. Mit freundlichen Grüßen 3

4 Tarifrunde Vergütungsgruppenzulage Antrag bei noch ausstehender Vergütungsgruppenzulage stellen Zeitabhängige Vergütungsgruppenzulagen gibt es seit dem 1. Oktober 2005 nur noch für übergeleitete Beschäftigte, die bereits im September 2005 Anspruch auf eine solche Zulage hatten. Dennoch können übergeleitete Beschäftigte anstelle einer solchen zeitabhängigen Vergütungsgruppenzulage eine ein Besitzstandszulage erhalten, Unter einer zeitabhängigen Vergütungsgruppenzulage versteht man jene Vergütungsgruppenzulagen, die erst nach einer bestimmten Dauer der Bewährung in der gewährt werden (vgl. Nummern 1 bis 15 der nachfolgenden Tabelle). Darüber hinaus erhalten sowohl übergeleitete als auch nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte eine Vergütungsgruppenzulage, wenn diese unmittelbar mit der Übertragung der, für die sie vorgesehen ist, gezahlt wird (vgl. Nummer 16 und Nummer 17 der nachfolgenden Tabelle). Um welche Art von Vergütungsgruppenzulage es sich handelt, ergibt sich aus dem Eingruppierungsrecht, aus dem bezogen auf die Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst, jedoch ohne die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst die nachfolgende Übersicht erstellt wurde: Der Stichtag 31. Dezember 2009 hängt eng mit der Tarifierung des neuen Eingruppierungsrechts zusammen. Gelingt es nicht, zum 1. Januar 2010 ein neues tarifliches Eingruppierungsrecht in Kraft zu setzen, müssen der Stichtag verlängert und die seit 1. Oktober 2005 neu eingestellten Beschäftigten in die Besitzstandsregelungen einbezogen werden. Nr. / Höher- Vergütungsgruppenzulage Grundeingruppierung Gruppierung zeitabhängige Vergütungsgruppenzulage im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes 1 ständige Vertreterinnen/Vertreter nach vierjähriger von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen Vergütungsgruppe IV b 2 ständige Vertreterinnen/Vertreter nach vierjähriger von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte Vergütungsgruppe V b 3 Leiterinnen/Leiter nach vierjähriger von Kindertagesstätten mit mindestens 70 Plätzen Vergütungsgruppe IV b 4 Leiterinnen/Leiter nach vierjähriger von Kindertagesstätten für Behinderte Vergütungsgruppe IV b 5 ständige Vertreterinnen/Vertreter nach vierjähriger von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit mindestens 100 Plätzen Vergütungsgruppe IV b 6 ständige Vertreterinnen/Vertreter nach vierjähriger von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte mit mindestens 40 Plätzen Vergütungsgruppe IV b 4

5 Tarifvertrag öffentlicher Dienst Nr. / Höher- Vergütungsgruppenzulage Grundeingruppierung Gruppierung zeitabhängige Vergütungsgruppenzulage im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes 7 Leiterinnen/Leiter nach vierjähriger von Kindertagesstätten mit mindestens 130 Plätzen Vergütungsgruppe IV a 8 Leiterinnen/Leiter nach vierjähriger von Kindertagesstätten für Behinderte mit mindestens 70 Plätzen Vergütungsgruppe IV a 9 ständige Vertreterinnen/Vertreter nach vierjähriger von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit mindestens 180 Plätzen Vergütungsgruppe IV a 10 ständige Vertreterinnen/Vertreter nach vierjähriger von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte mit mindestes 90 Plätzen Vergütungsgruppe IV a 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter nach zweijähriger nach weiterer sechsjähriger Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen Bewährung Höhergruppierung Bewährung Vergütungsgruppe V b in die Vergütungsgruppe IV b in dieser 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter nach vierjähriger Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen Bewährung in schwieriger in dieser Vergütungsgruppe IV b 13 Erzieherinnen/Erzieher nach dreijähriger nach weiterer vierjähriger in entsprechender Bewährung Höhergruppierung Bewährung Vergütungsgruppe VI b in Vergütungsgruppe V c in dieser 14 Erzieherinnen/Erzieher nach vierjähriger Bewährung in Schulkindergärten, Vorschulklassen in dieser, und Vermittlungsgruppen frühestens nach siebenjähriger Vergütungsgruppe V c Berufstätigkeit 15 Erzieherinnen/Erzieher nach vierjähriger mit fachlich koordinierenden Bewährung Aufgaben für mindestens in dieser 3 Erzieherinnen/Erzieher der Vergütungsgruppe V c zeitunabhängige Vergütungsgruppenzulage 16 Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten Vergütungsgruppe V c + Zulage 17 ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit mindestens 40 Plätzen Vergütungsgruppe V c + Zulage 5

6 Tarifrunde 2008 Was ist neu? Nach dem bisherigen Überleitungsrecht erhielten übergeleitete Beschäftigte, die noch keine zeitabhängige Vergütungsgruppenzulage zum 1. Oktober 2005 erhalten haben, eine Besitzstandszulage, wenn sie am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder nach Maßgabe des 23b Abschn. B BAT / BAT-O zur Hälfte erfüllt ist, zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte. Unter diesen Voraussetzungen wurde den Fällen, in denen die Zulage bereits nach Ablauf einer ersten Bewährungszeit zustand (vgl. Nummern 1 bis 10, 12, 14 und 15 der o.g. Tabelle), die Besitzstandszulage zu dem Zeitpunkt gezahlt, an dem bei Fortgeltung des BAT/BAT-O die Vergütungsgruppenzulage hätte gezahlt werden müssen, d.h. nach Ablauf der geforderten Bewährungszeit. In den Fällen, in denen die Zulage erst zustand, nachdem die/der Beschäftigte höhergruppiert und danach noch eine weitere Bewährungszeit zurückgelegt hat (vgl. Nummern 11 und 13 der o.g. Tabelle) wurde/wird, wenn die/der Beschäftigte zum 1. Oktober 2005 noch nicht höhergruppiert war, zu dem Zeitpunkt, an dem bei Fortgeltung des BAT/BAT-O die Höhergruppierung erfolgt wäre, in die nächsthöhere Entgeltgruppe höhergruppiert; auch wenn am 1. Oktober 2005 die Bewährungszeit für diese Höhergruppierung noch nicht zur Hälfte zurückgelegt war, erhielt/erhält, wenn die/der Beschäftigte am 1. Oktober 2005 bereits höhergruppiert war zu dem Zeitpunkt, an dem bei Fortgeltung des BAT/BAT-O die Vergütungsgruppenzulage zu zahlen wäre eine Besitzstandszulage; wenn zum 1. Oktober 2005 die Gesamtzeit der Bewährung (Bewährungszeit für die Höhergruppierung und Bewährungszeit für die Zulage) mindestens zur Hälfte zurückgelegt war. Bei diesen Regelungen bleibt es auch weiterhin. Sie werden allerdings um folgende Fallgruppen ergänzt: Alle übergeleiteten Beschäftigten, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O nach einer Bewährungszeit ohne vorherige Höhergruppierung einen Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage hätten (vgl. Nummern 1 bis 10, 12, 14 und 16 der o.g. Tabelle), erhalten die Besitzstandszulage auch, wenn sie zum 1. Oktober 2005 noch nicht die Hälfte der Bewährungszeit hierfür zurückgelegt haben, aber bei Fortgeltung des BAT/BAT-O spätestens zum 31. Dezember 2009 den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage erworben hätten. Beispiel: Einstellung einer Erzieherin zum 1. September Sie ist als Erzieherin in einer Vermittlungsgruppe in die Vergütungsgruppe V c eingruppiert und würde bei Fortgeltung des BAT/BAT-O nach vierjähriger eine Vergütungsgruppenzulage erhalten. Bisher: Da sie jedoch zum 1. Oktober 2005 noch nicht die Hälfte der vierjährigen Bewährungszeit zurückgelegt hat, hat sie nach bisherigem Überleitungsrecht keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage. Neu: Nach dem geänderten Überleitungsrecht besteht jedoch Anspruch auf die Besitzstandszulage ab 1. September 2009, weil der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre. Alle übergeleiteten Beschäftigten, denen bei Fortgeltung des BAT/BAT-O die Vergütungsgruppenzulage erst nach einer Bewährungszeit zustehen würde, der ein Aufstieg vorausgegangen ist (vgl. Nummern 11 und 13 der o.g. Tabelle) und sie zum 1. Oktober 2005 diesen Aufstieg bereits vollzogen haben, erhalten die Besitzstandszulage zu dem Zeitpunkt, an dem sie bei Fortgeltung des BAT/BAT-O den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage erworben hätten, wenn dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 liegt. In diesen Fällen muss zum 1. Oktober 2005 nicht mindestens die Hälfte der Gesamt(bewährungs)zeit zurückgelegt sein. Beispiel: Einstellung einer Erzieherin zum 1. September Sie ist bei Einstellung in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert Zum 1. September 2005 ist sie in Vergütungsgruppe Vc höhergruppiert. Bei Fortgeltung des BAT/BAT-O würde sie ab 1. September 2009 eine Vergütungsgruppenzulage erhalten. Bisher: Da sie zum 1. Oktober 2005 noch nicht die Hälfte der Gesamtbewährungszeit, d.h. 3 Jahre (3 Jahre für Höhergruppierung + 4 Jahre für Zulage = 7 Jahre/2) zurückgelegt hat, erhält sie zum 1. September 2009 keine Besitzstandszulage. Neu: Sie erhält zum 1. September 2009 eine Besitzstandszulage. Da sie bei Fortgeltung des BAT/BAT-O den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage vor den 31. Dezember 2009 erworben hätte, kommt es für die Besitzstandszulage nicht darauf an, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamt(bewährungs)zeit zurückgelegt war. 6

7 Tarifvertrag öffentlicher Dienst Alle übergeleiteten Beschäftigten, denen bei Fortgeltung des BAT/BAT-O die Vergütungsgruppenzulage erst nach einer Bewährungszeit zustehen würde, der ein Aufstieg vorausgegangen ist (vgl. Nummern 11 und 13 der o.g. Tabelle), die diesen Aufstieg jedoch bis spätestens am 1. Oktober 2007 vollzogen hätten, erhalten die Besitzstandszulage zu dem Zeitpunkt, an dem sie bei Fortgeltung des BAT/BAT-O den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage erworben hätten, wenn dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 liegt und zum 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamt(bewährungs)zeit zurückgelegt war. Beispiel: Einstellung einer Erzieherin zum 1. November 2002 in die Vergütungsgruppe VI b. Sie würde bei Fortgeltung des BAT/BAT-O zum 1. Dezember 2005 Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c und um 1. Dezember 2009 eine Vergütungsgruppe erhalten. Da sie am 1. Oktober 2005 noch nicht die Bewährungszeit für die Höhergruppierung zurückgelegt hat, wird sie zum 1. Dezember 2005 aus der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 (entspricht Vergütungsgruppe V c) Antragsformular Zuständige Personalstelle Antrag auf Besitzstand aufgrund einer Vergütungsgruppenzulage höhergruppiert. Einen Anspruch auf die Besitzstandszulage ab 1. Dezember 2009 hat sie nicht. Neu: Zum 1. Oktober 2007 hat die Erzieherin die Hälfte der Gesamt(bewährungs)zeit erfüllt. Sie würde bei Fortgeltung des BAT/BAT-O auch bis zum 31. Dezember 2009 den Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage erfüllen. Ihr wird somit zum 1. Dezember 2009 eine Besitzstandszulage gezahlt. Wichtig: Sind in den vorgenannten Fallgruppen die Voraussetzungen für eine Besitzstandszulage erfüllt, wird diese nur gezahlt, wenn die/der Beschäftigte zum Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, ihre Zahlung beim Arbeitgeber schriftlich beantragt. Liegt dieser Zeitpunkt zwischen dem 1. Oktober 2007 und 31. Dezember 2007 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichem Antrag nur für die Zeit ab 1. Januar 2008 gezahlt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres GEW-Landesverbandes helfen Ihnen gerne bei der Klärung von Fragen zu ihren Ansprüchen und deren Beantragung. Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend der Tarifeinigung vom 31. März 2008 beantrage ich hiermit entsprechend 9 TVÜ meine Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppenzulage, die ich bei Fortgeltung des BAT / BAT-O mit Wirkung zum erhalten hätte. Absender Ort, Datum Ich bitte um Aufklärung und Hinweise, wie und ab wann beziehungsweise für welche Zeitdauer sich dies voraussichtlich auf mein monatliches Entgelt, das mir gegenwärtig in EG Stufe zusteht, auswirkt. Gleichzeitig beantrage ich hiermit eine ggf. notwendige Höhergruppierung gemäß 9 TVÜ. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrages. Mit freundlichen Grüßen 7

8 Tarifrunde Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag Antragsfrist läuft am 30. September 2008 ab! Gilt für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die keine Besitzstandszulage für kinderbezogene Ortszuschläge erhalten. Wann kann ein Antrag auf Besitzstandszulage für kinderbezogene Ortszuschlagsbestandteile gestellt werden? Besitzstandszulage bei Unterbrechung der Entgeltzahlung Kinderbezogene Ortszuschlagsbestandteile sind bei übergeleiteten Beschäftigten nicht im Vergleichsentgelt berücksichtigt worden. Für sie wurde bzw. wird vielmehr eine Besitzstandzulage gezahlt, die nach bisherigem Recht voraussetzt, dass im September 2005 Entgelt gezahlt worden ist, in dem kinderbezogene Ortszuschlagsanteile enthalten waren. Dies hat in der Vergangenheit zu vielen Streitigkeiten geführt, bei denen die Gerichte nicht einheitlich entschieden haben. Nunmehr können übergeleitete Beschäftigte wegen kinderbezogener Ortszuschlagsbestandteile im September 2005 auch in denjenigen Fällen, in denen sie im September 2005 kein Entgelt bezogen haben, eine Besitzstandszulage erhalten, wenn sie im September 2005 wegen einer Elternzeit eines Wehr- oder Zivildienstes eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber bei Antritt das dienstliche oder betriebliche Interesse anerkannt hat eines unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (nur für Beschäftigte beim Bund) des Ablaufs der Krankenbezugsfristen oder des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kein Entgelt bezogen haben. Die Besitzstandszulage wird nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen von der/dem Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Die Besitzstandszulage setzt ihre schriftliche Beantragung beim Arbeitgeber voraus. Der Antrag ist bis spätestens 30. September 2008 zu stellen, wenn die Unterbrechung der Entgeltzahlung vor dem 1. Juli 2008 beendet wurde. Eine spätere Beantragung ist in diesem Falle nicht möglich! Beginnt oder endet die Unterbrechung der Entgeltzahlung nach dem 30. Juni 2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit gezahlt, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber gestellt wird. Die Besitzstandszulage wird frühestens ab 1. Juli 2008 gezahlt, es sei denn, es wurde schon bis zum 31. März 2008 eine entsprechende Leistung schriftlich geltend gemacht. In diesem Falle wird sie frühestens ab 1. Juni 2008 gezahlt. Besitzstandszulage bei Ausscheiden des bisher Bezugsberechtigten aus dem öffentlichen Dienst im September 2005 Waren beide kindergeldberechtigte Personen im öffentlichen Dienst beschäftigt, stand der kinderbezogene Ortszuschlagsbestandteil nur einer Person (an die auch tatsächlich Kindergeld gezahlt wurde) zu. Ist diese Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, würde bei Fortgeltung des BAT/BAT-O die/der übergeleitete Beschäftigte ab Oktober 2005 den kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil erhalten. Dies ist nach dem bisherigen Wortlaut des Überleitungsrechts jedoch nicht mehr möglich. Deshalb ist nunmehr die Möglichkeit geschaffen worden, dass übergeleitete Beschäftigte eine Besitzstandszulage erhalten können, wenn die Person, die im September 2005 den kinderbezogenen Ortszuschlagsbestandteil erhalten hat, im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Die Besitzstandszulage wird nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen von der/dem Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Die Besitzstandszulage setzt ihre schriftliche Beantragung beim Arbeitgeber voraus. Der Antrag ist bis spätestens 30. September 2008 zu stellen. Eine spätere Beantragung ist in diesem Falle nicht möglich! Die Besitzstandszulage wird frühestens ab 1. Juli 2008 gezahlt, es sei denn, es wurde schon bis zum 31. März 2008 eine entsprechende Leistung schriftlich geltend gemacht. In diesem Falle wird sie frühestens ab 1. Juni 2008 gezahlt. Besitzstandszulage bei Tod des Kindergeldberechtigten Verstirbt die kindergeldberechtigte Person erwirbt die/der (bisher nicht kindergeldberechtigte) übergeleitete Beschäftigte ab dem Monat, der dem Sterbemonat folgt, einen Anspruch auf die Besitzstandszulage in Höhe des für sie/ihn im September 2005 maßgeblichen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteils. Die Besitzstandszulage wird nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen von der/dem Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden und die Besitzstandszulage beim Arbeitgeber schriftlich beantragt wird. 8

9 Tarifvertrag öffentlicher Dienst Besitzstandszulage bei Wechsel der Kindergeldberechtigung War die/der übergeleitete Beschäftigte von der Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlagsbestandsteiles ausgeschlossen, weil eine andere Person als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Beamtin/Beamter im September 2005 kindergeldberechtigt war, kann noch die übergeleitete Person für das dritte und jedes weitere Kind einen Anspruch auf die Besitzstandszulage erwerben, wenn die Kindergeldberechtigung für das dritte und jedes weitere Kind auf die/den übergeleitete/übergeleiteten Beschäftigte/ Beschäftigten bis zum 30. September 2008 übertragen wird und die/der bisherige Kindergeldberechtigte im Umfang von höchsten 30 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist. Ein Wechsel der Kindergeldberechtigung muss sich jedoch nicht in jedem Falle lohnen. Deshalb sollte anhand der jeweiligen persönlichen Verhältnisse vor einem solchen genau geprüft werden, ob ein Wechsel der Kindergeldberechtigung sinnvoll ist. Die Besitzstandszulage wird nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen von der/dem Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Die Besitzstandszulage setzt ihre schriftliche Beantragung bis spätestens 30. September 2008 beim Arbeitgeber voraus. Eine spätere Beantragung ist in diesem Falle nicht möglich! Die Besitzstandszulage wird frühestens ab 1. Juli 2008 gezahlt, es sei denn, es wurde schon bis zum 31. März 2008 eine entsprechende Leistung schriftlich geltend gemacht. In diesem Falle wird sie frühestens ab 1. Juni 2008 gezahlt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres GEW-Landesverbandes helfen Ihnen gerne bei der Klärung von Fragen zu ihren Ansprüchen und deren Beantragung. Antragsformular Antragsfrist: 30. September 2008 Zuständige Personalstelle Antrag auf Besitzstandzulage für Kinder nach 11 TVÜ Absender Ort, Datum Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend der Tarifeinigung vom 31. März 2008 und gemäß 11 TVÜ in der Fassung des 2. ÄTV beantrage ich die Gewährung der Besitzstandzulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ab dem 1. Juli ab dem 1. Juni 2008, da ich diesen Anspruch bereits vor dem 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht habe. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrages. Mit freundlichen Grüßen 9

10 Tarifrunde Besitzstände für familienbezogenen Ortszuschlag Antragsfrist läuft am 30. September 2008 ab! Gilt für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, bei denen im Vergleichsentgelt nur die Ortszuschlagsstufe 1 oder die Ortszuschlagsstufe 1 und der hälftige Unterschiedsbetrag zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 berücksichtigt worden ist. Wer kann einen Antrag auf Besitzstandszulage oder auf Neuberechnung des Vergleichsentgelts stellen? Ein Antrag auf eine Besitzstandszulage bzw. auf die Neuberechnung des Vergleichsentgelt kann stellen, wer am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden ist und in dessen Vergleichsentgelt im September 2005 a) der Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt wurde, weil die andere ortszuschlags- familienzuschlagsberechtigte Person (zum Beispiel die Ehregattin/der Ehegatte) im September 2005 als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Beamtin/Beamter war, jedoch im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist oder b) der Ortszuschlag der Stufe 1 und der hälftige Unterschiedsbetrag zwischen der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 eingeflossen ist, weil die andere Person (zum Beispiel die Ehegattin oder der Ehegatte) ebenfalls in den TVöD übergeleitet worden ist und im September 2005 wegen einer Elternzeit eines Wehr- oder Zivildienstes eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber bei Antritt das dienstliche oder betriebliche Interesse anerkannt hat eines unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (nur für Beschäftigte beim Bund) des Ablaufs der Krankenbezugsfristen oder des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kein Entgelt bezogen hat oder c) der Ortszuschlag der Stufe 1 eingeflossen ist, weil die andere Person (zum Beispiel die Ehegattin oder der Ehegatte) im September 2005 orts- bzw. familienzuschlagsberechtigt war und im September 2005 wegen einer Elternzeit eines Wehr- oder Zivildienstes eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber bei Antritt das dienstliche oder betriebliche Interesse anerkannt hat eines unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des 4 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (nur für Beschäftigte beim Bund) des Ablaufs der Krankenbezugsfristen oder des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kein Entgelt bezogen hat. In diesen Fällen wird eine Besitzstandszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem im Vergleichsentgelt berücksichtigten familienbezogenen Ortszuschlagsanteil und dem Ortszuschlag der Stufe 2, der im September 2005 zugeständen hätte, gezahlt. In den Fällen von Buchstaben b und c werden Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen und Stufensteigerungen auf die Besitzstandszulage angerechnet. In den Fällen des Buchstaben a wird zum September 2005 ein Vergleichsentgelt unter Zugrundlegung der Ortszuschlagsstufe 2 berechnet. Sodann wird die reguläre Stufe ermittelt, aus der die/der Beschäftigte ab 1. Oktober 2007 Entgelt beziehen würde. Diese Besitzstandsleistungen werden nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen von der/dem Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden und die/der Beschäftigte bis spätestens zum 30. September 2008 die Leistungen schriftlich beim Arbeitgeber beantragt. Eine spätere Beantragung ist nicht möglich! Die Leistungen werden frühestens für die Zeit ab 1. Juli 2008 soweit schon entsprechende Leistungen bis 31. März geltend gemacht worden sind, frühestens ab 1. Juni 2008 gezahlt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres GEW-Landesverbandes helfen Ihnen gerne bei der Klärung von Fragen zu ihren Ansprüchen und deren Beantragung. 10

11 Tarifvertrag öffentlicher Dienst Antragsformular Antragsfrist: 30. September 2008 Absender Zuständige Personalstelle Ort, Datum Antrag auf Besitzstandzulage für den Ortszuschlag bzw. auf Neuermittlung des Tabellenentgelts Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend der Tarifeinigung vom 31. März 2008 und gemäß 5 TVÜ in der Fassung des 2. ÄTV beantrage ich die Gewährung der Besitzstandzulage bzw. Neuberechnung des Tabellenentgelts ab dem 1. Juli ab dem 1. Juni 2008, da ich diesen Anspruch bereits vor dem 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht habe. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrages. Mit freundlichen Grüßen 11

12 Tarifrunde Umfang der Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern im Westen können Erhöhung des Beschäftigungsumfangs beantragen! In einer Reihe alter Bundesländer wird zum 1. Juli 2008 bei kommunalen Arbeitgebern die Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 39 Stunden erhöht, soweit nicht einer der wenigen Ausnahmefälle vorliegt (zum Beispiel kommunale Gebietskörperschaften in Niedersachsen, wo die Beschäftigten in Form eines finanziellen Eigenbeitrags zur Zusatzversorgung zur Beschäftigungssicherung beitragen). Die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führt für Teilzeitbeschäftigte, die einen stundenmäßig bestimmten Beschäftigungsumfang vereinbart haben, zu einer auf die Stunde bezogenen Absenkung des Entgelts, weil sich das weiterhin gleiche Entgelt auf einen größer gewordenen zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung verteilt. Um diese Entgeltminderung zu verhindern, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass Teilzeitbeschäftigte ihren stundenmäßig bestimmten Beschäftigungsumfang an die zum 1. Juli 2008 erhöhte Arbeitszeit anpassen können. Mit ihnen ist auf ihren Antrag die Wochenstundenzahl entsprechend zu erhöhen, so dass eine Entgeltminderung, die ausschließlich auf die Erhöhung der Arbeitszeit zurückzuführen ist, nicht eintritt. Der Antrag muss bis zum 30. September 2008 gestellt werden. Musterantrag Zuständige Personalstelle Erhöhung meiner arbeitsvertraglichen Wochenstundenzahl ab dem 1. Juli 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, meine arbeitsvertragliche Arbeitszeit beträgt derzeit Wochenstunden. Absender Ort, Datum Entsprechend der Tarifeinigung vom 31. März 2008 und gemäß der Protokollerklärung Nr. 6 zu 38a TVöD (VKA) in der Fassung des 2. ÄTV beantrage ich, meine Wochenstundenzahl ab dem 1. Juli 2008 entsprechend der Erhöhung der regelmäßigen Arbeit so anzuheben, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juli 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 30. Juni 2008 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 30. Juni 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrages Mit freundlichen Grüßen Antragsfrist: 30. September

13 Tarifvertrag öffentlicher Dienst 6. Regelungen für Beschäftigte, die vor dem 1. April 2008 ausgeschieden sind Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erhalten bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen dennoch die tariflichen Leistungen, die in der Tarifrunde 2008 mit Bund und kommunalen Arbeitgebern vereinbart worden sind. Die Änderungen des TVöD und des Überleitungsrechts hierzu treten zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft. Ein Teil der Regelungen, z.b. Die Erhöhung des Tabellenentgeltes um 50 und sodann um weitere 3,1 v. H, treten bereits am 1. Januar 2008 in Kraft. Dennoch haben nicht alle Beschäftigten einen Anspruch auf die zum 1. Januar 2008 rückwirkende Nachzahlung des höheren Tabellenentgelts, sondern grundsätzlich nur diejenigen, deren Arbeitsverhältnis auch noch am 1. April 2008 bestanden hat. Beschäftigte, die spätestens am 31. März 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sind deshalb vom persönlichen Geltungsbereich der Änderungen des TVöD und des entsprechenden Überleitungsrechts nicht mehr automatisch erfasst. Dennoch können diese Beschäftigten in den persönlichen Geltungsbereich der Änderungstarifverträge einbezogen werden, wenn sie hierfür bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber bis zum 30. September 2008 einen schriftlichen Antrag stellen. Musterantrag Zuständige Personalstelle Antrag auf Leistungen aus dem Tarifabschluss 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend der Tarifeinigung vom 31. März 2008 beantrage ich hiermit, die Ergebnisse der Tarifeinigung bzw. die entsprechenden Regelungen der Änderungstarifverträge auch auf mein Beschäftigungsverhältnis anzuwenden. Absender Ort, Datum Da mein Beschäftigungsverhältnis am endete und ich somit zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. März 2008 unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden bin, sind die entsprechenden Tarifverträge auf Antrag auch auf mein Arbeitsverhältnis anzuwenden. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrages. Mit freundlichen Grüßen Antragsfrist: 30. September

14 Tarifrunde Besitzstandszulage bei dauerhafter Übertragung einer höherwertigen Schriftlicher Antrag bis zum 30. September 2008 erforderlich! Übergeleitete Beschäftigte, denen bereits vor ihrer Überleitung eine höherwertige vorübergehend übertragen worden ist, die sich auch noch nach der Überleitung zum 1. Oktober 2007 ausgeübt haben, erhalten eine Besitzstandszulage, wenn ihnen die vorübergehend ausgeübte bis um 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden ist und sich dadurch ihre Bezahlung vermindert hat. Die Zahlung der Besitzstandszulage hat zur Grundlage, dass in den Fällen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen das Entgelt einschließlich der noch nach den Vorschriften des BAT/BAT-O zu zahlenden persönliche Zulage höher sein konnte als das Entgelt, dass bei einer Höhergruppierung nach TVöD gezahlt wird. Ist dies der Fall, soll eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Vergleichsentgelt und der persönlichen Zulage nach BAT/BAT-O und dem Entgelt nach Höhergruppierung aufgrund des TVöD gezahlt werden. Auf die Höhe der Besitzstandszulage werden Höhergruppierungen, Stufenaufstiege, allgemeine Entgeltanpassungen (einschließlich der Entgelterhöhung zum 1. Januar 2008) und Zulagen für eine weitere vorübergehende Übertragung einer höherwertigen angerechnet. Die Zulage muss bis zum 30. September 2008 schriftlich beantragt werden. Die Zulage wird nur für die Dauer der Wahrnehmung dieser und frühestens ab 1. Juli 2008 gezahlt, wenn sie bis zum 30. September 2008 beim Arbeitgeber schriftlich beantragt wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres GEW-Landesverbandes helfen Ihnen gerne bei der Klärung von Fragen zu ihren Ansprüchen und deren Beantragung. Antragsmuster Zuständige Personalstelle Anspruch auf persönliche Zulage nach 10 Abs. 1 TVÜ Absender Ort, Datum Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend der Tarifeinigung vom 31. März 2008 und gemäß 10 Absatz 1 TVÜ (VKA/Bund) in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages beantrage ich die Zahlung einer persönlichen Zulage. Ich habe seit dem eine höherwertige vorübergehend ausgeübt, die mir am dauerhaft übertragen wurde. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrages. Mit freundlichen Grüßen Antragsfrist: 30. September

15 Tarifvertrag öffentlicher Dienst 8. Bestimmte Zahlungsunterbrechungen bei Besitzstandszulagen für Vergütungsgruppenzulagen unschädlich Fortzahlung der Besitzstandszulagen muss beantragt werden! Nach bisherigem Tarifrecht erhalten Beschäftigte für die seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr gezahlten Vergütungsgruppenzulagen Besitzstandszulagen. Die Zahlung dieser Besitzstandszulagen ist daran gebunden, dass die entsprechende nach dem 30. September 2005 ununterbrochen ausgeübt wird. Diese Voraussetzung ist mit dem Gedanken der Sicherung von Besitzständen nicht vereinbar, denn bei Fortgeltung des BAT/BAT-O wäre eine Unterbrechung der für die Vergütungsgruppenzulage unschädlich gewesen. Deshalb haben sich die Tarifvertragsparteien bereits im Herbst 2006 darauf geeinigt, dass bestimmte Fälle einer sunterbrechung für diese Besitzstandszulagen unschädlich sein sollen. Die Umsetzung dieser Einigung wurde jedoch von den Arbeitgebern blockiert, so dass erstmit dem Ergebnis der Tarifrunde 2008 eine redaktionelle Umsetzung erfolgen konnte. Wen betrifft es? Betroffen sind alle übergeleiteten Beschäftigten, die für die bisher im BAT/BAT-O geregelten Vergütungsgruppenzulagen Besitzstandszulagen erhalten. Dazu gehören auch diejenigen Beschäftigten, bei denen der Anspruch auf die Besitzstandszulage erst nach dem 30. September 2009 aufgrund des 9 TVÜ entstanden ist oder noch entsteht. Unschädliche Unterbrechungen Wird in der Zeit, in der die Besitzstandszulage zusteht, die entsprechende wegen einer Elternzeit, eines Wehr- oder Zivildienstes, eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor dessen Antragsmuster Zuständige Personalstelle Antragsfrist: 30. September 2008 Antrag auf Besitzstandzulage für Vergütungsgruppenzulage nach Unterbrechung Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt hat, eines unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten nach 4 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (nur für Beschäftigte des Bundes), des Ablaufs der Krankenbezugsfristen, einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen oder wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterbrochen, wird die Besitzstandszulage nach Beendigung der Unterbrechung fortgezahlt. Schriftlichen Antrag bis 30. September 2008 stellen! Nach einer Unterbrechungen aus einem der oben genannten Gründe, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. Juni 2008 beendet worden ist, muss zum Erhalt des Anspruchs auf die Besitzstandszulage bis um 30. September 2008 ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Eine spätere Beantragung führt in diesen Fällen nicht mehr zum Wiederaufleben der Besitzstandszulage. Wird die Zahlung der Besitzstandszulage frist- und formgemäß beantragt, wird sie frühestens ab 1. Juli 2008, bei schriftlicher Geltendmachung einer entsprechenden Leistung bis um 31. März 2008, frühestens ab 1 Juni 2008, gezahlt. Endet eine unschädliche Unterbrechung nach dem 30. Juni 2008, reicht im Falle der Nichtzahlung durch den Arbeitgeber die schriftliche Geltendmachung aus. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres GEW-Landesverbandes helfen Ihnen gerne bei der Klärung von Fragen zu ihren Ansprüchen und deren Beantragung. Absender Ort, Datum Sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend der Tarifeinigung vom 31. März 2008 und gemäß der Protokollerklärung zu 9 Absatz 4 TVÜ in der Fassung des 2. ÄTV beantrage ich die Weitergewährung der Besitzstandzulage für Vergütungsgruppenzulagen ab dem 1. Juli ab dem 1. Juni 2008, da ich diesen Anspruch bereits vor dem 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht habe. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrages. Mit freundlichen Grüßen 15

16 Mitglieder werben! Mitglied werden! Die Erfolge der Tarifrunde 2008 waren möglich, weil der Organsiationsgrad der Gewerkschaften in Bund und Kommunen hoch ist. Die Kolleginnen und Kollegen haben in den vergangenen Jahren die Erfahrung gemacht, dass jeder für sich sozusagen lauter kleine Ich-Gewerkschaften nichts erreichen kann. Auch in den kommenden Tarifrunden etwa 2009 in den Ländern wird die Frage, wieviele Mitglieder sich gewerkschaftlich organsieren, die Wichtigste sein. Deshalb appellieren wir an alle Mitglieder: Geht auf Noch-Nicht-Mitglieder zu und gewinnt sie für die GEW. Impressum: GEW Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Ilse Schaad, Ulf Rödde Reifenberger Straße 21, Frankfurt August 2008 Bitte per Fax an 069/ oder GEW-Hauptvorstand, Reifenberger Straße 21, Frankfurt GEW stärken ich bin dabei Bitte in Druckschrift ausfüllen. Ihre Daten sind entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt. # Vorname/Name Straße/Nr. Land/PLZ/Ort Geburtsdatum/Nationalität Bisher gewerkschaftlich organisiert bei von bis (Monat/Jahr) Telefon Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen. Mit meiner Unterschrift auf diesem Antrag erkenne ich die Satzung der GEW an und ermächtige die GEW zugleich widerruflich, den von mir zu leistenden Mitgliedsbeitrag vierteljährlich von meinem Konto abzubuchen. Fax Berufsbezeichnung/-ziel beschäftigt seit Fachgruppe Name/Ort der Bank Kontonummer BLZ Tarif-/Besoldungsgebiet Tarif-/Besoldungsgruppe Stufe seit Bruttoeinkommen monatlich (falls nicht öffentlicher Dienst) Betrieb/Dienststelle Träger Beschäftigungsverhältnis Honorarkraft angestellt beamtet teilzeitbeschäftigt mit Prozent in Rente/pensioniert Altersteilzeit befristet bis arbeitslos beurlaubt ohne Bezüge teilzeitbeschäftigt mit Std./Woche im Studium in Elternzeit Referendariat/ Berufspraktikum Sonstiges Ort/Datum Unterschrift Straße/Nr. des Betriebes/der Dienststelle PLZ/Ort Ihr Mitgliedsbeitrag: - Beamtinnen und Beamte zahlen 0,75 Prozent der 6. Stufe. - Angestellte zahlen 0,7 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der vergütet wird. - Der Mindestbeitrag beträgt immer 0,6 Prozent der untersten Stufe der Entgeltgruppe 1 des TVöD. - Arbeitslose zahlen ein Drittel des Mindestbeitrages. - Studierende zahlen einen Festbetrag von 2,50 Euro. - Mitglieder im Referendariat oder Praktikum zahlen einen Festbetrag von 4 Euro. - Mitglieder im Ruhestand zahlen 0,66 Prozent ihrer Ruhestandsbezüge. Weitere Informationen sind der Beitragsordnung zu entnehmen. Vielen Dank! Ihre GEW Tarifinfo Nr. 16

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