1. Einleitung. 03/09/17 hainbach :23 Uhr Seite 2

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2 03/09/17 hainbach :23 Uhr Seite 2 1. Einleitung Die Bäche in der Stadt Esslingen am Neckar sind in siedlungsnahen Bereichen sehr stark durch den Menschen und seine vielfältigen Nutzungen geprägt. Weite Bereiche sind verbaut und naturfern. Abb.1 Dieser natürliche Bergbach kann Vorbild für Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung anderer Gewässer sein. Abb.2 Leider trifft man vielfach Gewässer an, deren Ufer mit ausgedienten Gegenständen von Anliegern gegen Abbrüche gesichert werden. Die Bäche und Bachtäler erfüllen für die Bewohner der Stadt wichtige Aufgaben. Herausragende Bedeutung haben sie für das Kleinklima, speziell für den Luftaustausch. Sie sind wichtige Frischluftentstehungsgebiete. Als belebende und gestaltende Elemente bereichern sie unsere Stadt und die Landschaft. Die Fließgewässer haben eine unschätzbare Aufgabe hinsichtlich der Vernetzung von Lebensräumen im eng bebauten Neckartal. Deshalb liegt es in öffentlichem Interesse, intakte Gewässerabschnitte zu erhalten und durch menschliche Einflüsse geschädigte Gewässerstrecken in einen möglichst naturnahen Zustand zurückzuführen. Hierbei kommt den Bachanliegern eine zentrale Bedeutung zu. Um den genannten Ansprüchen Rechnung zu tragen, wurde von der Landesregierung Baden-Württemberg im Jahr 1996 ein neues Wassergesetz verabschiedet, das die Belange naturnaher Gewässer stärker berücksichtigt. Die neue rechtliche Situation betrifft Sie als Grundstückseigentümer/Pächter ebenso wie die Kommune als unterhaltungspflichtige Körperschaft. Um Ihnen umfassende Informationen über Ihre Rechte und Pflichten als Bachanlieger zu geben, Ihnen die Möglichkeiten der naturnahen Gewässerunterhaltung vorzustellen und nicht zuletzt um Ihnen Ihre Ansprechpartner bei Fragen oder Problemen zu nennen, haben wir diese Broschüre erstellt.

3 03/09/17 hainbach :23 Uhr Seite 3 2. Gesetzliche Grundlagen Grundlage für das Wasserrecht ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und das Wassergesetz von Baden-Württemberg (WG), ergänzt durch das Baurecht. Unter den folgenden Stichworten sollen Gesetze zusammengefasst werden, damit Sie als Anlieger einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und deren Hintergrund erhalten. 2.1 Unterhaltungspflicht Unterhaltungspflichtig für Gewässer II. Ordnung - das sind alle Bäche - ist die Gemeinde Abb.3 Der Zeitplan von Pflege und Unterhaltung wird auf die verschiedenen Anforderungen von Wasserwirtschaft und Ökologie abgestimmt.

4 03/09/17 hainbach :23 Uhr Seite 4 Die Anlieger und Hinterlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen (...) zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung der Gewässer unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. ( 60 Abs. 1 WHG). Zäune oder sonstige Absperrungen entlang von Gewässern erschweren die Unterhaltung und sind deshalb nicht zulässig. Grundsätzlich ist also ein Streifen (5 bis 10 Meter) am Gewässer für Unterhaltungsarbeiten freizuhalten. Die Stadt Esslingen am Neckar hat die Aufgabe, standunsichere Bäume zu fällen und neu zu pflanzen. Dazu ist oftmals schweres Gerät notwendig, das dann an Ort und Stelle benötigt wird. 2.2 Eigentumsverhältnisse Abb.4 Schema der Eigentumsverhältnisse und rechtliche Abgrenzung der Unterhaltungslast an Gewässern II.Ordnung Das Eigentum des Gewässerbettes liegt bei der Gemeinde. Die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken wird durch die Linie des Mittelwasserstandes (MW) bestimmt. Die Gemeinde hat aber das Recht und die Pflicht, in das Eigentum einzugreifen, also z.b. Bäume zu fällen oder anzupflanzen. Dieser Bereich umfasst den Böschungsbereich bzw. die mittlere Hochwasserlinie (MHW), vgl. Abbildung 4). Grundeigentum berechtigt nicht zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers oder zu einer genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzung ( 1a Abs. 3 WHG).

5 03/09/17 hainbach :23 Uhr Seite Hochwasserschutz Ein naturnahes Gewässer mit seinen Überflutungsflächen ist der beste Hochwasserschutz. Das Wasser fließt langsamer ab und nutzt die Aue, die bei Hochwasser ohne große Schäden überschwemmt werden kann. Uferbefestigungen engen den Abflussquerschnitt ein und/oder vermindern die Rauhigkeit der Böschung. Dadurch wird der Abfluss im Bereich der Verbauung beschleunigt. In Ortslagen führt dies häufig zu vermehrten Überschwemmungen. Aus Gründen des Hochwasserschutzes ist es nicht erlaubt, Lagerplätze im Böschungsbereich einzurichten. Das Material kann bei Hochwasser abgeschwemmt werden und den Abfluss an Engstellen wie Brücken und Durchlässen verstopfen, so dass der Bach über die Ufer tritt. Dies gilt gleichermaßen für Ablagerungen von Gehölzund Grasschnitt wie auch für Abfälle. 2.3 Wasserentnahme Anlieger dürfen aus dem Bach Wasser schöpfen, sofern der Bach dadurch nicht beeinträchtigt wird. Technische Wasserentnahmen (durch Pumpen) sind genehmigungspflichtig. 2.4 Uferabbrüche Eine Wiederherstellung darf nur nach Genehmigung durch die untere Wasserbehörde (Landratsamt Esslingen) erfolgen. Sie geschieht i.d.r. auf Kosten derer, die von der Wiederherstellung profitieren und auch nur auf deren Veranlassung. Nur wenn es zum Wohle der Allgemeinheit ist, wird die Gemeinde die Wiederherstellung veranlassen. 2.5 Baurecht Besonderheiten bei Lage des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet sind zu beachten. Eine Baugenehmigung ist erforderlich für das Errichten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Toiletten oder Feuerstätten das Einrichten eines Aufenthaltsraums, der Einbau einer Toilette oder Feuerstätte in eine Geschirrhütte das Errichten einer Einfriedigung des Grundstücks (Zaun und Hecken anpflanzungen) das Anlegen eines Stellplatzes das Errichten eines gemauerten Grills

6 03/09/17 hainbach :23 Uhr Seite Bestandsschutz Bestehende bauliche Anlagen, die zwar nach geltendem Recht unzulässig sind, zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gemäß der damaligen Rechtslage aber keiner Genehmigung oder sonstigen Gestattung bedurften und nicht verunstaltend wirken sowie genehmigte bauliche Anlagen können insoweit belassen werden, als sie Bestandsschutz genießen. Der Bestandsschutz bezieht sich jedoch nur auf die vorhandene Anlage und ihre Nutzung für die Dauer ihres Bestands, deckt also nur die Erhaltung des vorhandenen Bestands in seiner bisherigen Funktion und gewährt das Recht, das Vorhandene zu erhalten und zu nutzen. Der Bestandsschutz erlischt, wenn sie abgebrochen wird bzw. aus anderen Gründen, z.b. altershalber, untergeht. Ausgehend vom Bestandsschutz ist eine Erneuerung nach der Rechtsprechung nur in engen Grenze zulässig. 2.7 Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten sind vom Bestandsschutz gedeckt und damit verfahrensfrei (baugenehmigungsfrei), soweit die Identität der ursprünglichen Anlage erhalten bleibt und sie noch funktionsgerecht nutzbar ist. Hieran fehlt es, wenn die für die Instandsetzung bzw. Unterhaltung notwendigen Arbeiten den Aufwand für eine Neuerrichtung erreichen oder gar übersteigen, bzw. die Bausubstanz ausgetauscht wird und die Arbeiten somit einer Neuerrichtung gleichkommen. Im Wasserrecht, das hier vorrangig ist, gibt es keinen Bestandsschutz. Das bedeutet, dass bauliche Anlagen innerhalb des Gewässerrandstreifens (im Außenbereich 10 m) grundsätzlich nicht zulässig sind! Abb.5 Bauliche Anlagen innerhalb des Gewässerrandstreifens sind nicht zulässig

7 03/09/17 hainbach :23 Uhr Seite 7 3. Naturnahe Ufersicherung - Gehölze am Gewässer Geeignet für eine naturnahe Sicherung der Ufer sind Gehölze, die mit ihren Wurzeln die Bachsohle und das Ufer dauerhaft zu stabilisieren. Abb.6 Schwarzerlen schützen mit ihrem Wurzelwerk das Bachufer dauerhaft vor Erosion Entlang der Mittelwasserlinie kommen natürlicherweise verschiedene Weidenarten und die Schwarzerle vor, die direkt unter der Bachsohle wurzeln. Oberhalb der Mittelwasserlinie gedeihen folgende Gehölze: Bäume Esche Bergahorn Feldahorn Traubenkirsche Stieleiche Winterlinde Sträucher Gemeiner Schneeball Roter Hartriegel Hasel Pfaffenhütchen Rote Heckenkirsche Diese einheimischen Gehölze sind an die Lebensbedingungen am Gewässer am besten angepasst und bieten Lebensraum für zahlreiche Tierarten. Standortfremde Gehölze wie z.b. Fichten führen zu instabilen Ufern, da ihre Wurzeln nicht in der Lage sind, den Boden festzuhalten. Auf nicht einheimischen Pflanzen können sich die einheimischen Tierarten nicht entwickeln.

8 03/09/17 hainbach :23 Uhr Seite 8 4. Ansprechpartner Stadt Esslingen am Neckar bei allgemeinen Anliegen und speziell beim Hainbach: Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt Koordinierungsstelle Umweltschutz Herr Lillich, Tel. 0711/ bei Fragen der Unterhaltung: Tiefbauamt Herr Seidel, Tel. 0711/ bei Kleinbauten im Außenbereich: Baurechts- und Bauverwaltungsamt Herr Gebhardt, Tel. 0711/ bei Fragen der standortgerechten Uferbepflanzung: Grünflächenamt Herr Lillich, Tel. 0711/ Landratsamt bei Gewässerverunreinigungen, wasserrechtlichen Genehmigungen: Landratsamt Esslingen, Untere Wasserbehörde Frau Schmid, Tel. 0711/ STADT ESSLINGEN AM NECKAR Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt Koordinierungsstelle Umweltschutz Gestaltung: DESIGN 4 EYES

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