Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Westfalen-Lippe

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1 Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Westfalen-Lippe zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (nachfolgend KVWL genannt) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend TK genannt) über die Einbindung einer Entlastenden Versorgungsassistentin/Schwerpunkt Neurologie und Psychiatrie (EVA-NP) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Vertragsgegenstand 2 Geltungsbereich 3 Teilnahme der Vertragsärzte 4 Versorgungsauftrag 5 Anspruchsberechtigter Personenkreis 6 Vergütung und Abrechnung 7 Salvatorische Klausel 8 Schriftformerfordernis 9 Inkrafttreten und Kündigung Anhänge Anhang 1: Teilnahmeerklärung Arzt Anhang 2: ICD-Diagnosen anspruchsberechtigter Versicherter Erläuterungen: Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen stehen, wird die jeweilige Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

3 - 3 - Präambel Die qualifizierte Medizinische Fachangestellte (MFA) verfügt über ein breites, fundiertes Fachwissen, das sie in die Lage versetzt, durch Flexibilität und Kompetenz den Arzt zu entlasten. Die in neurologischen und psychiatrischen Praxen tätige MFA kann eine Spezialisierungsqualifikation Entlastende Versorgungsassistentin (EVA-NP) absolvieren. Durch diese Spezialisierungsqualifikation und ihre Kenntnisse in sehr vielen Bereichen der Diagnostik und Therapie neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen kann sie den Neurologen und den Psychiater im Rahmen delegierbarer Tätigkeiten effizient entlasten. Ziel ist es den Arzt, auch gerade durch die Koordination des Versorgungsgeschehens, so zu unterstützen, dass mehr Zeit für die Behandlung der Patienten nutzbar ist und somit die Versorgungsqualität und die Patientenzufriedenheit verbessert werden. Darüber hinaus sollen digitale Kommunikationsprozesse die raumübergreifende Zusammenarbeit zukünftig erleichtern. Die Vertragspartner unterstützen die Umsetzung entsprechender Prozessabläufe unter den beteiligten Leistungserbringern und der EVA-NP, unter Berücksichtigung von Instrumenten der Telematik, im Rahmen dieses Vertrages. 1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist der Einsatz von EVA-NP Fachkräften bei Fachärzten im Bereich der KVWL. Die EVA-NP Fachkraft ist in der Praxis eines Vertragsarztes gemäß 3 angestellt. 2 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt für niedergelassene Vertragsärzte im Bereich der KVWL, die nach Maßgabe des 3 zur Teilnahme berechtigt sind. (2) Er gilt für die Betreuung der Versicherten der TK, sofern diese die Voraussetzungen des 5 erfüllen. 3 Teilnahme der Vertragsärzte (1) Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig. Am Vertrag können alle im Bereich der KVWL zugelassenen Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Psychiatrie teilnehmen, die eine EVA-NP Fachkraft beschäftigen.

4 - 4 - (2) Die beschäftigte EVA-NP Fachkraft hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Qualifizierter Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten / Arzthelferin oder nach dem Krankenpflegegesetz. 2. Mindestens drei Jahre eine ununterbrochenen Berufstätigkeit in einer neurologischen oder psychiatrischen oder nervenärztlichen Praxis sowie das erfolgreiche Absolvieren des Fortbildungscurriculums: Entlastende Versorgungsassistentin/ Schwerpunkt Neurologie und Psychiatrie (EVA-NP) der Ärztekammer Westfalen-Lippe (bei weniger als 5 Jahren: 220 Stunden, bei weniger als 10 Jahren: 190 Stunden und bei mehr als 10 Jahren 175 Stunden). (3) Der Vertragsarzt nach Absatz 1 beantragt seine Teilnahme an dem Vertrag mit der Teilnahmeerklärung gemäß Anhang 1. Er fügt den Nachweis der Qualifikation der EVA-NP Fachkraft gemäß Abs. 2 bei. (4) Die KVWL prüft die Angaben und sofern die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind erteilt dem Antragsteller eine Genehmigung. (5) Zur Aufrechterhaltung der Qualifikation stellt der anstellende Vertragsarzt sicher, dass die EVA-NP Fachkraft regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch mit anderen EVA-NP Fachkräften bzw. an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt. (6) Der an diesem Vertrag teilnehmende Vertragsarzt hat die KVWL über alle Änderungen zu informieren, welche die Erfüllung der in diesem genannten Voraussetzungen betreffen. (7) Erfüllt der Vertragsarzt die Voraussetzungen nach diesem nicht mehr oder erfolgt der Einsatz der EVA-NP Fachkraft nicht im Sinne des Versorgungsauftrages gemäß 4, kann die KVWL die Genehmigung der Teilnahme im Einvernehmen der Vertragspartner und nach vorheriger Anhörung des Vertragsarztes widerrufen. (8) Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme an dem Vertrag schriftlich gegenüber der KVWL kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Quartalsende. (9) Die KVWL erstellt und führt ein Verzeichnis der teilnehmenden Vertragsärzte und stellt dieses der TK regelmäßig in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung.

5 - 5-4 Versorgungsauftrag (1) Durch die Spezialisierungsqualifikation kann die EVA-NP Fachkraft patientenindividuell insbesondere die nachfolgend aufgeführten Leistungen im Rahmen der Delegation übernehmen: 1. Fallmanagement: - indikationsbezogenes Fallmanagement, - Überleitungsmanagement - Schnittstellenmanagement zu anderen Ärzten, Krankenhäusern und anderen Akteuren im Gesundheitswesen und arztunterstützende Abstimmungen - Sicherstellung des Informationsflusses - Standardisierte Dokumentation - Terminkoordination 2. Betreuung: - Ansprechpartnerin für die besondere Klientel neurologisch- psychiatrisch Erkrankter - Hausbesuche/ Heimbesuche im Auftrag des Arztes durchführen - ggf. psychoedukative Gruppen vorbereiten und als (Co-) Moderator fungieren - Patienten und Angehörigenschulungen/ Informationsveranstaltungen gemeinsam mit dem Neurologen/ dem Psychiater entwerfen, vorbereiten und für Betroffene und Angehörige abhalten - Anleitung, Überwachung und Dokumentation der Medikamenteneinnahme - Durchführung und Dokumentation erforderlicher verlaufsbegleitender Untersuchungen im Rahmen der kontinuierlichen Versorgung chronisch neurologisch oder psychiatrisch Erkrankter, einschließlich der Erfassung kognitiver, physischer, psychischer und sozialer Fähigkeiten und Defizite - Erfassung von Ressourcen und Defiziten mit Hilfe standardisierter Tests bei chronisch und zumeist progredient verlaufenden neuropsychiatrischen Erkrankungen - intensive Hilfestellung in sozialen Fragen, z. B. zur Hilfsmittelversorgung, Versorgungsamtsleistungen, Rehabilitation und Selbsthilfegruppen - umsichtiges Einwirken bei Besonderheiten neurologisch/ psychiatrisch Erkrankter

6 - 6 - (2) Die Vertragspartner vereinbaren unter Berücksichtigung von Abs. (1) die nachfolgenden Leistungen, die die EVA-NP Fachkraft im Rahmen dieses Vertrages bei anspruchsberechtigten Versicherten nach 5 individuell erbringt und mit den jeweiligen Symbolnummern (SNR) dokumentiert: 1. Einzelleistungen SNR Leistungsinhalt Medikamentenneueinstellung/-umstellung (Aufstellen des Medikamentenplans, OTC-Präparate, Erläuterung zur Medikamenteneinnahme etc.) Medikamentencheck (Überprüfung der Medikation, laufende Erfassung aller Medikamente inkl. OTC, Ausschluss von Doppelverordnungen, Interaktionen, Überprüfung des Krankheitsstatus z. B. Morbus-Parkinson, MS) Aufklärung des Patienten/Angehörigen über Generikaverordnungen (z. B. nach stationärem Krankenhausaufenthalt) Patientengespräch zur Sicherung der ärztlichen Behandlung Angehörigengespräch (Aufklärung und Beratung des Angehörigen über den zu erwartenden Krankheitsverlauf, z. B. bei Demenz, Auswirkungen auf und Berücksichtigung der familiären Situation etc.) Überleitungsmanagement bei stationärem Krankenhausaufenthalt Überleitungsmanagement bei ambulanter bzw. stationärer Rehabilitation 2. Besuche (Kostenpauschale einschließlich Wegekosten) SNR Leistungsinhalt Vergütung Initiales Aufsuchen des Patienten in der Häuslichkeit (Erfassung der familiären Situation, des Wohnumfeldes, Medikamentencheck inkl. OTC etc Präventiver Hausbesuch vor dem Wochenende bzw. Feiertag(en) zur Klärung und Sicherung der ärztlichen Versorgung über das Wochenende/Feiertag(en) 17 EUR 17 EUR Hausbesuch 17 EUR Heimbesuch 17 EUR

7 - 7-5 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten der TK, die einer im Vertrag beschriebenen Betreuung bedürfen und bei denen eine der folgenden Krankheiten mit einer der im Anhang 2 zu dieser Anlage aufgeführten Diagnose gesichert diagnostiziert wurde: Angststörung Demenz Depression Epilepsie Morbus Parkinson Multiple Sklerose Schizophrenie Schlaganfall (2) Mit Inanspruchnahme dieser Leistungen nimmt der Versicherte an diesem Vertrag teil; einer gesonderten Teilnahmeerklärung bedarf es nicht. Eine weitergehende Verpflichtung ist mit diesem Versorgungsangebot nicht verbunden. 6 Vergütung und Abrechnung (1) Die vertragsärztlichen Leistungen werden nach Maßgabe des einheitlichen Bewertungsmaßstabes vergütet und sind mit Zahlung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung abgegolten. (2) Für die Leistungen der EVA-NP Fachkraft gemäß 4 Abs. 2 Nr. 1 wird je Quartal und Versicherten nach 5 eine Pauschale in Höhe von 15,00 EUR (SNR 93510) vergütet, sofern mindestens zwei Leistungen der SNR bis im Behandlungsfall in der Abrechnung dokumentiert sind. (3) Es können maximal zwei gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 durch die EVA-NP Fachkraft durchgeführte Besuche je Quartal und Versichertem nach 5 abgerechnet werden. (4) Die im Rahmen der Abrechnung zu übermittelnden Diagnosen sind vom Arzt vollständig, spezifisch und kontinuierlich zu dokumentieren. Die Diagnosen sind gemäß der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) unter Berücksichtigung der Vorgaben des ambulanten Bereiches anzugeben. Es sind alle Diagnosen gemäß ICD-10-GM zu erfassen, für die im Rahmen der Behandlung Leistungen erbracht bzw. Maßnahmen durchgeführt worden sind oder die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen und/oder Maßnahmen stehen. Die Diagnosen sind ggf. entsprechend dem Krankheits- und Behandlungsverlauf anzupassen. Die Erkrankung ist, soweit es die Klassifikation ermöglicht, in deren Stadium, Schweregrad und soweit sachgerecht, mit der dazugehörigen Lokalisation anzugeben. Aufgrund der Einschlusskriterien der Versicherten sind die gesicherten Diagnosen endstellig mit dem Zusatzkennzeichen G zu kodieren.

8 - 8 - (5) Die Vertragspartner vereinbaren je anspruchsberechtigtem Versicherten ( 5 Abs. 1 und 6 Abs. 4) eine quartalsweise Strukturpauschale in Höhe von 2,26 EUR. Die quartalsweise Strukturpauschale wird mit der SNR abgerechnet. Die Vergütung der SNR erfolgt unabhängig davon, ob für einen anspruchsberechtigen Versicherten Leistungen nach 4 Abs. 2 erbracht werden. Die Strukturpauschale kann insgesamt für maximal 600 Behandlungsfälle je Praxis und Quartal abgerechnet und vergütet werden; Grundlage hierfür sind anspruchsberechtigte Versicherte aller Krankenkassen mit einem analogen Vertragsabschluss EVA-NP. (6) Die erbrachten Leistungen nach den Absätzen 2, 3 und 5 werden von der TK außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gezahlt. (7) Das Abrechnungsverfahren für Leistungen aus diesem Vertrag wird entsprechend dem allgemeinen technischen und organisatorischen Ablauf innerhalb der KVWL durchgeführt. (8) Die KVWL erhebt gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten den sich aus ihrer Satzung ergebenden Verwaltungskostensatz. (9) Die KVWL erfasst die im Rahmen dieser Vereinbarung abgerechneten Leistungen gemäß den Bestimmungen des dieser Anlage zugehörigen Rahmenvertrages. Die KVWL übersendet der TK quartalsweise eine Übersicht der im Rahmen des Vertrages betreuten Patienten inklusive sämtlicher dokumentierten SNRn. 7 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung treten, die dem Willen der Vertragspartner sowie dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entspricht. 8 Schriftformerfordernis Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht.

9 - 9-9 Inkrafttreten und Kündigung (1) Der Vertrag tritt am in Kraft. (2) Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, frühestens jedoch zum (3) Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Dortmund, Düsseldorf, Hamburg, den Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Techniker Krankenkasse Landesvertretung NRW Dr. Nordmann Günter van Aalst 2. Vorsitzender Leiter Techniker Krankenkasse Hauptverwaltung Karen Walkenhorst Bereichsleiterin

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