Gewährung von Tagespflege nach 23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

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1 Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Stadtstraße 2, Freiburg i. Br. Jugendamt Fachbereich 250 Frau Studier Stadtstraße 2, Freiburg i. Br. Zimmernummer: 256A Telefon: Telefax: Sprechzeiten: Montag und Freitag Uhr Mittwoch Uhr und nach Vereinbarung Freiburg, den 28. Juni 2012 Gewährung von Tagespflege nach 23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Verwaltungspraxis zur Gewährung dieser Jugendhilfeleistung ab Die Kindertagespflege ist rechtlich der Betreuung in Kindertageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren gleichgestellt. Neben der Kinderbetreuung in Kindergärten, Kinderkrippen oder Kinderhorten leisten die Tagespflegepersonen einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes. Die Entscheidung, ob die Betreuung in Tagespflege oder in einer Einrichtung bevorzugt wird, treffen in der Regel die Eltern entsprechend ihren Vorstellungen und Bedürfnissen. Die Kindertagespflege ist ein flexibles Angebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagepflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Tagespflege gem. 23, 24 und 24a SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Zentrale: poststelle@lkbh.de Secure epost@lkbh.de Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau BLZ: KTO: IBAN: DE BIC: FRSPDE66 Postbank Karlsruhe BLZ: KTO: IBAN: DE BIC: PBNKDEFF

2 Der Landkreis hat mit den im Landkreis tätigen Tageselternvereinen eine Vereinbarung über die Ausgestaltung der Tagespflege abgeschlossen. Diese Vereinbarung regelt die Werbung von Tagespflegepersonen, deren Vorbereitung, Qualifizierung und Fortbildung sowie die Beratung, Vermittlung und Begleitung von Tagespflegeverhältnissen im Landkreis. Entsprechend des am von der Landesregierung beschlossenen Pakts für Familien wurde die Verbesserung der Kleinkindbetreuung in den Mittelpunkt und höhere Zuweisungen für die Kleinkindbetreuung zur Verfügung gestellt. Der Landesjugendhilfeausschuss hat eine landesweite Arbeitsgruppe AG Kindertages- Pflege eingesetzt, die die Anpassung der Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach 23 SGB VIII erarbeitet hat. Diese Empfehlungen sind nach 8b Abs. 2 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) maßgebend für die Höhe der laufenden Geldleistungen für Kinder in der Kindertagespflege. Der Jugendhilfeausschuss des Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald hat in seiner Sitzung am beschlossen, die Empfehlungen einer gesplitteten Erhöhung der Tagespflegeentgelte für unter und über 3-jährige Kinder rückwirkend zum umzusetzen. Ebenso ist eine Harmonisierung der Kostenbeteiligung der Eltern für betreute Kinder in der Kindertagespflege mit den Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen anzustreben. Entsprechend dem Rundschreiben des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg vom 05. April 2012 zur Anpassung der Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach 23 SGB VIII werden die laufenden Geldleistungen künftig, entsprechend dem politischen Willen die Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren deutlich auszubauen, gesplittet nach dem Alter der zu betreuenden Kinder bezahlt. Für Kinder unter 3 Jahren wird ab ein Betrag von 5,50 /Stunde als laufende Geldleistung gewährt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 1,74 für die Sachkosten und 3,76 für die Förderleistung. Für Kinder über 3 Jahre wird ab ein Betrag von 4,50 /Stunde als laufende Geldleistung gewährt, der sich aus 1,74 Sachkosten und 2,76 Förderleistung zusammensetzt. Zu diesen Beträgen kommen unabhängig vom Alter des zu betreuenden Kindes wie bisher noch die Erstattung der Beiträge für eine Unfallversicherung und der hälftigen Erstattung der Beiträge zur Alterssicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung. 2

3 Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald werden auch weiterhin die nachgewiesenen Kosten der Unfallversicherung sowie die einer angemessenen hälftigen Alterssicherung an alle Tagespflegepersonen mit Tagespflegeerlaubnis unabhängig von der Betreuung eines Kindes gewährt. Die Kostenbeitragserhebung für Eltern, die ein Kind in der Kindertagespflege betreuen lassen, wird mit den Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen harmonisiert. Grundlage für die Höhe der Kostenbeiträge ist die Empfehlung der Kirchen und kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich künftig nach der durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit des Kindes und der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie. Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages, der der 6-std. täglichen Betreuungszeit entspricht, ist der Elternbeitrag für eine 12-monatige Betreuung zuzüglich des Zuschlages von 25 % entsprechend der Regelung für Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit und zuzüglich eines Zuschlages von 100 % aus diesem Betrage, entsprechend der Regelung für altersgemischte Gruppen. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet. Die Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes sind durch die erhöhten Leistungen an die Eltern eines unter 3 jährigen Kindes und durch die Regelung für die Erhebung des Kostenbeitrages wie oben aufgeführt abgegolten. A) Laufende Geldleistungen (Sachaufwand und Anerkennung der Betreuungstätigkeit) - ab Anspruch auf eine Förderung in Kindertagespflege und damit Gewährung einer laufenden Geldleistung haben entsprechend 24 SGB VIII insbesondere Kinder, deren Eltern/Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung befinden Vorrangige Leistungen für Kinderbetreuung wie z.b. im Rahmen von SGB II (ALG II) oder Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG, Krankenkasse sind in Anspruch zu nehmen. Die Leistung wird stundenweise und monatlich im Voraus gewährt. Bewilligungsbeginn ist in der Regel frühestens der Monat des Antrageingangs (Eingangsstempel der Behörde). 3

4 Der Betreuungsumfang muss mindestens 5 Stunden in der Woche umfassen. Die durchschnittliche tägliche Betreuungszeit wird, entsprechend den Angaben zum Betreuungsumfang, auf 5 Tage die Woche umgerechnet und das Ergebnis kaufmännisch gerundet. Notwendige Über-Nacht-Betreuungen werden von 22.oo 6.oo Uhr vergütet, für diese Betreuungszeit werden pauschal 2 Stunden bezahlt. Pro Betreuungsstunde werden 5,50 (davon 1,74 Sach-/ 3,76 Betriebskosten) für Kinder unter 3 Jahren und 4,50 (davon 1,74 Sach-/ 2,76 Betriebskosten) für über 3-jährige Kinder bis unter 14 Jahren gewährt, egal ob es sich um Tagespflege im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen handelt. Anspruch auf Vergütung besteht i.d.r. nur für tatsächliche Betreuungsstunden. Hiervon unberührt sind Leistungen der Eltern an die Tagespflegeperson über dem vom Kreisjugendamt bewilligten Stundensatz d.h. wenn im Betreuungsvertrag bezüglich Vergütung ein höherer Betreuungsbetrag pro Stunde vereinbart wurde. Die Vergütung wird in der Regel an die Tagespflegeperson auf der Grundlage eines Bescheides an den/die Personensorge- / Erziehungsberechtigten geleistet. Für eine Tagespflegeperson ohne Pflegeerlaubnis im erlaubnisfreien Bereich unter 15 Stunden wöchentlich kommt eine laufende Geldleistung erst nach Bedarfs- und Eignungsfeststellung durch das Kreisjugendamt in Betracht. Bei außergewöhnlich erhöhtem Förderbedarf des Kindes wird im Einzelfall entschieden, ob eine Erhöhung der Geldleistung möglich ist. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes wird die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Die Beiträge zur Unfallversicherung und angemessenen Alterssicherung werden durchgehend bezahlt. Bei Abwesenheit des Kindes und gleichzeitiger Verfügbarkeit der Tagespflege wird die laufende Geldleistung für höchstens 4 Wochen im Jahr weiter geleistet. B) Erstattung von Versicherungen / Sozialversicherungsbeiträgen - ab

5 Allen Tagespflegepersonen im Landkreis mit Pflegeerlaubnis werden die nachgewiesenen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (in der Regel höchstens der hälftige Mindest- oder Pflichtbeitrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung) ab auf Antrag übernommen, unabhängig davon, ob für eines der von ihnen betreuten Kinder eine laufende Geldleistung des Jugendamtes gewährt wird (also auch für privat bezahlte Tagespflege). Diese Förderung erfolgt auch dann, wenn zeitweise keine angebotenen Betreuungsplätze belegt sind. Sozialversicherungsbeiträge in Form einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung werden nur im Rahmen einer laufenden Geldleistung nach 23 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB VIII für ein Kind aus dem Landkreis, auf Nachweis zu 50 % erstattet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nur Sozialversicherungsbeiträge, die durch die Tätigkeit als Tagespflegeperson entstehen, erstattet werden. Die Tagespflegepersonen werden aufgefordert, dem Kreisjugendamt zu bestätigen, dass sie diese Leistungen von keinem anderen Jugendamt zeitgleich erhalten, z.b. wenn sie Kinder aus der Stadt Freiburg oder einem Nachbar-Landkreis betreuen. Für das laufende Kalenderjahr können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die spätestens zum des entsprechenden Kalenderjahres beantragt werden. Die Anträge für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, sogenannte Nebenleistungen, sind von den Tagespflegepersonen selbst zu stellen. Die Entscheidung über diese Anträge ergeht an die Tagespflegeperson. C) Kostenbeteiligung der Eltern Gemäß 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege wird ein monatlicher Kostenbeitrag erhoben. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich unabhängig vom Einkommen der Eltern nach dem durchschnittlichen täglichen Betreuungsumfang und den im Haushalt befindlichen Kinder unter 18 Jahren. Es wird die beigefügte Kostenbeitragstabelle zugrunde gelegt. Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 5

6 Bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats wird der Kostenbeitrag für diese Monate anteilig erhoben. Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen für den Sachaufwand und die Anerkennung der Förderungsleistung (Gesamtaufwand) nicht überschreiten Erlass: auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Regelungen des 90 Abs. 4 SGB VIII. D) Finanzausgleichsleistungen für Kindertagespflege ( 29c FAG) Der Landkreis erhält seit dem für alle zu betreuenden Kinder unter 3 Jahren in Kindertagespflege Finanzausgleichsleistungen (Zuschüsse des Bundes für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren, sog. FAG-Mittel). Ziel dieses Förderprogramms ist es, die Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bis zum Ende des Jahres 2013 bedarfsgerecht auszubauen. Diese Leistungen sind mit der gesplitteten Erhöhung der Förderungsleistung für betreute Kinder unter 3 Jahren und der Erhebung des Kostenbeitrages in oben aufgeführter Ausgestaltung abgegolten. E) Antragstellung Um eine Förderung in Kindertagespflege zu erhalten, ist es notwendig, dass die Eltern / Personensorgeberechtigten einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Kreisjugendamt für ihr/e zu betreuende/s Kind/er stellen. Antragsformulare gibt es bei der Wohnsitzgemeinde oder beim Kreisjugendamt. Vorzulegen hierfür sind u. a.: Der Antrag der Eltern mit dem Antragsvordruck des Landkreises. Den Nachweis, in welchem Stundenumfang die Betreuung des Kindes notwendig ist. Benennung der Tagespflegeperson, die in Anspruch genommen wird. Unabhängig des zur Verfügung stehenden Einkommens erfolgt entsprechend der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt und der durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit des zu betreuenden Kindes die Festsetzung des Kostenbeitrages nach der beigefügten Kostenbeitrags- 6

7 tabelle. Ansprechpartner/-innen sind die jeweilig der Wohnsitzgemeinde zugeordneten Sachbearbeiter/- innen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe beim hiesigen Kreisjugendamt. Unter der Telefon-Nr. 0761/ wird man entsprechend vermittelt. Die Sachbearbeiter/-innen sind am Montag- und Freitagvormittag sowie am Mittwochnachmittag persönlich als auch telefonisch erreichbar. Anfragen per unter: jugendamt@lkbh.de F) Investitionsprogramm Nach der Verwaltungsvorschrift Investitionen Kleinkindbetreuung werden im Zeitraum von 2008 bis 2013 Zuwendungen in Form von Zuschüssen für Investitionen für die Kindertagespflege gewährt, mit denen zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen werden. Tagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt Tageskinder betreuen, können einmalig, je zusätzlich geschaffenem Betreuungsplatz, für nachgewiesene Ausstattungsinvestitionen eine Ausstattungspauschale in Höhe von 500,--, jedoch höchstens 1.500,--, erhalten. Tagespflegepersonen, die in anderen geeigneten Räumen zusätzlich geschaffene Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren anbieten, können einmalig pro Platz 2.000,--, höchstens jedoch 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, erhalten. Zuständig hierfür ist das Regierungspräsidium Freiburg, Referat 23, Tel. 0761/ Der Antrag auf Förderung der Investitionskosten für die Schaffung neuer Tagespflegeplätze muss auf dem vorgesehenen Formular sowohl vom zuständigen Tageselternverein als auch vom Kreisjugendamt bestätigt werden. gez. Klotzbücher 7

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