Vollzug der EnEV in Berlin: EnEV-DV Bln

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1 Impulse aus der Praxis: Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung nach EnEV-Durchführungsverordnung Berlin Roland Borgwardt Dipl.-Ing. Architekt und Energieberater für Gebäude Mitglied der Architektenkammer Berlin - Ausschuss nachhaltiges Planen und Bauen - Ausschuss Gesetze und Verordnungen - Vertreterversammlung Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 1

2 EnEV-DV: die Berliner Durchführungsverordnung Die rechtliche Umsetzung des Energiesparrechts liegt in der föderativen Kompetenz der Länder, in Berlin gilt seit (geringfügig geändert 12/2010): EnEV-DV Berlin 12/2009 (ersetzt die erste EnEV-DVO von 07/2008, geändert 07/2009) Download auf: DV-Text: Begründung: Hinweise: Liste der PSVeGP: Merkblatt: EnEVDVBln2009.pdf EnEVDVBln2009_BegruendungLesefassung.pdf EnEV-DVBln_Hinweise.pdf liste_psv_egp.pdf PSVeGP_Merkblatt.pdf Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 2

3 Zielsetzung: Stärkung des Vollzugs der EnEV Prüfung von EnEV-Nachweis zur Energiebilanz (nach 9 Absatz 5 EnEV 2009) Bauausführung entsprechend der energetischen Vorgaben Energieausweis für das fertiggestellte Gebäude durch Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) "Die Umsetzung der EnEV in Landesrecht ist ein wichtiger Schritt, um Berlins ehrgeizige Ziele im Umweltschutz zu verwirklichen. (Staatssekretärin Hella Dunger-Löper über die EnEV-DVO 2008) Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 3

4 Private statt bauaufsichtliche Prüfung 9 Abs. 1 Satz 2 der Bauverfahrensordnung Berlin wurde 2008 gestrichen: Die EnEV-Nachweise gelten nicht mehr als Bautechnische Nachweise; sie müssen vom Prüfsachverständigen geprüft auf der Baustelle vorliegen, aber nicht der Bauaufsicht vorgelegt werden, sie müssen vom Bauherrn bzw. Eigentümer über die gesamte Lebensdauer des Gebäudes aufbewahrt, aber der Bauaufsicht nur auf Verlangen vorgelegt werden. Mitteilung an Bauaufsicht nur, wenn kein Einvernehmen zwischen Bauherrn und Prüfsachverständigen erreicht werden kann. (Stärkung des Vollzug) Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 4

5 Welche Baumaßnahmen müssen geprüft werden? alle, für die als EnEV-Nachweis Energiebilanzen aufgestellt werden: 1. Neubauten (n. EnEV Abschnitt 2) Ausnahme: Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen (weil davon auszugehen ist, dass die Eigentümer ein hohes Eigeninteresse an der Energieeinsparung haben ) 2. Maßnahmen im Gebäudebestand: Erweiterungen um mehr als 50m² (n. EnEV 9 (5)) Erneuerung von Bauteilen: ersatzweise (n. EnEV 9 (1) 2.) nicht: Einzelnachweise (U-Werte) bei Bauteil-Erneuerung, Neubau von kleinen Gebäuden und Gebäuden aus Raumzellen Einbau / Umbau von Anlagentechnik Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 5

6 Prüfung von Ausnahmen und Befreiungen Anträgen auf Ausnahmen nach 24 Absatz 2 oder Befreiungen nach 25 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis einer oder eines Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung über das Vorliegen der Voraussetzungen beizufügen. abgestimmte Auslegung: -> Bauherr legt Antrag mit Begründung vor. -> Prüfsachverständiger überprüft, ob die Begründung für Ausnahme oder Befreiung fachlich gerechtfertigt ist. -> keine inhaltliche Prüfung durch Bauaufsicht Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 6

7 rechtliche Grundsätze der Prüfung Unabhängigkeit des Prüfsachverständigen unparteiisch und unabhängig von Lieferinteressen nicht an Weisungen der Auftraggeberin / des Auftraggebers gebunden Vier-Augen-Prinzip Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht tätig werden. Abgrenzung der Verantwortungsbereiche Aufsteller: erstellt den EnEV-Nachweis, schreibt ihn fort und erstellt und verantwortet am Ende den Energieausweis. Prüfsachverständiger: prüft Nachweise, die Bauausführung und den Energieausweis stichpunktartig auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 7

8 Art und Umfang der Prüftätigkeit EnEV-DV 2009: Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise bescheinigen Überprüfung der Bauausführung kann auf Stichproben beschränkt werden. keine konkreten Vorgaben -> keine Rechtssicherheit Architektenkammer und Baukammer Berlin: Ausarbeitung von Leitlinien für die Prüftätigkeit der PSVeG (2010) mit detaillierten Angaben zu Grundsätzen, Anforderungen, Ablauf, bekannten Fehlerquellen etc. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Veröffentlichung von Merkblatt (2012) mit umfangreichen Konkretisierungen zur Umsetzung der EnEV-DV Bln Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 8

9 Entscheidende Klarstellung der Verantwortung 1. Die Prüfung dient allein der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach EnEV-DV 1 (1); die Verantwortung der übrigen am Bau Beteiligten wird hiervon nicht berührt. 2. Die Verantwortung des Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung beschränkt sich auf die gewissenhafte Erfüllung des Prüfauftrags entsprechend der EnEV-DV und des -Merkblattes. 3. Die Prüfungen durch den PSVeGP stellen eine stichprobenhafte Kontrolle, aber keine lückenlose Überwachung dar. -> Ein Prüfergebnis ohne Beanstandungen als vollständig und richtig im Sinne von EnEV-DV 1 (1) bedeutet deshalb keine Garantie, dass die Berechnungen und die Ausführung tatsächlich fehlerfrei sind. Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 9

10 Ablauf der Überprüfung Ablaufschema: (Merkblatt von SenStadt 2012) iteratives Prüfverfahren mit formalisierten Prüfberichten in drei Phasen: I. vor Baubeginn: Nachweis korrekt + konform zu EnEV? II. Bauphase: Ausführung konform zu Nachweis? III. nach Fertigstellung: Nachweise gem. Realität im Energieausweis fortgeschrieben und konform zu EnEV? Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 10

11 Vergütung früher nach EnEV-DVO 2008: Anspruch auf Vergütung nach Zeitaufwand (= die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigte Zeit ): Je angefangene Stunde: 74 Euro inkl. Umsatzsteuer -> Kritik: zu niedrig / zu unflexibel / nicht leistungsbezogen... nach EnEV-DV 2009: keine Regelungen zum Honorar -> Problem: HOAI greift nicht = frei vereinbar -> Preiskonkurrenz könnte zu unauskömmlichen Pauschalhonoraren führen, -> fehlende finanzielle Absicherung der erforderlichen Sorgfalt (insbes. bei wiederholten Prüfläufen) Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 11

12 Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung Prüfsachverständige / keine beliehenen Prüfingenieure angelehnt an Brandenburger Modell bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger gegenseitige Anerkennung Die Anerkennungen (...) anderer Länder gelten auch im Land Berlin. -> gilt derzeit praktisch nur für Brandenburg EU-Öffnungsklausel ( EU-Bürger mit vergleichbarer Anerkennung im Heimatland... ) Niederlassungsfreiheit: bestehende Anerkennung erlischt nicht bei Wegzug aus Berlin Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 12

13 Erforderliche Fachkenntnisse des PSVeGP 1. baukonstruktive und baustoffliche Grundlagen des Wärmeschutzes von Gebäuden, 2. Grundlagen der thermischen Bauphysik und der zugehörigen Messtechnik, 3. Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik, 4. Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik und 5. Anfertigung von Energie- und Wärmebedarfsausweisen gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV-DV 5 (2)) Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 13

14 Voraussetzungen für die Anerkennung als PSVeGP 1. Ingenieurstudium gem. EnEV 21 (1) 1, min. 2 Jahre praktische Erfahrung in energetischer Gebäudeplanung 3. besondere Fachkenntnisse (-> Fachgutachten / Prüfung) 4. Persönlichkeit : Gewähr ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung 5. Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern (-> Führungszeugnis) 6. deutsche Sprachkenntnisse Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 14

15 Anerkennungsverfahren für PSVeGP anerkennende Stelle: Architektenkammer und Baukammer Berlin nehmen Anträge entgegen, sichten Unterlagen, melden zur Fachkunde- Prüfung an, entscheiden formell über Antrag (und ggfls. Widerruf) Fachgutachten : Prüfung durch Prüfungsausschuss der BBIK (Brandenburgische Ingenieurkammer) Unter-Prüfungsausschuss für energetische Gebäudeplanung (paritätisch besetzt von BBIK, Baukammer und Architektenkammer Berlin) Prüfungsverfahren: schriftliche und mündliche Prüfung Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 15

16 offene Punkte Leistungsabgrenzungs- und Haftungs-Problematik: derzeit Überlegungen zur privatrechtlichen Vertragsgestaltung -> Ziel: Ausarbeitung von Grundsätzen für Vertragsmuster Honorar-Problematik: derzeit Daten-Erhebung unter den PSVeGP über Aufwand und Honorare -> Ziel: Ausarbeitung von Honorar-Empfehlungen Informations-Problematik: weit verbreitete Unkenntnis in der Öffentlichkeit verbreitete Unsicherheiten in Fachöffentlichkeit und öffentlicher Verwaltung -> Überlegungen mit SenStadt zu Informationsveranstaltungen Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 16

17 Ausblick Rechtssicherheit: Merkblatt enthält entscheidende Festlegungen und Hinweise zur Umsetzung der EnEV-DV, ist aber nicht rechtsverbindlich -> Verordnungstext bei nächster Novellierung konkretisieren Anwendung auf Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz: derzeit Überlegungen zur Prüfung auch von EEWärmeG-Nachweisen durch PSVeGP Perspektive EnEV 2012 / EU-EPBD: Kompatibilität der EnEV-DV Bln zu EnEV 2012 und EPBD Beibehaltung des Vollprüfungs-Prinzips? Einbindung in amtliche Kontrolle? Rolle der PSVeGP im unabhängigen Kontrollsystem für Energieausweise? Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 17

18 Soweit der Berliner Vollzug in aller Kürze... Roland Borgwardt Dipl.-Ing. Architekt und Energieberater für Gebäude Mitglied der Architektenkammer Berlin - Ausschuss nachhaltiges Planen und Bauen - Ausschuss Gesetze und Verordnungen - Vertreterversammlung Uhlandstr. 85 D Berlin fon fax borgwardt.architekt@berlin.de Dipl.-Ing. Roland Borgwardt Seite 18

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