5. Anrechnung des Betreuungsgeldes auf Sozialleistungen. 7. Abwicklung des Erstattungsanspruches und Anrechnung in AKDN

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1 1. Allgemeines zum Betreuungsgeld 2. Anspruchsvoraussetzung 3. Höhe des Betreuungsgeldes 4. Gewährung von Betreuungsgeld und Bezugszeitraum 5. Anrechnung des Betreuungsgeldes auf Sozialleistungen 6. Verfahren 7. Abwicklung des Erstattungsanspruches und Anrechnung in AKDN 8. Folgen fehlender Mitwirkung 9. Fachaufsicht 1. Allgemeines zum Betreuungsgeld Eltern, die ihre Kinder im privaten Umfeld betreuen, erhalten ab dem finanzielle Unterstützung in Form eines Betreuungsgeldes. Das Betreuungsgeld will Familien mit kleinen Kindern mehr Freiräume eröffnen, damit sie ihr Familienleben nach ihren eigenen Wünschen gestalten können. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich bereit gestellten Angebot - beispielsweise in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater - betreuen lassen wollen. Hierfür ist eine ausreichende Zahl von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren ebenso erforderlich wie eine gezielte finanzielle Unterstützung von jungen Familien. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt und dass eine Rückkehr in eine Erwerbstätigkeit einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht wird. Rechtsgrundlage für das Betreuungsgeld ist das Betreuungsgeldgesetz. 2. Anspruchsvoraussetzung Betreuungsgeld kann ab dem für Kinder, die ab dem geboren sind, beansprucht werden (Stichtagsregelung). 1

2 Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wenn - für dieses Kind keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch genommen wird, - sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, - sie mit dem Kind in einem Haushalt leben, - dieses Kind selbst betreuen und erziehen, - sie im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes kein zu versteuerndes Einkommen über (bei Elternpaaren) bzw (bei Alleinerziehenden) hatten, - sie ein Kind in Adoptionspflege aufgenommen haben Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern während des Bezugs von Betreuungsgeld erwerbstätig sind. Freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsgeld. Auch nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer können -je nach Art ihres Aufenthaltstitels- Betreuungsgeld erhalten. Anspruch auf Betreuungsgeld haben grundsätzlich die Eltern des Kindes. Andere Personen können Betreuungsgeld erhalten, wenn sie z.b. ein Kind in Adoptionspflege genommen haben oder -in Härtefällen- mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt sind. In Adoptionspflege befindet sich ein Kind, das laut Bestätigung der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) in den Haushalt des Annehmenden aufgenommen worden ist. Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und das Betreuungsgeld von anderen Berechtigten nicht in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen gilt eine besondere Regelung (Härtefall) zur Inanspruchnahme einer öffentlich geförderten Tagesbetreuung. Diese erhalten auch dann Betreuungsgeld, wenn für das Kind öffentlich geförderte Tagesbetreuung mit einem Umfang von bis zu 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats in Anspruch genommen wird. Keinen Anspruch auf Betreuungsgeld haben grundsätzlich: - Pflegeeltern, - AsylbewerberInnen - Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern, - Mitglieder und Beschäftigte von Botschaften und Konsulaten etc. - Eltern für Kinder, die vor dem 1. August 2012 geboren wurden, auch wenn diese zwischen August 2013 und Juli 2014 zwei Jahre alt sind oder werden. 2

3 3. Höhe des Betreuungsgeldes Das Betreuungsgeld beträgt ab dem monatlich 100,00 (Übergangsregelung). Ab dem beträgt das Betreuungsgeld monatlich 150,00. Betreut ein Elternteil mehrere Kinder, für die er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (z.b. bei Mehrlingen), besteht der Betreuungsgeldanspruch pro Kind. 4. Gewährung von Betreuungsgeld und Bezugszeitraum Das Betreuungsgeld wird auf Antrag durch den Fachbereich Elterngeld und Unterhalt im Ressort Kinder, Jugend und Familie - Jugendamt (208.42) gewährt. Betreuungsgeld wird für Lebensmonate (nicht Kalendermonate) gezahlt. Es kann höchstens für 22 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Eine Mindestbezugszeit besteht nicht. Anspruch auf das Betreuungsgeld besteht erst, wenn die Eltern die ihnen zustehenden Monatsbeträge für das Elterngeld vollständig verbraucht haben. Da den Eltern gemeinsam bzw. Alleinerziehenden grundsätzlich 14 Monatsbeträge für das Elterngeld zustehen können, kann Betreuungsgeld im Regelfall vom ersten Tag des 15. Lebensmonats, längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Eine Gewährung von Betreuungsgeld vor dem 15. Lebensmonat des Kindes kommt nur in Betracht, wenn ein individueller Bezug von Elterngeld nicht mehr möglich ist. Betreuungsgeld ab dem 15. Lebensmonat: Der gleichzeitige Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld ist nicht möglich. Der Gesetzgeber legte dem Beginn des Anspruchs auf Betreuungsgeld die Höchstbezugsdauer des Elterngeldes von 14 Monaten zugrunde. Daher erfolgt die Zahlung ab dem 15. Lebensmonat. Ausnahmen: - Wird Elterngeld für den doppelten Bezugszeitraum (Auszahlung in halben Monatsbeträgen) bezogen, kann Betreuungsgeld ebenfalls ab dem 15. Lebensmonat gewährt werden, obwohl noch die Hälfte des Elterngeldes zeitgleich gezahlt wird. - Wird Elterngeld von beiden Eltern gleichzeitig bezogen, kann ab dem Folgemonat nach der letzten Elterngeldzahlung Betreuungsgeld beantragt werden (somit vor dem 15. Lebensmonat, frühestens aber ab dem 7. Lebensmonat des Kindes). Für angenommene und in Adoptionspflege befindliche Kinder gilt dies entsprechend. Beispiel 1: Beide Eltern beziehen Elterngeld gemeinsam in den ersten 7 Lebensmonaten des Kindes. Betreuungsgeld kann ab dem 8. Lebensmonat beantragt werden. 3

4 Beispiel 2: Die Mutter bezieht Elterngeld in den ersten 10 Lebensmonaten des Kindes, der Vater vom Lebensmonat. Betreuungsgeld kann ab dem 13. Lebensmonat beantragt werden. Beispiel 3: Die Mutter bezieht Elterngeld in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes. Der Vater erfüllt nicht die ausländerrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug von Elterngeld, insbesondere im 13. und 14 Lebensmonat des Kindes. Betreuungsgeld kann ab dem 13. Lebensmonat beantragt werden. Wird während des Betreuungsgeldbezugs für ein Kind doch eine öffentlich geförderte Tagesbetreuung in Anspruch genommen, endet der Anspruch auf Betreuungsgeld. Damit ein direkter Übergang vom Elterngeld zum Betreuungsgeld erfolgen kann, sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden. Eine rückwirkende Zahlung kann nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung erfolgen. Beispiel: Geburt des Kindes: Anspruch auf Betreuungsgeld ab dem 15. Lebensmonat des Kindes: Antragseingang: Rückwirkende Zahlung ab: Anrechnung des Betreuungsgeldes auf Sozialleistungen Das Betreuungsgeld wird bei Berechtigten, die Arbeitslosengeld II beziehen, in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt und auf diese Leistungen angerechnet (ggf. Versicherungspauschale beachten). Gleiches gilt für Personen, die Sozialhilfe (SGB XII) oder Kinderzuschlag (KiZ) beziehen. Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (z.b. Wohngeld, BAföG) wird das Betreuungsgeld ab einem Betrag von 300,00 im Monat (somit ab dem 2. Bzw. 3. Kind) als Einkommen berücksichtigt. 6. Verfahren Das Betreuungsgeld ist eine vorrangige Leistung im Sinne des 12a SGB II. Von daher sind leistungsberechtigte Kundinnen und Kunden zur Beantragung von Betreuungsgeld für das entsprechende Kind aufzufordern. Zur Ermittlung der in Frage kommenden Leistungsfälle, werden monatliche Auswertungen aus dem operativen Datensatz erzeugt und den Teamleitungen zur weiteren Veranlassung zur Verfügung gestellt. 4

5 Bei der Auswertung werden bereits die Kinder herausgefiltert, zu denen bereits eine Bewilligung von Mittagsverpflegung in Kita s erfolgt ist (HAS 436 aus AKDN), da diese Kinder in einer Einrichtung betreut werden und somit kein Anspruch auf Betreuungsgeld besteht. Anhand der Listen sind die Kundinnen und Kunden zur Beantragung von Betreuungsgeld beim Fachbereich Elterngeld und Unterhalt im Ressort Kinder, Jugend und Familie Jugendamt, Friedrich-Engels-Allee 76, Wuppertal aufzufordern (Fachbereich ). Hierzu ist der beigefügte Vordruck zu verwenden: Aufforderung Mitwirkung Der Vordruck ist in AKDN im Ordner BetrGeld hinterlegt. Dem Anschreiben ist ein Rückmeldebogen beigefügt, in dem die Kundin/der Kunde bereits vermerken kann, dass kein Anspruch auf Betreuungsgeld besteht. Eine angemessene Frist von 14+3 Tagen ist zur Antragstellung bzw. Rücksendung des Rückmeldebogens zu gewähren. Die Frist ist mittels Wiedervorlage nachzuhalten. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Kundin/der Kunde gegebenenfalls zu erinnern. Sollte trotz Erinnerung eine Antragstellung ausbleiben, ist wie unter Punkt 8 beschrieben zu verfahren. Parallel zum ersten Kundenanschreiben ist ein Erstattungsanspruch beim vorgenannten Fachbereich per Fax (Fax-Nummer: 8911) anzumelden. Dem Erstattungsanspruch ist eine Durchschrift des Kundenanschreibens beizufügen. EA Anmeldung Betreuungsgeld Der Vordruck ist ebenfalls in AKDN im Ordner BetrGeld hinterlegt. Von wird der Kundin/dem Kunden bei Antragstellung ein formloser Beleg ausgehändigt, aus dem die erfolgte Antragstellung hervorgeht. Dieser ist dann beim Jobcenter Wuppertal einzureichen. Sollte der Antrag vollständig vorliegen, ist durch innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung zu treffen (Bewilligung/Versagung). 5

6 7. Abwicklung des Erstattungsanspruches und Anrechnung in AKDN Da das Betreuungsgeld anhand der Lebensmonate gewährt wird (ausgehend vom Geburtsdatum) ist bei der Abwicklung des Erstattungsanspruches nachfolgendes zu beachten. Der für die Bezifferung erforderliche Vordruck (Antwortschreiben) wird von mit der Aufforderung zur Bezifferung übersandt. Beispiel: Geburt des Kindes Die Voraussetzungen für die Gewährung von Betreuungsgeld sind ab dem 15. Lebensmonat gegeben (somit ab dem ). Der Antrag auf Betreuungsgeld wurde gestellt, ein Erstattungsanspruch wurde angemeldet. Von erfolgt ein Anschreiben an das Jobcenter Wuppertal, in dem zur Bezifferung des Erstattungsanspruches aufgefordert wird. Für die Bezifferung steht der Zeitraum zur Verfügung. Ein entsprechendes Antwortschreiben wird von beigefügt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die erste laufende Zahlung von Betreuungsgeld an die leistungsberechtigte Person für den Zeitraum bis zum erfolgt. Innerhalb der von gesetzten Frist hat das Jobcenter Wuppertal einen möglichen Erstattungsanspruch zu beziffern. Bei der Bezifferung sind die im Erstattungszeitraum erbrachten Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Somit ergibt sich folgende Bezifferung (ausgehend von einem monatlichen Betreuungsgeldgeld i.h.v. 100,00 ): Durch wird der erstattungsfähige Zeitraum zur Bezifferung angeboten. Da es sich hierbei um die fiktiven Zahlungstermine zum und handelt, sind für die hiesige Bezifferung die erbrachten Leistungen für die Monate November 2013 und Dezember 2013 maßgeblich. Liegen die monatlich erbrachten Leistungen zum genannten Beispiel in den Monaten November 2013 und Dezember 2013 jeweils über 100,00, hat eine monatliche Bezifferung von 100,00 zu erfolgen, sofern die Versicherungspauschale von 30,00 bereits für ein sonstiges angerechnetes Einkommen abgesetzt wurde. Es sind somit insgesamt 200,00 zu beziffern. Sollte die Versicherungspauschale noch nicht gewährt worden sein, so hat eine Bezifferung von 70,00 zu erfolgen. Es sind somit 140,00 zu beziffern (Da es sich beim vorgenannten Zeitraum ( ) um zwei Zahlungstermine von handelt - zum und ), wird die Versicherungspauschale zweimal abgesetzt.) 6

7 Wurden in einem oder auch allen Monaten weniger als 100,00 an Leistungen erbracht, hat eine anteilige Bezifferung zu erfolgen. Es ist hierfür das von übersandte Antwortschreiben zu nutzen. Hierbei ist folgendes zu beachten: Obwohl bei der Bezifferung die erbrachten Leistungen für die Monate November 2013 und Dezember 2013 zugrunde gelegt werden, sind im Vordruck die angebotenen Zeiträume und einzutragen. Ansonsten kann eine deckungsgleiche Erstattung von zu den hiesigen Ansprüchen nicht erfolgen. Gleichzeitig ist das laufende Betreuungsgeld ab i.h.v. 100,00 auf die von hier gewährten Leistungen anzurechnen (ggf. Versicherungspauschale von 30,00 beachten). Die Anrechnung erfolgt beim Leistungsberechtigten und nicht beim Kind. Die Anrechnung des Betreuungsgeldes erfolgt in AKDN über den Einkommensschlüssel (EIS) 355. Hierbei ist der Anrechnungsbetrag manuell einzutragen (ggf. Versicherungspauschale von 30,00 beachten). Inwieweit eine automatische Anpassung auf den ab dem geltenden Betrag i.h.v. 150,00 erfolgen kann, wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben. Ausgehend von einem maximalen Bezugszeitraum von Betreuungsgeld von 22 Monaten bzw. Vollendung des 36. Lebensmonats, endet der Anspruch im Beispiel am Die Anrechnung ist daher entsprechend zu befristen. 8. Folgen fehlender Mitwirkung Wurde seitens der Kundin/des Kunden trotz Aufforderung und Erinnerung kein Antrag auf Betreuungsgeld gestellt, ist zu prüfen, ob anhand der Leistungsakte oder der Angaben der Eltern zweifelsfrei ersichtlich ist, dass ein Anspruch auf Betreuungsgeld besteht, weil keine Leistungen nach 24 Abs. 2 in Verbindung mit den 22 bis 23 SGB VIII beansprucht werden (z. B. Betreuung des Kindes durch Verwandte oder der/die Erziehende stellt sich dem Arbeitsmarkt wegen Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung). In diesen Fälle kann ein Antrag gem. 5 SGB II durch das Jobcenter gestellt werden. Sollte die ersatzweise Antragsstellung nicht möglich sein, sind die Leistungen i.h.v. des Betreuungsgeldes (bis : 100,00 / ab : 150,00 ) zu versagen. Die Versagung erfolgt beim Leistungsberechtigten und nicht beim Kind. Zur Vermeidung von entbehrlichen Arbeitsschritten sollte beim Fachbereich telefonisch oder per ( Elterngeldkasse@stadt.wuppertal.de )nachgefragt werden, ob ggf. doch eine Antragstellung erfolgt ist. Durch den Fachbereich wird nach Ablauf von 3 Monaten der angemeldete Erstattungsanspruch abgewiesen. Hierbei erfolgt eine Information, dass eine Antragstellung unterblieben ist. 7

8 9. Fachaufsicht Die Teamleitungen Leistungsgewährung stellen im Rahmen der wiederkehrend stattfindenden Teambesprechungen sicher, dass das Verfahren den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Leistungsgewährung erläutert wird. Im Auftrag gez. Justus-Lohrmann Verteiler: Vorstand, GSTL, TL Leistung, , ,

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