URTEIL. Landesarbeitsgericht München. In dem Rechtsstreit. 3 Sa 215/08 36 Ca 11690/05 (ArbG München) - Klägerin und Berufungsklägerin -
|
|
- Nikolas Gerstle
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3 Sa 215/08 36 Ca 11690/05 (ArbG München) Verkündet am: Jakob, Reg.Obersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München URTEIL In dem Rechtsstreit Ö. - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte/r: gegen Firma A. KG - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
2 - 2 - erlässt die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Herr Kuhlemann und Herr Pirsch im Namen des Volkes folgendes Urteil: Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom Ca 11690/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Umstellung der Entlohnung der Klägerin von Akkordlohn auf einen festen Zeitlohn, ferner um die Wirksamkeit einer mit demselben Ziel ausgesprochenen Änderungskündigung, sowie um die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter besteht. Die am geborene Klägerin steht seit in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, einem tarifgebundenen Unternehmen der Metallindustrie, das in D. Insassenschutzsysteme (Airbags) herstellt. Im dortigen Betrieb sind etwa 905 regelmäßig beschäftigt, davon 239 in der Montage. Die Klägerin war zunächst als Verpackerin im Zeitlohn und ab als Montiererin im Akkordstundenlohn beschäftigt. Hierzu unterzeich-
3 - 3 - neten die Parteien einen sog. Personalbogen vom und sodann vom Beide Verträge enthalten folgende Klausel: Im Übrigen findet für das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag der Bayerischen Metallindustrie in seiner jeweils gültigen Fassung sowie alle Betriebsvereinbarungen Anwendung. Im letztgenannten Personalbogen ist unter Lohn ausgeführt: Lohnart: Akk.-Std.- Lohngruppe: 1 Die Akkordlohnregelung hatte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat zuletzt durch Betriebsvereinbarung Nummer 01 Entlohnung Produktion vereinbart. Durch Betriebsvereinbarung vom Nummer 01 Entlohnung Produktion hoben die Betriebsparteien im Interesse der Standortsicherung und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit unter anderem auch die bisherige Betriebsvereinbarung Nummer 01 Entlohnung Produktion ersatzlos auf und vereinbarten die Umstellung aller Tarifmitarbeiter im Werk D. ab von Akkord- in den Zeitlohn. In 5 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages vom für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metallund Elektroindustrie (LGRTV) sind allgemeine Bestimmungen über die Form der Arbeit und ihre Entlohnung für gewerbliche Arbeitnehmer enthalten. 5 Ziffer 1 des LGRTV lautet: 5 Allgemeine Bestimmungen über die Formen der Arbeit und ihre Entlohnung für gewerbliche Arbeitnehmer 1. Die Beschäftigung der Arbeitnehmer erfolgt je nach der Organisation des Arbeitsablaufes und der Voraussetzungen der Arbeit an den Arbeitsplätzen. Die Arbeit wird einzeln oder in Gruppen ausgeführt. Sie wird in Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn vergeben. Die Einführung dieser Entlohnungsarten und die damit verbundene Festlegung des Geltungsbereichs ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Im Nichteinigungsfall ist gem. 29 Abschn. D MTV-Arbeiter zu verfahren. Die Anmerkung zu 5 Ziff. 1 des LGRTV hat folgenden Wortlaut:
4 - 4 - Die tarifliche Bestimmung tritt an die Stelle des 87 Abs. (1) Ziff. 10 und Abs. (2) BetrVG. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers im Akkord zu arbeiten, vorausgesetzt, daß die tariflichen Bestimmungen bezüglich der Akkordarbeit eingehalten werden, er also auch persönlich zur Leistung von Akkordarbeiten in der Lage ist. Bei Überführung von Zeitlohnarbeit in Akkordarbeit bedarf es keiner Änderungskündigung, vorausgesetzt, daß damit für den Arbeitnehmer keine Änderung seiner Lohngruppe verbunden ist. Die ständige Überführung eines Akkordarbeiters in Zeitlohn kann entweder im Vereinbarungsweg oder durch Änderungskündigung erfolgen. Das gleiche gilt für die ständige Überführung von Prämienlohn in Zeitlohn. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom die Überführung ihres bisherigen Akkordlohnes in einen Zeitlohn mit. Da die Klägerin sich hiermit nicht einverstanden erklärte, unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom von einer gegenüber der Klägerin, die nach 8 Nummer 2 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie nur noch aus wichtigem Grund kündbar war, beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist zum Der Betriebsrat erhob hiergegen am Bedenken. Darauf sprach die Beklagte mit Schreiben vom die angekündigte Änderungskündigung aus. Zuvor am hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart, der sich unter anderem auf die Ablösung des für alle tariflichen Mitarbeiter an den Produktionslinien geltenden tariflichen Akkordlohnsystems durch das tarifliche Zeitlohnsystem bezieht. In Anlage 3 hierzu sind die Mitarbeiter darunter auch die Klägerin aufgeführt, denen gegenüber für den Fall, dass sie die Weiterbeschäftigung im Zeitlohn nicht annehmen, eine betriebsbedingte Änderungskündigung ausgesprochen werden sollte. Die Klägerin erhielt ab Monatslohn der Lohngruppe 5 sowie eine im genannten Interessenausgleich und Sozialplan vereinbarte freiwillige Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Durchschnittslohn und dem Monatslohn der Lohngruppe 5, die in drei Stufen zum , und in drei gleichen Stufen gekürzt wurde und nunmehr völlig weggefallen ist.
5 - 5 - Die Klägerin macht geltend, dass die Umstellung von Akkord- auf Zeitlohn durch die Betriebsvereinbarung vom unwirksam sei, weil nach der Anmerkung (2) zu 5 Ziffer 1 LGRTV für die ständige Überführung von Zeit- in Akkordlohn eine individualrechtliche Vereinbarung oder eine wirksame Änderungskündigung vorliegen müsse, die hier nicht gegeben sei. Soweit 5 Ziffer 1 LGRTV vorsehe, dass die Einführung der Entlohnungsarten mit dem Betriebsrat zu vereinbaren sei, regele dies nur die kollektivrechtliche Zulässigkeit der Änderung, deren Durchführung im Einzelfall jedoch der individualrechtlichen Vereinbarung oder einer (wirksamen) Änderungskündigung vorbehalten sei. Mangels tarifvertraglicher Öffnungsbestimmung hätten die Betriebsparteien somit unzulässig Einfluss auf die Lohnhöhe genommen. Die Änderungskündigung sei nicht sozial gerechtfertigt; die im Interessenausgleich vereinbarte Namensliste führe nicht zur Anwendung des 1 Abs. 5 KSchG, weil diese Bestimmung weder auf außerordentliche noch auf Änderungskündigungen anwendbar sei. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der Wechsel von Zeit- zum Akkordlohn sei schon aufgrund der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung eingetreten. Die Auslegung von 5 Nr. 1 LGRTV und der Anmerkung hierzu ergebe, dass eine individuelle Vereinbarung mit der Klägerin oder eine Änderungskündigung entbehrlich seien. Die Änderungskündigung sei lediglich vorsorglich ausgesprochen worden und werde bei Anwendung von 1 Abs. 5 KSchG von einem wichtigen Grund getragen. Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom , auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung, der Unwirksamkeit des Wegfalls des Akkordlohns gemäß Betriebsvereinbarung und des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses über den hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Umstellung der Entlohnungsform sei durch die Betriebsvereinbarung vom mit normativer Wirkung zum eingetreten, ohne dass es der Zustimmung der Klägerin oder einer Änderungskündigung bedurft hätte. Die Betriebsvereinbarung verstoße weder gegen den Tarifvorrang gemäß 87 Abs. 1, Einleitungssatz BetrVG noch gegen 77 Abs. 3 BetrVG, weil sie mit den tariflichen Regelungen, insbesondere mit 5 Nr. 1 LGRTV in Einklang stehe. Der Tarifvertrag überlasse die Einführung und auch die Änderung von Entlohnungsformen der Regelung durch Betriebsvereinbarung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Anmerkung zu 5 Nr. 1 LGRTV. Der Arbeitsvertrag stehe dem Wechsel der
6 - 6 - Entlohnungsart nicht im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip entgegen, weil die Erwähnung der Akkordentlohnung dort angesichts der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge lediglich als Hinweis auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses praktizierte Entlohnungsart zu verstehen sei. Die Änderungsschutzklage sei unbegründet, weil die vom Arbeitgeber angestrebte Änderung der Arbeitsbedingungen bereits aufgrund anderer Umstände eingetreten sei. Dem allgemeinen Feststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat gegen das ihr am zugestellte Endurteil vom mit einem am beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am , einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie hält daran fest, dass die Betriebsvereinbarung vom gegen den Tarifvorrang des 87 Abs. 1 BetrVG und auch gegen das Günstigkeitsprinzip verstoße und meint, der Tarifvertrag weise lediglich darauf hin, dass die Änderung der Entlohnungsart mit dem Betriebsrat abzustimmen sei. Die individualrechtliche Zulässigkeit sei vom Tarifvertrag nicht gedeckt. Vielmehr hätte hier der Wechsel der Entlohnungsart einer wirksamen Änderungskündigung bedurft. Dies ergebe sich aus der Anmerkung zu 5 Nr. 1 LGRTV, die kein Tarifvertrag zweiter Klasse und deren Wortlaut eindeutig sei. Die Klägerin ist der Auffassung, die Erwägungen des Arbeitsgerichts zum Günstigkeitsprinzip gingen fehl, weil die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom AZR 419/03) einen anderen Sachverhalt betreffe. Sie bleibt ferner dabei, dass die Kündigungsschutzklage erfolgreich sei, weil ein die Änderung der Arbeitsbedingungen rechtfertigender Grund fehle und 1 Abs. 5 KSchG nicht anwendbar sei. Auch fehle ein Vortrag der Beklagten zum wirksamen Zustandekommen des Interessenausgleichs. Schließlich meint die Klägerin, in Bezug auf die allgemeine Feststellungsklage bestehe ein Feststellungsinteresse, weil nicht auszuschließen sei, dass weitere Änderungstatbestände bzw. Kündigungen erfolgen würden. Sie beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom , Az.: 36 Ca 11690/05, wird aufgehoben.
7 Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom , der Klägerin zugegangen am , zum sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Wegfall des Akkordlohns gemäß Betriebsvereinbarung der Beklagten mit dem Betriebsrat der Beklagten am Standort D., Betriebsvereinbarung Nr. 01, Entlohnung und Produktion, vom unwirksam ist. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter fortbesteht. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung. Sie pflichtet den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bei und betont, die Betriebsvereinbarung vom verstoße nicht gegen den Tarifvorrang. Die Anmerkung zu 5 Nr. 1 LGRTV spreche von einer ständigen Überführung. Der Wechsel der Entlohnungsart durch Betriebsvereinbarung sei keine ständige Überführung, da ablösende Betriebsvereinbarungen jederzeit möglich seien. Die genannte Anmerkung regele den Fall, dass die Überführung in den Zeitlohn nicht mehr durch Betriebsvereinbarung geändert werden könne. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Akkord-Stunden- Lohn begründe nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Vergütung im Akkordlohn, wenn gleichzeitig im Arbeitsvertrag eine allgemeine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag erfolgt sei, der den Wechsel von Akkord- zu Zeitlohn zulasse. Was die vorsorgliche Änderungskündigung betreffe, sei 1 Abs. 5 KSchG anwendbar. Zur Wirksamkeit des Interessenausgleichs sei ausreichend vorgetragen, ebenso zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom und der Beklagten vom sowie auf die Sitzungsniederschrift vom verwiesen.
8 - 8 - Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt dem Erstgericht sowohl im Ergebnis als auch in der - überzeugenden Begründung und verweist zunächst gemäß 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend und in knapper Form sowie unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe der Urteile des Landesarbeitsgerichts München vom Sa 518/06 und 9 Sa 454/06 sowie vom Sa 914/06 wird zu den mit der Berufung vorgebrachten Angriffen ergänzend ausgeführt: 1. Der Antrag auf Feststellung, dass der Wegfall des Akkordlohns gemäß Betriebsvereinbarung Nummer 01 Entlohnung Produktion vom unwirksam ist, ist unbegründet. a) Durch die genannte Betriebsvereinbarung wurde ab der bis dahin geltende Akkordlohn wirksam auf Zeitlohn umgestellt. Diese Änderung gilt nach 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auch für das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die in der Produktion beschäftigt ist. Wegen der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung bedurfte es hierzu keiner Zustimmung der Klägerin (vgl. BAG AZR 419/03). b) Die Betriebsvereinbarung vom verstößt nicht gegen den Tarifvorrang des 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, obwohl es sich bei der Entlohnungsart um eine Arbeitsbedingung handelt. Denn die Regelungssperre des 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG weicht hier gegenüber dem Tarifvorrang des 87 Abs. 1, Eingangssatzteil BetrVG zurück, weil die Einführung einer bestimmten Lohnart und der Wechsel zwischen Lohnarten dem Mitbestimmungsrecht des 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterfallen (BAG AZR 419/03). c) Die genannte Betriebsvereinbarung verstößt auch nicht gegen 87 Abs. 1 Eingangssatzteil BetrVG, weil die Tarifvertragsparteien in 5 Nr. 1 LGRTV die Einführung und auch den Wechsel der Lohnarten für eine Regelung durch die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung geöffnet haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht München
9 - 9 - in den Entscheidungen vom (9 Sa 454/06 und 9 Sa 518/06) sowie (10 Sa 914/06) überzeugend herausgearbeitet. 5 Nr. LGRTV vom kennt als mögliche Lohnformen den Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn. Der Tarifvertrag schließt keine dieser Lohnformen aus, sondern überlässt die Einführung dieser Entlohnungsarten und damit auch die Änderung einer Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat. d) Dem steht auch die Anmerkung zur genannten Tarifbestimmung nicht entgegen. Den genannten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München und dem Erstgericht im vorliegenden Falle ist darin zuzustimmen, dass die von der Klägerin für richtig gehaltene Auslegung der Anmerkung die zweifellos Tarifvertragscharakter hat den Sinn der grundlegenden Bestimmung, die in der Anmerkung (lediglich) erläuternd verdeutlicht werden sollte, geradezu in ihr Gegenteil verkehren würde. Durch die Ausgestaltung als Anmerkung wird entsprechend dem allgemeinen und auch dem im Tarifgeschehen üblichen Sprachgebrauch verdeutlicht, dass nicht Eigenständiges festgelegt wird ähnlich der Verwendung von sog. Klammerzusätzen (vgl. BAG AZR 419/03). Dadurch wird die Anmerkung zu 5 Abs. 1 LGRTV weder inhaltsleer noch paradox oder unverständlich. Denn zum einen kann sie die Bedeutung haben, dass dort der Fall einer auf unbestimmte Zeit eben dauerhaft beabsichtigten Überführung von Akkord- zum Zeitlohn geregelt ist, während die Hauptnorm des 5 Abs. 1 LGRTV sich auf den aus kollektivrechtlicher Sicht gängigen Anwendungsfall eines wiederholten Wechsels der Entlohnungsart durch einander zeitlich nachfolgende, ablösende Betriebsvereinbarungen bezieht. Dies bedeutet, dass eine solche, stets unter dem Vorbehalt eines erneuten Wechsels der Entlohnungsart stehende Überführung von Akkord- in Zeitlohn mithin eine nicht ständige Überführung lediglich einer Betriebsvereinbarung bedarf, wogegen für eine auf Dauer angelegte Überführung eine wirksame individualrechtliche Vertragsänderung erforderlich ist (so LAG München vom Sa 454/06 und 9 Sa 518/06). Zum anderen kann die Anmerkung zu 5 Abs. 1 LGRTV eine eigenständige Bedeutung dann entfalten, wenn es sich um einen Wechsel der Entlohnungsform in einem betriebsratslosen Betrieb handelt. Der Auffassung der Klägerin, die Tarifvertragsparteien hätten die zum Zwecke eines Wechsels der Entlohnungsart zu schließenden Betriebsvereinbarungen ihrer normativen Wirkung berauben wollen, der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung sei also nur
10 notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Wechsel vom Akkord- zum Zeitlohn, ist nach allem nicht zu folgen. e) Die Betriebsparteien konnten mit der Betriebsvereinbarung vom den bisherigen Akkordlohn wirksam ablösen. Es gilt insoweit das Ablösungsprinzip (BAG AZR 419/03). Das Günstigkeitsprinzip kommt hier nicht zur Anwendung, weil die Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der Entlohnungsart ihr Arbeitsverhältnis betriebsvereinbarungsoffen gestaltet haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier auch keine arbeitsvertragliche Vereinbarung vor, die die Entlohnungsart Akkordlohn festschreibt, sondern lediglich ein deklaratorischer Hinweis auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Entlohnungsart. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Klausel Lohnart: Akk.-Std.-Lohngruppe 1 ergibt, dass keine ausschließliche Beschäftigung der Klägerin im Akkord vereinbart worden ist. Eine solche Klausel bedeutet im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Vereinbarung der Anwendung der für den Betrieb einschlägigen gültigen Tarifverträge nicht mehr, aber auch nicht weniger, als dass die Klägerin im Rahmen der tariflichen Regelungen als Akkordarbeiterin beschäftigt werden soll, nicht aber, dass sich die Beklagte verpflichtet hätte, sie unter Ausschluss der tariflichen Regelungen über den Wechsel von Akkord- zu Zeitlohnarbeit auf jeden Fall im Akkord zu beschäftigen. Die Nennung der Akkordvergütung im Arbeitsvertrag der Parteien ist deshalb ebenso deklaratorisch gemeint wie zum Beispiel die Erwähnung eines Tariflohns in Höhe von DM 10,70 oder die Beschäftigung in der Abteilung 330/F. (vgl. BAG AZR 35/00). f) Die mit der Betriebsvereinbarung vom vorgenommene Umstellung von Akkord- auf Zeitlohn hält einer Überprüfung nach den Maßstäben des 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stand. Bereits wegen der tariflichen Gleichwertigkeit der verschiedenen Lohnformen in 5 Ziffer 1 LGRTV ist es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien trotz der damit verbundenen Lohnminderung zum Zeitlohn übergegangen sind (vgl. LAG München Sa 454/06 und 9 Sa 518/06 im Anschluss an BAG AZR 419/03). 2. Da nach dem bisher Ausgeführten der Übergang von Akkordlohn zum Zeitlohn ab bereits durch die Betriebsvereinbarung Nummer 01 vom bewirkt wurde, geht die Änderungskündigung vom , wie das Arbeitsgericht
11 zutreffend erkannt hat, ins Leere. Nachdem eine Änderungsschutzklage keinen Erfolg haben kann, wenn die vom Arbeitgeber angestrebte Änderung der Arbeitsbedingungen bereits aufgrund anderer Umstände eingetreten ist (vgl. z. B. BAG AZR 368/06), war die gegen die Änderungskündigung vom gerichtete Änderungsschutzklage schon aus diesem Grunde abzuweisen. 3. Mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung auf die auch insoweit gemäß 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen wird war der allgemeine Feststellungsantrag zurückzuweisen. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht darzulegen vermocht, aus welchen Umständen sich ergeben soll, dass weitere Änderungstatbestände, sei es im Rahmen von Schriftsatzkündigungen oder direkt an die Klagepartei gerichtet, oder aber andere Änderungstatbestände aufgrund von Betriebsvereinbarungen, konkret zu befürchten sind. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. 5. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Im Einzelnen gilt: Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision einlegen. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt
12 Postanschrift: Bundesarbeitsgericht Erfurt Telefax-Nummer: eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen, - wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt - und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter Dr. Rosenfelder Kuhlemann Pirsch
13 - 13 -
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrUrteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,
MehrUrteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.02.2017 Rechtsvorschriften: 3 Anlage 5 AVR Orientierungshilfe: Eine Arbeitsbefreiung nach 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
14 Ca 13434/13 (ArbG München) Verkündet am: 12.11.2014 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, B-Stadt - Kläger
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 4 Sa 623/00 8 Ca 5203/99 ArbG Wuppertal Verkündet am: 12.07.2000 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
27 Ca 17140/08 (ArbG München) Verkündet am: 27.11.2009 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit S. - Klägerin und Berufungsbeklagte
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,
9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n. Prozessbevollmächtigte:
5 Sa 93, 94, 95,100, 101, 102, 104, 105, 107, 108, 110, 112, 113, 116/06 8 Ca 279/05 N (Augsburg) Verkündet am: 17.05.2006 Göppl, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle D. - Klägerin und Berufungsklägerin
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 16 Sa 1046/98 2 Ca 2924/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 17.11.1998 gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
10 Sa 914/06 21 Ca 11992/05 (München) Verkündet am: 10.01.2007 Dose, Ang. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin und
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 5. Februar 2016-6 Ca 3148/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 1174/06 4 Ca 773/06 E (Passau) Verkündet am: 13. November 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B. - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 4 Sa 270/99 8 Ca 3484/98 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 02.06.1999 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
6 Ca 30/08 A (Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf -) Verkündet am: 25.02.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H J - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt
MehrURTEIL LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. pp. - Klägerin und Berufungsklägerin -
2 Sa 316/06 30 Ca 12353/05 (München) Verkündet am: 22. Juni 2006 Souli, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. - Klägerin
MehrArbeitsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit. Herr
.Mdt. z. K. Rüoksprache 1 Wiedervorlage DGB Rechtsschutz GmbH Büro Hamburg 1 7. Mai 2018 Enedigt Fristen + Tenntne Bearbeitet L.... ::::.... ::~:-.:.. Arbeitsgericht Hamburg \ Geschäftszeichen: 7 Ca 417/17
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit
5 Sa 597/03 28 Ca 18834/01 (München) Verkündet am: 26. November 2003 Steckenbiller, Reg.Sekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrUrteil: 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 564/16 6 Ca 498/16 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 24.05.2017 Rechtsvorschriften: 74 HGB, 323 BGB Orientierungshilfe: Erklärt der Arbeitnehmer
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 16 Sa 418/01 5 Ca 3735/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.06.2001 gez.: Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 4 (5) Sa 858/99 3 Ca 4663/98 ArbG Wuppertal Verkündet am: 08.09.1999 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
10 Sa 308/17 4 Ca 2446/16 4 Ca 2447/16 4 Ca 2448/16 Arbeitsgericht Wesel Beglaubigte Abschrift Verkündet am 27.10.2017 Hülpert Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT
Mehr5 Sa 607/03 M a l k m u s
5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
21 Ca 448/07 (ArbG München) Verkündet am: 17.12.08 Botz, Reg.Hauptsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C.. - Kläger
MehrRechtsvorschriften: 14 TzBfG, 11 MTV für die Chemische Industrie; 99 BetrVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 368/14 7 Ca 1493/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 17.12.2014 Rechtsvorschriften: 14 TzBfG, 11 MTV für die Chemische Industrie; 99 BetrVG Leitsatz:
Mehr-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.
-2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
13 Sa 1408/11 3 Ca 922/10 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 16. August 2012 Wilden Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 2 (14) (18) Sa 1296/97 5 ( 1) Ca 331/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 02.04.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
2a Ca 12208/07 (ArbG München) Verkündet am: 11.11.2008 Heger, Reg.Obersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit K. - Kläger
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrHessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
4 Ca 319/03 Tr (Rosenheim) Verkündet am: 10.03.2005 Botz, Reg.Obersekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle W. LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
2a Ca 12209/07 (ArbG München) Verkündet am: 11.11.2008 Heger, Reg.Obersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M. - Kläger
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR266.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 29. August 2014-10 Ca 3715/13 - II. Sächsisches
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -
9 TaBV 165/08 4 BV 9/08 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 19. Dezember 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
1 Ca 499/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Verkündet am: 25.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit N C - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
34 Ca 18731/06 (München) Verkündet am: 14. Juni 2007 Botz, Reg.Hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit I. - Klägerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
11 Sa 196/12 1 Ca 2439/11 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 03. Mai 2012 Brühl Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 5446/08 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 15.12.2009 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit E K - Klägerin und Berufungsbeklagte
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 7 Ca 7441/04 ArbG Leipzig Verkündet am 30.01.2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 16 Sa 925/00 5 Ca 512/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.09.2000 gez. Severin Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden
MehrIn Namen des Volkes. Endurteil:
Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels
MehrDer Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Urteil:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 133/17 10 Ca 3975/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 28.09.2017 Rechtsvorschriften: 7 BUrlG, 275, 280, 283, 286, 287, 249 BGB Orientierungshilfe: Der Urlaubsersatzanspruch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 17. April 2014-1 Ca 3054/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer -
5 Ta 307/16 4 Ca 1588/14 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren des Herrn H. J., H. B. 5, O., Prozessbevollmächtigter: - Kläger und Beschwerdeführer
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.
MehrBESCHLUSS. 2. Die sofortige Beschwerde vom wird zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 27/13 3 Ca 1540/09 (Arbeitsgericht Bayreuth) Datum: 15.04.2013 Rechtsvorschriften: 812 Abs. 1 BGB Leitsatz: Schließen die Parteien im Berufungsverfahren einen Vergleich,
MehrBeschluss: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen. Gründe:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 94/14 1 Ca 1174/13 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 07.01.2016 Rechtsvorschriften: 115 Absatz 3 ZPO Leitsatz: Erhält der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess eine
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 I. Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf - Urteil vom 18. Dezember 2006-5 Ca 468/06
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -
10 Sa 696/04 1 Ca 10159/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 19. Juli 2004 gez. Willms Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung
6 TaBV 37/08 6 BV 90/07 (Regensburg) Verkündet am: 11. August 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 1. BR der T. GmbH In
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 30. Mai 2016-15 Ca 569/16 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
4 Sa 1734/08 3 Ca 2635/07 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 20. Mai 2009 Fuchs, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. Vom-S.-Str. 10, E.,
4 Sa 771/09 4 Ca 2767/08 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 02. September 2009 Fägenstädt, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
10 BV 56/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.06.2010 H Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
MehrUrteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ca 532/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 07.06.2017 Rechtsvorschriften: 305c Abs. 2, 307 BGB Orientierungshilfe: Eine Klausel, nach der sich der Arbeitnehmer
MehrUrteil: 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht werden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ca 176/12 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 09.07.2013 Rechtsvorschriften: 1, 7 Teil D, 11 ABD Leitsatz: Der Anspruch auf eine Abfindung nach 7 Teil D, 11
MehrUrteil: Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Karenzentschädigung.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 273/14 2 Ca 5760/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.10.2014 Rechtsvorschriften: 60, 74, 75, 75a HGB, 55 InsO Leitsatz: Bei dem Anspruch auf Karenzentschädigung handelt
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
1 Ca 1424/10 (ArbG Kempten) Verkündet am: 29.06.2011 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit B. B-Straße, B-Stadt - Kläger und
MehrOrientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.
LArbG Nürnberg, Urteil v. 28.09.2017 5 Sa 133/17 Titel: Schadensersatzanspruch, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitgeber, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzug, Urlaubsanspruch, Arbeitsvertrag, Ablehnung, Erholungsurlaub,
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen
1 9 Sa 1071/05 20 Ca 1293/05 (München) Verkündet am: 5. April 2006 Janowski, AI als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit K. - Kläger
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
11 Ca 1160/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 11.01.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C S - Klägerin und Berufungsklägerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
11 Sa 974/05 22 Ca 14755/04 (München) Verkündet am: 15. September 2006 Rebelein, Reg.Sekr. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
4b Ca 12629/08 F (ArbG München) Verkündet am: 07.07.2010 Dose Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrZu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
6 Ca 268/17 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 19.04.2018 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger
MehrRegierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit
Geschäfts-Nr.: 10 Sa 392/98 5 Ca 1240/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 18.05.1998 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 8 Ca 752/07 ArbG Leipzig Verkündet am 08. August 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. P.-K.-Straße 125, L., g e g e n
3 Sa 862/16 4 Ca 1138/16 Arbeitsgericht Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn Dr. E. T., S. straße 8 a, L., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,
5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt
MehrLANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -
3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
Mehr