Weil wir wissen, dass Wohnen kein Luxus sein darf. WOHNBAUFÖRDERUNG WOHNZUSCHUSS / WOHNBEIHILFE. 3. Auflage

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1 Weil wir wissen, dass Wohnen kein Luxus sein darf. WOHNZUSCHUSS / WOHNBEIHILFE 3. Auflage Gültig ab

2 WOHNZUSCHUSS/WOHNBEIHILFE inhalt Vorwort 3 Einleitung 4 Antragsteller 5 Ab wann kann beantragt werden? 5 Wohnzuschuss 6 Wie hoch ist der Wohnzuschuss? 6 Wer kann noch mehr bekommen? 9 Wohnbeihilfe 10 Wie hoch ist die Wohnbeihilfe? 10 Wer kann noch mehr bekommen? 13 Details 14 Was ist zu tun? (Wohnzuschuss/-beihilfe) 14 Wie lange erhalten Sie diese Unterstützung? 16 Kann die bewilligte Unterstützung geändert werden? 16 Muss der Wohnzuschuss/die Wohnbeihilfe zurückgezahlt werden? 17 Beispiele 18 Wohnzuschuss 18 Wohnbeihilfe 19 Kontakt 20 Ein Hinweis zur Gleichstellung der Geschlechter: Zugunsten der einfacheren Lesbarkeit wird in den Texten auf neutrale Formulierungen verzichtet (Antragsteller=AntragstellerInnen). Wir bitten um Ihr Verständnis! impressum Herausgeber & Verleger: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, Landhausplatz 1/Haus 7A, 3109 St. Pölten Redaktionelle Bearbeitung: grafik:zuckerstätter Lektorat: Tina Spiegl Grafisches Konzept & Gestaltung: grafik:zuckerstätter Bildquellen: Markus Morianz Druck: radinger.print, Scheibbs. Oktober

3 EIGENHEIMSANIERUNG vorwort Liebe Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher, der wichtigste Platz auf der Welt ist das Zuhause. Das gilt für das Land, in dem man lebt. Und das gilt erst recht für die eigenen vier Wände, in denen man wohnt. Deshalb tun wir in Niederösterreich so viel für den Wohnbau wie kein anderes Bundesland. Deshalb haben wir die NÖ Wohnbauförderung weiter entwickelt zu einem Modell, das nicht umsonst den Namen trägt: NÖ Wohnbaumodell. Dabei sind es vor allem drei Prinzipien, die wir uns mit dem neuen NÖ Wohnbaumodell zum Ziel gesetzt haben: Einfach Sozial Natürlich. Einfach weil unsere Fördermodelle so punktgenau wie nötig, aber trotzdem so einfach wie möglich sein sollen. Sozial weil wir mit der Wohnbauförderung genau denen am stärksten helfen wollen, die es am meisten brauchen, z. B. jungen Familien mit Kindern. Natürlich weil es sich bei uns besonders lohnt, wenn man die Umwelt und die Natur schont. So unterschiedlich wie die Bedürfnisse, so unterschiedlich sind auch die Förderungen durch unser NÖ Wohnbaumodell vom Bau eines Eigenheimes über die Sanierung bis zum Wohnzuschuss. Und so vielfältig wie die Bedürfnisse sind, so vielfältig können auch die Fragen dazu sein. Auch die umfangreichste Information kann daher vielleicht nicht alle Fragen beantworten, die sich beim Antrag für einen Wohnzuschuss oder für eine Wohnbeihilfe stellen. Deshalb bieten wir auch für Ihre persönliche Beratung so viel Unterstützung wie nie zuvor: Unsere Wohnbau-Hotline 02742/22133 ist für Sie da. Wir freuen uns, wenn wir mit dem NÖ Wohnbaumodell auch für Ihr neues Zuhause einen wichtigen Beitrag leisten können und wünschen Ihnen alles Gute! Dr. Erwin Pröll Landeshauptmann Mag. Wolfgang Sobotka Landesrat 3

4 WOHNZUSCHUSS wohnzuschuss/-beihilfe Die Errichtung oder Sanierung eines Eigenheimes stellt immer auch nach erhaltener Förderung eine gewaltige finanzielle Belastung dar. In Niederösterreich gibt es daher die Möglichkeit, zusätzlich einen Wohnzuschuss bzw. eine Wohnbeihilfe zu beantragen. Der Wohnzuschuss kann berücksichtigt werden, wenn Sie nach 1993 eine Förderung beantragt haben, die Wohnbeihilfe kommt in den Jahren davor zu tragen. Dieser Zuschuss bzw. diese Beihilfe ist variabel und richtet sich nach Ihrem Einkommen und der Belastung durch Rückzahlungsverpflichtungen. Der gleichzeitige Bezug von Wohnzuschuss und -beihilfe ist nicht möglich. Jungfamilien und kinderreiche Familien können darüber hinaus besondere, einmalige Vergünstigungen erhalten. Das Land Niederösterreich schafft somit die besten Voraussetzungen für jedermann, um umweltbewusst und unbelastet wohnen und leben zu können! 4

5 EIGENHEIMSANIERUNG antragsteller Diese Form der Unterstützung kann Eigentümern, Mietern oder Nutzungsberechtigten einer geförderten Wohnung (z.b. Genossenschaftswohnung), eines geförderten Wohnheimes (z.b. Behindertenwohnheim) oder eines geförderten Eigenheimes zuerkannt werden, wenn dies der Hauptwohnsitz ist und nach Voraussetzung der folgenden NÖ Richtlinien bereits eine Förderung gewährt wurde: wohnzuschuss Sonderwohnbauprogramm für sozial bedürftige Wohnungssuchende, beschlossen am 11. Juni 1991 oder nach den am 26. Jänner 1993, 2. Juli 1993 und am 19. Oktober 1993 gemäß 55 NÖ WFG in Verbindung mit 9 Wohnungsförderungsverordnung 1990 beschlossenen Sonderaktionen und den dazugehörigen Änderungen, oder nach den Richtlinien zu den Förderungsmodellen MH-NEU (Wohnungsbau), MHAS- NEU (Wohnungssanierung), EH-NEU (Eigenheim), KLAS-NEU (Eigenheimsanierung) oder nach dem NÖ WFG 2005 wohnbeihilfe Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds Wohnhauswiederaufbaugesetz Wohnbauförderungsgesetz 1954 Wohnbauförderungsgesetz 1968 Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 Bundessonderwohnbaugesetz 1983 Wohnbauförderungsgesetz 1984 Wohnhaussanierungsgesetz NÖ Wohnungsförderungsgesetz (Abschnitte Errichtung, Sanierung, Sonderaktionen) NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (Abschnitte Eigenheimsanierung und Wohnungssanierung, sofern eine Förderung gemäß den zuvor angeführten Punkten besteht) WOHNZUSCHUSS Der Wohnzuschuss kann berücksichtigt werden, wenn die Förderung für das Gebäude ab 1993 beantragt wurde, die Wohnbeihilfe kommt in den Jahren bis 1993 zu tragen. Bitte informieren Sie sich, welche Art der Unterstützung für Sie relevant ist. Wohnbau-Hotline: 02742/22133 ab wann kann beantragt werden? Wenn die Errichtung des Gebäudes gefördert wurde: ab der nachweislichen Benutzbarkeit Wenn die Sanierung des Gebäudes gefördert wurde: bei der Wohnungssanierung: ab Zusicherung der Förderung bei der Eigenheimsanierung: ab genehmigter Endabrechnung Jedenfalls muss die Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder der Ausleihung bereits anrechenbar sein (z.b. bei halbjährlicher Rückzahlung des Darlehens kann frühestens sechs Monate vor der ersten Rückzahlungsrate beantragt werden). 5

6 WOHNZUSCHUSS Auf den folgenden Seiten wird erläutert, wie hoch der Wohnzuschuss bzw. die Wohnbeihilfe ist und wer besonders gefördert wird. wohnzuschuss wie hoch ist der wohnzuschuss? Der Wohnzuschuss ist ein variabler Zuschuss von 1 bis 5% zum förderbaren Betrag. Dabei kommt es auf das Jahreseinkommen und die Haushaltsgröße an. Einkommenstabelle für den Wohnzuschuss Jährliches Familieneinkommen in * 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen 5% bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu % bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu % bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu % bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu % bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu *) Familieneinkommen gemäß 1 Z. 4 i.v. mit 2 und 40 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinen

7 EIGENHEIMSANIERUNG Der förderbare Betrag bestimmt sich wie folgt: Hotline 02742/22133 beim Eigenheim: bis zu , einer rückzahlbaren Förderung oder einer Ausleihung bei der Eigenheimsanierung: bis zu 100% der anerkannten Sanierungskosten beim Wohnungsbau: ergibt sich aufgrund der Förderung des Wohnungsbaus bei der Wohnungssanierung: bis zu 100% der anerkannten Sanierungskosten bei Wohnungen nach dem Sonderwohnbauprogramm für sozial bedürftige Wohnungssuchende : , bei einer Wohnung/einem Wohnheimplatz Kategorie I (ab 35m 2 Wohnnutzfläche), , bei einer Wohnung/einem Wohnheimplatz Kategorie II (ab 50m 2 Wohnnutzfläche) und , bei einer Wohnung/einem Wohnheimplatz Kategorie III ab 70m 2 Wohnnutzfläche). jeweils unter Berücksichtigung der 3%igen Toleranzgrenze. 7

8 WOHNZUSCHUSS Die Höhe des Wohnzuschusses darf die jährlich zu leistenden Rückzahlungen nicht übersteigen. Wird die Errichtung von Wohnungen bzw. Eigenheimen durch ein Darlehen finanziert, werden für die Berechnung des Wohnzuschusses die tatsächliche Laufzeit, jedoch mindestens 20 Jahre angenommen. Werden zur Minderung der Wohnungskosten Zuschüsse geleistet (z.b. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfe nach dem EStG), sind diese erforderlichenfalls anteilig von den errechneten jährlichen Rückzahlungen abzuziehen. Wenn der Antragsteller den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leistet, kann die Förderung nur in einer dementsprechend verminderten Höhe zuerkannt werden. Ein Wohnzuschuss wird nicht zuerkannt, wenn der errechnete Zuschussbetrag 7, oder weniger beträgt. 8

9 EIGENHEIMSANIERUNG wer kann noch mehr bekommen? BETREUTES WOHNEN Besondere Begünstigungen gibt es für: Jungfamilien: Das sind Familien bzw. Lebenspartnerschaften mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei ein Lebenspartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht vollendet hat, sowie allein erziehende Elternteile, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind; Familien mit mindestens drei Kindern, für die zum Zeitpunkt des Antrages Familienbeihilfe bezogen wird; Einzelpersonen oder Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55% im Sinne des 35 EStG 1988 aufweist, oder bei Anspruch auf Pflegegeld ab der Höhe der Stufe II gemäß Bundespflegegeldgesetz 1993 bzw. NÖ Pflegegeldgesetz 1993 sowie Familien mit einem Kind, für das zum Zeitpunkt des Antrages erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Trifft eines dieser Kriterien zu, wird das ermittelte Familieneinkommen um 1.200, für die erste Person und um 420, für jede weitere Person verringert. Die Begünstigung kann nur einmal zur Anwendung gelangen. 9

10 WOHNBEIHILFE wohnbeihilfe wie hoch ist die wohnbeihilfe? Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Wohnungsaufwand, der auf die angemessene Nutzfläche anteilig entfällt, abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes. Der Wohnungsaufwand kann nur in folgender Höhe anerkannt werden: Bei Eigenheimen: max. 440, /m 2 angemessener Nutzfläche Bei Mehrfamilienwohnhäusern und Gruppenwohnbauten (gefördert nach dem NÖ WFG oder dem NÖ WFG 2005), ausgenommen davon sind Wohnheime, ist der anrechenbare Aufwand/m 2 mit 3,27 begrenzt. Kann die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden, ist dieser mit 3,92 begrenzt. Eine Erhöhung ist nur aufgrund einer Änderung des Rückzahlungsplanes für das Förderungsdarlehen möglich. Wurde die Errichtung von Wohnungen bzw. Eigenheimen durch ein Darlehen finanziert, werden für die Berechnung der Wohnbeihilfe die tatsächliche Laufzeit, jedoch mindestens 20 Jahre angenommen. Die angemessene Wohnnutzfläche beträgt für eine bzw. für zwei Personen 70m 2 und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 10m 2. Bei Wohnheimen ist die Wohnnutzfläche des Heimplatzes Grundlage für die Berechnung. Der zumutbare Aufwand ist abhängig von den im Haushalt lebenden Personen und vom Familieneinkommen. Zumutbarer Aufwand zum Wohnen: Personen angemessene im Haushalt Nutzfläche bis 6.720, bis 7.680, bis 8.640, bis 9.600, bis , ,60 22,40 38,40 57,60 80, , Nutzfläche in m 2, Einkommen in - = Kein Aufwand zum Wohnen ist zumutbar. 10

11 EIGENHEIMSANIERUNG Personen angemessene ,01 im Haushalt Nutzfläche bis , bis , bis , bis , bis , ,60 134,40 166,40 201,60 240, ,20 57,60 83,20 112, 144, ,60 38,40 62,40 89,60 120, ,20 41,60 67,20 96, ,80 44,80 72, ,40 48, , Personen angemessene ,01 im Haushalt Nutzfläche bis , bis , bis , bis , bis , ,60 326,40 374,40 425,60 480, ,20 217,60 259,20 304, 352, ,60 190,40 230,40 273,60 320, , 163,20 201,60 243,20 288, ,40 136, 172,80 212,80 256, ,80 115,20 144, 192, 224, ,20 81,60 115,20 152, 192, ,60 54,40 86,40 121,60 160, ,20 57,60 91,20 128, ,80 60,80 96, ,40 64, Nutzfläche in m 2, Einkommen in - = Kein Aufwand zum Wohnen ist zumutbar. 11

12 WOHNBEIHILFE Personen angemessene ,01 im Haushalt Nutzfläche bis , bis , bis , bis , bis , 1 70 * * * * * ,20 457,60 515,20 576, * ,60 422,40 478,40 537,60 600, , 387,20 441,60 499,20 560, ,40 352, 404,80 460,80 520, ,80 316,80 368, 422,40 480, ,20 281,60 331,20 384, 440, ,60 246,40 294,40 345,60 400, , 211,20 257,60 307,20 360, ,40 176, 220,80 268,80 320, ,80 140,80 184, 230,40 280, Personen angemessene ,01 im Haushalt Nutzfläche bis , bis , bis , bis , bis , 1 70 * * * * * 2 70 * * * * * 3 80 * * * * * , * * * * ,40 648, * * * ,80 604,80 672, * * ,20 561,60 627,20 696, * ,60 518,40 582,40 649,60 720, , 475,20 537,60 603,20 672, ,40 432, 492,80 556,80 624, ,80 388,80 448, 510,40 576, Nutzfläche in m 2, Einkommen in * Der gesamte Aufwand zum Wohnen ist zumutbar. 12

13 EIGENHEIMSANIERUNG Personen angemessene ,01 im Haushalt Nutzfläche bis , bis , bis , 1 70 * * * 2 70 * * * 3 80 * * * 4 90 * * * * * * * * * * * * * * * , * * ,40 768, * ,80 716,80 792, Bei jeder weiteren Person setzt der zumutbare Aufwand zum Wohnen bei einem um 960, höheren Familieneinkommen mit 2% ein und erhöht sich in Sprüngen von 960, um jeweils 2% bis höchstens 30%. Nutzfläche in m 2, Einkommen in * Der gesamte Aufwand zum * Wohnen ist zumutbar. Hotline 02742/22133 Werden zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung Zuschüsse geleistet (z.b. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfe nach dem EStG), sind diese erforderlichenfalls anteilig von den errechneten Rückzahlungsraten abzuziehen. Wenn der Antragsteller den ermittelten Aufwand zum Wohnen nicht oder nicht zur Gänze leistet, so kann Wohnbeihilfe nur in einer in diesem Verhältnis verminderten Höhe zuerkannt werden. Wohnbeihilfe wird nicht zuerkannt, wenn der errechnete Zuschussbetrag 7, oder weniger beträgt. wer kann noch mehr bekommen? Besondere Begünstigungen gibt es für Jungfamilien: Das sind Familien bzw. Lebenspartnerschaften mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei ein Lebenspartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht vollendet hat, sowie allein erziehende Elternteile, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind; Familien mit mindestens drei Kindern, für die zum Zeitpunkt des Antrages Familienbeihilfe bezogen wird; Verminderung des zumutbaren Aufwandes um 30% BETREUTES WOHNEN Einzelpersonen oder Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55% im Sinne des 35 EStG 1988 aufweist, oder bei Anspruch auf Pflegegeld ab der Höhe der Stufe II gemäß Bundespflegegeldgesetz 1993 bzw. NÖ Pflegegeldgesetz 1993 sowie Familien mit einem Kind, für das zum Zeitpunkt des Antrages erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Verminderung des zumutbaren Aufwandes um 40 % Diese Begünstigung kann nur einmal in Anspruch genommen werden. 13

14 DETAILS details was ist zu tun? Das von der Wohnbauförderungsabteilung aufgelegte Antragsformular muss für die Einreichung der Förderung verwendet und inklusive aller erforderlichen Nachweise und Beilagen übermittelt werden. Das Antragsformular kann bei folgenden Stellen eingereicht werden: Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Wohnungsförderung Landhausplatz 1/Haus 7A 3109 St. Pölten sowie bei den Außenstellen der Wohnbauförderungsabteilung und den Bürgerbüros in den Bezirkshauptmannschaften. Weiters kann auch im Internet unter der Adresse das Antragsformular heruntergeladen werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen (Kopien sind jeweils ausreichend!): Nachweis über die Gleichstellung* bei Antragstellern, die nicht österreichische Staatsbürger sind Scheidungsbeschluss und -vergleich Nachweis über den Bezug von (erhöhter) Familienbeihilfe Nachweis bei Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55% im Sinne des 35 EStG 88 aufweist oder bei Anspruch auf Pflegegeld ab der Höhe der Stufe II gemäß Bundespflegegeldgesetz 1993 bzw. NÖ Pflegegeldgesetz 1993 Kauf-, Wohnungseigentums-, Miet-, Nutzungs-, Anwartschaftsoder Vorvertrag (nur bei Erstantrag erforderlich) 14 * Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt: 1. Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen; 2. Personen, die in Anwendung asylrechtlicher Bestimmungen aufenthaltsberechtigt sind, 3. Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates.

15 EIGENHEIMSANIERUNG Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, und zwar bei: unselbständig Erwerbstätigen der Jahreslohnzettel (L16) oder die Arbeitnehmerveranlagung über das dem Antrag um Förderung vorangegangenen Kalenderjahr. Soll jedoch die Förderung auch für einen Monat zuerkannt werden, der zum bereits abgelaufenen Jahr gehört, ist jenes Jahreseinkommen nachzuweisen, das vor Beginn dieses Bewilligungszeitraumes lag. Liegt gegenüber dem Familieneinkommen des der Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraumes und dem aktuellen Einkommen, z. B. durch Arbeitslosigkeit, eine Einkommenseinbuße von mindestens 30% vor, kann die Förderung auf Basis der aktuellen Einkommenssituation zuerkannt werden. selbständig Erwerbstätigen der zum Zeitpunkt des Antrages um Förderung letztveranlagte Einkommensteuerbescheid Land- und Forstwirten, sofern kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid bzw. Pachtverträge von zugepachteten Flächen mit Angabe des Einheitswertes weitere Nachweise, insbesondere der steuerfreien Einkünfte gemäß 3 EStG 1988 Nachweis über vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen (Alimente). Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltszahlungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom Landesgericht Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen. Nachweis über die Rückzahlung von Ausleihungen: bei Wohnungen/Reihenhäusern (Antragsformular, Beilage A) bei Eigenheim/Eigenheimsanierung (Antragsformular, Beilage B) Meldenachweis (Antragsformular, Beilage C) 15

16 DETAILS wie lange erhalten sie diese unterstützung? Solange eine Förderung besteht, kann ein Wohnzuschuss/eine Wohnbeihilfe beantragt werden. Diese Unterstützung wird auf die Dauer eines Jahres zuerkannt und ist jährlich neu zu beantragen. Die Unterstützung kann ab dem Monat, in dem die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren, zuerkannt werden. Sie kann jedoch nur bis zu drei Monate rückwirkend zuerkannt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Zusicherung und zwar monatlich im Nachhinein an den Antragsteller. Im Ablaufmonat kann neuerlich Unterstützung beantragt werden. kann die bewilligte unterstützung geändert werden? Eine Änderung der Förderungsvereinbarung kann erfolgen, wenn der zu leistende Aufwand zum Wohnen infolge einer Erhöhung der Rückzahlungsraten des Darlehens höher wird, bei der Geburt eines Kindes, das gegenüber dem Antragsteller versorgungsberechtigt ist und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, bei einer gravierenden Einkommensminderung, sofern der Änderungsbetrag der Unterstützung mehr als 20, beträgt. 16

17 EIGENHEIMSANIERUNG muss der wohnzuschuss/die wohnbeihilfe zurückgezahlt werden? Diese Unterstützung ist nicht zurückzuzahlen; sie wird jedoch nur ausgezahlt, solange der Förderungsnehmer seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen in Form der jährlich zu leistenden Rückzahlungen nachkommt. Unterstützungen, die zu Unrecht empfangen wurden, können rückgefordert werden. Es ist daher unverzüglich bekannt zu geben, wenn ein Darlehen vollständig zurückgezahlt ist, der Mietvertrag aufgelöst wird, die Wohnung oder das Eigenheim verkauft wird bzw. die Abmeldung von der Förderungsadresse erfolgt. 17

18 BEISPIELE wohnzuschuss beispiel 1 beispiele Eine Familie mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von , errichtet ein Eigenheim mit einer Wohnnutzfläche von 130m 2. Die Gesamtbaukosten des Eigenheimes betragen ,. Diese werden durch die Eigenheimförderung mit ,, durch einen Kredit über , (Verzinsung 4,5%, Laufzeit 25 Jahre) und durch Eigenmittel finanziert. Für die Rückzahlung der Förderung und des Kredites müssen im Monat insgesamt 363,37 aufgebracht werden. Durch die Gewährung eines Wohnzuschusses von 187,50 mtl. (5% von , pro Jahr) wird die Belastung auf 175,87 pro Monat reduziert. beispiel 2 Eine Familie mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von , wohnt in einer geförderten Genossenschaftswohnung mit einer Wohnnutzfläche von 80m 2. Die Gesamtbaukosten der Wohnung betrugen für die Genossenschaft ,. Für die Rückzahlung der Förderung und des Kredites werden der Familie monatliche Kosten in der Höhe von 424, (exkl. Betriebskosten) in Rechnung gestellt. Durch die Gewährung eines Wohnzuschusses von 391,66 wird die monatliche Belastung auf 32,34 (exkl. Betriebskosten) reduziert. 18

19 EIGENHEIMSANIERUNG wohnbeihilfe beispiel 1 Eine Jungfamilie mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von , wohnt in einer geförderten Genossenschaftswohnung mit 104m 2. Die Gesamtbaukosten betrugen für die Genossenschaft ,. Für die Rückzahlung der Förderung und des Kredites werden der Familie monatliche Kosten von 367,62 (exkl. Betriebskosten) verrechnet. Laut Tabelle ist die angemessene Nutzfläche für die Familie mit 90m 2 angesetzt. Daher ergibt sich ein Wohnungsaufwand für eine angemessene Nutzfläche von 318,13 (Wohnungsaufwand/Wohnungsgröße x angemessene Nutzfläche: 367,62/104m 2 x90m 2 ). Der für die Familie zumutbare Aufwand für ihre Wohnung beträgt lt. Tabelle 41,60. Durch den Bonus für Jungfamilien wird dieser um 30% vermindert und ergibt somit einen Betrag von 29,12. Durch die Gewährung einer Wohnbeihilfe von 289,01 (Wohnungsaufwand zumutbarer Aufwand = Wohnbeihilfe) kann die monatliche Belastung auf 78,61 reduziert werden. beispiel 2 Eine Jungfamilie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von , errichtet ein Eigenheim mit 125m 2 Wohnnutzfläche. Die Gesamtbaukosten des Eigenheims betragen ,. Diese wurden durch die Eigenheimförderung mit ,, durch die Arbeitnehmerförderung mit 2.180,19, durch einen Kredit (Verzinsung 5,3%, Laufzeit 25 Jahre) mit , und durch Eigenmittel finanziert. Für die Rückzahlung der Förderungen und des Kredites müssen im Monat 429,40 aufgebracht werden. Laut Tabelle ist die angemessene Nutzfläche für die Familie mit 100m 2 angesetzt. Daher ergibt sich ein Wohnungsaufwand für eine angemessene Nutzfläche von 343,52 ( 429,40/125m 2 x100m 2 ). Der für die Familie zumutbare Aufwand für ihr Eigenheim beträgt lt. Tabelle 44,80. Durch den Bonus für Jungfamilien wird dieser um 30% vermindert und ergibt somit einen Betrag von 31,36. Durch die Gewährung einer Wohnbeihilfe von 312,16 ( 343,52 31,36) kann die monatliche Belastung auf 117,24 reduziert werden. 19

20 NÖ Wohnzuschuss/Wohnbeihilfe Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Wohnungsförderung Landhausplatz 1/Haus 7A 3109 St. Pölten Wohnbau-Hotline: 02742/22133 Mo Fr: 8 16 Uhr post.f2@noel.gv.at Internet:

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