Anlage 8.1. Verkehrsfinanzierungs- und Verkehrsqualifizierungsvertrag Landkreis Greiz

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1 Anlage 8.1 Verkehrsfinanzierungs- und Verkehrsqualifizierungsvertrag Landkreis Greiz

2 Qualitätsanforderungen aus dem Verkehrsfinanzierungsvertrag mit den Verkehrsunternehmen im Landkreis Greiz 1. Bezogen auf die Art und Güte der Leistungen gelten die qualitätsbezogenen Regelungen der erteilten Liniengenehmigungen, die Bestimmungen des PBefG, der BO Kraft, der ThürÖPNVG und aller sonstigen relevanten Gesetzlichkeiten. Soweit Qualitätsmerkmale danach und nach den Bestimmungen dieses Vertrages konkretisierungsbedürftig sind, gilt eine Qualität mittlerer Art und Güte als vereinbart. 2. Das Verkehrsunternehmen ist den Zielstellungen des Nahverkehrsplanes verpflichtet, insbesondere: A Zuverlässigkeit und Anschlusssicherung Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, die ihm genehmigten Linienverkehre nach den gesetzlichen Vorgabe, fahrplantreu und zuverlässig zu erbringen. Ausgewiesene Anschlüsse sind zu sichern. Der Anschluss gilt als nicht gesichert, wenn wegen eigener Verspätung/vorzeitiger Abfahrt Verknüpfungen mit Anschlussverkehrsmitteln nicht sichergestellt werden konnten. Die Fahrgäste sind bei Betriebsstörungen in geeigneter Weise zu informieren. B Tarife Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, sich an der Festlegung des einheitlichen Regionalverkehrstarifs im Landkreis Greiz zu beteiligen und diesen anzuwenden. C Kundenbetreuung Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, sich an der Erstellung des jährlichen gemeinsamen Fahrplanheftes für den Landkreis Greiz zu beteiligen. Die Information der Fahrgäste mittels telefonischer und elektronischer Fahrplanauskunft sowie Fahrplanaushängen an den Haltestellen ist zu sichern. D Haltestellen Haltestellen sind mindestens mit Haltestellenschild, Fahrplan, Liniennummer und Name des Verkehrsunternehmens zu kennzeichnen. An stark frequentierten Haltestellen sind ein Übersichtsplan und Tarifinformationen anzubringen. Die Instandhaltung der Einrichtungen ist zu gewährleisten. E Fahrzeuge Die Linienbedienung hat planmäßig mit Omnibussen zu erfolgen. Mini-/Midibusse können zum Einsatz kommen, wenn die Nachfrage dies zulässt und sie durchgängig einsetzbar sind. Fahrzeuge müssen über eine ausreichende Anzahl von Türen verfügen. Die Bedürfnisse von mobilitätseingeschränkten Personen sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. F Öffentlichkeitsarbeit Die Präsenz des ÖPNV in der Öffentlichkeit ist zu sichern, insbesondere durch regelmäßige Beiträge in regionalen Medien, Einbeziehung öffentlicher Werbeträger und Darstellung der Vorteile und des Nutzens des ÖPNV. Neue oder wesentliche geänderte, qualitativ hochwertige Angebote sind durch intensive Werbung zu begleiten. 3. Eine Fahrt gilt auf ihrer gesamten durch die maßgeblichen Endhaltepunkte definierten Strecke als nicht erbracht, wenn sie nicht durchgeführt wird, nicht alle vorgesehenen Haltestellen angefahren werden, soweit dies im Hinblick auf Endhaltestellen bei bezogen auf Fahrgäste leerem Bus nicht evident entbehrlich sein sollte, die Abfahrt mit einer Verspätung von mehr als 3 Minuten im Stadtverkehr und mehr als 3 Minuten im Regionalverkehr erfolgt oder aber die Abfahrt zu früh erfolgt, sofern die Leistungsstörung vom Verkehrunternehmen zu vertreten ist. Entsprechendes gilt, wenn nicht die nach diesem Vertrag für die Verrichtung der gemeinwirtschaftlichen Beförderung vorgesehenen Fahrzeugkapazitäten zum Einsatz gebracht wurden. Das Verschulden wird vermutet. Dem Verkehrsunternehmen bleibt es unbenommen, sich zu exculpieren. 4. Die Nutzungsdauer der eingesetzten Fahrzeuge ist grundsätzlich mit 15 Jahren anzusetzen. Bis zum sind sämtliche zur vertragsgegenständlichen Aufgabenerfüllung eingesetzten Linienbusse mit dem in Anlage 4 zu diesem Vertrag beschriebenen einheitlichen Logo sichtbar zu versehen. Zwecks Information der Fahrgäste über Uhrzeit, nächste Haltestelle und über den nächsten Halt sind bei Neuanschaffung von Fahrzeugen entsprechende, für die Fahrgäste gut einsehbare Anzeigegeräte entsprechend dem aktuell technischen Standard zu installieren. sowie ferner eine Ausrufanlage bestehend aus Mikrofon und Lautsprecher. Der Bus ist mit ausreichenden Haltewunschtastern auszustatten; davon ist in der Regel auszugehen, wenn jede 6. Stange mit einer entsprechenden Vorrichtung versehen ist. Anlage 8.1: Qualitätsanforderungen für den Landkreis Greiz (1/2)

3 5. Die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Fahrzeuge haben sich prinzipiell in einem sauberen und gepflegten äußeren und innerlichen Zustand zu befinden. Verunreinigungen oder Schäden an/auf Fußböden, Sitzen, Scheiben sind schnellstmöglich zu beseitigen. Müll ist spätestens an der nächsten Endstelle beim Fahrzeugdurchgang anlässlich der turnusmäßigen Kontrolle zu entfernen. Die Fahrzeuge sind regelmäßig außen zu reinigen. Fundsachen sind sicherzustellen. Über den Fund wichtiger Gegenstände wie Schlüssel, Geldbörsen und z.b. Handys ist die Betriebsleitung sofort zu informieren. Die Fundsachen sind beim Verkehrsunternehmen zu deponieren. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ist mit der potentiellen Bezugsperson des Fundgegenstandes Kontakt aufzunehmen. Die Allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen für den Linien- und Schulbusverkehr mit Kraftfahrzeugen sind Bestandteil dieses Vertrages und entsprechend einzuhalten. 6. Die Fahrweise ist den jeweiligen Witterungsbedingungen anzupassen; der Fahrstil ist zügig und möglichst ruckfrei zu gestalten. Beim Anfahren und Bremsen ist im Rahmen des Möglichen auf stehende Fahrgäste, Rollstühle und Kinderwagen Rücksicht zu nehmen. 7. Der Umgang mit den Fahrgästen erfolgt höflich und besonnen. Fahrgäste sind zügig und zuvorkommend zu bedienen. Bei zum Ausstieg bestimmter zweiflügeliger Tür sind grundsätzlich beide Flügel zu öffnen. Hilfsbedürftigen Fahrgästen ist beim Ein- und Ausstieg Hilfestellung anzubieten, und auf Wunsch hin zu gewähren, insbesondere Fahrgästen mit Rollstühlen oder Kinderwagen. Das Fahrpersonal muss befähigt sein, über die Linienführung und Haltestellen Auskunft zu erteilen sowie auf Abweichungen von der üblichen Linienführung hinzuweisen und Anfragen von Fahrgästen sachkundig zu beantworten. Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache mächtig sein. Anlage 8.1: Qualitätsanforderungen für den Landkreis Greiz (2/2)

4 Anlage 8.2 Qualitätserfüllungsnachweis Stadt Gera

5 Qualitätserfüllungsnachweis Stadt Gera gemäß Anlage 2 zur Betrauungsvereinbarung zwischen der GVB GmbH und der Stadt Gera vom (abgeändert mit Wirkung ) - Auszug Qualitätsmerkmale (1) (2) I. Zertifizierung II. III. VI. a b c 1. ISO 9001 (mit regelmäßiger Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems durch externe Auditoren) 2. ISO (mit regelmäßiger Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems durch externe Auditoren) Zugänglichkeit zum ÖPNV / Information 1. Zugang zu Informationen(gut lesbarer Fahrplan und Netzplan an allen wichtigen Haltestellen, Internet) 2. Zugang zum Fahrausweiserwerb entsprechend NVP (FAA in allen Fahrzeugen und an wichtigen Schnittstellen) Zeit / Verknüpfungen / Anschlüsse 1. Definierte Verkehrszeit, Taktzeiten und Fahrtenhäufigkeit entsprechend Vorgaben des NVP bzw. der Betrauungsvereinbarung 2. Pünktlichkeit 3. Kurze Wege und Umsteigebeziehungen + Barrierefreiheit bei Umstiegen (Anschlusssicherheit) Komfort Fahrzeuge (gesamt) 1. weitgehende Ausstattung mit Kommunikationsanlagen (Entwerter, Fahrausweisautomat, Funk, Bordrechner/RBL, fahrzeugseitige Ausrüstung für LSA-Beeinflussung) 2. grundsätzlich Fahrradmitnahme möglich 3. Reinigung der Fahrzeuge an allen Werktagen Straßenbahn Niederflurfahrzeuge (40% des Bestandes bis 2014, ab 2014 weitere Beschaffung nur Niederflurfahrzeuge) Bus 1. Niederflurfahrzeuge (100% ab Standardlinienbus) 2. Begrenzung des Durchschnittsalters aller Busse auf max. 8 Jahre Gültig seit Anhang 8.2: Qualitätserfüllungsnachweis Stadt Gera (1/2)

6 Qualitätsmerkmale d (1) (2) Haltestellen 1. Niederflurigkeit an allen Straßenbahn-Haltestellen 2. alle Haltestellenausstattungen entsprechen NVP, Tabelle 4-23: Empfohlene Haltestellenausstattung in Abhängigkeit von der Frequentierung 3. umgehende Reaktion zur Beseitigung von Zerstörungen (Defekten) an Haltestellen 4. Reinigung Straßenbahn-Haltestelle: mind. 2 x pro Woche; Bus-Haltestelle: 1 x pro Woche; Heinrichstraße und Hbf täglich, Sorge/Markt: 5 x pro Woche V. Fahrgastbetreuung / Personal VI. VII. 1. Zentral gelegener Kundenservice (Öffnungszeit gem. NVP derzeit Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 8-16 Uhr) 2. Einhaltung der Veröffentlichungsfrist von 7 Tagen vor Eintritt der Fpl.-Änderung (kommunaler Anzeiger) 3. Fahrplanbuch/Fahrplanergänzungsinformation eine Woche vor Wechsel/vorübergehenden Änderungen erhältlich 4. regelmäßige Schulungen des Fahrpersonals 5. Dienstschulung für Mitarbeiter im Kundenservice Sicherheit 1. Begleitquote bzw. Bestreifungsquote (10% der Straßenbahn-Fahrten nach 20 Uhr) 2. Fahrzeug und Anlagenwartung nach vorgeschriebenen Zeitintervallen Beschwerde- und Störungsmanagement 1. erste Reaktion auf Kundenbeschwerden innerhalb 5 Werktage 2. regelmäßige systematische Erfassung und Auswertung von Beschwerden und Störungen (kundenwirksamer Fahrzeugausfall, Ausfälle durch Havarien in der Stromversorgung) Gültig seit Anhang 8.2: Qualitätserfüllungsnachweis Stadt Gera (2/2)

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