Überlegungen zu 3 KAV bei der Entstehung des Musterkonzessionsvertrages (MKV)
|
|
- Hildegard Wagner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Überlegungen zu 3 KAV bei der Entstehung des Musterkonzessionsvertrages (MKV)
2 Agenda Verhandlungspartner des MKV Rahmenbedingungen zum MKV Auszug aus dem Vorgängervertrag der EVS Zielsetzungen in den MKV-Verhandlungen Inhalt und Hintergründe zu 7 MKV Bewertung von 7 MKV Empfehlung zur weiteren Anwendung des MKV Hoffnung Gesetzgeber?
3 Musterkonzessionsvertragsverhandlungen Verhandlungspartner: Kommunale Verbände Gemeindetag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Kommunale Aktionärsverbände Neckar-Elektrizitätsverband (NEV) Landeselektrizitätsverband Württemberg (LEV) Gemeindeelektrizitätsverband Schwarzwald Donau (GSD) Energie Baden-Württemberg AG EnBW Regional AG (REG) EnBW Gas GmbH Verhandlungsdauer: 02/2004 bis 12/2005
4 Musterkonzessionsvertragsverhandlungen Rahmenbedingungen Vereinheitlichung der unterschiedlichen historischen Verträge im EnBW-Gebiet (Badenwerk (1990), EVS (1988), NW (1992), TWS) Aus 3 mach 1! Konformität mit neuem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 98 und 2005), Anpassung an neue rechtliche Rahmenbedingungen wie z. B. Trennung von Netz und Vertrieb Grundversorger statt Allgemeiner Versorger Kein Rabatt von 10% auf Allgemeine Tarife (AT) mehr möglich Vertragliche Ausgestaltung der durch das EnWG nicht eindeutig geregelten konzessionsvertragsrelevanten Bestimmungen (z. B. Endschaftsregelung) Betreten von Neuland, nach mehr als 60 Jahren Monopol
5 Der Konzessionsvertrag als Hebel für den Ausbau einer ressourcenschonenden und regenerativen Energieerzeugung- Aufbrechen des Monopols (EVS-Vertrag 1988) 3 Ausnahmen (4) Die Gemeinde kann für den gemeindlichen Eigenbedarf elektrische Energie selbst erzeugen und verwenden. Sie wird keine elektrische Energie von Dritten beziehen. Die EVS verpflichtet sich, von der Gemeinde auf der Basis regenerativer Energien oder durch rationelle Energienutzung (z. B. Kraft-Wärme-Kopplung) selbst erzeugten Strom abzunehmen und zu vergüten. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, die den jeweils bestehenden Vereinbarungen dieser Art zugrunde liegen.
6 (EVS-Vertrag 1988) 6 Energiewirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Gemeinde Auf Wunsch der Gemeinde wird die EVS sie in allen Fragen der Energieversorgung beraten und unterstützen. Dies gilt insbesondere für die derzeitigen und künftigen Möglichkeiten eines wirtschaftlich sinnvollen, möglichst energiesparenden und umweltschonenden Energieeinsatzes. Stellt die Gemeinde zum Zwecke einer möglichst rationellen, sparsamen und umweltfreundlichen Nutzung aller verfügbaren Energiequellen ein Versorgungskonzept auf, so wird sie dieses im Benehmen mit der EVS entwickeln. Die EVS ist grundsätzlich bereit, an der Aufstellung des Versorgungskonzeptes und an dessen praktischem Vollzug im Detail mitzuwirken und die Gemeinde dabei fachlich und personell zu unterstützen. Dasselbe gilt für die Fortschreibung eines vorhandenen Versorgungskonzeptes.
7 Musterkonzessionsvertragsverhandlungen - Wesentliche Verhandlungsergebnisse (I) Sicherung des Konzessionsabgabeaufkommens im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Umfang Klarstellung zur Abgrenzung Sonder- und Tarifkunden ( 2 Abs. 7 KAV) 10 % Rabatt auf Netznutzungsentgelte 3(5) Die Gemeinde erhält auf ihre gemeindeeigenen Anlagen, die aus dem Niederspannungsnetz beliefert werden, 10 % Nachlass auf die Netznutzungsentgelte. Prüfung der Konzessionsabgabeabrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer für die REG gesamthaft
8 Musterkonzessionsvertragsverhandlungen - Wesentliche Verhandlungsergebnisse (II) Zusage zur Verkabelung mit Vorrangsklausel 4 (1) Grundsätzlich Erdverkabelung bei Neubaumaßnahmen oder Erneuerungen Dokumentationspflicht für Verteilungsanlagen 4 (6) Bereitstellung von Daten der Verteilungsanlagen auf Basis des jeweiligen aktuellen technischen Standards unentgeltlich Beweislastumkehr bei Haftung der REG gegenüber Kommunen 6 REG muss Nichtverschulden nachweisen Kostentragung bei Netzübergang 9 Ist eine Entflechtung erforderlich, sind diese Kosten sowie die Kosten zur Einbindung von Gemeinde und REG je hälftig zu tragen.
9 Musterkonzessionsvertragsverhandlungen - Wesentliche Verhandlungsergebnisse (III) Kostenverteilung bei Veränderung auf Veranlassung der Kommune 5 Bei Anlagen, welche noch nicht älter als 5 Jahre sind, trägt die REG 25 %, die Gemeinde 75 % der Kosten. Die Kostentragungspflicht der REG erhöht sich je weiterem begonnenem Jahr um 5 Prozentpunkte. Ab dem 19. Jahr trägt REG 100% der Kosten. Anwendung der Folgekostenregelung bei 100%igen Eigengesellschaften oder Zweckverbände 2 (5) Die Regelungen des 5 finden auch bei Leitungsbaumaßnahmen von Eigengesellschaften und Zweckverbänden Anwendung, wenn die Baumaßnahme der Versorgung von Kommunen mit einem Konzessionsvertrag der REG dient.
10 Vorbemerkung MKV Ziel dieses Vertrages ist es, durch Bereitstellung und Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsnetzes unter Nutzung gemeindlicher Grundstücke eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Einwohner und Gewerbetreibenden im Gemeindegebiet mit elektrischer Energie zu gewährleisten. 1 EnWG 2005/2011 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
11 7 MKV Zusammenarbeit mit der Gemeinde (1) Gemeinde und REG messen der Versorgungssicherheit, dem Umweltschutz, der rationellen Energieverwendung und dem verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien eine hohe Bedeutung bei. (Ziel: Im Rahmen des Möglichen ( 3 Abs. 2 KAV) 1 EnWG im MKV Rechnung zu tragen) (2) Die REG wird die Gemeinde bei der Erstellung von kommunalen Energiekonzepten unterstützen. Sie wird die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Wenn die Gemeinde die Erstellung eines kommunalen Energiekonzepts beauftragt, ist die REG nach Abstimmung bereit, hierfür im Rahmen des konzessionsabgabenrechtlich Zulässigen einen Zuschuss zu gewähren. Nur Absichtserklärung (BWGZ 5/2006) keine Verpflichtung dem Grunde und der Höhe nach. Keine Erklärung, dass Unentgeltlichkeit gilt. Datenbereitstellung führt nicht zwangsläufig zu (Zusatz-)Kosten.
12 7 MKV Zusammenarbeit mit der Gemeinde (3) Die Eigenerzeugung von Strom durch die Gemeinde wird dort, wo sie ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, von der REG unterstützt. Die REG verpflichtet sich, den von der Gemeinde oder von Dritten durch erneuerbare Energieträger erzeugten Strom abzunehmen und entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu vergüten. Dies gilt auch für Strom aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Deklaratorisch: Ohnehin Pflichten des Netzbetreibers nach 8, 16 ff. EEG sowie des KWKG keine Zusatzleistung, sondern Klarstellung! (4) Über die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages hinaus wird der Gemeinde das auf kommunale Partner ausgerichtete Dienstleistungs-Angebot des EnBW-Konzerns zur Verfügung stehen. Die REG wird auf Wunsch der Gemeinde entsprechende Angebote der EnBW-Konzerngesellschaften vermitteln. Werbeblock des Netzbetreibers für das Leistungsangebot der Konzerngesellschaften keine Zusatzleistung, keine Unentgeltlichkeit!
13 Bewertung von 7 MKV Regelung 7 MKV Absichtserklärung, Unentgeltlichkeit ist nicht bestimmt. Steht im Einklang mit den Vorgaben nach 1 EnWG Nach herrschender Meinung fallen Leistungen bei Aufstellung von Energiekonzepten nicht unter die Einschränkung des letzten Halbsatzes von 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV und sind auch somit zulässig (Feuerborn/Riechmann, 3 Rn. 14; Kermel/Kermel, Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben, Kap. 3 Rdnr. 99; Theobald/Templin in: Danner/Theobald Bd.2 III B 4 3 Rn. 187). 7 MKV stände demnach im Einklang mit 3 Abs. 2 KAV und wäre rechtskonform! Salvatorische Klauseln sind bei Verträgen mit 20jähriger Laufzeit unabdingbar, da anhaltende Veränderungen in der Energieversorgung und der Gesetzgebung die Vereinbarung dauerhaft rechtsicherer Verträge nahezu unmöglich machen.
14 Empfehlung zum weiteren Umgang mit dem Urteil des OLG München OLG-München-Urteil wirkt bisher nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Im Hinblick auf die bestehenden Verträge sollte bis zum Ergehen einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewartet werden. Verwendung der aktuellen Musterkonzessionsvertragsfassung (2.0) bei Neuverträgen bis auf Weiteres ohne die Regelungen des 7 MKV sowohl bei Strom wie bei Gas (Gt-info 58/2014).
15 Hoffnung Gesetzgeber? Koal.-Vertrag CDU/SPD auf Seite 43 (Stichwort: Netze) findet sich folgende Aussage: "Wir werden das Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z. B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang verbessern."
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Rechtliche Kriterien für ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren bei der Vergabe von Strom-, Gas-, Fernwärme- und Wasserkonzessionen
Rechtliche Kriterien für ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren bei der Vergabe von Strom-, Gas-, Fernwärme- und Wasserkonzessionen Workshop zum Energierecht, 20.01.2014 Institut für Energie-
MehrDr. Mathias Mantler. Rechtsanwalt, Partner
Grenzen der Rekommunalisierung im Energiebereich Analyse der aktuellen Rechtsprechung und Spruchpraxis Dr. Mathias Mantler Rechtsanwalt, Partner Berlin, 21.06.2013 Inhalt 1 Einleitung 2 Modelle 3 Konzessionsvergabe
MehrNovelle der Konzessionsvergabe von Strom- und Gasortsnetzen - alles gut?
Novelle der Konzessionsvergabe von Strom- und Gasortsnetzen - alles gut? Stefan Graf Bayerischer Gemeindetag Energieforum der Gemeindezeitung Germering, 22. Juni 2017 Stefan Graf 2 Stefan Graf 3 Stefan
MehrHaupt- und Finanzausschuss der Stadt Schmallenberg
Anlage 2 Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Schmallenberg RWE Deutschland AG 22.02.2011 SEITE 1 Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Schmallenberg > Frank Eikel RWE Deutschland AG Leiter der Hauptregion
MehrAusschreibung der Konzessionsverträge. KUBUS - Ihr kompetenter Ansprechpartner
Ausschreibung der Konzessionsverträge KUBUS - Ihr kompetenter Ansprechpartner Informationen zu KUBUS kommunales Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen gegründet 1997 Ziel ist es, Verwaltungen und Betrieben
MehrVergabe der Stromkonzession für die Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode der Welterbestadt Quedlinburg
Vergabe der Stromkonzession für die Ortschaften Bad Suderode und Stadt Gernrode der Welterbestadt Quedlinburg Sitzung des Wirtschafts-, Vergabe- und Liegenschaftsausschuss am 3. April 18 Rechtsanwalt Dr.
MehrNEUE NETZE FÜR NEUE ENERGIEN AUF DEM WEG ZU EINER NEUEN ENERGIEINFRASTRUKTUR EINE EINFÜHRUNG
NEUE NETZE FÜR NEUE ENERGIEN AUF DEM WEG ZU EINER NEUEN ENERGIEINFRASTRUKTUR EINE EINFÜHRUNG Olivier Feix, 50Hertz HINTERGRUND Was ist der Netzentwicklungsplan NEP? Abbildung der zu erwartenden Entwicklung
MehrNeue rechtliche Rahmenbedingungen: EnWG, EEG, KWKModG und EnEV fördern die Nahwärme aus BHKW
Neue rechtliche Rahmenbedingungen: EnWG, EEG, KWKModG und EnEV fördern die Nahwärme aus BHKW Osnabrück, 15. September 2004 beta GmbH Betrieb energietechnischer Anlagen Strom- und Wärmeversorgungsunternehmen
MehrVerordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) KAV Ausfertigungsdatum: 09.01.1992 Vollzitat: "Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12,
MehrÜbernahme der Energienetze durch Stadtwerke erleichtern REDEMANUSKRIPT. Plenarsitzung TOP 21. Es gilt das gesprochene Wort! 30.
Sprecher der CSU-Landesgruppe für Wirtschaft und Energie, Verkehr und digitale Infrastruktur, Bildung und Forschung, Tourismus REDEMANUSKRIPT Plenarsitzung TOP 21 Beratung des Antrags der Fraktion DIE
MehrRekommunalisierung in der Energiewirtschaft. Die Sicht der Bundesnetzagentur. Matthias Otte, Vorsitzender der Beschlusskammer 6
www.bundesnetzagentur.de Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft Die Sicht der Bundesnetzagentur Matthias Otte, Vorsitzender der Beschlusskammer 6 Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin
MehrRecherche Netznutzung Land: Deutschland
Recherche Netznutzung Land: Deutschland 1. Netznutzung im Überblick Die Nutzung der Netze durch Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Deutschland durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Rechtsquellen
MehrVerordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) Vom 9. Januar 1992 (BGBl I S. 12, ber. S.407) zuletzt geändert durch Art. 28 des 9. Euro-Einführungsgesetzes vom
MehrKonzessionsvereinbarung und Folgekostenregelung zwischen der Stadt und den Stadtwerken
Grundsätze der Beziehungen zwischen der S t a d t Schorndorf (als Träger des Versorgungsbetriebs) und den S t a d t w e r k e n Schorndorf (als Eigenbetrieb der Stadt Schorndorf) 8/7 - im Folgenden Stadt
MehrDie Reform des 46 EnWG aus der Sicht der kommunalen Unternehmen
Die Reform des 46 EnWG aus der Sicht der kommunalen Unternehmen, Geschäftsführer Abteilung Recht, Finanzen und Steuern VKU enreg. Workshop, Berlin, PROBLEMFELDER 2 Konzessionsverträge Problemfelder Welche
MehrDie Rechtsprechung des BGH zur korrekten Gestaltung von Strom- und Gasnetz- Ausschreibungen
Die Rechtsprechung des BGH zur korrekten Gestaltung von Strom- und Gasnetz- Ausschreibungen Dr. Wolfgang Kirchhoff Richter am BGH enreg. Workshop zum Energierecht Berlin 20. Mai 2015 Gliederung 1. Vergabe
Mehrene't Anwendertage 2011
ene't Anwendertage 2011 Konzessionsabgabenverordnung - Vorgaben zur Bemessung von Konzessionsabgaben für Gaslieferungen Rechtsanwalt Toralf Baumann Bonn, 8. Juni 2011 Folie 1 Gliederung I. Konzessionsverträge
MehrCHANCEN UND RISIKEN DER REKOMMUNALISIERUNG
CHANCEN UND RISIKEN DER REKOMMUNALISIERUNG RECHTLICHE FRAGEN UND WIRTSCHAFTLICHKEITSBETRACHTUNG 13 November 2013 Anika Titze und Nicole Künzer Mainz www.energieagentur.rlp.de www.twitter.com/energie_rlp
MehrProzess einer Stromnetz- Konzessionsvergabe am Beispiel Berlin
Prozess einer Stromnetz- Konzessionsvergabe am Beispiel Berlin Paul Wilpert 14.04.2014 Inhalt 1. Einleitung 2. Vergabeverfahren 3. Beispiel Berlin 4. Ausblick/Probleme 5. Quellen 2 Befristete Erlaubnis
MehrHemmnisse & Chancen für mehr Kläranlagenflexibilität: Rechtliche Rahmenbedingungen
Hemmnisse & Chancen für mehr Kläranlagenflexibilität: Rechtliche Rahmenbedingungen Kläranlagen in der Energiewende: Faulung optimieren & Flexibilität wagen Kaiserlautern, 30. November 2017 1 Kurzprofil
MehrDer Einfluss der Regulierung auf den Netzausbau
Der Einfluss der Regulierung auf den Netzausbau Aktuelle Fragen des Planungsrechts 22. und 23. Juni 2009 Dr. Frank-Peter Hansen 23. Juni 2009 Dr. Frank-Peter Hansen 1 Übersicht Rahmenbedingungen Einflussparameter
Mehr8.4. Konzessionsvertrag. über die. zwischen der. EnBW GAS GmbH, Stuttgart. (nachstehend "EnBW GAS" genannt) und. der Stadt Öhringen
Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen für die Gasversorgung im Stadtgebiet zwischen der EnBW GAS GmbH, Stuttgart (nachstehend "EnBW GAS" genannt)
MehrHandlungsbedarf des Gesetzgebers im Bereich des Konzessionsrechts Eckpunkte der notwendigen Reformen
Handlungsbedarf des Gesetzgebers im Bereich des Konzessionsrechts Eckpunkte der notwendigen Reformen Prof. Dr. Joachim Wieland Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Gliederung I. Problemaufriss
MehrAK L-/H-Gasanpassung in NRW
Sitzung - AK L-/H-Gasanpassung in NRW TOP 4 Aktuelles zur MRU aus dem BDEW www.bdew.de 100-Tage-Gesetzentwurf Hintergrund AK L-/H-Gasanpassung Michael Metternichin NRW Seite 2 EEG-/KWKG-Änderungsgesetz
MehrREKOMMUNALISIERUNG DER ENERGIEVERSORGUNG
Juristische Fakultät Institut für Energierecht Professor Dr. Ulrich Büdenbender Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht KLIMASCHUTZ UND ENERGIEWENDE am 29.06.2012 in Köln REKOMMUNALISIERUNG
MehrEnergierecht. mit einer Einführung von Professor Dr. Edmund Brandt. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
Energierecht mit einer Einführung von Professor Dr. Edmund Brandt Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Einführung 1 Europarecht 1.1 Primärrecht 1.1.1 Auszug aus dem EGV (Art. 28, 49, 50, 81, 82, 83, 84,
MehrAktuelle Rechtsprechung des BGH zum Energiewirtschaftsrecht. Dr. Christian Grüneberg
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Energiewirtschaftsrecht Stadtwerke Konstanz GmbH (1) BGH, Beschluss vom 21.1.2014 EnVR 12/12 Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach 12 ff. ARegV betrauten
MehrMesstechnische Fragen aus Sicht der Netzbetreiber
Messtechnische Fragen aus Sicht der Netzbetreiber Constanze Hartmann, LL.M./ BDEW 20. Fachgespräch der Clearingstelle EEG Technische Aspekte im EEG: Messung & Technik www.bdew.de Eigenversorgung und EEG-Umlagepflicht
Mehr0,388 0,462 0,370 0,440-0,018-0,021 -0,028-0,033 0,037 0,044 0,065 0,077 1,590 1,892 1,590 1,892 0,000 0,000
Öffentliche Bekanntmachung Sachbearbeiter: Kundencenter Telefon: 07181 96450-444 Telefax: 07181 96450-494 E-Mail: info@ stadtwerke-schorndorf.de Datum: 18. November 2017 Stadtwerke Schorndorf GmbH Preisinformation
MehrProf. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur.
Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur. I. Internationale Ebene Pariser Klimaschutzabkommen (12.12.2015) Ziel: Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C keine verbindlichen Maßnahmen in Kraft seit 4.11.2016
MehrUpdate Konzessionsvergabe SEMINAR
Update Konzessionsvergabe SEMINAR Folgen der Urteile und Beschlüsse des BGH v. 17.12.2013, 3.6.2014, 7.10.2014 sowie aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Strom /Gaskonzessionen gem. 46 Abs.
MehrErfahrungen mit dem Musterkonzessionsvertrag BW
Erfahrungen mit dem Musterkonzessionsvertrag BW Umgang mit den Folgen der Urteile des LG und OLG München W2K Musterkonzessionsvertrag BW GF - Energieversorgung Olching GmbH - 1 - Agenda 1. Vorstellung
MehrClearingstelle EEG/KWKG 32. Fachgespräch Ende der Förderung nach EEG & KWKG: Was kommt danach? Rechtslage und Perspektiven
Clearingstelle EEG/KWKG Ende der Förderung nach EEG & KWKG: Was kommt danach? Rechtslage und Perspektiven Rechtsfragen zum Förderende nach dem EEG und dem KWK-Gesetz aus Sicht des BDEW Assessor jur. Christoph
MehrDie Wettbewerbsorientierung der Vergabekriterien
Die Wettbewerbsorientierung der Vergabekriterien - Gesetzesentwurf vom Febr. 2016 - Berlin, 17. März 2016 Professor Dr. Knut Werner Lange, Universität Bayreuth Gliederung I. Ausgangsbefund bei der Konzessionsvergabe
MehrStadtwerke Erkrath GmbH Netznutzungsentgelte nach StromNEV gültig ab Entnahmen von Kunden mit registrierender Leistungsmessung
Stadtwerke Erkrath GmbH Netznutzungsentgelte nach StromNEV gültig ab 1.1.2017 1. Entnahmen von Kunden mit registrierender Leistungsmessung Jahresbenutzungsdauer: Jahresbenutzungsdauer: < 2500 > 2500 Vollbenutzungsstunden
MehrNetznutzung Strom Entgelte Gültig ab 01.01.2016
Netznutzung Strom Entgelte Gültig ab 01.01.2016 Die Erlösobergrenze für das Jahr 2016 kann nicht endgültig bestimmt werden, da das vorläufige Ergebnis der Kostenprüfung vom 25.06.2013 noch nicht rechtskräftig
MehrSteuern und Abgaben Stand: (alle Angaben ohne Gewähr)
Steuern und Abgaben Stand: 25.10.2016 (alle Angaben ohne Gewähr) Strom Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Bezeichnung Gültig von Gültig bis Wert Einheit EEG-Umlage 01.01.2017 31.12.2017 6,880
Mehr2. Berliner Kolloquium
2. Berliner Kolloquium Wettbewerb und Rekommunalisierung 10. Mai 2012 Berlin Dr. Felix Engelsing Vorsitzender 8. Beschlussabteilung Übersicht 2 1. Einleitung 2. Stromerzeugung 3. Wasserversorgung 4. Vergabe
MehrBericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Stadtwerke Bochum Netz GmbH im Jahr 2018
Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Stadtwerke Bochum Netz GmbH im Jahr 2018 INHALT 1 Präambel... 3 2 Vorbemerkung... 4 3 Strukturdaten und Organisation der Stadtwerke Bochum
MehrStadtwerke Oberriexingen GmbH. Vorstellung der neuen Gesellschaft
Stadtwerke Oberriexingen GmbH Vorstellung der neuen Gesellschaft Hintergründe Auslaufen der Konzessionsverträge für das Strom- und Gasnetz Ende 2012 Ausschreibungsverfahren mit Angeboten für gemeinsame
MehrDezentrale Energieversorgung Kommunale Beteiligung Margit Nitsche
Seite 1 Kommunale Beteiligung Seite 2 Rechtsform der Genossenschaft 1. Rechtsform: - selbständige juristische Person, einer HG nach dem HGB gleichgestellt - freie und wechselnde Mitgliederzahl - Beteiligung
MehrKommunalisierung der Strom- und Gasversorgung in Mettmann
Kommunalisierung der Strom- und Gasversorgung in Mettmann Ausführungen von Stadtkämmerer Reinhold Salewski am 16.10.2013 Gesellschaft Verein zu Mettmann Strom- und Gasversorgung in der Regie privater Versorgungsunternehmen
MehrDie Entwicklung des Strommarktes Strommarktgesetz und EEG 2017
Die Entwicklung des Strommarktes Strommarktgesetz und EEG 2017 Dr. Kathrin Goldammer, Reiner Lemoine Institut 23. September 2016 1 Dr. Kathrin Goldammer Einführung in das Bilanzkreismanagement Inhalt Entwicklung
MehrFördermöglichkeiten für einen Energieberater für die Kommunen in der naturkraft-region
Fördermöglichkeiten für einen Energieberater für die Kommunen in der naturkraft-region 06. Oktober 2011 Melsungen Dr. Brigitte Buhse, naturkraft-agentur e. V. Contracting Wärmelieferung Anlagen- und Energiecontracting
MehrDie grüne Brücke 2050 Gemeinsam den Weg in die neue Energiewelt gestalten.
Die grüne Brücke 2050 Gemeinsam den Weg in die neue Energiewelt gestalten. Mitten im Leben. Klimaschutz gestalten für die Menschen in Düsseldorf. Der Weg hin zur Energieerzeugung auf Basis regenerativer
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1992, 12 FNA: FNA Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas Konzessionsabgabenverordnung
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: KAV Ausfertigungsdatum: 09.01.1992 Gültig ab: 01.01.1992 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 1992, 12 FNA: FNA 752-1-12 Verordnung
MehrStadtwerke als Plattform der Energiewende
Stadtwerke als Plattform der Energiewende Michael G. Feist Vorsitzender des Vorstands // Kaufmännischer Direktor Stadtwerke Hannover AG 15.06.2012, München enercity Eckdaten Ökonomisch erfolgreich, ökologisch
MehrRichtlinie für Netzanschlüsse
Richtlinie für Netzanschlüsse von Verbrauchsanlagen Ausgabe: 04.2013 Herausgegeben vom Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. - VBEW Lenkungsausschuss Energienetze und Regulierung,
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für ein offenes Wärmenetz
Rechtliche Rahmenbedingungen für ein offenes Wärmenetz Referat im Rahmen des Fachgesprächs EEWärmeG: Spielräume für Landesgesetze zum Klimaschutz im Rahmen der 10. Berliner Energietage Referent: Rechtsanwalt
MehrEnergiewirtschaftliche Gesetzgebung und deren Bedeutung für den Wupperverband
Energiewirtschaftliche Gesetzgebung und deren Bedeutung für den Wupperverband Energietag Wasserwirtschaft 16. Mai 2013 Nicole Kaufmann Energierecht Definition?? Querschnittsmaterie Enger Begriff Rechtsregeln
MehrInnerhalb der genannten Bewerbungsfrist haben sich zwei qualifizierte Energieversorgungsunternehmen form- und fristgerecht um die Gaskonzession
7. Auslaufen des Konzessionsvertrages über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen für die Gasversorgung im Gemeindegebiet von Ilvesheim am 31.12.2014 hier: Festlegung der
MehrPreisblätter (Stand )
Anlage a zum Netznutzungsvertrag (Strom) Preisblätter (Stand 01.01.2015) Preisblatt 1 Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit ¼-h-Leistungsmessung - Jahresleistungspreissystem Preisblatt 2 Netznutzungsentgelte
MehrPreisblatt 1: Netznutzungsentgelte. Netzentgelte Strom der Stadtwerke Schönebeck GmbH. gültig ab
blatt 1: Netznutzungsentgelte Netzentgelte Strom der Stadtwerke Schönebeck GmbH 1.1 Netznutzungsentgelt für Kunden mit Leistungsmessung Entnahme im Jahresnutzungsdauer Jahresnutzungsdauer T < 2.500 h/a
MehrRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN VON SPEICHERLÖSUNGEN
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 11.12.2014 Anika Titze Referentin Energierecht und Energiewirtschaft Innovationsworkshop Energiespeicher als Zukunftslösung für Genossenschaften Mainz www.energieagentur.rlp.de
MehrBeratungsfolge. Finanzausschuss Hauptausschuss Stadtrat
Stadt Dinslaken Der Bürgermeister Beschlussvorlage Nr. 1070 Beratungsfolge TOP Finanzausschuss 19.06.2012 Hauptausschuss 26.06.2012 Stadtrat 03.07.2012 für öffentliche Sitzung Betreff: Stromkonzessionsvertrag
MehrTarif: Allgemeiner Doppeltarif Drehstrom mit Lastschaltanlage Allgemeiner Doppeltarif gem. Messung
Anlage zum Grund- und Ersatzversorgungspreisblatt für Haushaltskunden und Kunden ohne Leistungsmessung gültig ab 01.01.2018 nach 2 Abs. 3 Satz 3 StromGVV Tarif: Allgemeiner Doppeltarif Drehstrom mit Lastschaltanlage
MehrDie Haftung der Netzbetreiber im Rahmen der Kaskade BDEW/VKU-Praxisleitfaden 13 Abs. 2 EnWG
Die Haftung der Netzbetreiber im Rahmen der Rechtsfragen zur Anreizregulierung Kaskade BDEW/VKU-Praxisleitfaden zu 13 Abs. 2 EnWG RA Dr. Michael Koch Aktuelle Anwendungs- und Umsetzungsfragen RA Dr. Michael
MehrPrüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs.
Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs. 1 EEG, ausgelöst von 50Hertz Transmission GmbH als Verursacher
MehrII. Abschnitt: Kommentar und Darstellung
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis I. Abschnitt: Einführung Konzessionsvertrag und Konzessionsabgaben Definitionen und Problematik 1. Schrifttum 2. Zur Problematik des Konzessionsvertrages 2.1 Sinn
MehrClearingstelle EEG/KWKG 30. Fachgespräch Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG Anwendungsfragen aus Sicht der Netzbetreiber Assessor jur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 5. Juni 2018 www.bdew.de Teil 1: Vermarktungsmöglichkeiten Assessor jur.
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für die Energieversorgung
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Energieversorgung 2 Gliederung Rechtsnatur und Entstehung der Vorschriften Verbindlichkeit von EnWG, EEG und NAV Wirkung der anerkannten Regeln der Technik Bedeutung
MehrDas Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen.
Entgelte für die Netznutzung Strom des Jahres 2019 (Stand: 20. Dezember 2018) Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen.
MehrEnergetischer Umbau von Innenstadtquartieren Das Beispiel Prenzlau
Energetischer Umbau von Innenstadtquartieren Das Beispiel Prenzlau 2. Beigeordneter der Stadt Prenzlau Tagung Energie im Quartier Potsdam, 03.12.2012 Ausgangssituation 1997 Beschluss zur Beteiligung am
MehrErgänzung zu den TAB 2007*
Adresse: Stadtwerke Dinkelsbühl Rudolf Schmidt Strasse 7 91550 Dinkelsbühl Ergänzung zu den TAB 2007* Umsetzung des 33 Abs. 2 EEG 2009 und des 4 Abs. 3a KWK-G 2009 zum 1. Januar 2009: Auswirkungen auf
MehrStromnetzgebühren der Stadtwerke Schönebeck Gmbh
Netzentgelte Strom der Stadtwerke Schönebeck GmbH blatt 1: Netzentgelte Strom 1.1 Netznutzungsentgelt für Kunden mit Leistungsmessung Jahresnutzungsdauer Jahresnutzungsdauer Entnahme im T < 2.500 h/a T
Mehr380-kV-Leitung Stade-Landesbergen
380-kV-Leitung Stade-Landesbergen Abschnitt Stade Sottrum, Teilabschnitt Raum Stade, LH-14-3110 Erörterungstermin 21.06. bis 22.06.2017 Thomas Sälzer, Julia Hüllmandel Agenda 1. Über TenneT 2. Das Leitungsbauvorhaben
MehrVergleich zwischen dem alternativen Musterkonzessionsvertrag der Grünen und dem Musterkonzessionsvertrag der EnviaM
Vergleich zwischen dem alternativen Musterkonzessionsvertrag der Grünen und dem Musterkonzessionsvertrag der EnviaM Im Mai 2008 wurde zwischen dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag und der enviam AG
Mehrendgültige Netznutzungsentgelte Strom
Inhaltsverzeichnis Seite Preisblatt 1 2 Netznutzungsentgelte für Zählpunkte mit Leistungsmessung Netznutzungsentgelte für Zählpunkte mit Leistungsmessung (Monatspreise) Preisblatt 2 3 Netznutzungsentgelte
MehrInformation über den neu abzuschließenden Gaskonzessionsvertrag für die Stadt Bernau bei Berlin für die Ortsteile 1. und Schönow (5-776)
Information über den neu abzuschließenden Gaskonzessionsvertrag für die Stadt Bernau bei Berlin für die Ortsteile Birkholz, Börnicke, Ladeburg, Lobetal und Schönow (5-776) Antrag an die Stadtverordnetenversammlung
Mehr65. Sondersitzung des Wunsiedler Stadtrates Top 2: Verbundklimaschutzkonzept Zentrales Fichtelgebirge. 02. Februar 2012 Sondersitzung Stadtrat
65. Sondersitzung des Wunsiedler Stadtrates Top 2: Verbundklimaschutzkonzept Zentrales Fichtelgebirge 1 TOP 1 Warum kommunale Energieversorgung? TOP 2 Wie kann eine kommunale, ressourceneffiziente und
MehrAmtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen
Amtsblatt der Amtliches Bekanntmachungsblatt der Nr. 15/2013 Freitag, 25.10.2013 1BInhaltsverzeichnis Nr. 51 Bekanntmachung der gemäß 46 Absatz 3 Satz 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über den Abschluss
MehrMesskonzepte für Erzeugungsanlagen Stand: 2015
Messkonzepte für Erzeugungsanlagen Stand: 2015 1. Vorwort Die Förderung des eingespeisten bzw. erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
MehrNeuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
46. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Technischen Abteilungen (ATA) an wissenschaftlichen Hochschulen Neuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ATA-Tagung 2014 in Saarbrücken Ralf-Dieter
MehrErneuerbares-Energien-Gesetz: Rechtlicher Klärungsbedarf aus Sicht des SFV
Erneuerbares-Energien-Gesetz: Rechtlicher Klärungsbedarf aus Sicht des SFV Dipl.-Ing. Susanne Jung Solarenergie-Förderverein Deutschland e.v. (SFV) Umweltschutzverein & Interessenvertretung der Solaranlagenbetreiber
MehrNetzentgelte Strom der Stadtwerke Cham GmbH
Netzentgelte Strom der Stadtwerke Cham GmbH gültig ab 01.01.2018 Bei der Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Cham GmbH ist das Netzentgelt je Entnahmestelle gemäß diesem Preisblatt sowie die jeweils
MehrPreisblatt Strom gültig ab
Preisblatt Strom gültig ab 01.01.2018 1. Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung 1) 2) Jahresbenutzungsdauer Entnahmestelle in der Anschlussebene Mittelspannung Umspannung MS / NS Niederspannung
MehrDas Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen.
Entgelte für die Netznutzung Strom des Jahres 2017 (Stand: 22. Dezember 2016) Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen.
MehrEntnahme im Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis /kw a ct/kwh /kw a ct/kwh Mittelspannungsnetz 1) 14,16 3,31 79,20 0,71
blatt 1: Netznutzungsentgelte Netzentgelte Strom der Stadtwerke Schönebeck GmbH 1.1 Netznutzungsentgelt für Kunden mit Leistungsmessung Entnahme im Jahresnutzungsdauer Jahresnutzungsdauer T < 2.500 h/a
MehrAus- und Umbau der Energienetze aus der Sicht von Naturschutz und Kulturlandschaftspflege
Aus- und Umbau der Energienetze aus der Sicht von Naturschutz und Kulturlandschaftspflege 27./28. September 2012 in Berlin Landschaftsarchitekt Uwe Herrmann www.bhf-ki.de Gliederung 1. Projektmerkmale
Mehrvoraussichtliche Entgelte für Netznutzung gültig ab:
Die Entgelte für Netznutzung sind in Abhängigkeit von Jahresbenutzungsdauer und Entnahmenetzebene angegeben. voraussichtliche Entgelte für Netznutzung Preisblatt 1 für Zählpunkte mit registrierender Leistungsmessung
MehrEntwicklung der Strompreise
Entwicklung der Strompreise Unternehmerverband Duisburg 12.11.2013 diskurs communication Jürgen Scheurer 1 Diskurs communication Beratungsunternehmen für datenbasierte Strategie- und Kommunikationsberatung
MehrPreisblatt für die Netznutzung des Stromverteilnetzes ab
Preisblatt für die Netznutzung des Stromverteilnetzes ab 01.01.2019 Gemäß 17 Abs. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze wird die festgelegte Erlösobergrenze in Netznutzungsentgelte
MehrEntgelte für Netznutzung gültig ab:
Die Entgelte für Netznutzung sind in Abhängigkeit von Jahresbenutzungsdauer und Entnahmenetzebene angegeben. Entgelte für Netznutzung Preisblatt 1 für Zählpunkte mit registrierender Leistungsmessung Netznutzungsentgelte
MehrArbeitskreis Kartellrecht
Arbeitskreis Kartellrecht Wettbewerbliche Konzessionsvergabe aus Sicht des Bundeskartellamtes 2. Oktober 2014 Bonn Dr. Felix Engelsing Vorsitzender 8. Beschlussabteilung Einleitung I 2 sehr viele Konzessionsverträge
MehrNetzentgelte Strom der Stadtwerke Cham GmbH
Netzentgelte Strom der Stadtwerke Cham GmbH gültig ab 01.01.2017 Bei der Nutzung des Stromnetzes der Stadtwerke Cham GmbH ist das Netzentgelt je Entnahmestelle gemäß diesem Preisblatt sowie die jeweils
MehrKommunale Selbstverwaltung in der Energiewirtschaft nach den BGH-Urteilen zur Vergabe von Wegekonzessionen
4. Forum: Recht der Kommunalen Wirtschaft Kommunale Selbstverwaltung in der Energiewirtschaft nach den BGH-Urteilen zur Vergabe von Wegekonzessionen Univ.-Prof. Dr. Christoph Brüning Lehrstuhl für Öffentliches
MehrPreisblatt für die Netznutzung des Stromverteilnetzes ab
Preisblatt für die Netznutzung des Stromverteilnetzes ab 01.01.2017 Gemäß 17 Abs. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze wird die festgelegte Erlösobergrenze in Netznutzungsentgelte
MehrAnlage-a Preisblatt des Netzbetreibers. Gültig ab: (vorläufig) Gültigkeit der Preise:
Anlage-a Preisblatt des Netzbetreibers Gültig ab: 01.01.2019 (vorläufig) Gültigkeit der Preise: Das vorliegende Preisblatt wurde gemäß 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht. Es stellt die voraussichtlichen
MehrHinweise der Landesregulierungsbehörde zum Wechsel des Strom- und Gasnetzbetreibers
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG Landesregulierungsbehörde Energie Hinweise der Landesregulierungsbehörde zum Wechsel des Strom- und Gasnetzbetreibers In den nächsten
MehrVertraulichkeitsvereinbarung
Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Stadt Kelsterbach, vertreten durch den Magistrat der Stadt Kelsterbach, dieser vertreten durch Mörfelder Str. 33, 65451 Kelsterbach, - nachfolgend Stadt genannt
MehrFelix Buchmann. Kommunale. Nomos
Felix Buchmann Kommunale Energieversorgungsunternehmen in der Krise Nomos Inhalt Kapitel 1: Einführung 13 A. Überblick über die Problemstellung 13 B. Gang der Untersuchung 16 Kapitel 2: Die Begriffe der
MehrPositionspapier. zu den. technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG Dezember 2012
Positionspapier zu den technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2012 Dezember 2012 Betreiber von EE-, Grubengas- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt sind
MehrNetzentgelte Strom 2017
Netzentgelte Strom 2017 Inhalt Preisblatt 1 Netznutzungsentgelte für Zählpunkte mit Leistungsmessung 2 Preisblatt 2 Netznutzungsentgelte für Zählpunkte mit Leistungsmessung 3 (Monatspreise) Preisblatt
MehrDezentrale Energiewirtschaft i gute Chancen durch ein kommunales Engagement, aber wie? Energie Regionen am 29./30. September
Dezentrale Energiewirtschaft i gute Chancen durch ein kommunales Engagement, aber wie? Input zum 2. Kongress 100% Erneuerbare Energie Regionen am 29./30. September in Kassel Uwe Leprich, IZES ggmbh 1.
MehrRechtliche Einstufung von Ladestationen für Elektromobilität
Rechtliche Einstufung von Ladestationen Konferenz Kommunales Infrastruktur-Management am 11.06.2010 in Berlin Rechtsanwältin Diane Feller w w w. b b h o n l i n e. d e Gegründet 1970 Über uns Büros in
MehrVORTRAGSREIHE "NEUE ENTWICKLUNGEN AUF DEN ENERGIEMÄRKTEN" PRODUKTENTWICKLUNG IM VERTRIEB VON STROM UND GAS. Referent: Nils Kaster
VORTRAGSREIHE "NEUE ENTWICKLUNGEN AUF DEN ENERGIEMÄRKTEN" PRODUKTENTWICKLUNG IM VERTRIEB VON STROM UND GAS Referent: Nils Kaster Gliederung 2 1. Versorgungsstruktur in Deutschland Grundversorger 2. Produkte
MehrDr. Hans-Jürgen Brick. Berlin, 1. Juli 2011
Systemverantwortung des Übertragungsnetzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit unter den Bedingungen der vollständigen Integration der erneuerbaren Energien in die Transportnetze Dr. Hans-Jürgen
Mehr