ZWEITER TEIL. Der Personalrat

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ZWEITER TEIL. Der Personalrat"

Transkript

1 Der Personalrat beanstanden. Infolgedessen darf auch in der Öffentlichkeit das Abstimmungsverhalten eines einzelnen Personalratsmitglieds nicht bekanntgegeben werden (BVerwG, Beschl. v P 14/78, ZBR 1980, 191 = PersV 1980, 196). In jedem Falle besteht die Pflicht zu einer sachlichen Auseinandersetzung, die nichts Herabsetzendes und nichts Herabwürdigendes enthalten darf, das über den Rahmen einer sachlich gebotenen Auseinandersetzung hinausgeht (BVerwG, Beschl. v , a. a. O.). Jedes Personalratsmitglied muss darauf vertrauen kçnnen, dass seine mündlichen oder schriftlichen ¾ußerungen, ob kritisch provozierend oder gar unsachlich, nicht nach außen getragen werden (BayVGH, Beschl. v C 85 A.1513, ZBR 1986, 92). Personalratsmitglieder, die einer bestimmten Gewerkschaft angehçren, dürfen auf die von ihnen geleistete Arbeit im Personalrat in einem Informationsblatt hinweisen. Gleichfalls dürfen sie verdeutlichen, welche Erfolge sie durch ihren Einsatz erreicht haben. Daher darf auch an der Tätigkeit von Personalratsmitgliedern anderer Gewerkschaften Kritik geübt werden, sofern sich diese Kritik gegen die gewerkschaftliche Fraktion, nicht aber gegen ein einzelnes Personalratsmitglied richtet (BVerwG, Beschl. v , a. a. O.). Zivilrechtlich kann die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung zu einem Schadensersatzanspruch desjenigen führen, dessen Belange durch die Verletzung beeinträchtigt worden sind. Insoweit ist diese Bestimmung auch ein sog. Schutzgesetz i. S. des 823 Abs. 2 BGB. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Streitigkeiten hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs der Schweigepflicht im Beschlussverfahren nach 86 LPVG. ZWEITER TEIL Der Personalrat 1. Abschnitt Wahl und Zusammensetzung 11 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in çffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht wahlberechtigt. 41

2 LPVG 11 (2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nicht bei Abordnungen zur Teilnahme an Lehrgängen und für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung. (3) Auszubildende in çffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehçrde wahlberechtigt, soweit sich aus 56 nichts anderes ergibt. Die oberste Dienstbehçrde bestimmt, welche Behçrde Stammbehçrde im Sinne dieses Gesetzes ist. Erläuterungen: 1 Der 1. Abschnitt dieses zweiten Teils des LPVG ( 11 bis 25) steht unter der Überschrift Wahl und Zusammensetzung des Personalrats. Einfluss auf die Gestaltung auch dieses Bereichs nimmt der Bund durch seine Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung ( 94 bis 106 BPersVG), um ein mçglichst einheitliches Personalvertretungsgesetz in Bund und Ländern zu schaffen (siehe hierzu auch die Allg. Erläuterungen vor 1 LPVG). Diesem Rahmen ist der Gesetzgeber von Baden-Württemberg grundsätzlich gefolgt. 2 Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber unter dem Teil Schlussvorschriften in 107 LPVG die Landesregierung ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Durchführung der Wahlen nach dem LPVG zu erlassen. Mit der Wahlordnung (WO) zum LPVG in der Fassung vom (GBl. S. 693), zuletzt geändert am , ist die Landesregierung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und hat einheitliche Vorschriften über die Wahlen des Personalrats sowie Hilfestellung für die zur Durchführung der Wahlen verantwortlichen Personen (Wahlvorstand, Wahlhelfer) geschaffen (siehe Anhang 1). 3 Die Wahlberechtigung nach 11 Abs. 1 LPVG beinhaltet das Recht, als Wähler an der Wahl des Personalrats teilzunehmen (aktives Wahlrecht). Gleichzeitig ist dieses Recht Voraussetzung für die Wählbarkeit zum Personalrat (passives Wahlrecht), allerdings unter Berücksichtigung der in 12 LPVG genannten Bedingungen. 4 Mit der ¾nderung des LPVG vom ist für die Ausübung des aktiven Wahlrechts die bisherige Altersgrenze (Vollendung des 18. Lebensjahres) entfallen. Diese Öffnung des Wahlrechts folgt der allgemeinen 42

3 Der Personalrat gesellschaftlichen Entwicklung, den Jugendlichen in bestimmten Bereichen Mitspracherechte einzuräumen. Die neben dem Personalrat mçgliche Jugend- und Auszubildendenvertretung ( 57 ff.) verliert dadurch nicht ihre Berechtigung. Sie hat ohnehin keine eigenen Beteiligungsrechte gegenüber der Dienststelle (nur mit und über den Personalrat) und soll sich ausschließlich mit den spezifischen Problemen der Jugendlichen und Auszubildenden befassen. Die Vollendung des 18. Lebensjahres gilt jedoch weiterhin für das passive Wahlrecht. Unter Hinweis auf den Wegfall der Altersgrenze in 11 Abs. 1 LPVG sind somit grundsätzlich alle Beschäftigten (siehe Erl. zu 4 LPVG) wahlberechtigt. Ausnahme: Beschäftigte, die zu einem Ausbildungspersonalrat ( 56 LPVG) wahlberechtigt sind. Dieser Personenkreis besitzt weder die Wahlberechtigung noch die Wählbarkeit zu irgend einem anderen Personalrat ( 56 Abs. 4 LPVG). Wegen der Vollständigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass Beschäftigte, die nach 57 und 58 LPVG die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bzw. der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung erfüllen, gleichzeitig auch das aktive und passive Wahlrecht zu jedem anderen Personalrat haben (sog. Doppelwahl bzw. Doppelmitgliedschaft). Die Wahlberechtigung ist nicht nur Voraussetzung für die Stimmabgabe zu den Wahlen des çrtlichen Personalrats, des Gesamtpersonalrats sowie des Bezirks- und Hauptpersonalrats. Sie ist außerdem maßgebend für eine Reihe weiterer Abstimmungen bzw. Entscheidungen zum Thema Wahlen, so u. a. bei der Entscheidung, ob eine Personalvertretung zu bilden ist ( 14 Abs. 1 LPVG), bei der Wählbarkeit ( 12 Abs. 1 LPVG), bei der Grçße des Personalrats ( 14 Abs. 3 LPVG), bei der Abstimmung über die gemeinsame Wahl ( 17 Abs. 2 LPVG), bei der Einreichung und Unterstützung von Wahlvorschlägen ( 17 Abs. 4 bis 6 LPVG), bei der Bestellung zum Wahlvorstand ( 20 Abs. 1 LPVG), beim Antragsrecht zu Wahlvorbereitungsmaßnahmen ( 20 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 LPVG), bei der Wahlanfechtung ( 25 LPVG), beim Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitgliedes und der Auflçsung des Personalrats ( 28 Abs. 1 LPVG) sowie beim Antrag auf Einberufung einer Personalversammlung ( 50 Abs. 2 LPVG). Mit der Eingliederung (Dienstantritt/Arbeitsaufnahme) in die Dienststelle beginnt die Wahlberechtigung. Auf die Dauer der Dienststellenzugehçrigkeit bzw. die Dauer der täglichen Arbeitszeit oder ob (regelmäßig) nur ein

4 LPVG 11 zelne Stunden oder Tage gearbeitet wird, kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist die Eingliederung bzw. weisungsgebundene Tätigkeit von Personen, die am Wahltag die Eigenschaft von Beschäftigten haben. In der Regel fallen rechtliche Zugehçrigkeit zu einer Dienststelle und tatsächliche Beschäftigung zusammen (vgl. Erl. zu 4 LPVG). 9 Da im LPVG die Wahlberechtigung auch nicht an die deutsche Staatsangehçrigkeit gebunden ist (Art. 116 GG), haben Ausländer und Staatenlose auch das aktive und passive Wahlrecht. 10 Der Dienststellenleiter obwohl gleichzeitig Partner der Personalvertretung ist auch Beschäftigter i. S. des 4 LPVG. Dies wird u. a. bestätigt durch die Regelung des 12 Abs. 3 LPVG, der u. a. den Dienststellenleiter von den wählbaren Beschäftigten der (seiner) Dienststelle ausschließt. Dagegen ist er als Beschäftigter der (seiner) Dienststelle grundsätzlich wählbar z. B. für den Bezirks- oder Hauptpersonalrat, hier allerdings wegen Pflichten- und Interessenskollisionen mit eingeschränkten Beratungs- und Entscheidungsrechten für seinen (eigenen) Verantwortungsbereich (siehe auch Rdnr. 6 zu 4 und Rdnr. 7 zu 55 Abs. 3 Nr. 2 LPVG). 11 Beschäftigte, denen im Zeitpunkt der Wahl durch Richterspruch das Recht aberkannt wurde, in çffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, besitzen nach 11 Abs. 1 LPVG weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Hierzu bedarf es einer richterlichen Entscheidung nach 45 Abs. 5 StGB. Beispiele: Hoch- und Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Abstimmungen und Wahlen. 12 Nicht wahlberechtigt ist, wer als Beschäftigter am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist. Der Wahltag wird vom Wahlvorstand bestimmt. Wird die Wahl an mehreren Tagen durchgeführt, so gilt als Wahltag im Sinne des Gesetzes und der Wahlordnung in diesem Fall der erste Tag der Wahlhandlung. 13 Nach 9 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz ist ein Beamter, der zum Grundwehrdienst einberufen wird, kraft Gesetzes unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. Gemäß 11 Abs. 1 LPVG ist er somit dann nicht wahlberechtigt, wenn er am Wahltag seit mehr als sechs Monaten Grundwehrdienst leistet (BVerwG, Beschl. v P 12/79, PersV 1981, 285); bis sechs Monate ist er jedoch wahlberechtigt. Gleiches gilt für Beschäftigte im Erziehungsurlaub und sonstige Beurlaubungen ohne Bezüge über sechs Monate. 14 Aus Gründen der Gleichbehandlung (BVerwG, Beschl. v , a. a. O.) muss dies für Arbeitnehmer entsprechend gelten, obwohl für sie nicht die Beurlaubung, sondern begrifflich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses festgelegt ist, ansonsten aber die gleichen Bedingungen wie bei den Beamten vorliegen (keine Lohnzahlungsverpflichtung, keine Pflicht zur Arbeitsleistung). Die gleiche Rechtslage besteht auch hinsichtlich der zivil- 44

5 Der Personalrat dienstleistenden Beschäftigten (Lorenzen/Schmitt/Etzel, 13 BPersVG, Rdnr. 17). Infolge der ¾nderung des LPVG durch Gesetz vom wurde 11 Abs. 1 LPVG dahingehend ergänzt, dass Beschäftigte mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit (im Rahmen des Blockmodells) das Wahlrecht zum Personalrat verlieren. Dies gilt nicht nur für das aktive, sondern auch für das passive ( 12 LPVG) Wahlrecht. Damit erlischt zwangsläufig zugleich auch die Mitgliedschaft im Personalrat ( 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG). Diese Regelung folgt der Rechtsprechung des BVerwG, Beschlüsse v , 6 P 8/01 (BVerwGE 116, 242) und 6 P 18/01 (PersR 2002, 438) und hat insoweit nur klarstellenden Charakter. Im Absatz 2 geht es um das Wahlrecht in Verbindung mit dem Begriff Abordnung. Zwar hat dieser Begriff seinen Ursprung im Beamtenrecht, ihm kommt jedoch eine selbständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung zu. Danach ist der Begriff Abordnung nicht nur auf Beamte anwendbar, sondern gilt für sämtliche Beschäftigte, d. h. also auch für Arbeitnehmer entsprechend TV-L und TVçD (jeweils 4). Wer zu einer Dienststelle länger als drei Monate abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt und verliert gleichzeitig das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nicht, wenn von Anfang an oder während der Abordnung festgelegt ist, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Insgesamt kann damit die Abordnung zu einer anderen Dienststelle bis zu neun Monate dauern, ohne dass dadurch der Beschäftigte sein Wahlrecht bei der alten Dienststelle verliert (z. B. durch eine von vornherein befristete Abordnung usw.). Auch mehrere aufeinanderfolgende kurze Abordnungen, die insgesamt länger als drei Monate dauern, führen nur dann zum Verlust der Wahlberechtigung bei der alten Dienststelle, wenn die Abordnung zu einer der neuen Dienststellen zusammenhängend länger als drei Monate gedauert hat (Dietz/Richardi, 13 BPersVG, Anm. 42). Werden Beschäftigte zu Lehrgängen abgeordnet (z. B. zur Akademie der Polizei, zur Hochschule für Polizei oder zur Polizei-Führungsakademie), bleiben sie bei ihrer sog. Stammdienststelle wahlberechtigt, auch wenn der Lehrgang/das Studium länger als drei Monate dauert. Begründung: Während der Abordnung sind sie bei der dortigen Dienststelle (Schule, Einrichtung) weder tatsächlich eingegliedert noch weisungsgebunden beschäftigt und in dieser und für diese tätig (OVG Bremen, Beschl. v PV-B 1/88, ZBR 1989, 25 = PersV 1990, 265). Wer als Mitglied einer Stufenvertretung oder eines Gesamtpersonalrats vom Dienst freigestellt ist, bleibt Beschäftigter seiner alten Dienststelle und ist dort wahlberechtigt. Dabei ist ohne Bedeutung, wie lange die Freistellung gedauert hat oder noch dauert und für welchen Bereich die Frei

6 LPVG 11 stellung wahrgenommen wird (Hauptdienststelle, Mittelbehçrde oder oberste Dienstbehçrde). 21 Tangiert wird die Wahlberechtigung auch in Fällen einer Zuweisung nach 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) oder auf Grund entsprechend arbeitsvertraglicher Vereinbarung. Am trat als Nachfolgeregelung zum Beamtenrechtsrahmengesetz das Beamtenstatusgesetz in Kraft. Es soll die grundlegenden Statusfragen verbindlich regeln, den Ländern im Übrigen für ihre Landesbeamtengesetze aber mehr Spielräume lassen als bisher. Insbesondere im Bereich von Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht kçnnen sich unterschiedliche Regelungen ergeben, weil hier die Bundesländer zuständig sind. Das Beamtenstatusgesetz übernimmt in 20 das Institut der Zuweisung nach 123a BRRG und erweitert gleichzeitig die bisher bestehenden Mçglichkeiten einer Zuweisung. Absatz 2 sollte entsprechend angepasst werden. 22 Die Zuweisung nach 20 BeamtStG ist der Abordnung nachgebildet. Mit der Zuweisung verbunden ist aber eine Tätigkeit bei einem Dritten, welcher auch eine private Einrichtung sein kann, und damit nicht mehr bei dem Dienstherrn, mit dem das Beamtenverhältnis begründet wurde. Da diese Mçglichkeit die statusrechtliche Rechtsstellung der Zugewiesenen berührt, bedarf es der gesetzlichen Normierung der Voraussetzungen. 23 Beachte: In Fällen der Zuweisung (s. o.) gelten hinsichtlich des Verlusts des Wahlrechts zur Personalvertretung bei der alten Dienststelle die Regelungen für abgeordnete Beschäftigte entsprechend ( 11 Abs. 2 Satz 3 LPVG). Der zugewiesene Beschäftigte verliert die Wahlberechtigung bei seiner alten Dienststelle, sobald die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle länger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, es steht fest, dass er binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Ob diese Beschäftigten allerdings das Wahlrecht im (auch außerhalb) zugewiesenen çffentlichen Bereich oder einer Einrichtung erwerben, richtet sich nach dem dort geltenden Personalvertretungsrecht. Je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung gilt dies auch für Arbeitnehmer. 24 Absatz 3 regelt die Wahlberechtigung von Dienstanfängern, Beamten im Vorbereitungsdienst und Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung. Wahlberechtigt ist dieser Personenkreis grundsätzlich bei ihrer (festgelegten) Stammbehçrde. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich diese Gruppe gegenüber den sonstigen Beschäftigten in einer besonderen Stellung befindet, durch entsprechende Ausbildungsgänge verbunden ist, oftmals ein häufiger Wechsel der Dienststelle stattfindet und somit eine engere Bindung an die jeweilige Ausbildungsstelle und damit eine echte Eingliederung auszuschließen ist. Hinzu kommt, dass die Ausbildung in der Regel zentral gelenkt wird und auch die Personalangelegenheiten dieser Beschäftigten von einer zentralen Stelle geregelt werden. 46

7 Der Personalrat Unter den o. g. Gesichtspunkten soll die Wahlberechtigung nur bei einer zentralen Stelle, der begrifflich ansonsten ungebräuchlichen Stammbehçrde, gegeben sein. Welche Dienststelle Stammbehçrde für den einzelnen Beschäftigten ist, bestimmt die oberste Dienstbehçrde ( 11 Abs. 3 LPVG), geschehen in Baden-Württemberg durch verschiedene Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums, des Sozialministeriums, des Wirtschaftsund Innenministeriums (vorbehaltlich entsprechender ¾nderungen/Erweiterungen). Danach sind diese Beschäftigten nicht wahlberechtigt bei den Dienststellen, denen sie im Laufe ihrer Ausbildung (Vorbereitungsdienst) zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte zugewiesen sind. Wer i. S. von Absatz 3 Dienstanfänger ist bzw. als Beamter im Vorbereitungsdienst gilt, ist im LBG unter dem Abschnitt Laufbahnen und in entsprechenden Rechtsvorschriften hierzu (Laufbahnverordnungen) geregelt. Als Dienstanfänger gelten Beschäftigte, die als sog. Laufbahnbewerber für den mittleren bzw. gehobenen Dienst jedoch vor dem Vorbereitungsdienst in einem çffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Als Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung kommen Arbeitnehmer in Betracht, die gleich den Dienstanfängern und Beamten im Vorbereitungsdienst nur bei ihrer (festgelegten) Stammbehçrde wahlberechtigt sind. Davon zu unterscheiden sind Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie zählen nicht zu den Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung gemäß 11 Abs. 3 LPVG. Nach 56 LPVG besteht die Mçglichkeit, für die in Absatz 3 genannten Beschäftigten durch Rechtsverordnung einen speziellen Ausbildungspersonalrat zu schaffen, um so den besonderen Verhältnissen in den einzelnen Verwaltungszweigen besser Rechnung tragen zu kçnnen. Beschäftigte eines solchen Ausbildungspersonalrats besitzen nur für diesen und sonst für keinen anderen Personalrat die Wahlberechtigung und Wählbarkeit. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass Eintragungen in das Wählerverzeichnis formelle Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist ( 19 Abs. 1 WO), wobei der Kreis der Wahlberechtigten in 11 LPVG abschließend festgelegt ist; d. h., durch die Nichteintragung im Wählerverzeichnis verliert der Beschäftigte seine Wahlberechtigung nicht, so wie auch fälschlicherweise in das Wählerverzeichnis Eingetragene die Wahlberechtigung nicht erwerben (BVerwG, Beschl. v VII P 3.58, BVerwGE 7, 331, ZBR 1959, 337). Jeder Beschäftigte kann innerhalb der Auflegungsfrist des Wählerverzeichnisses ( 6 Abs. 4 und 5 WO) beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit dieses Verzeichnisses einlegen. Bei Streitigkeiten über das Wahlrecht entscheidet zunächst der Wahlvorstand. Lässt sich der Streit nicht beilegen, kann gemäß 86 Abs. 1 LPVG

8 LPVG 12 das Verwaltungsgericht (Fachkammer) angerufen werden. Streitigkeiten über die Wahlberechtigung kçnnen grundsätzlich nur im Wege der Wahlanfechtung gemäß 2 LPVG mit Bezug auf 11 LPVG geltend gemacht werden (BVerwG, Beschl. v VII P 14.58, BVerwGE 9, 249; Lorenzen/Schmitt/Etzel, 13 BPersVG, Rdnr. 40). 12 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag 1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehçrde angehçren, 2. seit einem Jahr in çffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind, 3. das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus çffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. (3) Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Das gleiche gilt für die unmittelbaren Mitarbeiter der letztgenannten Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten. Erläuterungen: 1 Diese Vorschrift regelt zusammen mit 13 LPVG das passive Wahlrecht (die Wählbarkeit), im Gegensatz zu dem in 11 LPVG geregelten aktiven Wahlrecht (der Wahlberechtigung). Die Wählbarkeit ist die in einem Gesetz festgelegte Eignung, bei einer Wahl als Bewerber aufgestellt (BVerwG, Beschl. v VII P 14.58, BVerwGE 9, 249) und gewählt zu werden sowie schließlich Mitglied einer Personalvertretung sein zu kçnnen (Lorenzen/Schmitt/Etzel, 14 BPersVG, Rdnr. 1). Außerdem setzt die Wählbarkeit die Aufnahme in einen Wahlvorschlag ( 11 ff. WO) sowie die Eintragung ins Wählerverzeichnis ( 6 WO) voraus. Und: Wer die Wahlberechtigung verliert (vgl. Erl. zu 11 Abs. 1 LPVG), verliert auch die Wählbarkeit. 2 Wählbar zum Personalrat sind zunächst grundsätzlich nur die wahlberechtigten Beschäftigten. Zum Begriff Beschäftigte siehe Erl. zu 4 LPVG, zur Wahlberechtigung die Erl. zu 11 LPVG. Die weiteren Voraussetzungen sind abschließend in 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LPVG geregelt. 3 Wählbar nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur, wer am Wahltag bei mehreren Abstimmungstagen gilt als Wahltag der erste Tag der Wahlhandlung ( 3 WO) seit mindestens sechs Monaten dem Geschäftsbereich seiner obersten Dienstbehçrde angehçrt. Der Begriff oberste Dienstbehçrde ist aus dem 48

9 Der Personalrat Beamtenrecht übernommen und meint die jeweiligen Ministerien (z. B. Finanzministerium, Kultusministerium, Innenministerium usw.). Mit Geschäftsbereich gemeint ist hier die Gesamtheit der der obersten Dienstbehçrde zugeordneten, in der Behçrdenhierarchie nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist, dass der Beschäftigte und dies gilt gleichfalls für Beamte und Arbeitnehmer seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich seiner obersten Dienstbehçrde angehçrt. Nicht erforderlich ist, dass er während dieser Zeit bei derselben Dienststelle beschäftigt war. Die Zeit von sechs Monaten muss unmittelbar vor dem (ersten) Wahltag liegen und darf auch nicht durch eine zeitweilige Zugehçrigkeit zum Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehçrde unterbrochen sein. Unschädlich ist jedoch eine Unterbrechung durch Krankheit und Urlaub oder durch eine Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge bis zu sechs Monaten. Eine weitere Voraussetzung der Wählbarkeit ist, dass der Wahlberechtigte seit einem Jahr in çffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt ist. Die Abgrenzung der çffentlichen Verwaltung ergibt sich zunächst aus 1 LPVG. Für die Wählbarkeit nach 12 Abs. 1 Nr. 2 LPVG ist es dabei unerheblich, ob es sich um eine Verwaltung des Bundes, eines Bundeslandes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen Kçrperschaft, Anstalt oder Stiftung des çffentlichen Rechts handelt. Keine Tätigkeit in der çffentlichen Verwaltung in diesem Sinne ist die Tätigkeit im Dienst einer Religionsgemeinschaft. Das LPVG findet auf solche sowie auf deren karitative und erzieherische Einrichtungen keine Anwendung (vgl. 107 a LPVG). Betriebe i. S. dieser Vorschrift sind nur die von der çffentlichen Hand in çffentlich-rechtlicher Form geführten, rechtlich unselbständigen, abgesonderten Teile einer Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung, deren Tätigkeit auf einen über den Rahmen der Vermçgensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist oder gemeinnützigen Zwecken dient. Für sog. Landesbetriebe gilt 26 LHO, für Eigenbetriebe der Gemeinden das Eigenbetriebsgesetz i. d. F. vom (GBl. S. 21). Durch das LPVG erfasst werden nur Betriebe, die ohne eigene Rechtspersçnlichkeit geführt werden. Für andere Betriebe, wie z. B. Aktiengesellschaft oder GmbH, gilt das Betriebsverfassungsgesetz. Die Beschäftigung in einem in privatrechtlicher Form geführten Betrieb (AG oder GmbH) ist keine Beschäftigung im çffentlichen Dienst oder çffentlicher Verwaltung, auch wenn überwiegend oder sämtliche Anteile im Besitz der çffentlichen Hand sind. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 müssen beide erfüllt sein, es sei denn, die Ausnahmevorschriften des 13 LPVG (siehe Erl. dort)

10 LPVG 12 sind anzuwenden. Auch sind beide Zeiten sechs Monate bzw. ein Jahr ohne Unterbrechung nachzuweisen. Für die Berechnung der Fristen gelten die 187, 188 BGB (siehe Anhang 5). 8 Die dritte Voraussetzung der Wählbarkeit ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser Tatbestand musste (neu) an dieser Stelle eingefügt werden. Begründung: Voraussetzung der Wählbarkeit zum Personalrat ist die Wahlberechtigung ( 11 LPVG). Nachdem mit ¾nderung des LPVG i. d. F. vom nun alle Beschäftigten (ohne Altersbegrenzung) wahlberechtigt sind, wählbar aber weiterhin nur Beschäftigte sein sollen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, war diese Voraussetzung in 12 Abs. 1 Nr. 3 LPVG neu festzulegen. 9 Gemäß 187 Abs. 2 Satz 2 BGB hat das 18. Lebensjahr vollendet, wer seinen 18. Geburtstag begeht. Diese Voraussetzung ist am Wahltag gefordert. 10 Die deutsche Staatsangehçrigkeit (Art. 116 GG) ist nach jetzigem Recht weder beim aktiven noch beim passiven Wahlrecht Voraussetzung. Historie: Während zu früheren Zeiten noch die deutsche Staatsangehçrigkeit sowohl für das aktive als auch das passive Wahlrecht Voraussetzung war, erhielten ab 1986 ausländische Beschäftigte, die die Staatsangehçrigkeit eines Mitgliedstaates der EG besaßen, erstmals das aktive Wahlrecht zu allen Personalvertretungen, nicht jedoch das passive. Erst mit einer späteren ¾nderung des LPVG wurde diesem Personenkreis auch das passive Wahlrecht zugesprochen. Sie waren damit nicht mehr zur Vertretung der ausländischen Beschäftigten nach dem bisherigen 65 LPVG wahlberechtigt und wählbar. Mit der jetzigen Öffnung des passiven Wahlrechts für alle ausländischen Beschäftigten zu allen Personalvertretungen war diese Vertretung/dieses Gremium nicht mehr notwendig und wurde deshalb ersatzlos gestrichen. Der an dieser Stelle neu eingefügte 65 LPVG enthält die für alle Personalvertretungen geltenden Datenschutzbestimmungen. 11 Absatz 2: Nach ¾nderung des LPVG durch das Gesetz vom ist nunmehr klargestellt, dass Teilzeitbeschäftigte, die regelmäßig mit weniger als einem Drittel der regelmäßigen wçchentlichen Arbeitszeit arbeiten, künftig nicht mehr (wie bisher) von der Wählbarkeit zum Personalrat ausgeschlossen sind. Damit sind alle Teilzeitbeschäftigten, unabhängig vom Umfang ihres Beschäftigungsverhältnisses, zum Personalrat wählbar. Mit dieser ¾nderung wurde eine gegen EU-Recht verstoßende mittelbare Diskriminierung von Frauen beseitigt, die unter den Teilzeitbeschäftigten mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als einem Drittel der regelmäßigen wçchentlichen Arbeitszeit den grçßten Anteil stellen. 12 Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus çffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen (Abs. 2 Nr. 2). Eine entsprechende Entscheidung kann sowohl durch das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten 50

Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg

Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg Textausgabe mit Kommentierung überarbeitet Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Einführung... 1

Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Einführung... 1 Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XIII XXVII Einführung... 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG) Erstes Kapitel

Mehr

i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz

i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug... 584 j) Strafgesetzbuch Auszug..... 586 k) Deutsches Richtergesetz Auszug... 590 l) Kündigungsschutzgesetz Auszug...... 594 m) Kooperationsgesetz der Bundeswehr......

Mehr

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern Amtliche

Mehr

BPersVG. Kommentar für die Praxis. Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs

BPersVG. Kommentar für die Praxis. Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften Kommentar

Mehr

Leitfaden zum Personalvertretungsrecht

Leitfaden zum Personalvertretungsrecht Leitfaden zum Personalvertretungsrecht - BPersVG - von Heide Schreiner Referentin beim Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen JOSEF MOLL VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Abkürzung«-

Mehr

I. Einführung 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen 5 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

I. Einführung 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen 5 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Vorwort Abkürzungsverzeichnis V VII XV I. Einführung 1 II. Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen 5 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich - Dienststellen

Mehr

Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)

Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) Landesrecht Schleswig-Holstein Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz

Mehr

Thüringer Personalvertretungsgesetz

Thüringer Personalvertretungsgesetz Klaus Schwill Lore Seidel Michael Felser Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 3. Auflage Bund-Verlag v. Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Vorbemerkung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis... 13 Vorwort.............................. 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis............ 13 Gesetzestext und Kommentierung zum Personalvertretungsgesetz f r das Land Brandenburg...........................

Mehr

Thüringer Personalvertretungsgesetz

Thüringer Personalvertretungsgesetz Michael Felser Klaus Schwill Lore Seidel Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 2. Auflage * Bund-Verlag Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Vorbemerkung

Mehr

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) KOMMENTAR von Dr. Bernhard Burkholz, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 6 Literaturverzeichnis

Mehr

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) HPVG - Inhaltsübersicht Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) KOMMENTAR von Dr. Bernhard Burkholz, Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 7 Literaturverzeichnis

Mehr

Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz Lothar Altvater, Eberhard Bacher Georg Hörter, Manfred Peiseler Giovanni Sabottig, Gerhard Vohs Bundespersonalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften für Gerichte,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 14.12 OVG 62 PV 8.11 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Ilbertz/Süllwold/Wurm. Jugend- und Auszubildendenvertretung. - im öffentlichen Dienst - ij.dbb. vertag. 2. Auflage 2009

Ilbertz/Süllwold/Wurm. Jugend- und Auszubildendenvertretung. - im öffentlichen Dienst - ij.dbb. vertag. 2. Auflage 2009 Ilbertz/Süllwold/Wurm Jugend- und Auszubildendenvertretung - im öffentlichen Dienst - 2. Auflage 2009 ij.dbb vertag 1. Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV) 11 1.1 Stellung der JAV in der Personalverfassung

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Fachbücher sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von März 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem

Mehr

Personalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008)

Personalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008) Personalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008) Rechtsquellen (für Hessen) Art. 37 der Verfassung des Landes Hessen das Hessische Personalvertretungsgesetz. Geltungsbereich Das HPVG gilt für die Verwaltungen

Mehr

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) KOMMENTAR von Prof. Dr. Frank Bieter, Braunschwelg (em.) und Erich Müiler-Fritzsche, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Braunschweig Inhaltsübersicht

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Anlage 2 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Hauptwahlvorstand für die Wahl 2014 der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung München, 5. Mai 2014 Salvatorstraße

Mehr

Personalvertretungsrecht

Personalvertretungsrecht Beck`sche ommentare zum Arbeitsrecht 14 Personalvertretungsrecht ommentar von Rolf Dietz, Prof. Dr. Martina Benecke, Hans-Jürgen Dörner, Edith Gräfl, Prof. Dr. Matthias Jacobs, Prof. Dr. Dagmar aiser,

Mehr

Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab

Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab 31.12.2011 Am 31.12.2011 sind verschiedene Änderungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG)

Mehr

Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz Bundespersonalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften für Gerichte, Bahn, Post, Bundeswehr und NATO Bearbeitet von Lothar Altvater, Manfred Peiseler 4., überarbeitete

Mehr

Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg

Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg Basiskommentar Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften Bearbeitet von Lothar Altvater, Christian Coulin, Wolf Klimpe-Auerbach, Ewald

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 23 Einleitung der Wahl... 81

Inhaltsverzeichnis. 23 Einleitung der Wahl... 81 Vorwort... 5 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... 13 Vorbemerkungen... 17 Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG)... 19 ERSTER TEIL Allgemeine

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 6 Abkürzungsverzeichnis... 7 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz

Mehr

Personalvertretungsrecht des Bundes

Personalvertretungsrecht des Bundes Personalvertretungsrecht des Bundes Mit CD-ROM von Helmuth Wolf 4., aktualisierte Auflage Personalvertretungsrecht des Bundes Wolf schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f.

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. 1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule

Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule Amtliche Mitteilungen der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 7 2. Jahrgang Gelsenkirchen, 29.04.2016 Inhalt: Wahlausschreiben für die Wahl zur Besetzung des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Mehr

Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg

Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg Bearbeitet von Prof. Dr. Dieter Leuze, Wörz, Prof. Dr. Frank Bieler Grundwerk mit 25. Ergänzungslieferung 0. Loseblatt. Rund 2700 S. In 2 Ordnern ISBN

Mehr

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und

Mehr

Wählbarkeit WAHLBERECHTIGUNG UND WÄHLBARKEIT

Wählbarkeit WAHLBERECHTIGUNG UND WÄHLBARKEIT 26 Wählbarkeit Erste Voraussetzung für die Wählbarkeit ( passives Wahlrecht ) ist die Wahlberechtigung. Wer nach den dort genannten Kriterien nicht wahlberechtigt ist, kann auch nicht gewählt werden. Es

Mehr

Vorschlagliste. evtl. Kennwort der Vorschlagsliste. für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb

Vorschlagliste. evtl. Kennwort der Vorschlagsliste. für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb Vorschlagliste evtl. Kennwort der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb (Firma/Betrieb) Vorschlagsberechtigt sind alle zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Mehr

Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01.

Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01. Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01. April 2009

Mehr

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f.

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. 1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen

Mehr

Nicht selten werden Mitglieder örtlicher

Nicht selten werden Mitglieder örtlicher Rauswurf bei Freistellung? doppelmitgliedschaft Verliert ein Personalratsmitglied bei einer Vollfreistellung durch die Stufenvertretung oder den Gesamtpersonalrat automatisch seine Mitgliedschaft im örtlichen

Mehr

Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt

Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften Bearbeitet von Prof. Dr. Frank Bieler Professor an der Hochschule Harz, Wernigerode Dr. Klaus Vogelgesang

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen Bayern Nordrhein-Westfalen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme

Mehr

Thüringer Personalvertretungsgesetz

Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften Bearbeitet von Lore Seidel, Susanne Gliech, Klaus Schwill 6., aktualisierte Auflage 2015.

Mehr

Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen

Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften Bearbeitet von Prof. Dr. Frank Bieler Professor an der Hochschule Harz, Wernigerode Markus Kleffner Rechtsanwalt,

Mehr

Allgemeine Verfahrensvorschriften

Allgemeine Verfahrensvorschriften 1 Personalratswahlen in Rheinland-Pfalz Allgemeine Verfahrensvorschriften Die folgende Zusammenstellung der allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Wahl der Personalräte nach dem rheinland-pfälzischen

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17 Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem

Mehr

12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten

12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / 1199 12. Wahlperiode 18. 03. 97 Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Finanzministeriums Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern,

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen

Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften Von Dr. Klaus Vogelgesang Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D., Bonn (bis

Mehr

Merkblatt über die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Merkblatt über die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Merkblatt über die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gemäß Gesetz über Landwirtschaftskammern in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Februar 2003 (Nds.

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG)

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG) Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), geändert durch Gesetze vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926),

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz. Wissenschaftliche Dienste WD 3 005/10

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz. Wissenschaftliche Dienste WD 3 005/10 Deutscher Bundestag Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz Seite 2 Stasiüberprüfung und Beamtenstatusgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen

Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften Herausgegeben von Prof. Dr. Frank Bieler Dr. Klaus Vogelgesang Markus Kleffner Prof. Dr. Frank Bieler Bearbeitet

Mehr

Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung

Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung 16.09.2013 Thema: Häufige Fehler bei Betriebsratswahlen 17.09.2013 (c) RA Koll 2012 1 BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 17.09.2013

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel

Mehr

Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung von Personalratsmitgliedern und Erlöschen der Personalratsmitgliedschaft

Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung von Personalratsmitgliedern und Erlöschen der Personalratsmitgliedschaft Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung von Personalratsmitgliedern und Erlöschen der Personalratsmitgliedschaft 1. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von

Mehr

Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar

Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar Aufgrund der 12 und 50 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert

Mehr

Vom 10. Januar Jubiläumsdienstzeit. (1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen. Jubiläumszuwendungsverordnung JZV

Vom 10. Januar Jubiläumsdienstzeit. (1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen. Jubiläumszuwendungsverordnung JZV Jubiläumszuwendungsverordnung JZV 693 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung

Mehr

Personalratsbeteiligung und Erlöschen der Personalratsmitgliedschaft bei Zuweisung an gemeinsame Einrichtung

Personalratsbeteiligung und Erlöschen der Personalratsmitgliedschaft bei Zuweisung an gemeinsame Einrichtung Personalratsbeteiligung und Erlöschen der Personalratsmitgliedschaft bei Zuweisung an gemeinsame Einrichtung 1. Wird einem Mitglied des bei der Agentur für Arbeit gebildeten Personalrats auf der Grundlage

Mehr

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014 Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium Vom 17. November 2014 Auf Grund von 16 Absatz 2, 19 Absatz 5 Satz 2 und 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2 des

Mehr

Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses. agmav WESTFALEN - LIPPE

Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses. agmav WESTFALEN - LIPPE Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses Themen der Sitzungen am 01. u. 29.10 / 18.12.2014 Name des GA Diakonie rechtliche Grundlage für die Teilnahme an den Sitzungen Kostenübernahmeregelung / Freistellung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 25.08 OVG 8 L 120/07 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag Betr.VG - Betriebliche Jugendund Auszubildendenvertretung 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 8 Abs.

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz)

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75) Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen

Mehr

Wahlrechtsverlust bei Personalgestellung

Wahlrechtsverlust bei Personalgestellung Wahlrechtsverlust bei Personalgestellung Bei einer Personalgestellung nach 4 Abs. 3 TVöD ist der Tatbestand des 13 Abs.2 BPersVG nicht erfüllt. Ein Wahlrechtsverlust tritt nicht ein. Da der Gesetzgeber

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. F. Basics des Personalvertretungsrechts und des Rechts der Unternehmensmitbestimmung

Mehr

Mitgliederversammlung. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

Mitgliederversammlung. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen MAV-Wahlen2013 Wissenswertes DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 2 Wann wird gewählt? Für die Erzdiözese München

Mehr

Schulungsveranstaltungen für Wahlvorstände

Schulungsveranstaltungen für Wahlvorstände 1 2 Schulungsveranstaltungen für Wahlvorstände 3 Inhalte 1. Rechtliche Grundlagen 2. Der Wahlvorstand 3. Das Wahlausschreiben 4. Das Wählerverzeichnis 5. Wahlvorschläge 6. Durchführung der Wahl 7. Konstituierende

Mehr

Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften Von Dr. Klaus Vogelgesang Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D. Prof. Dr.

Mehr

Grundschulung Personalvertretungsrecht nach 42 Abs. 3 PersVG Berlin

Grundschulung Personalvertretungsrecht nach 42 Abs. 3 PersVG Berlin Grundschulung Personalvertretungsrecht nach 42 Abs. 3 PersVG Berlin Veranstaltungsnummer: 2013 P029 SK Termin: 25.02. 27.02.2013 Ort: dbb forum berlin Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Tel. 030-40814510

Mehr

Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986. Gesamtausgabe in der Gültigkeit zum 31.05.

Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986. Gesamtausgabe in der Gültigkeit zum 31.05. Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 Gesamtausgabe in der Gültigkeit zum 31.05.2007 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Mehr

Satzung der Stadt Erlangen für den Ausländer- und Integrationsbeirat

Satzung der Stadt Erlangen für den Ausländer- und Integrationsbeirat Satzung der Stadt Erlangen für den Ausländer- und Integrationsbeirat 1 Ausländer- und Integrationsbeirat... 2 2 Aufgaben und Rechte... 2 3 Pflichten... 2 4 Zusammensetzung... 3 5 Wahl und Wahlrecht...

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelübersichten führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelübersichten führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelübersichten führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Abkürzungsverzeichnis... 9 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz...

Mehr

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen

Mehr

Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Bundespersonalvertretungsgesetz Datum: 15. März 1974 Fundstelle: BGBl I 1974, 693 Textnachweis Geltung ab: 15. 6.1980 Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl.

Mehr