Arbeitnehmerüberlassung
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- Nelly Beckenbauer
- vor 9 Jahren
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1 Arbeitnehmerüberlassung Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die legale Arbeitnehmerüberlassung. Es soll zugleich illegale Formen der Arbeitnehmerüberlassung bekämpfen. Das Gesetz wurde mehrfach geändert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Ende 2015 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen vorgelegt. Das Gesetz ist derzeit noch in der Ressortabstimmung. Welche Änderungen wann in Kraft treten werden, ist daher aktuell noch nicht absehbar. I. Was ist Arbeitnehmerüberlassung? Von Arbeitnehmerüberlassung wird gesprochen, wenn ein selbständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vorübergehend an einen anderen Unternehmer (Entleiher) ausleiht. Eine Abordnung des Arbeitnehmers zum Entleiher ist möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer vorgesehen ist. Dieses Arbeitsverhältnis besteht im Rahmen der Überlassung fort. Der Verleiher haftet also für die Vergütung, Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit usw. Jedoch steht dem Entleiher ein Direktionsrecht zu. Der Leiharbeitnehmer unterliegt also dessen Weisungen. Telefax: Gesamt: 10 Seiten Stand Juli 2016 Bitte beachten Sie: Arbeitsrechtliche Auskünfte der IHK sind nur für unsere Mitgliedsunternehmen, also für Arbeitgeber bestimmt. Daher beantworten wir keine arbeitsrechtlichen Anfragen von Arbeitnehmern. 1. Wirtschaftliche Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung erfolgt nach dem Gesetz im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Darunter fällt jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem konkreten Markt anzubieten. Erfasst wird damit zum Beispiel auch gemeinnützige oder konzerninterne Überlassung von Arbeitnehmern.
2 2. Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung Eine Überlassung von Arbeitnehmern ist nur vorübergehend möglich. Das Gesetz enthält bisher keine starren Höchstfristen. Nach dem genannten Gesetzentwurf soll künftig eine Höchstdauer von 18 Monaten gelten. Davon sollen tarifvertragliche Abweichungen möglich sein. Im Juli 2013 hatte das Bundesarbeitsgericht (Az. 7 ABR 91/11) entschieden, dass ein Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern könne, wenn keine explizite Zeit für die Einstellung vorgesehen sei. Daher empfiehlt sich eine eindeutige vertragliche Klarstellung zwischen Entleiher und Verleiher über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Leiharbeitsverhältnisses. Sollte die geplante Höchstdauer eingeführt werden, sollten Unternehmen umgehend alle bestehenden Verträge prüfen und der neuen Rechtslage anpassen. II. Welche anderen Formen des Personaleinsatzes gibt es? Die Arbeitnehmerüberlassung ist von anderen Formen des Personaleinsatzes bei Dritten abzugrenzen. Es ist geplant, die Abgrenzungs-Kriterien künftig gesetzlich zu regeln ( 611a BGB n.f.). 1. Dienst- oder Werkverträge Um keine Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich bei einem Dienst- oder Werkvertrag zwischen einem Unternehmer (Arbeitgeber) und einem Dritten. Organisiert der Unternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen selbst, bleibt er für die Erfüllung der im Vertrag mit dem Dritten vorgesehenen Dienste oder für die Erstellung des dem Dritten vertraglich geschuldeten Werks verantwortlich. Er bedient sich dabei den ausschließlich seinen Weisungen unterliegenden Arbeitnehmern als Erfüllungsgehilfen. Für einen Werkvertrag spricht u.a. die Übernahme von Gewährleistungspflichten durch den Arbeitgeber. Umgekehrt spricht eine langfristige Eingliederung in den Betrieb des Dritten gegen einen Dienst- oder Werkvertrag. Merkmale dafür sind z.b. die Erteilung von Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und -ort sowie die Stellung von Dienstkleidung oder notwendigem Material. 2. Überlassung von Maschinen mit Bedienpersonal In der Überlassung von Maschinen mit Bedienpersonal an einen Dritten liegt keine Überlassung von Arbeitnehmern. Nach Sinn und Zweck des Vertrages muss die Überlassung des Gebrauchs der Sache im Vordergrund stehen. Entscheidet nach
3 dem Vertragsinhalt der Dritte, wie und wann er die Arbeitnehmer einsetzt, liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor. 3. Abordnung von Arbeitnehmern ( 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AÜG) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung. Voraussetzungen sind, dass der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes. 4. Ausnahmsweise nicht erlaubnispflichtige Überlassung ( 1 Abs. 3 AÜG) Keiner Erlaubnis nach dem AÜG bedarf es für Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, für Überlassungen zwischen Konzernunternehmen ( 18 Aktiengesetz), wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, für Arbeitnehmerüberlassungen ins Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer an ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist, für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, die zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, an einen anderen Arbeitgeber bis zur Dauer von zwölf Monaten überlassen (sog. Kollegenhilfe nach 1a AÜG). Die Überlassung muss der Bundesagentur für Arbeit vorher schriftlich angezeigt werden.
4 III. Erlaubnispflicht Die Überlassung von Arbeitnehmern ist erlaubnispflichtig ( 1 Abs. 1 AÜG). Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Anspruch, wenn kein Grund für die Versagung ( 3 AÜG) vorliegt. Grundsätzlich verboten ist Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Dazu gibt es aber Ausnahmen (Details siehe 1b AÜG). 1. Verfahren der Erlaubniserteilung Antrag Zuständige Behörden Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Die zuständige Behörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Antragstellers: Für Unternehmen aus Hessen und Nordrhein-Westfalen ist zuständig die Agentur für Arbeit Düsseldorf, Düsseldorf, Tel , Fax , [email protected] Für Unternehmen aus Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist zuständig die Agentur für Arbeit Nürnberg, Nürnberg, Tel , Fax , [email protected] Für das restliche Bundesgebiet wenden sich Unternehmen an die Agentur für Arbeit Kiel, Kiel, Tel , Fax -1011, [email protected] 2. Befristete und unbefristete Erteilung der Erlaubnis Die Erlaubnis wird in den ersten drei aufeinander folgenden Jahren zunächst jeweils auf ein Jahr befristet erteilt. Im Anschluss daran kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Behörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate. 3. Versagung und Widerruf der Erlaubnis Die Erlaubnis oder die Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
5 Dies ist insbesondere der Fall, wenn er Vorschriften des Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerrechts, der Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder die Ausländerbeschäftigung, das Arbeitsschutzrecht oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält ( 3 AÜG). Daneben sieht das AÜG weitere Versagungsgründe vor, etwa eine unzureichende Betriebsorganisation oder die Nichteinhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft des Entleihers (s.u. unter VII.). Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft insbesondere widerrufen werden, wenn der Widerruf vorbehalten war, eine Auflage nicht fristgemäß erfüllt wurde oder nachträgliche Tatsachen die Behörde berechtigt hätten, die Erlaubnis zu versagen ( 5 AÜG). 4. Persönlicher Geltungsbereich der Erlaubnis Die Erlaubnis ist an die Person des Unternehmers gebunden. Wechselt der Inhaber des Betriebs, ist eine neue Erlaubnis erforderlich, wenn das Unternehmen weiter Arbeitnehmer verleihen will. 5. Kosten Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden gegenüber dem Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben ( 2a AÜG). Derzeit werden für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1000, für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2500 erhoben (Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung). Außerdem hat der Antragsteller Auslagen zu tragen (für weitere Ausfertigungen, Abzüge, Abschriften, Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt wurden und für Kosten, die durch die öffentliche Bekanntmachung entstehen). IV. Pflichten des Verleihers 1. Pflichten des Verleihers gegenüber der Erlaubnisbehörde Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, die Schließung und die Errichtung von Betrieben, die sich auf die Überlassung von Arbeitnehmern beziehen, anzuzeigen. Wenn die Erlaubnis Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder juristischen Personen erteilt ist, sind auch Änderungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen ( 7 Abs. 1 AÜG).
6 Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die zur Durchführung des AÜG erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dazu hat er u.a. Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren ( 7 Abs. 2 AÜG). Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich statistische Meldungen zu erstatten (Einzelheiten siehe 8 AÜG). 2. Pflichten des Verleihers gegenüber dem Entleiher Die Hauptpflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher besteht in der Überlassung arbeitswilliger Arbeitskräfte zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort. Der Vertrag zwischen beiden bedarf der Schriftform ( 12 Abs. 1 AÜG). Im Vertrag hat der Verleiher zu bestätigen, dass er die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Er hat zudem den Entleiher unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis zu informieren. 3. Pflichten des Verleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer a) Schriftliche Aushändigung der wesentlichen Vertragsbedingungen Der Verleiher hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Leiharbeitnehmer auszuhändigen ( 11 Abs. 1 AÜG i.v.m. 2 Abs. 1 Nachweisgesetz). Erforderlich sind außerdem Name und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis sowie Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist. b) Ausgabe des Merkblatts der Agentur für Arbeit Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des AÜG auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten es auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten trägt der Verleiher ( 11 Abs. 2 AÜG). c) Unterrichtung über Wegfall der Erlaubnispflicht Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten ( 11 Abs. 3 AÜG).
7 d) Gleichstellungsgrundsatz Für die Dauer der Überlassung hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer grundsätzlich die für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren ( 10 Abs. 4, 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG, s.u.). V. Pflichten des Entleihers Pflichten des Entleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer Der Entleiher hat die Leiharbeitnehmer über offene Stellen im Unternehmen zu unterrichten ( 13a AÜG), um deren Übernahme in die Stammbelegschaft des Entleihers zu erleichtern. VI. Folgen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung 1. Faktische Arbeitnehmerüberlassung Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko, so wird vermutet, dass der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt ( 1 Abs. 2 AÜG). 2. Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis ist ordnungswidrig Die ohne Erlaubnis durchgeführte Überlassung von Arbeitnehmern zieht zunächst ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren nach sich. Sowohl die Überlassung ohne Erlaubnis als auch die Beschäftigung eines solchen Leiharbeitnehmers sind Ordnungswidrigkeiten. Dafür drohen Geldbußen von bis zu ( 16 Absatz 1 Nr.1 und Nr. 1a, Absatz 2, 1. Alternative AÜG). Die Sanktion trifft also Verleiher und Entleiher gleichermaßen. Entleiher sollten sich daher die Erlaubnis stets vorlegen lassen. Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer tätig werden lässt, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel (nach 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes), eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung (nach 284 Abs. 1 des Dritten Sozialgesetzbuches) nicht besitzt, kann mit einer Geldbuße von bis zu belegt werden ( 16 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2, 2. Alternative AÜG). In besonders schweren Fällen (auffällig schlechtere Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Leiharbeitnehmer, gewerbsmäßige oder aus grobem Eigennutz
8 motivierte Überlassung) drohen sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren ( 15a Abs. 1 AÜG). Das Gleiche gilt für den Verleiher ( 15 AÜG). Fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher Zivilrechtlich hat die Überlassung von Arbeitnehmern ohne Erlaubnis zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher fingiert wird. Das Arbeitsverhältnis gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Der Entleiher ist zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten und zur Lohnzahlung verpflichtet. Der Leiharbeiter hat die gleichen Rechte wie ein Arbeitnehmer des Entleihers ( 10 AÜG). Bei Scheinwerkverträgen soll künftig nach dem Gesetzentwurf des BMAS ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen, wobei dem Arbeitnehmer ein einmonatiges Widerspruchsrecht zustehen soll. VII. Gleichstellungsgrundsatz 1. Gewährung der gleichen, wesentlichen Arbeitsbedingungen Für die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer grundsätzlich die für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren ( 10 Abs. 4, 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG). Dazu zählt auch das Arbeitsentgelt. Unter Arbeitsbedingungen sind alle nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen, wie Dauer der Arbeitszeit oder Urlaub zu verstehen. Unter das Arbeitsentgelt fallen auch Zuschläge (z.b. Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen sowie andere Lohnbestandteile. Vergleichbar mit dem Leiharbeitnehmer sind solche Arbeitnehmer des Entleihers, die dieselben oder zumindest ähnliche Tätigkeiten wie der Leiharbeitnehmer ausführen. 2. Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen Leiharbeitnehmer müssen gleichen Zugang wie die Stammbelegschaft zu Gemeinschafts-einrichtungen des Unternehmens haben. Dazu können beispielsweise betriebseigene Kitas, Verpflegungsleistungen oder Beförderungsmittel zählen. Nicht erfasst sind Mitarbeiterrabatte und die betriebliche Altersversorgung. Ausnahmen sind möglich. Sie müssen aber sachlich gerechtfertigt sein ( 13b AÜG).
9 3. Folgen des Verstoßes gegen Gleichstellungsgrundsatz, Auskunftsanspruch Vereinbarungen, die gegen den Gleichstellungsgrundsatz verstoßen, sind unwirksam ( 9 Nr. 2 AÜG). Um den Gleichstellungsgrundsatz erfüllen zu können, müssen die Verleiher die Arbeits-Bedingungen der beim Entleiher Beschäftigten kennen. Der Verleiher hat daher einen Anspruch auf Auskunft gegen den Entleiher ( 12 AÜG). 4. Ausnahme vom Gleichstellungsgrundsatz Das Gesetz macht eine in der Praxis sehr bedeutende Ausnahme vom Grundsatz der Gleichstellung ( 9 Nr. 2, 2. Halbsatz AÜG). Danach kann ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der tariflichen Regelung individualrechtlich vereinbaren. Dazu kommt insbesondere eine vertragliche Bezugnahme in Betracht. Der Tarifvertrag darf nicht den in einer Rechtsverordnung (nach 3a Abs. 2 AÜG) festgesetzten Mindest-Stundenlohn unterschreiten. 5. Tarifverträge, Mindestlohn und Branchenzuschläge Bestehende Tarifverträge Es existieren mehrere Flächentarifverträge in der Zeitarbeitsbranche, die für die Zeitarbeitsunternehmen und ihre Kunden vorteilhafter sind als der gesetzlich vorgesehene Gleichstellungsgrundsatz. Diese haben u.a. vereinbart: der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP), der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz), 6. Mindestentgelt Seit 2012 gilt für die Zeitarbeitsbranche eine verbindliche Lohnuntergrenze. Das Mindestentgelt beträgt seit Juni ,00 /Stunde in den alten Bundesländern und 8,50 /Stunde in den neuen Bundesländern. Diese Untergrenzen dürfen nicht unterschritten werden. Gelten für Branchen höhere Mindestlöhne, sind diese auch den Leiharbeitnehmern zu gewähren.
10 7. Branchenzuschläge 2012 und 2013 haben sich zahlreiche Gewerkschaften mit der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ, bestehend aus BAP und igz) über die Gewährung von Zuschlägen geeinigt. Diese sind nach Einsatzdauer gestaffelt und gelten in folgenden Branchen: in der Metall- und Chemie-Industrie in der Kautschuk, Holz und/oder Kunststoff verarbeitenden Industrie in der Papier erzeugenden oder verarbeitenden Industrie im Schienenverkehr in der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Druck- und Tapetenindustrie im Kali- und Steinsalz-Bergbau Eine Übersicht über die aktuell geltenden Zuschläge kann z.b. beim WSI-Tarifarchiv abgerufen werden:
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