Arbeitnehmerüberlassung. Rechtsgrundlagen und Informationen

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1 Arbeitnehmerüberlassung Rechtsgrundlagen und Informationen

2 Geschichtliche Entwicklung der Zeitarbeit 1948 Gründung der Firma Manpower in den USA, 1956 Eröffnung von Büros in London und Paris 1962 Eröffnung einer Niederlassung der Schweizer Firma Adia Interim in Hamburg Daraufhin Klage der damaligen Bundesanstalt für Arbeit wegen Verstoßes gegen das Vermittlungsmonopol Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass Verleih von Arbeitnehmern nicht unter das Vermittlungsmonopol fällt. 2

3 1972 Erstmalige Regelung der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland durch Erlass des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) 1982 Verbot der Überlassung ins Baugewerbe 1985 Verlängerung der Überlassungsdauer von 3 auf 6 Monate 1994 Verlängerung der Überlassungsdauer von 6 auf 12 Monate 1997 Verlängerung der Überlassungsdauer von 9 auf 12 Monate und Aufhebung des Synchronisationsverbotes von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag 2002 Verlängerung der Überlassungsdauer auf 24 Monate 2003 Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Einführung von Personalserviceagenturen (PSA) und zahlreiche Neuregelungen des AÜG (EP/ET/Tarifierung) 3

4 Zusammenfassung Der Begriff Zeitarbeit stammt aus den Anfängen der Branche in Deutschland. Bei Einführung des AÜG war die maximale Überlassungsdauer von Zeitarbeitnehmern auf drei Monate befristet. Diese wurde später verlängert bzw. ganz aufgehoben. Überlassene Zeitarbeitnehmer können somit theoretisch unbegrenzt lange von der selben Zeitarbeitsfirma an den gleichen Kundenbetrieb überlassen werden. Nach dem Wegfall des Synchronisationsverbotes (auch: Synchronisierungsverbot) ist nun die Einstellung eines Arbeitnehmers für nur eine einzelne Überlassung in einen Kundenbetrieb erlaubt. Danach kann der Arbeitnehmer entlassen werden. Durch Aufhebung der Wiedereinstellungssperre kann derselbe Arbeitnehmer später wieder eingestellt werden 4

5 Grundsätzliches Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes Werkvertrag Arbeitnehmerüberlassung Selbstständiger Dienstvertrag Dienstverschaffungsvertrag 5

6 Grundsätzliches Arbeitnehmerüberlassung besondere Form des drittbezogenen Personaleinsatzes geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Haftungsvorschriften für GSV-Beiträge im SGB IV geregelt 6

7 Arbeitnehmerüberlassung Art. 1 1 ff AÜG Leiharbeitnehmer (Leih-)Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer keine vertragliche Beziehung zwischen Entleiher und Erfüllungsgehilfen, aber Ausübung des Direktionsrechts durch Entleiher Verleiher Überlassungsvertrag Entleiher 7

8 Gegenstand des Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages Bereitstellung (Vermietung) eines arbeitsbereiten Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung Kein konkretes Arbeitsergebnis (Werk) vereinbart 8

9 Gegenseitige Pflichten aus Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag Verleiher Entleiher Bereitstellung eines arbeitsbereiten Leiharbeitnehmers der vereinbarten Qualifikation Übertragung des Direktionsrechts auf Entleiher Zahlung der vereinbarten Überlassungsvergütung an Verleiher Übernahme des Direktionsrechts 9

10 Abgrenzung zu anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes 1/2 Art Abs. 1 S. 2 AÜG Abordnung von AN zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft (Arge) keine ANÜ keine Erlaubnis alle Mitglieder sind auf Grund des Arge-Vertrages zur selbstständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet wenn für alle Mitglieder der Arge gelten TV des selben Wirtschaftszweiges und 10

11 Abgrenzung zu anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes 2/2 Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen selbstständigen Dienstverträgen keine ANÜ keine Erlaubnis selbstständigen Dienstverschaffungsverträgen selbstständigen Geschäftsbesorgungsverträgen 11

12 Erlaubnispflicht gewerbsmäßiger ANÜ Art. 1 1 Abs. 1 AÜG Gewerbsmäßige ANÜ ist erlaubnispflichtig Art Abs. 1 AÜG BA führt AÜG nach fachlichen Weisungen des BMAS durch (RD sind Erlaubnisbehörden) Liste der Erlaubnisinhaber: arbeitsamt.de./ 12

13 Ausnahmen von Erlaubnispflicht Art. 1 1 Abs. 3 AÜG Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften es ist ANÜ ggf. Haftung für GSV- Beiträge Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen Art. 1 1a Abs. 3 AÜG 13 Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen nach vorheriger Anzeige bei der BA

14 Einschränkungen der gewerbsmäßigen ANÜ im Baugewerbe Art. 1 1b S. 1 AÜG ANÜ (durch Erlaubnisinhaber) in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden Unzulässig Art. 1 1b S. 2 u. 3 AÜG 14 Ausnahmen sind jedoch möglich unter den Voraussetzungen des 1 b Satz 2 u. 3 AÜG

15 Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis Leiharbeitnehmer 9 Nr. 1 AÜG: Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages 10 Abs. 1 S. 1 AÜG: Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen LAN und Entleiher Verleiher 9 Nr. 1 AÜG: Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages Entleiher 15

16 Übersicht über die Anzahl und Entwicklung der Erlaubnisinhaber im Bezirk NSB Erlaubnisinhaber reine Verleihbetriebe 16

17 Anzahl der Verleihbetriebe 2008 Im Bundesgebiet waren insgesamt Firmen im Besitz einer Erlaubnis. Anteil Niedersachsen: 1862 Erlaubnisinhaber Nicht eingerechnet sind die Niederlassungen der Verleihfirmen. Diese Zahl betrug im Kalenderjahr 2008 im Bundesgebiet Beispiel: Die Firma Randstadt Deutschland GmbH & Co. KG ist im Besitz einer Erlaubnis im Bezirk der Regionaldirektion Hessen und hat über 300 Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet gemeldet, von denen ausschließlich Verleih betrieben wird. 17

18 Erlaubnisinhaber 2008 nach Regionaldirektionen (ohne Niederlassungen) Erlaubnisse NSB N NRW H RPS BW BY BB SAT S 0 NSB N NRW H RPS BW BY BB SAT S Erlaubnisse

19 Primäre Aufgaben der Erlaubnisbehörde Durchführung des AÜG gem. 17 Erteilung und Widerruf von Erlaubnissen Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller/Erlaubnisinhaber Regelmäßige Überprüfung der Erlaubnisinhaber nach Erlaubniserteilung Einleitung und Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren 19

20 Kriterien bei der Überprüfung der Erlaubnisinhaber Anwendung von Tarifverträgen im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG; ansonsten Einfordern des Gleichstellungsgrundsatzes Korrekte Einstufung des Leiharbeitnehmers gemäß der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit aufgrund der im Tarifvertrag bezeichneten Tätigkeitsmerkmale Gewährung von Mindestlöhnen (z.b. Maler- und Lackierhandwerk) Vollständigkeit von Vertragsunterlagen (Arbeitsverträge, Zusatzvereinbarungen, Aufhebungsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Änderungen) Nachweis über Aushändigung des aktuellen Merkblattes der Bundesagentur für Arbeit 20

21 Gewährung von Aufwendungsersatz, Beachtung der Regelungen zum TzBfG Korrekte Gewährung von Entgelt-/Entgeltersatzleistungen und von Urlaub/ Urlaubsabgeltung auch während Zeiten des Nichteinsatzes Besondere Auffälligkeiten hinsichtlich Arbeitsschutz/ Arbeitssicherheit/ arbeitsmedizinische Untersuchungen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung (GSV-Beitrag) Abführung der Lohnsteuer Beachtung der Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung 21

22 DA zu 11 AÜG 11 Abs. 6 AÜG stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb des Entleihers auch für den Leiharbeitnehmer gelten und dass der Entleiher neben dem Verleiher für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich ist. Zur Einhaltung der Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutzbestimmungen arbeitet die BA mit den dafür zuständigen Landesbehörden (in der Regel Gewerbeaufsichtsämter) zusammen. Werden bei örtlichen Prüfungen der Verleiher durch die Erlaubnisbehörde Verstöße gegen derartige Bestimmungen festgestellt oder anderweitig bekannt, so ist die Erlaubnisbehörde verpflichtet, solche Erkenntnisse an die zuständigen Landesbehörden weiter zu leiten. 22

23 Entwicklung der örtlichen Überprüfungen im Jahr 2008 und im 1.Hj.2009 im Bezirk der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen Örtliche Überprüfungen 1. Q. 2. Q. 3. Q. 4. Q. 1. Q Q.09 23

24 Antragsverfahren Antragsunterlagen sind im Internet abrufbar unter Unternehmen Rechtsgrundlagen Arbeitnehmerüberlassung Die Gebühr für die Erlaubniserteilung, die auf ein Jahr befristet ist, beträgt 750,00 Unbefristete Erlaubniserteilung ist nach drei Jahren erlaubt tätigen Verleihs möglich. Die Gebühr für eine unbefristete Erlaubnis beträgt 2.000,00 Die RD NSB nimmt ca ,00 jährlich an Gebühren ein Die Bearbeitungszeit von der Antragstellung bis zur Entscheidung beträgt zwischen 14 Tagen und vier Monaten (abhängig vom Ermittlungsaufwand) Die Erlaubnisinhaber erhalten von der RD fünf Monate vor Ablauf der Erlaubnis die entsprechenden Verlängerungsunterlagen 24

25 Dem Leiharbeitnehmer ist zusammen mit seinem Arbeitsvertrag ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit auszuhändigen. Diese Merkblätter und auch die sonstigen Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung sind im Internet unter folgendem Link abrufbar: > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Arbeitnehmerüberlassung Der Verleihbetrieb muss im Besitz einer gültigen Erlaubnis sein. Diese Erlaubnisse sind bundeseinheitlich und werden in Form einer Urkunde ausgestellt. Die Regionaldirektionen erteilen bei Bedarf die Auskünfte, ob ein Arbeitgeber im Besitz einer Erlaubnis ist. Die entsprechenden Ansprechpartner finden Sie ebenfalls im Internet im Merkblatt: Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung. Hier noch einmal der Link: /Arbeitnehmerueberlassung/Arbeitnehmerueberlassung-Nav.html 25

26 Übersicht der Ansprechpartner der jeweiligen Regionaldirektionen 26

27 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28

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