Gesetzliche Änderungen zum

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1 Gesetzliche Änderungen zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz 1.1 Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag Nachdem das Kindergeld und der Kinderfreibetrag sieben Jahre lang unverändert geblieben sind, wurden die Beträge zum angehoben. Zum erfolgt nun eine weitere Erhöhung. So hoch sind Kindergeld und Kinderfreibeträge Kindergeld - für das erste und zweite Kind - für das dritte Kind - für das vierte und jedes weitere Kind ab EUR 164 EUR 154 EUR 190 EUR 170 EUR 154 EUR 215 EUR 195 EUR 179 EUR Kinderfreibetrag EUR EUR EUR BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung, Ausbildung) EUR EUR EUR Steuerfreibeträge insgesamt EUR EUR EUR Geschiedenen sowie nicht miteinander verheirateten Eltern stehen die steuerlichen Freibeträge jeweils zur Hälfte zu. Hartz IV-Empfänger und Sozialhilfe-Bezieher haben von der Kindergelderhöhung nichts. Denn was sie mehr an Kindergeld bekommen, gibt es weniger an Arbeitslosengeld II (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII). Das Kindergeld wird nämlich beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld und bei der Sozialhilfe als Einkommen des Kindes oder Einkommen des Kindergeldberechtigten angerechnet. Für diejenigen, die das höhere Kindergeld am nötigsten hätten, ist die Neuregelung also ein Nullsummenspiel. So gehen rund 1,8 Millionen Kinder in hilfebedürftigen Familien leer aus. HINWEIS: Das Kindergeld wird um 20 Euro pro Kind und Monat erhöht. Aufgrund der Anhebung des Kinderfreibetrages werden Spitzenverdiener um rund 40 Euro pro Kind entlastet. Die besser verdienenden Eltern werden also doppelt so hoch entlastet wie Familien mit mittleren und geringen Einkommen. So hoch ist die Steuervergünstigung (ESt und Soli) Steuerersparnis bei einem bisherigen Anzahl der Kinder zu versteuerndes Einkommen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder EUR: nur Kindergelderhöhung EUR 240 EUR 303 EUR 480 EUR 602 EUR 720 EUR 898 EUR 960 EUR EUR EUR (das Kindergeld 362 EUR 720 EUR EUR EUR EUR wird gegengerechnet) 421 EUR 841 EUR EUR EUR EUR EUR 436 EUR 436 EUR 873 EUR 873 EUR EUR EUR EUR EUR (Quelle: Nacke, DB 2009 S. 2507) > Unterhalt an Trennungskinder: Deutliche Erhöhung des Kindesunterhalts Die Erhöhung des Kinderfreibetrages hat auch Auswirkungen auf den Kindesunterhalt bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern. Denn seit 2008 orientiert sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder am steuerlichen Kinderfreibetrag, davon ein Zwölftel pro Monat ( 1612a BGB). - Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss. Er richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag und wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert. So hoch ist der Mindestunterhalt bzw. Unterhaltsbedarf des Kindes Altersstufe bis zum 6. Lebensjahr vom 7. bis 12. Lebensjahr vom 13. bis 17. Lebensjahr ab dem 18. Lebensjahr in % des gemäß 1612a BGB Kinderfreibetrages ab % 317 EUR 281 EUR 100 % 364 EUR 322 EUR 117 % 426 EUR 377 EUR 134 % 488 EUR 432 EUR

2 Wegen der kräftigen Erhöhung des Kinderfreibetrages steigt der Mindestbedarf des Kindes. Wenngleich auch das halbe Kindergeld vom Mindestbedarf abgezogen werden darf, so müssen barunterhaltspflichtige Väter ab 2010 erheblich mehr Kindesunterhalt zahlen. So hoch ist der Unterhaltszahlbetrag ab (in Einkommensgruppe 1) Altersstufe Mindestunterhalt./. Kindergeld = Zahlbetrag Vergleich: 2009 bis zum 6. Lebensjahr vom 7. bis 12. Lebensjahr vom 13. bis 17. Lebensjahr ab dem 18. Lebensjahr 317 EUR./. 92 EUR = 364 EUR./. 92 EUR = 426 EUR./. 92 EUR = 488 EUR./. 184 EUR = 225 EUR 272 EUR 334 EUR 304 EUR 199 EUR 240 EUR 295 EUR 268 EUR > Unterhaltsvorschuss: Anhebung der Unterhaltsbeträge Kinder, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Unterhaltsvorschuss gibt es maximal für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes. Hierbei ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich. Seit 2008 ist die Höhe der Unterhaltsleistung für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. So hoch ist der Unterhaltsvorschuss Kinder ab bis 5 Jahre (bis zum 6. Geburtstag) 133 EUR 117 EUR - von 6 bis 11 Jahre (bis zum 12. Geburtstag) 180 EUR 158 EUR 1.2 Abschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten - bis 2007 nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen, - ab 2008 nicht mehr als EUR (ohne Umsatzsteuer) betragen. Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt bisher: (1) GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 EUR (ohne USt.) müssen zwingend sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein Wahlrecht zur Abschreibung besteht nicht. Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z.b. in einem Anlagenverzeichnis, besteht nicht. (2) Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis EUR (ohne USt.) ist ein Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen. Für Wirtschaftsgüter, die ab dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, kommt zu den o.g. zwei Verfahren eine dritte Variante hinzu: (3) GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) können wahlweise im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Wirtschaftsgüter über 410 EUR müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden ( 6 Abs. 2 und 2a EStG 2010). Die neue Sofortabschreibung, die es bereits vor 2008 gab, ist ein Wahlrecht: Sie können also geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 150 EUR und 410 EUR entweder sofort abschreiben oder in den Sammelposten einstellen und dann über 5 Jahre linear abschreiben (sog. Poolabschreibung). Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden. Bei den Überschusseinkunftsarten (nichtselbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) bleibt es wie bisher bei der bisherigen Regelung, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR (ohne USt.) sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können ( 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG 2008).

3 1.3 Erbschaftsteuer: Absenkung der Steuersätze in Steuerklasse II Das Erbschaftsteuergesetz fasst die Verwandtschaftsgrade zu drei Gruppen zusammen, die Steuerklassen genannt werden. Je höher die Steuerklasse, desto größer ist die Belastung für den Erwerber. Zur Steuerklasse II gehören - Eltern und Großeltern im Schenkungsfall - Geschwister - Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen) - Stiefeltern - Schwiegertöchter und Schwiegersöhne - Schwiegereltern - geschiedene Ehegatten Erbschaften und Schenkungen werden vor der Besteuerung verschont insbesondere durch bestimmte Freibeträge. In der Steuerklasse II beträgt - der persönliche Steuerfreibetrag: EUR. - der sachliche Freibetrag für Hausrat und sonstige Gegenstände: EUR. Erst wenn das vererbte oder verschenkte Vermögen die vorgenannten Freibeträge übersteigt, unterliegt der darüber hinausgehende Betrag der Besteuerung mit Steuersätzen, die je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch sind. Nach dem neuen Erbschaftsteuergesetz ab 2009 sind die Steuersätze in Steuerklasse II ebenso hoch wie in Steuerklasse III, nämlich und 50 %. Dies wird von erbenden und vererbenden nahen Angehörigen und Verwandten als ungerecht empfunden. Bei Schenkungen und Erbschaften in der Steuerklasse II gelten geringere Steuersätze - leider erst ab dem und nicht bereits rückwirkend ab dem ( 19 Abs. 1 ErbStG 2010). Die Steuersätze nach neuem Recht ab 2009 Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis EUR EUR EUR EUR EUR EUR über 26 Mio. EUR nach Abzug der Freibeträge Steuerklasse I 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % Steuerklasse II 2009 ab % 20 % 25 % 35 % 50 % 40 % 43 % Steuerklasse III 50 % 1.4 Erbschaftsteuer: Verbesserte Steuerverschonung für Betriebsvermögen Betriebsvermögen ist in ganz besonderer Weise bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen haben Firmenerben ab 2009 zwei Optionen: Regelverschonung oder Verschonungsoption. Das begünstigte Betriebsvermögen in Höhe von 85 % - oder sogar 100 % - des Vermögenswertes bleibt von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont, wenn der Erbe oder Beschenkte bestimmte Bedingungen einhält ( 13a ErbStG). Bei Erbschaften und Schenkungen ab dem werden die Behaltensfristen verkürzt, und zwar bei der Regelverschonung von 7 auf 5 Jahre und bei der Verschonungsoption von 10 auf 7 Jahre. Außerdem wird die Lohnsumme herabgesetzt, und zwar bei der Regelverschonung von 750 % nach 7 Jahren auf 400 % nach 5 Jahren und bei der Verschonungsoption von % nach 10 Jahren auf 700 % nach 7 Jahren. ACHTUNG: Die neuen Verschonungsregeln gelten bereits rückwirkend ab Damit soll vermieden werden, dass für Erwerbe im Jahre 2009 andere Verschonungsregeln bis zu 10 Jahre zu beachten sind als bei Erwerb ab Sofern für Erbschaften in den Jahren 2007 und 2008 auf Antrag das neue Erbschaftsteuerreformrecht angewandt wurde, gelten die verbesserten Verschonungsregeln auch rückwirkend bis 2007 ( 37 Abs. 3 ErbStG 2010). Nach der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei ( 13a Abs. 4 ErbStG), wenn - das Unternehmen 7 Jahre fortgeführt wird. Ab 2010 sind es 5 Jahre. - die Lohnsumme nach Ablauf von 7 Jahren nicht unter 650 % der Ausgangssumme gesunken ist (bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern). Ab 2010 sind es 400 % nach 5 Jahren, wobei die Lohnsummenregelung erst bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gilt. - das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 50 % beträgt. Dies bleibt unverändert.

4 Alternativ bleiben nach der Verschonungsoption 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei ( 13a Abs. 8 ErbStG), wenn - das Unternehmen 10 Jahre fortgeführt wird. Ab 2010 sind es 7 Jahre. - die Lohnsumme nach Ablauf von 10 Jahren nicht unter % der Ausgangssumme gesunken ist (bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern). Ab 2010 sind es 700 % nach 7 Jahren, wobei die Lohnsummenregelung erst bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gilt. - das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt. Dies bleibt unverändert. Von der Besteuerung bleiben verschont (Verschonungsabschlag) unter folgenden Bedingungen: Steuerverschonung von Betriebsvermögen ab Regelverschonung Verschonungsoption 85 % 100 % 1. Der Betrieb wird fortgeführt (Behaltensfrist) 5 Jahre lang 7 Jahre lang 2. Die Lohnsumme beträgt nicht weniger als nach 5 Jahren 400 % nach 7 Jahren 700 % 3. Der Anteil des Verwaltungsvermögens beträgt max. 50 % 10 % 4. Schädlich sind Überentnahmen von mehr als EUR innerhalb von 5 Jahren innerhalb von 7 Jahren 1.5 Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen Neu eingeführt wird eine Steuervergünstigung in Form des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind"( 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG-neu). Ab dem gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % für - Umsätze des klassischen Hotelgewerbes, - kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen, - kurzfristige Überlassung von Campingflächen, z. B. Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen zum Abstellen von Wohnwagen und Caravans. HINWEIS: Eine kurzfristige Beherbergung umfasst alle Beherbergungen bis zu sechs Monaten, da die steuerfreie Vermietung bei sechs Monaten beginnt und für eine kurzfristige Vermietung keine neue Grenze gezogen wird. Der reguläre Steuersatz von 19 % gilt weiterhin für folgende Leistungen, da diese nicht unmittelbar der Beherbergung dienen: - Verpflegung, insbesondere Frühstück, - Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), - TV-Nutzung ( pay per view ), - Getränkeversorgung aus der Minibar, - Benutzung des Saunabereichs, Wellnessangebote, - Überlassung von Tagungsräumen, - sonstige Pauschalangebote usw. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind (BT-Drucksache 17/147 vom , S. 12). 1.6 Unternehmen: Verbesserungen bei der Unternehmensbesteuerung - Bei der Gewerbesteuer werden Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Laden, Geschäft) nicht mehr zu 65 %, sondern nur noch zu 50 % dem Gewinn hinzugerechnet. Die Hinzurechnung erfolgt jedoch nur, sofern die Summe der Finanzierungsaufwendungen höher ist als EUR ( 8 Nr. 1e GewStG). - Die Zinsschranke wird abgemildert. Die Idee bei der Einführung der Zinsschranke war, das vor allem Konzerne, die in Deutschland Gewinne verbuchen, diese nicht einfach auf Tochtergesellschaften im Ausland verlagern können, um in Deutschland weniger oder keine Steuer zu zahlen. Die Regeln der Zinsschranke stellen krisenbedingt für viele kleine und mittlere Unternehmen ein Problem dar. Deshalb wird unter anderem die Freigrenze von 1 Mio. Euro dauerhaft auf 3 Mio. Euro erhöht. - Im Erneuerbare-Energien-Gesetz wird die Vergütung für die Stromeinspeisung von modular aufgebauten Anlagen, die vor der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am in Betrieb genommen wurden, so erhöht, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb dieser Anlagen ermöglicht wird. Durch diese Änderung entstehen für private Haushalte und Unternehmen jährliche Kosten in Höhe von rund 27 Mio. Euro, die über die EEG-Umlage gleichmäßig auf alle Stromverbraucher umgelegt werden.

5 2. Faktorverfahren bei der Lohnsteuer Berufstätige Ehepaare können ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug ein neues Verfahren nutzen. Statt die Steuerklassen III und V oder die Steuerklassen IV und IV zu kombinieren, können sie dann auch die Kombination aus IV und IV mit einem steuermindernden Faktor wählen. Der Vorteil des so genannten Faktorverfahrens: Bei jedem der Ehegatten werden die steuerentlastenden Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt insbesondere der Grundfreibetrag. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten können. Wer das Faktorverfahren anwenden will, kann die Eintragung des Faktors nach Erhalt der Lohnsteuerkarten bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Der Faktor wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen. 3. ELENA-Verfahrensgesetz "Elena" (elektronischen Entgeltnachweis) verpflichtet alle Arbeitgeber, ab 1. Januar 2010 sämtliche einkommensrelevanten Informationen über ihre Beschäftigten an die Deutsche Rentenversicherung in Würzburg zu übermitteln. Betroffen sind bis zu 40 Millionen Beschäftigte in Deutschland. Auf Grundlage des so entstehenden Datenpools soll ab 2012 zunächst der Bezug von Arbeitslosen-, Wohn- und Bundeselterngeld zügiger und ohne Papierkram abgewickelt werden. Ausgedruckte Entgeltbescheinigungen sollen dann wegfallen, stattdessen erhält jeder Arbeitnehmer eine Plastikkarte im Scheckkartenformat. Wenn sie Sozialleistungen beantragen, übergeben sie die Karte dem Sachbearbeiter der Behörde zum Datenabruf. Die Regierung unter dem damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) pries das Projekt 2002 als Meilenstein zur Entbürokratisierung und brachte es sodann auf den Weg; damals hieß das Vorhaben noch "JobCard". Die dunkle Seite von "Elena": Der Zentralspeicher in Würzburg soll nach aktuellen Plänen auch Informationen über Fehlzeiten, Fehlverhalten oder Abmahnungen speichern. Es sollte sogar in die Datei einfließen, wer wann wo an einem Ausstand teilgenommen hat und ob dieser "rechtmäßig" war. 4. Kurzarbeitergeld Mit einer Verordnung hat das Bundeskabinett beschlossen, die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld zu verlängern. Wird mit der Kurzarbeit im Jahr 2010 begonnen, kann Kurzarbeitergeld bis zu 18 Monate gezahlt werden. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Ein erheblicher Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, ist vorübergehend und nicht vermeidbar. Sind diese Voraussetzungen gegeben, zahlt der Arbeitgeber nach Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der örtlichen Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld an die betroffenen Arbeitnehmer in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent (für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) aus. Der Arbeitgeber trägt die Sozialversicherungsbeiträge (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) für die Kurzarbeitergeldstunden allein. Das Kurzarbeitergeld und bis Ende 2010 die Sozialversicherungsbeiträge (hälftig oder voll) werden dem Arbeitgeber im Rahmen der Konjunkturpakete der Bundesregierung auf Antrag von der örtlichen Arbeitsagentur erstattet. 5. Unfallversicherung Das Jahr 2010 bringt eine Reihe von Änderungen für die gesetzliche Unfallversicherung. Unter anderem prüfen die Betriebsprüfer der Rentenversicherung ab Januar die Daten, die der Arbeitgeber zur gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet hat. Ab dem 4. Januar 2010 gibt es eine neue zentrale und kostenfreie Servicenummer für die gesetzliche Unfallversicherung: Unter 0800/ ist die "Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung" von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Dort erhalten Unternehmer und Versicherte Auskunft zu allen Fragen, die die gesetzliche Unfallversicherung betreffen. Das neue Logo der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

6 6. Beitragssätze und Bemessungsgrenzen der Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung stellen den Höchstbetrag dar, bis zu dem das Arbeitseinkommen sozialversicherungspflichtig ist. Diese Grenzen werden jährlich dynamisiert, also der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt in Ost und West Euro für das Jahr 2010

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