AKKREDITIERUNGSFÄHIGKEIT VON KOMPETENZEN IM RAHMEN DER ZERTIFIZIERUNG VON PERSONEN

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1 Ausgangssituation Mit der Annahme der EN ISO/IEC als internationale Norm anstelle der bis gültigen EN ist ein wesentlicher Wandel in der Zertifizierung von Personen eingetreten. Obwohl es Ziel bei der Norm ist bzw. war, Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung auf Basis der Vergleichbarkeit zu schaffen, ist die EN ISO/IEC auf Grund ihres liberalen Ansatzes weit von diesem Ziel abgerückt. Anstelle von Norm oder normativem Dokument wie noch in der EN auf Grund derer die Kompetenz einer Person festzustellen war, findet sich in der EN ISO/IEC die Bestimmung, dass eine Person die Anforderungen eines Zertifizierungsprogrammes zu erfüllen hat und dass die Entwicklung neuer Zertifizierungsprogramme als eine Antwort auf die zunehmende Geschwindigkeit technischer Innovationen und die stetig steigende Spezialisierung des Personals vielleicht Unterschiede in Ausbildung und Schulung ersetzen kann und dadurch den globalen Arbeitsmarkt erleichtern. Dies bedeutet, dass Zertifizierungsprogramme mit einem Interessenten oder einer Branche geschaffen und Personen für diese speziellen Bedürfnisse zertifiziert werden können. Grundsätzlich ist gegen diesen Ansatz nichts einzuwenden, nur ist dieser einem eigenen Regime zuzuordnen und nicht dem der Akkreditierung, deren Ziel und Auftrag es ist, die gegenseitige Anerkennung von Kompetenzen/Befähigungen auf Basis von anerkannten Normen und normativen Dokumenten sicherzustellen. Die Trennung von Ausbildung und Zertifizierung ist kein gänzlich neuer Ansatz, auch die EN legte bereits dieses Konzept fest. Trotzdem nimmt in vielen Zertifizierungssystemen die Ausbildung/Schulung vielleicht aus traditionellen Gründen - eine zentrale Rolle ein, von der ausgehend der gesamte Zertifizierungsprozess mitbestimmt wird. Die Kenntnisse, die im Rahmen der Zertifizierung geprüft werden, werden durch das in der Ausbildung/Schulung vermittelte Wissen bestimmt. Bezieht sich die Bewertung der Kompetenz jedoch nicht auf anerkannte Normen oder normative Dokumente, kann das vermittelte Wissen nicht als abgesichert oder dem Stande der Technik entsprechend qualifiziert werden. ABTEILUNG I/ Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) DVR akkreditierung@bmwfj.gv.at 1/11

2 Wesentlicher Aspekt akkreditierter Kompetenzzertifikate ist, dass erworbenes Wissen und erworbene Fähigkeiten in der Praxis angewandt und umgesetzt werden können. Um dieser Erwartungshaltung gerecht werden zu können, sind im Zuge der Prüfung/Evaluierung reale Situationen vorzusehen, anhand derer die Kompetenz beurteilt werden kann. In Erwägung des Vorstehenden werden nachfolgende Grundsätze für die Zertifizierung von Personen festgelegt und der BMWFJ Leitfaden L 09 ergänzt. Die Übergangsregelungen gelten bis /11

3 INHALT Ausgangssituation 1 INHALT 3 Grundsätze der Zertifizierung von Personen 4 Grundsatz 1 4 Grundsatz 2 4 Grundsatz 3 4 Ergänzungen des BMWFJ Leitfadens L 09 5 Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 1 wird folgend ergänzt: 5 Anwendungsbereich 5 normative Verweisungen 6 Zugangsvoraussetzungen zur Zertifizierung 6 Durchführung der Prüfung/Evaluierung 7 Überwachung 7 Rezertifizierung 7 Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 3 wird wie folgt ergänzt: 8 Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 4.3 wird folgend ergänzt: 9 Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 6.3 wird folgend ergänzt: 10 Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 6.4 wird durch folgende Anmerkung ergänzt: 10 Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 6.6 wird durch folgende Anmerkung ergänzt: 10 Übergangsregelungen 11 3/11

4 Grundsätze der Zertifizierung von Personen Grundsatz 1 Die Anforderungen für die Bewertung der Kompetenz von Personen müssen in Normen oder normativen Dokumenten festgelegt sein, um eine Akkreditierung erlangen zu können. Ist dies nicht der Fall, oder kann darüber keine entsprechende Auskunft gegeben werden, wird das Akkreditierungsverfahren nicht eingeleitet und das Ansuchen formlos abgelehnt. Anforderungen für die Bewertung der Kompetenz von Personen in Rechtsvorschriften stehen solchen in Normen oder normativen Dokumenten gleich, wenn sie ausreichend konkrete und vollständige Regelungen enthalten. Grundsatz 2 Die Anforderungen für die Bewertung der Kompetenz von Personen sind durch Institutionen gemäß den Begriffsbestimmungen der in diesem Leitfaden beschriebenen Ergänzungen der IAF-Anleitung zum Abschnitt 3 anzunehmen oder zu verabschieden. Sofern eine Zertifizierungsstelle eine Einrichtung für die Schaffung von normativen Dokumenten (die Erarbeitung von Normen ist auf Grund des Normengesetzes 1971 dem Österreichischen Normungsinstitut vorbehalten) betreiben will, ist diese unter Beachtung der in diesem Leitfaden beschriebenen Ergänzungen der IAF-Anleitung zum Abschnitt 3 - als eigener Rechtskörper mit unabhängigem Management oder nach Maßgabe gleichwertiger geeigneter Bestimmungen in den Statuten oder ähnlichen Dokumenten zu führen. Grundsatz 3 Normative Dokumente (bei Normen ist dieser Grundsatz durch das Normengesetz 1971 gegeben) haben der Öffentlichkeit durch geeignete Medien zur Verfügung zu stehen. Dies bedeutet, dass normative Dokumente allen Zertifizierungsstellen zur Anwendung zugänglich gemacht werden müssen. Urheberrechtliche Ansprüche des geistigen Eigentümers bleiben davon unberührt. 4/11

5 Ergänzungen des BMWFJ Leitfadens L 09 Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 1 wird folgend ergänzt: Die Anforderungen an die Kompetenz und die Verfahren für die Beurteilung haben in Form von Normen oder normativen Dokumenten vorzuliegen, die zumindest den Anwendungsbereich, die normativen Verweisungen, die Zugangsvoraussetzungen zur Zertifizierung, die Durchführung der Prüfung/Evaluierung, die Überwachung, die Rezertifizierung regeln. Anforderungen für die Bewertung der Kompetenz von Personen in Rechtsvorschriften stehen solchen in Normen oder normativen Dokumenten gleich, wenn sie im Sinne dieses Abschnitts ausreichend konkrete und vollständige Regelungen enthalten. Liegen derartige Dokumente nicht vor, wird kein Akkreditierungsverfahren eingeleitet. Sofern es sich um normative Dokumente handelt, sind diese dem Ansuchen um Akkreditierung beizuschließen und werden von der Akkreditierungsstelle vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens auf ihre Eignung geprüft. Sollten wesentliche Teile fehlen, oder Voraussetzungen zu ungenau formuliert sein, wird das Ansuchen nicht weiter behandelt. Die oben genannten Mindestinhalte haben folgendes fest- bzw. darzulegen: Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich hat anzugeben, welche Kompetenzen auf Basis des jeweiligen Dokumentes erworben werden können. 5/11

6 normative Verweisungen Unter normative Verweisungen ist anzugeben, welche Normen, normativen Dokumente oder Rechtsvorschriften die materielle Grundlage des Zertifizierungsverfahres bilden. Zugangsvoraussetzungen zur Zertifizierung Als Zugangsvoraussetzung zur Zertifizierung ist jedenfalls eine einschlägige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet, auf dem die Zertifizierung angestrebt wird, festzulegen. Sofern die berufliche Tätigkeit nicht auf Grund von Dienstgeberbestätigungen eindeutig verifiziert werden kann oder tiefer gehende Vorkenntnisse notwendig sind, kann eine Vorprüfung festgelegt werden, anhand deren Ergebnis zu entscheiden ist, ob der betreffende Kandidat zur Zertifizierung zugelassen wird. Sofern als Zugangsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss eines Lehrganges oder einer Ausbildung vorgesehen werden soll, sind die in diesem Leitfaden beschriebenen Ergänzungen der IAF-Anleitung zum Abschnitt 4.3 zu beachten. Handelt es sich bei der zu erwerbenden Kompetenz um Tätigkeiten, welche die zu zertifizierende Person nur als Dienstnehmer ausüben kann, ist festzulegen, dass der Arbeitgeber die Bedingungen, unter denen die zu zertifizierende Person ihre Tätigkeiten auszuüben hat, vertraglich anerkennt. 6/11

7 Durchführung der Prüfung/Evaluierung Die Prüfung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung soll das Ziel haben, das erforderliche Wissen zur Ausübung der betreffenden Kompetenz zu verifizieren. Für die theoretische Prüfung ist festzulegen: die Fachgebiete/Wissensgebiete, die Anzahl der Prüfungsfragen pro Fach- bzw. Wissensgebiet, die Art der Durchführung der Prüfung (mündlich/schriftlich), der Auswertemodus (Anzahl der richtig beantworteten Fragen), die Vorgehensweise im Falle der negativen Beurteilung. Die praktische Prüfung hat das Ziel, die Umsetzung/Anwendung der Kompetenz zu verifizieren. Es ist daher festzulegen, dass im Rahmen der praktischen Prüfung reale Aufgaben gestellt werden, die der Tätigkeit im Rahmen der zu zertifizierenden Kompetenz entsprechen. Überwachung Es ist festzulegen, dass zertifizierte Personen jährlich eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen haben, aus der erstens ersichtlich ist, dass die betreffende Person die zertifizierte Kompetenz ohne wesentliche Unterbrechung aktiv ausgeübt hat und zweitens, welche konkreten Tätigkeiten dies betroffen hat. Sofern eine kontinuierliche Ausübung der Kompetenz nicht möglich oder dies von vornherein absehbar ist, sind quantitative Maßzahlen vorzugeben, die für eine Aufrechterhaltung erforderlich sind. Wird die zertifizierte Kompetenz selbständig oder freiberuflich ausgeübt, ist der Nachweis in anderer geeigneter Weise beizubringen. Rezertifizierung Es ist festzulegen, dass vor der Rezertifizierung jedenfalls eine positiv bestandene Prüfung abzulegen ist. Diese kann hinsichtlich des Umfanges gegenüber jener der Erstzertifizierung eingeschränkt sein. Sie ist aber jedenfalls von der erstausstellenden Zertifizierungsstelle abzunehmen, wenn bei ihr die Verlängerung des Zertifikates beantragt wird. 7/11

8 Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 3 wird wie folgt ergänzt: In Anwendung dieses Leitfadens gelten zusätzlich nachfolgende Begriffsbestimmungen: Norm: Dokument, das mit Konsens erstellt und von einer anerkannten Institution angenommen wurde und das für die allgemeine und wiederkehrende Anwendung Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Tätigkeiten oder deren Ergebnisse festlegt, wobei ein optimaler Ordnungsgrad in einem gegebenen Zusammenhang angestrebt wird. Normatives Dokument: Dokument, das Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Tätigkeiten oder deren Ergebnisse festlegt und von einer hierfür anerkannten Institution oder einer fachlich einschlägig tätigen Organisation mit Konsens erstellt wurde. Anerkannte Institution: Organisation, die als normenschaffende Stelle anerkannt ist, oder die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sicherstellt, dass alle betroffenen und interessierten Kreise an der Schaffung von normativen Dokumenten mitwirken können und die wesentlichen Einzelheiten in einer Geschäftsordnung festgelegt hat. Anforderungen für die Bewertung der Kompetenz von Personen in Rechtsvorschriften stehen solchen in Normen oder normativen Dokumenten gleich, wenn sie im Sinne dieses Abschnitts ausreichend konkrete und vollständige Regelungen enthalten. 8/11

9 Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 4.3 wird folgend ergänzt: Sofern die Norm oder das normative Dokument den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges oder einer Ausbildung (gemäß G.4.3.1) vorsieht, hat die Zertifizierungsstelle sicherzustellen, dass Lehrgangs-/Ausbildungsanbieter jeweils vor ihrer spezifischen Anerkennung einer Evaluierung unterzogen werden. Im Rahmen dieser Evaluierung ist unter anderem festzustellen, ob der Lehrgangs- /Ausbildungsanbieter über entsprechend qualifizierte Ausbildner/Trainer verfügt. Sofern in Normen, normativen Dokumenten oder Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen Qualifikationsanforderungen festgelegt sind, sind sie von der Zertifizierungsstelle in Anlehnung an die ISO vorzugeben. Die Anerkennung von Lehrgangs-/Ausbildungsanbietern ist in Form eines Vertrages abzuschließen. In diesem Vertrag ist unter anderem zu vereinbaren, dass Ausbildungsunterlagen von der Zertifizierungsstelle zur Anwendung freigegeben werden, sowie die diesbezüglichen Mechanismen. Je nach Qualität der zugrunde liegenden Normen oder normativen Dokumente wobei eine periodische Überarbeitung vorausgesetzt wird - kann sich die Arbeit des Programmausschusses auf die Ausarbeitung von Prüfungsfragen/-aufgaben beschränken. 9/11

10 Eine wesentliche Aufgabe des Programmausschuss ist es, die Prüfungsfragen/- aufgaben mit anderen auf demselben Gebiet tätigen Zertifizierungsstellen abzugleichen, um eine einheitliche Qualität der Prüfung zu gewährleisten. Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 6.3 wird folgend ergänzt: Sofern in Normen nichts anderes bestimmt ist, ist die Gültigkeitsdauer von Zertifikaten mit 3 Jahren zu befristen. Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 6.4 wird durch folgende Anmerkung ergänzt: Die Überwachung ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben der der Zertifizierung zu Grunde liegenden Norm oder normativen Dokumente durchzuführen. Die IAF-Anleitung zum Abschnitt 6.6 wird durch folgende Anmerkung ergänzt: Die Rezertifizierung ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben der der Zertifizierung zu Grunde liegenden Norm oder normativen Dokumente durchzuführen. 10/11

11 Übergangsregelungen Innerhalb eines Übergangszeitraumes bis 31. Dezember 2010 muss anlässlich der Überprüfung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle gem. 13 AkkG als Grundlage der Zertifizierung der Kompetenz von Personen ein den Bestimmungen dieses Leitfadens entsprechendes Dokument nachgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, hat dies in der Regel die Aufhebung der Akkreditierungsverordnung oder die Einschränkung des Akkreditierungsumfanges zur Folge, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass in einem konkreten Zertifizierungssystem mindestens 100 Kompetenzzertifikate ausgestellt wurden (etabliertes System) oder die betreffende Kompetenz aufgrund eines engen Zusammenhanges mit anderen im Betrachtungszeitraum im Aufbau befindlichen Zertifizierungssystemen für Produkte oder Managementsysteme erforderlich ist. 11/11

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