Luzern, 17. Nov Vernehmlassung Teilrevision Energiegesetz Kanton Uri (EnG) - Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn)

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1 Luzern, 17. Nov Vernehmlassung Teilrevision Energiegesetz Kanton Uri (EnG) - Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 1. Überblick Kanton Uri: Der Kanton Uri hat mit der Revision des Energiereglements 2008 die Vorgaben der damaligen Version der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) in weiten Teilen umgesetzt. Im Jahr 2011 hat die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) als Folge der vom Bundesrat beschlossenen Energiestrategie 2050 einen Aktionsplan zur Neuausrichtung der Energiepolitik beschlossen. Ein wichtiger Teil dieser Neuausrichtung stellt die Totalrevision der MuKEn dar, deren jüngste Ausgabe nun in die kantonalen Gesetzgebungen überführt werden soll. Der Kanton Uri hat zu diesem Zweck eine Teilrevision des Energiegesetzes ausgearbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. 2. Generelle Haltung der Wirtschaftsverbände Für die beiden Wirtschaftsverbände Wirtschaft Uri und die Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz (IHZ) sind energiepolitische Fragen zentral für den gesamten Zentralschweizer Wirtschaftsraum. Die IHZ verfolgt daher den Prozess der Umsetzung der MuKEn als Teilaspekt ihrer energiepolitischen Vision 1 in sämtlichen Zentralschweizer Kantonen. Dabei stehen wir in engem Kontakt mit den zuständigen Behörden und betroffenen Branchenvertretern. Im Kanton Uri haben wir diesbezüglich zusammen mit Wirtschaft Uri Gespräche mit Wirtschafts- und Branchenvertretern geführt. Aufgrund dieser Gespräche und Rückmeldungen aus Unternehmerkreisen entstand die vorliegende Vernehmlassung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Wirtschaft Uri und die IHZ die Teilrevision des Energiegesetzes grundsätzlich ablehnen. Das vorliegende Papier erklärt die ablehnende Haltung der Wirtschaftsverbände zur Vorlage anhand allgemeiner Bemerkungen. Die Detailbemerkungen zu den einzelnen Artikeln der Vorlage befinden sich im beigefügten Fragebogen. In den folgenden Unterkapiteln werden unsere Hauptkritikpunkte erläutert. Die Wirtschaftsverbände kritisieren im Zusammenhang mit der vorgelegten Gesetzesrevision schädliche Technologieverbote, unnötige gesetzliche Parallelstrukturen sowie eine zweifelhafte Kompetenzanhäufung bei der Regierung. Wir fordern von der Urner Regierung den Mut, im Bereich der Energiegesetzgebung auf einen weiteren Ausbau der Regulierung zu verzichten. Im übergeordneten Zusammenhang äussern 1 Unsere Vision lautet: Eine national und international wettbewerbsfähige Zentralschweizer Wirtschaft mit optimalen Rahmenbedingungen schafft die Basis für Innovation und Fortschritt, Wohlstand und soziale Wohlfahrt. Einer der Hauptpfeiler dafür ist die sichere, zuverlässige, wettbewerbsfähige und klimaschonende Energieversorgung im Dienste einer national als auch international wettbewerbsfähigen Zentralschweizer Wirtschaft in einem EU-kompatiblen Rahmen ohne Benachteiligung gegenüber anderen Kantonen. 1

2 wir zudem unser Unbehagen gegenüber der institutionellen und staatspolitisch zumindest fragwürdigen Position der EnDK und ihrer Rolle im Zusammenhang mit den MuKEn Technologieverbote - zweifelhafte Innovationsförderung Jede Strom- und Wärmeerzeugung hat Vor- und Nachteile. Es ist jedoch gefährlich, einzelne Technologien gegeneinander auszuspielen, ohne die verschiedenen technologischen Möglichkeiten im Gebäudebereich in einem Gesamtsystem zu betrachten. Einzelne Technologien zu verbieten scheint auf den ersten Blick aufgrund rein ökologischer Aspekte sinnvoll. Die Realität ist jedoch deutlich komplexer; in einem smarten System gilt es ohne ideologische Scheuklappen alle technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen, um eine optimale Lösung im Einzelfall zu finden. In einem Gesamtsystem, das je nach örtlichen Gegebenheiten völlig unterschiedlichen An- und Herausforderungen unterliegt, führen Sanierungspflichten und Verbote von einzelnen Technologien (z.b. elektrische Widerstandsheizungen) zu einer Einschränkung dieser Flexibilität und letztlich zu suboptimalen Lösungen. So werden Bauherren und Planern regelmässig Lösungen verwehrt, die technisch machbar und wirtschaftlich sinnvoll wären. Die Wirtschaftsverbände unterstützen eine klimaschonende Energieversorgung und Energienutzung. Wir sind aber überzeugt, dass Technologieverbote, wie sie die MuKEn postulieren, nicht das richtige Mittel dazu sind. Verbote führen nicht zu Innovation und Gesetze sind nicht in der Lage, Innovation voranzutreiben. Der Staat soll mittels Gesetzen lediglich Rahmenbedingungen definieren und positive Anreize schaffen, damit die ansässigen Unternehmen innovativ sein können. Daraus resultieren automatisch ökologisch und ökonomisch sinnvolle Systeme, wie der Rückblick auf die Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte eindrücklich beweist. Am Markt wird sich durchsetzen, was technisch machbar und wirtschaftlich sinnvoll ist. Bereits heute sind die Neubauten im Kanton Uri aus energetischer Sicht (Gebäudehülle, Energiebedarf, etc.) auf einem sehr hohen Stand. Dafür verantwortlich ist ein ausgewogenes Zusammenwirken zwischen staatlichen und privaten Regelwerken (SIA, Minergie, etc.) und der Energie- und Baubranche, die die technischen Innovationen unter ökonomischen Gesichtspunkten vorantreiben. Die geplante Umsetzung der jüngsten MuKEn führt jedoch zu einem massiven Ungleichgewicht in diesem Zusammenspiel, das bereits gegenwärtig durch ein Übergewicht an Regulierung gekennzeichnet ist. Die gewollte Lenkung hin zu nachhaltiger Energie ist zwar als Ziel legitim und gut gemeint. Die Umsetzung jedoch entspricht im Resultat einem Technologie- und Denkverbot, das Innovation letztlich behindert und die Energiewende nicht beschleunigen wird. 2

3 2.2. Parallelstrukturen Subsidiarität missachtet Wirtschaft Uri und die IHZ sind skeptisch, was die grundsätzliche Notwendigkeit einer Teilrevision des Energiegesetzes betrifft. Bereits in der Gegenwart sind umfassende Vorschriften (u.a. ein bestehendes, modernes Energiegesetz), Grundsätze und Zertifikate vorhanden, die im Gebäudebereich in Bezug auf den Energieverbrauch hohe Standards definieren; für Bauherren, Eigentümer und Planer. Bei Expertengesprächen hat sich gezeigt, dass bereits mehr als genug entsprechende Vorgaben bestehen (i.b. SIA und Minergie- Standard). Aus rein fachlicher Sicht besteht demnach kein Bedarf nach zusätzlichen Vorschriften und Regelungen. Bereits heute sind bei Neubauten und Renovationen die regulatorischen Vorschriften umfassend und in einem ungleich grösseren Ausmass vorhanden als noch vor wenigen Jahren. Der Wunsch aus der Praxis geht demnach vielmehr in Richtung Regulierungsabbau und Massnahmen zur administrativen Entlastung. Ein weiterer Ausbau der staatlichen Regulierungen, ähnlich einem Wetteifern mit privaten Regelwerken der betroffenen Branchen, stösst hingegen auf breites Unverständnis. Mit dem weiteren Ausbau des Energiegesetzes werden unnötige Parallelstrukturen erschaffen, bzw. weiter ausgebaut. So sind die bestehenden privaten Regelwerke mehr als ausreichend, um im Gebäudebereich ökologisch und nachhaltig zu operieren. Auch ohne Totalrevision des Energiegesetzes wird im Kanton Uri ökologisch und nachhaltig nach neuestem Stand der Technik gebaut. Dies nach dem Leitmotto: was wirtschaftlich sinnvoll und technisch möglich ist. Hier funktioniert der Markt; der Staat hat daher eigentlich keinen Grund, vertieft in die Regulierung einzugreifen. Zudem fehlt ihm das technische Knowhow der Branche, welches vermutlich nur durch einen weiteren Ausbau der Verwaltung bewerkstelligt werden könnte. Als Beweis für den weiteren Ausbau der regulatorischen Parallelstruktur dient die Aussage der EnDK, wonach beim Erstellen der MuKEn darauf geachtet worden sei, dass diese gut mit den bestehenden Fachnormen (SIA-Normen) abgestimmt werde. Doch wozu braucht es diese kantonalen Gesetze, wenn der SIA mit seinem Normenwerk bereits anerkannte und unverzichtbare nationale Regeln der Baukunde geschaffen hat? Warum wird der Gesetzgeber überhaupt tätig, wenn mit den SIA-Normen bereits ein privates Regelwerk zur Verfügung steht, das gut funktioniert? Die Wirtschaftsverbände sind der Meinung, dass aufgrund des Subsidiaritätsprinzips erst dann staatliche Regelungen ausgearbeitet werden sollen, wenn Branchenregelungen nicht funktionieren. Dies ist ein Druckmittel, das die privaten Regulierungsinstanzen dazu zwingt, ein funktionierendes Regime zu erhalten und weiterzuentwickeln. Bei einer funktionierenden privaten Regulierung soll sich der Staat im Gegenzug zurückhalten und nicht in Konkurrenz zu diesen Regelwerken treten. Die EnDK blieb bis heute jedoch einen Nachweis für ein Nichtfunktionieren der bestehenden privaten Regelwerke schuldig. Der seitens Behörden oft gehörte Hinweis, dass man im Energiebereich etwas machen müsse, 3

4 überzeugt nicht. Es ist eine leere Worthülse, die solch tiefgreifende Eingriffe und Veränderungen im Bereich der kantonalen Energiegesetze nicht rechtfertigen kann Gewaltenteilung bedenkliche Kompetenzanhäufung Wirtschaft Uri und die IHZ möchten im Rahmen dieser Vernehmlassung auch besonders auf eine offensichtliche Kompetenz- und Delegationsproblematik hinweisen. Bis auf die Bestimmungen zur Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (Art. 12a) und Grossverbraucher (Art. 12b) liegt die Kompetenz für die Detailregelung der einzelnen neuen Bestimmungen beim Regierungsrat (z.b. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten ). Dieser Umstand ist aus mehreren Gründen problematisch. Einerseits wissen die Adressaten des Gesetzes nicht, wie die konkreten Auswirkungen des Energiegesetzes aussehen. Die Rechtssicherheit ist auf diese Art und Weise nur in ungenügendem Mass garantiert. Planbarkeit und Voraussehbarkeit sind eingeschränkt, da das zugehörige Reglement noch nicht bekannt ist und in Zukunft deutlich einfacher als das Gesetz geändert werden kann. Die Urner Unternehmer sind aber nicht bereit die Katze im Sack zu kaufen. Andererseits wird der Landrat als legislative Gewalt bei einer solchen gesetzgeberischen Delegation an den Regierungsrat umgangen. Der Landrat hat keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung der technischen Details der einzelnen Bestimmungen. Dies obliegt der Regierung, d.h. der zuständigen Verwaltungsbehörde. Um den sich ständig verändernden Stand der Technik im zugehörigen Reglement praktikabel und realitätsnahe abzubilden, wäre zudem ein enormes Fachwissen notwendig, das in der Verwaltung zusätzlich aufgebaut werden müsste. Wirtschaft Uri und die IHZ wehren sich jedoch gegen einen Ausbau der Verwaltung; wir setzen uns für einen schlanken Staat ein. Ein zusätzlicher und vertiefter Wissenstransfer ist weder notwendig noch erstrebenswert (vgl. dazu auch Punkt Parallelstrukturen Subsidiarität missachtet). Die im vorgelegten Entwurf offensichtliche Kompetenzanhäufung beim Regierungsrat ist aus unserer Sicht demokratiepolitisch gefährlich und unnötig. Sie zeigt aber auch ein grundlegendes Problem der MuKEn und deren Umsetzung. Die MuKEn selber enthalten bereits in der aktuellen Fassung, die noch kein vollständiges Energiegesetz darstellt (fehlende Bestimmungen über Geltungsbereich und Zweck, Gebühren, Strafen, Vollzug und Kontrolle etc.), Unmengen an technischen Details und Vorgaben (vgl. z.b. Anhänge zu Art. 1.7 MuKEN, oder Art MuKEn etc.). Wenn diese technischen Werte im generellabstrakten Gesetzestext stehen, schafft dies zwar die im Urner Entwurf vermisste Rechtssicherheit. Bei diesem Vorgehen fehlt jedoch jegliche Flexibilität, um auf technologische oder gesellschaftliche Veränderungen in sinnvoller Frist zu reagieren. Wählt man hingegen den von der Urner Regierung eingeschlagenen Weg, sieht man sich mit den oben genannten Problemen konfrontiert: Fehlende Rechtssicherheit und demokratiepolitische Defizite bezüglich Gewaltenteilung. 4

5 2.4. Föderalismus - staatsrechtliche Vorbehalte: Neben den spezifischen Kritikpunkten im Kanton Uri ist es aus Sicht von Wirtschaft Uri und der IHZ grundsätzlich problematisch, vorgefertigte gesetzesähnliche Entwürfe blockweise zu übernehmen. Dies aus mehreren Gründen. Laut Art. 89 Abs. 4 BV ist die Gesetzgebung im Gebäudebereich überwiegend eine kantonale Kompetenz. Die Verfassung regelt die Kompetenzen und das EnG (Bundesgesetz) bildet als Rahmengesetz lediglich die Leitplanken in diesem Bereich. Die konkrete gesetzgeberische Umsetzung obliegt jedoch den Kantonen. So heisst es zwar in Art. 9 Abs. 2 EnG, dass die Kantone Vorschriften über sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden erlassen und die Umsetzung entsprechender Verbrauchsstandards unterstützen. Wie das aber gemacht wird, liegt alleine bei den Kantonen. Hier erscheint der Auftritt der EnDK problematisch. Die EnDK ist keine verfassungsrechtlich verankerte, staatspolitisch existierende Ebene, die gegenüber den Kantonen Forderungen stellen kann, sondern ein privatrechtlich organisierter Verein. Die Formulierungen der EnDK muten seltsam an, scheinen sie doch eine rechtliche Zwischenebene zwischen Verfassung, Bundesgesetz und kantonaler Gesetzgebung einführen zu wollen, die jedoch jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt. Dringliche Empfehlung, zwingende Übernahme des Basismoduls, Zwangsmodul (vgl. Punkt 5, Module der MuKEn); solche Formulierungen sind unangebracht, staatsrechtlich ohne Grundlage und aus föderalistischer Sicht fragwürdig. Die Empfehlungen der EnDK sind weder für Gesetzgebung und Gesetzesauslegung noch für die Gerichte verbindlich. Bei der EnDK formulieren die Fachminister gemeinsame Positionen, von denen die Gesamtregierungen und die Parlamente kaum abrücken können. Die EnDK fungiert als demokratisch nicht direkt legitimierte vierte Verwaltungsebene. Zudem mangelt es an Transparenz, wie Entscheide in der EnDK zustande kommen. Aus Sicht der Wirtschaft stellen sich daher mehrere Fragen: Wer übt die Aufsicht über dieses Gremium aus? Wie viel Autonomie geben die Kantone durch dieses Verfahren tatsächlich preis? Wie gross ist der Verwaltungsapparat der EnDK und wie viel öffentliche Gelder fliessen in diese Institution? Wir unterstützen die Harmonisierung im Bereich der Bauplanung und Bewilligungsverfahren, wo einheitliche Vorschriften und Formulare aus Sicht der Wirtschaft anzustreben sind und gefördert werden sollen. Eine allgemeine Harmonisierung, die die verfassungsrechtliche föderale Kompetenzverteilung untergräbt, ist hingegen nicht zu akzeptieren. Es muss klar kommuniziert werden, dass die Kantone hier im Rahmen der BV und des EnG in der kantonalen Gesetzgebung autonom sind. Die EnDK hingegen besitzt keine direkte exekutive oder legislative Gewalt. Im Weiteren erscheint es uns wichtig, dass die Schweiz im Zusammenhang mit der von der EnDK erwähnten EU-Richtlinie kein übertrieben vorauseilender Gehorsam anstreben soll. 5

6 2.5. Regulierungsflut Mut beweisen: Die EnDK tönt es in ihren formulierten Zielen in den MuKEn selber an. Gesetzliche Vorgaben müssen messbar und vollzugstauglich sein sowie energetische Wirkung erzielen. Wenn man die formulierten Ziele zusammenfassen will, so gelingt dies mit dem Stichwort der Verhältnismässigkeit. Sind die gesetzgeberischen Instrumente geeignet, erforderlich und zumutbar, um die energiepolitisch angestrebten Ziele zu erreichen? Diese Fragen werden leider mit dem MuKEn-Entwurf kaum beantwortet. Auch wenn es dem gemeinsamen Nenner der Kantone entsprechen soll; die von der EnDK geforderte Übernahme eines umfassenden Normenkomplexes dürfte damit kaum zu legitimieren sein. Wir sind überzeugt, dass es anstelle von Geboten und Verboten mildere Mittel gibt (wie z.b. bereits bestehende positive Anreiz- und Fördersysteme), um die energiepolitischen Ziele zu erreichen. Bei einer Umsetzung der MuKEn entsteht v.a. zusätzlicher administrativer Aufwand und Bürokratie. Wirtschaft Uri und die IHZ sind überzeugt, dass eine Sensibilisierung der Gesellschaft in Bezug auf Energieverbrauch und erneuerbare Energien langfristig besser geeignet ist, um energiepolitische Ziele zu erreichen. Positive Anreize sind Zwangsmassnahmen und aufwändigen Bewilligungspflichten vorzuziehen. Der Hinweis, dass die MuKEn auf gängiger Praxis und Vollzugserfahrung beruhe, kann und darf nicht Grund für eine unkritische Übernahme eines umfassenden Rechtspaketes sein. Hinsichtlich des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist positiv zu bemerken, dass die Urner Regierung bereits den Mut gefunden hat, bewusst auf einige umstrittene MuKEn- Bestimmungen zu verzichten (z.b. Teil F: Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers). Wir fordern die Regierung auf, noch mehr Mut zu beweisen. Aus beinahe allen Wirtschaftsbranchen wird der Ruf nach Abbau von Bürokratie und Überregulierung immer lauter. Wir bitten die Urner Regierung, diesen Ruf nicht zu überhören. Der Kanton Uri hat die Möglichkeit, gesamtschweizerisch eine Vorreiterrolle einzunehmen und die Regulierung zumindest nicht weiter anwachsen zu lassen. Wir fordern daher von den Entscheidungsträgern die Entschlossenheit, die Vorlage erneut kritisch zu hinterfragen auf Notwendigkeit, Verhältnismässigkeit und Grad der Bestimmtheit des Normtextes. Ganz nach dem Motto: ein Gesetz, das nicht unbedingt notwendig ist, ist unbedingt zu verhindern. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und stehen für Fragen gerne zur Verfügung. Wirtschaft Uri und Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Felix Howald Direktor IHZ René Röthlisberger Präsident Wirtschaft Uri 6

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