LEISTUNGSBEURTEILUNG UND LEISTUNGSNACHWEISE

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1 LEISTUNGSBEURTEILUNG UND LEISTUNGSNACHWEISE 1. Prinzipien der Leistungsbeurteilung Leistungsbeurteilung ist eine pädagogische Aufgabe. Sie unterliegt den Bestimmungen des (BW) EUG und dem Schulgesetz der Tschechischen Republik Nr. 561/2004 GBl CZ, in der gültigen Fassung, 69 der Verordnung Nr. 48/2005 über die Grundschulbildung und der Verordnung Nr. 13/2005 über die mittlere Schulbildung, in der gültigen Fassung. Die Schule leitet die Schüler/innen dazu an, mit Anforderungen des Lehrplans, mit Feststellung und Beurteilung seiner Leistungen vertraut zu werden und deren Notwendigkeit einzusehen. Leistungen werden in erster Linie am Grad des Erreichens einer Lernanforderung gemessen. Zudem fließen vor allem in der Sekundarstufe I das Verhältnis zur Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird, der individuelle Lernfortschritt der Schüler/innen und ihre Leistungsbereitschaft in die Beurteilung ein. Die Leistungsbeurteilung hilft den Schüler/innen, ihren Leistungsstand zu erkennen und zu anderen Leistungen in Vergleich zu setzen. Sie ermöglicht dem Lehrer, den Erfolg seines Unterrichts zu überprüfen und bei dessen Weiterplanung zu berücksichtigen. 2. Noten- und Punktsystem Die Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem bewertet. Den Noten werden im Einvernehmen mit dem Handbuch für Schulleiter (2008) folgende Definitionen zugrunde gelegt: sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, so dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Der Begriff Anforderungen in den Definitionen bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und auf die Art der Darstellung. Seite 1 /6

2 In der gymnasialen Oberstufe wird das Notensystem durch ein Punktsystem ersetzt. Für die Umrechnung des sechsstufigen Notensystems in das Fünfzehn-Punkte-System gilt folgender Schlüssel: Punkte je nach Notentendenz = Note Punkte je nach Notentendenz = Note Punkte je nach Notentendenz = Note Punkte je nach Notentendenz = Note Punkte je nach Notentendenz = Note 5 0 Punkte je nach Notentendenz = Note 6 Im Tschechischen Zweig kommt der Umrechnungsschlüssel für bilinguale Bildungseinrichtungen lt. dem Beschluss des Schulministeriums der Tschechischen Republik zur Anwendung. Schüler/innen der Begegnungsschule werden in allen Fächern nach der sechsstufigen Notenskala bewertet, so wie diese an Schulen in der Bundesrepublik Deutschland angewandt wird. Diese Notenskala wird für die Bewertung auf den Zeugnissen, welche nach den tschechischen Rechtsnormen erteilt werden, nach folgendem Schlüssel umgerechnet. Deutsche Bewertung Note 1 sehr gut Note 2 gut Note 3 befriedigend Note 4 ausreichend Note 5 mangelhaft Note 6 ungenügend Tschechische Bewertung Note 1 ausgezeichnet Note 2 sehr gut Note 3 gut Note 4 genügend Note 5 ungenügend In der gymnasialen Oberstufe des achtjährigen Zuges kommt in allen Fächern mit Unterrichtssprache Deutsch das Fünfzehn-Punkte-System zur Anwendung. 1 Diese Punktskala wird für die Bewertung nach dem klassischen tschechischen Notensystem nach folgendem Schlüssel umgerechnet. Deutsches Punktsystem Tschechische Bewertung 15 bis 12 Punkte Note 1 ausgezeichnet 11 bis 8 Punkte Note 2 sehr gut 7 bis 5 Punkte Note 3 gut 4 bis 2 Punkte Note 4 genügend 1 bis 0 Punkte Note 5 ungenügend Das Betragen der Schüler/innen wird im Einvernehmen mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 561/2004 GBl CZ in der gültigen Fassung mit den Noten 1-3 bewertet. Bei der Bewertung des Betragens nutzt die Schule die gesamte Skala des Notensystems. sehr gut (1) Die Schüler/innen respektieren in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen die Anstands-, Benimm- und Höflichkeitsregeln. Sie halten alle Regelungen lt. der Schulordnung und den Regelungen des Zusammenlebens ein. 1 Das Fünfzehn-Punkte-System kommt außerdem in allen Fächern zur Anwendung, die als Qualifikationsfächer für die Deutsche Reifeprüfung gemäß 5 der Ordnung der deutschen Reifeprüfung im Ausland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom ) von den Schülern zu belegen sind. Seite 2 /6

3 befriedigend (2) Die Schüler/innen haben in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen die Anstands-, Benimm- und Höflichkeitsregeln verletzt. Die Regelungen lt. der Schulordnung und die Regelungen des Zusammenlebens an der Schule halten sie meistens ein. unbefriedigend (3) Die Schüler/innen respektieren in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen die Anstands-, Benimm- und Höflichkeitsregeln wiederholt nicht oder haben diese auf grobe Weise verletzt. Sie haben die Regelungen lt. der Schulordnung und die Regelungen des Zusammenlebens an der Schule wiederholt oder in grober Weise verletzt. Schüler/innen, bei denen eine Wertung des Betragens in Form von Zeugnisnoten nicht möglich ist, werden im Falle der Notwendigkeit durch Eintragungen in das Zeugnis im Teil Bemerkungen bewertet. 3. Leistungsnachweise Mündliche und sonstige Leistungsnachweise Bei der Erarbeitung des Unterrichtsstoffes und der Sicherung der Unterrichtsergebnisse haben alle mündlichen Arbeitsformen neben den schriftlichen ihr eigenes Gewicht. Deshalb werden mündliche Leistungsnachweise bei der Leistungsmessung angemessen berücksichtigt. Schriftliche Leistungsnachweise Schriftliche Leistungsnachweise werden entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt. Sie entsprechen den Anforderungen des Lehrplans, erwachsen aus dem Unterricht und enthalten keine künstliche Häufung von Schwierigkeiten. Die Zahl der Klassen- oder Klausurarbeiten wird den Schüler/innen zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. In der Vorplanung werden die Termine zwischen allen Fachlehrern abgestimmt, so dass es zu keiner Häufung von Klassen- oder Klausurarbeiten an einem Tag kommt. Klassen- oder Klausurarbeiten werden rechtzeitig angekündigt. Hat mehr als ein Drittel der Schüler/innen kein ausreichendes Ergebnis erzielt, entscheidet der Schulleiter nach Beratung mit dem Fachlehrer, ob die Klassenarbeit gewertet oder für ungültig erklärt wird. Für die anteilsmäßige Bewertung der schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen sowie die Anzahl der Klassen- oder Klausurarbeiten gelten folgende Vorgaben, welche von der Gesamtlehrerkonferenz am verabschiedet wurden. Seite 3 /6

4 Gewichtung der Leistungsnachweise Fachschaft Gewichtung mündlich 2 : schriftlich Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Tschechisch als Fremdsprache, Geschichte, Informatik, Mathematik, Erdkunde, Biologie, Tschechisch, Musik, Philosophie, 50 : 50 Kunst, Sozialkunde, Sport 3 Physik, Chemie, Biologie Klassen : 0 Klassen 9 60 : 40 Klassen : 50 DaF Klassen : 40 Klassen 9 50 : 50 Religion, Ethik 20 : 80 Tschechisch Klassen : 40 Klassen : 50 Anzahl der Klassenarbeiten und Art der Leistungserhebungen in den Klassen 5 10 im Schuljahr Klasse Deutsch Englisch Tschechisch und 2.Sprache: Französisch / Tschechisch Mathematik Physik Biologie Chemie In den Fächern, in denen keine Klassenarbeiten geschrieben werden, erfolgt die Leistungserhebung verstärkt in Form von Kurztests. In den oben aufgelisteten Fächern sowie in Fächern Biologie, Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde und Musik können unangekündigte Leistungserhebungen in mündlicher und schriftlicher Form (weiter nur Stegreifaufgeben ) erfolgen oder angekündigte Kurzarbeiten geschrieben werden. Stegreifaufgaben beziehen sich auf den in der Stunde zuvor durchgenommenen Stoff, Kurzarbeiten auf den Stoff einer zusammenhängenden Unterrichtseinheit von bis zu sechs Unterrichtsstunden, wobei der Umfang den Schüler/innen bekanntgegeben wird und anhand des Klassenbuches nachvollziehbar ist. Beide Formen, Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten, haben den Status von mündlichen Leistungserhebungen. In den Fächern Kunst, Sport, Ethik bzw. kath. und ev. Religion (oder ökumenischer Religionsunterricht) finden in der Regel keine Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten statt. Hier dienen mündliche und praktische Leistungen der Notenbildung. In einer Woche können beliebig viele Stegreifaufgaben stattfinden, auch mehrere an einem Tag, jedoch nur höchstens zwei Kurzarbeiten oder zwei Klassenarbeiten oder eine Klassenarbeit und eine Kurzarbeit. Am Tag einer Klassenarbeit oder einer Kurzarbeit findet keine Stegreifaufgabe statt. Klassen- und Kurzarbeiten sind mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Sie werden gleichzeitig im Klassenzimmer auf dem Plan für schriftliche Leistungserhebungen eingetragen. Die Leistungsnachweise und -kriterien für die Fächer der Grundschule sind gesondert geregelt. 2 Unter mündlicher Leistung verstehen sich alle sonstigen Leistungen außer der Klausuren und Klassenarbeiten. 3 In dem Fach Sport bezieht sich die Gewichtung 50:50 auf die Bereiche Mitarbeit und Leistung. Seite 4 /6

5 Gewichtung I. und II. Halbjahr Für die Sekundarstufe I gilt die Gleichgewichtung beider Halbjahre (50:50). Bei Zwischennoten ist das II. Halbjahr ausschlaggebend. Für die Sekundarstufe II gilt die Unabhängigkeit der Schulhalbjahre. Stufenbezogene Hinweise In der Unter- und Mittelstufe kann die Lehrkraft die nachträgliche Anfertigung einer versäumten schriftlichen Arbeit oder die Wiederholung einer schriftlichen Arbeit fordern, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Wenn Schüler/innen der Oberstufe eine schriftliche Arbeit ohne stichhaltige Begründung versäumen, wird dieser Teil der Leistungsfeststellung mit ungenügend bewertet. Bei Abwesenheit aus Gründen, die die Schüler/innen nicht zu vertreten haben, wird ihnen die Möglichkeit gegeben, die schriftliche Arbeit nachzuholen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Versäumen Schüler/innen ohne stichhaltige Begründung die Möglichkeit der nachträglichen Leistungsfeststellung, wird dieser Teil mit ungenügend bewertet. Versäumen Schüler/innen mehr als 25% eines Unterrichtsfaches, muss er am Ende eines Schulhalbjahres eine Leistungsfeststellungsprüfung ablegen. Im Falle eines Versäumnisses ohne stichhaltige Begründung und ohne Vorlage eines ärztlichen Attests ist diese Leistungsfeststellungsprüfung kostenpflichtig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Schule mit freiwilligem Charakter (Wettbewerbe, Schul- und Studienfahrten) werden nicht als Fehlzeiten angerechnet. Im Falle einer langfristigen Abwesenheit von Schüler/innen wegen Krankheit sind die Schüler/innen bzw. die Eltern im Sinne der Schulordnung der DSP verpflichtet, mit dem Fachlehrern ein individuelles Lernprogramm zu vereinbaren und dieses termingerecht zu erfüllen. Leistungsfeststellungsprüfungen und Differenzprüfungen Leistungsfeststellungsprüfungen und Differenzprüfungen werden vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren Zusammensetzung der Schulleiter festlegt. Täuschungshandlungen während schriftlicher Nachweise Laut dem Beschluss der Lehrerkonferenz vom beachtet die Lehrkraft bei Klassenarbeiten/Klausuren folgende Präventivmaßnahmen: 1. Vor Klassenarbeiten/Klausuren werden die Toiletten nach abgelegten Büchern inspiziert. 2. Schüler/innen werden aufgefordert, vor Beginn der Klassenarbeit/Klausur die Toiletten aufzusuchen. 3. Die Schüler/innen werden darauf hingewiesen, dass bei 90-minütigen Klassenarbeiten der Toilettenbesuch nur in Ausnahmefällen möglich ist. Dieser wird im Protokollbogen vermerkt. 4. Vor der Klassenarbeit/Klausur sind alle Handys ausgeschaltet bei der aufsichtführenden Lehrkraft abzugeben. 5. Bei mehrstündigen Klassenarbeiten/Klausuren, d.h. bei Abiturarbeiten sowie den Zentralen Klassenarbeiten an deutschen Schulen im Ausland, Prüfungen zum Real- und/oder Hauptschulabschluss, wird eine zusätzliche Aufsicht auf dem Gang eingesetzt. Seite 5 /6

6 Wenn Schüler/innen täuschen, zu täuschen versuchen oder bei einer Täuschung helfen, entscheidet der aufsichtführende Lehrer bzw. Fachlehrer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme. Als Regelungen, welche bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen angewendet werden, kommen in Betracht: Ermahnung; Androhung der nachfolgend angeführten Maßnahmen; Beendigung der schriftlichen Arbeit und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschung/der Täuschungsversuch nicht bezieht; Beendigung der Arbeit und Erteilung der Note ungenügend. Verweigern Schüler/innen die Anfertigung einer Wiederholungsarbeit oder begehen sie dabei eine Täuschungshandlung, erhalten sie die Note ungenügend. Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt. Als Täuschungshandlungen werden auch schriftliche Hausarbeiten bewertet, bei denen nachweislich aus fremden Quellen ohne Angabe der Quelle zitiert wird. Diese Bewertungsordnung tritt mit dem in Kraft und ist wirksam ab dem Monika Beuerle, Schulleiterin der Deutschen Schule Prag Seite 6 /6

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