Nr. 226 September / Oktober Jahrgang

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1 Homepage: Gemeindeblatt: Nr. 226 September / Oktober Jahrgang Redaktionsschluss: 30. August September 2013 aus dem INHALT Gemeindeverwaltung Machern - Schließtage im Einwohnermeldeamt - Fluthelferorden Verunreinigungen durch Hundekot - Grundschule am Schlosspark Machern: Schulanmeldung 2014/15 R. Schmidt/S. Leine: MDR Aufnahme mit dem Gesangverein Germania Gerichshain e.v. Fr. Lange/BM D. Lieder: Nachlese Vlll. Internationales Seniorentreffen in Machern Finanzamt Grimma: Bodenschätzung/Nachschätzung Regionalverein Machern e.v.: Touristische Route Gemeinde Machern Landkreis Leipzig: Richtlinie Hochwasserschäden 2013 Runder Tisch der Vereine: Macherner Vereinsfest und 700 Jahre Dögnitz vom September 2013 M. Motschmann: 3. Tischtennis-Turnier für Nichtaktive Gemeindeblatt Machern: Redaktionsschluss der Ausgabe Nr. 227, , Zustellung ab Linoldruck, Luca Barthel, Klasse 4b GS am Schlosspark Machern

2 2 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Die Bürgermeisterin sowie die Gemeindeverwaltung gratulieren unseren Seniorinnen und Senioren, die 70 Jahre oder älter werden. Wir wünschen alles Gute zum Geburtstag. Machern Waltraud Lenardt 72. Geburtstag Monika Hundertmarck 72. Geburtstag Heinz Dittmann 78. Geburtstag Helmut Marquardt 74. Geburtstag Siegfried Filip 73. Geburtstag Elfriede Hofmann 90. Geburtstag Harry Seyfferth 76. Geburtstag Horst Kretzschmar 76. Geburtstag Hannelore Hertel 71. Geburtstag Wolf-Dieter Graupner 73. Geburtstag Siegrid Jendrusiak 72. Geburtstag Rosalinde Hertel 78. Geburtstag Ingeborg Habicht 84. Geburtstag Lothar Breitmeyer 73. Geburtstag Dagmar Näther 72. Geburtstag Rosemarie Händel 76. Geburtstag Gisela Kretzschmar 71. Geburtstag Inge Hosang 79. Geburtstag Manfred Höher 84. Geburtstag Lothar Riße 74. Geburtstag Helga Schulz 83. Geburtstag Enz-Gerolf Lehmann 73. Geburtstag Dr. Hans-Jürgen Noack 75. Geburtstag Fritz Berger 70. Geburtstag Regina Janik 81. Geburtstag Helga Crell 92. Geburtstag Wolf Gebhardt 72. Geburtstag Waltraud Goudschmidt 81. Geburtstag Gisela Kappler 89. Geburtstag Norbert Lenz 72. Geburtstag Hans Schöpke 75. Geburtstag Ursula Oehme 73. Geburtstag Marianne Roßkopf 89. Geburtstag Manfred Keller 70. Geburtstag Irmgard Lippert 76. Geburtstag Renate Lehmann 77. Geburtstag Dr. Gisela Fritz 74. Geburtstag Erika Juwien 73. Geburtstag Margot Denkwitz 88. Geburtstag September / Oktober Ingrid Stelzer 74. Geburtstag Alwin Oelschläger 74. Geburtstag Werner Esch 93. Geburtstag Heinz Mummert 81. Geburtstag Gerichshain Irene Hellberg 83. Geburtstag Heinz Bathe 84. Geburtstag Renate Weidlich 71. Geburtstag Lucia Wagenlehner 89. Geburtstag Günter Brandenbusch 77. Geburtstag Karl Thielemann 81. Geburtstag Joachim Goldbach 82. Geburtstag Erich Beier 77. Geburtstag Hannelore Funke 71. Geburtstag Willard Walther 87. Geburtstag Irmtraud Göldner 79. Geburtstag Jürgen Sitte 71. Geburtstag Ingeburg Däberitz 78. Geburtstag Helga Ober 74. Geburtstag Ruth Ringel 85. Geburtstag Christine Munzert 72. Geburtstag Annelies Schmidt 73. Geburtstag Gisela Weibchen 73. Geburtstag Lübschütz Walter Lieske 81. Geburtstag Heinz Fuhrmann 82. Geburtstag Wilfried Jesche 75. Geburtstag Püchau Rudolf Hartmann 72. Geburtstag Gerd Hofmann 75. Geburtstag Marianne Heyne 77. Geburtstag Günter Flamm 70. Geburtstag Erika Kleeberg 72. Geburtstag Plagwitz Heribert Kornexl 82. Geburtstag Hanna Breitenborn 89. Geburtstag

3 Amtliche Bekanntmachung An folgenden Sprechtagen im September und Oktober bleibt das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Machern geschlossen: Donnerstag, Dienstag, Dienstag, sowie Donnerstag, Bitte wenden Sie sich in sehr dringenden Ausweis-/Passangelegenheiten an die Gemeinde Bennewitz Einwohnermeldeamt Flutkatastrophe 2013 Fluthelferorden Anlässlich der Flutkatastrophe im Juni 2013 stiftet die Sächsische Staatskanzlei einen Fluthelferorden 2013 für alle Einsatzkräfte und freiwilligen Helfer im Freistaat Sachsen. Die zu Ehrenden erhalten mit der Aushändigung des Ordens zudem eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde. Auszeichnungswürdig sind Personen, die während des Hochwassers im Juni 2013 insgesamt mindestens 24 Stunden gemeinnützig im Einsatz gegen die Flut geholfen haben. Ausgenommen sind Angehörige des Technischen Hilfswerks, der Bundespolizei und der Bundeswehr. Dieser Personenkreis wird von der Bundesregierung in einem gesonderten Ordensverfahren berücksichtigt. Wir rufen die Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde auf, Vorschläge für auszeichnungswürdige Personen einzureichen. Dazu liegen in den Diensträumen des Rathauses entsprechende Listen aus, in die die möglichen Vorschläge eingetragen werden können. Es besteht auch die Möglichkeit Vorschläge per Mail über einzureichen. D. Lieder Bürgermeisterin Nachruf für Klaus Ungewiß Wir trauern um den am 7. August 2013 verstorbenen Klaus Ungewiß, unseren Ortschronisten von Dögnitz, Lübschütz, Püchau und Plagwitz. Er hinterlässt eine große Lücke. Bis kurz vor seinem Tod hatte Herr Ungewiß an der Festschrift 700 Jahre Dögnitz anlässlich der 700 Jahr-Feier von Dögnitz gearbeitet, die druckreif vorliegt. Am 21. und 22. Juni wollten wir dieses Ereignis feiern, was infolge des Hochwassers abgesagt wurde. Klaus Ungewiß hatte sich darauf besonders gefreut. Gern wollte er uns mit seinem zu diesem Anlass geplanten Vortrag auf eine 700-jährige Zeitreise mitnehmen. Wenn wir gemeinsam vom 27. bis 29. September 2013 die 700-Jahrfeier von Dögnitz und das Fest der Vereine begehen, wird sein Stuhl leer bleiben. Unsere stille Anteilnahme gilt den Angehörigen von Klaus Ungewiß und ihm unser Dank und Respekt. Doreen Lieder Bürgermeisterin 3

4 Neuer Standort für die Trockenmangel in Püchau gesucht! Leider endet zum das Mietverhältnis für die Räumlichkeit, in der die Trockenmangel bisher ihren Standort hat. Gern möchte ich den Bürgern die Trockenmangel in Püchau erhalten. Eine neue Örtlichkeit hat sich bisher nicht finden lassen. Wenn Sie die Möglichkeit haben, die Trockenrolle in Ihren Räumlichkeiten unterzubringen und der Öffentlichkeit zur Nutzung zugänglich zu halten, teilen Sie es unter mit. Die Einzelheiten können mit Herrn Funke besprochen werden. Sollte sich keine neue Unterbringung für die Trockenrolle finden, ist ein Weiterbetrieb bedauerlicherweise nicht möglich. Doreen Lieder Bürgermeisterin 4 Verunreinigungen durch Hundekot Anleinpflicht im Park Machern Die auf den Straßen, Wegen und in öffentlichen Anlagen immer wieder festzustellenden Hinterlassenschaften der Vierbeiner stellen auch weiterhin ein großes Ärgernis dar. Sollte es im öffentlichen Verkehrsbereich zur Verrichtung der Notdurft des Hundes kommen, ist der Hundehalter verpflichtet, den Kot unverzüglich in geeigneter Art und Weise zu beseitigen. Viele verantwortungsbewusste Hundehalter führen deshalb eine Plastikbeutel mit sich und nehmen die Abfälle unmittelbar nach Entstehen auf. Da sich die Verfolgung und Ahndung von Verstößen sehr schwierig gestaltet, sollte die Frage der Überzeugung der Hundehalter zu rechtskonformen Handeln ein allgemeines Anliegen sein. Das Recht auf straffreie Verunreinigung der öffentlichen Bereiche aus der Hundessteuer abzuleiten, verbietet sich schon wegen der Regelungen des Sächsischen Straßengesetzes, wonach derjenige, welcher nicht verkehrsüblich anfallende Verunreinigungen verursacht, verpflichtet ist, diese unverzüglich unaufgefordert zu beseitigen. Gerade in dicht bewohnten Bereichen führt das Verhalten einzelner Hundehalter besonders für Zündstoff und alle Betroffenen, ob Hundehalter oder nicht, sollten für eine Verbesserung des Verhaltens auftreten. Wir bitten die Hundehalter dies, auch im Sinne anderer Nutzer der öffentlichen Bereiche, zu beachten. Reichel, Amtsleiter Schulanmeldung Die Anmeldung für die Schulanfänger 2014/15 für die Grundschule am Schlosspark Machern findet an folgenden Terminen statt. 12. Oktober 2013, bis Uhr Tag der offenen Tür für die künftigen Schulanfänger 15. Oktober 2013, bis Uhr 16. Oktober 2013, bis Uhr Zur Anmeldung sind die Geburtsurkunde des Kindes sowie die Personalausweise beider sorgeberechtigter Elternteile vorzulegen. Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. Es können auch Kinder, die in der Zeit bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, auf Wunsch der Eltern angemeldet werden. Ebenfalls zur Anmeldung erhalten die Eltern einen Termin zur schulärztlichen Untersuchung. Weitere Informationen zur Einschulung unter: Kühn, Schulleiterin

5 Aufregende Stunden im Gesangverein Germania e.v. Ein Fernsehdreh das war eine ganz neue Herausforderung für unseren Chor. Mit elf anderen Chören aus Mitteldeutschland haben wir es geschafft, in die nächste Runde des Chorwettbewerbes beim MDR in der Sendung Hier ab vier gewählt zu werden. Dazu fand am 10. August 2013 ab Uhr am Schloß und in der Peterskirche zu Püchau die Fernsehaufzeichnung statt. Für uns Sängerinnen und Sänger war das Aufregung und Spannung pur immer wieder hieß es: Kamera läuft, das Stück noch einmal, nicht so ernst, bitte mehr lächeln usw. Auch durch verschiedene Begleiterscheinungen wie Hundebellen, Motorenlärm, Hammerschläge und kreisende Flugzeuge u. ä. mussten die Dreharbeitern unterbrochen werden also wieder von vorn. Es waren anstrengende 5 Stunden für uns, aber wir hatten auch sehr viel Spaß und Freude dabei, dank auch des netten Fernsehteams. Nun gilt es, für unseren Chor zu voten!!! In der Zeit vom 2. bis 20. September 2013 läuft der Chorwettbewerb im MDR-Fernsehen in der Sendung Hier ab vier. Unser Chor geht am 18. September auf Sendung. Wir hoffen und wünschen uns, dass viele Stimmen für uns abgegeben werden. Das ist möglich per TED-Telefonnummer Online-Voting und TED-Telefon sind geschaltet von: Donnerstag, 19. September 2013, ab ca Uhr bis Freitag, 20. September 2013, ca Uhr. Am Freitag, 20. September 2013, erfolgt dann die Verkündung des Wochensiegers. Das Finale findet dann am 26. September 2013, Uhr im MDR-Fernsehen statt. Liebe Macherner, Gerichshainer, Püchauer und alle die dazu gehören aus der näheren und weiteren Umgebung, bitte ruft für uns an!!! Wenn es uns mit eurer Hilfe gelingt, in das Finale zu kommen, haben wir die Chance, in der MDR-Sendung Musik für Sie live dabei zu sein. Das wäre doch mal was!!! Renate Schmidt Gemeinde Machern Friedensrichter Mario Neubacher Schloßplatz Machern Sprechzeiten jeweils 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Machern, Schloßplatz 09, Machern, 2. Etage, Sitzungssaal. Folgende Termine stehen Ihnen für das 2. Halbjahr 2013 zur Verfügung: , , , und In Dringlichkeitsfällen können Sie mich unter der Rufnummer / erreichen! Selbstverständlich können Sie mir Ihr Anliegen auch schriftlich unter der oben angegebenen Anschrift zukommen lassen. Ich werde mich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen. Friedensrichter Mario Neubacher 5

6 6 Nachlese VIII. Internationales Seniorentreffen in Machern Auf den Spuren ihrer Vorfahren reisten die 45 Teilnehmer aus den drei Ländern Österreich, Frankreich und Deutschland zum VIII. Internationalen Seniorentreffen nach Machern. Aber nicht nur der Besuch der Monumente zur Erinnerung an die Völkerschlacht oder den Frieden von Hubertusburg nach dem Siebenjährigen Krieg, bei denen die Nationen sich feindlich gegenüberstanden, waren Programmpunkt, sondern auch das gemeinsame Beisammensein in fröhlicher Runde nach dem abendlichen Essen im Sportpark Tresenwald. Viele Freundschaften wurden bei den bisherigen internationalen Seniorentreffen schon geschlossen und so kann man mit Stolz behaupten, aus ehemaligen Gegnern sind Freunde geworden. Nach der Begrüßung der Delegationen aus Macheren (Frankreich), Purgstall (Österreich) und Linden (Hessen) durch die Bürgermeisterin Doreen Lieder begannen drei ereignisreiche Tage. Eine Kirchentour durch das Wurzener Land machte am Freitag den Anfang, bevor die Teilnehmer am Samstag bei der Schlössertour tief in die Sächsische Geschichte eintauchten. Schloss Colditz und das Jagdschloss Hubertusburg standen auf dem Programm. In die Zeit des Barock zurückversetzt wurde man bei der mittäglichen Tafel im Jagdhaus Kössern, bei der es neben schmackhaften Essen auch eine Einführung in die damaligen Sitten durch Aurelia von Katzenstein (alias Petra Brummer) gab. Die Besichtigung des Asisi-Panometers in Leipzig, ein Biwak am Völkerschlachtdenkmal und Freizeit in der Messestadt bildeten am Sonntag den Abschluss des Ausflugsprogramms. An den Abenden standen musikalische Genüsse vom Chor Germania Gerichshain, Chansonsängerin Karin Geißler und den Macherner Operini des Kulturvereines auf dem Programm. Besonders erfreulich war, dass die Abendveranstaltungen auch rege durch die Macherner Senioren aus allen Ortsteilen besucht wurden. Bei der Verabschiedung am Montag in Brandis wurde durch die Gäste auch reichlich Lob für die gelungene Veranstaltung ausgesprochen. Wir danken allen, die dazu beigetragen haben, dass dieses internationale Seniorentreffen ein richtiger Erfolg wurde. - Frau Heerling mit ihrem Team vom Sportpark Tresenwald, sowie Frau Kleine mit ihrem Team von der Speisenversorgung Püchau für die hervorragende Bewirtung und Verköstigung - der Bäckerei Keller (Machern), die uns ihre Waren zum Vorzugspreis überließ, der Fleischerei Reißaus (Gerichshain), die uns das Grillgut für den Grillabend kostenlos sponserte, sowie dem Rewe Markt Borsdorf, der das Treffen mit kostenlosem Frischobst belieferte - den Kulturschaffenden: Karin Geißler, dem Chor Germania Gerichshain, den Macherner Operini sowie der Rotkäppchen-Laienschauspieltruppe unter der Regie von Monika Alexandrow, die die Abende zu Höhepunkten werden ließen und der internationalen Volleyball Mannschaft - dem Domkapitel zu Wurzen, Herrn Pfarrer Carlitz, Frau Kasten von der Gesellschaft Schloss Colditz, dem Team vom Jagdhaus Kössern für die interessanten Führungen - Frau Pfarrerin Lötzsch, Herrn Pfarrer Franz, sowie Herrn Bachmann und Herrn Schramm für die Gestaltung der ökumenischen Andacht - dem Bildungszentrum Püchau für die Beherbergung zum Mittagessen und das von den Schülerinnen und Schülern gestaltete Kulturprogramm - allen Helfern, die bei den Veranstaltungen unserer Gäste bedient, Kuchen gebacken und Salate sowie Gemüse für den Grillabend beigesteuert haben - allen Helfern für die Herrichtung des Speisesaales in Püchau und dem verborgenen Küchendienst - Herrn Frank Neumann und Herrn Paul vom SV Machern 90 für das Grillen am Sonntag - dem Organisatorenteam Thea Reichel, Wilfried Jesche, Werner Schramm und Frank Lange - den zahlreichen Spendern und Sponsoren, die dieses Seniorentreffen durch ihre finanzielle Zuwendung erst ermöglicht haben. Sollte jemand vergessen worden sein, so bitten wir um Nachsicht. Das Organisationskomitee

7 Es waren so tolle Tage mit unseren Freunden aus Linden, Macheren und Purgstall. Rund 50 Gäste waren angereist. Zum Länderabend am Sonntag war der Bürgermeister von Linden gekommen und überbrachte einen großzügigen Scheck für die Flutopfer über 5.841,68. Auch unsere Freunde aus Frankreich, von den Mitgliedern des Vereins Macheren ohne Grenzen, erhielten wir 850. Solidarität und Beistand von Freunden, dafür unser herzlicher Dank. Ich möchte nicht vergessen, den Beteiligten und den vielen ehrenamtlichen Helfern für ihre Hilfsbereitschaft und Engagement zu danken. Diese 4 Tage haben gezeigt, gemeinsam sind wir eine große Familie und wünschen uns für die Zukunft weitere so erlebnisreiche Treffen. Ihre Bürgermeisterin D. Lieder Dank an unsere Kinder Die Gemeindeverwaltung Machern und der Förderverein Schloss- und Landschaftsgarten bedanken sich bei den Kindern der Hortgruppe von Frau Lambing, von der Grundschule am Schlosspark, für das Streichen von 4 Bänken im Macherner Park entlang der Rotbuchenallee. Der gleiche Dank gilt dem Kinder- und Jugendhaus Machern für die Verschönerungsarbeiten an weiteren 6 Bänken an der Schlossmauer und am Englischen Dreieck. Hoffen wir alle, dass die vielen Besucher Freude empfinden und das gelungene Werk unserer Kinder lange ein weiterer Blickfang in unserem Park bleibt. M. Scholz KWL Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH Zentrale Leitwarte der KWL für alle Störungsmeldungen: Tel Kundenservice: Tel

8 8 Finanzamt Grimma Bodenschätzung Ankündigung von Nachschätzungsarbeiten In den Gemarkung Machern und Gerichshain der Gemeinde Machern werden voraussichtlich in den Kalenderwochen 39 bis 46 Nachschätzungsarbeiten gemäß Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz BodSchätzG) vom (BGBI. I, S ff.) durchgeführt. Nachzuschätzen sind landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen ( 2 BodSchätzG) außerhalb der Ortslagen, deren Ertragsbedingungen und / oder Nutzungsarten sich nach Abschluss der Bodenschätzung wesentlich und nachhaltig verändert haben ( 11BodSchätzG). Die Nachschätzungsarbeiten werden durch die Bodenschätzungskommission des Finanzamtes Grimma durchgeführt. Laut 15 BodSchätzG sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die erforderlichen Maßnahmen,, zu dulden. Die Durchführung von Bodenschätzungsarbeiten in einer Gemarkung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Wilfried Hofmann, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger Touristische Route in der Gemeinde Machern In den letzten Tagen ist die Ausschilderung einer touristischen Route durch die Gemeinde Machern fertiggestellt worden. Sicher hat der eine oder andere Bürger die neuen Schilder entlang der Straßen und Wege bereits entdeckt. Mit diesem Rundweg ist es gelungen, einen fast alle Ortsteile der Gemeinde verbindenden Weg zu beschildern. Auf diese Weise sollen nicht nur die Macherner auf möglichst gefahrlosen Wegen entlang geführt, sondern auch weniger ortskundige Gäste durch unsere schöne Gemeinde geleitet werden. Die Idee zur Ausschilderung sowie die für die Fördermittelbeantragung vorbereitende Planung dieses Rundweges entstanden innerhalb der Arbeitsgruppe Rad- und Wanderwege der LEADER-Initiative Machern unter Anleitung des Regionalmanagements Leipziger Muldenland. Der Eigenanteil des zu 75 % nach der Richtlinie»Integrierte Ländliche Entwicklung«des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft geförderten Projektes wurde durch Spenden zusammengetragen. Den großzügigen Spendern Frau Lieder, Herrn Lange, Frau Meding, Herrn Bruns und Herrn Hirsch sei an dieser Stelle recht herzlich gedankt. Für die Unterstützung bei der Planung, Spendenbeschaffung und Fördermittelbeantragung möchten wir uns insbesondere bei Herrn Steglich vom Regionalmanagement Leipziger Muldenland, Herrn Uwe Richter, Herrn Uwe Zschiebsch, Frau Scholz und Herrn Doberenz von der Gemeindeverwaltung bedanken. Ein besonderer Dank gilt Herrn Röhmer und Herrn Müller vom Regionalverein Machern e.v. für die mühevolle Montage der Schilder und der Macherner Grünprofi GmbH für die Errichtung der Rohrpfosten. Für alle Interessierten, welche den Rundweg gern einmal erkunden möchten, ist eine Streckenübersicht beigelegt. Der Weg beginnt am Bahnhof in Gerichshain, führt über Machern nach Plagwitz und weiter bis Püchau. Von Püchau aus folgt er dem Schulweg nach Lübschütz vorbei an den Lübschützer Teichen und durch das Gotenholz, um am Schlosspark Machern zu enden. Zu einer ersten Befahrung der touristischen Route lädt die Arbeitsgruppe Rad- und Wanderwege alle Interessierten am 12. Oktober 2013 um 10:00 Uhr ein. Start ist am Bahnhof Gerichshain. Hanka Lesser, Regionalverein Machern e.v./ag Rad- und Wanderwege

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10 Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwasserschäden 2013) vom 20. August 2013 A. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1. Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. Sdr. S. S 1702) in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) sowie der dazu ergangenen Aufbauhilfeverordnung (AufbhV) vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) und der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen vom 2. August 2013 auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie. 2. Zuwendungszweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie der nachhaltige Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch das Hochwasser 2013 unmittelbar beschädigt worden sind. Dies schließt auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht worden sind. Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als Schaden. 3. Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die nicht von der Genehmigung der Rahmenregelung Beihilfen bei Katastrophen in Sachsen (Verarbeitendes Gewerbe und sonstige Sektoren) Nr. SA (2011/N) gedeckt sind, dürfen erst nach Genehmigung der Eckpunkte Hochwasser Sachsen 2013 durch die EU-Kommission gewährt werden, sofern die Förderung nicht auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis -Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379, S. 5) oder ihrer Nachfolgeregelung erfolgt. 4. Für den Sektor Landwirtschaft erfolgt die Förderung nach den Grundsätzen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen verursachte Schäden in der Landwirtschaft vom 6. Juni Werden Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abweichend von oder ergänzend zu den Rechtsgrundlagen nach Satz 1 gewährt, erfolgt eine Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. EU Nr. L 337, S. 35) sowie deren Nachfolgeregelung. 5. Unternehmen der Fischerei und Aquakultur werden gemäß den Grundsätzen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für eine Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Binnenfischerei und Aquakultur vom 12. Juli 2013 gefördert, sofern die Förderung nicht auf der Grundlage der Verordnung 10

11 (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Fischereisektor sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. EU Nr. L 193, S. 6) sowie deren Nachfolgeregelung erfolgt. Die Förderung nach den Grundsätzen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für eine Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Binnenfischerei und Aquakultur vom 12. Juli 2013 wird der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt und erfolgt nach Nummer 4.4 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 3. April 2008 (ABl. EU Nr. C 84, S. 10). 6. Für den Sektor Forstwirtschaft werden Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt. 7. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. B. Aufbauhilfen für Unternehmen I. Gegenstand der Förderung Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache bauliche Anlagen gemäß 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), in der jeweils geltenden Fassung, und Gegenstände sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen beschädigt oder zerstört wurden oder verloren gingen. II. Zuwendungsempfänger 1. Empfänger der Zuwendung sind a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe, b) Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft, c) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, d) Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur, e) Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung, f) kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie ihren Wohnungsbestand selbst verwalten, g) Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts, sofern sie Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind; im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur sofern sie Eigentümer, Besitzer der sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächter landoder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Teichflächen sind. Zuwendungsberechtigt sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur darüber hinaus natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2. Unternehmen der Landwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur müssen der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung Nr. 2003/361/ EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom , S. 36) entsprechen. Nicht gefördert werden Personen, die Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBL. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. April 2013 (BGBL. I S. 579, 594), erhalten, landwirtschaftliche Unternehmen, die sich in Insolvenz befinden oder ein Insolvenzverfahren beantragt haben sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt. Für landwirtschaftliche Unternehmen gilt im Übrigen Nummer 4 der Grundsätze des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in der Landwirtschaft vom 6. Juni Als Unternehmer der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei und die Wanderschäferei. 3. Als Unternehmen der Forstwirtschaft gelten auch forstliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetzes) vom 2. Mai

12 12 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung, sowie private und körperschaftliche Waldbesitzer. 4. Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe werden als Selbständige nur gefördert, wenn sie ihre Tätigkeit vor dem Hochwasser im Haupterwerb betrieben haben. Ausnahmsweise werden Betreiber von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien gem. Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730), in der jeweils geltenden Fassung auch gefördert, wenn die Anlage nicht im Haupterwerb betrieben wird. 5. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. III. Zuwendungsvoraussetzungen 1. Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist. 2. Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. 3. Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn der Betroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären. 4. Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von EUR berücksichtigt. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben für einen nachhaltigen Wiederaufbau sowie die Bestätigung der Durchführung der Maßnahmen erfolgen durch ein von einem unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur oder Architekten oder von einer anderen fachkundigen Stelle, zu erstellendes Gutachten. Soweit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur keine Wiederaufbaumaßnahmen beantragt werden, kann das Gutachten auf den Nachweis des entstandenen Schadens beschränkt werden. 5. Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt durch das Hochwasser 2013 beschädigt worden ist. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen. 6. Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 31. Dezember 2014 eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere a) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach 59 SächsBO, b) bei Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach 142 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in der jeweils geltenden Fassung, eine entsprechende Genehmigung, c) bei Kulturdenkmalen nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. 1993, 229), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), in der jeweils geltenden Fassung, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, d) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG), sind gegebenenfalls nachzureichen.

13 IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 1. Zuwendungsart Projektförderung 2. Finanzierungsart Anteilfinanzierung 3. Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dieser Zuschuss darf 80 Prozent nicht übersteigen. Für öffentliche Träger im Bereich der Land- und Forstwirtschaft beträgt der Zuschuss bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bemessungsgrundlage a) Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden aa) an Anlagevermögen und an land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzflächen und Infrastruktur, vor allem an Grundstücken, baulichen Anlagen, Gebäuden, maschinellen Anlagen und sonstigen betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen, bb) an Vorräten des Umlaufvermögens, zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Leistungen, cc) an Kulturen, Tieren sowie an Wald- und Fischbeständen, soweit sie zur Fortführung des Betriebes, einer sonstigen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit unentbehrlich sind oder soweit sie erforderlich sind, um Gebäude oder Räume wieder nutzbar zu machen. b) Ausgangspunkt für die Berechnung der Schadenshöhe und des Zuschusses sind die Wiederherstellungs- oder Ersatzbeschaffungskosten. Davon sind bei Neuanschaffungen für beschädigte gebrauchte bewegliche Gegenstände im Rahmen eines Abzuges neu für alt in der Regel 30 Prozent abzuziehen. Weist der Antragsteller nach, dass im Einzelfall ein geringerer Abzug gerechtfertigt ist, kann der Abzug geringer ausfallen. Im Falle einer Reparatur oder der Beschaffung eines gebrauchten beweglichen Gegenstandes wird die Zuwendung auf die Höhe des Zuschusses für eine Neubeschaffung begrenzt. c) Die Regelungen zum Abzug neu für alt finden keine Anwendung, sofern es sich um Schäden an Objekten handelt, für die bereits früher eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur gewährt wurde. d) Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe. e) Eigenleistungen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie bei Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstellungskosten aktiviert wurden oder werden. f) Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nach Großbuchstabe B, Ziffer III, Nr. 4 sind zuwendungsfähig. g) Nicht zuwendungsfähig sind Schäden, aa) an Aufschüttungen und Abgrabungen, bb) an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind, cc) an Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen oder für die Zulassung im Straßenverkehr vorgesehen sind, dd) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren, ee) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. h) Für Unternehmen der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur erfolgt die Berechnung der Schäden auf der Ebene des einzelnen Unternehmens. Ausnahmeweise werden für die Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur auch Evakuierungskosten, Aufwuchsschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie Einkommensminderungen als Schäden berücksichtigt. Die Einzelheiten der Berechnung werden in einem gesonderten Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirt- 13

14 14 schaft festgelegt. Für landwirtschaftliche Unternehmen gelten die Nummern 3 und 5 der Grundsätze des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in der Landwirtschaft vom 6. Juni i) Bei Unternehmen der Fischerei und Aquakultur ergibt sich der Gesamtschaden aus der Summe der Einkommensminderungen und der Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, fischereiwirtschaftlichen Geräten sowie an den Tieren. Es gilt Ziffer VI der Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Schadensberechnung und die zuwendungsfähigen Ausgaben. j) Bei Unternehmen der Aquakultur und Fischerei ist die Nummer 4.4 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2008/C 84/06) zu berücksichtigen. k) In Fällen von Schäden an Forstkulturen werden die Wiederherstellungskosten der Kulturfläche einschließlich der Kosten für Vorarbeiten, Schutz und Pflege der Kulturen bis zur Sicherung zu Grunde gelegt. Gleiches gilt für Kulturen, die durch das Absterben von Beständen im Rahmen der Wiederaufforstungsverpflichtung angelegt werden müssen. l) In Fällen von Bestandsschäden an Forstkulturen wird die Differenz zwischen den Bestandeserwartungswerten vor und nach dem Schadereignis ermittelt. Hilfsweise kann die diskontierte Summe der durchschnittlichen Reinerträge der jeweiligen Baumartenbetriebsklasse bis zum Ende der vorgesehenen Umtriebszeit für die Baumart herangezogen werden oder ein Zuschuss je Festmeter aufgearbeitetes Kalamitätsholzes gewährt werden, der der Differenz der Bestandswerte entspricht. C. Aufbauhilfen für Private, Vereine und Kirchen I. Gegenstand der Förderung Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache bauliche Anlagen gemäß 2 Abs. 1 SächsBO und Wege beschädigt oder zerstört wurden. II. Zuwendungsempfänger Empfänger der Zuwendung sind a) natürliche Personen. Soweit es sich nicht um Infrastrukturmaßnahmen nach Großbuchstabe D dieser Richtlinie handelt sind Zuwendungsempfänger auch b) Vereine, c) Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz SächsKiStG) vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung sowie jüdische Gemeinden. Eine Förderung erfolgt nur, sofern der Antragsteller Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist. III. Zuwendungsvoraussetzungen 1. Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist. 2. Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. 3. Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn die natürliche Person erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären.

15 4. Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von EUR berücksichtigt, bei Vereinen in der Regel schon bei Schäden ab einem Betrag von EUR. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben für einen nachhaltigen Wiederaufbau sowie die Bestätigung der Durchführung der Maßnahmen erfolgen durch ein von einem unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur oder Architekten oder von einer anderen fachkundigen Stelle, zu erstellendes Gutachten. 5. Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt durch das Hochwasser 2013 beschädigt worden ist. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen. 6. Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 31. Dezember 2014 eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere a) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach 59 SächsBO, b) bei Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach 142 BauGB, c) bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, d) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG). sind gegebenenfalls nachzureichen. IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 1. Zuwendungsart Projektförderung 2. Finanzierungsart Anteilfinanzierung 3. Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dieser Zuschuss darf 80 Prozent nicht übersteigen. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Zuwendung in der Regel 100 Prozent. 4. Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind a) Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an privaten Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des privaten Wohngebäudes erforderlich sind sowie an Gewerberäumen, an baulichen Anlagen und gemeinschaftlich genutzten Wegen von Vereinen und in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung, sowie bauliche Anlagen von Zuwendungsempfängern nach Großbuchstabe C, Ziffer II Buchstabe c dieser Richtlinie, b) der anerkannte denkmalpflegerische Mehraufwand, c) die Kosten für die Erstellung von Gutachten. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe. 5. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden, a) an Camping-, Wochenend- und Zeltplätzen, b) an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen, c) an Garagen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und untergeordneten Nebenanlagen, d) in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen, e) in Gärten an anderen unbedeutenden Anlagen wie insbesondere Pergolen, Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege, 15

16 16 f) an Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind, g) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können. D. Aufbauhilfen für Träger öffentlicher Infrastruktur I. Gegenstand der Förderung 1. Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der infolge des Hochwassers 2013 verursachten unmittelbaren Schäden und zum nachhaltigen Wiederaufbau geschädigter Infrastruktur. Im Rahmen der Schadensbeseitigung können bauliche Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden. 2. Die Maßnahmen sind insbesondere möglich in folgenden Bereichen a) verkehrliche Infrastruktur, insbesondere Straßen und Brücken in kommunaler Baulastträgerschaft und Anlagen des ÖPNV und SPNV, wie zum Beispiel Gleisanlagen, Fahrleitungen und Betriebshöfe, b) wasser- und abfallwirtschaftliche Infrastruktur sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur c) soziale und Bildungsinfrastruktur, die Aufgaben der Daseinsvorsorge oder öffentliche Aufgaben aufgrund einer Bedarfs- oder vergleichbaren Planung erfüllt, d) städtebauliche und ländliche Infrastruktur einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Dörfern, stadt- und dorfbildprägenden Gebäuden, Kirchgebäuden und sonstige Gebäuden der Kirchen, Religionsgemeinschaften und jüdischen Gemeinden, sowie insbesondere Wege, Plätze, Parkflächen, Grünanlagen, zoologische Gärten und Friedhöfe, e) Kultur-, Sport-, Freizeit-, Natur-, Umwelt- und Tourismusinfrastruktur, insbesondere Sportstätten, Sportanlagen, Bäder, touristische Basiseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen. 3. Nach dieser Richtlinie wird nicht gefördert die Beseitigung von Schäden an gemieteten oder aufgrund ähnlicher Verträge genutzten Infrastrukturanlagen, sofern der Vermieter auch wirtschaftlicher Eigentümer ist. 4. In Überschwemmungsgebieten, die nach dem 20. Oktober 2004 mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) festgesetzt wurden, werden Maßnahmen des Wiederaufbaus an oder von Gebäuden nicht gefördert, soweit das Gebäude nach dem 20. Oktober 2004 errichtet wurde, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. II. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nichtkommunale Träger von Bildungs-, Sport- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz SächsKiStG) vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, jüdische Gemeinden sowie nichtbundeseigene Nahverkehrsunternehmen und nichtbundeseigene Schieneninfrastrukturunternehmen, sowie kommunale Aufgabenträger und deren Zusammenschlüsse nach 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145), in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung sein, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts. III. Zuwendungsvoraussetzungen 1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

17 a) Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die als Teil eines Wiederaufbauplans bestätigt worden sind und bei denen die Schadenskausalität zum Hochwasser 2013 sowie die Notwendigkeit der Wiederherstellung nachgewiesen worden sind. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen schlüssig darzulegen. b) Zuwendungsfähig ist in der Regel nur die Beseitigung von Schäden ab einem Betrag von EUR, handelt es sich bei dem Geschädigten um einen Verein beträgt die Bagatellgrenze in der Regel EUR. c) Der Antrag auf Zuwendung muss gemäß der in der Anlage 4 Ziffer 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen vom 2. August 2013 genannten Frist (30. Juni 2015) oder der in der jeweils geltenden Fassung genannten Frist bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere aa) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach 59 SächsBO, bb) bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, cc) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) sind gegebenenfalls nachzureichen. 2. Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen a) Die Wiederherstellung von schulischen Einrichtungen muss im Sinne der Schulnetzplanung notwendig sein. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen in den Bedarfsplan nach 8 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130), in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen sein. b) Bei Hochbaumaßnahmen ist der Zuwendung eine Kostenaufstellung nach DIN 276 und bei Tiefbaumaßnahmen nach der gültigen Anweisung zur Kostenrechnung für Straßenbaumaßnahmen (AKS 85) zugrunde zu legen. c) Bei Maßnahmen zum Wiederaufbau an der Gewässerinfrastruktur und an Hochwasserschutzanlagen sind die Grundsätze einer nachhaltigen Schadensbeseitigung zu beachten. Nachhaltiger Wiederaufbau bedeutet, dass die Schadensbeseitigung auf eine Art und Weise erfolgt, die heutigen rechtlichen Vorgaben sowie aktuellen fachlichen Planungen und Standards entspricht, dazu gehören insbesondere Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne, soweit vorhanden oder in Erarbeitung befindlich. Liegen solche fachlichen Vorgaben nicht oder noch nicht vor, ist die Nachhaltigkeit der Wiederaufbaumaßnahmen im Einzelfall unter anderem in Bezug auf den Hochwasserabfluss und die Vermeidbarkeit von Schadpotenzial zu gewährleisten. IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 1. Zuwendungsart Projektförderung 2. Finanzierungsart Anteilfinanzierung 3. Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Zuschuss reduziert sich für grundsätzlich versicherbare Objekte auf 90 Prozent, wenn nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachgewiesen wird, dass eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte. 4. Bemessungsgrundlage a) Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung der in 17

18 18 Großbuchstabe D Ziffer I Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Infrastruktureinrichtungen aufgewendet werden müssen, also der Wiederaufbau unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion nach dem gegenwärtigen Stand der Technik. b) Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben aa) für die Wiederherstellung baulicher Anlagen, bb) für Folgekosten, die an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen unabhängig von der Rechtsform des öffentlichen Versorgungsunternehmens und den im Einzelfall geltenden Vereinbarungen entstehen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind, cc) für den Rückbau, die Beräumung und die Sicherung, dd) für die Wiederherstellung baulicher Außenanlagen, ee) für die Projektsteuerung und Koordinierung der Umsetzung des Wiederaufbauplans, ff) für die Straßenbeleuchtung, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind, gg) für Haltestellenausstattungen, wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen, hh) für nachhaltige Wiederaufbauplanungen an Gewässern in der Unterhaltungslast der Kommunen nach 75 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), in der jeweils gültigen Fassung, ii) für Planung, Projektsteuerung und Koordinierung der Einzelmaßnahmen durch Dritte bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten; auf Nachweis können erhöhte Kosten anerkannt werden, jj) für die Erfassung und Übernahme der maßnahmebezogenen Daten in eine Datenbank, kk) für anerkannten denkmalpflegerischen Mehraufwand, ll) für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände gemäß Nr. 2.2 Buchstabe e) der Anlage 4 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen vom 2. August c) Nicht zuwendungsfähig sind: aa) mittelbare Schäden, beispielsweise Umsatzausfälle, bb) die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, einschließlich in Eigenleistung erbrachter Arbeiten, cc) soweit es sich nicht um Folgekosten nach Absatz b, Doppelbuchstabe bb handelt, Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist, dd) Ausgaben für den Unterhalt und den Betrieb, ee) ausschließlich präventive Maßnahmen, ff) Kosten für Gestaltungsmaßnahmen, zum Beispiel Bepflanzungen und Pflasterungen, die über gesetzliche Erfordernisse hinausgehen, gg) sonstige bei Gelegenheit des Wiederaufbaus vorgenommene Verbesserungen, soweit diese über den Stand der Technik hinausgehen, Vergrößerungen oder Erweiterungen. d) Nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Kosten von den Gesamtausgaben sind von den zuwendungsfähigen Kosten außerdem die Kostenanteile abzuziehen, die bei Kreuzungsmaßnahmen von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragen sind. V. Maßnahmeplanverfahren 1. Die betroffenen Gemeinden und kreisinternen Zweckverbände melden und priorisieren die jeweiligen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur unter Verwendung der festgelegten Vordrucke einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger sowie der Maßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind an den jeweils zuständigen Landkreis. Die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisübergreifenden Zweckverbände melden und priorisieren ihre Maßnahmen an die Landesdirektion Sachsen. Abweichend davon melden und priorisieren die Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften nach 1 SächsKiStG sowie jüdischen Gemeinden ihre Maßnahmen selbst an die Landesdirektion Sachsen. Die Meldungen sind bis zum 31. Juli 2013 vorzunehmen. 2. Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung, zum Beispiel durch eine Kostenschätzung oder einem Gutachten, und einer Beschreibung des Schadens enthalten die Maßnahmemeldungen Informationen darüber, ob die jeweilige Maßnahme bereits begonnen worden ist,

19 und ob eine Förderung bereits in früheren Jahren erfolgte. Außerdem enthalten die Maßnahmemeldungen Angaben darüber, ob Versicherungsleistungen oder Spenden eingesetzt worden sind oder erwartet werden. 3. Der Maßnahmeplan wird für die kreisangehörige Gemeinden und kreisinternen Zweckverbände vom zuständigen Landkreis und für die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisübergreifenden Zweckverbände sowie die Träger klösterlicher Einrichtungen, die Körperschaften nach 1 SächsKiStG und jüdischen Gemeinden von der Landesdirektion Sachsen auf Plausibilität von Schadenskausalität, Schadenshöhe, Schlüssigkeit und Notwendigkeit der Wiederaufbaumaßnahme sowie Kostenschätzung und Prioritätensetzung beurteilt. 4. Die geprüften Maßnahmepläne sind von den Landkreisen und der Landesdirektion Sachsen bis 31. August 2013 dem Wiederaufbaustab bei der Sächsischen Staatskanzlei zur Vorbereitung der Maßnahmeplankonferenz vorzulegen. Die Beurteilung des Maßnahmeplanes wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält zudem Hinweise auf die Anrechnung bereits geleisteter Abschlagszahlungen und Soforthilfen des Freistaates Sachsen und erhaltener sowie beantragter Drittmittel. Soweit erforderlich enthält die Mitteilung Hinweise zur Konkretisierung der Unterlagen. 5. Der Landesdirektion Sachsen, dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr sowie den Landkreisen werden Drittleistungen erstattet. 6. Die Bestätigung der Maßnahmepläne als Wiederaufbaupläne erfolgt im Rahmen der Maßnahmeplankonferenz durch den Wiederaufbaustab der Sächsischen Staatskanzlei bis zum 20. September Mit der Bestätigung wird für den jeweiligen Wiederaufbauplan ein Schadensbudget als Grundlage für die Bewilligung der Zuwendungen durch die jeweilige Bewilligungsstelle festgelegt. 7. Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen für die im Wiederaufbauplan bestätigten Einzelmaßnahmen sind bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Eine Bindung der Zuwendungshöhe an den Betrag der Einzelmaßnahme, der im Wiederaufbauplan für die Budgetierung festgestellt worden ist, besteht nicht. 8. Sofern für die Umsetzung einer Einzelmaßnahme ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich ist, ist dieser den Antragsunterlagen beizufügen. 9. Auf schriftlichen Antrag kann ein Wiederaufbauplan nach Ablauf von mindestens 12 und höchstens 15 Monaten nach der Bestätigung höchstens einmal überprüft werden, wenn bis dahin nachweislich verdeckte Schäden sowie geohydrologische Spätschäden oder Kostenerhöhungen aufgetreten sind, die zum Zeitpunkt der Budgetierung nicht vorhersehbar gewesen sind. Dem Antrag müssen Einzelmaßnahmemeldungen für alle neuen Einzelmaßnahmen mit unvorhersehbaren Schäden auf den festgelegten Vordrucken beigefügt sein. Im Ergebnis der Überprüfung kann der Wiederaufbauplan um Einzelmaßnahmen mit unvorhersehbaren Schäden im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachressorts ergänzt werden. Daneben können im Ergebnis der Überprüfung Budgeterhöhungen aufgrund nicht vorhersehbarer Kostensteigerungen festgesetzt werden. 10. Kostenerhöhungen der bestätigten Einzelmaßnahmen auf Grund detaillierterer Planungen sind unabhängig von den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides unverzüglich der Sächsischen Staatskanzlei mitzuteilen. Der Ausgleich von Mehr- oder Minderbedarfen einschließlich der Finanzierung von bisher nicht mit Finanzmitteln untersetzten zurückgestellten schadenskausalen Maßnahmen ist innerhalb des bestätigten Budgets des jeweiligen Maßnahmeplanes und unter Berücksichtigung der Finanzkontingente nach Abstimmung mit den Bewilligungsstellen möglich. Der Ausgleich findet nur innerhalb des jeweiligen Budgets der zuständigen Bewilligungsstelle statt. 11. Eine Trennung der Einzelmaßnahme in Bauabschnitte sowie die Zusammenfassung funktional zusammenhängender Einzelmaßnahmen ist möglich. E. Unbillige Härten Über die in den Großbuchstaben B bis D getroffenen Regelungen hinaus, kann im Einzelfall eine Förderung erfolgen, soweit dies erforderlich ist, um nach Sinn und Zweck der Richtlinie oder einzelner ihrer Regelungen 19

20 eine nicht anders abwendbare unbillige Härte zu vermeiden. Die Art, Höhe und Ausgestaltung der Förderung ist nach pflichtgemäßem Ermessen so zu bestimmen, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird. Zur Entscheidung über unbillige Härten wird bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank eine Klärungsstelle eingerichtet. Dieser gehören Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der in Sachsen vertretenen Wohlfahrtsorganisationen an; die Fachressorts können verlangen, anlassbezogen einbezogen zu werden. F. Allgemeine Förderbestimmungen 1. Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach - auch bei nachträglichem Hinzutritt - Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Dabei kann der Zuwendungsempfänger jedoch Spenden und Versicherungsleistungen auf die von ihm zu erbringenden Eigenmittel anrechnen. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen erst dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden. Für die Bereiche Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur sind Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen bereits vom überprüften Schadenswert abzuziehen. 2. Hat der Zuwendungsempfänger zuvor bereits Zuwendungen gemäß a) dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung von vom Juni-Hochwasser 2013 direkt betroffenen Unternehmen in der Fassung vom 7. Juni 2013 und b) der Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Gewährung einer Soforthilfe für geschädigte Eigentümer von Wohngebäuden (RL Soforthilfe Wohngebäude 2013) vom 10. Juni 2013 erhalten, werden diese auf die Zuwendung angerechnet. 3. Die Bemessung der Zuwendung erfolgt unter Berücksichtigung der etwaigen Berechtigung zum Vorsteuerabzug. 4. Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung müssen im Rahmen der nachhaltigen Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so ausgeführt werden, dass die Anlage oder die besonders schadensgefährdeten Anlagenteile bei einem zukünftigen Hochwasserereignis innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können. 5. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, werden auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert, ohne dass der Zuwendungsempfänger in eine materiell bessere Lage versetzt wird als er sich vor dem Hochwasser 2013 befunden hat. In diesem Fall wird die Zuwendung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens bemessen. 6. Vorschriften über die Vergabe gemäß Nummer 3.1 der Anlage 2 der VwV zu 44 SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P) finden keine Anwendung. Andere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers bestimmte Vergabebestimmungen anzuwenden oder einzuhalten, bleiben unberührt. 7. Die Zuwendungsempfänger sollen die Förderung durch den Zuwendungsgeber auf den Bauschildern entsprechend ausweisen. Im Falle der Förderung von Kulturdenkmälern und Kultureinrichtungen soll auf die Förderung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in geeigneter Form hingewiesen werden. 8. Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhält. Zuweisungen sind bei der Bewilligung von Fördermitteln zu beachten und bei der 20

21 Auszahlung entsprechend zu verrechnen. Die Zuwendungsempfänger unterrichten die Bewilligungsstelle maßnahmekonkret über die Höhe der Inanspruchnahme der Zuweisung. 9. Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung können die Zuwendungsempfänger Darlehen insbesondere der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Landwirtschaftliche Rentenbank und der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank in Anspruch nehmen. 10. Für nach dieser Richtlinie gefördertes Anlagevermögen gilt eine Verbleibefrist beim Zuwendungsempfänger von 5 Jahren. 11. Werden im Rahmen dieser Richtlinie Zuwendungen zur Schadensbeseitigung an Wirtschaftsgütern oder Infrastruktur gewährt, für die bereits früher eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen tur (GRW-Förderung) erfolgte, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Hochwasserschadens noch nicht abgelaufen waren, greifen die mit der GRW-Förderung verbundenen Auflagen an Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzzielen. Bei gewerblichen Unternehmen ist dabei mindestens die noch verbleibende Frist bezüglich Zweckbindung und Besetzung der Arbeitsplätze anzusetzen, bei wirtschaftsnaher Infrastruktur mindestens die noch verbleibende Zweckbindungsfrist. G. Verfahren 1. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB), Pirnaische Straße 9, Dresden. Für die verkehrliche Infrastruktur nach Großbuchstabe D Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a) sowie für öffentliche Wege und Plätze nach Großbuchstabe D Ziffer I Nummer 2 Buchstabe d dieser Richtlinie ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Bautzner Straße 19a, Dresden, Bewilligungsstelle. Anträge erfolgen auf Vordrucken der Bewilligungsstellen. 2. Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Erlasse der Sächsischen Staatskanzlei im Einvernehmen mit den Fachressorts geregelt werden. Entsprechende Erlasse der Fachressorts ergehen im Einvernehmen mit der Sächsischen Staatskanzlei. 3. Bewilligungen sind bereits dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. 4. Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt. 5. Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3 der VwV zu 44 SäHO oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 der VwV zu 44 SäHO (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften - VVK) gilt als erteilt. 6. An Stelle von Nummer 6.1 Satz 2 VVK tritt folgende Regelung: Soweit die für eine Hochbaumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes EUR überschreiten und EUR unterschreiten, findet eine einfache Plausibilitätsprüfung statt. Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von einer Woche nicht überschreiten. Bei einem Zuwendungsbetrag bis EUR ist von einer Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen. Bei einem Zuwendungsbetrag über EUR, soll die Prüfung innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. 7. Abweichend von Nummer 7.1 der VwV zu 44 SäHO und Nummer 7.1 der VVK finden Auszahlungen nur als Erstattung statt. Dem Auszahlungsantrag ist eine fortzuschreibende Belegliste mit den dazugehörigen Originalbelegen beizufügen. Die Bewilligungsstellen prüfen die eingereichten Auszahlungsunterlagen auf Plausibilität. 8. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Es findet eine Stichprobenprüfung der Belegliste in Höhe von 5 Prozent der Fälle statt. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens vorzulegen. 9. Bei sämtlichen Wiederaufbaumaßnahmen entfällt wegen der Unabweisbarkeit im Zuwendungsverfahren 21

22 die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme. 10. Bei der Förderung von denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die untere Denkmalbehörde nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. 11. Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer der VwV zu 44 SäHO oder der Nummer der VVK auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden. 12. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der die Verwaltungsvorschrift zu 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. H. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzt die Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwasserschäden 2013) vom 12. Juli 2013 (SächsABl. S. 731). Dresden, den 27. August 2013 Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei Dr. Johannes Beermann Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sven Morlok Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens Die Staatsministerin für Kultus Brunhild Kurth Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer 22

23 Sauer sein ist nicht lustig! Die moderne Lebensweise des Menschen, falsche Ernährung, wenig Bewegung, Stress und ein kranker Darm führen häufig zu einer Azidose des Bindegewebes = chronische Übersäuerung des Stoffwechsels. Die Übersäuerung selbst ist keine Krankheit, aber der Nährboden für viele Krankheiten. Ihr kann nicht medikamentös entgegengewirkt werden, sondern ausschließlich durch die Korrektur der Ursachen. Die Ernährung der Menschen über Jahrzehntausende setzte sich aus basenüberschüssiger Kost zusammen: Getreide, Gemüse, Pilze, Beeren, Wurzeln usw. Nur ab und zu ein Stück Fleisch. Die heutige Ernährungsweise hat dieses Verhältnis umgekehrt. Der überwiegende Teil der Nahrung ist säurebildend. Säuren entstehen, wenn Eiweiß verdaut wird z.b. Fleisch bildet Harnsäure und Schwefelsäure; weißer Zucker und Weißmehl Essigsäure; Stress, Ängste, Ärger und Sorgen Salzsäure usw. Im kranken Darm entstehen ebenfalls saure Stoffwechselprodukte. Durch Gärung im Darm werden Fuselalkohole gebildet, die wiederum die Leber schädigen. Unser Organismus neutralisiert die Säuren um den ph-wert des Blutes konstant in einer engen Grenze zu halten. Dafür benötigt er Mineralstoffe (Basen) die sich mit den Säuren und Salzen (sog. Schlacken) verbinden. Werden zu wenig Basen mit der Nahrung zugeführt, greift er auf die Reserven zurück: Mineralien aus Haut, Haaren, Zähnen, Knochen und Knorpel. Überschüssige Säuren werden im Bindegewebe zwischengelagert, bis sie durch Basen neutralisiert werden und z.b. über die Niere mit dem Harn ausgeschieden werden können. Frauen parken ihre Säure oft am Oberarm, Hüfte, Gesäß und Oberschenkel. Zu erkennen an Orangenhaut (Cellulite). Männer dagegen lagern ihre Säuren verstärkt im Hals- Schulterbereich sowie im Haarboden ein. Die Übersäuerung kann abgebaut werden, mit Hilfe von basischer Ernährung, Azidosetherapie und vor allem Fastenkuren. Diese werden hier in der Praxis ambulant oder über die LHVHS (Ländliche Heimvolkshochschule) in Thüringen im schönen Kloster Donndorf mit mir als Dozentin angeboten. Heilpraktikerin Claudia Eckardt Fastentermine im Herbst in der Praxis vom bis Fasteninformationsabend am um 18:30 Uhr vom bis Fasteninformationsabend am um 18:30 Uhr Kosmetik Individuell Christiane Ziesch Schloßplatz 9a, Machern Tel / Kosmetik, Fußpflege, individuelle Beratung, Gutscheine, kleine Geschenke. Bis 20 Uhr geöffnet! Neue Uhr gefällig? Große Auswahl im Quarz-, Funk- u. Mechan.bereich Uhren-Schmuck Möbius Brandis Hauptstraße ( )

24 A bis Z Bau & Montage Service Inhaber Jörg Wollny Goethestraße Machern Handy: / joerg196011@gmx.de LEISTUNGSPROFIL: 24

25 Kosmetikoase Machern Fuß etik m Kos kleine Wellnesstage Leipziger Straße Machern Tel pfle ge Maniküre Öffnungszeiten: Mo. 08:30-15:00 Uhr und 18:00-20:00 Uhr Di./Do. 08:30-16:00 Uhr Mi./Fr. 08:30-18:00 Uhr Sa. nach Vereinbarung 25

26 VEREINSMITTEILUNGEN VERANSTALTUNGEN Veranstaltungskalender der Gemeinde Machern Do Do OG der VS Püchau: Tagesfahrt nach Bad Schmiedeberg zum Erdschweinessen, Kaffeetrinken und einer Führung durch den Kurpark. Abfahrt: siehe LVZ Regionalverband der VS: Tagesrundfahrt durch den Spreewald (Bus) Interessenten melden sich bitte: Tel / Sa Uhr Atelier Haike Espenhain, Brandiser Straße 7, Machern So Uhr 11. Atelierausstellung -- Eintritt frei Do :30 Uhr Seniorenclub Harmonie Gerichshain: Fahrt mit dem RB nach Fockendorf unter dem Thema Weinfest. Abfahrt 10:30 Uhr ab Gerichshain Do :00 Uhr OG der VS Püchau: Helferversammlung in der FFW Püchau Do Di } Regionalverband der VS: Halbtagsfahrt nach Wermsdorf zum Fischessen in der Gaststätte Dölnitzsee Regionalverband der VS: Tagesfahrt nach Dresden mit Stadtrundfahrt, danach Mittagessen in Jednitze. Weiterfahrt zum Barockgarten Großseelitz. Führung durch die Parkanlagen und Kaffeetrinken. Interessenten melden sich bitte für beide Fahrten des Regionalverbandes unter: Tel Mi Uhr OG der VS Püchau: Herbstfest in der FFW Püchau Do :00 Uhr Seniorenclub Harmonie Gerichshain: Treff in der Kastanie mit Herrn Kefalas und dem Mode Express No 1 Monatlich feststehende Veranstaltungen OG der VS Machern: Treff Montag, Dienstag, Mittwoch jede Woche. OG der VS Püchau: Clubnachmittage Uhr immer am letzten Mittwoch im Monat in der FFW Lübschütz. Gesangverein Germania Gerichshain: dienstags 20:00 Uhr Übungsstunden in Gerichshain Weißes Haus. Gemeindebibliothek Machern: Jeden letzten Donnerstag im Monat 16:30 Uhr findet das Lesecafé statt. Sehr geehrte Damen und Herren, das Sächsische Landeskuratorium Ländlicher Raum e.v. organisiert im Zusammenhang mit dem diesjährigen Landeserntdankfest am 27. September 2013 den 4. Fachtag für bürgerschaftliches Engagement im ländlichen Raum Sachsens in Delitzsch. Der Fachtag richtet sich an ehrenamtlich Aktive und Interessierte aus gemeinnützigen Projekten, Vereinen und Initiativen der ländlichen Regionen Sachsens. Mit dem Fachtag soll das Ehrenamt im ländlichen Raum eine besondere Würdigung und Wertschätzung erfahren. Darüber hinaus werden die Aktiven Unterstützung durch Wissensvermittlung im gemeinnützigen Bereich erhalten. Dazu konnten namhafte Referenten auf dem Gebiet der Gemeinnützigkeit und des Non- Profit-Managements verpflichtet werden. Wann: Freitag, 27. September 2013, Uhr Wo: Bürgerhaus Delitzsch (Securiusstraße 34) Die Teilnahme ist kostenfrei. Um Anmeldung wird gebeten. Claudia Vater - Koordinatorin Ländlicher Raum Sächsisches Landeskuratorium Ländlicher Raum e.v., Büro: Pestalozzistraße 60a, Kohren-Sahlis, Tel.: , Fax: , claudia.vater@slk-miltitz.de,

27 Gaststätte Lübschützer Teiche am Oktober 2013 ab Uhr an den Sonntag, Familientag zum Herbstanfang mit Hüpfburg Samstag, Disco-Night mit DJ Vokuhila + DJ Dederon (ab 20 Uhr) mit: Bauernmarkt, Jahrmarkt und anderen Überraschungen für Kinder Große Kürbisschau täglich Karpfen blau Telefonische Anfragen unter / Tel./Fax meding@gaststaette-luebschuetzer-teiche.de Internet: Bürgerkomitee Leipzig e.v. für die Auflösung der ehemaligen Staatssicherheit (MfS) Telefon: Fax: Träger der Gedenkstätte Museum in der Runden Ecke mit dem Museum im Stasi-Bunker mail@runde-ecke-leipzig.de Fr Uhr öffentliche Führung Sonderausstellung Leipzig auf dem Weg zur Friedlichen Revolution. Treff: Museum in der Runden Ecke ehemaliger Stasi-Kinosaal Sa Uhr Stadtrundgang Auf den Spuren der Friedlichen Revolution, Treff: Hauptportal Nikolaikirche Uhr öffentliche Führung Sonderausstellung Leipzig auf dem Weg zur Friedlichen Revolution. Treff: Museum in der Runden Ecke ehemaliger Stasi-Kinosaal Fr Uhr öffentliche Führung Sonderausstellung Leipzig auf dem Weg zur Friedlichen Revolution. Treff: Museum in der Runden Ecke ehemaliger Stasi-Kinosaal Sa Uhr Stadtrundgang Auf den Spuren der Friedlichen Revolution, Treff: Hauptportal Nikolaikirche Uhr öffentliche Führung Sonderausstellung Leipzig auf dem Weg zur Friedlichen Revolution. Treff: Museum in der Runden Ecke ehemaliger Stasi-Kinosaal Sa & jeweils Museum im Stasi-Bunker Machern (ehemalige Ausweichführungsstelle des MfS) in So Uhr Machern geöffnet. Ständig Führungen. Erbaut Zu besichtigen sind 5,2 Hektar. 60. Jahrestag 17. Juni 1953, Ausstellungseröffnung. Anlässlich des Gedenkens an den Volksaufstand in der DDR. Sie präsentiert auf 20 großformatigen Plakaten, wie sich der soziale Protest Berliner Bauarbeiter rasch zur politischen Manifestation entwickelte. Weitere Informationen und Angebote unter: mail@runde-ecke-leipzig.de 27

28 Freitag, 27. September Samstag, 28. September 28

29 Festveranstaltung 700 Jahre Dögnitz und Vereinsfest Macherner für Machern im Ortsteil Dögnitz Programm im Festzelt Freitag, 27. September Uhr Eröffnung der 700 Jahrfeier von Dögnitz durch die Bürgermeisterin Frau Lieder und der Dorfgemeinschaft Dögnitz Uhr Chorauftritt der Chorgemeinschaft Gerichshain e.v Uhr Vortrag zur Historie von Dögnitz mit der Dorfgemeinschaft Dögnitz Uhr Chorauftritt der Chorgemeinschaft Gerichshain e.v Uhr Buntes Programm der Dorfgemeinschaft Dögnitz Uhr Tanz mit der Diskothek DJ-MMM Samstag, 28. September Uhr Eröffnung des Vereinsfestes durch die Bürgermeisterin Frau Lieder mit Vertreter des Runden Tisches der Vereine und dem Regionalmanagement Leipziger Muldenland Uhr Theaterstück Der kultivierte Wolf und Mittelaltertanz Bildungszentrum Püchau e.v. Tonspiele, Lieder aus dem Mittelalter Püchau e.v. ab Uhr Kaffee und Kuchen Dorfgemeinschaft Dögnitz Uhr Vortrag zur Geschichte von Dögnitz Dorfgemeinschaft Dögnitz Uhr Musical Der verhexte 1. Schultag Grundschule Machern Uhr Vorführung mit der historischen Feuerwehrspritze Dorfgemeinschaft Dögnitz Modernes Feuerwehrfahrzeug FFW Püchau Uhr Judovorführung SV Stahl Brandis e.v Uhr Theaterstück Gründung der Großzschepaer Feuerwehr Die Theater Macher(n) e.v Uhr Auszug aus Opern und Operetten Kulturverein Schloss Machern e.v. Macherner Operini Uhr Meditativer Ausklang Klang & Leben Friedhelm Bretschneider ab Uhr Gemeinsame Abendveranstaltung Tanz mit Disco DJ-MMM Info-Stände der Vereine, Aktionen Verein Bezeichnung Stand-Nr. ZUKUNFT MACHE(R)N e.v. Bücherverkauf / Lesung, Informationen zur Stand 1 Bibliothek Informationen zur Vereinsarbeit Schach KulturRäume Püchau e.v. Kreativangebote, Mittelalterliche Handwerkskunst Stand 2 und Spiele Bildungszentrum Püchau e.v. Info-Stand zur Schule und zum Verein Stand 3 Museum im Stasibunker Info-Stand zum Museum Stand 4 Bürgerkomitee Leipzig e.v. Volkssolidarität Info-Stand zur Volkssolidarität Stand 5 Kinderheim Machern ggmbh und Info- und Bastelstand, Kinderschminken Stand 6/7 Kinder- und Jugendhaus Machern Luftballonaktion, Saftrutsche, Hüpfburg Förderverein Soziokultur e.v. Schweizer Haus Info-Stand zum Verein, Druckwerkstatt Stand 8 Förderverein Schloss- und Landschaftsgarten e.v. Bücherangebote, Töpferstand Stand 9 Waldgartenverein Lübschützer Teiche e.v. Info-Stand zum Verein Stand 10 Pfadfinder Machern Info-Stand, Knüppelkuchen am Lagerfeuer Stand 11 Hüpfburg Stand 12 29

30 Zur Information - Sitzungen des Gemeinderates Machern 2. Halbjahr 2013 Ort: Ratssaal Machern Beginn: Uhr Termine: 30. September, 28. Oktober, 25. November, 16. Dezember 2013 Die Tagesordnung der Sitzungen wird in den Schaukästen in Machern (Schlossplatz), Gerichshain, Püchau und der Leipziger Volkszeitung bekanntgegeben. Änderungen vorbehalten! Gemeindebibliothek Machern* Schlossplatz 3, Machern, Tel.: , bibliothek-machern@t-online.de, UNSER AKTUELLES SCHWERPUNKTTHEMA - SCHRIFTSTELLER: Biografien Sie können bei uns z.b. ausleihen Sybil Schönfeldt Astrid Lindgren; Erika Klüsener Elke Lasker-Schüler; Klaus Wagenbach Franz Kafka; Francois Laroque Shakespeare; Herbert Günther Joachim Ringelnatz; Hartmut Vincon Theodor Storm; Peter Lewis George Orwell; Johann N. Schmidt Charles Dickens; Jean-Luc Moreau Simone de Beauvoir und Jean-Paul Sartre in Paris; Janet Morgan Agatha Christie; Sven Hanuschke Erich Kästner; Kurdo Baksi Mein Freund Stieg Larsson; Anette Leo Erwin Strittmatter mehr finden Sie unter REGELMÄSSIGE VERANSTALTUNGEN Jeden letzten Donnerstag im Monat um 16:30 Uhr findet das Lesecafé statt. Das nächste Lesecafé ist am 26. September. Von Oktober bis Mai/Juni wird jeden ersten Sonnabend im Monat ein Spieleabend durchgeführt. Der nächste Spieleabend findet am 5. Oktober um 19:00 Uhr statt. Alle Interessenten sind herzlich willkommen. ÖFFNUNGSZEITEN Montag bis Freitag von 14 bis 18 Uhr, außerdem dienstags von 10 bis 12 Uhr. Geöffnet per Internet rund um die Uhr über oder per Link über die Homepage der Gemeinde * in Kooperation mit dem Bürgerverein Zukunft Mache(r)n e.v. 30 Liebe Leser des Gemeindeblattes Machern Bitte beachten Sie den Redaktionsschluss (siehe Titelblatt unten). Später zugestellte Anzeigen, Beiträge können wir sonst nicht mehr für die gewünschte Ausgabe berücksichtigen. RGB

31 Wurzener Str. 11A Machern Telefon Unsere Veranstaltungen im September & Oktober Neu im Angebot: Jeden Sonntag, 8-12 Uhr Verwöhnfrühstück im Schlosshotel Kavalierhaus 11,11 p. P. incl. 1 Glas Sekt Jeden ersten Sonntag im Monat von 9-14 Uhr Brunch für 19,90 p. P. incl. Säfte, Kaffee und Tee Kinder: 0-6 Jahre kostenfrei / 7-12 Jahre 9,95 Freitag, Sonntag, Sonntag, , 11:00 Uhr Schloß Machern, Lindenausaal XIII. Internationale Highland Games - Schloß und Park zu Trebsen Das Puppentheater Wiwo aus Leipzig spielt das bekannte Märchen Aschenputtel der Gebrüder Grimma Eintritt: Kinder 4,00 Euro, Erwachsene 5,00 Euro Mittwoch, , 20:00 Uhr Die Leipziger Star-Kabarettistin Anke Geissler mit ihrem Programm Kulturstätte Johannes Wiede Küchenschluss zu Gast in Trebsen Trebsen, Bahnhofstraße 7 Eintrittskarten zu 19,00 Euro nur im Vorverkauf! Mittwoch, , 20:00 Uhr Schloß Machern, Lindenausaal Mittwoch, , 20:00 Uhr Rittergut Trebsen Die reine Frauenband The Shee aus Schottland spielt einen Mix aus Scottish Folk und Bluegrass. Eintritt: 12,00 Euro Tim O Shea & Padraig Buckley aus Irland - Folk From Killarney Tim O Shea blieb dem Irish Folk, der Musik seiner Heimat treu. Eintritt: Euro Vorbestellungen und Informationen unter: Tel oder kv-schlossmachern@t-online.de Landgasthof Machern Partyservice * Menüdienst * Veranstaltungsservice Gasthof mit deutscher Küche für die ganze Familie Spezialitätenbuffets mit warmen und kalten Speisen Partyschni chen und Brötchenservice Bewirtscha ung von Volksfesten und Sportveranstaltungen Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern und Grillpartys Tagungs- und Kongressgastronomie Mi agsversorgung für Firmen und Senioren Finger Food Buffets Machern Leipziger Str. 10 Tel.:

32 - Aktuell - Fußball - - Aktuell - Fußball - Kreisoberliga des Fußballverbandes Muldental/Leipziger Land Saison 2013/ Halbserie Samstag :00 Uhr SV Groitzsch SV Tresenwald Samstag :00 Uhr SV Tresenwald - FSV Kitzscher Sonntag :00 Uhr HFC Colditz - SV Tresenwald Thomas Quauck SPORT IN UNSEREN VEREINEN Fußball kompakt auf SV Machern 90 e.v. Abteilung: Fußball Kreisliga A Nord :00 Uhr SV Machern - GW Großbothen :00 Uhr SSV Thallwitz/Nischwitz - SV Machern :00 Uhr SV Machern - Fuchshainer SV SV Sachsen Püchau 2. Kreisliga B :00 Uhr TSV Röcknitz - SV Sachsen Püchau :00 Uhr SV Sachsen Püchau - SV Tresenwald Machern II :00 Uhr Nerchauer SV II - SV Sachsen Püchau 3. Tischtennis-Turnier für Nichtaktive* Schnappt Euch Schläger und Ball, kommt an den Tisch und spielt am mit Netz und Kante um den 3. Nichtaktiven-Tischtennis-Pokal des SV Tresenwald e.v. Machern. *des SV Tresenwald e.v. Machern Abt. Tischtennis 32

33 Ingenieurbüro für Straßenfahrzeuge an: Dipl.-Ing. Reinhard Höer Prüfingenieur Heimbüro: Zum Wiesengrund 28, Machern Hauptuntersuchungen 29,41,42 StVZO Änderungsabnahmen gem. 19 (3) StVZO Änderungen der Fahrzeugpapiere 13 FZV Oldtimer Erstuntersuchung gem. 23 FZV Sie treffen mich Freitag ab 18:00 Uhr an der Tankstelle in Brandis oder Sie vereinbaren Ihren Termin telefonisch für Sonnabend. 33

34 Ihr Brandiser Nagelstudio Mathildenstraße 15 Gepflegte Nägel jeden Tag, ohne dass man Arbeit damit hat! Nagelverlängerung mit Schablonentechnik Arbeiten in Geltechnik Strass, Stamping und vieles mehr Ich freue mich auf Ihren Besuch. Termine unter: A. Ronneburg 0177/ Zum alten Zollhaus Gasthof - EisCafé - Catering Schlossplatz 2a & b Machern Telefon: / gutbürgerliche deutsche Küche, alles frisch vom Herd - preiswertes Mittagessen für Senioren und Betriebe Lieferung täglich bis 12 Uhr zu Ihnen nach Hause - unser Gewölbesaal für Hochzeiten, Betriebsfeiern und Familienfeiern bis 80 Pesonen Eis aus eigener Herstellung! Bitte beachten Sie auch unsere neue Speisekarte! 34

35 Wärme Komfort für Ihr Zuhause Unsere Wärmedienstleistungen Mehr Informationen erhalten Sie auf und 35

36 36

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38 Bestattungsservice Knöfel Wir geben Ihrer Trauer Raum und Zeit Tel h Hausbesuchsdienst - zu jeder Zeit Wir nehmen uns Zeit Poststraße 14b, Brandis K SCHWEIZERHAUS PÜCHAU Büro: Förderverein Soziokultur e.v. Lehdenmühle Püchau Dögnitzer Straße Machern OT Püchau Leipziger Land Kontakt: Tel.: Mobil: info@schweizerhaus-puechau.de Programm: 38

39 Exposé 0852 Grundstück zur gärtnerischen Nutzung Lage: Schwarzer Weg Gemarkung/Flurstück: Machern/147c (Teilfläche) Größe: ca. 675 m² Kontakt: Fr. Lubiger, Tel.: Pachtpreis: 250 /Jahr Die Stadt Leipzig verpachtet aus ihrem Eigentum o. g. Grundstück. Senden Sie Ihre Bewerbung bitte unter Angabe der Exposénummer an die Stadt Leipzig, Liegenschaftsamt, Leipzig. - Angaben ohne Gewähr - IMPRESSUM Gemeindeblatt Machern Herausgeber: Gemeindeverwaltung Machern Gestaltung Satz Druck: MERKUR Druck- und Kopierzentrum GmbH & Co.KG Filiale: Schloß-DRUCKEREI zu Püchau Liebe Leser, senden Sie Ihre Veranstaltungstermine, Beiträge, Anzeigen an die Gemeindeverwaltung Machern Sekretariat, Tel.: , Fax: oder per an gemeindeblatt@gemeinde-machern.de. Ihre Anzeigen können auch direkt per an: schloss-druck-puechau@t-online.de gesendet werden. Für den Inhalt der Veröffentlichung sind die jeweiligen Institutionen verantwortlich. Die Gesamtherstellung der Druckauflage erfolgt mit der nötigen Sorgfaltspflicht, jedoch ohne Gewähr. Die Gemeindeverwaltung kann keine Haftung für etwaige Fehler übernehmen. 39

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