Studiengang. Pflegemanagement Fach. Studienschwerpunkt Ambulante Dienste Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum

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1 Studiengang Pflegemanagement Fach Studienschwerpunkt Ambulante Dienste Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-ADB-P Datum Die Klausur besteht aus 5 Aufgaben, von denen alle zu lösen sind. Ihnen stehen 120 Minuten für die Lösung zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie unbedingt leserlich. Denken Sie an Name und Matrikelnummer auf den von Ihnen benutzten Lösungsblättern. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Anzahl der Aufgaben: 5 Höchstpunktzahl: 100 zulässige Hilfsmittel: keine Bewertungsschlüssel Aufgabe insg. max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 KLAUSURAUFGABEN ADB PM ADB-P

2 Alle 5 Aufgaben sind zu bearbeiten. Aufgabe 1: Sachkonzept/ Finanzkonzept 32 Punkte Bei einem Pflegefachkongress trifft Herr Arno Daum (AD) eine ehemalige Kollegin, Frau Katharina Neuhaus. AD hat sich vor rund einem Jahr mit einem Ambulanten Pflegedienst selbständig gemacht. Da Frau Neuhaus ebenfalls schon mal überlegt hatte, diesen Schritt zu gehen, hat sie viele Fragen. AD erklärt, dass er ca. 1 Jahr vor der tatsächlichen Unternehmensgründung mit der Entscheidungsfindung und Planung begonnen hat. Bei einem Gründungsprozess, angefangen bei den ersten Vorüberlegungen bis zur tatsächlichen Realisierung, sind vier Phasen zu berücksichtigen, für die er zunächst für sich selbst die wesentlichen Fragestellungen überlegt hat. 1.1 In welche Phasen kann ein Gründungsprozess typischerweise gegliedert werden? 1.2 Nach diesen Vorüberlegungen sollte ein Unternehmensgründer einen Unternehmensplan (Businessplan) erstellen. Erläutern Sie kurz die Adressaten und die Funktionen eines Businessplans. 1.3 Welche Hauptgliederungspunkte sollte ein Businessplan enthalten? Aufgabe 2: Vergütungsverhandlung Die Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI sieht vor, dass es einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung möglich ist, seinen Versorgungsvertrag zu erfüllen. 2.1 Erläutern Sie in diesem Zusammenhang das Prinzip einer wirtschaftlichen Betriebsführung für eine ambulante Pflegeeinrichtung allgemein. 2.2 Benennen Sie ein konkretes Beispiel für eine wirtschaftliche Betriebsführung in einem ambulanten Pflegedienst. 2.3 Die Pflegekasse weigert sich, mit Ihnen individuelle Vergütungsverhandlungen zu führen, mit dem Argument, dass Verhandlungen nur über die jeweiligen Verbände erfolgten. Wie können Sie mit dieser Weigerung umgehen? Aufgabe 3: Erstbesuch Die zentrale Bedeutung des Instrumentes "Erstbesuch" für ambulante Pflegeeinrichtungen kann man sowohl aus Perspektive des Unternehmensmarketings als auch aus Sicht des Qualitätsmanagements betrachten. 3.1 Erörtern Sie knapp, warum der Erstbesuch ein Marketinginstrument darstellt, und was in diesem Zusammenhang bei der Gestaltung von Erstbesuchen zu beachten ist. 3.2 Stellen Sie dar, inwieweit der Erstbesuch auch einen wichtigen Baustein für das Qualitätsmanagement ambulanter Pflegeeinrichtungen bildet. 3.3 Nennen Sie vier wichtige Kernprozesse, die bei der Führung von Ambulanten Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen sind. (nur Nennung) 20 Punkte 6 Punkte 6 Punkte 22 Punkte 12 Punkte 5 Punkte 5 Punkte 16 Punkte 8 Punkte 6 Punkte 2 Punkte PM ADB-P SEITE 2 VON 3

3 Aufgabe 4: Umweltmanagement Für die Regelung der Abfallentsorgung in den Krankenhäusern hat die Einteilung der Abfälle nach dem LAGA-Merkblatt (Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) Bedeutung, da hier, abgesehen von spezialrechtlichen Regelungen (z. B. für radioaktive Abfälle), die Abfälle unter aktuellen infektionspräventiven und umwelthygienischen Kriterien systematisch gruppiert werden. Danach lassen sich die Abfälle ungeachtet der zusätzlichen Anforderungen, die sich aus der Abfallverwertung ergeben, in 5 unterschiedliche Gruppen einteilen. Beschreiben Sie 3 der 5 Abfallgruppen im Krankenhaus und nennen Sie jeweils auch 2 zugehörige Beispiele für Abfallarten. Aufgabe 5: Vernetzung und Koordination In Hessen läuft ein Projekt zur Optimierung der Behandlung von Patienten mit Hüftgelenkendoprothesen. Es beteiligen sich die AOK und einige andere Krankenkassen auf der einen Seite und mehrere Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken auf der anderen Seite. Der Ablauf der Behandlung ist in einem Behandlungsmanual dargestellt. Es enthält die Behandlungspfade, Behandlungsstandards sowie Leit- und Richtlinien, soweit diese vorhanden sind. Rechtsgrundlage ist 140 a-h SGB V (Integrierte Versorgung). Stellen Sie die gesetzlichen Regelungen für Strukturverträge nach 140 a-h SGB V dar. Gehen Sie dabei auf folgende Aspekte ein: 15 Punkte 15 Punkte a) Nennen Sie 4 der 6 möglichen Vertragspartner der Krankenkassen. b) Welche Rolle spielt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bei der Vertragsgestaltung? c) Wer übernimmt das Management/die Organisation des Netzwerkes? Beantworten Sie die Frage hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Regelung und des Fallbeispiels. 8 Punkte 2 Punkte 5 Punkte PM-ADB-P AUFGABEN SEITE 3 VON 3

4 Studiengang Pflegemanagement Fach Studienschwerpunkt Ambulante Dienst Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-ADB-P Datum Um größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. 50 % der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel Aufgabe insg. max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum bei Ihrem Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrum anzuzeigen. PM-ADB-P KORREKTUR SEITE 1 VON 8

5 Aufgabe 1 Sachkonzept/ Finanzkonzept zu 1.1 Phasen des Gründungsprozesses (SB 1, S. 9 ff.), wesentliche Fragestellungen (SB1+ 2) Hinweis zur Korrektur: Beurteilt werden sollen: die korrekte Benennung der Phase (1 Punkt), die Nennung von relevanten Punkten in der jeweiligen Phase und die interne Schlüssigkeit (max. 4 Punkte). 1. Idee, Vorüberlegungen Klärung der persönlichen Voraussetzungen ("Bin ich überhaupt ein Unternehmertyp?"), Gründung alleine oder mit Partnern? (z.b. Haftung, Verantwortung, Zusammenarbeit), Vorüberlegungen zur Rechtsform: Einzel- oder Mehrpersonengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Auswahlkriterien, Formale Anforderungen und Zulassungsbedingungen: z.b. Qualifikation, Zulassung zum Pflegemarkt, Merkmale der Einrichtung. Das Ergebnis der Vorüberlegungen ist eine Gründungsskizze. 2. Situationsanalyse / Marktforschung Zentrale Fragen nach P. Drucker (SB1: S. 31) Wer ist der Kunde? Was schätzt der Kunde? Worin besteht unser Geschäft? Wie viel ist der Kunde zu zahlen bereit? Alternativ: Marktsituationsanalyse Überbetriebliche Einflussgrößen: z.b. Wie entwickelt sich der Pflegemarkt? Wettbewerbssituation (Chancen und Risiken): z.b. Welche konkurrierenden Angebote und Anbieter muss ich berücksichtigen? Kundensituation und Konsequenz für die Unternehmensführung: z.b. Welche Leistungen möchte ich anbieten? Standortanalyse: z.b. Wo gründe ich meinen Ambulanten Dienst? Ergebnis der Situationsanalyse ist eine (erste) Marketingkonzeption. 3. Planungsphase Planung strategischer und operativer Ziele und Maßnahmen (z.b. Art der Marktbearbeitung, Leistungsangebot, daraus abgeleiteter Personalbedarf etc.), Absatzprognose/Umsatzplanung (SB2: S. 16 ff.): Welche Leistungsarten und -mengen können am ausgewählten Standort voraussichtlich verkauft werden?, Rentabilitätsprognose (SB2: S. 26 ff.): Zur Kalkulation der Rentabilität müssen neben den Umsätzen auch die zu erwartenden Kosten und Gewinne prognostiziert werden, Weitere wichtige Fragen der Finanzplanung umfassen die Kapitalbedarfsplanung und die Liquiditätsrechnung. Ergebnis der Planungsphase ist ein detaillierter Businessplan 4. Realisierung/Geschäftsphase Zeitpunkt, Umfang, Aktivitäten etc. in Verbindung mit der Geschäftsaufnahme, z.b. Wann ist ein guter Starzeitpunkt für die Gründung des Unternehmens? Wie viele Mitarbeiter brauche ich in der Startphase? Wie kann ich meine Neugründung auf dem Markt signalisieren? Für die Realisierungsphase ist gutes Projektmanagement erforderlich. 32 Punkte 20 Punkte pro Phase (s. Hinweis zur Korrektur) PM-ADB-P KORREKTUR SEITE 2 VON 8

6 1.2 Adressaten und Funktionen des Unternehmensplans (SB 2, S.33 ff): Ein Businessplan richtet sich an interne und externe Adressaten: Externe Adressaten: Banken, Kreditgeber, Förderanstalten, mögliche Geschäftspartner. Interne Adressaten: die/der Gründer selbst, mögliche Partner und leitende Mitarbeiter. und hat verschiedene Funktionen: Zusammenfassung der Ergebnisse der Gründungsplanung vor allem hinsichtlich der Sach- und Finanzplanung, Präsentation als professioneller "Unternehmer"; Kommunikation mit möglichen Partnern und (stillen) Gesellschaftern, Ernsthafte Auseinandersetzung mit den eigenen Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken, Grundlage für eine Vergabe von Krediten und Darlehen, Basis für interne Planungen und Controlling. 1 Punkt 1 Punkt max. 4 Punkte je Funktion 1 Punkt 6 Punkte zu 1.3 Mögliche Gliederungspunkte eines Businessplans (SB 2, S.34 ff.): Hinweis zur Korrektur: Bei der Beantwortung der Frage gibt es mehrere Alternativen. Zu bewerten ist nicht die wörtliche Übereinstimmung, sondern die inhaltliche Vollständigkeit und Stimmigkeit. Vorschlag 1: IST Angaben: Gegenstand des Unternehmens Geschichte der Firma und des Gründers Rechtsform und Gesellschafter Leistungsangebot und Zielgruppe PLAN Angaben: Markt und Standort Unternehmensphilosophie und kultur Marketing und Vertriebsplanung Organisation und Personalplanung Finanzplanung Vorschlag 2: A. Überblick/Zusammenfassung B. Erläuterungen zum Vorhaben / Sachkonzept Geschäftsidee und -zweck, Kunden und Leistungsangebot Gründer und Unternehmen Wettbewerbssituation Personalplanung Risiken und Chancen C. Erläuterungen zu Finanzplanung und Kapitalbedarf / Finanzkonzept Kostenplan Umsatzplan Investitionen und Kapitalbedarf Rentabilitätsplan Liquiditätsrechnung D. Anhang PM-ADB-P KORREKTUR SEITE 3 VON 8

7 Aufgabe 2: Vergütungsverhandlung 22 Punkte zu 2.1. Wirtschaftliche Betriebsführung (SB 3, S.11 ff.): Hinweis zur Korrektur: Es können auch andere Aspekte benannt werden. Entscheidend ist die innere Schlüssigkeit zum Thema. max. 12 Punkte 3 Punkte pro Nennung Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach 29 SGB XI besagt: "Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten."(sb 3, S. 11) Bezogen auf die "Wirksamkeit von Pflegeleistungen" gilt ein vom Gesetzgeber vergleichsweise dehnbar formulierter Qualitätsanspruch: "Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, dass die Leistungen [ ] nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden." ( 28 Abs. 3 SGB XI). Daraus ist kein Mindeststandard der Pflegequalität abzuleiten ("satt und sauber"); vielmehr ändern sich das Wissen und damit der allgemein anerkannte Stand der Erkenntnisse permanent, so dass die (gesetzlichen) Qualitätserwartungen einer dynamischen Fortschreibung unterliegen. (SB 3, S. 12) Die Mindestqualität "allgemein anerkannter Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse" (was selbstverständlich die aktivierende Pflege einschließt) ist gleichzeitig auch die Maximalqualität. Es kann nicht weniger aber auch nicht mehr sein. Das Wirtschaftlichkeitsgebot des 29 SGB XI verhindert dies. Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass "der durch die Leistungserbringung erwartete Erfolg nicht auf einem weniger aufwändigen Weg erzielt werden kann" (SB 3, 12). Der Mitteleinsatz (vor allem die Arbeitszeit) darf nicht größer sein als notwendig. Dabei müssen die gesetzlichen Vorschriften zur Pflegequalität (s.o.) beachtet werden. Der Mitteleinsatz ergibt sich aus der Art der zu erbringenden Leistung; für eine ambulante Pflegeeinrichtung also vor allem aus der Arbeitszeit vor Ort und der Wegezeit zum Einsatzort, für deren Berechnung es eine Reihe von Kalkulationsmodellen gibt, z.b. Wirtschaft lichkeit = Zweckerfolg Mitteleinsatz Das Betriebsergebnis ist kein eindeutiger Indikator für eine wirtschaftliche Betriebsführung: Ein negatives Betriebsergebnis einer ambulanten Pflegeeinrichtung deutet nicht automatisch auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung hin. Es kann auch an der nicht mehr leistungsgerechten Vergütungshöhe liegen, die dafür sorgt, dass das Betriebsergebnis negativ ausfällt. Für eine wirtschaftliche Arbeitsweise ist zu prüfen, ob der tatsächliche Zeiteinsatz durch die Leistung, die die Pflegeversicherung finanziert, bedingt war oder nicht. Bei einem negativen Ergebnis ist dauerhaft die Vergütung anzupassen, nicht jedoch die Arbeitszeit. Konzepte wie eine "Erlösorientierte Einsatzplanung" sind daher rechtswidrig. Eine "leistungsgerechte Vergütung" bedeutet in dieser Auslegung, dass allein die konkret zu erbringende Leistung bzw. Leistungsmenge die Basis der Kalkulation und Abrechnung ist, nicht etwa Vorhaltekosten oder Kosten von Mitarbeitern, soweit sie nicht ausgelastet sind. Hat beispielsweise die Station weniger Kunden und damit weniger Arbeit, können nicht die weiterhin laufenden Personalkosten finanziert werden, sondern nur die zur Zeit geleisteten Leistungsstunden. (SB 3, S. 13) zu 2.2 Nennung eines Beispiels (SB 3, S. 12): Fall 1: Herr Meyer hat Parkinson und ist momentan in der Pflegestufe 1 eingestuft. Im Grunde kann Herr Meyer sich mit Hilfe noch selbst das Gesicht waschen, es dauert allerdings sehr lange, bis er damit fertig ist. Mit Unterstützung dauert so die Kleine Morgentoilette 45 Minuten, bei einem Preis von 10 Euro, wobei die Arbeitsstunde in diesem Beispiel 30 Euro kostet. Im Sinne der Pflegeversicherung wurde hier wirtschaftlich gearbeitet, da ein Anspruch auf aktivierende Pflege besteht. Die Leistung konnte daher nicht schneller erbracht werden; das Einzige, was in diesem Beispiel nicht stimmt, ist der Preis. Fall 2: Herr Müller ist ebenfalls in der Pflegestufe 1, leicht gehbehindert. Bei ihm dauert die Unterstützung der Kleinen Morgentoilette gerade einmal 10 Minuten. Weil es immer so schnell 5 Punkte PM-ADB-P KORREKTUR SEITE 4 VON 8

8 geht, bleibt der Mitarbeiter noch weitere fünf Minuten und erledigt andere Kleinigkeiten wie Blumen gießen oder das Katzenklo reinigen. Hier wurde nicht wirtschaftlich gearbeitet, da die durch die Pflegeversicherung zu übernehmende Leistung nach 10 Minuten beendet war, danach hätte der Mitarbeiter gehen müssen. zu 2.3. Prinzip der Einzelverhandlung (SB 3, S. 15 f) Ausgangslage: Die Pflegekasse möchte Ihnen eine Einzelverhandlung zur Vergütung verwehren. Sie verweisen die Pflegekasse auf den gesetzlich verankerten Grundsatz der Einzelverhandlung. (Im 1. SGB XI Änderungsgesetz aus dem Jahr 1996 wurde in die Vergütungsparagrafen jeweils ein neuer Satz eingeführt: "Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen."). Ein Zwang zur Kollektivverhandlung widerspricht dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit, da jede einzelne Pflegeeinrichtung (zumindest etwas) andere Unternehmens- und Arbeitsstrukturen sowie Leistungsverteilungen aufweist. Allerdings haben sowohl die Pflegeverbände als auch die Pflegekassen oft kein Interesse an Einzelverhandlungen von Pflegeeinrichtungen: Aus Sicht der Verbände können durch eine "geballte" Verhandlungsmacht höhere Preise erzielt werden; für die Pflegekassen bedeutet eine Praxis der Einzelverhandlung bei ca Pflegediensten einen hohen ökonomischen Aufwand. Aber: Unabhängig von landesweiten Verhandlungsstrukturen hat jede Pflegeeinrichtung allein das Recht auf Einzelverhandlungen. Aufgabe 3: Erstbesuch zu 3.1 Erstbesuch als Marketinginstrument (SB 4, S. 5 ff.) "Der Erstbesuch (Synonym: Erstgespräch) in der ambulanten Pflege ist der erste Besuch einer mit den nötigen Handlungsvollmachten ausgestatteten Pflegefachkraft beim Patienten, um die Bedürfnisse und Wünsche des Patienten soweit zu erfassen, dass ein Kostenvoranschlag erstellt und eine vertragliche Beziehung angebahnt werden kann. Wie in der Definition angedeutet ist, besteht die Hauptfunktion des Erstgesprächs aus der Sicht jedes ambulanten Pflegedienstes darin, einen neuen Kunden für den ambulanten Pflegedienst zu gewinnen. Man kann auch sagen, es ist ein Verkaufsgespräch. Aspekte zur Gestaltung des Erstgespräches sind: Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zum Kunden/Patienten und zu seinen Angehörigen, (Hinreichende) Einschätzung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, Erfassung besonderer Wünsche, Übersetzen des Bedarfs in Leistungen (z. B. Leistungskomplexe), Anpassen des konkreten Leistungsangebotes an die Kaufbereitschaft des Kunden und dessen finanzielle Möglichkeiten (Pflegestufe, Zuzahlungsbereitschaft). zu 3.2 Erstbesuch im Rahmen des Qualitätsmanagements (SB 4, S.7 ff.) 5 Punkte 16 Punkte Die Verpflichtung zum Erstbesuch ergibt sich für Pflegedienste aus den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung nach 80 SGB XI, die zwischen den Dachverbänden der Pflegedienste und der Leistungsträger vereinbart wurden. Unter der Ziffer (Erstbesuch / Anamnese) ist zu lesen: Der Pflegedienst führt zur Feststellung des Hilfebedarfs und der häuslichen Pflegesituation einen Erstbesuch beim Pflegebedürftigen durch. Dazu finden sich in den Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäben diverse weitere Vorgaben, die im Rahmen des Erstbesuchs zu berücksichtigen sind, z.b. Herausarbeitung der Möglichkeiten der aktivierenden Pflege und der beim Pflegebedürftigen vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten; Abgleich mit dem vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung empfohlenen Pflemax. 8 Punkte 4 Punkte 4 Punkte 6 Punkte PM-ADB-P KORREKTUR SEITE 5 VON 8

9 geplan; Einbeziehung des Pflegebedürftigen, seiner Angehörigen und anderer an der Pflege Beteiligte; Übergabe von Informationsmaterial über den Ambulanten Dienst. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach 80 SGB XI in der ambulanten Pflege (MDS 2000), z.b. Information über das Leistungsangebot in einem persönlichen Gespräch sowie Klarheit über das Informationsangebot des Dienstes anhand geeigneter schriftlicher Unterlagen. Ein Großteil der MDK-Prüfkriterien bezieht sich auf die Durchführung der Pflegeanamnese und die Dokumentation derselben, so dass hierauf im Rahmen des Qualitätsmanagements besondere Aufmerksamkeit zu richten ist. Diesen Anforderungen kann ein Ambulanter Dienst gerecht werden, indem er die wesentlichen Forderungen in einer entsprechenden Verfahrensanweisung zusammenfasst und im Qualitätsmanagement-Handbuch festhält. Festzulegen sind die Tätigkeiten/Maßnahmen und die dafür verantwortlichen Stellen und Personen. zu 3.3 Kernprozesse (SB eigener Transfer) Kernprozesse bei der Führung eines Ambulanten Pflegedienstes sind z.b. Personaleinsatzplanung, verbunden mit einer Tourenplanung, Kalkulation und Abrechnung der Pflegeleistungen, Vertragsgestaltung mit Pflegekassen und Kostenträgern, Organisation und Durchführung von Pflegevisiten, Konzeption und Durchführung von Marketingaktivitäten, Personalführung und Mitarbeiterentwicklung, Maßnahmen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements, betriebswirtschaftliche Planung und Steuerung (Finanzplanung, Liquiditätsplanung, Wirtschaftlichkeitsberechnungen etc.), "Beziehungs- oder Stakeholdermanagement" (z.b. Kontakt mit Ärzten, medizinischen Einrichtungen, Verbänden etc.). Lösung Aufgabe 4 Umweltmanagement Abfallgruppen im Krankenhaus (SB 1, S ) Abfallgruppe A Dies sind Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Es handelt sich hierbei um Hausmüll (Papier, Glas, Kunststoffabfälle), hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Verpackungen, Kartonagen, Küchen- und Kantinenabfälle) sowie desinfizierte Abfälle der Gruppe C. Der Anteil der Abfallgruppe A am Gesamtaufkommen beträgt ca. 60 %. Hiervon entfallen auf die Papier- und Kartonagenfraktion ca. 33 %. Glas (hauptsächlich Weißglas) 12 % und Kunststoffe (DSD-Müll) ca. 5 %. 2 Punkte pro Nennung 0,5 Punkte 15 Punkte max. 15 Punkte je 5 Punkte pro Abfallgruppe (einschl. 2 Beispielen für Abfallarten) Abfallgruppe B Hierbei handelt es sich um Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb des Krankenhauses besondere Anforderungen zu stellen sind. Es handelt sich hierbei um mit Blutsekreten und -exkreten behaftete Abfälle, Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel, einschließlich Spritzen, Kanülen und Skalpelle. Die B-Abfälle sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Bei größeren Mengen von Körperflüssigkeiten in Behältnissen ist z. B. durch Verwendung geeigneter aufsaugender Materialien sicherzustellen, dass bei Lagerung und Transport dieser Abfälle keine flüssigen Abfallinhaltsstoffe austreten. Abfälle wie Kanülen, Skalpelle und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- oder Stichverletzungen müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt, fest verschlossen und sicher vor unbefugtem Zugriff gelagert und transportiert werden. Die sichere Umhüllung muss bis zur Übergabe in das Sammelbehältnis für direkt zu beseitigende Abfälle gewährleistet sein. Eine gemeinsame Entsorgung mit Abfällen aus der Abfallgruppe A ist unter solchen hygienischen Gesichtspunkten möglich, PM-ADB-P KORREKTUR SEITE 6 VON 8

10 so lange die Belange des Arbeitsschutzes beachtet werden. Der Anteil der Abfallgruppe B beträgt im Krankenhaus ca. 30 %. Die Abfälle werden außerhalb des Krankenhauses als Hausmüll gemeinsam mit den restlichen A-Abfällen entsorgt. Abfallgruppe C Hierbei handelt es sich um Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb und außerhalb des Krankenhauses besondere Anforderungen zu stellen sind. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Abfälle, die aufgrund von 17 Infektionsschutzgesetz gemeldet und behandelt werden müssen. Nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens können Abfälle der Gruppe C bei folgenden Übertragungswegen und Krankheiten des Menschen übertragen werden: 1. Übertragung durch Inokulation (z. B. HIV-Infektionen, Virus-Hepatitis), 2. fäkal-orale Übertragung (z. B. Cholera, Typhus), 3. erogene Übertragung/Tröpfcheninfektion und Schmierinfektionen (z. B. Tuberkulose, Meningitis, Diphtherie). Abfälle dieser Art fallen typischerweise an in klinischen, chemischen und infektionsserologischen Laboratorien, in mikrobiologischen Laboratorien, in Isoliereinheiten von Krankenhäusern, in Dialysestationen und Dialysezentren mit gelber Dialyse, in Abteilungen für Pathologie, aber auch im Operationssaal und in Arztpraxen, die Patienten mit den genannten Erkrankungen schwerpunktmäßig behandeln. Es handelt sich bei den Abfällen der Gruppe C um Abfälle, die bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Patienten mit den oben beispielhaft genannten Infektionskrankheiten anfallen und mit erregerhaltigem Blut/Serum, Exkret oder Sekret kontaminiert sind oder Blut/Serum in flüssiger Form enthalten sowie Körperteile und Organe entsprechend erkrankter Patienten. In jedem Falle zählen zu diesen Abfällen alle nicht inaktivierten/sterilisierten mikrobiologischen Kulturen, die z. B. in Instituten für Hygiene, Mikrobiologie und Virologie sowie in der Labormedizin und in Arztpraxen oder anderen vergleichbaren Einrichtungen mit entsprechender Tätigkeit anfallen und bei denen eine Vermehrung jeglicher Art von Krankheitserregern stattgefunden hat. Die Regelungen der Biostoffverordnung und die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe sind hierbei vorrangig zu beachten. Abfallgruppe D Hierbei handelt es sich um Abfälle, an deren Entsorgung aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb des Krankenhauses besondere Anforderungen zu stellen sind (besonders überwachungsbedürftige Abfälle sowie Altmedikamente und Zytostatikareste). Bei den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen handelt es sich auch um Laborabfälle, Lösemitteln (Xylol, Benzol, Toluol) und andere Chemikalienreste, Abfälle aus Röntgenabteilungen (Fixierer- und Entwicklerflüssigkeiten), Nichteisenmetallhaltige Abfälle, Mineralöle und synthetische Öle, Batterien und Akkus sowie Reste von Pflanzen- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Der Anteil der D-Abfälle beträgt ca. 7 %. Bei den D-Abfällen haben die zytotoxischen und zytostatischen Arzneimittel eine besondere Bedeutung. Bei der Zubereitung und Anwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer Arzneimittel können Abfälle entstehen. Getrennt zu entsorgende Abfallmengen sind vorrangig bei der Anwendung von Zytostatika und Virustatika zu erwarten. Dies gilt unter anderem für: nicht vollständig entleerte Original Behältnisse (z. B. bei Therapieabbruch angefallene oder nicht bestimmungsgemäß angewandte Zytostatika), verfallene (CMR Arzneimittel in Originalverpackungen), Reste an Trockensubstanzen und zerbrochene Tabletten, Spritzen und Infusionsflaschen mit deutlich erkennbaren Flüssigkeitsspiegeln und Restinhalten (mehr als 20 ml), Infusionssysteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material, nachweislich durch Freisetzung mit großen Flüssigkeitsmengen oder Feststoffen bei der Zubereitung oder Anwendung der vorgenannten Arzneimittel kontaminiertes Material (z. B. Unterlagen, stark kontaminierte persönliche Schutzausrüstung), Luftfilter von Sicherheitswerkbänken, in denen CMR Arzneimittel zubereitet werden (z. B. Zytostatika Werkbänke) und sonstige kontaminierte Materialien, die bei Wartung und Austausch der Sicherheitswerkbänke anfallen. PM-ADB-P KORREKTUR SEITE 7 VON 8

11 Abfallgruppe E Hierbei handelt es sich um medizinische Abfälle, an deren Entsorgung nur aus ethischer Sicht zusätzliche Anforderungen zu stellen sind. Es handelt sich hierbei um Körperteile, Gewebereste und Organabfälle einschließlich gefüllter Blutbeutel und Blutkonserven. Die Abfälle sind in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen innerbetrieblichen Lager- und Übergabestelle zu befördern und zur Abholung bereitzustellen. Ein Umfüllen oder Sortieren der Abfälle ist nicht zulässig. Einzelne, mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Der Inhalt kann unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Vorgaben (kommunale Abwassersatzung) dem Abwasser zugeführt werden. Eine Lagerung dieser Abfälle hat so zu erfolgen, dass eine Gasbildung vermieden wird (Lagerungstemperatur unter + 15 C bei einer Lagerdauer von längstens einer Woche). Bei einer Lagerungstemperatur unter + 8 C kann die Lagerdauer in Abstimmung mit dem für die Hygiene Zuständigen verlängert werden. Nicht zu den Körperteilen in oben genanntem Sinne zählen extrahierte Zähne. Lösung Aufgabe 5 Vernetzung und Koordination Beispiel Hessen (Fallbeispiel SB 2, S. 18ff; Grundlagen SB 1, S. 10f) Zu berücksichtigen sind auch die gesetzlichen Regelungen, S. 26. Richtig sind selbstverständlich auch Antworten, die sich auf die aktuelle Rechtslage beziehen, die im Studienbrief noch als GMG Entwurf vorgestellt wurde. a) Vertragspartner der Krankenkassen können [nach 140 b] sein: 1. Kassenärztliche Vereinigungen, 2. Träger zugelassener Krankenhäuser, 3. Träger von stationären Reha Einrichtungen (soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach 111 Abs. 2 besteht), 4. Träger von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemeinschaften, 5. einzelne, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Zahnärzte oder deren Gemeinschaften, 6. einzelne sonstige, zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften ( 140 b alte und neue Fassung) b) Die KV kann Vertragspartner sein und/oder von einzelnen Ärzten oder Arztgruppen beratend einbezogen werden. c) Organisation/Management Es ist im Gesetz nicht festgelegt, wer das Management der Integrierten Versorgung übernimmt. Im Fallbeispiel existiert kein zentrales Management. Die Aufgabe bleibt bei den zuständigen Abteilungen der AOK Hessen sowie beim jeweiligen Funktionsträger in den Krankenhäusern und Reha Kliniken. 15 Punkte 8 Punkte je Vertragspartner 2 Punkte 2 Punkte 2.5 Punkte 2.5 Punkte PM-ADB-P KORREKTUR SEITE 8 VON 8

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