Urteile. 25/03/10 Rechtssache R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 485/09) RECHTSSACHE R../. DEUTSCHLAND. (Individualbeschwerde Nr.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Urteile. 25/03/10 Rechtssache R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 485/09) RECHTSSACHE R../. DEUTSCHLAND. (Individualbeschwerde Nr."

Transkript

1 Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 25/03/10 Rechtssache R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 485/09) RECHTSSACHE R../. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 485/09) URTEIL STRASSBURG 25. März 2010 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.

2 2 In der Rechtssache R../. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richtern Karel Jungwiert, Präsident, Renate Jaeger, Mark Villiger, sowie Stephen Phillips, Stellvertr. Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 2. März 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN 1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 485/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau R. ( die Beschwerdeführerin ), am 22. Dezember 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( die Konvention ) beim Gerichtshof eingereicht hatte. 2. Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn H.-P. Lange, Rechtsanwalt in Celle, vertreten. Die deutsche Regierung ( die Regierung ) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. 3. Am 12. Mai 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu entscheiden, zugestimmt hatte, wurde beschlossen, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).

3 3 SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLS 1. Hintergrund der Rechtssache 4 Die 1960 geborene Beschwerdeführerin lebt in H.. 5. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 6. Die Beschwerdeführerin legte im Jahr 1990 ihr Steuerberaterexamen ab. Danach schloss sie mit einem anderen Steuerberater einen Sozietätsvertrag. Aber als dieser Steuerberater später seine Vertragspflichten verletzte, kündigte die Beschwerdeführerin 1993 den Vertrag. Nachfolgend stellte sie bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen ihren früheren Sozius und beantragte einen Mahnbescheid. 2. Verfahren vor dem Landgericht Hannover 7. Am 12. September 1994, nachdem ihr früherer Sozius Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, verklagte sie ihn vor dem Landgericht Hannover auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von ,51 EUR. Am 9. Januar 1995 zahlte die Beschwerdeführerin die Prozesskosten. 8. Am 2. Juni 1995 fand ein erster Verhandlungstermin statt. Die Parteien verständigten sich darauf, den Ausgang eines weiteren Verfahrens über die Erteilung von Auskünften abzuwarten. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 1996 endgültig abgeschlossen. 9. Am 26. August 1996 bestimmte das Landgericht Hannover Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Februar Dieser Termin musste dann insbesondere auf Wunsch des Beklagten dreimal verlegt werden. Am 12. September 1997 fand vor dem Landgericht Hannover eine zweite mündliche Verhandlung statt. 10. Am 21. November 1997 ordnete das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Sozietätsvertrags zum 31. Dezember 1993 und über weitere für die endgültige Vertragsauflösung maßgebliche Werte an. Es verlangte ferner einen Auslagenvorschuss, den die Beschwerdeführerin im Januar 1998 einzahlte. Am 10. Februar 1998 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es mit der Erstellung eines Gutachtens einen

4 4 Dr. K. beauftragen werde, sobald die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen freigegeben seien. 11. Am 11. August 1998 wurden dem Sachverständigen die Akten übersandt (im September 1998 erfolgte auch die Übersendung der Akten der Staatsanwaltschaft). Im November 1998 gab der Sachverständige die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück und teilte den Parteien mit, dass er (um Kosten zu sparen) den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft abwarten wolle, der Angaben über den Praxiswert des früheren Sozius der Beschwerdeführerin enthalten werde. In der Folgezeit erfragte er mehrfach den Sachstand hinsichtlich des Berichts. Am 26. Juni 2000 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft wieder dem Sachverständigen übersandt. Der Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft lag am 14. August 2000 vor. Am 20. November 2000 erstattete Dr. K. sein Sachverständigengutachten. 12. Am 12. Februar 2001 lud das Gericht den Sachverständigen auf Antrag der Beschwerdeführerin zu der auf den 4. Mai 2001 anberaumten mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Sachverständigen (das Gericht hatte ihm die Stellungnahmen der Parteien nicht übersandt) und einmal auch wegen Verhinderung des Anwalts des Beklagten musste diese mündliche Verhandlung dann dreimal verschoben werden. 13. Am 23. Mai 2001 erhob der frühere Sozius der Beschwerdeführerin Widerklage, die insbesondere die Erteilung weiterer Auskünfte über Mandanten zum Gegenstand hatte. In der mündlichen Verhandlung im August 2001 erweiterte er diese Widerklage und begehrte Schadensersatz; die Sache wurde teilweise für erledigt erklärt. Im September 2001 wurde die Sache einem neuen Berichterstatter übertragen. 14. Im Oktober 2001 beraumte das Gericht einen neuen Verhandlungstermin auf den 19. April 2002 an. In diesem Termin konnte zwischen den Parteien keine gütliche Einigung erzielt werden. Mit Beschluss vom 29. April 2002 forderte das Landgericht Hannover den Sachverständigen auf, sein Gutachten um die im August 2001 vorgetragenen Erläuterungen zu ergänzen. Am 8. Juni 2002 legte Dr. K. dieses Gutachten vor. 15. Im Oktober 2002 beraumte das Gericht einen neuen Verhandlungstermin im März 2003 an. Am 21. März 2003 änderte der frühere Sozius der Beschwerdeführerin seine Widerklage erneut ab. 16. Am 28.März 2003 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Am 16. Mai 2003 erließ das Landgericht Hannover einen Hinweisbeschluss.

5 5 17. Am 5. September 2003, nachdem im Juli eine weitere Verhandlung stattgefunden hatte, entschied das Gericht durch ein Teilurteil, dass der frühere Sozius der Beschwerdeführerin ihr rund EUR zu zahlen habe. 3. Verfahren vom dem Landgericht Hannover nach der ersten Zurückverweisung 18. Am 26. März 2004 hob das Oberlandesgericht Celle diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht Hannover. Es stellte insbesondere fest, dass Klage und Widerklage gemeinsam zu entschieden seien. 19. Am 1. Juli 2004, nachdem ihm die Akten zugegangen waren, beschloss das Landgericht Hannover, von Dr. K. ein weiteres Ergänzungsgutachten einzuholen. Am 23. September 2004 änderte das Gericht diesen Beschluss ab. Am 15. Juni 2005, nachdem er sich mit einer Reihe von zusätzlichen Fragen an die Parteien gewandt hatte, legte der Sachverständige dieses Ergänzungsgutachten vor. 20. Am 16. November 2005 nach weiteren Stellungnahmen der Parteien forderte das Landgericht Hannover ein weiteres Ergänzungsgutachten an. Am 1. November 2006 nach mehreren Anfragen wegen weiterer Unterlagen legte Dr. K. dieses (dritte) Ergänzungsgutachten vor. 21. Am 12. Februar 2007 erließ das Landgericht Hannover einen weiteren Hinweisbeschluss und gab den Parteien Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen. Am 15. Juni 2007 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt; der Sachverständige war auch geladen worden. 22. Am 13. Juli 2007 erließ das Landgericht Hannover ein weiteres Teilurteil. Diesmal entschied das Gericht allein über die Widerklage. 4. Verfahren vor dem Landgericht Hannover nach der zweiten Zurückverweisung; Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin 23. Am 16. August 2007 legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Am 20. Februar 2008 hob das Oberlandesgericht Celle auch dieses Teilurteil auf.

6 6 24. Am 4. Juli 2008 fand vor dem Landgericht Hannover eine weitere mündliche Verhandlung statt. Am 18. Juli 2008 entschied das Landgericht, dass eine weitere ergänzende Stellungnahme des Dr. K. einzuholen sei. 25. Am 11. November 2008 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde wegen der Verfahrensdauer. Am 17. November 2008 erhob sie Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachsen mit dem Antrag, festzustellen, dass das Land Niedersachsen verpflichtet sei, ihr jedweden Schaden zu ersetzen. 26. Im Januar 2009 legte der Sachverständige sein (viertes) Ergänzungsgutachten vor. Am 7. April 2009 forderte das Landgericht Hannover den Sachverständigen zur Abgabe einer ergänzenden Erklärung auf. Eine weitere mündliche Verhandlung wurde auf den 29. September 2009 anberaumt. 27. Am 2. September 2009 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Verfahren in der Rechtssache der Beschwerdeführerin nicht in der gebotenen angemessenen Zeit erledigt worden sei, und entschied, dass das Land Niedersachsen die notwendigen Auslagen für die Beschwerde zu erstatten habe. 28. Das Verfahren vor dem Landgericht Hannover ist noch nicht abgeschlossen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION 29. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet: Jede Person hat ein Recht darauf, dass... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem... Gericht... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." 30. Die Regierung brachte vor, dass der Fall auch aufgrund der Widerklage und der strafrechtlichen Ermittlungen außergewöhnlich komplex sei, was zwangsläufig eine überdurchschnittliche Verfahrensdauer zur Folge habe. Sie räumte ein, dass den Behörden seit 2001 insgesamt Verzögerungen von rd. vier Jahren zuzurechnen sind.

7 7 31. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 12. September 1994, als die Beschwerdeführerin Klage beim Landgericht Hannover erhob. Nach zwei Zurückverweisungen ist das Verfahren noch immer bei diesem Gericht anhängig. Die Verfahrensdauer beläuft sich somit bereits auf über 15 Jahre. A. Zulässigkeit 32. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist überdies auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 33. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität des Falls, Verhalten der Beschwerdeführer und der zuständigen Behörden sowie Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführer (s. u. v. a. Frydlender./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr /96, Rdnr. 43, ECHR VII). 34. Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.). 35. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Er stellt insbesondere fest, dass die Behörden trotz der Komplexität der Sache und in Anbetracht ihrer besonderen Bedeutung für die Beschwerdeführerin zumindest seit 2001 das Verfahren nicht sorgfältig gefördert haben was die Regierung auch zum Teil eingeräumt hat. 36. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung deshalb der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der angemessenen Frist nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.

8 8 II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION 37. Artikel 41 der Konvention lautet: Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. A. Schaden 38. Die Beschwerdeführerin verlangte EUR als Entschädigung für den materiellen Schaden wegen entgangener Gewinne in den Jahren 1998 bis Sie trug (auch mit näheren Angaben zu ihrer Berechnung) vor, dass sie, wenn sie 1998 den zur vergleichsweisen Erledigung verlangten Betrag erhalten hätte, diesen Betrag zum Kauf ihrer eigenen Praxis hätte verwenden können, was wiederum unter Zugrundelegung statistischer Erhebungen zu den behaupteten Gewinnen geführt hätte. Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass dieser Betrag zwangsläufig ein bloßer Schätzwert sei. Außerdem verlangte sie eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von EUR. 39 Die Regierung bestritt diese Forderungen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den geltend gemachten materiellen Schaden den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe, denn es sei innerstaatlich noch ein Amtshaftungsverfahren anhängig, in dem sie auf Feststellung der Verpflichtung des Landes Niedersachsen zum Ersatz der ihr durch die Verfahrensdauer entstandenen materiellen Schäden klage. Auch sei nicht nur der ihr zustehende Betrag, sondern auch die Höhe der jährlichen Gewinne spekulativ. Die Regierung brachte außerdem vor, dass die Höhe der geltend gemachten immateriellen Schäden unangemessen sei und in jedem Fall gemindert werden müsse, da das Bundesverfassungsgericht die überlange Verfahrensdauer bereits festgestellt habe. 40. Unter Berücksichtung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass die Höhe des Schadens im vorliegenden Fall spekulativ bleibt, auch wenn er unterstellt, dass der innerstaatliche Rechtsweg hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens erschöpft wurde, und nicht ausschließt, dass die Dauer des zivilgerichtlichen Verfahrens eine Auswirkung auf die Gewinne der Beschwerdeführerin hatte. Folglich kann der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden. Hinsichtlich der Forderung in Bezug auf den behaupteten immateriellen Schaden

9 9 entscheidet der Gerichthof nach Billigkeit und spricht der Beschwerdeführerin EUR zu. B. Kosten und Auslagen 41. Die Beschwerdeführerin forderte unter Vorlage von Belegen EUR für Kosten und Auslagen, die durch die Zwangsvollstreckung aus dem ersten Teilurteil entstanden sind, sowie 9.254,20 EUR für Kosten und Auslagen, die in dem Verfahren vor diesem Gerichtshof entstanden sind, einschließlich Kosten in Höhe von 1.644,20 EUR für die Übersetzung ihrer Stellungnahmen. 42. Die Regierung brachte vor, dass Kosten im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem ersten Teilurteil nicht geltend gemacht werden könnten, da sie weder durch die Länge des Verfahrens verursacht noch zu dem Zweck entstanden seien, eine Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. 43. Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Regierung, dass die in Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem ersten Teilurteil geltend gemachten Kosten nicht durch die Länge des Verfahrens verursacht wurden. Eine Entschädigung kann diesbezüglich nicht zugesprochen werden. Hinsichtlich der Kosten, die in dem Verfahren vor diesem Gerichtshof entstanden sind, spricht der Gerichtshof der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine Rechtsprechung 2.644,20 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. C. Verzugszinsen 44. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen:

10 10 i) EUR (zehntausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii) 2.644,20 EUR (zweitausendsechshundertvierundvierzig Euro und zwanzig Cent) für Kosten und Auslagen; iii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 4. Im Übrigen werden die Forderungen der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 25. März 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Stellvertretender Kanzler Karel Jungwiert Präsident

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof

Mehr

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 49601/07 R. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 6068/09 F. gegen Deutschland

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/11/07 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/05/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde

Mehr

08/10/09 Rechtssache Y. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /06) FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE Y../. DEUTSCHLAND

08/10/09 Rechtssache Y. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /06) FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE Y../. DEUTSCHLAND Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/10/09 Rechtssache Y. gegen DEUTSCHLAND

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/12/09 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT

ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 19/06/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/02/09 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 22/01/08 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

24/06/10 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /08) RECHTSSACHE A../. DEUTSCHLAND. (Individualbeschwerde Nr.

24/06/10 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /08) RECHTSSACHE A../. DEUTSCHLAND. (Individualbeschwerde Nr. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 24/06/10 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND

Mehr

02/09/10 Rechtssache R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /06) RECHTSSACHE R../. DEUTSCHLAND. (Individualbeschwerde Nr.

02/09/10 Rechtssache R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /06) RECHTSSACHE R../. DEUTSCHLAND. (Individualbeschwerde Nr. 1 von 14 03.04.2014 18:01 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/09/10 Rechtssache

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DER BUNDESREGIERUNG NON-OFFICIAL TRANSLATION OF THE GERMAN FEDERAL GOVERNMENT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER

Mehr

Urteile. 26/03/09 Rechtssache V. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /05) RECHTSSACHE V../. DEUTSCHLAND

Urteile. 26/03/09 Rechtssache V. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /05) RECHTSSACHE V../. DEUTSCHLAND Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 26/03/09 Rechtssache V. gegen

Mehr

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 05/10/06 Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde

Mehr

hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht

hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 302 Bearbeiter: Karsten Gaede Zitiervorschlag: EGMR HRRS 2005 Nr. 302, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht EGMR Nr. 64387/01 - Urteil vom 20. Januar 2005 (Uhl

Mehr

Urteile. 04/12/08 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /02)

Urteile. 04/12/08 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /02) Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/12/08 Rechtssache A. gegen

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

(Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

(Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention BGBl. III - Ausgegeben am 21. Mai 2010 - Nr. 47 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/12/09 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Fassung:

Fassung: 0.101.14 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 234 ausgegeben am 1. September 2009 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung

Mehr

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Übersetzung 1 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Abgeschlossen in Strassburg am 13. Mai 2004 Von der

Mehr

Az.: 11 W 1377/01. Leitsatz

Az.: 11 W 1377/01. Leitsatz Az.: 11 W 1377/01 Leitsatz Haben die Parteien sich vor Gericht materiell rechtlich dadurch verglichen, dass der Beklagte ein bestimmtes Verhalten verspricht, der Kläger darauf die Klage zurücknimmt und

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 26/06/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/03/09 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/04/07 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 17603/07 B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für

Mehr

Art. 10 EMRK - Vergleich von Abtreibungen mit. Verbindung der beiden Beschwerden

Art. 10 EMRK - Vergleich von Abtreibungen mit. Verbindung der beiden Beschwerden Bsw 397/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Hoffer und Annen gegen Deutschland, Urteil vom 13.1.2011, Bsw. 297/07 und Bsw. 2322/07. dem Holocaust. Art. 10 EMRK - Vergleich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 530/12 BESCHLUSS vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 139 Abs. 2 Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis

Mehr

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 29/06/06 Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/10/09 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit '37 C 636/13 Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13 '.'... -;','''', i' ;'/. Jus beseh' ~e,.. L, " ",," ", als Urkundsbeamti

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG B e s c h l u s s 4 AR 1/15 16 O 161/12 Landgericht Osnabrück In der Beschwerdesache Fenster- und Türenwerk S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer E S.,.,.H, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Straßburg, 6. Februar 2003

Straßburg, 6. Februar 2003 Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 06/02/03 - Rechtssache H. A. gegen

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 8227/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache E. S. gegen die Slowakei, Urteil vom 15.9.2009, Bsw. 8227/04. Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Mangelnder Schutz vor häuslicher

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer) 12. Juni 2012(*)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer) 12. Juni 2012(*) BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer) 12. Juni 2012(*) Rechtsmittel Öffentlicher Dienst Beamte Verweisungsbeschluss Nicht rechtsmittelfähige Entscheidung Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 62 C139/16 Vollstreckbare Ausfertigung, Zugestellt an a) Klägerseite am: Ag, 0 'l j-ij b) Beklagtenseite a5'i -t-,0 g,)6 Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil Zielke, Justizamtsinspektorin

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 27396/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sabri Günes gg. die Türkei, Urteil vom 29.6.2012, Bsw. 27396/06. Art. 35 EMRK - Ablauf der Beschwerdefrist an einem

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 36894/08 V../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil Geschäfts-Nr.: AS 23/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Prozessvertretung: Klägerin gegen Beklagte wegen: Verstoßes gegen

Mehr

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz: Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von

Mehr

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8),(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES 8 C 84/14, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D 1 08 - ~ 1

Mehr

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Im Namen des Volkes BESCHLUSS THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 8/18 Im Namen des Volkes Beschluss In dem einstweiligen Anordnungsverfahren des Herrn R D, H, G, Antragsteller, Anhörungsberechtigte: 1. Thüringer Minister für Migration,

Mehr

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil Abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung 37 C 914/16 Zugestellt an a) Klägerseite am:,/14. o:l-. 20A.:b b) Beklagtenseite am:!i S. 2ßA b fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil _Justizb als

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2107/98 - der Frau G... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinz-Ulrich Schwarz und Koll., Zschopauer

Mehr

27/02/03 - Rechtssache NIEDERBÖSTER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr /98) URTEIL. Straßburg, 27. Februar 2003

27/02/03 - Rechtssache NIEDERBÖSTER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr /98) URTEIL. Straßburg, 27. Februar 2003 1 von 10 24.03.2006 15:09 Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französisch Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 27/02/03 - Rechtssache

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz

Aktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz Aktenzeichen: 11 W 743/03 Leitsatz Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit) wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E., 6 Ta 551/06 7 Ca 2219/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn F. C., E. Str. 29, N., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.

Mehr

Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt

Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt A. Unzulässige Klagen Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [siehe

Mehr

Urteile. 20/02/03 - Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /98)

Urteile. 20/02/03 - Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr /98) Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/02/03 - Rechtssache K. gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 108/13. vom. 1. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 108/13. vom. 1. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 108/13 BESCHLUSS vom 1. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 29/11 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233, 234 Abs. 1 Satz 2 A Der Rechtsanwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 W 50/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 73/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn R B - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 428/17 BESCHLUSS vom 30. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300119BVIZR428.17.0 - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2019 durch die Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 153/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 306/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren E GmbH &

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 63/04 BESCHLUSS vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 46/14 BESCHLUSS vom 13. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fa Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvQ 53/18 - - 2 BvQ 54/18 - - 2 BvQ 55/18 - - 2 BvQ 56/18 - - 2 BvQ 57/18 - - 2 BvQ 58/18 - - 2 BvQ 59/18 - - 2 BvQ 60/18 - - 2 BvQ 61/18 - - 2 BvQ 62/18 - - 2 BvQ 64/18 -

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2272/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Zimmer, Mehringdamm 40, 10961 Berlin

Mehr

20/01/11 Rechtssachen K.-R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nr /06, 26944/07 und 36948/08) RECHTSSACHEN K.-R../.

20/01/11 Rechtssachen K.-R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nr /06, 26944/07 und 36948/08) RECHTSSACHEN K.-R../. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/01/11 Rechtssachen K.-R. gegen DEUTSCHLAND

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 50/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. C S, Klägerin,

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2317 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten eines Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: ) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung

Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: ) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: 10.10.2018) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung (1) Für die Beilegung von Streitigkeiten unter Mitgliedern

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 2/08 BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein nein ZPO 233 Fa Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung,

Mehr

Beschluss. vom 06. Dezember 2004

Beschluss. vom 06. Dezember 2004 Leitsatz: Eine Strafvollstreckungskammer ist mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret "befasst", wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach 57 StGB herannaht. Bei

Mehr

Entwicklung der Situation an den Sozialgerichtsbarkeiten des Landes Baden-Württemberg in Hinblick auf Auslastung und Kosten

Entwicklung der Situation an den Sozialgerichtsbarkeiten des Landes Baden-Württemberg in Hinblick auf Auslastung und Kosten Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1249 20. 12. 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Carola Wolle AfD und Antwort des Ministeriums der Justiz und für Europa Entwicklung der Situation

Mehr