EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
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- Frieda Kohl
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1 Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr /07 B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. Mai 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ganna Yudkivska und Angelika Nußberger, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 24. April 2007 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden. SACHVERHALT Der 19[...] geborene Beschwerdeführer, Herr B., besitzt die lettische und die griechische Staatsangehörigkeit und ist in Riga wohnhaft. Seine Beschwerde wurde am 24. April 2007 eingelegt. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn K. und Herrn W., Rechtsanwälte in Wiesbaden, vertreten.
2 2 Die Umstände des Falls 1. Das Ermittlungsverfahren An 14. Februar 2000 erließ das Amtsgericht Koblenz Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, da der dringende Verdacht bestand, dass er angeboten hatte, eine dritte Person zur Ermordung eines Staatsanwalts anzustiften, und dass er sich mit einer dritten Person zur Begehung eines weiteren Mordes verabredet hatte. Der Haftbefehl stützte sich darüber hinaus auf den dringenden Verdacht des Verstoßes gegen das Waffengesetz in sechs Fällen. Das Gericht stellte fest, dass bei dem Beschwerdeführer Fluchtgefahr bestehe, da er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen müsse und in Osteuropa familiäre Bindungen habe. Am 17. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Am 28. August 2000, 23. April 2001 und 25. Juli 2001 ordnete das Oberlandesgericht Koblenz jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Am 2. November 2000 erweiterte das Amtsgericht Koblenz den Haftbefehl um den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (500 kg Haschisch) in nicht geringer Menge. Am 29. Januar 2001 erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchter Anstiftung zum Mord und wegen Verabredung eines Mordes. Darüber hinaus wurde er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in fünf Fällen, des Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier Fällen und des bandenmäßigen Menschenhandels in drei Fällen angeklagt. Schließlich wurde ihm noch Urkundenfälschung in fünf Fällen zur Last gelegt. Die Anklageschrift umfasste etwa 230 Seiten und benannte 73 Zeugen, die in fünf verschiedenen Ländern lebten. 2. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Koblenz Am 25. Mai 2001 ließ das Landgericht Koblenz die Anklageschrift ohne Änderungen zu und eröffnete gegen den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung begann am 14. August Am 13. Januar 2004 fasste das Landgericht Koblenz den Haftbefehl neu. Es stellte fest, dass bei dem Beschwerdeführer Fluchtgefahr bestehe, da seine Lebensgefährtin und sein Sohn nach Litauen gezogen seien und er eine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten habe. Nach 156 Verhandlungstagen kam es am 1. September 2004 zu einer Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft Koblenz und dem Beschwerdeführer. Sie vereinbarten eine Strafuntergrenze von 8 Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie die Einstellung aller weiteren gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren. Darüber hinaus sicherte
3 3 die Staatsanwaltschaft zu, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu beantragen, wenn er zwei Drittel seiner Strafe verbüßt habe, sofern er sich im Vollzug tadelsfrei führen und keine weiteren Straftaten begehen werde. Die Verständigung wurde protokolliert. Am selben Tag verurteilte das Landgericht Koblenz den Beschwerdeführer wegen Verabredung zum Mord, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verstoßes gegen das Waffengesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Das Landgericht Koblenz berücksichtigte die Dauer des Strafverfahrens und die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers als strafmildernde Faktoren. Hinsichtlich der übrigen ihm zur Last gelegten Straftaten wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Am gleichen Tag ordnete das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Am 8. September 2004 legte der Beschwerdeführer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz ein. Am 4. Mai 2005 wurde die vollständige Urteilsbegründung zur Akte genommen. Am 3. Juni 2005 wurde das Protokoll fertig gestellt und zur Akte genommen. 3. Die erste Beschwerde gegen die Untersuchungshaft nach Verkündung des Urteils Am 12. Mai 2005 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Am 14. Juni 2005 wies das Landgericht Koblenz die Beschwerde gegen den Haftbefehl zurück. Diese Entscheidung wurde am 23. Juni 2005 vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt. Am 19. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung ein. Am 27. Juli 2005 wies das Oberlandesgericht Koblenz die Gegenvorstellung zurück. Am 6. Juli 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zur Entscheidung anzunehmen, da es sie für unzulässig hielt, weil der Beschwerdeführer nicht alle Gerichtsentscheidungen vorgelegt habe. 4. Die zweite Beschwerde gegen die Untersuchungshaft nach Verkündung des Urteils und die anschließende Entlassung des Beschwerdeführers. Am 14. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Koblenz erneut die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Am 29. September 2005 ordnete das Landgericht Koblenz die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Am 21. November 2005 wies das Oberlandesgericht Koblenz die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Am 29. Dezember 2005 hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz auf und verwies die Sache an dieses Gericht zurück. Es stellte fest, dass die Untersuchungshaft das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers verletze, da die
4 4 Gerichte das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht beachtet hätten. Das Bundesverfassungsgericht unterzog die verschiedenen Stadien des bisherigen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer einer genauen Prüfung. Es berücksichtigte die Terminierung der Hauptverhandlung durch das Landgericht Koblenz und stellte fest, dass die Durchführung von lediglich einer Sitzung pro Woche im Widerspruch zur Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in ähnlich umfangreichen Verfahren stehe, die besage, dass zwei Verhandlungstermine pro Woche anzuberaumen seien. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Terminierung der Hauptverhandlung für sich genommen wahrscheinlich bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstelle. Die weiteren, nach dem Erlass des Urteils entstandenen Verzögerungen wurden vom Bundesverfassungsgericht in ihrer Gesamtheit bewertet. Das Bundesverfassungsgericht stellte u. a. fest, dass das Landgericht die Begründung seines Urteils erst 35 Wochen nach der Urteilsverkündung zu den Akten gegeben habe. Eine weitere Verzögerung von sechs Wochen bis zur Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer rechnete es den Justizbehörden zu. Das Bundesverfassungsgericht befand daher, dass das Oberlandesgericht Koblenz zwischen dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG auf der einen und den Strafverfolgungspflichten des Staates auf der anderen Seite keine gerechte Abwägung vorgenommen habe. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache E../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr /97, ECHR 2001-VII (Auszüge)), argumentierte das Bundesverfassungsgericht, dass die Anforderungen an die Begründung der Haftfortdauer mit der Dauer der Untersuchungshaft zunähmen. Es betonte u. a., dass sich der Beschwerdeführer bereits über einen Zeitraum von mehr als zwei Dritteln der verhängten Strafe in Untersuchungshaft befunden habe und die Staatsanwaltschaft Koblenz ihm zugesichert habe, sich für seine Entlassung einzusetzen, wenn zwei Drittel der Strafe vollstreckt seien. Das Bundesverfassungsgericht wies das Oberlandesgericht Koblenz an, erneut über die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Es betonte gleichzeitig, dass die festgestellten Verletzungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigten. Am 3. Januar 2006 hob das Oberlandesgericht Koblenz den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 29. September 2005 auf. Der Beschwerdeführer wurde freigelassen. 5. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof Am 17. Juli 2005 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers die Revisionsbegründung ein. Am 22. Juli 2005 sandte das Landgericht die Akte an die Staatsanwaltschaft Koblenz. Einige Teile der Akte waren versehentlich jedoch nicht beigefügt wurden und wurden erst später auf Anforderung der Staatsanwaltschaft übersandt. Am 4. August 2005 erhielt der Staatsanwalt die fehlenden Teile der Akte. Am 20. September 2005 stellte der Koblenzer Staatsanwalt seine Revisionsgegenerklärung fertig. Am 24. September 2005 wurde die Akte dem Generalbundesanwalt übersandt. Am 2. November 2005 wurde die Akte zur Beseitigung von Pro-
5 5 tokollmängeln an das Landgericht Koblenz übersandt. Das Landgericht Koblenz sandte die Akte am 11. November 2005 zurück. Am 24. April 2006 bestätigte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Koblenz im Hinblick auf den Schuldspruch. Gleichzeitig reduzierte es die dem Beschwerdeführer auferlegte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten auf acht Jahre und zwei Monate. Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers wurde verworfen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Strafverfolgungsbehörden Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt hätten, da sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer unangemessen verzögert hätten. Er nahm insoweit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2005 Bezug. Der Bundesgerichtshof betonte auch, dass das Hauptverfahren vor dem Landgericht sehr lange gedauert habe. Er stellte fest, dass das Landgericht die Dauer des Verfahrens zwar bei der Strafzumessung berücksichtigt habe, die nach dem Urteilserlass eingetretenen Verzögerungen jedoch gar nicht habe berücksichtigen können. Um die Verfahrensverzögerung zu kompensieren, setzte der Bundesgerichtshof jede der dem Beschwerdeführer auferlegten Einzelstrafen um einen Monat und die Gesamtstrafe um vier Monate herab. 6. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Am 27. September 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig sei. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Rüge hinsichtlich der Verfahrensdauer vor dem Revisionsgericht nicht hinreichend dargelegt habe. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 3 der Konvention die Dauer seiner Untersuchungshaft sowie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des Strafverfahrens, die unangemessen lang gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Gerichte das Verfahren nicht besonders beschleunigt hätten, obwohl er sich in Untersuchungshaft befunden habe. Darüber hinaus war er der Auffassung, dass die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Koblenz, die sich über mehr als drei Jahre hingezogen habe, unangemessen lang gewesen sei, was durch eine straffere Verhandlungsterminierung hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe seinen Opferstatus nicht verloren, obwohl der Bundesgerichtshof seine Gesamtfreiheitsstrafe verringert habe, um die unangemessen lange Dauer des Strafverfahrens zu kompensieren. In Bezug auf Artikel 5 Abs. 3 berief sich der
6 6 Beschwerdeführer auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache D../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr /01, 10. November 2005) und brachte vor, dass eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 nicht ausdrücklich eingeräumt und auch keine Entschädigung für eine solche Verletzung zugebilligt worden sei. In Bezug auf Artikel 6 Abs. 1 brachte der Beschwerdeführer vor, die Entschädigung sei allein für die nach der Verkündigung des Urteils des Landgerichts Koblenz entstandenen Verzögerungen zugebilligt worden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG DIE ANGEBLICHEN VERLETZUNGEN VON ARTIKEL 5 ABS. 3 und 6 ABS. 1 DER KONVENTION Der Beschwerdeführer brachte erstens vor, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft überlang gewesen sei, weshalb eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention vorliege, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: (3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist... hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. Der Beschwerdeführer war zweitens der Auffassung, dass die Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens überlang gewesen sei. Er machte eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geltend, der soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet: Jede Person hat ein Recht darauf, dass... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem... Gericht... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. A. Die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit Wirkung vom 3. Dezember 2011 in Deutschland in Kraft getreten ist. Es ist noch nicht darüber entschieden worden, ob dieses Gesetz einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine unangemessen lange Untersuchungshaftdauer darstellt, die zumindest in gewissem Maße das Ergebnis eines unangemessen langen Verfahrens ist. Der Gerichtshof kann diese Frage jedoch offen lassen, da die Beschwerde als Ganzes aus den unten aufgeführten Gründen unzulässig ist.
7 7 B. Zu berücksichtigende Zeiträume Der nach Artikel 5 Abs. 3 der Konvention zu berücksichtigende Zeitraum begann mit der Festnahme des Beschwerdeführers am 17. Februar Der Gerichtshof stellt in Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe, u. a., Labita./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr /95, Nr. 147, EuGHMR 2000-IV) fest, dass die Untersuchungshaft zu den Zwecken von Artikel 5 Abs. 3 endete, als das Landgericht Koblenz am 1. September 2004 sein Urteil verkündete. Der gesamte für die Zwecke von Artikel 5 Abs. 3 maßgebliche Zeitraum belief sich daher auf vier Jahre, vier Monate und sechzehn Tage. Der nach Artikel 6 Abs. 1 zu berücksichtigende Zeitraum begann am 17. Februar 2000, als der Beschwerdeführer festgenommen und über das gegen ihn eingeleite Strafverfahren informiert wurde. Der Zeitraum endete mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September Das Verfahren dauerte somit sechs Jahre, vier Monate und 21 Tage auf der Ermittlungsebene und in drei Instanzen. C. Wegfall der Opfereigenschaft Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Minderung einer Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer dazu führen kann, dass der Betroffene seinen Opferstatus im Sinne von Artikel 34 der Konvention verliert, vorausgesetzt, die nationalen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann hinreichend Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. E../. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Band A Nr. 51; C../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr /01, 19. Januar 2006). Unter diesen Umständen dürfte eine Wiederholung des innerstaatlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof mit dem subsidiären Charakter des auf der Konvention basierenden Kontrollsystems kaum vereinbar sein. Nach der Konvention obliegt es in erster Linie jedem einzelnen Vertragsstaat, den Genuss der in ihr niedergelegten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten (siehe Eckle, a.a.o., Rdnr. 66). Nach Auffassung des Gerichtshofs kann eine derartige Strafminderung in Fällen, in denen die nationalen Behörden die Sache eines Beschwerdeführers, der sich in Untersuchungshaft befindet, nicht innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt haben, angemessene Abhilfe auch für eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 schaffen (siehe D., a.a.o., Rdnr. 83). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in ihren Entscheidungen vom 24. April 2006 bzw. 29. Dezember 2005 zwar eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wegen der Dauer des Strafverfahrens, nicht aber eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 bezüglich der Untersuchungshaft ausdrücklich anerkannten. Indem das Bundesverfassungsgericht auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache E../., Deutschland (Individualbeschwerde Nr /97, ECHR 2001-VII (Auszüge)) Bezug nahm, berief es sich zur Begründung seiner Feststellung, dass das Freiheits-
8 8 grundrecht des Beschwerdeführers verletzt sei, jedoch ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Dauer der Untersuchungshaft. Indem sie das grundgesetzliche Freiheitsrecht des Beschwerdeführers im Lichte seines Rechts aus Artikel 5 Abs. 3 der Konvention auslegten, haben die Behörden die Konventionsverletzung hinreichend zum Tragen gebracht. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte der Sache nach auch eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention festgestellt haben. Daher muss der Gerichtshof prüfen, ob die vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht geleistete Wiedergutmachung den Verletzungen von Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention angemessen abgeholfen hat. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Strafminderung einer Verletzung angemessen abhilft, insbesondere von dem Ausmaß dieser Verletzung und von einer hinreichenden Berücksichtigung dieser Verletzung durch die Behörden abhängt. Eine hinreichende Berücksichtigung erfordert, dass die Strafe ausdrücklich und messbar gemindert wird und die Minderung sich auf ihre Dauer entscheidend auswirkt (siehe Dimitrov und Hamanov./. Bulgarien, Individualbschwerden Nrn /06 und 2708/09, Rdnr. 66, 10. Mai 2001; C., a.a.o.). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers in seinem Urteil vom 29. Dezember 2005 für unrechtmäßig erklärte und feststellte, dass das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Abs. 2 GG wegen ihrer überlangen Dauer verletzt worden sei. Obwohl der Beschluss, in Anbetracht weiterer Verzögerungen nach dem Erlass des Urteils des Landgerichts, letztlich davon absah, darüber zu urteilten, ob die Terminierung der Hauptverhandlung durch das Landgericht für sich genommen bereits eine Verletzung darstellte, legt der Beschluss die Versäumnisse des Landgerichts im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung unmissverständlich und detailliert offen. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdeführer durch Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz fünf Tage später aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof die Strafe des Beschwerdeführers um vier Monate minderte, um der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 abzuhelfen. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass sich die unangemessene Verfahrensdauer gleichzeitig auch zumindest in großem Maße in der im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 3 der Konvention überlangen Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers widerspiegelte (vier Jahre und vier Monate von etwa sechs Jahren und sieben Monaten). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Minderung der Strafe messbar war und sich auf die gegen den Beschwerdeführer tatsächlich verhängte Strafe entscheidend ausgewirkt hat. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte die Konventionsverletzung anerkannt und dem Beschwerdeführer hinreichend Wiedergutmachung geleistet haben. Folglich ist der Gerichtshof der Auffas-
9 9 sung, dass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 34 der Konvention entfallen ist. Folglich sind die Artikel 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Kanzlerin Dean Spielmann Präsident
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