Schuldrecht Allgemeiner Teil
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- Ina Flater
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1 NomosStudium Hirsch Schuldrecht Allgemeiner Teil 9. Auflage Nomos
2 NomosStudium Prof. Dr. Christoph Hirsch Schuldrecht Allgemeiner Teil 9. Auflage Nomos
3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Die Auflagen sind in Carl Heymanns Verlag erschienen. 9. Auflage 2015 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.
4 Abkürzungsverzeichnis 31 Erstes Kapitel: Schuldverhältnisse 1 Schuldverhältnisse aus Verträgen und andere Schuldverhältnisse 37 Fall 1: HIV-positiv 241, Lerneinheit 1 39 I. Kommentierung von 241 Abs. 1 S II. Entstehung und Einteilung der Schuldverhältnisse 40 III. Entstehung durch Rechtsgeschäft Entstehung durch Vertrag Entstehung durch einseitiges Rechtsgeschäft (einseitig begründete Schuldverhältnisse) 43 IV. Entstehung durch Gesetz (gesetzliche Schuldverhältnisse) 44 V. Ausdrücklich kein Entstehen eines Schuldverhältnisses durch unverlangte Zusendung 45 2 Das Buch Recht der Schuldverhältnisse 46 Fall 2: Teurer Audi A3 46 Lerneinheit 2 48 I. Überblick 48 II. Der Allgemeine Teil des Schuldrechts 48 III. Der Besondere Teil des Schuldrechts 49 IV. Gesetzlich nicht geregelte Schuldverhältnisse 50 V. Reihenfolge der Prüfung bei schuldrechtlichen Problemen 50 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse 3 Der Leistungsort des Verkäufers 52 Fall 3: Vermischtes Dieselöl Lerneinheit 3 53 I. Der Leistungsort des Verkäufers 53 II. Die Bestimmung des Leistungsorts 54 III. Holschuld, Bringschuld, Schickschuld Holschuld Bringschuld Schickschuld/Versendungskauf 57 IV. Verbrauchsgüterkauf 59 7
5 4 Der Leistungsort des Geldschuldners 60 Fall 4: Skonto von 3 % Lerneinheit 4 61 I. Besonderheiten der Geldschuld 61 II. Die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld 62 III. Der Zeitpunkt der Zahlung Die Leistungshandlung entscheidet über die Rechtzeitigkeit Der Leistungserfolg entscheidet über das Erlöschen der Schuld 64 IV. Abweichende Regelungen Abweichende vertragliche Regelungen Abweichende europäische Regelung nach 286 Abs. 3 S V. Einheitlicher Leistungsort bei gegenseitigen Verträgen 66 5 Der Leistungsort in anderen Fällen 67 Fall 5: Arbeitszeugnis 630, Lerneinheit 5 68 I. Einführung 68 II. Holschuld 69 III. Bringschuld 69 IV. Schickschuld 70 6 Gattungsschuld 70 Fall 6: Verlorener Camcorder 243, Lerneinheit 6 72 I. Begründung der Gattungsschuld Einführung Besonderheiten der Gattungsschuld Gattungsschuld und vertretbare Sachen 74 II. Konkretisierung der Gattungsschuld Voraussetzungen der Konkretisierung Rechtsfolgen der Konkretisierung 77 7 Die Einrede des nicht erfüllten gegenseitigen Vertrags 77 Fall 7: Gesperrter Mobilfunkanschluss Lerneinheit 7 79 I. Hintergrund 79 II. Definition, rechtliche Einordnung 79 III. Voraussetzungen Gegenseitigkeit der beiden Leistungen Nichterfüllung durch den Gläubiger Keine Vorleistungspflicht des verweigernden Teils Das Problem der Verjährung Vereinbarkeit mit Treu und Glauben 83 8
6 6. Leistungsverweigerung mit erkennbarem Bezug auf die fehlende Gegenleistung 83 IV. Rechtsfolgen 84 8 Allgemeines Zurückbehaltungsrecht 84 Fall 8: Stromversorgung 273, Lerneinheit 8 86 I. Hintergrund 86 II. Definition 86 III. Voraussetzungen des 273 Abs IV. Rechtsfolgen des V. Einzelfragen Das Zurückbehaltungsrecht des Herausgabepflichtigen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts Verjährung Erhebung der Einrede 88 Drittes Kapitel: AGB und Anpassung von Verträgen 9 Die Gestaltung von Verträgen durch AGB 90 Fall 9: Unklarheiten im Geschäftsführervertrag 305c, Lerneinheit 9 91 I. Einführung Politische Zielsetzung Definition der AGB 92 II. AGB gegenüber einem Verbraucher Einführung Einbeziehung von AGB nach 305 Abs Anwendung und Auslegung von AGB Inhaltskontrolle Rechtsfolge 97 III. AGB gegenüber einem Unternehmer Einführung Die Beteiligten Einbeziehung der AGB Schutz des Unternehmers vor nachteiligen AGB 99 IV. Vorformulierte Vertragsbedingungen, aber keine AGB Hintergrund Voraussetzungen des 310 Abs. 3 Nr Rechtsfolgen 100 9
7 10 Anpassung von Verträgen 101 Fall 10: Keine Förderung der Photovoltaikanlage Lerneinheit I. Störung der Geschäftsgrundlage Einleitung Definitionen und Rechtsnatur 104 II. Wegfall der Geschäftsgrundlage Voraussetzungen Rechtsfolge Fallgruppen 109 III. Fehlen der Geschäftsgrundlage Einleitung Voraussetzungen und Rechtsfolgen 111 IV. Einseitige Bestimmung eines Entgelts Einführung Preisanpassungen und Viertes Kapitel: Erlöschen der Schuldverhältnisse 11 Erfüllung und andere Möglichkeiten des Erlöschens 114 Fall 11: Veruntreutes Notaranderkonto Lerneinheit I. Erlöschen der Schuld 115 II. Bewirken der geschuldeten Leistung Leistungshandlung und Leistungserfolg Erfüllung einer Geldschuld Keine Teilleistungen Leistung durch einen Dritten Zuordnung von Schuld und Zahlung Rechtsfolge der Erfüllung Erfüllungsvertrag? Leistung an einen Dritten 121 III. Andere Formen der Erfüllung Überblick Annahme an Erfüllungs statt Annahme erfüllungshalber 124 IV. Andere Wege, die zum Erlöschen führen Aufrechnung 126 Fall 12: Fußpflegesalon 387, Lerneinheit I. Einführung
8 II. Voraussetzungen der Aufrechnung Gegenseitigkeit Gleichartigkeit Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Aktivforderung Erfüllbarkeit der anderen Forderung (der Passivforderung) Kein Aufrechnungsverbot Aufrechnungserklärung 131 III. Rechtsfolge der Aufrechnung 131 IV. Aufrechnungsverbote Gesetzliche Aufrechnungsverbote Vertragliche Aufrechnungsverbote Aufrechnungsverbot nach Treu und Glauben 134 Fünftes Kapitel: Rücktritt und Kündigung 13 Rechtsfolgen des Rücktritts 136 Fall 13: Zweibrücker Wallach Leon Lerneinheit I. Einleitung Allgemeines Definition des Rücktritts Abgrenzung von ähnlichen Rechtsinstituten 139 II. Voraussetzungen des Rücktritts Bestehen eines Rücktrittsrechts Erklärung des Rücktritts 141 III. Wirkung des Rücktritts: Rückgewährschuldverhältnis 141 IV. Zurückzugewähren ist eine Sache Die Sache hat sich im Einflussbereich des Rückgabeschuldners nicht verändert Die Sache hat sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verändert Herausgabe von Nutzungen Ersatz von Verwendungen auf die Sache 145 V. Zurückzugewähren ist Geld Das Geld wurde genutzt Das Geld wurde nicht angelegt 146 VI. Zurückzugewähren wäre eine Dienstleistung Kündigung 148 Fall 14: Flexitanks Lerneinheit I. Einführung 150 II. Voraussetzungen einer Kündigung nach Dauerschuldverhältnis Wichtiger Grund Abmahnung
9 4. Angemessene Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund Kündigungserklärung ohne Wenn und Aber 154 III. Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund 154 IV. Ordentliche Kündigung 154 Sechstes Kapitel: Widerruf von Verbraucherverträgen 15 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge 156 Fall 15: Euro für die Vermittlung einer Partnerin 312b 156 Lerneinheit I. Überblick Doppelter Schutz der Verbraucher Zwei Wege zum Widerrufsrecht 158 II. Voraussetzungen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags Ein besonderer Ort des Vertragsschlusses Der Grund des Widerrufsrechts im Fall des 312b 161 III. Rechtsfolgen 161 IV. Sonderfälle 162 V. Ausnahmen vom Widerrufsrecht Der Unternehmer als Zahlender Dreizehn Ausnahmen nach 312 Abs Weitere vier Ausnahmen nach 312 Abs. 3 bis Abs Noch mehr Ausnahmen nach 312g Abs VI. Informationspflichten bei Außerhalb-Verträgen Allgemeine Pflichten Informationen vor Vertragsschluss Informationen nach Vertragsschluss Sonderfall Schnellreparatur 172 VII. Widerrufsbelehrung bei Außerhalb-Verträgen Einführung Inhalt der Widerrufsbelehrung Rechtsfolgen einer unterlassenen Widerrufsbelehrung Nebeninformationen zum Widerrufsrecht Fernabsatzverträge 175 Fall 16: Keine Gestalttherapie 175 Lerneinheit I. Hintergrund 177 II. Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags Verbrauchervertrag nach 312 Abs Fernkommunikationsmittel Für den Fernabsatz organisiertes System Breiter Anwendungsbereich
10 III. Informationspflichten im Fernabsatzvertrag Beschränkung der Darstellung auf Internetverträge Grundlegende Regeln Zeitliche Reihenfolge der Informationen 180 IV. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen Überblick Muster einer Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen Form der Widerrufsbelehrung Nebeninformationen zum Widerrufsrecht Widerruf und Widerrufsfolgen 184 Fall 17: Wasserbett Las Vegas 312c, Lerneinheit I. Einleitung 186 II. Widerruf und Widerrufsfrist Widerruf Beginn Widerrufsfrist Erlöschen des Widerrufsrechts 188 III. Rechtsfolgen des Widerrufs Allgemeine Rechtsfolgen Kaufverträge Verträge über eine Dienstleistung Keine weiteren Ansprüche Widerruf verbundener Verträge 192 Fall 18: Finanzierte Eigenheimzulage Lerneinheit I. Wirtschaftliche Einheit zwischen einem Sach- und einem Darlehensvertrag 195 II. Der Sachvertrag soll widerrufen werden Voraussetzungen des 358 Abs Rechtsfolgen 196 III. Der Verbraucherdarlehensvertrag soll widerrufen werden Voraussetzungen des 358 Abs Rechtsfolgen Darlehensbetrag bereits beim Unternehmer 197 IV. Sonderfälle Finanzierter Grundstückskaufvertrag Einwendungsdurchgriff nach Zusammenhängende Verträge
11 Siebtes Kapitel: Verantwortlichkeit des Schuldners 19 Vorsatz und Fahrlässigkeit 200 Fall 19: Übereifrige Putzfrau 276, Lerneinheit I. Der Grundsatz der Verschuldenshaftung Verschuldensprinzip Rechtswidrigkeit 203 II. Vorsatz 203 III. Fahrlässigkeit Einfache (leichte) Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit 207 IV. Mildere Haftung Allgemeines Der Schuldner haftet überhaupt nicht, also nicht einmal für Vorsatz Der Schuldner haftet nur für Vorsatz Der Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Eigenübliche Sorgfalt Ausnahme: Keine Haftung des Arbeitnehmers für leichteste Fahrlässigkeit 211 V. Strengere Haftung Allgemeines Haftung ohne Verschulden Gefährdungshaftung 213 VI. Zurechnungsfähigkeit Haftung für Erfüllungsgehilfen 214 Fall 20: Whiskyschmuggel Lerneinheit I. Einführung Hintergrund Definitionen Die Person des Erfüllungsgehilfen Beispiele für Erfüllungsgehilfen Erfüllungsgehilfe des Erfüllungsgehilfen 218 II. Voraussetzungen einer Haftung für Erfüllungsgehilfen Bestehen eines Schuldverhältnisses Erfüllung einer Pflicht des Schuldners Schuldhaftes Handeln des Erfüllungsgehilfen Handeln bei Gelegenheit oder in Erfüllung der Verbindlichkeit Keine abweichende vertragliche Regelung 221 III. Rechtsfolgen und Abgrenzung Rechtsfolgen Zur Abgrenzung
12 Achtes Kapitel: Gläubigerverzug, Schuldnerverzug und Nichtleistung 21 Gläubigerverzug 224 Fall 21: Spiel- und Erotikfilme Lerneinheit I. Allgemeines 225 II. Gläubigerverzug durch tatsächliches Angebot Tatsächliches Angebot Nichtannahme durch den Gläubiger 227 III. Wörtliches Angebot Grundsatz Anwendungsfälle Leistungsfähigkeit des Schuldners 228 IV. Ausnahmsweise gar kein Angebot Kalendermäßige Bestimmung Ernsthafte und endgültige Annahmeverweigerung Leistungsfähigkeit des Schuldners 230 V. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs Allgemeines Einzelne Rechtsfolgen 230 VI. Ende des Gläubigerverzugs 231 VII. Sonderfall Gewöhnliche Voraussetzungen des Gläubigerverzugs Ungewöhnliche Rechtsfolge: Volle Gegenleistung Verzug des Schuldners mit einer Zahlung 233 Fall 22: Vergesslicher Psychotherapeut Lerneinheit I. Pflichtverletzungen 234 II. Traditionelle Voraussetzungen des Zahlungsverzugs eines Verbrauchers Einleitung Fälligkeit Durchsetzbarkeit Selbstverständlich bei Geldschulden: Nachholbarkeit Mahnung Entfall der Mahnung im Einzelfall Vertretenmüssen 243 III. Verzug eines Verbrauchers 30 Tage nach Rechnungserhalt Grundsatz Nur Entgeltforderungen Hinweis in der Rechnung Berechnung der Frist Nicht der Tag der Gutschrift entscheidet Rechtsfolge der Nichtzahlung 245 IV. Das Ende des Zahlungsverzugs
13 V. Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs Fortbestand der Leistungspflicht, kein Rücktrittsrecht des Gläubigers Verzugszinsen Höhere Zinsen Weiterer Schaden Sonstiger Verzugsschaden 248 VI. Zahlungsverzug eines Nicht-Verbrauchers Einleitung Vereinbarung einer späten Fälligkeit Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs 251 VII. Zahlungsverzug eines Nicht-Verbrauchers 30 Tage nach Rechnungserhalt Einleitung Abweichungen Verzug des Schuldners mit einer anderen Leistung 252 Fall 23: Verspätete Übergabe der Wohnung 280, Lerneinheit I. Diesmal geht es nicht um Geld 254 II. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs außerhalb von Zahlungen Fälligkeit Durchsetzbarkeit Nachholbarkeit Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung Vertretenmüssen 256 III. Das Ende des Schuldnerverzugs 257 IV. Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens Einführung Voraussetzungen Rechtsfolge Beginn und Ende der Schadensersatzpflicht 259 V. Weitere Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs Fortbestand der Leistungspflicht, kein Rücktrittsrecht Haftung für Zufall Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung 260 Fall 24: Keine weitere Einlagerung von Gasöl Lerneinheit I. Einleitung Zum Aufbau der folgenden Darstellung Der Verzicht auf die geschuldete Leistung 262 II. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Irgendein Schuldverhältnis Fälligkeit der Leistung Durchsetzbarkeit Nicht erbrachte Leistung Nachholbarkeit
14 6. Zu vertretende Pflichtverletzung Schaden, der durch die Leistung noch hätte abgewendet werden können Angemessene Frist zur Leistung Erfolgloser Ablauf der Frist 268 III. Rechtslage nach Fristablauf Der Gläubiger verlangt Schadensersatz statt der Leistung Der Gläubiger verlangt Erfüllung Rücktritt Ersatz vergeblicher Aufwendungen 270 IV. Sonderfälle Fristsetzung entbehrlich Der Schuldner hat Teilleistungen erbracht Unterlassungspflichten 272 V. Vergleich zwischen Schadensersatz statt der Leistung ( 281) und Verzugsschaden Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung 273 Fall 25: Motoryacht Lerneinheit I. Aufbau des Gesetzes 275 II. Voraussetzungen des Rücktritts wegen Nichtleistung nach 323 Abs Gegenseitiger Vertrag Fälligkeit der Leistung des Schuldners Durchsetzbarkeit Nachholbarkeit Nichtleistung Keine Verantwortlichkeit des Gläubigers Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist 277 III. Rechtsfolgen 277 IV. Sonderfälle Fristsetzung entbehrlich Rechte des Gläubigers vor der Fälligkeit Ausschluss des Rücktrittsrechts Der Schuldner hat nur eine Teilleistung erbracht Vollzogenes Dauerschuldverhältnis 282 V. Rücktritt und Schadensersatz 282 Neuntes Kapitel: Unmöglichkeit der Leistung 26 Der Begriff der Unmöglichkeit 283 Fall 26: Endgültiger Verlust der Wohnung 275 Abs Lerneinheit I. Einleitung 284 II. Unmöglichkeit im engeren Sinne Subjektive und objektive Unmöglichkeit
15 2. Gegensatz: Nachholbarkeit Tatsächliche (physische) Unmöglichkeit Absolute Fixgeschäfte Dauerschuldverhältnisse Rechtliche Unmöglichkeit Keine Unmöglichkeit bei Doppelverpflichtung Sonderfall Geldschuld Rechtsfolgen der Unmöglichkeit 289 III. Der Unmöglichkeit gleichgestellte Fälle Grobes Missverhältnis Unzumutbarkeit Rechtsfolgen Anfängliche Unmöglichkeit 292 Fall 27: Manipulierter BMW 311a 292 Lerneinheit I. Einführung schon bei Vertragsschluss Objektive und subjektive anfängliche Unmöglichkeit 293 II. Keine Unwirksamkeit des Vertrags aus diesem Grund 294 III. Schadensersatz Abweichende Regelung des Vertretenmüssens Schadensersatz statt der Leistung Aufwendungsersatz 296 IV. Andere Rechte Nachträgliche Unmöglichkeit Der Schuldner hat die Unmöglichkeit verschuldet Fall 28: Dienstwagen Audi A Lerneinheit I. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach 283 S Irgendeine geschuldete Leistung Nachträgliche Unmöglichkeit oder gleichgestellte Fälle Vom Schuldner verschuldet 299 II. Rechtsfolgen Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz neben der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen 301 III. Sonderfälle Die Leistung ist nur teilweise unmöglich geworden Herausgabe des Ersatzes
16 29 Der Schuldner trägt das Risiko der zufälligen Unmöglichkeit 303 Fall 29: Porsche , 276 Abs. 1 S Lerneinheit I. Das Problem der durch Zufall eintretenden Unmöglichkeit 305 II. Zuweisung des Zufallsrisikos an den Schuldner Fallgruppen Rechtsfolge Der Gläubiger hat die Unmöglichkeit verschuldet 307 Fall 30: Verunglückte Opernsängerin 275 Abs. 1, 326 Abs Lerneinheit I. Reihenfolge der Darstellung 309 II. 326 Abs. 2 S Voraussetzungen Rechtsfolgen Einzelfragen 312 III. Exkurs: Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit Der Gläubiger trägt das Risiko der zufälligen Unmöglichkeit 313 Fall 31: Unauffindbarer Fünfer 275 Abs. 1, 326 Abs Lerneinheit I. Problemstellung 314 II. Verantwortlichkeit des Gläubigers ohne Verschulden Durch Gesetz oder Vertrag zugewiesenes Risiko Eintritt der zufälligen Unmöglichkeit im Gläubigerverzug 316 III. Rechtsfolge Keiner von beiden ist verantwortlich 317 Fall 32: Kein Training mehr im Fitnessstudio Lerneinheit I. Problemstellung 318 II. Voraussetzungen des 326 Abs. 1 S. 1 Hs Unmöglichkeit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung Hauptpflicht aus einem gegenseitigen Vertrag Verschulden des Schuldners gleichgültig Keine Verantwortlichkeit des Gläubigers 320 III. Rechtsfolgen 320 IV. Sonderfälle Die Schuldnerleistung ist nur teilweise unmöglich Herausgabe des Ersatzes 321 V. Rücktritt des Gläubigers nach 326 Abs Fälle, in denen ein Rücktritt sinnvoll ist Voraussetzungen des Rücktritts nach 326 Abs Rechtsfolge des Rücktritts
17 Zehntes Kapitel: Andere Pflichtverletzungen 33 Schlechterfüllung 325 Fall 33: Wachmann als Brandstifter Lerneinheit I. Einführung 326 II. Schadensersatz statt der Leistung wegen Schlechterfüllung Voraussetzungen Rechtsfolge: großer oder kleiner Schadensersatz 330 III. Schadensersatz neben der Leistung Allgemeines Voraussetzungen des 280 Abs. 1 bei der Schlechterfüllung einer Leistungspflicht Rechtsfolge Anwendungsbereiche 332 IV. Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Allgemeines Voraussetzungen Rechtsfolge Verletzung von Verhaltenspflichten im Rahmen eines Vertrags 337 Fall 34: Rund um die Uhr im Internet 241 Abs. 2, 280 Abs Lerneinheit I. Einführung Leistungspflichten und Verhaltenspflichten Probleme der Abgrenzung 340 II. Unzumutbarkeit der weiteren Leistung 340 III. Schadensersatz neben der Leistung Voraussetzungen des 280 Abs. 1 bei der Verletzung von Verhaltenspflichten Rechtsfolgen Anwendungsbereiche 341 IV. Rücktritt wegen der Verletzung einer Verhaltenspflicht Voraussetzungen des Rücktritts nach Rechtsfolge Pflichtverletzung vor Vertragsschluss (Culpa in contrahendo) 345 Fall 35: Salatblatt 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs Lerneinheit I. Hintergrund 347 II. Zur Geschichte der Culpa in contrahendo 347 III. Definition und Überblick Definition Die gesetzliche Regelung im Überblick
18 IV. Das vorvertragliche Vertrauensverhältnis Entstehung Inhalt des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses 350 V. Die Verletzung der vorvertraglichen Pflichten Pflichtverletzung Vertretenmüssen 351 VI. Fallgruppen Verletzung des Körpers oder des Eigentums Der angestrebte Vertrag ist nicht zustande gekommen Der Vertrag ist zustande gekommen 352 VII. Rechtsfolge: Schadensersatz Der Geschädigte verlangt den Ausgleich eines Personen- oder Sachschadens Der Geschädigte verlangt den Abschluss des vereitelten Vertrags Der Geschädigte verlangt das negative Interesse Der Geschädigte verlangt das positive Interesse 355 VIII. Sonderfälle Prospekthaftung Anfechtung nach 123 und Culpa in contrahendo Sachmängelansprüche des Käufers und Culpa in contrahendo Alternative: Beratungsvertrag 358 IX. Persönliche Haftung eines Dritten Grundsatz Voraussetzungen Rechtsfolge 361 Elftes Kapitel: Schadensersatz 36 Grundsätze des Schadensersatzrechts 362 Fall 36: Explodierter Tank 249 ff 362 Lerneinheit I. Grundsätze Die 249 ff sind keine Anspruchsgrundlagen Differenzhypothese Umfang des Schadensersatzes Der Grundsatz der Naturalrestitution 364 II. Es geht um eine Sache Die Wiederherstellung der Sache ist möglich, und zwar mit angemessenem Aufwand Die Herstellung ist möglich, aber nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen Die Wiederherstellung ist nicht möglich 369 III. Verletzung eines Menschen Naturalherstellung möglich Naturalherstellung nicht möglich
19 IV. Weder Mensch noch Sache Naturalherstellung durch den Schädiger selbst Naturalherstellung durch den Geschädigten Naturalherstellung bei Vermögensschäden Schadensersatz bei Pkw-Unfällen 373 Fall 37: Trennung vor Ablauf von sechs Monaten 249, Lerneinheit I. Einführung Allgemeines Begriffe Vom BGH verwendete Kategorien und Kriterien 377 II. Beurteilung der Reparaturkosten Reparaturkosten niedriger als Wiederbeschaffungsaufwand Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert Reparaturkosten 30 % über Wiederbeschaffungswert Wirtschaftlicher Totalschaden 381 III. Technischer Totalschaden 381 IV. Streitpunkt Restwert 382 V. Unechter Totalschaden (Abrechnung auf Neuwagenbasis) 382 VI. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung 384 VII. Umsatzsteuer ( 249 Abs. 2 S. 2) Mitverschulden 385 Fall 38: Elfenbeinminiatur Lerneinheit I. Einführung 387 II. Grundsätze 387 III. Gesetzliche Fallgruppen Verschulden bei der Entstehung des Schadens Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens Schaden abwenden Schaden eindämmen 390 IV. Rechtsfolgen des Mitverschuldens 391 V. Einzelfragen Mitverschulden eines Laien Kein Mitverschulden eines selbstlosen Helfers Leichtgläubigkeit des Geschädigten Gefährdungshaftung Jugendliche Schadensersatzansprüche gegen eigene Arbeitnehmer 394 VI. Mitverschulden von Hilfspersonen Grundsatz
20 2. Schädigung im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses Nichtbestehen eines Schuldverhältnisses Schadensersatz wegen Verletzung einer Vertragspflicht 397 Fall 39: Wärmedämmung für ein Holzhaus 252, Lerneinheit I. Einführung 399 II. Negatives Interesse 399 III. Positives Interesse = Erfüllungsinteresse Einführung Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz neben der Leistung Streitfrage Deckungskauf 404 IV. Berechnung des positiven Interesses Grundsätze Entgangener Gewinn ( 252) Besonderheiten des gegenseitigen Vertrags 406 V. Ersatz vergeblicher Aufwendungen Einführung Interessenlage Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs nach Rechtsfolge Nichtvermögensschäden 410 Fall 40: Verlorener Schlüssel einer Schließanlage 280, Lerneinheit I. Einführung 412 II. Schäden am Vermögen 412 III. Schäden an immateriellen Rechtsgütern (Nichtvermögensschäden) Allgemeines Ausnahmsweise Geld Ansonsten gilt: Keine Entschädigung in Geld aber Naturalherstellung oder Aufwendungsersatz 415 IV. Einzelfälle Nutzungsausfallentschädigung Eigener Zeitaufwand als Schaden Beschränkung der Dispositionsfreiheit Das ungewollte Kind als Schaden Zurechnung des Schadens 419 Fall 41: Vergessener Stecker Lerneinheit I. Kausalität Condicio sine qua non
21 2. Äquivalenztheorie 422 II. Beschränkung des zu ersetzenden Schadens Adäquanztheorie Fehlen des Zurechnungszusammenhangs Schutzzweck der verletzten Norm 426 III. Einzelprobleme Mitursächlichkeit Doppelkausalität Vorschädigung Hypothetische Kausalität Rechtmäßiges Alternativverhalten Hypothetisches Gerichtsurteil 431 IV. Beweisfragen Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anscheinsbeweis Vermutung aufklärungsrichtigen (beratungsgerechten) Verhaltens Anrechnung von Vorteilen 435 Fall 42: Euro Abfindung Lerneinheit I. Glück im Unglück 437 II. Definition 437 III. Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung Eintritt eines Schadens Adäquate Kausalität Gerechtigkeit im Einzelfall 438 IV. Fallgruppen Vorteilsanrechnung anerkannt Keine Vorteilsanrechnung Steuervorteile 441 Zwölftes Kapitel: Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis 43 Verträge zugunsten Dritter 443 Fall 43: Maklerklausel Lerneinheit I. Hintergrund 444 II. Definition 445 III. Fallgruppen Absicherung eines Dritten Reisevertrag Ärztliche Versorgung Sparkonto 446 IV. Beteiligte Personen und bestehende Rechtsverhältnisse Personen
22 2. Rechtsverhältnisse 448 V. Unsichere Rechtsposition des Dritten 449 VI. Störungen 449 VII. Verfügungen Verträge mit Schutzwirkung für Dritte 450 Fall 44: Steuerberater verschuldet Insolvenzverschleppung 450 Lerneinheit I. Einleitung Historische Entwicklung Definition 453 II. Voraussetzungen Bestimmungsgemäße Nähe Erkennbarkeit für den Schuldner Kein eigener vertraglicher Anspruch 454 III. Haftung von Sachverständigen gegenüber Dritten Allgemeines Die Person des Sachverständigen Geschützter Personenkreis 456 IV. Rechtsfolge 457 V. Abgrenzung von 311 Abs Drittschadensliquidation 458 Fall 45: Wassereinbruch auf der Baustelle 458 Lerneinheit I. Hintergrund 459 II. Definition 459 III. Fallgruppen Beschädigung eines Werks vor der Abnahme Verwahrung fremder Sachen Versendungskauf Verdeckte Stellvertretung und Treuhand 461 IV. Rechtsfolgen 461 Dreizehntes Kapitel: Die Rechtsnachfolge in Forderungen und Schulden 46 Voraussetzungen der Abtretung 463 Fall 46: Schenkweise Abtretung an die Ehefrau Lerneinheit I. Abtretung 464 II. Voraussetzungen der Abtretung Abtretungsvertrag Existenz der Forderung
23 3. Gläubigerstellung des Abtretenden Bestimmtheit der Forderung Abtretbarkeit der Forderung 466 III. Rechtsfolgen der Abtretung 466 IV. Sonderfälle Teilabtretung Abtretung künftiger Forderungen Gesetzlicher Forderungsübergang Übertragung anderer Rechte Sicherungsabtretung 468 V. Das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft Bedeutung des Verpflichtungsgeschäfts Forderungskauf Andere Verpflichtungsgeschäfte 470 VI. Wirtschaftliche Bedeutung Abtretungsverbote 471 Fall 47: Provisionsansprüche einer Versicherungsvertreterin 398, Lerneinheit I. Inhaltsänderung 472 II. Ausschluss oder Erschwerung der Abtretung durch Vertrag Grundregel Sonderregel für Kaufleute und Behörden nach dem HGB 474 III. Gesetzliche Abtretungsverbote Unpfändbarkeit Kontokorrent Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot Schutz des Schuldners 476 Fall 48: Stoffe für 19,8 Millionen Euro 398, Lerneinheit I. Allgemeines 477 II. Schutz aller Schuldner 477 III. Zusätzlicher Schutz für den unwissenden Schuldner Rechtsgeschäfte zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger Sonstige Schutzvorschriften 480 IV. Aufrechnung nach der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger Einleitung Aufrechnung in Kenntnis der Abtretung Aufrechnung in Unkenntnis der Abtretung 481 V. Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger Aufrechnungslage schon vor der Abtretung Aufrechnungslage erst nach der Abtretung
24 49 Schuldübernahme 484 Fall 49: Hans Hollenstein Tiefbau Lerneinheit I. Hintergrund 485 II. Definition 486 III. Das Verfahren nach IV. Das Verfahren nach Allgemeines Zwingend erforderliche Zustimmung des Gläubigers Sonderfall: Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld 489 V. Rechtsfolgen der Schuldübernahme 490 VI. Abgrenzung von ähnlichen Verträgen Schuldbeitritt Erfüllungsübernahme Vertragsübernahme 491 Vierzehntes Kapitel: Mehrheit von Schuldnern oder Gläubigern 50 Teilschuld 493 Fall 50: Heizölbestellung 420, Lerneinheit I. Einführung 495 II. Gesetzliche Regelung 495 III. Definition der Teilschuld 496 IV. Interessenlage 496 V. Anwendungsfälle Gesamtschuld 497 Fall 51: Lahmende Stute Liana Lerneinheit I. Allgemeines 499 II. Interessenlage 499 III. Gesetzlich angeordnete Gesamtschuld Unteilbare Leistungen Gemeinsame Verpflichtung mehrerer Mehrere Bürgen Haftung für die Schulden einer Personengesellschaft Gemeinsame unerlaubte Handlung 502 IV. Fälle, in denen Rechtsprechung und Lehre eine Gesamtschuld annehmen Allgemeines Voraussetzungen 503 V. Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und dem Gläubiger Gesamtwirkung Einzelwirkung
25 52 Ausgleich unter Gesamtschuldnern 506 Fall 52: Bröckelnder Putz der Friedhofsmauer Lerneinheit I. Aufteilung im Innenverhältnis 507 II. Rechte des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners Ausgangsfall Gesetzlicher Forderungsübergang Ansprüche aus 426 Abs. 1 S Schuldbeitritt 511 Fall 53: Erwin Lerneinheit I. Hintergrund 513 II. Grundsätzliches 513 III. Entstehung des Schuldbeitritts Entstehung kraft Gesetzes Entstehung durch Vertrag 514 IV. Rechtsfolgen des Schuldbeitritts 515 V. Abgrenzung von ähnlichen Verträgen Abgrenzung von der Schuldübernahme Abgrenzung von der Bürgschaft Abgrenzung von der Erfüllungsübernahme Abgrenzung vom Vertragsbeitritt Gläubigermehrheit 518 Fall 54: Fenster Lerneinheit I. Hintergrund 519 II. Teilgläubigerschaft 519 III. Gesamtgläubigerschaft Überblick Beispiele Rechtliche Regelung 521 IV. Mitgläubigerschaft Allgemeines Beispiele Unteilbare Leistungen Regelung 524 Sachregister
26 können unter Die zu diesem Buch gehörenden Flussdiagramme heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie stehen dort unter der Überschrift Materialien. 1. Der Leistungsort des Verkäufers 2. Gattungsschuld 3. Einbeziehung von AGB 4. Inhaltskontrolle der AGB 5. Rücktrittsfolgen I 6. Rücktrittsfolgen II 7. Widerrufsrecht Überblick 8. Ausnahmen nach 312 Abs Ausnahmen nach 312 Abs. 3 bis Ausnahmen nach 312g Abs Informationspflichten bei Außerhalb-Verträgen 12. Informationspflichten im Internethandel 13. Die Rechtzeitigkeit des Widerrufs 14. Rechtsfolgen des Widerrufs 15. Verbundene Verträge 16. Gläubigerverzug 17. Zahlungsverzug eines Verbrauchers 18. Zahlungsverzug eines Nicht-Verbrauchers 19. Schadensersatz nach Rücktritt nach Schadensersatz nach Unmöglichkeit nach Schlechterfüllung einer Leistungspflicht 24. Schadensersatz 25. Pkw-Unfallschäden 26. Aufrechnung nach der Abtretung 29
27 2 Erstes Kapitel: Schuldverhältnisse 26 durch, dass ein Unternehmer einem Verbraucher ohne Bestellung Waren zusendet oder für ihn Dienste erbringt ( 241a). Dass diese Regelung an prominenter Stelle am Anfang des Buches 2 Recht der Schuldverhältnisse und zwischen zwei Paragrafen von erhabener Bedeutung eingefügt wurde, kann man unpassend finden. Aber der Platz wurde ausgesucht, um deutlich zu machen, dass die Zusendung nicht nur vertragliche Ansprüche ausschließt, sondern auch keine Aufbewahrungs- oder Rückgabepflicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis begründet. Allerdings macht 241a Abs. 2 bei den gesetzlichen Ansprüchen eine Ausnahme für den Fall, dass sich die unbestellte Zusendung (oder Dienstleistung) als das herausstellt, was man einen Irrläufer nennt, und der Verbraucher das erkannt hat oder hätte erkennen können. In diesem Fall sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen. Während Abs. 2 unverändert geblieben ist, sind die Absätze 1 und 3 mit Wirkung vom 13. Juni 2014 geändert worden. 13 Abs. 1 enthält jetzt eine Definition des Begriffs Ware. Die Definition hier einzufügen, hat einen ausschließlich formalen Grund: 241a ist (seiner Zahl nach) der erste Paragraf des BGB, in dem dieser Begriff verwendet wird. Inhaltlich passt die Definition hier nicht, weil es im Rahmen des 241a natürlich nie um Sachen geht, die auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Deshalb hätte man diese Möglichkeit in 241a nicht ausdrücklich ausschließen müssen. Man hätte insgesamt auf eine Definition des Begriffs Waren verzichten können. 14 Der alte Abs. 3 wurde gestrichen. Er ermöglichte es einem Versandhändler, statt der bestellten Ware eine andere zu schicken und darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher sie kostenlos zurückschicken könne. In diesem Fall konnte sich der Verbraucher nicht auf 241a berufen. Das gilt heute nicht mehr. Der Versandhändler muss deshalb vor dem Versand der Ersatzsache das Einverständnis des Verbrauchers einholen. Anderenfalls liegt ein Fall des 241a nf vor. 15 Der neue Abs. 3 bestimmt, dass von den Regelungen nicht durch vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Diese in vielen anderen Fällen sinnvolle Bestimmung wirkt hier deplaziert. Denn 241a setzt ja einen Überrumpelungsversuch voraus. Sich vorzustellen, der Unternehmer vereinbare mit dem Verbraucher, dass er ihm ungebeten Waren zuschicken darf, die den Verbraucher verpflichten, ist fast lustig. 2 Das Buch Recht der Schuldverhältnisse 27 Fall 2: Teurer Audi A3 Hanna Hubmann schloss einen Leasingvertrag mit der Rheinland-Leasing-Gesellschaft mbh (RLG) über einen neuen Audi A3. Die monatlichen Leasingraten beliefen sich auf Art. 27 Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL), vgl. BT-Drs. 17/12637, 44. Gesetz v. 20. September 2013, BGBl. I, Wendehorst NJW 2014, 577 (578). 15 Amtliche Begründung, BT-Dr. 17/12637,
28 2 Das Buch Recht der Schuldverhältnisse 2 Euro, die Laufzeit des Vertrags betrug 42 Monate. In dem von der RLG vorformulierten Vertrag heißt es: Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten verbleibt am Vertragsende ein offener Betrag von ,48 Euro, der durch den Verkauf des Fahrzeugs zu tilgen ist. Reicht dazu der von der RLG beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös (Restwert) nicht aus, garantiert der Leasingnehmer den Ausgleich des Differenzbetrags. Nach Ablauf der Leasingzeit gab Frau Hubmann das Fahrzeug an die RLG zurück, die es für ,89 Euro verkaufte. Den Differenzbetrag von 7 407,59 Euro verlangt die RLG von Frau Hubmann. Diese hält den Betrag für überhöht. Außerdem ist sie der Meinung, dass der Leasingvertrag nicht gesetzlich geregelt sei, so dass sich die RLG nicht auf eine gesetzliche Bestimmung berufen könne. (Nach BGH NJW 2014, 2940) Zu prüfen ist, ob es im BGB einen Paragrafen gibt, der der RLG als Anspruchsgrundlage dienen kann. Man beginnt die Suche nach der Anspruchsgrundlage mit der Frage, ob zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis besteht ( 241 Abs. 1 S. 1; Rn 4 ff). In Betracht kommt hier ein Vertrag (Rn 12), nämlich ein Leasingvertrag. Nun muss geprüft werden, ob der Leasingvertrag im BGB unter den sogenannten Einzelnen Schuldverhältnissen geregelt ist ( 433 bis 853). Dazu kann man im des BGB nachsehen. Aber unter den 27 Titeln des Abschnitts 8 Einzelne Schuldverhältnisse findet sich der Leasingvertrag nicht. Das ist erstaunlich, weil der Leasingvertrag seit über 60 Jahren auch in Deutschland verbreitet ist und deshalb eine gesetzliche Regelung schon seit Langem verdient hätte. Aber da das nicht geschehen ist, gehört auch dieser Vertrag zu den vielen atypischen oder unbenannten Verträgen, für die eine spezielle Regelung fehlt (Rn 34 f). 28 In solchen Fällen prüft man, ob ein im BGB geregelter Vertragstyp dem Leasingvertrag so ähnlich ist, dass seine Vorschriften (zumindest teilweise) analog angewendet werden können. Tatsächlich haben die Gerichte schon sehr früh die Vorschriften über den Mietvertrag herangezogen. Denn dieser Vertragstyp hat mit dem Leasingvertrag gemein, dass jemand (Vermieter/Leasinggeber) eine Sache einem anderen (Mieter/Leasingnehmer) auf Zeit zur Benutzung überlässt und dafür ein Entgelt bekommt (Miete/Leasingrate). Aber es gibt keine Vorschrift des Mietrechts ( 535 ff), die die Frage regeln würde, ob am Ende der Mietzeit ein Ausgleich zu zahlen ist. Denn dies Problem taucht bei der Miete nicht auf. Zu prüfen wäre deshalb, ob die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts ( 241 bis 432) eine Lösung anbieten. Diese Vorschriften sind auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, also auch auf den Leasingvertrag. Aber keine von ihnen regelt die hier zu beantwortende Frage. Es kann also nur auf den Vertrag zurückgegriffen werden, den die Parteien geschlossen haben. Dieser regelt die Frage eindeutig in dem Sinne, dass Frau Hubmann den geforderten Differenzbetrag zu zahlen hat. Nun könnte man natürlich fragen, warum der hier erörterte Fall drei Gerichte beschäftigen musste (Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf sowie den BGH), wenn schließlich doch das gilt, was im Vertrag steht. Dazu ist zu sagen, dass die Gerichte auch die Frage prüfen, ob eine Vertragsklausel mit Recht und Gerechtigkeit vereinbar ist. Da die fragliche Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ist, hat der BGH geprüft, ob sie nach den 305b bis 309 unwirksam ist (Rn 170 ff), hat das aber verneint. Außerdem ist der BGH der Frage nachgegangen, ob sich die fragliche Klausel in das Gesamtbild eines Leasingvertrags einfügt. Das hat er bejaht. Denn jeder Finanzierungsleasingvertrag ist darauf angelegt, dass der Leasinggeber durch die Zahlungen des Leasingnehmers all seine Ausgaben und seine sonstigen Kosten und einen angemessenen Gewinn 47
29 2 Erstes Kapitel: Schuldverhältnisse erwirtschaften kann (so genannte Vollamortisation). Um dies berechtigte Ziel zu erreichen, durfte die RLG im Vertrag festlegen, dass Frau Hubmann den Mindererlös ausgleichen musste. Ein Unbehagen bleibt bei der Höhe des nachzuzahlenden Betrags von über Euro. Die RLG hatte (durch die Formulierung der fraglichen AGB) die Vermutung nahe gelegt, Frau Hubmann müsse nur in einem eher unwahrscheinlichen Ausnahmefall etwas nachzahlen. In Wirklichkeit wird sie von Anfang an gewusst haben, dass die Leasingraten nicht ausreichen konnten, um den Wertverlust der 42 Monate auszugleichen, und dass deshalb der veranschlagte Restwert von über Euro viel zu hoch angesetzt war. Aber vielen Leasinggebern ist es nur wichtig, durch niedrige Leasingraten Interessenten anzulocken, wohl wissend, dass das dicke Ende nachkommt. Aber an diesen Bedenken hat der BGH den Anspruch der RLG nicht scheitern lassen, so dass Frau Hubmann den Prozess (auch) vor dem BGH verloren hat Lerneinheit 2 I. Überblick Der Gesetzgeber hat das Buch 2 des BGB in acht Abschnitte unterteilt, von denen keiner Allgemeiner Teil oder Allgemeines Schuldrecht und keiner Besonderer Teil oder Besonderes Schuldrecht heißt. Trotzdem haben sich diese Bezeichnungen durchgesetzt. Denn es ist offensichtlich, dass das Buch 2 in zwei Teile gegliedert ist: In den Abschnitten 1 bis 7 ( 241 bis 432) stehen die Regeln, die für alle oder zumindest für mehrere Arten von Schuldverhältnissen gelten. Diesen Teil nennt man deshalb Schuldrecht Allgemeinen Teil oder Allgemeines Schuldrecht. Im Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse ( 433 bis 853) hat der Gesetzgeber in 27 Titeln einzelne Schuldverhältnisse konkret geregelt. Diesen Teil nennt man deshalb Schuldrecht Besonderer Teil oder Besonderes Schuldrecht. Mit dieser Gliederung folgt der Gesetzgeber innerhalb des Schuldrechts demselben Aufbauprinzip, das er dem ganzen BGB zugrunde gelegt hat: So wie im Buch 1. Allgemeiner Teil alle Vorschriften zusammengefasst sind, die für jedes der folgenden vier Bücher gelten, hat der Gesetzgeber auch innerhalb des Buchs Recht der Schuldverhältnisse die allgemeingültigen Regeln sozusagen vor die Klammer gezogen, um sie nicht nachher bei den einzelnen Schuldverhältnissen mehrfach aufstellen zu müssen. Dieses Verfahren erschwert sicherlich das Verständnis, es hat aber den großen Vorteil, dass es das Schuldrecht fast vollständig von Wiederholungen befreit. II. Der Allgemeine Teil des Schuldrechts Wenn man sich im des BGB die Überschriften der Abschnitte und Titel des Allgemeinen Schuldrechts ansieht, kann man oft nur erraten, welche Probleme das Gesetz hier geregelt hat. Es sind vorrangig die Fragen, die sich bei Störungen in der Abwicklung der Schuldverhältnisse ergeben, nämlich bei sogenannten Pflichtverletzungen. Darunter versteht man in erster Linie die Fälle, in denen der Schuldner seine Leistung zu spät erbringt (Verzug des Schuldners), nicht erbringen kann (Unmöglichkeit der Leistung) oder seine Pflicht schlecht erfüllt (Schlechterfüllung). Die sich daraus ergebenden Fragen hat das Gesetz ausführlich behandelt, nur ergibt sich leider aus keiner Überschrift, wo die entsprechenden Regeln zu finden sind. Denn die meisten von 48
30 2 Das Buch Recht der Schuldverhältnisse 2 ihnen sind versteckt unter der nichtssagenden Überschrift Titel 1. Verpflichtung zur Leistung ( 241 bis 292). Nur der Verzug des Gläubigers, der (im Gegensatz zum wichtigen Schuldnerverzug) eine eher bescheidene Rolle spielt, hat einen eigenen Titel bekommen ( 293 ff). Man muss den Aufbau des Allgemeinen Schuldrechts schon deshalb als etwas unglücklich bezeichnen. Der Gliederungsgedanke des Gesetzes ist im Kern folgender: Im Abschnitt 3. Schuldverhältnisse aus Verträgen ( 311 bis 360) hat der Gesetzgeber die Vorschriften zusammengefasst, die nur anzuwenden sind, wenn das Schuldverhältnis auf einem Vertrag beruht. Sie sind folglich unanwendbar auf andere Schuldverhältnisse also auf Schuldverhältnisse aufgrund von einseitigen Rechtsgeschäften (Rn 19) und auf gesetzliche Schuldverhältnisse (Rn 20 ff). Innerhalb der Verträge gibt es bekanntlich noch die besondere Gruppe der gegenseitigen Verträge (Rn 16). Ihnen hat das Gesetz den kurzen, aber gewichtigen Titel Gegenseitiger Vertrag gewidmet ( 320 bis 326). Alle anderen Paragrafen gelten für alle Arten von Schuldverhältnissen, also für gegenseitige Verträge, einseitig verpflichtende Verträge, Schuldverhältnisse aus einseitigen Rechtsgeschäften und für gesetzliche Schuldverhältnisse. III. Der Besondere Teil des Schuldrechts Im Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse hat der Gesetzgeber in 27 Titeln teilweise unterteilt in Untertitel, Kapitel und Unterkapitel viele Schuldverhältnisse speziell geregelt, beginnend mit dem wichtigsten Schuldverhältnis weltweit, dem Kaufvertrag ( 433 ff). Als das BGB am 1. Januar 1900 in Kraft trat, umfasste der Abschnitt Einzelne Schuldverhältnisse nur 25 Titel, wobei jedem Titel nur ein Schuldverhältnis zugeordnet war. Im Jahre 1979 wurde zum ersten Mal ein Schuldverhältnis neu aufgenommen, nämlich der Reisevertrag ( 651a bis 651m), woran man sehen kann, dass die Deutschen ein besonders reisefreudiges Volk sind. Der Reisevertrag bekam aber keinen eigenen Titel, sondern wurde zusammen mit dem (ihm eng verwandten) Werkvertrag in einem Titel zusammengefasst. Zwanzig Jahre später, im Jahre 1999, wurden in das BGB Regelungen über wichtige Bereiche des Bankrechts aufgenommen, die bis dahin überhaupt nicht kodifiziert waren, insbesondere Vorschriften über die Eröffnung und Führung eines Girokontos und über den Überweisungsverkehr ( 675c bis 676c). Typisch für diese Neuregelungen ist, dass sie nicht einer nationalen Initiative entspringen, sondern die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union darstellen. Die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform hat auch den Besonderen Teil des Schuldrechts stark verändert. Neu aufgenommen wurden zb Bestimmungen, die bisher in Verbraucherschutzgesetzen enthalten waren. So wurde aus dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz Titel 2. Teilzeit-Wohnrechteverträge ( 481 bis 487), und die bisher im Verbraucherkreditgesetz geregelte Materie wurde in den neu gestalteten Titel 3 übernommen ( 488 bis 505). In den Einzelnen Schuldverhältnissen regelt das Gesetz grundsätzlich nicht mehr die Probleme, die es bereits im Allgemeinen Teil des Schuldrechts geklärt hat. So darf man dort zb keine Bestimmungen zu den Themen Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, Gläubigerverzug, Schadensersatz oder Abtretung erwarten. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Gelegentlich enthalten die Einzelnen Schuldverhältnisse
31 2 Erstes Kapitel: Schuldverhältnisse doch eine Bestimmung, die eine im Allgemeinen Schuldrecht bereits entschiedene Frage aufgreift und für das konkrete Schuldverhältnis abweichend regelt. Dann geht natürlich diese Bestimmung als Sondernorm den Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts vor. Denn die spezielle Regelung verdrängt immer die generelle IV. Gesetzlich nicht geregelte Schuldverhältnisse Schon beim Inkrafttreten des BGB war der Besondere Teil des Schuldrechts unvollständig, denn es fehlten Vorschriften über bereits damals gängige und wichtige Verträge wie den Bankvertrag (zwischen Kreditinstitut und Kunde) und den Vertrag zwischen dem Inhaber eines Hotels und dem Hotelgast. 16 Diese Lücke hat sich im Lauf der Jahrzehnte vergrößert, weil das Wirtschaftsleben immer neue Vertragstypen hervorgebracht hat. Da der Gesetzgeber weitgehend untätig blieb, ist heute die Liste der sogenannten atypischen oder nicht benannten Verträge lang. Zu ihnen gehören zb der Leasingvertrag (Fall 2, Rn 27), der Baubetreuungsvertrag (zwischen Baubetreuer und Bauherr), der Bewachungsvertrag (zwischen einem Bewachungsunternehmer und seinem Kunden), der Factoringvertrag, der Franchisevertrag sowie der Automatenaufstellvertrag. Dass solche Verträge gleichwohl zulässig sind, ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, auf dem das ganze Zivilrecht aufbaut und von dem auch 311 Abs. 1 ausgeht. Bei den nicht benannten Verträgen stellt sich die Frage, wie ein Richter den Rechtsstreit entscheiden soll, obwohl besondere Vorschriften fehlen. Das klingt schwieriger als es ist. Wie sich aus dem folgenden Abschnitt V ergibt, gibt es viele Quellen des Rechts, so dass ein Ausfall von speziellen Vorschriften im Besonderen Schuldrecht hingenommen werden kann. V. Reihenfolge der Prüfung bei schuldrechtlichen Problemen Wenn man einen Schuldrechtsfall lösen will, der zumindest teilweise gesetzlich geregelt ist, und man den richtigen Lösungsweg nicht kennt, stellt sich die Frage, wo und in welcher Reihenfolge man suchen soll. Dafür gibt es eine einfache Regel: Zuerst dort, wo die speziellste Regel steht oder stehen könnte! Findet man an dieser Stelle eine einschlägige Vorschrift, ist man sicher, dass sie gilt und dass man sich die Suche nach weiteren Regelungen sparen kann. Daraus ergibt sich bei der Prüfung eines schuldrechtlichen Vertrags folgende Reihenfolge: Die speziellste Regelung enthalten die Vertragsbestimmungen, die zwischen den Parteien individuell ausgehandelt wurden. Sie können aber nichtig sein, zb wegen Formmangels ( 125), wegen Sittenwidrigkeit ( 138), wegen eines Gesetzesverstoßes ( 134) und aus anderen Gründen. In zweiter Linie ist zu fragen, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen heranzuziehen sind. Sie stehen an zweiter Stelle, weil individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen den AGB vorgehen ( 305b). AGB sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam einbezogen wurden ( 305 Abs. 2 mit 310 Abs. 1) 17 und keine inhaltlichen Mängel aufweisen ( 307 bis 309; Rn 171 ff). 16 Die regeln nur zwei gesetzliche Schuldverhältnisse, die durch die Aufnahme eines Gastes in ein Hotel begründet werden (Rn 24 und ausführlich SBT Rn 1829). 17 Zur Einbeziehung von AGB in den Vertrag siehe BGB-AT Rn 277 ff. 50
32 2 Das Buch Recht der Schuldverhältnisse 2 Enthalten weder die individuellen Bestimmungen des Vertrags noch die AGB die Lösung des Problems, ist zu prüfen, ob der fragliche Vertrag unter einen der gesetzlich geregelten Vertragstypen des Besonderen Schuldrechts einzuordnen ist. In diesem Fall gehen diese Bestimmungen den im Allgemeinen Schuldrecht enthaltenen vor. Denn das BGB ist so aufgebaut, dass man es von hinten lesen muss. 18 Fehlen Sondervorschriften des Besonderen Schuldrechts, gelten die Regeln des Allgemeinen Schuldrechts. Dabei ist zu beachten, dass für die Hauptpflichten aus gegenseitigen Verträgen die 320 bis 326 Vorrang haben vor allen anderen Bestimmungen und dass bei Verträgen die 311 ff den übrigen Bestimmungen vorgehen. Wenn das Schuldrecht die Frage nicht beantwortet, kann sich die Antwort aus dem Allgemeinen Teil des BGB ergeben, also aus dem Buch 1. So gibt es im Schuldrecht bewusst keine Vorschriften über den Abschluss eines Vertrags die Lösung ergibt sich aus den 145 ff. Wenn eine gesetzliche Regelung fehlt, findet sich die Lösung meist im Richterrecht (der gefestigten Rechtsprechung, hauptsächlich der des BGH) oder ergibt sich aus der Literatur (insbesondere aus Aufsätzen und aus den Kommentaren zum BGB). Dieses ungeschriebene Recht hat besondere Bedeutung für Rechtsfragen, die sich aus unbenannten Verträgen ergeben (Rn 34) Medicus/Lorenz Rn
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