Schuldrecht Allgemeiner Teil

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1 NomosStudium Hirsch Schuldrecht Allgemeiner Teil 8. Auflage Nomos

2 NomosStudium Prof. Dr. Christoph Hirsch Schuldrecht Allgemeiner Teil 8. Auflage Nomos

3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Die Auflagen sind in Carl Heymanns Verlag erschienen. 8. Auflage 2013 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Abkürzungsverzeichnis 31 Erstes Kapitel: Schuldverhältnisse 1 Schuldverhältnisse aus Verträgen und andere Schuldverhältnisse 37 Fall 1: HIV-positiv 241, Lerneinheit 1 39 I. Kommentierung von 241 Abs. 1 S II. Entstehung und Einteilung der Schuldverhältnisse 40 III. Entstehung durch Rechtsgeschäft ( 311 Abs. 1) Entstehung durch Vertrag Entstehung durch einseitiges Rechtsgeschäft (einseitig begründete Schuldverhältnisse) 43 IV. Entstehung durch Gesetz (gesetzliche Schuldverhältnisse) 44 V. Ausdrücklich kein Entstehen eines Schuldverhältnisses durch unverlangte Zusendung ( 241a) 45 VI. Exkurs: Einseitige Rechtsgeschäfte 46 2 Das Buch Recht der Schuldverhältnisse 47 Fall 2: Ausschluss eines Spielsüchtigen 280 Abs Lerneinheit 2 48 I. Überblick 48 II. Der Allgemeine Teil des Schuldrechts 49 III. Der Besondere Teil des Schuldrechts 49 IV. Gesetzlich nicht geregelte Schuldverhältnisse 50 V. Reihenfolge der Prüfung bei schuldrechtlichen Problemen 51 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse 3 Der Leistungsort des Verkäufers 52 Fall 3: Vermischtes Dieselöl Lerneinheit 3 53 I. Der Leistungsort des Verkäufers 53 II. Die Bestimmung des Leistungsorts 54 III. Holschuld, Bringschuld, Schickschuld Holschuld Bringschuld Schickschuld/Versendungskauf 56 IV. Verbrauchsgüterkauf ( 474 Abs. 2) 59 7

5 4 Der Leistungsort des Geldschuldners 60 Fall 4: Skonto von 3 % Lerneinheit 4 61 I. Besonderheiten der Geldschuld 61 II. Die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld 61 III. Der Zeitpunkt der Zahlung Die Leistungshandlung entscheidet über die Rechtzeitigkeit Der Leistungserfolg entscheidet über das Erlöschen der Schuld 63 IV. Abweichende Regelungen Abweichende vertragliche Regelungen Abweichende europäische Regelung nach 286 Abs. 3 S V. Einheitlicher Leistungsort bei gegenseitigen Verträgen 65 5 Der Leistungsort in anderen Fällen 66 Fall 5: Arbeitszeugnis 630, Lerneinheit 5 67 I. Einführung 68 II. Holschuld 68 III. Bringschuld 68 IV. Schickschuld 69 6 Gattungsschuld 69 Fall 6: Verlorener Camcorder 243, Lerneinheit 6 71 I. Begründung der Gattungsschuld ( 243 Abs. 1) Einführung Besonderheiten der Gattungsschuld Gattungsschuld und vertretbare Sachen ( 91) 74 II. Konkretisierung der Gattungsschuld ( 243 Abs. 2) Voraussetzungen der Konkretisierung Rechtsfolgen der Konkretisierung 76 7 Die Einrede des nicht erfüllten gegenseitigen Vertrags ( 320) 76 Fall 7: Gesperrter Mobilfunkanschluss Lerneinheit 7 78 I. Hintergrund 78 II. Definition, rechtliche Einordnung 78 III. Voraussetzungen Gegenseitigkeit der beiden Leistungen Nichterfüllung durch den Gläubiger Keine Vorleistungspflicht des verweigernden Teils Das Problem der Verjährung ( 215) Vereinbarkeit mit Treu und Glauben 82 8

6 6. Leistungsverweigerung mit erkennbarem Bezug auf die fehlende Gegenleistung 82 IV. Rechtsfolgen 83 8 Allgemeines Zurückbehaltungsrecht ( 273) 83 Fall 8: Stromversorgung 273, Lerneinheit 8 85 I. Hintergrund 85 II. Definition 85 III. Voraussetzungen des 273 Abs IV. Rechtsfolgen des V. Einzelfragen Das Zurückbehaltungsrecht des Herausgabepflichtigen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts Verjährung ( 215) Erhebung der Einrede 88 9 Die Gestaltung von Verträgen durch AGB 88 Fall 9: Unklarheiten im Geschäftsführervertrag 305c, Lerneinheit 9 89 I. Einführung Politische Zielsetzung Definition der AGB ( 305 Abs. 1) 90 II. AGB gegenüber einem Verbraucher Einführung Einbeziehung von AGB nach 305 Abs Anwendung und Auslegung von AGB Inhaltskontrolle Rechtsfolge 95 III. AGB gegenüber einem Unternehmer ( 310) Einführung Die Beteiligten Einbeziehung der AGB Schutz des Unternehmers vor nachteiligen AGB 97 IV. Vorformulierte Vertragsbedingungen, aber zum einmaligen Gebrauch Hintergrund Voraussetzungen des 310 Abs. 3 Nr Rechtsfolgen Anpassung von Verträgen 100 Fall 10: Keine Förderung der Photovoltaikanlage Lerneinheit I. Störung der Geschäftsgrundlage Einleitung Definitionen und Rechtsnatur 102 9

7 II. Wegfall der Geschäftsgrundlage Voraussetzungen ( 313 Abs. 1) Rechtsfolge Fallgruppen 108 III. Fehlen der Geschäftsgrundlage ( 313 Abs. 2) Einleitung Voraussetzungen und Rechtsfolgen 110 IV. Einseitige Bestimmung eines Entgelts ( 315) Einführung Preisanpassungen Verdrängung des 315 durch Drittes Kapitel: Erlöschen der Schuldverhältnisse 11 Möglichkeiten des Erlöschens 113 Fall 11: Urgroßvater in Öl 362, 372, 387, Erfüllung 115 Fall 12: Veruntreutes Notaranderkonto Lerneinheit I. Einführung 116 II. Bewirken der geschuldeten Leistung ( 362) Leistungshandlung und Leistungserfolg Erfüllung einer Geldschuld Keine Teilleistungen Leistung durch einen Dritten ( 267) Zuordnung von Schuld und Zahlung ( 366) Rechtsfolge der Erfüllung Erfüllungsvertrag? Leistung an einen Dritten ( 362 Abs. 2) 122 III. Andere Formen der Erfüllung Überblick Annahme an Erfüllungs statt ( 364 Abs. 1) Annahme erfüllungshalber Aufrechnung 126 Fall 13: Fußpflegesalon 387, Lerneinheit I. Einführung 128 II. Voraussetzungen der Aufrechnung ( 387) Gegenseitigkeit Gleichartigkeit Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Aktivforderung Erfüllbarkeit der anderen Forderung (der Passivforderung) Kein Aufrechnungsverbot

8 6. Aufrechnungserklärung 131 III. Rechtsfolge der Aufrechnung ( 389) 131 IV. Aufrechnungsverbote Gesetzliche Aufrechnungsverbote Vertragliche Aufrechnungsverbote Aufrechnungsverbot nach Treu und Glauben 134 Viertes Kapitel: Rücktritt, Widerruf und Kündigung 14 Rücktritt 135 Fall 14: Zweibrücker Wallach Leon Lerneinheit I. Einleitung Allgemeines Definition des Rücktritts Abgrenzung von ähnlichen Rechtsinstituten 137 II. Voraussetzungen des Rücktritts Bestehen eines Rücktrittsrechts Erklärung des Rücktritts 139 III. Wirkung des Rücktritts: Rückgewährschuldverhältnis 140 IV. Zurückzugewähren ist eine Sache Die Sache hat sich im Einflussbereich des Rückgabeschuldners nicht verändert Die Sache hat sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verändert Herausgabe von Nutzungen ( 346 Abs. 1, 347 Abs. 1) Ersatz von Verwendungen auf die Sache ( 347 Abs. 2) 144 V. Zurückzugewähren ist Geld Das Geld wurde genutzt Das Geld wurde nicht angelegt 145 VI. Zurückzugewähren wäre eine Dienstleistung Widerruf eines Haustürgeschäfts 147 Fall 15: Euro für die Vermittlung einer Partnerin Lerneinheit I. Überblick 149 II. Haustürgeschäfte ( 312) Hintergrund Verbraucher und Unternehmer Gegenseitiger Vertrag Ein besonderer Ort der Bestimmung zum Vertragsschluss Ursächlichkeit der örtlichen Situation für den Vertragsschluss Ausnahmen vom Widerrufsrecht Rechtsfolgen eines Haustürgeschäfts

9 16 Widerruf eines Fernabsatzvertrags 157 Fall 16: Wasserbett Las Vegas 312d, 355, 357 Abs Lerneinheit I. Fernabsatzverträge ( 312b 312f) Hintergrund Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags Ausnahmen Widerrufs- oder Rückgaberecht ( 312d) 162 II. Beschränkung der Darstellung auf den Internetkauf 163 III. Die Button-Regelung 164 IV. Die Widerrufsbelehrung Verpflichtung des Unternehmers zur Belehrung Inhalt der Widerrufsbelehrung Form und Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 166 V. Weitere Informationspflichten Informationen nach 312c Abs. 1/ 312d Abs. 2 Alt Zusätzliche Informationspflichten nach 312g Abs Vier hervorgehobene Informationen ( 312g Abs. 2) 168 VI. Dauer der Widerrufsfrist ( 355 Abs. 2) Internetversteigerungen nach Art von e-bay Regelfall: Keine Internetversteigerung 170 VII. Beginn der Widerrufsfrist ( 355 Abs. 3) Viele hohe Hürden Voraussetzungen des Fristbeginns Kein Fristbeginn Fristende 173 VIII. Der Widerruf Rechtsnatur Form Inhalt Rechtsfolge des Widerrufs: Rücktrittsvorschriften Widerruf eines nichtigen Vertrags Erlöschen des Widerrufsrechts ( 355 Abs. 4) 175 IX. Versandkosten Rücksendung Kosten der Zusendung 177 X. Wertersatz wegen einer Verschlechterung der Kaufsache Wertersatz Der Verbraucher hat die Sache lediglich geprüft Der Verbraucher ist über eine Prüfung hinausgegangen ( 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1) Der Verbraucher hat die Sache fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt 179 XI. Wertersatz für Nutzungen ( 312e Abs. 1) Problem Voraussetzungen Rechtsfolge 180 XII. Verzugszinsen

10 XIII. Alternative zum Widerrufsrecht: Rückgaberecht ( 356) Voraussetzungen Ausübung des Rückgaberechts Rechtsfolgen der Rückgabe Verbundene Verträge 182 Fall 17: Finanzierte Eigenheimzulage Lerneinheit I. Wirtschaftliche Einheit zwischen einem Sach- und einem Darlehensvertrag 184 II. Der Sachvertrag soll widerrufen werden ( 358 Abs. 1) Voraussetzungen des 358 Abs Rechtsfolgen des 358 Abs Widerrufsbelehrung 186 III. Der Verbraucherdarlehensvertrag soll widerrufen werden ( 358 Abs. 2) Voraussetzungen des 358 Abs Rechtsfolgen des 358 Abs Beispiele 187 IV. Sonderfälle Finanzierter Grundstückskaufvertrag ( 358 Abs. 3. S. 3) Einwendungen ( 359) Einzelregelungen ( 359a) Kündigung 189 Fall 18: Flexitanks Lerneinheit I. Rücktritt und Kündigung Rücktritt Kündigung 191 II. Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund ( 314) Dauerschuldverhältnis Wichtiger Grund Abmahnung Angemessene Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund Kündigungserklärung ohne Wenn und Aber 194 III. Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund 195 IV. Ordentliche Kündigung

11 Fünftes Kapitel: Verantwortlichkeit des Schuldners 19 Vorsatz und Fahrlässigkeit 196 Fall 19: Übereifrige Putzfrau 276, Lerneinheit I. Der Grundsatz der Verschuldenshaftung ( 276 Abs. 1 S. 1) Verschuldensprinzip Rechtswidrigkeit 199 II. Vorsatz 199 III. Fahrlässigkeit Einfache (leichte) Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit 202 IV. Mildere Haftung Allgemeines Der Schuldner haftet überhaupt nicht, also nicht einmal für Vorsatz Der Schuldner haftet nur für Vorsatz Der Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Der Schuldner haftet nur für Vorsatz und Verstöße gegen seine eigenübliche Sorgfalt ( 277) Ausnahme: Keine Haftung des Arbeitnehmers für leichteste Fahrlässigkeit 207 V. Strengere Haftung Allgemeines Haftung ohne Verschulden Gefährdungshaftung 209 VI. Zurechnungsfähigkeit ( 276 Abs. 1 S. 2) Haftung für Erfüllungsgehilfen 210 Fall 20: Whiskyschmuggel Lerneinheit I. Einführung Hintergrund Definitionen Die Person des Erfüllungsgehilfen Beispiele für Erfüllungsgehilfen Erfüllungsgehilfe des Erfüllungsgehilfen 214 II. Voraussetzungen einer Haftung für Erfüllungsgehilfen Bestehen eines Schuldverhältnisses Erfüllung einer Pflicht des Schuldners Schuldhaftes Handeln des Erfüllungsgehilfen Handeln bei Gelegenheit oder in Erfüllung der Verbindlichkeit Keine abweichende vertragliche Regelung 217 III. Rechtsfolgen und Abgrenzung Rechtsfolgen Zur Abgrenzung

12 Sechstes Kapitel: Gläubigerverzug, Schuldnerverzug und Nichtleistung 21 Gläubigerverzug 221 Fall 21: Spiel- und Erotikfilme Lerneinheit I. Allgemeines 222 II. Gläubigerverzug durch tatsächliches Angebot ( 294) Tatsächliches Angebot Nichtannahme durch den Gläubiger 224 III. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs Allgemeines Einzelne Rechtsfolgen 225 IV. Ende des Gläubigerverzugs 227 V. Wörtliches Angebot ( 295) Anwendungsfälle Leistungsfähigkeit des Schuldners ( 297) Rechtsfolgen 229 VI. Ausnahmsweise gar kein Angebot ( 296) Drei Fälle Leistungsfähigkeit des Schuldners ( 297) Rechtsfolgen 230 VII. Sonderfall Gewöhnliche Voraussetzungen des Gläubigerverzugs Ungewöhnliche Rechtsfolge: Volle Gegenleistung Verzug des Schuldners mit einer Zahlung 231 Fall 22: Erfrischungsgetränk Scapper Lerneinheit I. Pflichtverletzungen 233 II. Traditionelle Voraussetzungen des Zahlungsverzugs ( 286 Abs. 1, 2, 4) Einleitung Fälligkeit Durchsetzbarkeit Selbstverständlich bei Geldschulden: Nachholbarkeit Mahnung Entfall der Mahnung im Einzelfall Vertretenmüssen ( 286 Abs. 4) 240 III. Verzug eines Unternehmers 30 Tage nach Rechnungserhalt ( 286 Abs. 3 S. 1) Einleitung Nur Entgeltforderungen Berechnung der Frist Der Tag der Gutschrift entscheidet Rechtsfolge der Nichtzahlung 243 IV. Verzug eines Verbrauchers 30 Tage nach Rechnungserhalt ( 286 Abs. 3) Grundsatz

13 2. Ausnahmen 243 V. Das Ende des Zahlungsverzugs 244 VI. Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs Fortbestand der Leistungspflicht, kein Rücktrittsrecht des Gläubigers Verzugszinsen ( 288) Höhere Zinsen ( 288 Abs. 3) Weiterer Schaden ( 288 Abs. 4) Sonstiger Verzugsschaden Verzug des Schuldners mit einer anderen Leistung 248 Fall 23: Computer statt Sachbearbeiterin 280, Lerneinheit I. Diesmal geht es nicht um Geld 249 II. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs außerhalb von Zahlungen Fälligkeit Durchsetzbarkeit Nachholbarkeit Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung Vertretenmüssen 252 III. Das Ende des Schuldnerverzugs 253 IV. Rechtsfolge: Ersatz des Verzugsschadens ( 280 Abs. 1) Einführung Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens ( 280) Rechtsfolge: Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens Beginn und Ende der Schadensersatzpflicht 256 V. Weitere Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs Fortbestand der Leistungspflicht, kein Rücktrittsrecht Haftung für Zufall ( 287 S. 2) Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung ( 281) 257 Fall 24: Keine weitere Einlagerung von Gasöl Lerneinheit I. Zum Aufbau der folgenden Darstellung 258 II. Der Verzicht auf die geschuldete Leistung 258 III. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Irgendein Schuldverhältnis Fälligkeit der Leistung Durchsetzbarkeit Nicht erbrachte Leistung Nachholbarkeit Zu vertretende Pflichtverletzung Schaden, der durch die Leistung noch hätte abgewendet werden können Angemessene Frist zur Leistung ( 281 Abs. 1 S. 1 ae) Erfolgloser Ablauf der Frist 264 IV. Rechtslage nach Fristablauf Der Gläubiger verlangt Schadensersatz statt der Leistung

14 2. Der Gläubiger verlangt Erfüllung Rücktritt ( 323) Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284) 266 V. Sonderfälle Fristsetzung entbehrlich ( 281 Abs. 2) Der Schuldner hat Teilleistungen erbracht ( 281 Abs. 1 S. 2, Abs. 5) Unterlassungspflichten ( 281 Abs. 3) 268 VI. Vergleich zwischen Schadensersatz statt der Leistung ( 281) und Verzugsschaden Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung ( 323) 269 Fall 25: Motoryacht Lerneinheit I. Aufbau des Gesetzes 271 II. Voraussetzungen des Rücktritts wegen Nichtleistung nach 323 Abs Gegenseitiger Vertrag Fälligkeit der Leistung des Schuldners Durchsetzbarkeit Nachholbarkeit Nichtleistung Keine Verantwortlichkeit des Gläubigers ( 323 Abs. 6) Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist 273 III. Rechtsfolgen 273 IV. Sonderfälle Fristsetzung entbehrlich ( 323 Abs. 2) Rechte des Gläubigers vor der Fälligkeit ( 323 Abs. 4) Ausschluss des Rücktrittsrechts ( 323 Abs. 6) Der Schuldner hat nur eine Teilleistung erbracht ( 323 Abs. 5 S. 1) Vollzogenes Dauerschuldverhältnis 278 V. Rücktritt und Schadensersatz 279 Siebtes Kapitel: Unmöglichkeit der Leistung 26 Der Begriff der Unmöglichkeit 280 Fall 26: Endgültiger Verlust der Wohnung 275 Abs Lerneinheit I. Einleitung 281 II. Unmöglichkeit im engeren Sinne ( 275 Abs. 1) Subjektive und objektive Unmöglichkeit Gegensatz: Nachholbarkeit Tatsächliche (physische) Unmöglichkeit Absolute Fixgeschäfte Dauerschuldverhältnisse Rechtliche Unmöglichkeit Keine Unmöglichkeit bei Doppelverpflichtung

15 8. Sonderfall Geldschuld Rechtsfolgen der Unmöglichkeit ( 275 Abs. 1) 286 III. Der Unmöglichkeit gleichgestellte Fälle ( 275 Abs. 2, 3) Grobes Missverhältnis ( 275 Abs. 2) Unzumutbarkeit ( 275 Abs. 3) Rechtsfolgen Anfängliche Unmöglichkeit 289 Fall 27: Manipulierter BMW 311a 289 Lerneinheit I. Einführung Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit Beispiele für anfängliche Unmöglichkeit 290 II. Keine Unwirksamkeit des Vertrags ( 311a Abs. 1) 291 III. Schadensersatz ( 311a Abs. 2) Anfängliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nach 275 Abs Vertretenmüssen Rechtsfolgen 293 IV. Andere Rechte Entfall der Gegenleistung im gegenseitigen Vertrag ( 326) Einseitig verpflichtender Vertrag Nachträgliche Unmöglichkeit Der Schuldner hat die Unmöglichkeit verschuldet Fall 28: Dienstwagen Audi A Lerneinheit I. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach 283 S Irgendeine geschuldete Leistung Nachträgliche Unmöglichkeit oder gleichgestellte Fälle ( 275 Abs. 1 3) Vom Schuldner verschuldet 297 II. Rechtsfolgen Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz neben der Leistung nach 280 Abs Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284) 299 III. Sonderfälle Die Leistung ist nur teilweise unmöglich geworden (283 S. 2) Herausgabe des Ersatzes ( 285) Der Schuldner trägt das Risiko der zufälligen Unmöglichkeit 302 Fall 29: Porsche , 276 Abs. 1 S Lerneinheit I. Das Problem der durch Zufall eintretenden Unmöglichkeit 303 II. Zuweisung des Zufallsrisikos an den Schuldner Fallgruppen Rechtsfolge

16 30 Der Gläubiger hat die Unmöglichkeit verschuldet 306 Fall 30: Verunglückte Opernsängerin 275 Abs. 1, 326 Abs Lerneinheit I. Einleitung 308 II. Voraussetzungen des 326 Abs. 2 S. 1 Alt Unmöglichkeit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung Hauptpflicht aus einem gegenseitigen Vertrag Weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers 309 III. Rechtsfolgen des 326 Abs. 2 S. 1 Alt Fortbestand des Anspruchs auf das Entgelt Anrechnung ( 326 Abs. 2 S. 2) Kein Rücktrittsrecht des Gläubigers ( 323 Abs. 6) 311 IV. Einzelfragen Verhältnis zu 323 Abs Sonderfall V. Exkurs: Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit Der Gläubiger trägt das Risiko der zufälligen Unmöglichkeit 313 Fall 31: Unauffindbarer Fünfer 275 Abs. 1, 326 Abs Lerneinheit I. Problemstellung ( 326 Abs. 2) 314 II. Fallgruppen der Verantwortlichkeit des Gläubigers ohne Verschulden Verantwortlichkeit des Gläubigers ohne Gläubigerverzug ( 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1) Eintritt der zufälligen Unmöglichkeit im Gläubigerverzug ( 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2) 316 III. Rechtsfolge Keiner von beiden ist verantwortlich 317 Fall 32: Kein Training mehr im Fitnessstudio Lerneinheit I. Problemstellung 318 II. Die Voraussetzungen des 326 Abs. 1 S. 1 Hs Unmöglichkeit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung Hauptpflicht aus einem gegenseitigen Vertrag Verschulden des Schuldners gleichgültig Keine Verantwortlichkeit des Gläubigers 319 III. Rechtsfolgen 319 IV. Sonderfälle Die Schuldnerleistung ist nur teilweise unmöglich ( 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2) Herausgabe des Ersatzes nach 285 ( 326 Abs. 3) 321 V. Rücktritt ( 326 Abs. 5) Fälle, in denen ein Rücktritt sinnvoll ist Voraussetzungen des Rücktritts Rechtsfolge des Rücktritts

17 Achtes Kapitel: Andere Pflichtverletzungen 33 Schlechterfüllung 325 Fall 33: Wachmann als Brandstifter Lerneinheit I. Einführung 327 II. Schadensersatz statt der Leistung wegen Schlechterfüllung nach 281 Abs. 1 S Voraussetzungen Rechtsfolge: großer oder kleiner Schadensersatz ( 281 Abs. 1 S. 3) 330 III. Schadensersatz neben der Leistung nach 280 (Ersatz von Folgeschäden) Allgemeines Voraussetzungen des 280 Abs. 1 bei der Schlechterfüllung einer Leistungspflicht Rechtsfolge Anwendungsbereiche 332 IV. Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ( 323) Allgemeines Voraussetzungen Rechtsfolge Verletzung von Verhaltenspflichten im Rahmen eines Vertrags 337 Fall 34: Rund um die Uhr im Internet 241 Abs. 2, 280 Abs Lerneinheit I. Einführung Leistungspflichten und Verhaltenspflichten Probleme der Abgrenzung 340 II. Unzumutbarkeit der weiteren Leistung ( 282) 340 III. Schadensersatz neben der Leistung (Ersatz von Folgeschäden) Voraussetzungen des 280 Abs. 1 bei der Verletzung von Verhaltenspflichten Rechtsfolgen des 280 Abs Anwendungsbereiche 341 IV. Rücktritt wegen der Verletzung einer Verhaltenspflicht ( 324) Voraussetzungen des Rücktritts ( 324) Rechtsfolge Pflichtverletzung vor Vertragsschluss (culpa in contrahendo) 346 Fall 35: Salatblatt 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs Lerneinheit I. Hintergrund 347 II. Zur Geschichte der culpa in contrahendo 348 III. Definition und Überblick Definition Die gesetzliche Regelung im Überblick

18 IV. Das vorvertragliche Vertrauensverhältnis Entstehung ( 311 Abs. 2 Nr. 1 3) Inhalt des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ( 241 Abs. 2) 351 V. Die Verletzung der vorvertraglichen Pflichten Pflichtverletzung ( 280 Abs. 1 S. 1) Vertretenmüssen ( 280 Abs. 1 S. 2) 351 VI. Fallgruppen Verletzung des Körpers oder des Eigentums Der angestrebte Vertrag ist nicht zustande gekommen Der Vertrag ist zustande gekommen 353 VII. Rechtsfolge: Schadensersatz Der Geschädigte verlangt den Ausgleich eines Personen- oder Sachschadens Der Geschädigte verlangt den Abschluss des vereitelten Vertrags Der Geschädigte verlangt das negative Interesse Der Geschädigte verlangt das positive Interesse 356 VIII. Sonderfälle Prospekthaftung Anfechtung nach 123 und culpa in contrahendo Sachmängelansprüche des Käufers und culpa in contrahendo Alternative: Beratungsvertrag vor dem Abschluss eines Investments 359 IX. Persönliche Haftung eines Dritten ( 311 Abs. 3) Grundsatz Voraussetzungen Rechtsfolge 362 Neuntes Kapitel: Schadensersatz 36 Grundsätze des Schadensersatzrechts 364 Fall 36: Explodierter Tank 249 ff 364 Lerneinheit I. Grundsätze Die 249 ff sind keine Anspruchsgrundlagen Differenzhypothese Umfang des Schadensersatzes Der Grundsatz der Naturalrestitution 366 II. Es geht um eine Sache Die Wiederherstellung der Sache ist möglich, und zwar mit angemessenem Aufwand Die Herstellung ist möglich, aber nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ( 251 Abs. 2 S. 1) Die Wiederherstellung ist nicht möglich ( 251 Abs. 1) 371 III. Verletzung eines Menschen Naturalherstellung möglich Naturalherstellung nicht möglich 373 IV. Weder Mensch noch Sache ( 249 Abs. 1) Naturalherstellung durch den Schädiger selbst

19 2. Naturalherstellung durch den Geschädigten Naturalherstellung nicht möglich Schadensersatz bei Pkw-Unfällen 375 Fall 37: Trennung vor Ablauf von sechs Monaten 249, Lerneinheit I. Einführung Allgemeines Interessen Begriffe Beim Wirtschaftlichkeitsvergleich zählt der Wiederbeschaffungswert 379 II. Reparaturkosten niedriger als Wiederbeschaffungsaufwand Einleitung Reparatur Keine Reparatur Ersatzfahrzeug 381 III. Reparaturkosten höher als Wiederbeschaffungsaufwand, aber geringer als Wiederbeschaffungswert Einleitung Der Geschädigte hat das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate genutzt Der Geschädigte hat das Fahrzeug nach dem Unfall nicht sechs Monate genutzt 382 IV. Reparaturkosten um bis zu 30 % höher als der Wiederbeschaffungswert Einleitung Der Geschädigte hat das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate genutzt Der Geschädigte hat das Fahrzeug nach dem Unfall nicht sechs Monate genutzt 384 V. Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes (wirtschaftlicher Totalschaden) 384 VI. Technischer Totalschaden 385 VII. Streitpunkt Restwert 386 VIII. Unechter Totalschaden (Abrechnung auf Neuwagenbasis) 386 IX. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung 388 X. Umsatzsteuer ( 249 Abs. 2 S. 2) Mitverschulden 390 Fall 38: Elfenbeinminiatur Lerneinheit I. Einführung 391 II. Grundsätze 392 III. Gesetzliche Fallgruppen Verschulden bei der Entstehung des Schadens ( 254 Abs. 1)

20 2. Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens ( 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 1) Schaden abwenden Schaden eindämmen 394 IV. Rechtsfolgen des Mitverschuldens 396 V. Einzelfragen Mitverschulden eines Laien Kein Mitverschulden eines selbstlosen Helfers Leichtgläubigkeit des Geschädigten Gefährdungshaftung Jugendliche Schadensersatzansprüche gegen eigene Arbeitnehmer 398 VI. Mitverschulden von Hilfspersonen ( 254 Abs. 2 S. 2) Grundsatz Schädigung im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ( 254 Abs. 2 S. 2) Nichtbestehen eines Schuldverhältnisses Schadensersatz wegen Verletzung einer Vertragspflicht 401 Fall 39: Wärmedämmung für ein Holzhaus 252, Lerneinheit I. Einführung 403 II. Negatives Interesse 404 III. Positives Interesse = Erfüllungsinteresse Einführung Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz neben der Leistung Kombination beider Arten des Schadensersatzes 408 IV. Berechnung des positiven Interesses ( 249, 251 Abs. 1) Grundsätze Entgangener Gewinn ( 252) Besonderheiten des gegenseitigen Vertrags 410 V. Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284) Einführung Interessenlage Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs nach Rechtsfolge Nichtvermögensschäden 414 Fall 40: Villenschlüssel 286 Abs. 1, Lerneinheit I. Einführung 415 II. Schäden am Vermögen 416 III. Schäden an immateriellen Rechtsgütern (Nichtvermögensschäden) Allgemeines Ausnahmsweise Geld Ansonsten gilt: Keine Entschädigung in Geld

21 4. aber Naturalherstellung 418 IV. Einzelfälle Entzogene Nutzungs- und Genussmöglichkeiten Eigener Zeitaufwand als Schaden Beschränkung der Dispositionsfreiheit Das ungewollte Kind als Schaden Zurechnung des Schadens 422 Fall 41: Vergessener Stecker Lerneinheit I. Kausalität Condicio sine qua non Äquivalenztheorie 424 II. Beschränkung des zu ersetzenden Schadens Adäquanztheorie Fehlen des Zurechnungszusammenhangs Schutzzweck der verletzten Norm 429 III. Einzelprobleme Mitursächlichkeit Doppelkausalität Vorschädigung Hypothetische Kausalität Rechtmäßiges Alternativverhalten Hypothetisches Gerichtsurteil 434 IV. Beweisfragen Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anscheinsbeweis Vermutung aufklärungsrichtigen (beratungsgerechten) Verhaltens Anrechnung von Vorteilen 437 Fall 42: Euro Abfindung Lerneinheit I. Glück im Unglück 439 II. Definition 439 III. Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung Eintritt eines Schadens Adäquate Kausalität Gerechtigkeit im Einzelfall 440 IV. Fallgruppen Vorteilsanrechnung anerkannt Keine Vorteilsanrechnung Steuervorteile

22 Zehntes Kapitel: Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis 43 Verträge zugunsten Dritter 445 Fall 43: Maklerklausel Lerneinheit I. Hintergrund 446 II. Definition 447 III. Fallgruppen Absicherung eines Dritten Reisevertrag ( 651a ff) Ärztliche Versorgung Sparkonto 448 IV. Beteiligte Personen und bestehende Rechtsverhältnisse Personen Rechtsverhältnisse 450 V. Unsichere Rechtsposition des Dritten 451 VI. Störungen 451 VII. Verfügungen Verträge mit Schutzwirkung für Dritte 452 Fall 44: Steuerberater verschuldet Insolvenzverschleppung 452 Lerneinheit I. Hintergrund 454 II. Grundlagen Definition Keine gesetzliche Regelung Kein eigener vertraglicher Anspruch 455 III. Haftung von Sachverständigen gegenüber Dritten Allgemeines Die Person des Sachverständigen Geschützter Personenkreis 457 IV. Andere Fallgruppen Schutz der körperlichen Integrität Schutz des Eigentums 459 V. Rechtsfolge 459 VI. Abgrenzung von 311 Abs Drittschadensliquidation 460 Fall 45: Wassereinbruch auf der Baustelle 460 Lerneinheit I. Hintergrund 461 II. Definition 461 III. Fallgruppen Beschädigung eines Werks vor der Abnahme Verwahrung fremder Sachen

23 3. Versendungskauf Verdeckte Stellvertretung (Treuhand) 463 IV. Rechtsfolgen 463 Elftes Kapitel: Rechtsnachfolge in Forderungen und Schulden 46 Voraussetzungen der Abtretung 465 Fall 46: Schenkweise Abtretung an die Ehefrau Lerneinheit I. Abtretung 466 II. Voraussetzungen der Abtretung Abtretungsvertrag Existenz der Forderung Gläubigerstellung des Abtretenden Bestimmtheit der Forderung Abtretbarkeit der Forderung 468 III. Rechtsfolgen der Abtretung 468 IV. Sonderfälle Teilabtretung, Abtretung künftiger Forderungen Gesetzlicher Forderungsübergang ( 412) Übertragung anderer Rechte ( 413) Sicherungsabtretung 471 V. Das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft Bedeutung des Verpflichtungsgeschäfts Forderungskauf Andere Verpflichtungsgeschäfte 472 VI. Wirtschaftliche Bedeutung Abtretungsverbote 473 Fall 47: Provisionsansprüche einer Versicherungsvertreterin 398, Lerneinheit I. Inhaltsänderung ( 399 Alt. 1) 474 II. Ausschluss oder Erschwerung der Abtretung durch Vertrag ( 399 Alt. 2) Grundregel Sonderregel für Kaufleute und Behörden ( 354a HGB) 476 III. Gesetzliche Abtretungsverbote Unpfändbarkeit Kontokorrent Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot Schutz des Schuldners 478 Fall 48: Stoffe für 19,8 Millionen Euro 398, Lerneinheit I. Allgemeines

24 II. Schutz aller Schuldner ( 404) 479 III. Zusätzlicher Schutz für den unwissenden Schuldner Rechtsgeschäfte zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger ( 407 Abs. 1) Sonstige Schutzvorschriften ( ) 482 IV. Aufrechnung nach der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger Einleitung Aufrechnung in Kenntnis der Abtretung Aufrechnung in Unkenntnis der Abtretung 483 V. Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger Aufrechnungslage schon vor der Abtretung Aufrechnungslage erst nach der Abtretung Schuldübernahme 486 Fall 49: Hans Hollenstein Tiefbau Lerneinheit I. Hintergrund 487 II. Definition 488 III. Das Verfahren nach IV. Das Verfahren nach Allgemeines Zwingend erforderliche Zustimmung des Gläubigers Sonderfall: Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld 491 V. Rechtsfolgen der Schuldübernahme 491 VI. Abgrenzung von ähnlichen Verträgen Schuldbeitritt Erfüllungsübernahme ( 329) Vertragsübernahme 493 Zwölftes Kapitel: Mehrheit von Schuldnern oder Gläubigern 50 Teilschuld 494 Fall 50: Heizölbestellung 420, Lerneinheit I. Einführung 496 II. Gesetzliche Regelung 496 III. Definition der Teilschuld 497 IV. Interessenlage 497 V. Anwendungsfälle

25 51 Gesamtschuld 498 Fall 51: Lahmende Stute Liana Lerneinheit I. Allgemeines 500 II. Interessenlage 500 III. Gesetzlich angeordnete Gesamtschuld Unteilbare Leistungen ( 431) Gemeinsame Verpflichtung mehrerer ( 427) Mehrere Bürgen Haftung für die Schulden einer Personengesellschaft Gemeinsame unerlaubte Handlung ( 840) 503 IV. Fälle, in denen Rechtsprechung und Lehre eine Gesamtschuld annehmen Allgemeines Voraussetzungen 504 V. Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und dem Gläubiger Gesamtwirkung Einzelwirkung Ausgleich unter Gesamtschuldnern 507 Fall 52: Bröckelnder Putz der Friedhofsmauer Lerneinheit I. Aufteilung im Innenverhältnis 509 II. Rechte des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners Ausgangsfall Gesetzlicher Forderungsübergang ( 426 Abs. 2 S. 1) Ansprüche aus 426 Abs. 1 S Schuldbeitritt 512 Fall 53: Erwin Lerneinheit I. Hintergrund 514 II. Grundsätzliches 515 III. Entstehung des Schuldbeitritts Entstehung kraft Gesetzes Entstehung durch Vertrag 515 IV. Rechtsfolgen des Schuldbeitritts 516 V. Abgrenzung von ähnlichen Verträgen Abgrenzung von der Schuldübernahme ( 414, 415) Abgrenzung von der Bürgschaft ( 765) Abgrenzung von der Erfüllungsübernahme Abgrenzung vom Vertragsbeitritt

26 54 Gläubigermehrheit 519 Fall 54: Fenster Lerneinheit I. Hintergrund 520 II. Teilgläubigerschaft ( 420) 520 III. Gesamtgläubigerschaft ( ) Überblick Beispiele Rechtliche Regelung 523 IV. Mitgläubigerschaft ( 432) Allgemeines Unteilbare Leistungen Rechtliche Regelung 525 Sachregister 527 können unter Die zu diesem Buch gehörenden Flussdiagramme heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie stehen dort unter der Überschrift Materialien. 1. Der Leistungsort des Verkäufers 2. Gattungsschuld 3. Einbeziehung von AGB 4. Inhaltskontrolle der AGB 5. Rücktrittsfolgen I 6. Rücktrittsfolgen II 7. Fernabsatz Dauer der Widerrufsfrist 8. Fernabsatz Beginn der Widerrufsfrist 9. Fernabsatz Wertersatz 10. Verbundene Verträge 11. Gläubigerverzug 12. Verzug des Geldschuldners 13. Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung 14. Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung 15. Unmöglichkeit I 16. Unmöglichkeit II 17. Schlechterfüllung einer Leistungspflicht 18. Schadensersatz 19. Schadensersatz bei Pkw-Unfällen 20. Aufrechnung nach der Abtretung 29

27 3 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse 3 Der Leistungsort des Verkäufers 39 Fall 3: Vermischtes Dieselöl 269 Die Krieger KG betreibt in Mönchengladbach eine Spedition mit 56 Lkw und unterhält für diese Fahrzeuge eine eigene Tankstelle. Den Dieselkraftstoff bezog sie jahrelang von der Düsseldorfer Mineralöl-Handelsgesellschaft mbh (DMH). Die DMH wies regelmäßig darauf hin, dass sie ihren Lieferungen ihre AGB zugrunde lege. Die Krieger KG hatte dem nie widersprochen. In diesen AGB heißt es unter Nr. 13: Erfüllungsort ist Düsseldorf. Die DMH lässt das Dieselöl regelmäßig durch den Transportunternehmer Ludwig Prüm zu ihren Kunden fahren. Ein Angestellter der Krieger KG bestellte bei der DMH l Dieselkraftstoff. Am nächsten Tag fuhr einer von Prüms Fahrern mit einem Tanklastzug bei der DMH vor und lud die bestellten l. Auf dem Transport von Düsseldorf nach Mönchengladbach wurde das Dieselöl auf eine nicht mehr aufklärbare Weise mit Heizöl vermischt. Die Krieger KG, die davon nichts wusste, ließ das Öl in einen ihrer Tanks füllen. Etwa zwei Wochen später wurde dieser Tank von einem Treibstoff-Kontrolltrupp der Zollverwaltung untersucht. Dieser stellte fest, dass der Inhalt zu 7 % aus Heizöl bestand. Das Hauptzollamt beschlagnahmte daraufhin den gesamten Tankinhalt und ließ ihn abtransportieren. Nach den Zollbestimmungen steht der Krieger KG keine Entschädigung zu. Sie verlangt jetzt von der DMH die Rückzahlung des Kaufpreises. Diese beruft sich darauf, dass der von ihr gelieferte Treibstoff einwandfrei gewesen sei. a) Welcher Ort war der Leistungsort der DMH? b) Handelte es sich in diesem Fall um Hol-, Bring- oder Schickschuld? c) Wer trug die Nachteile, die sich aus der Verschlechterung der Ware auf dem Transportweg ergeben haben? (Nach BGHZ 113, 106) Zu a): Der Leistungsort der Verkäuferin DMH ergibt sich aus 269 Abs. 1 und 2. Danach soll es in erster Linie darauf ankommen, ob im Einzelfall ein Leistungsort bestimmt war ( 269 Abs. 1). Eine solche Bestimmung könnte sich aus den AGB der DMH ergeben, wenn diese wirksam vereinbart worden sind. Nach 310 Abs. 1 S. 1 kann sich ein Unternehmer ( 14) wie die Krieger KG nicht auf den Schutz des 305 Abs. 2 berufen. Die AGB der DMH sind bereits dann in den Vertrag einbezogen, wenn die DMH vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen und die Krieger KG ihrer Einbeziehung nicht widersprochen hatte. 1 Das ist hier der Fall. Dem Kaufvertrag über das Dieselöl lagen also die AGB der DMH zugrunde, in denen bestimmt ist: Erfüllungsort ist Düsseldorf. Das im geschäftlichen Verkehr übliche Wort Erfüllungsort ist gleichbedeutend mit dem Begriff Leistungsort (Rn 47). Leistungsort war also Düsseldorf. Zu b): Nunmehr ist zu fragen, ob es sich um eine Hol-, Bring- oder Schickschuld handelte. Zunächst kann man die Bringschuld (Rn 56) ausschließen. Denn bei einer Bringschuld muss der Verkäufer die Ware zum Käufer bringen, also am Sitz des Käufers übergeben. Leistungsort ist deshalb bei der Bringschuld immer der Sitz des Käufers. Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall durch die Bestimmung, dass Düsseldorf Leistungsort sein solle, ausgeschlossen worden. In Betracht kommen also nur eine Holschuld und eine Schickschuld. 1 BGB-AT Rn 291 ff. 52

28 3 Der Leistungsort des Verkäufers 3 Eine Holschuld (Rn 52) kann auch nicht vorliegen, weil die Ware nach der vertraglichen Vereinbarung nicht von der Krieger KG in Düsseldorf zu holen war. Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die DMH ein anderes Unternehmen mit dem Transport beauftragt hatte, nämlich Prüm. Es kann sich folglich nur um eine Schickschuld handeln, die, wenn es um die Lieferung einer Kaufsache geht, Versendungskauf genannt wird (Rn 62). Aus dem Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers ergibt sich folgender Lösungsweg: 1. Ja (b) 2. Ja 3. Nein (Spalte 5). Zu c): Nach 447 Abs. 1 geht beim Versendungskauf die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur... ausgeliefert hat. Diese Gefahr ist die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf dem Wege vom Verkäufer zum Käufer, die sogenannte Transportgefahr (Rn 67). Nach 447 trug die Krieger KG das Risiko, dass der Dieselkraftstoff beim Transport auf eine nicht mehr aufklärbare Weise verdorben wurde. Sie muss deshalb den Kaufpreis bezahlen, obwohl sie verdorbenes Dieselöl erhalten hat und es nicht einmal behalten durfte. 42 Lerneinheit 3 Literatur: Ringe, Der Nacherfüllungsort im Kaufrecht, NJW 2012, 3393; Bernhard, Holschuld, Schickschuld, Bringschuld Auswirkungen auf Gerichtsstand, Konkretisierung und Gefahrübergang, JuS 2011, 9; Döll, Sitz des Verkäufers als Ort der Nacherfüllung, DAR 2011, 85; Ayad/ Schnell, Sitz des Verkäufers als Ort der Nacherfüllung, BB 2010, 3051; Rauscher, Internationaler Gerichtsstand des Erfüllungsorts Abschied von Tessili und de Bloos, NJW 2010, 2251; Mankowski, Ausgangs- und Bestimmungsort sind Erfüllungsorte im europäischen Internationalen Zivilprozessrecht, TranspR 2009, 303; Stieper, Gefahrtragung und Haftung des Verkäufers bei Versendung fehlerhaft verpackter Sachen, AcP 208 (2008), 818; Reinking, Leistungsort der Nacherfüllung im Kauf- und Werkvertragsrecht, NJW 2008, 3608 I. Der Leistungsort des Verkäufers Allgemeines: Das BGB bestimmt nur allgemein, wo ein Schuldner seine Leistung zu erbringen hat ( 269). Der Begriff Leistung ist sehr vielfältig, weil er alles umfasst, wozu sich eine Person verpflichten kann. Der Einfachheit halber soll im Folgenden zunächst unter dem Schuldner immer ein Verkäufer verstanden werden und folglich unter der Leistung immer die vom Verkäufer nach 433 Abs. 1 geschuldete Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Erst danach wird die Geldschuld behandelt (ab Rn 75) und zum Schluss der Leistungsort für andere Leistungen (ab Rn 97). Definition: Der Leistungsort des Verkäufers ist der Ort, an dem der Verkäufer tätig werden muss, um die nach 433 Abs. 1 S. 1 von ihm geschuldete Übergabe und Übereignung der Kaufsache zu ermöglichen ( 269 Abs. 1). Der Leistungsort des Verkäufers ist nach 269 Abs. 1 idr nicht der Sitz des Käufers, sondern sein eigener Sitz, also der Sitz des Verkäufers (Holschuld, Schickschuld). Ist der Verkäufer ein Gewerbetreibender und wohnt er nicht am Sitz seines Unternehmens, so ist nicht sein Wohnsitz, sondern der Ort seines Unternehmens für alle geschäftlichen (nicht privaten) Verkäufe sein Leistungsort ( 269 Abs. 2). Gefahrübergang: Der Leistungsort des Verkäufers ist zugleich der Ort, an dem die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes auf den Käufer übergeht ( 446, 447)

29 3 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse Leistungsstelle bei Platzgeschäften: Leistungsort isv 269 ist nur die politische Gemeinde. Die Frage, welcher Ort Leistungsort ist, kann sich deshalb eigentlich nur stellen, wenn Verkäufer und Käufer ihren Sitz in verschiedenen Gemeinden haben. Aber die Regeln über den Leistungsort gelten entsprechend, wenn Verkäufer und Käufer am selben Ort ansässig sind, also für sogenannte Platzgeschäfte. In diesen Fällen geht es um die Frage, ob das Grundstück des Käufers oder das des Verkäufers die sogenannte Leistungsstelle ist. Leistungsort und Erfüllungsort : Das Gesetz spricht in 269 Abs. 1 vom Ort für die Leistung und in Abs. 3 kurz vom Leistungsort. Leider verwendet das Gesetz in den 447 und 644 Abs. 2 stattdessen den Ausdruck Erfüllungsort. Dieser Sprachgebrauch ist verwirrend, weil es nicht zwei Wörter für denselben Begriff geben sollte (leider wurde es versäumt, diesen alten Fehler im Rahmen der Schuldrechtsreform endlich zu korrigieren). Aber da der Gesetzgeber selbst beide Ausdrücke verwendet, sind beide korrekt. Im Wirtschaftsleben ist der Ausdruck Erfüllungsort sogar üblicher als der Ausdruck Leistungsort (zb in der häufigen AGB-Klausel: Erfüllungsort für beide Teile ist... ). II. Die Bestimmung des Leistungsorts Vertragliche Festlegung: Nach 269 Abs. 1 ist in erster Linie zu fragen, ob die Vertragsparteien den Leistungsort vertraglich festgelegt haben ( Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt... ). Solch eine vertragliche Vereinbarung ist unbeschränkt zulässig. Wenn sie in den AGB eines der beiden Vertragspartner enthalten ist, muss jedoch geprüft werden, ob die AGB wirksam einbezogen worden sind ( 305 Abs. 2, aber auch 310 Abs. 1 S. 1). Natur des Schuldverhältnisses : Wenn der Leistungsort nicht vertraglich festgelegt wurde, soll aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses entnommen werden, wo der Schuldner zu leisten hat ( 269 Abs. 1). Aus der Natur anderer Verträge also außerhalb des Kaufvertrags ergibt sich oft, wo der Schuldner zu erfüllen hat. So ist etwa aus dem Vertrag mit einem Fußball-Schiedsrichter unschwer zu entnehmen, dass der Schiedsrichter seine Leistung auf dem Fußballplatz zu erbringen hat. Aber aus der Natur des Kaufvertrags ergibt sich so gut wie nie, welcher Ort der Leistungsort des Verkäufers sein soll. Auch aus den Umständen des Kaufvertrags ist das idr nicht zu entnehmen. Nach 269 Abs. 3 darf sogar aus dem Umstand, dass der Verkäufer die Ware an den Käufer versendet sogar auf seine (des Verkäufers) Kosten nicht etwa geschlossen werden, dass der Bestimmungsort der Ware (Sitz des Käufers) der Leistungsort sei. Grundregel: Wenn es an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt und auch die Natur des Schuldverhältnisses keinen Aufschluss bringt, ist der Wohnsitz/Geschäftssitz des Verkäufers sein Leistungsort, also der Ort für die Übergabe der Kaufsache ( 269 Abs. 1, Abs. 2). Falls sich der Sitz des Verkäufers zwischenzeitlich geändert hat, ist der Sitz entscheidend, den der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrags hatte ( 269 Abs. 1). 54

30 3 Der Leistungsort des Verkäufers 3 III. Holschuld, Bringschuld, Schickschuld 1. Holschuld Vom Leistungsort hängt es ab, ob im Einzelfall eine Holschuld, Bringschuld oder Schickschuld (ein Versendungskauf) vorliegt. Das Gesetz kennt diese Ausdrücke nicht, sie sind aber sehr anschaulich und allgemein üblich. Definition der Holschuld: Die vom Verkäufer nach 433 Abs. 1 S. 1 geschuldete Leistung ist eine Holschuld, wenn der Käufer sich die Ware beim Verkäufer holen muss. Eine Holschuld liegt vor, wenn der Sitz des Verkäufers vertraglich als sein Leistungsort bestimmt wurde und er sich nicht verpflichtet hat, den Transport der Ware zu organisieren (Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers, Spalte 6). wenn sich weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen ergibt, wie die Ware zum Käufer kommen soll ( 269 Abs. 1 ae; Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers, Frage 1 Nein, Spalte 10). Die Holschuld ist damit vom Gesetz zum Regelfall erklärt worden. Beispiel 1: K kauft im Selbstbedienungsladen einen Liter Milch. Beispiel 2: Ein Hamburger Kaufmann kaufte Stahlbleche bei einem Essener Hersteller, ohne dass Fragen der Übergabe und des Transports vertraglich vereinbart wurden. Leistungsort ist in den Fällen der Holschuld der Wohnsitz des Verkäufers bzw sein Geschäftssitz ( 269 Abs. 2). Zum Leistungsort kann vertraglich auch ein anderer zum Verkäufer gehörender Ort bestimmt sein, zb ein vom Verkäufer unterhaltenes auswärtiges Lager oder der Ort, an dem der Lieferant des Verkäufers seinen Sitz hat. Der Verkäufer nimmt am Leistungsort die von ihm geschuldete Leistungshandlung vor, nämlich die Übergabe und die Übereignung der Kaufsache nach 433 Abs. 1 S. 1. Durchführung: Bei einer Holschuld muss sich der Käufer zum Verkäufer begeben. Falls die Ware das erfordert, muss der Käufer mit einem Transportfahrzeug erscheinen. Natürlich kann er mit der Abholung auch einen Transportunternehmer beauftragen. Es ist jedenfalls Sache des Käufers, den Transport zu organisieren und zu bezahlen. Gefahrübergang: Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht gemäß 446 S. 1 auch die Gefahr auf den Käufer über. Es handelt sich um die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Ware oder ihres Untergangs auf dem Transport. Zufällig ist ein Ereignis, das weder der Gläubiger vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat noch der Schuldner (Rn 415, 695). Holschuld bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen: Im internationalen Handel wird häufig die Incotermklausel FOB (oder fob ) vereinbart ( free on board ). Das bedeutet, dass der Käufer mit einem von ihm organisierten Schiff im Verschiffungshafen zu erscheinen hat (das ist meist der für den Verkäufer nächstgelegene Hafen). Wenn die Ware die Schiffsreling überschreitet, gehen die Gefahr und die Pflicht zur Kostentragung auf den Käufer über (Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers, Spalte 3) Baumgart/Hopt, HGB, Anhang Incoterms, 4. FOB; BGH NJW 2009, 2606 Rn 18. Die Regeln der Holschuld gelten damit erst ab Überschreiten der Reling, vorher liegt eine Bringschuld vor. 55

31 3 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse Bringschuld Definition: Die vom Verkäufer nach 433 Abs. 1 S. 1 geschuldete Leistung ist eine Bringschuld, wenn der Verkäufer die Kaufsache zum Käufer bringen muss oder an einen anderen mit dem Käufer vereinbarten Ort. Leistungsort des Verkäufers ist der Wohnsitz/Geschäftssitz des Käufers oder ein auf Wunsch des Käufers vertraglich bestimmter anderer Ort. Bringschuld im kaufmännischen Geschäftsverkehr: Unter Kaufleuten ergibt sich eine Bringschuld des Verkäufers nur, wenn sie vereinbart ist (Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers, Spalte 7). Beispiel: In den wirksam einbezogenen Einkaufsbedingungen eines Herstellers heißt es: Leistungsort für alle Lieferungen ist unser Werk in Stuttgart. Solche Vereinbarungen sind sehr häufig, da Unternehmen mit großer Nachfragemacht (zb die Automobilhersteller und die Filialunternehmen des Einzelhandels) entsprechende Klauseln in ihre Einkaufs-AGB aufgenommen haben. Bringschuld bei Belieferung eines Endverbrauchers: Wenn es um die Belieferung eines Verbrauchers geht, sind Rechtsprechung und Wissenschaft bei der Annahme einer Bringschuld trotz 269 Abs. 3 großzügig. Denn dann wird auch ohne ausdrückliche Vereinbarung über einen Leistungsort eine Bringschuld angenommen, wenn der Käufer im geschäftlichen Einzugsbereich des Verkäufers wohnt, die Ware mit einem Pkw schlecht oder gar nicht zu transportieren wäre und sich der Verkäufer zur Zustellung bereit erklärt hat (Flussdiagramm, Spalte 8). Das Schulbeispiel für solch eine Bringschuld ist der Kauf von Kohlen oder Heizöl. 3 Weitere Beispiele sind die Lieferung von Möbeln, 4 einer Badewanne oder einer Waschmaschine. Strom, Zeitungen: Die Lieferung von Strom, Gas, Wasser und Fernwärme durch die Stadtwerke wird ebenfalls als Bringschuld angesehen, 5 ebenso die Zustellung der Morgenzeitung. 6 Zu beachten ist aber, dass 269 in diesen Fällen nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich um Platzgeschäfte handelt (Rn 46). Durchführung: Bei der Bringschuld muss der Verkäufer die Ware auf seine Kosten zum Käufer bringen. Tut er das nicht mit einem eigenen Fahrzeug, muss er einen Transportunternehmer beauftragen und bezahlen. Gefahrübergang: Die auf dem Transportweg lauernde Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht bei der Bringschuld erst in dem Augenblick auf den Käufer über, in dem der Verkäufer ihm die Sache am Bestimmungsort (Leistungsort) aushändigt oder aushändigen lässt ( 446 S. 1). Der Verkäufer trägt also während des Transports die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (die Transportgefahr). Wenn der Verkäufer wünscht, dass dieses Risiko versichert wird, muss er das auf eigene Rechnung tun. 3. Schickschuld/Versendungskauf Definition: Ein Versendungskauf liegt vor, wenn der Verkäufer sich verpflichtet hat, die Kaufsache für den Käufer an dessen Wohnsitz/Geschäftssitz zu versenden, ohne diesen Ort zum Leistungsort zu machen. Gewöhnlich nennt man diese Schuld eine Schick- 3 Bernhard, JuS 2011, 9 (10); BGH NJW 1991, 915; Palandt/Grüneberg 269 Rn OLG Oldenburg NJW-RR 1992, BGH NJW 2003, 3418; LG Darmstadt RdE 1994, Offen gelassen von AG Hanau NJW 1989,

32 3 Der Leistungsort des Verkäufers 3 schuld. Nur dann, wenn es sich um die Pflichten eines Verkäufers handelt, spricht man von einem Versendungskauf. Der Versendungskauf ist also ein Unterfall der Schickschuld. Er ist sehr häufig, denn Warenschulden im Handelsverkehr sind im Zweifel Schickschulden. 7 Das ergibt sich aus 269 Abs. 3, demzufolge es sich, wenn der Verkäufer die Versendung übernommen hat, im Zweifel nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld (einen Versendungskauf) handelt. Im Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers steht der Versendungskauf (die Schickschuld) in den Spalte 1, 4, 5 und 9. Beispiele: Kauf von Dieselöl durch einen Unternehmer, dem das Öl von einem Fuhrunternehmer gebracht wird (Fall 3, Rn 39), Überseegeschäft mit der Klausel c & f (cost and freight; Flussdiagramm Spalte 1). Die Bestellung einer Ware bei einem Versandunternehmen ist im Prinzip auch ein Versendungskauf. Wenn der Käufer Verbraucher ist, gilt für diese Fälle aber 474 Abs. 2 (Rn 71; Flussdiagramm Spalte 4). Leistungsort, Leistungshandlung: Leistungsort ist beim Versendungskauf (wie bei der Holschuld) der Sitz des Verkäufers. Denn 269 Abs. 3 bestimmt ausdrücklich, dass sich aus der vom Verkäufer übernommenen Verpflichtung, die Ware zu versenden, nicht ergeben soll, dass (wie bei der Bringschuld) der Bestimmungsort der Leistungsort ist. Der Verkäufer erbringt deshalb die von ihm geschuldete Leistung, indem er die Kaufsache an seinem Sitz einem Transportunternehmer übergibt. Diese sogenannte Leistungshandlung ist vom Leistungserfolg (Rn 64) streng zu unterscheiden. Die Übergabe an das Transportunternehmen kann der Verkäufer auch an einem anderen Ort veranlassen, zb dort, wo sich die Kaufsache gerade befindet. 8 Es ist auch nicht nötig, dass ein Transportunternehmer eingeschaltet wird. Vielmehr kann der Verkäufer die Sache auch auf ein eigenes Transportmittel laden lassen (Rn 65). Erfolgsort, Leistungserfolg: Der vom Verkäufer nach 433 Abs. 1 zu erbringende Erfolg, nämlich die Übergabe der Kaufsache und ihre Übereignung nach 929, kann beim Versendungskauf nicht am Sitz des Verkäufers, sondern erst am Bestimmungsort der Sendung eintreten. 9 Denn der Käufer nimmt erst dort die Sache in Empfang. Der Sitz des Käufers ist deshalb der Ort des Leistungserfolgs (im Gegensatz zur Leistungshandlung, Rn 63). Weil der vom Verkäufer geschuldete Erfolg erst an diesem Ort eintritt, wird der Ort der Ablieferung Erfolgsort genannt. Nur beim Versendungskauf sind Leistungsort und Erfolgsort nicht identisch. Den Begriff Erfolgsort oder ein entsprechendes Wort kennt das BGB nicht. Der in der Sache treffende Ausdruck hat den Nachteil, dass man ihn leicht mit dem Ausdruck Erfüllungsort (Rn 47) verwechseln kann. Als Eselsbrücke hilft: Nur die beiden Ausdrücke mit gleichem Ende (...ungsort ) sind bedeutungsgleich, die beiden Ausdrücke mit gleichem Anfang ( Erf... ) bilden strenge Gegensätze. Übergabe an ein Transportunternehmen: Im Normalfall beschränkt sich die Pflicht des Verkäufers darauf, einen Dritten (meist einen Transportunternehmer, zb DB Schenker oder Lufthansa Cargo) mit dem Transport zu beauftragen. Der Verkäufer ist dann zwar der Vertragspartner des Transportunternehmers, aber dieser ist nicht sein Erfüllungsgehilfe nach 278 (Rn 431). Der Verkäufer kann nach hm auch eigene Leute und eigene Transportmittel einsetzen, ohne aus dem Versendungskauf eine Bringschuld zu machen. Die Übergabe muss nicht am Sitz des Verkäufers erfolgen, die Parteien können auch BGH NJW 1991, BGH NJW 1991, BGHZ 1, 4. 57

33 3 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse vereinbaren, dass die Ware dem Transportunternehmer an einem dritten Ort übergeben werden soll. Kosten der Versendung: Die Kosten des Transports trägt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Käufer ( 448 Abs. 1 bitte lesen). Es kommt aber häufig vor, dass der Verkäufer die Kosten übernimmt. Auch das begründet jedoch nach ausdrücklicher Anordnung in 269 Abs. 3 keine Bringschuld. Gefahrübergang: Sobald der Verkäufer die Kaufsache an den Transportunternehmer übergeben hat, geht im Regelfall die Gefahr auf den Käufer über ( 447 Abs. 1). Aus der Schwestervorschrift 446 S. 1 ergibt sich, dass mit dem Wort Gefahr die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache gemeint ist. Statt Gefahr sagt man auch Transportgefahr oder weil es letztlich darum geht, ob der Kaufpreis trotz der Beschädigung zu zahlen ist die Preisgefahr. 10 In der Gefahrtragung liegt der wichtigste Unterschied zur Bringschuld, denn bei dieser ist die Ware bekanntlich auf Gefahr des Verkäufers unterwegs (Rn 61). Beispiele: Auf dem Transport wird Dieselöl mit Heizöl vermischt, 11 auf dem Seeweg verdirbt Mais, 12 beim Lkw-Transport gehen Bleche verloren. 13 Allerdings trägt die Verlustgefahr nur dann der Käufer, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass er die Sache dem Transportunternehmer übergeben hat. Beispiel: V, ein Verbraucher ( 13), bot bei ebay eine Rolex Daytona an, die K für Euro ersteigerte. Bei K kam aber nur ein Paket mit einer leeren Holzbox an. V kann nicht beweisen, dass sich die Uhr in dem von ihm abgeschickten Paket befand. Weil 447 die Übergabe an das Transportunternehmen voraussetzt, die in diesem Fall nicht beweisbar ist, trug K nicht die Gefahr. 14 Frei Haus : Es kann auch vereinbart werden, dass trotz eines Versendungskaufs der Verkäufer die Gefahr tragen soll. Das nimmt der BGH an bei Vereinbarung der Klausel frei Haus. 15 Der Unterschied zur Bringschuld beschränkt sich dann praktisch auf die Frage des Leistungsorts (der trotz dieser Klausel beim Verkäufer liegt). Abgrenzung von der Bringschuld: Ob ein Versendungskauf oder eine Bringschuld vorliegt, ist am äußerlichen Ablauf des Transports nicht zu erkennen. Ein Film, der zeigen würde, wie der Verkäufer die Sache auf einen Lkw laden und später beim Käufer abladen lässt, würde die Zuschauer in der Frage: Versendungskauf oder Bringschuld? ratlos lassen. Wie bereits gesagt (Rn 65), ist es auch unerheblich, ob der Name des Verkäufers oder der eines Spediteurs auf dem Lkw steht. Die Unterscheidung zwischen Bring- und Schickschuld ist nur möglich, wenn man die vertragliche Vereinbarung kennt und deshalb weiß, welcher Ort der Leistungsort ist. Der Gesetzgeber hatte von Anfang an die Gefahr erkannt, dass die Schickschuld mit der Bringschuld verwechselt werden kann, und hat deshalb mit 269 Abs. 3 für Klarheit gesorgt. Er hätte dort auch formulieren können: Aus dem Umstand allein, dass der Verkäufer die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Bringschuld handeln soll. 10 Preisgefahr ist ein unklarer Ausdruck, weil bei zusammengesetzten Wörtern, die auf gefahr enden, ein gefährliches Ereignis den Anfang bilden sollte (Ansteckungsgefahr, Verlustgefahr, Einsturzgefahr, Verletzungsgefahr) oder mindestens ein Risikobereich (Transportgefahr). Der Preis stellt aber keine Gefahr und keinen Risikobereich dar. 11 BGHZ 113, 106 = Fall 3, Rn BGH NJW 1984, BGH NJW 1965, LG Berlin NJW 2003, Da der Verkäufer Verbraucher war, lag kein Verbrauchsgüterkauf vor, so dass 474 Abs. 2 die Anwendung von 447 nicht ausschloss. Die Transportgefahr trug deshalb K. 15 NJW 1991, 2638; ebenso OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1316; OLG Köln BB 1995,

34 3 Der Leistungsort des Verkäufers 3 IV. Verbrauchsgüterkauf ( 474 Abs. 2) Durch die Schuldrechtsreform ist (in Ausführung einer EU-Richtlinie) ein neuer Sonderfall des Kaufvertrags geschaffen worden, der Verbrauchsgüterkauf ( 474 ff). Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach 474 Abs. 1 vor, wenn ein Verbraucher ( 13) von einem Unternehmer ( 14) eine bewegliche Sache... kauft. 474 Abs. 2 bestimmt, dass im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs 447 keine Anwendung findet. Der kaufende Verbraucher trägt also nicht nach 447 die Transportgefahr. Das ist angemessen, weil der verkaufende Unternehmer das Transportrisiko versichern und damit leichter tragen kann als der Verbraucher. Beispiel: Der Verbraucher ( 13) K aus Köln hatte 36 Flaschen Wein bei der Winzerin W aus Traben-Trarbach bestellt. Während des Transports gab es einen extremen Kälteeinbruch, so dass einige Flaschen trotz ordnungsgemäßer Styroporverpackung gefroren. Dieses Risiko hätte früher nach 447 K getragen, seit dem 1. Januar 2002 aber trägt es W. Denn heute geht die Gefahr erst in dem Augenblick auf den kaufenden Verbraucher über, in dem der Unternehmer die Sache an der Haustür des Käufers übergibt oder übergeben lässt (wie nach 446 S. 1). Im Beispielsfall musste also K die geplatzten Flaschen nicht bezahlen (Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers, Spalte 4). Es liegt nahe, aus 474 Abs. 2 zu entnehmen, dass es sich bei einem Verbrauchsgüterkauf, soweit er Distanzkauf ist, um eine Bringschuld handele. 16 Aber so ist 474 Abs. 2 nicht gemeint. Der Gesetzgeber hat nämlich die Bestimmungen über den Leistungsort ( 269) unberührt gelassen und nur die Gefahrtragung geändert. Das bedeutet, dass ein Versendungskauf vorliegt (Leistungsort beim Verkäufer), nur mit der Besonderheit eines von 447 abweichenden Gefahrübergangs. 17 Die Konstruktion ist also die gleiche wie bei der Klausel frei Haus (Rn 68) und bei der Geldschuld nach 270 (Rn 83). Der Unterschied zur Bringschuld besteht darin, dass nach 269 Abs. 1, Abs. 3 der Leistungsort beim Verkäufer liegt und die Transportkosten nach 448 Abs. 1 vom Käufer zu tragen sind (was aber häufig anders vereinbart wird). Der Unterschied zeigt sich besonders dann, wenn der Verbraucher den Unternehmer (Verkäufer) verklagen möchte. Beispiel: Im vorigen Fall streiten sich Herr K und Frau W, ob Herr K auch die geplatzten Flaschen bezahlen muss. Wenn Herr K Frau W verklagen will, ist Traben-Trarbach als Erfüllungsort (Leistungsort) nach 29 ZPO örtlich zuständig (nicht, wie es bei einer Bringschuld wäre, Köln). Für Verbrauchsgüterkäufe ( 474 Abs. 1) gilt also folgende Regelung: Einkäufe im Laden: Ein Kaufvertrag, der im Laden eines Einzelhandelsgeschäfts von einem Verbraucher geschlossen wird und sich auf handliche Sachen bezieht, ist nach wie vor als Holschuld anzusehen (Rn 52). Bezug von Heizöl, sperrigen Sachen (Möbeln) und Gas/Wasser: In diesen Fällen bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Bringschuld vorliegt (Rn 59). Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese (für Verbraucher noch günstigere) Regelung ändern wollte. Bezug von Waren im Versandhandel oder im E-Commerce: Wenn der Verkäufer ein Unternehmer ( 14) ist (zb Otto-Versand oder amazon) und der Käufer ein Verbraucher ( 13), gilt 474 Abs. 2 (oben Rn 71; Flussdiagramm Der Leistungsort des So Brüggemeier WM 2002, 1376 (1386). 17 Lorenz JuS 2004, 105; Wertenbruch JuS 2003,

35 4 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse Verkäufers, Spalte 4). Beim Kauf über ebay ist zu unterscheiden: Ist der Verkäufer ein Unternehmer (der zb importierte Ware in größeren Stückzahlen anbietet oder sogenannter Powerseller ist), und ist der Käufer ein Verbraucher, gilt 474 Abs. 2. Ist der Verkäufer aber, wie meist, ein nichtprofessioneller Anbieter (Verbraucher), gilt Der Leistungsort des Geldschuldners Fall 4: Skonto von 3 % 270 Die Polstermöbelfabrik Hesse & Co KG aus Frankfurt-Rödelheim bezog jahrelang Matratzen und Matratzenrahmen von der König GmbH aus Kaiserslautern. Es war vereinbart, dass bei Zahlung binnen 45 Tagen nach Rechnungseingang ein Skonto von 3 % des jeweiligen Rechnungsbetrags gewährt werden sollte. Die Hesse & Co KG zog bei jeder Lieferung vom Rechnungsbetrag 3 % ab und zahlte mit einem Scheck, den sie genau 45 Tage nach Rechnungseingang zur Post brachte. Insgesamt hat die Hesse & Co Skonti in Höhe von ,24 Euro einbehalten. Die König GmbH ist der Meinung, Hesse & Co habe die Skonti zu Unrecht abgezogen, weil die Schecks bei ihr immer erst nach Ablauf der 45-Tagefrist eingegangen und ihr noch später gutgeschrieben worden seien. Die König GmbH hat deshalb Hesse & Co auf Zahlung von ,24 Euro verklagt. (Nach BGH NJW 1998, 1302) Die Entscheidung hängt davon ab, wann die Zahlung erfolgt ist. Nach Ansicht der Hesse & Co KG erfolgte sie, als sie die Schecks in den Postbriefkasten warf, während nach Ansicht der König GmbH die Zahlung erst erfolgte, als die Schecks bei ihr eingegangen waren. Die richtige Lösung dieser Frage ergibt sich aus dem Wesen der Geldschuld als einer Schickschuld ( 270). Nach 270 Abs. 1 hat der Schuldner Geld zwar auf seine Kosten und Gefahr an den Gläubiger zu übermitteln. Aber die Frage, welcher Ort der Leistungsort ist, soll durch diese Regelung nicht berührt werden ( 270 Abs. 4). Auch für die Geldschuld gilt deshalb der aus 269 Abs. 1 und Abs. 3 folgende Grundsatz, dass der Wohn- bzw der Geschäftssitz des Schuldners der Leistungsort ist. Leistungsort bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung war für die Hesse & Co also ihr Geschäftssitz in Frankfurt am Main. Dort musste sie die geschuldete Leistungshandlung erbringen, also die Schecks zur Post geben. Der Leistungserfolg, das heißt die Gutschrift auf dem Konto der König GmbH, erfolgte dann später in Kaiserslautern. Es kommt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung also für die Frage, wann gezahlt worden ist auf den Zeitpunkt der sogenannten Leistungshandlung an, nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs. Das bedeutet: Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung war entscheidend, wann die Hesse & Co KG die Schecks in den Postbriefkasten geworfen hatte. Ob der Eingang der Schecks bei der König GmbH oder gar die Gutschrift auf ihrem Konto noch innerhalb der 45-Tagefrist erfolgte, war dagegen gleichgültig. Die Hesse & Co KG hat also Recht. Der BGH hat in der zugrunde liegenden Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es der König GmbH frei gestanden hätte, eine andere Skontovereinbarung zu schließen. Sie hätte zb vereinbaren können, dass der Scheck jeweils innerhalb der Frist eingegangen oder dass sogar die Gutschrift innerhalb der Frist erfolgt sein musste. Da sie das nicht getan hatte, musste sie die gesetzliche Regelung hinnehmen. 60

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