Zur Benachteiligung von legasthenen Menschen in Deutschland

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1 Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie Postfach Hannover Zur Benachteiligung von legasthenen Menschen in Deutschland Gegenwärtige Situation Die Lese-Rechtschreibstörung (sog. Legasthenie) ist eine weltweit von der WHO unter der Ziffer F81.0 beschriebene Entwicklungsbeeinträchtigung schulischer Fertigkeiten. Sie kommt häufig bei mehreren Mitgliedern einer Familie vor. Den Erbanlagen scheint eine wichtige Rolle bei der Entwicklung einer Lese-Rechtschreibstörung zuzukommen. Der Beitrag eines spezifischen Gens ist international nachgewiesen. Das Gen liegt in einer Region von Chromosom 6. Das Gen (kurz: DCDC2-Gen) spielt anscheinend in der Entwicklung des Gehirns eine Rolle, genauer gesagt bei der Wanderung von Nervenzellen im sich entwickelnden Gehirn. Am stärksten zeigte sich der Effekt des Gens bei Kindern mit einer schweren Lese-Rechtschreibstörung. Alle Erlasse der Länder sind zu finden beim BVL unter Die Rechte legasthener Schüler sind abhängig vom jeweiligen Bundesland, in dem das Kind zur Schule geht. Nicht in allen Bundesländern besteht die Möglichkeit, einen wirksamen Nachteilsausgleich zu erhalten, damit eine Schule besucht werden kann, die der eigentlichen Begabung entspricht. Bis heute ist es aufgrund der Länderhoheit in der Bildungspolitik nicht gelungen, für einheitliche Nachteilsausgleiche zu sorgen. Dennoch ermöglichen, auch auf Forderung der KMK im Jahre 2003 hin, einige Bundesländer schulische Nachteilsausgleiche und Förderung. Leider jedoch nicht in Form eines abzuleitenden Rechtsanspruches. Außer in 1

2 Bayern sind die Rechtsvorschriften (Erlasse, Verwaltungsvorschriften) zur schulischen Förderung lese-rechtschreibschwacher Schüler sehr allgemein gehalten. Schule muss nicht helfen, sondern kann. Die Formulierungen der Vorschriften beziehen sich nicht im Speziellen auf Kinder mit einer Lese-Rechtschreibstörung nach dem ICD-10, sondern allgemein auf alle Kinder mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben. Die Berücksichtigung der speziellen Entwicklungsstörung mit Anspruch auf einen Nachteilsausgleich wird nur in Bayern formuliert. Zudem gewähren die anderen Bundesländer in der Regel nur einen Nachteilsausgleich bis Jahrgangsstufe 10 und nicht darüber hinaus. Nur in Bayern ist es generell und in einigen anderen Bundesländern im Einzelfall möglich, auch im Abitur gesonderte Regelungen in Anspruch zu nehmen. Eine Berücksichtigung der Legasthenie in der beruflichen oder universitären Ausbildung erfolgt stark eingeschränkt. Im europäischen und internationalen Umfeld ist man in der Bildungspolitik wesentlich weiter und gewährt den betroffenen Schülern, Auszubildenden und Studenten umfassende Nachteilsausgleiche. In Deutschland besteht hier noch ein immenser Nachholbedarf. Chancengleichheit statt Benachteiligung Unser Bildungswesen braucht eine Kultur, in der Kindern etwas zugetraut wird - in der sie gefördert und gefordert werden. In unseren Kindern stecken unzählige Talente. Sie müssen die Chance bekommen, ihre Talente zu entdecken und weiter zu entwickeln. Jedem Kind gute Bildungschancen zu geben, ist ein Herzstück demokratischer Politik. (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2005). Etwa 4 %, also ca. 3 Millionen Menschen in Deutschland sind von einer Legasthenie betroffen. Das bedeutet für die Betroffenen Ausgrenzung: in info@bvl-legasthenie.de 2

3 der Schule, auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft. Außerdem bedeutet es einen erheblichen Verlust von Lebensqualität, da Legastheniker an der Teilnahme schriftlicher Kommunikation in allen Schul-, Arbeits- und Lebensbereichen benachteiligt sind. Umfassende Nachteilsausgleiche eröffnen erst die aktive Teilhabe am begabungsadäquaten Bildungsverlauf sowie der gesellschaftlichen Entwicklung. Lese- und Schreibstörungen sind häufig Ursachen für das Scheitern im Bildungsprozess, das Verlassen der Schule ohne einen Abschluss und der Nicht-Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Benachteiligung und Chancenungleichheit in den Ländern muss beendet werden. Denn Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Art. 3 Abs. 3). Unterricht und Erziehung, Bildung im Allgemeinen und auch Leben in der Gemeinschaft sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Ist-Zustand in der Schule Die schulrechtlichen Rahmenbedingungen reichen nicht aus, um den Problemen der Schüler mit Legasthenie umfassend und ausreichend Rechnung zu tragen. Sie begründen zum einen überwiegend keine Rechtsansprüche der betroffenen Schüler auf Nachteilsausgleich, sondern stellen die Berücksichtigung der Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) in das Ermessen der Schule oder der Lehrkräfte. Zum anderen endet die Berücksichtigung zumeist mit Klasse 10. Für legasthene Schüler ist keine bundesweit einheitliche Regelung gegeben. Eine Durchlässigkeit innerhalb des Bildungssystems der einzelnen Länder ist nicht gewährleistet. Ein Umzug in ein anderes Bundesland bedeutet heute für legasthene Kinder einen Wechsel vom Gymnasium auf die Hauptschule oder umgekehrt. info@bvl-legasthenie.de 3

4 Im Gegensatz dazu gewähren alle Länder auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) Nachteilsausgleiche für behinderte Schüler. Schüler mit Legasthenie profitieren aber von diesen Vorschriften nicht, weil die Schulbehörden Legasthenie grundsätzlich nicht als Behinderung ansehen. Zur Begründung der Forderungen Legastheniker sind behindert im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Der Behindertenbegriff des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und des 2 SGB IX setzt eine zugrunde liegende Funktionsstörung und eine Beeinträchtigung der Teilhabe voraus. Legasthenie als Funktionsstörung liegt dann vor, wenn die Lese-Rechtschreibstörung durch ein fachärztliches Gutachten nach den Grundsätzen des ICD 10 der WHO und den diagnostischen Leitlinien der Kinder- und Jugendpsychiater multiaxial diagnostiziert wurde. Die Beeinträchtigung der Teilhabe ist gegeben, weil Menschen mit Legasthenie unter den jetzigen bildungsrechtlichen Bedingungen keine ihrer Begabung entsprechende Schule besuchen und keinen ihren sonstigen Begabungen entsprechenden adäquaten Schul- oder Bildungsabschluss erreichen können. Zunächst ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf Nachteilsausgleich. Ein Nachteilsausgleich gleicht die behinderungsbedingten Nachteile aus (s. 126 I SGB IX). Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich daneben, allerdings stärker begrenzt, ein Anspruch auf Förderung, weil nur so eine chancengleiche Beschulung und der chancengleiche Schul- bzw. Bildungsabschluss für diese Behinderten erreicht werden können. info@bvl-legasthenie.de 4

5 Forderungen des BVL Der Staat muss für Menschen mit Lese- Rechtschreibstörungen auf das Diskriminierungsverbot verweisen (resp. anwenden / akzeptieren) Das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG setzt der weitgehenden Entscheidungsfreiheit der Länder im Schul- und Bildungswesen Grenzen. Das staatliche Bildungsangebot darf den nach allgemeinen Anforderungen unverzichtbaren Mindeststandard nicht unterschreiten. Der Staat muss deshalb die Voraussetzungen dafür schaffen, dass behinderte (legasthene) Menschen dieselbe Chance auf Teilnahme an dem Unterricht der Regelschule und auf einen erfolgreichen Abschluss in Schule, Beruf und Hochschule hat, wie ein gleich begabter, nicht behinderter (nicht-legasthener) Mensch. Abgrenzung der Personengruppe Für eine differenzierte Behandlung und Festsetzung des Nachteilsausgleichs muss zwischen Menschen mit einer Lese- Rechtschreibstörung (Legasthenie) im Sinne des ICD-10 und Menschen mit einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche unterschieden werden. Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich Für Menschen mit einer andauernden Lese-Rechtschreibstörung ist ein Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich über die gesamte Ausbildungszeit für alle Schul- und Bildungsarten zwingend erforderlich. info@bvl-legasthenie.de 5

6 Umfang des Nachteilsausgleichs im Bildungssystem Der Nachteilsausgleich ist für alle Klassenstufen, Schularten und Ausbildungsbereiche (Schule Beruf - Hochschule) einschließlich Abschlusszeugnisse zu gewähren. Er umfasst unter anderem Folgendes: a. Die Lese-Rechtschreibleistung darf sich in keinem Fach in der Bewertung der Leistungen mindernd auswirken. b. Die Beeinträchtigung der Lese- und Rechtschreibleistung darf den Übertritt an eine weiterführende Schule oder das Erreichen des Klassen- bzw. Ausbildungsziels nicht verhindern. c. Im Unterricht und bei Leistungserhebungen sind mündliche Leistungen stärker zu gewichten. d. Es sind Zeitverlängerungen bis zu 50 % der regulären Arbeitszeit zu gewähren. e. Es ist der Einsatz von technischen Hilfsmitteln zu erlauben. f. Es sind bei Bedarf mündliche Aufgabenstellungen einzusetzen oder es erfolgt ein Vorlesen der Aufgabenstellung zur Leistungsmessung. info@bvl-legasthenie.de 6

7 Forderungen zur Gewährung von Nachteilsausgleich für Schüler mit Lese-Rechtschreibstörungen (Legasthenie) Lesen und Rechtschreiben sind Kulturtechniken, die in der Schule vermittelt werden. Jedoch verfügen mindestens % der deutschen Schülerinnen und Schüler nicht über ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Lesen und Rechtschreiben. Bei 4-5 %, also Schülern und Schülerinnen liegt eine umschriebene Entwicklungsstörung von Lese- und Rechtschreibkompetenzen vor, die spezifisch ist und deutliche Beeinträchtigungen im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens zeigt. Im Dezember 2003 wurden von der KMK die Grundsätze zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens und damit ein erster Schritt zur Hilfestellung geschaffen. Diese Rechtsvorschriften zur schulischen Förderung leserechtschreibschwacher Schüler sind sehr allgemein gehalten. Sie nennen jedoch keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für Schüler mit Lese- Rechtschreibstörungen. Die Berücksichtigung einer Lese- Rechtschreibauffälligkeit im Unterricht und bei der Leistungsfeststellung durch Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird von den Bundesländern außerordentlich unterschiedlich gehandhabt und endet i.d.r. mit Abschluss der 10. Klasse. Die meisten schulrechtlichen Rahmenbedingungen reichen nicht aus, um den speziellen Problemen der Schüler mit Lese- Rechtschreibstörung (Legasthenie) umfassend und ausreichend Rechnung zu tragen. Sie begründen zum einen überwiegend keine Rechtsansprüche der betroffenen Schüler auf Nachteilsausgleich, sondern stellen die Berücksichtigung der Legasthenie in das Ermessen der Schule oder der info@bvl-legasthenie.de 7

8 Lehrkräfte. Die Empfehlungen werden in den einzelnen Bundesländern sehr uneinheitlich, oft vollkommen unzureichend umgesetzt und werden von einigen Schulen gar nicht beachtet. Eine Differenzierung der Lese- Rechtschreibschwäche von einer Lese-Rechtschreibstörung im Sinne des ICD-10 wird weitestgehend nicht vorgenommen. Inzwischen liegen erweiterte Erkenntnisse und Erfahrungen in der psychologischen, medizinischen und pädagogischen Forschung sowie Praxis vor. Vor allem Forschungsergebnisse zur Genetik der Lese- Rechtschreibstörung verdeutlichen den dringenden Schutz der Betroffenen. Es besteht daher unerlässlicher Bedarf, für einen Teil der Personengruppe, den Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich zu schaffen. 1. Definition der Personengruppe a. Schüler mit Lese-Rechtschreibstörungen im Sinne des ICD-10 Definierendes Merkmal ist eine umschriebene Beeinträchtigung in der Entwicklung der Lese- und Rechtschreibfertigkeiten. In der Regel sind für die Diagnose einer Lese-Rechtschreibstörung folgende Richtwerte ausschlaggebend: Zitierbare Quelle: Dt. Ges. f. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie u.a. (Hrsg.): Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter. 2. überarbeitete Auflage 2003, Deutscher Ärzte Verlag, ISBN: o Der Leistungsstand des Kindes in der gestörten schulischen Fertigkeit liegt deutlich unter dem Intelligenzniveau und ist nicht durch eine Intelligenzminderung erklärbar. Die Entwicklungsstörung muss spätestens bis zum 5. Schuljahr in Erscheinung getreten sein, in der Regel zeigt sich die Beeinträchtigung von Anfang der Schulzeit an. info@bvl-legasthenie.de 8

9 o Die Beeinträchtigung darf nicht direkt Folge mangelnder Lerngelegenheit sein wie z.b. von Schulversäumnis, unqualifiziertem Unterricht oder häufigem Schulwechsel o Unkorrigierte Seh- oder Hörstörungen oder andere neurologische Erkrankungen erklären die Entwicklungsstörung nicht. Auch handelt es sich nicht um den Verlust einer bereits erworbenen schulischen Fertigkeit. Zur Bewertung: Der Prozentrang im Rechtschreib- bzw. Lesetest sollte nicht signifikant >10 sein. Nach den Kriterien von ICD-10 ist für die Feststellung der Entwicklungsstörung ein Intelligenzquotient >70 vorauszusetzen. Eine Diskrepanz zwischen der allgemeinen intellektuellen Begabung und dem Versagen im Lesen und Rechtschreiben ist aufzuzeigen. Hierzu kann jeweils ergänzend zu dem Schulzeugnis (vor allem der Grundschulklassen) eine T-Wert-Diskrepanz zwischen dem Gesamt-IQ und dem Rechtschreibtest von >12 Punkten als die Diagnose stützendes Kriterium gelten (wenn dies testdiagnostisch möglich ist). Alternativ empfiehlt sich eine Diskrepanz von mindestens 1,5 Standardabweichungen zwischen relativ höherem IQ-Wert und relativ niedrigeren Lese- bzw. Rechtschreibtestwerten. Die Diskrepanz-Grenzwerte haben Nachteile. Bei Personen mit niedrigem Intelligenzquotienten (z.b. IQ <85) lässt sich kaum noch eine Diskrepanz von 1,5 Standardabweichungen messtechnisch erreichen. Umgekehrt haben Personen mit hohem IQ relativ leicht Diskrepanzen zum Rechtschreib-Prozentrang, auch wenn klinisch die schulischen Rechtschreibleistungen ausreichend sind. Relevanter ist allerdings, dass Schüler mit höherem IQ trotz einer Lese-Rechtschreibstörung zu deutlich höheren Prozenträngen als 10 gelangen (dies trifft auch für Schüler zu, die eine Legasthenietherapie erfolgreich absolviert haben). Für beide Grenzfälle sind zum einen die anamnestischen und klinischen Befunde ausschlaggebend zu gewichten, zum anderen lassen sich in diesen Fällen Regressionsmodelle nutzen. Eine Klassifizierung und Diagnostik im Sinne der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), zusammen gefasst unter der Ziffer F81.0 und F81.1 im ICD-l0, ist notwendig. info@bvl-legasthenie.de 9

10 b. Schüler mit Lese-Rechtschreibschwächen Diese Personengruppe kann keine ausreichenden Leistungen im Lesen und Rechtschreiben erzielen. Sie erfüllen jedoch nicht die diagnostischen Kriterien des ICD-l0. Die Lese-Rechtschreibschwäche lässt sich beispielsweise durch mangelhafte Beschulung, inadäquate Übung, Migration, psychologische oder neurologische Erkrankung oder durch eine Sinnesbehinderung (z.b. Schwerhörigkeit oder Sehbehinderung) erklären. Eine Intelligenzminderung liegt nicht vor. Die Lese-Rechtschreibschwächen sind vorübergehend. Die Schüler brauchen auch hier eine individuelle Förderung. c. Schüler mit anderen Förderschwerpunkten Des Weiteren gibt es Schülerinnen, deren Förderschwerpunkte in anderen Bereichen liegen. Für diese Gruppe gelten die jeweiligen Ausführungsbestimmungen für den sonderpädagogischen Förderbedarf. 2. Bestimmung der Personengruppe und Ableitung von Rechtsansprüchen Für eine differenzierte Behandlung und Festsetzung des Nachteilsausgleichs muss zwischen Schülern mit einer Lese- Rechtschreibstörung (Legasthenie) und Schülern mit einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche unterschieden werden. a. Lese-Rechtschreibstörung Als ausreichende Bestätigung für das Vorliegen einer Lese- Rechtschreibstörung im Sinne des ICD-10 müssen fachärztliche Untersuchungen vorliegen. Voraussetzung für die Anerkennung einer fachärztlichen Bescheinigung ist eine multiaxiale Diagnostik, wie sie auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach 35 a SGB VIII erfordert wird. info@bvl-legasthenie.de 10

11 (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. b. Lese-Rechtschreibschwäche oder besonderer Förderbedarf Zur Feststellung einer vorübergehenden Lese-Rechtschreibschwäche, auch in Abgrenzung zum Förderbedarf mit anderen Schwerpunkten, genügen die schulischen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Fachkräfte aus. Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich Für Schüler mit einer andauernden Lese-Rechtschreibstörung muss der Nachteilsausgleich über die gesamte Ausbildungszeit für alle Schularten gelten. Für Schüler mit einer vorübergehenden Lese-Rechtschreibschwäche kann Nachteilsausgleich in individuellem Umfang gewährt werden. Es ist in einem Abstand von 2 Jahren und im Falle des Übertritts an eine weiterführende Schule, der Umfang des Nachteilsausgleiches für Lese- Rechtschreibschwache jeweils erneut festzulegen. Der festgesetzte Umfang ist durch die unterrichtenden Lehrkräfte verpflichtend zu gewähren. info@bvl-legasthenie.de 11

12 Für Schüler mit Förderschwerpunkten in anderen Bereichen gelten die entsprechenden Bestimmungen. 3. Umfang des Nachteilsausgleichs Der Nachteilsausgleich ist für alle Klassenstufen, Schularten einschließlich Abschlusszeugnisse zu gewähren. a. Die Lese-Rechtschreibleistung darf sich in keinem Fach in der Bewertung der Leistungen mindernd auswirken. b. Die Beeinträchtigung der Lese- und Rechtschreibleistung darf den Übertritt an eine weiterführende Schule oder das Erreichen des Klassenziels nicht verhindern. c. Im Unterricht und bei Leistungserhebungen sind mündliche Leistungen stärker zu gewichten. d. Es sind Zeitverlängerungen bis zu 50 % der regulären Arbeitszeit zu gewähren. e. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln ist zu gestatten. f. Es sind bei Bedarf mündliche Aufgabenstellungen oder es erfolgt ein Vorlesen der Aufgabenstellung zur Leistungsmessung. info@bvl-legasthenie.de 12

13 Nachwort: Die bereits im Jahr 2002 gestellten Forderungen des BVL an die KMK und Schulpolitik zur Berücksichtigung aller lese-rechtschreibschwachen Schülerinnen und Schüler bestehen selbstverständlich weiterhin: o Genügende Bereitstellung von Fachkräften, die über eine spezifische Ausbildung zur Förderung von legasthenen Kindern verfügen o Vermittlung von Kompetenzen im Umgang mit Lese- Rechtschreibauffälligen in Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften o Bereitstellung ausreichender und qualifizierter Fördermaßnahmen in der Schule o Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten o Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe o Einfließen von Forschungsergebnissen o Prävention von Lese-Rechtschreibschwierigkeiten in Kindergarten und Schuleingangsphase o Evaluation zur Qualitätssicherung info@bvl-legasthenie.de 13

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