Position. M+E Tarifverträge in der globalisierten und spezialisierten Wertschöpfungskette. Stand: Oktober 2013

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1 Position M+E Tarifverträge in der globalisierten und spezialisierten Wertschöpfungskette Stand: Oktober

2 Vorwort X Vorwort Flexible Tarifverträge für eine globalisierte Wirtschaft Die Globalisierung hat die gesamte Weltwirtschaft tiefgreifend verändert, mit der Folge, dass die Unternehmen weltweit mit Konkurrenten im Wettbewerb stehen. Die Wertschöpfungskette ist nicht mehr rein national, sondern erstreckt sich meist über viele Länder. Durch diesen zunehmenden internationalen Wettbewerbsdruck besteht vor allem in den exportorientierten Branchen Bedarf für die Anpassung der Arbeitsbedingungen. Dazu ist eine standortfördernde Tarifpolitik mit Weitblick nötig. Die Reform des Branchentarifvertrags hin zu noch flexibleren Regelungen ist Voraussetzung für die Effektivität des Tarifvertrags als Dienstleistungsprodukt für die Unternehmen. Die Tarifverträge sind insgesamt auf Mindestbedingungen zurückzuführen, Überregulierungen müssen abgebaut und der Handlungsspielraum der betrieblichen Ebene gestärkt werden. Auch die Entgelttarifverträge müssen verstärkt die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens berücksichtigen und grundsätzlich betriebliche Differenzierungsklauseln enthalten. Der Flächentarifvertrag wird seine Vorteile niedrige Regelungskosten, Planungs- und Kalkulationssicherheit und Produktionssicherheit in Zukunft nur dann weiterhin entfalten können, wenn er den Unternehmen genügend Spielraum für flexible und betriebsspezifische Lösungen lässt. Unser Positionspapier definiert die Forderungen, wie die M+E Tarifverträge angepasst und weiter flexibilisiert werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der globalisierten weiter zu stärken. Bertram Brossardt 25. Oktober 2013

3 Inhalt X Inhalt 1 Präambel Die Position des vbm Die globalisierte und spezialisierte Wirtschaft Globalisierungsstudie der vbw Trends des modernen Wirtschaftslebens Flexibilitätsbedarf der Unternehmen steigt Anforderungen an den M+E Tarifvertrag Flexibilität Erweiterung der betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten Ausweitung von Ergänzungstarifverträgen Wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen im Flächentarifvertrag Ausschließlich Definition von Mindestbedingungen durch Tarifverträge Vereinbarung eines Tarifkorridors bei der Arbeitszeit (IRWAZ-Korridor) Verkürzung der Ruhezeiten Streichung der 40-Stunden-Quote Streichung der Drei-Schicht-Pause Streichung der Befristungsbeschränkungen Streichung der Altersprivilegien Erfolgsabhängige Ausgestaltung der Sonderzahlungen Betriebliche Gestaltung der Zuschläge Neue Organisationsformen von Arbeit Flexibilisierungsmöglichkeiten im MTV Arbeitszeit und Zuschläge in der globalisierten Wirtschaft Moderate Tarifabschlüsse Abbau des Arbeitskostenanteils Berücksichtigung der globalisierten Wertschöpfungskette Betriebliche Differenzierungsmöglichkeiten bei der Tariferhöhung Einmalzahlungen Zeitliche Verschiebung von Tariferhöhungen Erfolgsabhängige Ausgestaltung Anforderungen an das Arbeitskampfrecht Arbeitskampfrecht und spezialisierte Wertschöpfungskette Mittelbare Drittwirkung Ausweitung der mittelbaren Drittwirkung Ansprechpartner... 19

4 Inhalt X Impressum... 19

5 Präambel 1 1 Präambel Tarifverträge müssen den globalen Wirtschaftsbedingungen gerecht werden. Der Flächentarifvertrag trägt durch die tarifliche Friedenspflicht zur Sicherung des Betriebsfriedens bei, schafft während seiner Laufzeit störungsfreie Lieferbeziehungen und bietet eine zuverlässige Planungsgrundlage. Vorteile der Anwendung des Flächentarifvertrags - Niedrige Regelungskosten weil der Betrieb keine eigenen Standards über Entgelte und Arbeitsbedingungen entwickeln und diese nicht mit jedem einzelnen Arbeitnehmer individuell aushandeln muss. - Große Planungs- und Kalkulationssicherheit weil sich der Betrieb über die gesamte Laufzeit des Tarifvertrags sicher sein kann, dass sich seine Arbeitskosten in einem berechenbaren Rahmen bewegen werden. - Große Produktionssicherheit weil der Betrieb relativ sicher sein kann, dass es weder bei ihm noch bei seinen wichtigsten Kunden und Lieferanten im M+E Bereich aufgrund von Arbeitskonflikten zu Produktionsausfällen kommt. Es lässt sich sowohl die Internationalisierung der Wertschöpfungsstrukturen als auch eine fortschreitende internationale Arbeitsteilung feststellen. Aufgrund des zunehmenden internationalen Wettbewerbsdrucks besteht vor allem in den exportorientierten Branchen Bedarf für die Anpassung der Arbeitsbedingungen. Dazu gehört auch der Tarifvertrag. Die fundamentalen wirtschaftlichen Strukturveränderungen der letzten Jahre haben erhebliche Auswirkungen auf die tarifpolitischen Zielsetzungen. Tarifliche Regelungsinhalte und tariflicher Regelungsumfang passen in vieler Hinsicht nicht mehr in das heutige Umfeld der globalisierten Wirtschaft. Der Flächentarifvertrag wird seine Vorteile in Zukunft nur dann weiterhin entfalten können, wenn er den Unternehmen genügend Spielraum für flexible und betriebsspezifische Lösungen lässt. Der globale Wettbewerb und die Verschiebung von Märkten fordern veränderte Betriebs- und Servicezeiten sowie eine erhöhte Mobilität. Die M+E Industrie in Bayern reagiert auf den gewachsenen Kostendruck mit einer stark automatisierten Produktion.

6 Präambel 2 Damit sich die hohen Investitionen im internationalen Vergleich rentieren, müssen hochautomatisierte Maschinen und Anlagen möglichst durchgehend produzieren. Konjunkturschwankungen und Unterbrechungen globaler Lieferketten führen dazu, dass die Produktion mit kurzen Ankündigungsfristen gestoppt und wieder angefahren werden muss. In der Folge schwanken Personalbedarf und Personaleinsatzzeiten.

7 Die Position des vbm 3 2 Die Position des vbm Die Position des vbm auf einen Blick Der vbm Verband der bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e. V. tritt dafür ein, dass die M+E Tarifverträge vier Voraussetzungen erfüllen: Flexibilität Wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen Moderate Tarifabschlüsse und Betriebliche Differenzierungsmöglichkeiten bei der Tariferhöhung Die Forderungen des vbm zusammengefasst: Die M+E Tarifverträge müssen ein Instrument zur Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der globalisierten Wirtschaft sein. Im Sinne einer betriebsnahen Tarifpolitik müssen Entscheidungsbefugnisse auf die betriebliche Ebene verlagert werden. Die Tarifvertragsparteien setzen einen Rahmen. Innerhalb des Rahmens agieren die Betriebsparteien im Sinne der betrieblichen Notwendigkeiten. Die Tarifverträge sind auf Mindestarbeitsbedingungen zurückzuführen. Die tarifliche Arbeitszeit muss stärker flexibilisiert und dem Arbeitsanfall angepasst werden können. Tarifabschlüsse müssen verstärkt die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens berücksichtigen. Betriebliche Differenzierungsklauseln müssen zur Regel werden. Die mittelbare Drittwirkung im Arbeitskampfrecht muss durch Gesetz auf Arbeitskämpfe in anderen Branchen ausgedehnt werden.

8 Die globalisierte und spezialisierte Wirtschaft 4 3 Die globalisierte und spezialisierte Wirtschaft Globalisierung schafft Wachstum und Wohlstand. Die zunehmende Internationalisierung und weltweite Vernetzung der Wirtschaft hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten massiv intensiviert. Vermehrt agieren die so genannten Schwellenländer auf den globalen Märkten. Vor allem China wächst äußerst dynamisch und gewinnt immer mehr an globalem Gewicht. Der Prozess der Globalisierung mit über Staaten und Kontinente reichenden Wertschöpfungsketten stellt für die industrialisierten Volkswirtschaften eine besondere Herausforderung dar. Die abnehmende Sicherheit einzelner Branchen infolge der fortschreitenden weltwirtschaftlichen Integration und die zunehmende internationale Arbeitsteilung erzeugen vielfach einen Anpassungsdruck und beschleunigen damit den wirtschaftlichen Strukturwandel. Die wachsende Bedeutung internationaler Konkurrenz für einheimische Unternehmen führt zu einer Wettbewerbsverschärfung. Darüber hinaus wirken auch die Veränderungen der Nachfragestruktur infolge des dynamischen Wachstums der aufstrebenden Volkswirtschaften in Richtung struktureller Anpassungen. Die Schwellenländer haben sich immer mehr in den Welthandel integriert und erlangen zunehmend an Bedeutung. Die ausländische Nachfrage gewinnt an Gewicht und beeinflusst verstärkt Produktgestaltung und die Internationalisierungsstrategie einzelner Unternehmen Globalisierungsstudie der vbw Die vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat von der Prognos AG untersuchen lassen, welche Veränderungen es in den weltweiten Wertschöpfungsprozessen in den letzten Jahren gegeben hat. Die vbw-studie Globalisierung Entwicklung der Wertschöpfungsstrukturen belegt die zunehmende Verlagerung von Wertschöpfung aus den Industrieländern in die Emerging Markets, allen voran China. Ein entscheidender Befund ist, dass sich Deutschland von den übrigen Industriestaaten abhebt und seine Position in der Welt behaupten konnte. Unter anderem sind folgende weitere Ergebnisse der Studie festzuhalten: Das Volumen der weltweiten Exporte hat sich von 1991 bis 2009 vervierfacht, das der weltweiten Produktion und Forschung verdoppelt. Die Schwellenländer werden weiter an Bedeutung hinzugewinnen, während die mittel- und osteuropäischen Länder ihre Anteile weitestgehend konstant halten. Die Wertschöpfungsstrukturen internationalisieren sich weiter. Dieser Prozess hat für Deutschland zwei Dimensionen: mehr Handel und mehr Handelspartner. Den deutschen Unternehmen wird es durch flexible Anpassungsstrategien auch in Zukunft gelingen, die Herausforderungen der Globalisierung zu überwinden.

9 Die globalisierte und spezialisierte Wirtschaft Trends des modernen Wirtschaftslebens Neben der Globalisierung ist das moderne Wirtschaftsleben durch weitere Trends geprägt: Volatilität höhere Geschwindigkeit größere Komplexität und hybride Wertschöpfung In den letzten Jahren war die wirtschaftliche Entwicklung von einer höheren Volatilität geprägt, als man dies zuvor kannte. Diese Entwicklung wird sich fortsetzen und die Schwankungen bei Nachfrage, Preisen und anderen Rahmenbedingungen werden bleiben. Auch das Tempo im Wirtschaftsgeschehen erhöht sich stetig. Kundenbedürfnisse ändern sich ebenso rasant wie technologische Entwicklungen. Von den Unternehmen verlangt dies einen permanenten Anpassungs- und Innovationsprozess. Gleichzeitig nimmt die Komplexität zu. Dies ergibt sich schon allein aus der zunehmenden Anzahl von globalen Märkten mit ihren differenzierten Bedürfnissen, Kundenwünschen und technischen Anforderungen. Gefragt sind zunehmend kundenspezifische Lösungen. Dazu gehört auch die verstärkte Ergänzung von Produkten durch Dienstleistungen (hybride Wertschöpfung) Flexibilitätsbedarf der Unternehmen steigt Deutschland ist aufgrund seiner ausgeprägten Exportorientierung besonders stark von globalen Entwicklungen und den damit verbundenen Herausforderungen betroffen. Bereits heute bemühen sich die deutschen Unternehmen um stetige Innovation und reagieren flexibel auf die globalen Rahmenbedingungen. Die genannten Trends führen dazu, dass der Bedarf an Flexibilität in unseren Unternehmen größer wird. Sonst besteht die Gefahr, den internationalen Wettbewerb zu verlieren und damit Arbeitsplätze und Wohlstand zu gefährden. Die Tarifverträge der M+E Industrie müssen diese Flexibilität gewähren, um es den Unternehmen zu ermöglichen, diesen Herausforderungen entgegen zu treten.

10 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag 6 4 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag Flexible Tarifverträge sind ein Wettbewerbsvorteil. Deutschland und Bayern sind ein Hochlohnstandort. Besonders für die Industrie, die im globalen Wettbewerb steht, ist dies eine Herausforderung. Die industriellen Arbeitskosten liegen hierzulande um 26 Prozent über dem Durchschnitt der anderen westlichen Industriestaaten. Um industrielle Wertschöpfung und Beschäftigung an unserem heimischen Standort dauerhaft zu sichern und zu stärken, muss diesem Kostennachteil begegnet werden. Um in der globalisierten Wirtschaft zu bestehen, müssen die M+E Tarifverträge vier Voraussetzungen erfüllen: Flexibilität Wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen Moderate Tarifabschlüsse und Betriebliche Differenzierungsmöglichkeiten bei der Tariferhöhung Nötig ist eine standortfördernde Tarifpolitik mit Weitblick. Die Reform des Branchentarifvertrags ist die Voraussetzung für die Effektivität des Tarifvertrags als Dienstleistungsprodukt für die Unternehmen. Überregulierungen müssen abgebaut und der Handlungsspielraum der betrieblichen Ebene gestärkt werden. Nur der reformierte und moderne Tarifvertrag wird im Wettbewerb bestehen. Flächentarifverträge in ihrer ordnungspolitischen, den Arbeitsfrieden für den ganzen Wirtschaftszweig bewahrenden Funktion sollen auch für bislang nicht tarifgebundene Unternehmen attraktiv werden. 4.1 Flexibilität Die Anpassungsfähigkeit der Unternehmen an die globale Wertschöpfungskette muss verbessert werden. Die zentrale Antwort auf diese Herausforderung liegt in einer erhöhten Flexibilität. Dies betrifft zum einen die Entgelt-Tarifverträge und zum anderen die Flexibilisierung der Arbeitsorganisation. Der Reform bedürfen unter anderem die Regelungen der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung. Insbesondere mit einer flexiblen Verteilung der Arbeitszeit kann der Betrieb größere konjunkturelle Schwankungen personalpolitisch leichter bewältigen. Ziel einer modernen Tarifpolitik muss es sein, langfristig Arbeitsplätze und Wertschöpfung am Standort Bayern zu bewahren und neu zu schaffen.

11 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag Erweiterung der betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten Der zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelte Flächentarifvertrag ist das Kernelement der Tarifautonomie. Er bietet den Unternehmen Planungssicherheit und hält Konflikte weitgehend aus den Betrieben heraus. Während der Laufzeit des Flächentarifvertrags sichert die Friedenspflicht die ungestörte Produktion und trägt deshalb zur Verbesserung der Lieferbeziehungen bei. Der Flächentarif muss notwendige Flexibilisierungsspielräume stärken und ausbauen, denn die betriebliche Wirklichkeit in den einzelnen Unternehmen unterscheidet sich nicht selten von den Rahmenbedingungen, die der Flächentarifvertrag erfasst. Die Flexibilisierung des Tarifvertrags lässt sich durch mehr Öffnungsklauseln erreichen. Gemäß 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen dann zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag selbst gestattet sind. Diese "Gestattung" ist die Öffnungsklausel. Inhalt und Umfang von Öffnungsklauseln werden durch die Tarifvertragsparteien vereinbart, es kann also für jede Tarifnorm eine Öffnungsklausel vereinbart werden. Es können Bedingungen für ein Abweichen festgelegt werden. Es ist möglich (und auch üblich), eine abweichende Regelung von der Zustimmung des Betriebsrats oder der Tarifvertragsparteien abhängig zu machen. Öffnungsklauseln sollen die flexible Umsetzung der Tarifverträge in die betriebliche Praxis in den Fällen ermöglichen, in denen wegen der Flächenwirkung des Tarifvertrags die Bedingungen des einzelnen Betriebes nicht ausreichend berücksichtigt werden können. Eine Unterform der Öffnungsklausel ist die sogenannte Härteklausel. Die bereits jetzt in den M+E Tarifverträgen bestehenden Öffnungsklauseln eröffnen den Betrieben Spielräume. Diese betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten müssen ausgeweitet werden. Den Betriebsparteien muss die Möglichkeit gegeben werden, im Wege tariflicher Betriebsöffnungsklauseln qualitative und quantitative betriebsspezifische Regelungen zu treffen. In Betracht kommt zum Beispiel eine vermehrte Vereinbarung von Härteklauseln. Hierbei handelt es sich um eine tarifvertragliche Regelung, die es den einzelnen Betrieben bei Vorliegen festgelegter Voraussetzungen (gegebenenfalls nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat und / oder Zustimmung der Tarifvertragsparteien) erlaubt, die im Tarifvertrag vorgeschriebenen Bedingungen in einem bestimmten Rahmen zu unterschreiten Ausweitung von Ergänzungstarifverträgen Ein Ergänzungstarifvertrag schafft Kostenentlastung auf breiter Front. Er stellt grundsätzlich alle tariflichen Leistungen zur Disposition. Vertragschließende Parteien sind der Arbeitgeberverband und die Gewerkschaft. Ergänzungstarifverträge sind sehr gut

12 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag 8 geeignet, um die Wettbewerbs-, Investitions- oder Innovationsfähigkeit des Unternehmens zu verbessern. Insbesondere für international im Wettbewerb stehende Unternehmen wird damit die Möglichkeit geschaffen, auf eine veränderte Wettbewerbslage zu reagieren. Die Stundung, Kürzung oder Streichung von tariflichen Leistungen erhöht unmittelbar die Liquidität und Rentabilität des Unternehmens. Sinkende Arbeitskosten bei gegebener Produktion verringern die Lohnstückkosten und stützen die Wettbewerbsfähigkeit. Im Tarifvertrag zur Beschäftigungsentwicklung ( 4 mit den Anlagen 1 und 2) wurden die Inhalte der bisherigen Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung und zur Standortsicherung ( Kodex Pforzheim ) zusammengefasst. Seit dem Tarifabschluss 2004 gibt es damit für die Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie erstmals tariflich textiert die Möglichkeit, zur Sicherung von Beschäftigung vom Flächentarifvertrag abzuweichen und eine betriebliche Sonderregelung zur Standortsicherung zu schließen. Mit dem TV BeschE bekennen sich die Tarifvertragsparteien dazu, unter Berücksichtigung bestimmter betrieblicher Belange, Vereinbarungen über die Abweichung und Ergänzung von Flächentarifstandards zu treffen. Die Vereinbarung vom Tarifvertrag abweichender Regelungen ist erlaubt, wenn die Wettbewerbs-, Investitions- und Innovationsfähigkeit des Betriebes bedroht ist. Die Tarifvereinbarung greift nicht erst bei akuten Beschäftigungsproblemen ein, sondern bereits dann, wenn die Notwendigkeit zur Verbesserung der Beschäftigungsentwicklung auf betrieblicher Ebene bejaht wird. Die im TV BeschE genannten Maßnahmen können also ausdrücklich auch präventiv angewendet werden. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zu ihrer Verantwortung in einer betrieblichen Situation, in der es unabhängig davon, ob bereits Beschäftigungsprobleme vorliegen darum geht, die für Sicherung und Schaffung von Beschäftigung entscheidenden Rahmenbedingungen des Betriebes (Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit, Investitionsbedingungen) zu verbessern. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Tarifvertragsparteien aufgrund der in der Vereinbarung enthaltenen Selbstverpflichtung in ihrer Entscheidung gebunden, eine ergänzende oder von den tariflichen Standards abweichende Vereinbarung zu treffen ( die Tarifvertragsparteien werden vereinbaren ). Werden in einem Betrieb der Bedarf und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abweichung von den bestehenden Flächentarifstandards festgestellt, so sieht die Tarifvereinbarung ein Zusammenwirken von Betriebsparteien und Tarifvertragsparteien vor, an dessen Ende der Abschluss eines Ergänzungstarifvertrages steht.

13 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag 9 Die Tarifvertragsparteien werden damit zu einer stärkeren Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation veranlasst, da über die tarifliche Umsetzung auf betrieblicher Ebene unter Einbeziehung der Betriebsparteien entschieden wird. Der Handlungsspielraum der Betriebsparteien wird deutlich erweitert. Die betriebliche Perspektive rückt in den Vordergrund. Damit verbindet sich ein wichtiger Schritt in Richtung auf eine neue Balance zwischen Tarif- und Betriebsebene (betriebsnahe Tarifpolitik). Die grundsätzliche Eröffnung für Abweichungen von den flächentariflichen Bestimmungen ist als Generalklausel zu verstehen. Sie ist nicht auf bestimmte Regelungsgegenstände beschränkt. Bei den zur Verfügung stehenden Instrumenten zur Abweichung von tariflichen Mindeststandards können alle materiellen Stellschrauben von der Arbeitszeit bis zur Vergütung nutzbar gemacht werden. Eine Einschränkung oder die Festlegung von bestimmten Mitteln wurde nicht vorgenommen. Verbreitete Beispiele für Abweichungen vom Flächentarifvertrag - Kürzung von Sonderzahlungen (Betriebliche Sonderzahlung, 13. Monatseinkommen, zusätzliche Urlaubsvergütung) - Stundung von Ansprüchen - Erhöhung der Arbeitszeit mit / ohne Lohnausgleich - Absenkung der Arbeitszeit mit / ohne Lohnausgleich - Verschiebung oder Aussetzung einer Tariferhöhung Im Gegenzug zu den Kürzungen der tariflichen Standards geben die Firmen in der Regel eine Art von Beschäftigungsgarantie ab. Auch Standort- und Investitionszusagen werden häufig abgegeben. Zwingend ist dies jedoch nicht. Die Möglichkeiten des Abschlusses von Ergänzung-Tarifverträgen müssen ausgeweitet werden. Ergänzungstarifverträge dürfen nicht nur in Notfällen mit aufwändiger Begründung und bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Gutachtens vereinbart werden können. Es muss möglich sein, einen Ergänzungs-Tarifvertrag abzuschließen, wenn es dem betrieblichen Interesse dient und die Betriebsparteien den Ergänzungstarifvertrag für nötig erachten. Gerade eine externe Bewertung der wirtschaftlichen Lage verursacht hohe Kosten und verlangsamt in Verbindung mit bürokratischen Abläufen den Entscheidungsprozess um die notwendige Lösung im Betrieb. 4.2 Wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen im Flächentarifvertrag Notwendig ist eine Umgestaltung des Flächentarifvertrags, um ihn als bewährtes Mittel für die Arbeitsbedingungen eines Industriezweigs fortzuentwickeln. Damit sollen Wettbewerbsposition und Sicherheit der Arbeitsplätze gewährleistet werden. Um den Anforderungen an die globalisierte Wirtschaft gerecht zu werden, müssen die M+E Tarifverträge zu ihrem ursprünglichen Zweck der Definition von Mindestarbeits-

14 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag 10 bedingungen zurückgeführt werden. Weiter müssen überkommene Regelungen, die nicht mehr der heutigen Arbeitswelt entsprechen, gestrichen werden Ausschließlich Definition von Mindestbedingungen durch Tarifverträge Tarifverträge müssen wieder Mindestbedingungen im ökonomischen Sinne sein. Den Betrieben fehlt oftmals Flexibilität, um auf individuelle Situationen oder Veränderungen am Markt schnell reagieren zu können. Dies kann den Abbau von Arbeitsplätzen zur Folge haben oder im Extremfall sogar die Existenz des ganzen Betriebs gefährden. Tarifbedingungen dürfen daher lediglich Mindestbedingungen sein ( 22 Ziffer 1 MTV). Bei Aufrechterhaltung der Gestaltung von Mindestarbeitsbedinungen sollen Regelungsdichte und Regelungstiefe von Flächentarifverträgen zu Gunsten einer betriebsnäheren, flexiblen Anwendungsmöglichkeit zurückgenommen werden Vereinbarung eines Tarifkorridors bei der Arbeitszeit (IRWAZ-Korridor) Die fixe Vereinbarung einer wöchentlich abzuleistenden Arbeitszeit hält den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einer globalisierten Arbeitswelt nicht mehr stand. Zur Flexibilisierung des Arbeitszeitvolumens ist ein IRWAZ-Korridor von 35 bis 40 Stunden in den MTV aufzunehmen. Dabei handelt es sich um eine im Tarifvertrag vorgegebene Bandbreite, innerhalb derer auf betrieblicher Ebene Vereinbarungen getroffen werden können. Durch erzwingbare Betriebsvereinbarung kann die individuelle regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend kollektiv erhöht werden. Die Entscheidung, ob die Erhöhung der Arbeitszeit mit oder ohne Entgeltausgleich erfolgt, obliegt den Betriebsparteien Verkürzung der Ruhezeiten Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht in 5 Absatz 1vor, dass grundsätzlich nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden muss. Diese lange Ruhezeit sollte durch den Manteltarifvertrag verkürzt werden. 7 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG enthält eine Öffnungsklausel für die Verkürzung der Ruhezeit. Durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann die Ruhezeit von elf Stunden um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Der Manteltarifvertrag ist um eine Öffnungsklausel zu erweitern, die durch Betriebsvereinbarung eine Verkürzung der Ruhezeit auf neun Stunden ermöglicht.

15 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag Streichung der 40-Stunden-Quote Die 13-Prozent-Quote muss gestrichen werden. Die Unternehmen müssen je nach Kapazitätsbedarf die Möglichkeit haben, unbegrenzt 40-Stunden-Verträge mit ihren Arbeitnehmern zu vereinbaren. Eine beiderseitige Rückführung auf 35 Stunden gemäß den bestehenden Regelungen (mit Ankündigungsfrist) bleibt möglich Streichung der Drei-Schicht-Pause Die Regelung der bezahlten Pause im Drei-Schicht-Betrieb ist in der modernen Arbeitswelt überholt. Sie verteuert die Arbeitskosten und muss abgeschafft werden. Die Pausenbezahlung war eingeführt worden, da in früheren Produktionsprozessen eine feste Pausengewährung kaum möglich war. Die heutige betriebliche Situation weist eine Vielzahl von Schichtsystemen auf. Für die Privilegierung der Drei-Schicht-Pause ist kein sachlicher Grund erkennbar Streichung der Befristungsbeschränkungen Befristete Einstellungen stellen ein wichtiges Instrument der Personalpolitik in der volatilen Wirtschaft dar. Die tarifrechtlichen Bedingungen müssen so gestaltet werden, dass befristete Beschäftigungsverhältnisse weiterhin eine attraktive Option für Arbeitgeber sind, um zusätzliche Mitarbeiter einzustellen. Die tariflichen Befristungsbeschränkungen in 7 MTV für die Entgeltgruppen 1 bis 7 müssen gestrichen werden. Der Manteltarifvertrag ist dahingehend zu öffnen, dass sachgrundlose Befristungen bis zu vier Jahre möglich sind und innerhalb der Gesamtdauer bis zu fünf Mal verlängert werden können Streichung der Altersprivilegien Tarifliche Regelungen, die unter anderem an das Alter anknüpfen, sind nicht mehr zeitgemäß. Sie dienen lediglich dazu, in der Vergangenheit erworbene Besitzstände zu sichern. Die tarifliche Unkündbarkeit führt zu einer ungesunden Altersstruktur des Betriebes. Der Entgeltausgleich bei Leistungsminderung führt zu großen bürokratischem Aufwand und zu hoher finanzieller Belastung. Aufgrund des Fachkräftemangels werden immer mehr ältere Arbeitnehmer gebraucht. Das Renteneintrittsalter wird schrittweise auf 67 Jahre erhöht. Die Altersprivilegien wurden daran nicht angepasst. Sie bilden nicht mehr die Lebenswirklichkeit ab.

16 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag 12 Die Regelungen zur ordentlichen Unkündbarkeit ( 8 Ziffer 2 Absatz (III) MTV) und zum Entgeltausgleich bei Leistungsminderung ( 17 MTV) sind daher zu streichen Erfolgsabhängige Ausgestaltung der Sonderzahlungen Das 13. Monatseinkommen und das tariflich erhöhte Urlaubsentgelt als tarifliche Sonderzahlungen müssen erfolgsabhängig ausgestaltet werden. Das erhöhte tarifliche Urlaubsentgelt im MTV und der Tarifvertrag über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (TV 13. ME) müssen mit einer Öffnungsklausel für eine betriebliche Regelung versehen werden. Betriebe können so bei schlechter Ertragslage die Sonderzahlung reduzieren und bei guter Ertragslage aufstocken. In guten Zeiten partizipieren die Arbeitnehmer durch höheres Einkommen, in schlechten Zeiten durch sichere Arbeitsplätze. Damit die flexible Gestaltung der Sonderzahlungen wirksam vereinbart werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: freiwillige Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien, Festlegung der Kriterien durch die Betriebsparteien und mehrjährige Laufzeit der Betriebsvereinbarung. Durch die freiwillige Betriebsvereinbarung wird sichergestellt, dass ein solches Modell nicht gegen den Willen des Arbeitgebers eingeführt werden kann. Die Festlegung der Kriterien des wirtschaftlichen Erfolgs wird durch die Betriebsparteien vorgenommen, weil sie diese Frage am besten beurteilen können. Nur durch die mehrjährige Laufzeit der freiwilligen Betriebsvereinbarung kann sichergestellt werden, dass die flexible Gestaltung der Sonderzahlungen nicht nur in Erfolgsjahren zur Anwendung kommt, sondern auch in Krisenzeiten; ein Rosinenpicken wird so vermieden. Durch die Verlagerung der Gestaltung der Sonderzahlungen auf die Betriebsebene wird der unterschiedlichen wirtschaftlichen Lage der einzelnen Betriebe Rechnung getragen. Der Tarifvertrag gibt lediglich einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Betriebsparteien zur Gestaltung aufgerufen sind Betriebliche Gestaltung der Zuschläge Der MTV sieht Zuschläge für folgende Arbeiten vor: Mehrarbeit Nachtarbeit Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit Der Manteltarifvertrag muss mit einer Öffnungsklausel ausgestattet werden, die den Betriebsparteien ermöglicht, die Höhe der Zuschläge durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Weiter muss den Betriebsparteien die Möglichkeit eingeräumt werden, anstelle von Zuschlägen eine Abgeltung durch freie Tage zu ermöglichen.

17 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag Neue Organisationsformen von Arbeit Durch die fortschreitende Globalisierung und die wachsende Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Wertschöpfungsketten gewinnen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der grenzüberschreitende Personaleinsatz an Bedeutung. Erforderlich ist eine reibungslose Zusammenarbeit mit internationalen Kunden und Auslandsniederlassungen. Dies führt zu einem höheren Anspruch an die Mobilität von Fach- und Führungskräften. Die steigenden Dienstleistungsanteile an der Wertschöpfung (zum Beispiel Beratung und Service) sorgen dafür, dass Fach- und Führungskräfte zunehmend an verschiedenen Unternehmensstandorten, bei Kunden und Lieferanten oder anderen Wertschöpfungspartnern tätig werden müssen. Der Tarifvertrag muss zum Beispiel die Zusammenarbeit in internationalen Teams über Zeitzonen hinweg ermöglichen. Arbeitsabläufe müssen über Zeitzonen hinweg koordiniert werden. Beispiel Die Arbeit im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette kann dazu führen, dass dringende Abstimmungsprozesse frühmorgens mit Standorten in Fernost und spätabends mit Standorten in Nordamerika durchgeführt werden müssen. Das betriebliche Arbeitszeitmodell für die davon betroffenen Arbeitnehmer sollte auf diese Situation angepasst sein. Insbesondere sollten zuschlagspflichtige Arbeitszeiten vermieden werden. Moderne Kommunikationsmittel ermöglichen die Arbeit an allen Orten. Die Arbeitnehmer sind für viele Tätigkeiten nicht mehr an einen bestimmten Arbeitsort gebunden. Tätigkeiten, die hauptsächlich am PC ausgeführt werden, können dadurch ganz oder teilweise außerhalb des Betriebs, also zu Hause (Home Office) oder unterwegs (Mobile Office) ausgeführt werden. Studie Neue Organisationsformen von Arbeit Im Auftrag der bayerischen Metall- und Elektroarbeitgeber hat die Technische Universität Chemnitz die Studie "Neue Organisationsformen von Arbeit" erstellt. Die Studie gibt Anregungen, wie Sie die aktuellen Entwicklungen in der modernen Arbeitswelt zum Vorteil Ihres Unternehmens nutzen können. Sie können die Studie in gedruckter Form im ServiceCenter Arbeitswissenschaft bestellen.

18 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag Flexibilisierungsmöglichkeiten im MTV Der MTV der bayerischen M+E Industrie enthält bereits vielfältige flexible Formen der Arbeitszeitgestaltung: Ausweitung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden ( 13-Prozent-Klausel ) Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit Gleitzeit Vor- und Nacharbeit Arbeitszeitverkürzung nach TV BeschE Weiter ermöglichen Arbeitszeitkonten die Erfassung von Differenzen zwischen IRWAZ und Sollzeit und führen zur Vermeidung von Mehrarbeit. 2 Ziffer 2 MTV sieht vor, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mit dem Betriebsrat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse vereinbart werden. Der MTV bietet damit die Möglichkeit der Einführung von Arbeitszeitmodellen, ohne sich im Voraus auf ein bestimmtes Modell festzulegen. Können sich die Betriebsparteien nicht einigen, erklärt der Tarifvertrag die tarifliche Schlichtungsstelle ( 23 D MTV) für zuständig. Der MTV bietet damit die Möglichkeit, innerhalb einer kurzen Zeit (sechs Tage) ein neues Arbeitszeitmodell im Betrieb einzuführen Arbeitszeit und Zuschläge in der globalisierten Wirtschaft Der Manteltarifvertrag muss mit einer Öffnungsklausel versehen werden, die eine tarifliche Anpassung der Arbeitszeit und der Zuschläge von bestimmten Arbeitnehmern ermöglicht. Sie soll die Vereinbarung von Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer ermöglichen, deren Arbeit in besonderem Maß durch die Tätigkeit in der internationalen Wertschöpfungskette geprägt ist. Diese Klausel könnte insbesondere folgende Themen betreffen: Anpassung der Zuschlagsregelungen aufgrund veränderter Ansprechzeiten Besondere Betriebs- und Servicezeiten So könnten für ganze Abteilungen in Deutschland abweichende Betriebs- und Servicezeiten (gegebenenfalls rund um die Uhr) festgelegt werden, ohne dass Nacharbeitszuschläge anfallen.

19 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag Moderate Tarifabschlüsse Die Personalkosten sind einer der wenigen regional variablen Kostenelemente und somit wesentlich für die Frage, wo industrielle Wertschöpfung stattfindet und wo Beschäftigung generiert wird. Tarifabschlüsse dürfen nicht zu überhöhten Personalkosten führen Abbau des Arbeitskostenanteils Die tariflichen Entgelterhöhungen müssen dauerhaft moderat ausfallen, um den Arbeitskostenanteil mittelfristig abzubauen. Die Löhne und Gehälter sind der größte und entscheidende Teil der Arbeitskosten. Ohne Mitwirkung der Tarifpolitik ist die Kostenproblematik nicht in den Griff zu bekommen. Orientierungsgröße für die Lohnpolitik ist der gesamtwirtschaftliche Produktivitätsfortschritt. Der Grundsatz der produktivitätsorientierten Lohnpolitik ist aber nicht als schematische Lohnformel zu verstehen. Was durch die Arbeitsleistung zusätzlich erwirtschaftet wird, kann in Form höherer Entgelte an die Beschäftigten verteilt werden. Eine moderate Tarifpolitik trägt zum Beschäftigungsaufbau bei und leistet in schwierigen Situationen einen Beitrag zur Beschäftigungssicherung Berücksichtigung der globalisierten Wertschöpfungskette Die Lohnpolitik muss die Kostenniveaus in anderen Ländern im Blick haben. Moderate Entgeltsteigerungen tragen dazu bei, die internationale preisliche Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Zwar sind die Arbeitskosten in Deutschland im internationalen Vergleich immer noch zu hoch, der Abstand konnte durch die moderate Tarifpolitik der letzten Jahre verringert werden. 4.5 Betriebliche Differenzierungsmöglichkeiten bei der Tariferhöhung Die Tariferhöhung muss nicht nur wie oben bereits dargelegt moderat sein. Sie muss bezüglich der Ausgestaltung und des Zeitpunkts des Inkrafttretens flexibel sein Einmalzahlungen Es müssen vermehrt flexible Vergütungssysteme genutzt werden. Dazu gehören laufzeitbezogene oder pauschale Einmalzahlungen, die neben, beziehungsweise anstelle, einer dauerhaften Anhebung der Tarifsätze vereinbart werden und nicht tabellenwirksam sind. Durch eine Einmalzahlung anstatt einer sofort wirksam werdenden Tabellenerhöhung kann die Belastung durch einen Tarifabschluss verringert werden, weil die Tabellenerhöhung erst später greift. Wird eine Einmalzahlung ohne darauf

20 Anforderungen an den M+E Tarifvertrag 16 folgende Tabellenerhöhung vereinbart, hat dies den Vorteil, dass das Entgeltgitter nicht erhöht wird. Diese Einmalzahlungen müssen so ausgestaltet werden, dass sie in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch Öffnungsklauseln auf betrieblicher Ebene abdingbar sind Zeitliche Verschiebung von Tariferhöhungen Durch die Möglichkeit einer zeitlichen Verschiebung der Tariferhöhung wird den Betrieben die Möglichkeit gegeben, auf die sehr volatile Wirtschaftslage zu reagieren. Eine Verschiebung muss je nach den betrieblichen Bedürfnissen nach vorne, aber auch nach hinten möglich sein. Die Umsetzung der Verschiebung kann durch ein oder mehrere im Tarifvertrag vereinbarte Kriterien erfolgen. In der Tarifrunde 2010 wurde als Kriterium die wirtschaftliche Lage verwendet. Dieser Begriff umfasst alle betriebswirtschaftlich relevanten Kennzahlen. Es liegt in der Beurteilung der Betriebsparteien, zu bewerten, ob die wirtschaftliche Situation für eine Verschiebung vorliegt. Neben der Ertragslage können auch der jeweilige oder voraussichtliche Auftragseingang, die Eigenkapitalrendite, die Liquidität, die Preisentwicklung oder Ähnliches ein mögliches Kriterium für eine Verschiebung sein. Die Umsetzung der Verschiebung kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung mit Schlichtungsmöglichkeit erfolgen. Durch die zeitliche Differenzierung der Tariferhöhung können betriebliche Belange besser berücksichtigt werden. Die heterogene Struktur der M+E Branche und unterschiedliche wirtschaftliche Gegebenheiten können besser abgebildet werden Erfolgsabhängige Ausgestaltung Tarifabschlüsse müssen so ausgestaltet werden, dass sich der Umfang von Tabellenerhöhungen und Einmalzahlungen an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens orientiert. Dabei muss es auch möglich sein, dass diese Leistungen bei schlechter wirtschaftlicher Lage vollständig entfallen. In guten Zeiten partizipieren die Mitarbeiter durch höhere Entgelte, in schlechten Zeiten durch sichere Arbeitsplätze.

21 Anforderungen an das Arbeitskampfrecht 17 5 Anforderungen an das Arbeitskampfrecht Die spezialisierte Wertschöpfungskette beeinflusst das Arbeitskampfrecht Arbeitskampfrecht und spezialisierte Wertschöpfungskette Die spezialisierte Wertschöpfungskette der heutigen Wirtschaft darf auch das Arbeitskampfrecht nicht unverändert lassen. Die Regelungen über den Arbeitskampf müssen berücksichtigen, dass Produkte heute nicht mehr vollständig durch den Endhersteller gefertigt werden, sondern dass die einzelnen Teile des Endprodukts von vielen Zulieferern gefertigt werden, die teils selbst wieder Zulieferbetriebe haben Mittelbare Drittwirkung Sind Unternehmen unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, entfällt die Pflicht, den Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Betriebe, die von einem Arbeitskampf nur mittelbar betroffen sind, das Arbeitsentgelt für ihre Arbeitnehmer ebenfalls nicht bezahlen. Dies gilt allerdings nur, soweit sich die mittelbare Betroffenheit auf Unternehmen derselben (bestreikten) Branche richtet. Beispiel Kann bei einem Betrieb der M+E Industrie nicht gearbeitet werden, weil bei einem Zuliefererbetrieb aus derselben Branche gestreikt wird, müssen die Arbeitnehmer des Betriebs nicht bezahlt werden. Ist ein Betrieb mittelbar von einem Arbeitskampf in einem Betrieb einer anderen Branche betroffen, greift die oben genannte Rechtsprechung nicht ein. Die Arbeitnehmer wären also weiterhin zu bezahlen, obwohl beispielsweise wegen fehlender Teile nicht weiter gearbeitet werden kann Ausweitung der mittelbaren Drittwirkung Die Rechtsprechung des BAG zur mittelbaren Drittwirkung ist durch Gesetz auf Fälle der mittelbaren Betroffenheit durch einen Arbeitskampf in einer fremden Branche auszuweiten.

22 Anforderungen an das Arbeitskampfrecht 18 Beispiel Ein Arbeitskampf im Güterverkehrsbereich der Deutschen Bahn AG führt dazu, dass Rohmaterial, Teil- und Endprodukte der M+E Industrie nicht transportiert werden können. Nach der aktuellen Rechtsprechung wären Arbeitnehmer in Betrieben der M+E Industrie, die mittelbar von diesem Streik betroffen wären, weiterhin zu bezahlen. Es ist nicht sach- und interessengerecht, das Arbeitskampfrisiko in diesem Fall einseitig auf den mittelbar betroffenen Arbeitgeber zu verlagern. In der heutigen arbeitsteiligen Wirtschaft, in der die Wertschöpfungskette Betriebe verschiedenster Branchen verbindet, ist die Anwendung der Grundsätze der mittelbaren Drittwirkung nur auf Betriebe derselben Branche überholt. Die Situation für das betroffene Unternehmen ist die gleiche, unabhängig davon, ob der Zulieferbetrieb der gleichen, oder einer anderen Branche angehört. Position Koalitionsfreiheit und Arbeitskampfrecht Wir fordern eine gesetzliche Regelung des Arbeitskampfrechts. Näheres finden Sie in unserem Positionspapier Koalitionsfreiheit und Arbeitskampfrecht.

23 Position M+E Tarifverträge in der globalen Wertschöpfungskette Ansprechpartner / Impressum 19 Ansprechpartner Friedbert Warnecke Tarifabteilung Telefon Telefax friedbert.warnecke@vbm.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbm Verband der Bayerischen Metallund Elektro-Industrie e. V. Max-Joseph-Straße München vbm Oktober 2013

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