Musterklausur WP 2010/11

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1 Musterklausur WP 2010/11 Aufgabe 1: Erläutern Sie die Bedeutung der Branchenzugehörigkeit des zu prüfenden Unternehmens bei der Beurteilung des inhärenten Risikos Aufgabe 2: Welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus der Sicht des Aufsichtsrats bei einer regelmäßigen Rotation des Wirtschaftsprüfers (z.b. alle 5 Jahre) Aufgabe 3: Beschreiben Sie die Bedeutung von Plausibilitätsprüfungen bei der Vorprüfung eines Neumandates (Prüferwechsel)

2 Aufgabe 1: Erläutern Sie die Bedeutung der Branchenzugehörigkeit des zu prüfenden Unternehmens bei der Beurteilung des inhärenten Risikos I. In der Praxis werden Prüfungsaufträge an Abschlussprüfer meist i.r.v. Pauschlaufträgen vergeben (fixes Honorar, das nur in definierten Ausnahmefällen steigen kann). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Haftung des Abschlussprüfers für die Folgen eines zu Unrecht erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks wurde schon vor geraumer Zeit der risikoorientierte Prüfungsansatz entwickelt. Das Ziel dieses Modellansatzes besteht darin, dass die begrenzten Ressourcen des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter so eingesetzt werden sollen, dass ihre Prüfungshandlungen einen möglichst hohen Sicherheitsbeitrag zur Urteilsfindung liefern. Die theoretische Basis des risikoorientierten Prüfungsansatzes bildet das Bayes sche Theorem, das das Prüfungsrisiko (also das Risiko, dass trotz stichprobenartiger Überprüfung ohne Beanstandungen vom Abschlussprüfer eine unzutreffende Gesamtaussage getroffen wird) als Produkt einzelner Teilrisiken gemäß folgender Formel beschreibt: PrüfungR = inhärentes Risiko x Kontrollrisiko x Entdeckungsrisiko Nachdem der Abschlussprüfer von den aufgeführten Risiken lediglich das Entdeckungsrisiko durch eigenes Zutun beeinflussen kann (Erhöhung der Stichprobenzahl), besteht die abzuleitende Konsequenz aus diesem Modell besteht darin, dass bereits im Rahmen der Auftragskalkulation durch eine Analyse des inhärenten Risikos sowie des Kontrollrisikos die Intensität der Einzelfallprüfungen (und damit auch die Preisuntergrenze für den Auftrag) abgeschätzt werden kann. II. Im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes bildet das inhärente Risiko dasjenige, das dem zu prüfenden Unternehmen aufgrund der konkreten Situation und Umstände, in dem es sich befindet, innewohnt. Anders formuliert handelt es sich bei dem inhärenten Risiko um die Anfälligkeit des zu prüfenden Unternehmens gegen Fehler und Manipulationen aufgrund des allgemeinen Umfeldes und der äußeren Umstände, in denen sich das Unternehmen befindet. Die Intensität des inhärenten Risikos ist abhängig von Aspekten wie dem konjunkturellen Umfeld, der Liquiditäts-, Ertrags und Kapitalsituation des Unternehmens, der Branche, der Qualität des Managements und der Mitarbeiter, der Verflechtung der Existenz des mittelständischen Unternehmers mit dem Unternehmen u.a.m. III. Aufgrund der Usancen in einzelnen Branchen wird bereits aus der Zugehörigkeit einer Gesellschaft zu einem bestimmten Wirtschaftszweig von einem höheren oder niedrigerem inhärenten Risiko ausgegangen. Als Paradebeispiel wird in diesem Zusammenhang häufig die Baubranche genannt, der eine latente Neigung zu Preisabsprachen, Vorteilszuwendung und Vorteilsannahme nachgesagt wird. In gegenteiliger Weise gilt dies für öffentlich-rechtliche Unternehmen, bei denen zu unterstellen ist, dass das Management kein übermäßiges Interesse an einer Manipulation von Jahresabschlüssen haben dürfte.

3 IV. Insgesamt betrachtet ist der Branchenzugehörigkeit bei der Beurteilung des inhärenten Risikos keine übermäßige Bedeutung beizumessen. Wie die Bilanzskandale der letzten Jahre zeigen, steigt branchenübergreifend insbesondere bei einer angespannten wirtschaftlichen Situation die Neigung des Managements zu Manipulationen, um negative Folgen seitens der Kapitalgeber bei unbefriedigenden Bilanzzahlen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund dürfte der Ertrags- und Liquiditätslage bei der Einschätzung des inhärenten Risikos ein deutlich höherer Stellenwert zukommen.

4 Aufgabe 2: Welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus der Sicht des Aufsichtsrats bei einer regelmäßigen Rotation des Wirtschaftsprüfers (z.b. alle 5 Jahre) I. Gem. 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die Geschäftsführung zu überwachen. Einen wesentlichen Schwerpunktbildet dabei die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Sicherungssysteme der Gesellschaft (Rechnungslegungsprozess, internes Kontrollsystem, Risikomanagementsystem u.a.m.). Der Aussichtsrat wird dabei insbesondere hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung durch den Abschlussprüfer unterstützt, den er gem. 111 Abs. 2 AktG zu bestellen hat. II. Vor dem Hintergrund der jüngsten Bilanzskandale setzte in den letzten Jahren eine Diskussion über eine pflichtgemäße Rotation des Abschlussprüfers ein. Umgesetzt wurde dies im deutschen HGB gem. 319a Abs. 1 HGB, allerdings nur bei kapitalmarkorientierten Gesellschaften hinsichtlich einer interne Rotation des Wirtschaftsprüfers nach 7 Jahren. Ein Wechsel der Prüfungsgesellschaft ist nicht erforderlich. III. Für die Rotation spricht eine Reihe von Gründen. Anzuführen ist beispielsweise die über die Jahre möglicherweise zunehmende persönliche Bindung zwischen Abschlussprüfer und Vorstand, die die Kommunikation zwischen Prüfer und Aufsichtsrat beeinträchtigen kann. Daneben bietet die Rotation die Möglichkeit, im Rahmen einer Ausschreibung den aktuellen Marktpreis für die Prüfung des eigenen Unternehmens zu testen. Als wesentliches Argument für die Rotation ist anzuführen, dass ein neuer Prüfer möglicherweise weniger Gefahr läuft, betriebsblind zu werden und dem Aufsichtsrat neue Impulse für die Überwachung der Geschäftsleitung geben kann. IV. Als gegen die Rotation sprechende Aspekte ist zunächst die Vertrautheit des langjährigen Prüfers mit den Besonderheiten der Gesellschaft zu nennen. Nicht selten ermöglicht erst die tiefgehende Kenntnis der unternehmensindividuellen Geschäftsprozesse die Aufdeckung von Schwachstellen und Risiken. Aus Unternehmenssicht führt ein Prüferwechsel zudem zu erheblichen Mehraufwand, weil der neue Prüfer sich im Rahmen der Erstprüfung mit den Besonderheiten der Gesellschaft vertraut machen muss. Auch hinsichtlich der Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer kann eine gewachsene Beziehung Vorteile bieten. Im Fall einer langjährigen Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer ist letzterer nicht selten ein profunder Ratgeber auch in strategischen Fragen. Ein (zwangsweiser) Wechsel würde damit zu einem Know-how-Verlust führen, der kontraproduktiv wäre. V. In der Gesamtschau lässt sich kein abschließendes Urteil darüber abgeben, ob bei einem turnusmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers die Vor- oder Nachteile aus Sicht des Aufsichtsrats

5 überwiegen. Bei einer gut funktionierenden Zusammenarbeit spricht wohl insgesamt die Mehrzahl der Argumente gegen eine vorgegebene Rotation.

6 Aufgabe 3: Beschreiben Sie die Bedeutung von Plausibilitätsprüfungen bei der Vorprüfung eines Neumandates (Prüferwechsel) I. Unter einer Plausibilitätsprüfung ist eine analytische Prüfungshandlungen zur Beurteilung des Verhältnisses prüfungsrelevanter Sachverhalte zueinander zu verstehen. Ihr Ziel besteht darin, auffällige Abweichungen durch die Analyse von Vergleichs- und Kennzahlen festzustellen. Durch Plausibilitätsprüfungen lassen sich der Umfang der Einzelfallprüfungen reduzieren (Kostenminimierung!) und Prüfungsschwerpunkte erkennen (Risikominimierung!). Vergleichszahlen oder -werte können aus Vorperioden oder Unternehmensvergleichen stammen. Die grundsätzliche Vorgehensweise besteht darin, zunächst einen Erwartungswert zu entwickeln, anschließend diesen mit dem tatsächlich vorzufindenen Wert zu vergleichen und letztlich bei einer wesentlichen Abweichung deren Gründe zu analysieren und daraus Konsequenzen abzuleiten. II. Die sog. Vorprüfung stellt nach erfolgter Prüfungsplanung den ersten Schritt der Jahresabschlussprüfung dar. Sie beginnt regelmäßig vor Abschluss des Geschäftsjahres (klassischerweise im Herbst) und erstreckt sich üblicherweise auf Systemprüfungen und jene Teile der Prüfung von Bilanzpositionen, bei denen die endgültigen Zahlen des Jahresabschlusses nicht zwingend vorliegen müssen. Im Fall der erstmaligen Prüfung einer Gesellschaft (Neumandat) durch das eigene Prüfungsunternehmen kann der Wirtschaftsprüfer nicht auf eigene Erfahrungen und Arbeitspapiere zurückgreifen. Die der Prüfung zugrunde liegende Prüfungsplanung wird demzufolge noch flexibel ausgestaltet sein müssen. Aus diesem Grund kommt der Vorprüfung eine besondere Bedeutung zu, in deren Verlauf die Prüfungsplanung verfeinert werden kann. III. Während in der Phase der Angebotskalkulation typischerweise nur die letzten Jahresabschlüsse des neu zu prüfenden Unternehmens vorliegen, hat der Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Vorprüfung direkten Zugriff auf das Rechnungswesen und kann die relevanten Personen in der Unternehmung befragen. Vor diesem Hintergrund wird der Abschlussprüfer durch weiter gehende Plausibilitätsprüfungen die bisher angedachten Prüfungsschwerpunkte einer kritischen Würdigung unterziehen und ggf. Änderungen vornehmen. Beispielsweise wird er kritische Bilanzpositionen auf ihre detaillierte Zusammensetzung und Entstehung untersuchen und mit den jeweiligen Vorjahreswerten oder Vergleichszahlen aus anderen Prüfungsmandaten vergleichen. Er wird sich (u.a.) darüber hinaus einen Eindruck von der Qualität der vorhandenen Controllinginstrumente verschaffen und daraus unter Berücksichtigung seines Erwartungswertes die Intensität der nachfolgenden Systemprüfung ableiten. IV. Die Durchführung von Plausibilitätsprüfungen erstreckt sich auf den gesamten Prüfungsablauf, beginnend von der Angebotskalkulation bis zur Berichtskritik. Sie stellen insbesondere in frühen

7 Prüfungsphasen (Vorprüfung) und bei der erstmaligen Beschäftigung mit einer Gesellschaft ein wichtiges Instrument zur Minimierung des Prüfungsrisikos dar.

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