Einführung in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Schulung
|
|
- Frieder Ritter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einführung in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schulung
2 Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft des Geschlechts der Religion oder der Weltanschauung einer Behinderung des Alters der sexuellen Identität Aufzählung der acht Benachteiligungsmerkmale abschließend
3 Erläuterung der Benachteiligungsmerkmale Rasse - Gesetz geht nicht vom Vorhandensein verschiedener menschlicher Rassen aus (keine Anerkennung eines Rassenbegriffs) - Anknüpfungspunkt sind rassistische Motive - Maßgeblich ist die subjektive Vorstellung des Benachteiligenden
4 Erläuterung der Benachteiligungsmerkmale ethnische Herkunft - im Sinne ethnischer Zugehörigkeit auszulegen - Hierzu zählen Benachteiligungen aufgrund der Rasse der Hautfarbe der Abstammung des nationalen Ursprungs oder des Volkstums
5 Erläuterung der Benachteiligungsmerkmale (Fortsetzung) Geschlecht - männlich/weiblich/zweigeschlechtlich Religion - Religionsbegriff setzt eine gewisse Transzendenz voraus Weltanschauung - erfasst sind innerweltliche Bezüge = gedankliche Systeme, die das Weltgeschehen in großen Zusammenhängen werten, nicht allgemeine politische Gesinnung
6 Erläuterung der Benachteiligungsmerkmale (Fortsetzung) Behinderung - entspricht gesetzlicher Definition in 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX; - (+), wenn körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist 2 Behinderung (1) 1Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
7 Erläuterung der Benachteiligungsmerkmale (Fortsetzung) Alter - jedes Lebensalter - also nicht nur Schutz älterer Menschen sexuelle Identität - sexuelle Ausrichtung - erfasst werden homosexuelle Frauen und Männer bisexuelle, transsexuelle und zwischengeschlechtliche Menschen
8 Sachlicher Anwendungsbereich Erfasste Stadien des Arbeitsverhältnisses: Begründung des Arbeitsverhältnisses (Bewerbungs-/ Ausschreibungsverfahren, Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen) Bestehendes Arbeitsverhältnis (einschließlich Arbeitsentgelt) und beruflicher Aufstieg Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Entlassungsbedingungen) Beendetes Arbeitsverhältnis, soweit noch Nachwirkungen gegeben sind
9 Persönlicher Anwendungsbereich AGG gilt für: Beschäftigte - Arbeitnehmer/-innen - Auszubildende - arbeitnehmerähnliche Personen (wirtschaftliche Abhängigkeit) - Heimarbeiter - Bewerber - ausgeschiedene Arbeitnehmer Arbeitgeber - natürliche und juristische Personen (z.b. Arbeitgeber A; X-AG) - rechtsfähige Personengesellschaften (z.b. ohg, KG) - Entleiher von Beschäftigten (neben dem Verleiher) - Auftraggeber oder Zwischenmeister bei Heimarbeitern
10 Persönlicher Anwendungsbereich (Fortsetzung) Selbständige und Organmitglieder, insb. Geschäftsführer und Vorstände Wichtig: Beschränkung des Anwendungsbereichs für diesen Personenkreis auf Bedingungen für - den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie - den beruflichen Aufstieg Ausgenommen sind - freie Dienstverhältnisse - freie Mitarbeiter - Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
11 Benachteiligungen im Sinne des AGG (Überblick) Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung Sexuelle Belästigung Anweisung zur Benachteiligung
12 Unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Benachteiligungsmerkmals eine ungünstigere Behandlung als andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde Beispiel: Ein männlicher Arbeitnehmer erhält eine höhere Vergütung als seine weibliche Kollegin in der gleichen Position. Weihnachtsgeld wird nur an Arbeitnehmer gezahlt, die einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehören.
13 Mittelbare Benachteiligung anscheinend neutrale Regelungen, die wegen eines Benachteiligungsmerkmals gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann, sofern nicht durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich Beispiel: Teilzeitbeschäftigte erhalten keine Einmalzahlungen. Da Teilzeitbeschäftigte - nachweislich - in der Mehrzahl Frauen sind, dürfte eine mittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung vorliegen.
14 Belästigung Unerwünschte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einem Benachteilungsmerkmal, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Beispiele: Verleumdungen, Beleidigungen, abwertende Äußerungen,Anfeindungen, Drohungen, körperliche Übergriffe
15 Sexuelle Belästigung Unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Beispiele: Versprechen beruflicher Vorteile für sexuelle Gefälligkeiten, Klapsen des Gesäßes, anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
16 Anweisung zur Benachteiligung Anweisungen zur Benachteiligungen einer Person wegen eines Benachteiligungsmerkmals gelten als Benachteiligung; eine Anweisung liegt insb. vor, wenn eine Person zu einem benachteiligenden Verhalten gegenüber Beschäftigten bestimmt wird Beispiel: Der Arbeitgeber weist einen Abteilungsleiter an, nur den deutschen Mitarbeitern eine Weiterbildungsmaßnahme zu genehmigen.
17 Rechtfertigungsgründe Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn: dadurch bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden - sog. positive Maßnahmen (z.b. Regelungen zur Frauenquote, wenn keine absolute Bevorzugung) der Grund der Ungleichbehandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist (z.b. Vorführung von Damenmode durch Frauen; Untersagen des Tragens eines Kopftuchs bei Gefährdung der Arbeitssicherheit) bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften nach ihrem Selbstverständnis oder nach Art der Tätigkeit eine bestimmte Religion oder Weltanschauung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (z.b. Beschäftigung in kirchlichen Kindergärten)
18 Rechtfertigungsgründe (Fortsetzung) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist gerechtfertigt, wenn: Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist, durch legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind; z.b. - Entgeltregelungen, die an Berufserfahrung anknüpfen - Begründete - nicht willkürliche - Höchstaltersregelungen - einzelvertraglich oder tarifvertragliche Altersgrenzenvereinbarungen (bislang 65-Klausel) - altersbezogene Differenzierungen in Sozialplänen
19 Organisationspflichten des Arbeitgebers Neutrale Arbeitsplatzausschreibung: Es ist zukünftig nicht nur eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung geboten, sondern eine neutrale Stellenausschreibung mit Blick auf alle acht Benachteiligungsmerkmale. Arbeitgeber muss erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen (auch vorbeugende Maßnahmen); Schulung der Beschäftigten zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen gilt als erforderliche Maßnahme
20 Organisationspflichten des Arbeitgebers (Fortsetzung) Pflicht zur Unterbindung von Benachteiligungen; ggf. mittels Sanktionen gegen Beschäftigte (z.b. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) und Dritte (z.b. Kunden), die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen Bekanntmachung des AGG sowie des 61 b ArbGG (Aushang/Auslegung der Gesetzestexte) und der Information, wo/wie Benachteiligter sein Beschwerderecht ausüben kann
21 Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung Beschwerderecht: Beschäftigte haben bei gefühlter Benachteiligung wegen eines Benachteiligungsmerkmals durch Arbeitgeber, Vorgesetzte, andere Beschäftigten oder Dritte das Recht, sich bei zuständiger Stelle im Unternehmen zu beschweren; Prüfungs- und Bescheidungspflicht des Arbeitgebers
22 Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung (Fortsetzung) Leistungsverweigerungsrecht: Ergreift Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung des Beschäftigten (nicht andere Benachteiligung!) am Arbeitsplatz, kann Beschäftigter seine Tätigkeit - ohne Verlust des Arbeitsentgelts - einstellen
23 Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung (Fortsetzung) Schadensersatzanspruch: Arbeitgeber ist zum Ersatz eines von ihm zu vertretenen Schadens (materieller Schaden), der aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot eingetreten ist, verpflichtet Entschädigungsanspruch: Arbeitgeber ist bei Eintritt eines immateriellen Schadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet; Entschädigung auf max. 3 Monatsgehälter begrenzt, wenn Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre
24 Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung Schadens- und Entschädigungsansprüche sind innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. ab Zeitpunkt der Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend zu machen; Klage innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs ( 61 b ArbGG)
25 Darlegungs- und Beweislast Beschäftigter: - Beweis von Indizien, die unterschiedliche Behandlung wegen eines Benachteiligungsmerkmals vermuten lassen - Erklärung ins Blaue hinein nicht ausreichend Arbeitgeber: - wenn Indizien vom Beschäftigten bewiesen: Beweis, dass kein Verstoß gegen Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat
26 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände Antidiskriminierungsverbände - Personenzusammenschlüsse - Interessenwahrnehmung benachteiligter Personen oder Personengruppen entsprechend der Satzung - nicht gewerbsmäßig/nicht vorübergehend - mindestens 75 Mitglieder Befugnisse - Beistände Benachteiligter in gerichtlichen Verfahren (im Rahmen der Satzung) - Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter (im Rahmen des Satzungszwecks)
27 Antidiskriminierungsstelle des Bundes Unterstützungsfunktion hinsichtlich der Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen - Unterstützung in Form der Information über Ansprüche und Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens gegen Benachteiligungen - Vermittlung einer Beratung durch eine weitere Stelle - Versuch gütlicher Einigung
28 Gültigkeit - Unabdingbarkeit Gültigkeit des Gesetzes seit dem Von den Vorschriften des AGG darf nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden
29 Übersicht Anwendungsbereiche Allgemeine Feedbackgespräche Krankenrückkehrgespräche Personalentwicklungs- / Gehaltsgespräche Einstellungen Versetzungen
30 Krankenrückkehrgespräche und Personalentwicklungs- / Gehaltsgespräche Mit jedem Mitarbeiter/in in gleicher Form Gespräch strukturiert führen und dokumentieren Keine Unterschiede in der Behandlung einzelner Mitarbeiter, die auf eines der 8 Merkmale passen könnten Begründungen für oder gegen eine Maßnahme auf fachlicher oder persönlicher Ebene ohne eines der 8 Merkmale zu berühren Unterschiede müssen auf unterschiedlicher Aufgabe (mehr / weniger Verantwortung) oder unterschiedlicher erbrachter Leistung beruhen -> kein Bezug auf Alter, Behinderung, Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuelle Identität!
31 Krankenrückkehrgespräche und Personalentwicklungs- / Gehaltsgespräche Beispiel Gehalt: Erhöhung wegen nachweisbarer Leistung, Ablehnung wegen häufigen unentschuldigten Fehlens, hoher Fehlerquote etc., nicht weil jmd. körperlich oder geistig eingeschränkt ist Beispiel Personalentwicklung: PE-Maßnahme, da für den Job notwendig; keine Ablehnung, weil jmd. zu alt ist, sondern, da Kosten zu hoch oder nicht anwendbar im Job etc.
32 Einstellungen Nie allein Gespräche führen, immer die Personalabteilung einbeziehen Keine Auskünfte am Telefon (es steht alles in der Ausschreibung, mehr gibt es dazu nicht zu sagen!) kein Feedback nach Gespräch geben, auch wenn man dem Bewerber helfen möchte! Die Personalabteilung erledigt die (neutrale) Absage. Nur Fragen bzgl. fachlicher Eignung stellen, wozu auch persönliche Eigenschaften zählen (durch Beispiele aus dem Berufsleben belegen lassen); Fragen und Antworten stichwortartig notieren Ablehnung in mangelnder fachlicher oder persönlicher Qualifikation des Bewerbers schriftlich begründen und an die Personalabteilung geben Den formalen Prozess erledigt die Personalabteilung (alle Schreiben an die Bewerber und abschließende Dokumentation inkl. Absage)
33 Versetzungen Begründung der Entscheidung dokumentieren Auf fachliche Aspekte gründen bzw. persönliches Verhalten, das nach außen erkennbar ist Ablehnung in mangelnder fachlicher oder persönlicher Qualifikation des Bewerbers begründen Personalabteilung unbedingt einbeziehen
34 Entscheidungskriterien Entscheidungsspielraum wird im Zusammenhang mit dem AGG nur bzgl. der 8 genannt Diskriminierungsmerkmale begrenzt. Entscheidungen aufgrund von - Zeugnissen / Noten - beruflicher Werdegang - Auslandserfahrung - Sprachkenntnisse - Teamfähigkeit, soziale Kompetenz, aber auch - die persönliche Chemie bleiben akzeptable Auswahlkriterien.
35 Fragenkatalog: erlaubte Fragen Grundsätzlich müssen die Fragen sachlich mit der Stelle, der geplanten Aktion (Einstellung, Versetzung, PE-Maßnahme) zu tun haben: -> Bezug zu (nicht) erbrachter Leistung, Fehlerquote, Auswirkungen auf die Gruppe bei Fehlzeiten, Verantwortung -> Bezug zu fachlicher und persönlicher Qualifikation (Ablehnung eines Bewerbers, weil die Chemie nicht stimmt ist nach wie vor zulässig!) -> Fragen nach Arbeitsstil, zeitlichen Einsatzmöglichkeiten, fachlichen Einschränkungen -> Fragen nach konkreter Aufgabe und Ausführung, Verantwortung, (Spezial-) Wissen (Berufserfahrung)
36 Spezielle Fragerechte bei Einstellungen Spezielle Fragen: Fragen nach Vorstrafen sind zulässig, soweit sie einen Bezug zur Aufgabe haben Fragen nach weiteren bestehenden Arbeitsverhältnissen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie möglicherweise die Ausübung der Haupttätigkeit beeinträchtigen vorliegenden Lohn- und Gehaltspfändungen: umstritten! Besser nicht fragen!
37 Fragenkatalog: erlaubte Fragen (nicht abschließend) -> Können Sie Lasten von mehr als XX Kg uneingeschränkt heben? (Belastbarkeit) -> Können Sie mit der Pausenregelung, die wie folgt in unserem Bereich festgelegt ist, arbeiten? (religiöse Einschränkungen auf konkrete Regelung bezogen) -> Können Sie die Aufgabe, die 100% im Stehen ausgeführt werden muss, uneingeschränkt durchführen? (Belastbarkeit, Behinderung) -> Können Sie Gespräche mit unseren Kunden in Englisch / Deutsch problemlos führen? (Sprachkenntnisse) -> Können Sie Englisch-/ Deutsch- sprachige Briefe fehlerfrei verfassen? -> Können Sie Dienstreisen x mal in der Woche ins Ausland wahrnehmen? (Mobilität)
38 Fragenkatalog: erlaubte Fragen (nicht abschließend) -> Können wir Sie für einen Auslandseinsatz in China / Indien. für maximal / minimal 3 / 6 Monate bzw. 1 / 2 Jahre fest einplanen? (Mobilität) -> Haben Sie eine (unbefristete) Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Deutschland? (nur wenn für die Aufgabe notwendig!) (Nationalität) -> Mit welchen Menschen können Sie am besten zusammenarbeiten? Beschreiben Sie mir diese. (Teamfähigkeit, soziale Kompetenz) -> Warum haben Sie im Fach XY so schlechte Noten? Liegt Ihnen XY nicht? (Fachwissen, technisches / kaufmännisches Wissen) -> Was ist unter der Beschreibung XY im Arbeitszeugnis zu verstehen? -> Beschreiben Sie Ihre persönlichen Stärken / Schwächen. (soziale Kompetenz)
39 Fragenkatalog: erlaubte Fragen (nicht abschließend) -> Schildern Sie Ihren bisherigen (beruflichen) Werdegang und begründen Sie ihre Schritte / Veränderungen. -> Was ist Ihr Gehaltswunsch bei einem Wechsel in die neue Aufgabe? -> Sehen Sie bei sich gesundheitliche Einschränkungen bei der Erfüllung der neuen Aufgabe? Liegen Erkrankungen vor, die die Erfüllung Ihrer Aufgabe beeinträchtigen? (Bezug auf die Stellenbeschreibung herstellen!) -> Können Sie kurzfristig flexible Arbeitseinsätze wahrnehmen? -> Welche Erfahrungen haben Sie bei Ihren Auslandsaufenthalten gesammelt?
40 Fragenkatalog: nicht zulässige Fragen (nicht abschließend) Nie eines der 8 Merkmale berühren! -> Brauchen Sie Gebetspausen? (Religion) -> Sind Sie uneingeschränkt belastbar? (Behinderung) -> Wie ist ihr Gesundheitszustand? (Behinderung) -> Sind Sie mobil? (Behinderung) -> Ist Deutsch / Türkisch / Ihre Muttersprache? (ethnische Herkunft, Rasse) -> Wie hoch ist Ihr aktuelles Gehalt? (Alter) -> Welcher Gewerkschaft / Partei / Religionsgemeinschaft gehören Sie an? (Religion, Weltanschauung)
41 Fragenkatalog: nicht zulässige Fragen (nicht abschließend) -> Sind Sie schwanger? Wie ist Ihre Familienplanung? (Geschlecht) -> Sind Sie (schwer-) behindert? (Behinderung) -> Haben oder müssen Sie Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet / ableisten? (Geschlecht) -> Wie alt sind Sie? (Alter) -> Sind Sie ledig / verheiratet / geschieden.? (Geschlecht, sexuelle Identität) -> Wie ist die Betreuung Ihrer Kinder / Angehöriger sichergestellt? (Geschlecht) -> Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? (Rasse, ethnische Herkunft)
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
MELZER & KEMPNER R E C H T S A N W Ä L T E Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Vortrag 11. Oktober 2007 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Melzer, Forststr. 57, 70176 Stuttgart 1 Ziel
MehrNach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen
Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters
MehrEinführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildungswerk.de
Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Module für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung, Stand: DGB BILDUNGSWERK August 08 DGBe.V. BILDUNGSWERK e.v. bildungswerk.de Ziel des Gesetzes
MehrHINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel
MehrWer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen?
Merkblatt für Mitarbeiter und Honorarkräfte Zielsetzung des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen und Belästigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit von Ralf Roesner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh,
MehrMobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem
Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem aus juristischer Perspektive Bad Boll, 01.03.2013 Gliederung Juristische Randerscheinung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrGesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG) SoldGG Ausfertigungsdatum: 14.08.2006 Vollzitat: "Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
MehrMerkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Liebe Mitarbeiterin, Lieber Mitarbeiter, am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das Gesetz hat das Ziel, Benachteiligungen
MehrBenachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf
I. Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der Universität Gebäude: Schloss; Schlossplatz 4 Raum: 1.017 Ansprechpartner: Herr Micheler III/1 Telefon: +49 9131 8526610
MehrDas allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeits- und Sozialrechts-Info Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Stand: 11/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft
MehrTagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL
Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit
MehrDas allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 11/2015 Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft getretene, allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Benachteiligungen
MehrInhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Am 01.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. In der Sache handelt es sich weitgehend um das
MehrRasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang
Das AGG ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Es beruht auf europarechtlichen Vorgaben, die die Mitgliedstaaten zu einem Rechtsschutz vor Diskriminierungen verpflichten. Art. 21 GrCh Richtlinie 2000/43/EG
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug
X Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug Ausfertigungsdatum: 14.08.006 Zuletzt durch Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 009 (BGBl. I S. 160) geändert Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Pflichten des Arbeitgebers Gesetzesvorgaben Unsere Maßnahmen Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 12 Abs. 1 AGG Die zuständige Stelle wird bei Vorliegen einer
MehrDefinition der Schlüsselbegriffe
Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff
MehrMerkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz I. Ziel des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion
MehrRA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten
MehrFür Vielfalt und Chancengleichheit
Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Im Laufe des Monats August 2006 tritt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. In der Sache handelt es sich weitgehend
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Information KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0 Fax: (0841) 880-1080 E-Mail: info@klinikum-ingolstadt.de
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information
MehrForschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG
Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Die Expertise im Überblick Die Expertise analysiert den rechtlichen Rahmen der Beschwerdemöglichkeiten nach 13 AGG
MehrIhr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern ALLGEMEINES GLEICH- BEHANDLUNGSGESETZ IM ARBEITSRECHT Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Mai 2014 Umsetzung
MehrAGG im Alltag. Ausgewählte Probleme des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Referentin: Laura Altmayer
Ausgewählte Probleme des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Referentin: Laura Altmayer Die Befürchtungen Zitat aus Focus: Das Gleichbehandlungsgesetz verlangt es: Auch deutsche Unternehmen und Bewerber
MehrAGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
MehrGesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bayern Information für Mitarbeitervertretungen zum: Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
MehrGrenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung
Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Europäische Kommission 87 Abbildung 1: Entscheidungsbaum: Diskriminierungsfälle Abbildung 2: Rechtliche Analyse von Diskriminierungsfällen
MehrNÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/ Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L L0207, 31997L0080]
NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] 0 Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag von
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität
MehrDAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Sebastian Busch / Eva Kocher / Horst Welkoborsky Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligung verhindern - Gleichstellung fördern BUND VERLAG Abkürzungen 11 Literatur 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht Wovor und wen schützt das AGG? Im arbeitsrechtlichen Teil des AGG werden die Beschäftigten vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG 547 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) 1. Abschnitt Allgemeiner
Mehr2. Verbotene Handlungen
2. Verbotene Handlungen Was eine Diskriminierung konkret ist, sagt das AGG nicht. Diskriminierung im Sinne des AGG ( 3 AGG) ist jede unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung, Belästigung oder sexuelle
MehrPressekonferenz zum Start des Themenjahres. Berlin, 3. März 2015
Pressekonferenz zum Start des Themenjahres Berlin, 3. März 2015 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 3 (Begriffsbestimmungen), Abs. 4 Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung ( ), wenn ein
MehrSozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
MehrDie Theorie Die betriebliche Praxis Die Rechte des BR
Die Theorie Die betriebliche Praxis Die Rechte des BR Inhalt des Gesetzes Diskriminierungsmerkmale Rechte der Beschäftigten Pflichten des Arbeitgebers Rechte des Betriebsrates AGG BR www.sobi-goettingen.de
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG
Gelbe Erläuterungsbücher Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG ommentar von Jobst-Hubertus Bauer, Burkard Göpfert, Dr. Steffen rieger 1. Auflage Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Bauer / Göpfert
MehrDiskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft Veranstaltung
MehrHandreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Am 18. August 2006 ist mit dem AGG 1 das erste deutsche Gesetz zum umfassenden Schutz vor Diskriminierung gerade auch am Arbeitsplatz in Kraft
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, s BGBl
MehrLandesgesetzblatt für Wien
253 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2004 Ausgegeben am 10. September 2004 36. Stück 36. Gesetz: Dienstordnung 1994 (18. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (18. Novelle
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und 61b Arbeitsgerichtsgesetz. Gesetzestext
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und 61b Arbeitsgerichtsgesetz Gesetzestext (AGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze Stand: 12.12.2006) -
MehrRichtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung. vom (Amtl. Bekanntmachung 08/2017)
Richtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung vom 24.05.2017 (Amtl. Bekanntmachung 08/2017) Aufgrund 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt vier EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung oder Beseitigung
MehrGegenüberstellung: Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2008
Gegenüberstellung: der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2008 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18. August 2006 in der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Fassung Inhalt der Europäischen Kommission
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Rechte von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsverhältnis
Arbeits- und Sozialrechts-Info Rechte von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsverhältnis Stand: 6/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Rechte von schwerbehinderten Menschen Wer ist schwerbehindert? Nach
Mehr2 Anwendungsbereich (1) Benachteiligungen aus einem in 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) Abschnitt 1 Allgemeiner Teil 1 Ziel
MehrInhalt. AbkÅrzungen Literatur... 15
5 Inhalt AbkÅrzungen... 11 Literatur... 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)... 17 1. Der Schutz vor Diskriminierung ist ein Menschenrecht....... 17 2. Schutz vor Benachteiligung und FÇrderung von Gleichstellung
MehrGesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Vom 14. August 2006 Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu
MehrAntidiskriminierung in der Personalabteilung
Arbeitsrecht und Personal Personalauswahl und Vertragsgestaltung Jean-Martin Jünger, Olaf Peisker Antidiskriminierung in der Personalabteilung Verlag Dashöfer Jean-Martin Jünger, Olaf Peisker Antidiskriminierung
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Abschnitt 1 Allgemeiner Teil 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,
MehrGesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung 1
ANHANG I: GESETZE UND RICHTLINIEN Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung 1 Artikel 1: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Abschnitt
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Seite 1 von 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze 02.12.2006 geändert BGBl. I 2006 S. 2742 Gesetzestext Abschnitt 1. Allgemeiner
MehrGesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Vom 14. August 2006 Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
ARBEITSRECHT A29 Stand: Mai 2012 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel.: (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Was ist zu tun?
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Was ist zu tun? Agenda Seite 1 Überblick über das AGG Diskriminierungsmerkmale geschützter Personenkreis und sachlicher Anwendungsbereich des AGG Benachteiligung
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (nicht amtliche Fassung)
1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (nicht amtliche Fassung) Abschnitt 1 Allgemeiner Teil 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
MehrVgl. Dau / Düwell / Joussen, Sozialgesetzbuch IX (2014), 2 Rn. 2.
Begriff der Behinderung und 1 Schwerbehinderung Der Begriff der Behinderung erfährt im alltäglichen und im juristischen Sprachgebrauch bisweilen eine stark voneinander abweichende Verwendung. Die Begrifflichkeit
MehrAushangpflichtige Gesetze Rechtsstand:
Aushangpflichtige Gesetze Rechtsstand: 01.07.2017 Ein Service von www.arbeitssicherheit360.de 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG) 2
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: AGG Ausfertigungsdatum: 14.08.2006 Gültig ab: 18.08.2006 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: FNA: BGBl I 2006, 1897 FNA 402-40, GES- TA C064 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Mehrdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Auskunft über die Beschäftigung in Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4035 09. 05. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Heinrich Fiechtner fraktionslos und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
MehrE N T W U R F. Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung 1
E N T W U R F Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
MehrGesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Artikel 1: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Abschnitt 1 Allgemeiner Teil 1 Ziel des Gesetzes
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Auswirkungen auf die Personalarbeit Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert Ab sofort müssen Arbeitgeber ob sie es wollen oder nicht ihr Augenmerk
MehrAusschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung
E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft
MehrÜber die Autoren 7. Einführung 21
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Über die Autoren 7 Einführung 21 Über dieses Buch 21 Wer dieses Buch braucht 21 Wie Sie dieses Buch benutzen 22 Was Sie nicht lesen müssen 22 Wie dieses Buch aufgebaut
MehrText mit gekennzeichneten Änderungen: Antidiskriminierungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Text mit gekennzeichneten Änderungen: Antidiskriminierungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleicheichbehandlung
MehrDas neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)
Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Horst Frehe Richter am Sozialgericht in Bremen Artikel 13 Abs. 1 EGV (Amsterdamer Vertrag) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann
MehrEinzelfrage zum AGG Bestellung eines Sachverständigen mit einer Behinderung
Einzelfrage zum AGG Bestellung eines Sachverständigen mit einer Behinderung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfrage zum AGG Bestellung eines Sachverständigen mit einer Behinderung Aktenzeichen: Abschluss
MehrBUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN
BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN Maßnahmenpaket BGBl. Nr. I 82/2005 (in Kraft seit 1.1.2006) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen-Bundesbehindertengleichstellungsgesetz
MehrAbdruck für die Akten
Abdruck für die Akten 1. Universität Würzburg, Sanderring 2, D-97070 Würzburg Per E-Mail: An alle Beschäftigungsstellen Die Kanzlerin Sachbearbeiter: Herr Baumann Telefon: 0931/31-2786 Telefax: 0931/31-7286
Mehr6. Diskriminierung aufgrund Nationalität/Staatsangehörigkeit?
Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz 1. Welche Arten von Diskriminierungen gibt es? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf
MehrRund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis
MehrBeachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsverfahren
MERKBLATT Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsverfahren Stand 04/2013 Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt
MehrRechtliche Informationen
Rechtliche Informationen Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der Rasse,
MehrDiskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz
Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Rechtliche Basisinformationen des AKG Dr. Sabine Engel, Büro für Gleichstellung und Gender Studies an der LFU Innsbruck Diskriminierung Diskriminierung
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de
MehrDas Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht
Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A
Mehr