Einführung in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Schulung

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1 Einführung in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schulung

2 Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft des Geschlechts der Religion oder der Weltanschauung einer Behinderung des Alters der sexuellen Identität Aufzählung der acht Benachteiligungsmerkmale abschließend

3 Erläuterung der Benachteiligungsmerkmale Rasse - Gesetz geht nicht vom Vorhandensein verschiedener menschlicher Rassen aus (keine Anerkennung eines Rassenbegriffs) - Anknüpfungspunkt sind rassistische Motive - Maßgeblich ist die subjektive Vorstellung des Benachteiligenden

4 Erläuterung der Benachteiligungsmerkmale ethnische Herkunft - im Sinne ethnischer Zugehörigkeit auszulegen - Hierzu zählen Benachteiligungen aufgrund der Rasse der Hautfarbe der Abstammung des nationalen Ursprungs oder des Volkstums

5 Erläuterung der Benachteiligungsmerkmale (Fortsetzung) Geschlecht - männlich/weiblich/zweigeschlechtlich Religion - Religionsbegriff setzt eine gewisse Transzendenz voraus Weltanschauung - erfasst sind innerweltliche Bezüge = gedankliche Systeme, die das Weltgeschehen in großen Zusammenhängen werten, nicht allgemeine politische Gesinnung

6 Erläuterung der Benachteiligungsmerkmale (Fortsetzung) Behinderung - entspricht gesetzlicher Definition in 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX; - (+), wenn körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist 2 Behinderung (1) 1Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

7 Erläuterung der Benachteiligungsmerkmale (Fortsetzung) Alter - jedes Lebensalter - also nicht nur Schutz älterer Menschen sexuelle Identität - sexuelle Ausrichtung - erfasst werden homosexuelle Frauen und Männer bisexuelle, transsexuelle und zwischengeschlechtliche Menschen

8 Sachlicher Anwendungsbereich Erfasste Stadien des Arbeitsverhältnisses: Begründung des Arbeitsverhältnisses (Bewerbungs-/ Ausschreibungsverfahren, Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen) Bestehendes Arbeitsverhältnis (einschließlich Arbeitsentgelt) und beruflicher Aufstieg Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Entlassungsbedingungen) Beendetes Arbeitsverhältnis, soweit noch Nachwirkungen gegeben sind

9 Persönlicher Anwendungsbereich AGG gilt für: Beschäftigte - Arbeitnehmer/-innen - Auszubildende - arbeitnehmerähnliche Personen (wirtschaftliche Abhängigkeit) - Heimarbeiter - Bewerber - ausgeschiedene Arbeitnehmer Arbeitgeber - natürliche und juristische Personen (z.b. Arbeitgeber A; X-AG) - rechtsfähige Personengesellschaften (z.b. ohg, KG) - Entleiher von Beschäftigten (neben dem Verleiher) - Auftraggeber oder Zwischenmeister bei Heimarbeitern

10 Persönlicher Anwendungsbereich (Fortsetzung) Selbständige und Organmitglieder, insb. Geschäftsführer und Vorstände Wichtig: Beschränkung des Anwendungsbereichs für diesen Personenkreis auf Bedingungen für - den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie - den beruflichen Aufstieg Ausgenommen sind - freie Dienstverhältnisse - freie Mitarbeiter - Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter

11 Benachteiligungen im Sinne des AGG (Überblick) Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung Sexuelle Belästigung Anweisung zur Benachteiligung

12 Unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Benachteiligungsmerkmals eine ungünstigere Behandlung als andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde Beispiel: Ein männlicher Arbeitnehmer erhält eine höhere Vergütung als seine weibliche Kollegin in der gleichen Position. Weihnachtsgeld wird nur an Arbeitnehmer gezahlt, die einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehören.

13 Mittelbare Benachteiligung anscheinend neutrale Regelungen, die wegen eines Benachteiligungsmerkmals gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann, sofern nicht durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich Beispiel: Teilzeitbeschäftigte erhalten keine Einmalzahlungen. Da Teilzeitbeschäftigte - nachweislich - in der Mehrzahl Frauen sind, dürfte eine mittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung vorliegen.

14 Belästigung Unerwünschte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einem Benachteilungsmerkmal, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Beispiele: Verleumdungen, Beleidigungen, abwertende Äußerungen,Anfeindungen, Drohungen, körperliche Übergriffe

15 Sexuelle Belästigung Unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Beispiele: Versprechen beruflicher Vorteile für sexuelle Gefälligkeiten, Klapsen des Gesäßes, anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben

16 Anweisung zur Benachteiligung Anweisungen zur Benachteiligungen einer Person wegen eines Benachteiligungsmerkmals gelten als Benachteiligung; eine Anweisung liegt insb. vor, wenn eine Person zu einem benachteiligenden Verhalten gegenüber Beschäftigten bestimmt wird Beispiel: Der Arbeitgeber weist einen Abteilungsleiter an, nur den deutschen Mitarbeitern eine Weiterbildungsmaßnahme zu genehmigen.

17 Rechtfertigungsgründe Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn: dadurch bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden - sog. positive Maßnahmen (z.b. Regelungen zur Frauenquote, wenn keine absolute Bevorzugung) der Grund der Ungleichbehandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist (z.b. Vorführung von Damenmode durch Frauen; Untersagen des Tragens eines Kopftuchs bei Gefährdung der Arbeitssicherheit) bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften nach ihrem Selbstverständnis oder nach Art der Tätigkeit eine bestimmte Religion oder Weltanschauung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (z.b. Beschäftigung in kirchlichen Kindergärten)

18 Rechtfertigungsgründe (Fortsetzung) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist gerechtfertigt, wenn: Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist, durch legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind; z.b. - Entgeltregelungen, die an Berufserfahrung anknüpfen - Begründete - nicht willkürliche - Höchstaltersregelungen - einzelvertraglich oder tarifvertragliche Altersgrenzenvereinbarungen (bislang 65-Klausel) - altersbezogene Differenzierungen in Sozialplänen

19 Organisationspflichten des Arbeitgebers Neutrale Arbeitsplatzausschreibung: Es ist zukünftig nicht nur eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung geboten, sondern eine neutrale Stellenausschreibung mit Blick auf alle acht Benachteiligungsmerkmale. Arbeitgeber muss erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen (auch vorbeugende Maßnahmen); Schulung der Beschäftigten zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen gilt als erforderliche Maßnahme

20 Organisationspflichten des Arbeitgebers (Fortsetzung) Pflicht zur Unterbindung von Benachteiligungen; ggf. mittels Sanktionen gegen Beschäftigte (z.b. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) und Dritte (z.b. Kunden), die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen Bekanntmachung des AGG sowie des 61 b ArbGG (Aushang/Auslegung der Gesetzestexte) und der Information, wo/wie Benachteiligter sein Beschwerderecht ausüben kann

21 Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung Beschwerderecht: Beschäftigte haben bei gefühlter Benachteiligung wegen eines Benachteiligungsmerkmals durch Arbeitgeber, Vorgesetzte, andere Beschäftigten oder Dritte das Recht, sich bei zuständiger Stelle im Unternehmen zu beschweren; Prüfungs- und Bescheidungspflicht des Arbeitgebers

22 Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung (Fortsetzung) Leistungsverweigerungsrecht: Ergreift Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung des Beschäftigten (nicht andere Benachteiligung!) am Arbeitsplatz, kann Beschäftigter seine Tätigkeit - ohne Verlust des Arbeitsentgelts - einstellen

23 Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung (Fortsetzung) Schadensersatzanspruch: Arbeitgeber ist zum Ersatz eines von ihm zu vertretenen Schadens (materieller Schaden), der aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot eingetreten ist, verpflichtet Entschädigungsanspruch: Arbeitgeber ist bei Eintritt eines immateriellen Schadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet; Entschädigung auf max. 3 Monatsgehälter begrenzt, wenn Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre

24 Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung Schadens- und Entschädigungsansprüche sind innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. ab Zeitpunkt der Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend zu machen; Klage innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs ( 61 b ArbGG)

25 Darlegungs- und Beweislast Beschäftigter: - Beweis von Indizien, die unterschiedliche Behandlung wegen eines Benachteiligungsmerkmals vermuten lassen - Erklärung ins Blaue hinein nicht ausreichend Arbeitgeber: - wenn Indizien vom Beschäftigten bewiesen: Beweis, dass kein Verstoß gegen Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat

26 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände Antidiskriminierungsverbände - Personenzusammenschlüsse - Interessenwahrnehmung benachteiligter Personen oder Personengruppen entsprechend der Satzung - nicht gewerbsmäßig/nicht vorübergehend - mindestens 75 Mitglieder Befugnisse - Beistände Benachteiligter in gerichtlichen Verfahren (im Rahmen der Satzung) - Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter (im Rahmen des Satzungszwecks)

27 Antidiskriminierungsstelle des Bundes Unterstützungsfunktion hinsichtlich der Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen - Unterstützung in Form der Information über Ansprüche und Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens gegen Benachteiligungen - Vermittlung einer Beratung durch eine weitere Stelle - Versuch gütlicher Einigung

28 Gültigkeit - Unabdingbarkeit Gültigkeit des Gesetzes seit dem Von den Vorschriften des AGG darf nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden

29 Übersicht Anwendungsbereiche Allgemeine Feedbackgespräche Krankenrückkehrgespräche Personalentwicklungs- / Gehaltsgespräche Einstellungen Versetzungen

30 Krankenrückkehrgespräche und Personalentwicklungs- / Gehaltsgespräche Mit jedem Mitarbeiter/in in gleicher Form Gespräch strukturiert führen und dokumentieren Keine Unterschiede in der Behandlung einzelner Mitarbeiter, die auf eines der 8 Merkmale passen könnten Begründungen für oder gegen eine Maßnahme auf fachlicher oder persönlicher Ebene ohne eines der 8 Merkmale zu berühren Unterschiede müssen auf unterschiedlicher Aufgabe (mehr / weniger Verantwortung) oder unterschiedlicher erbrachter Leistung beruhen -> kein Bezug auf Alter, Behinderung, Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuelle Identität!

31 Krankenrückkehrgespräche und Personalentwicklungs- / Gehaltsgespräche Beispiel Gehalt: Erhöhung wegen nachweisbarer Leistung, Ablehnung wegen häufigen unentschuldigten Fehlens, hoher Fehlerquote etc., nicht weil jmd. körperlich oder geistig eingeschränkt ist Beispiel Personalentwicklung: PE-Maßnahme, da für den Job notwendig; keine Ablehnung, weil jmd. zu alt ist, sondern, da Kosten zu hoch oder nicht anwendbar im Job etc.

32 Einstellungen Nie allein Gespräche führen, immer die Personalabteilung einbeziehen Keine Auskünfte am Telefon (es steht alles in der Ausschreibung, mehr gibt es dazu nicht zu sagen!) kein Feedback nach Gespräch geben, auch wenn man dem Bewerber helfen möchte! Die Personalabteilung erledigt die (neutrale) Absage. Nur Fragen bzgl. fachlicher Eignung stellen, wozu auch persönliche Eigenschaften zählen (durch Beispiele aus dem Berufsleben belegen lassen); Fragen und Antworten stichwortartig notieren Ablehnung in mangelnder fachlicher oder persönlicher Qualifikation des Bewerbers schriftlich begründen und an die Personalabteilung geben Den formalen Prozess erledigt die Personalabteilung (alle Schreiben an die Bewerber und abschließende Dokumentation inkl. Absage)

33 Versetzungen Begründung der Entscheidung dokumentieren Auf fachliche Aspekte gründen bzw. persönliches Verhalten, das nach außen erkennbar ist Ablehnung in mangelnder fachlicher oder persönlicher Qualifikation des Bewerbers begründen Personalabteilung unbedingt einbeziehen

34 Entscheidungskriterien Entscheidungsspielraum wird im Zusammenhang mit dem AGG nur bzgl. der 8 genannt Diskriminierungsmerkmale begrenzt. Entscheidungen aufgrund von - Zeugnissen / Noten - beruflicher Werdegang - Auslandserfahrung - Sprachkenntnisse - Teamfähigkeit, soziale Kompetenz, aber auch - die persönliche Chemie bleiben akzeptable Auswahlkriterien.

35 Fragenkatalog: erlaubte Fragen Grundsätzlich müssen die Fragen sachlich mit der Stelle, der geplanten Aktion (Einstellung, Versetzung, PE-Maßnahme) zu tun haben: -> Bezug zu (nicht) erbrachter Leistung, Fehlerquote, Auswirkungen auf die Gruppe bei Fehlzeiten, Verantwortung -> Bezug zu fachlicher und persönlicher Qualifikation (Ablehnung eines Bewerbers, weil die Chemie nicht stimmt ist nach wie vor zulässig!) -> Fragen nach Arbeitsstil, zeitlichen Einsatzmöglichkeiten, fachlichen Einschränkungen -> Fragen nach konkreter Aufgabe und Ausführung, Verantwortung, (Spezial-) Wissen (Berufserfahrung)

36 Spezielle Fragerechte bei Einstellungen Spezielle Fragen: Fragen nach Vorstrafen sind zulässig, soweit sie einen Bezug zur Aufgabe haben Fragen nach weiteren bestehenden Arbeitsverhältnissen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie möglicherweise die Ausübung der Haupttätigkeit beeinträchtigen vorliegenden Lohn- und Gehaltspfändungen: umstritten! Besser nicht fragen!

37 Fragenkatalog: erlaubte Fragen (nicht abschließend) -> Können Sie Lasten von mehr als XX Kg uneingeschränkt heben? (Belastbarkeit) -> Können Sie mit der Pausenregelung, die wie folgt in unserem Bereich festgelegt ist, arbeiten? (religiöse Einschränkungen auf konkrete Regelung bezogen) -> Können Sie die Aufgabe, die 100% im Stehen ausgeführt werden muss, uneingeschränkt durchführen? (Belastbarkeit, Behinderung) -> Können Sie Gespräche mit unseren Kunden in Englisch / Deutsch problemlos führen? (Sprachkenntnisse) -> Können Sie Englisch-/ Deutsch- sprachige Briefe fehlerfrei verfassen? -> Können Sie Dienstreisen x mal in der Woche ins Ausland wahrnehmen? (Mobilität)

38 Fragenkatalog: erlaubte Fragen (nicht abschließend) -> Können wir Sie für einen Auslandseinsatz in China / Indien. für maximal / minimal 3 / 6 Monate bzw. 1 / 2 Jahre fest einplanen? (Mobilität) -> Haben Sie eine (unbefristete) Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Deutschland? (nur wenn für die Aufgabe notwendig!) (Nationalität) -> Mit welchen Menschen können Sie am besten zusammenarbeiten? Beschreiben Sie mir diese. (Teamfähigkeit, soziale Kompetenz) -> Warum haben Sie im Fach XY so schlechte Noten? Liegt Ihnen XY nicht? (Fachwissen, technisches / kaufmännisches Wissen) -> Was ist unter der Beschreibung XY im Arbeitszeugnis zu verstehen? -> Beschreiben Sie Ihre persönlichen Stärken / Schwächen. (soziale Kompetenz)

39 Fragenkatalog: erlaubte Fragen (nicht abschließend) -> Schildern Sie Ihren bisherigen (beruflichen) Werdegang und begründen Sie ihre Schritte / Veränderungen. -> Was ist Ihr Gehaltswunsch bei einem Wechsel in die neue Aufgabe? -> Sehen Sie bei sich gesundheitliche Einschränkungen bei der Erfüllung der neuen Aufgabe? Liegen Erkrankungen vor, die die Erfüllung Ihrer Aufgabe beeinträchtigen? (Bezug auf die Stellenbeschreibung herstellen!) -> Können Sie kurzfristig flexible Arbeitseinsätze wahrnehmen? -> Welche Erfahrungen haben Sie bei Ihren Auslandsaufenthalten gesammelt?

40 Fragenkatalog: nicht zulässige Fragen (nicht abschließend) Nie eines der 8 Merkmale berühren! -> Brauchen Sie Gebetspausen? (Religion) -> Sind Sie uneingeschränkt belastbar? (Behinderung) -> Wie ist ihr Gesundheitszustand? (Behinderung) -> Sind Sie mobil? (Behinderung) -> Ist Deutsch / Türkisch / Ihre Muttersprache? (ethnische Herkunft, Rasse) -> Wie hoch ist Ihr aktuelles Gehalt? (Alter) -> Welcher Gewerkschaft / Partei / Religionsgemeinschaft gehören Sie an? (Religion, Weltanschauung)

41 Fragenkatalog: nicht zulässige Fragen (nicht abschließend) -> Sind Sie schwanger? Wie ist Ihre Familienplanung? (Geschlecht) -> Sind Sie (schwer-) behindert? (Behinderung) -> Haben oder müssen Sie Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet / ableisten? (Geschlecht) -> Wie alt sind Sie? (Alter) -> Sind Sie ledig / verheiratet / geschieden.? (Geschlecht, sexuelle Identität) -> Wie ist die Betreuung Ihrer Kinder / Angehöriger sichergestellt? (Geschlecht) -> Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? (Rasse, ethnische Herkunft)

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