Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsverfahren"

Transkript

1 MERKBLATT Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsverfahren Stand 04/2013 Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Tel Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Postanschrift: Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Postfach Emden Büroanschrift: Ringstraße Emden Tel Fax info@emden.ihk.de Internet: 1

2 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat erhebliche Auswirkungen auf das Bewerbungsverfahren. Mit diesem Merkblatt möchten wir Sie auf mögliche Fallstricke in diesem Zusammenhang hinweisen. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber Klagen der betroffenen Bewerber, die neben entstandenem Schaden (Aufwendungen für die Bewerbung, entgangenes Einkommen) auch eine Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern geltend machen können. Durch das neue AGG sind neben der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen (aufgrund des Geschlechtes), auch Ungleichbehandlungen aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität unzulässig, soweit nicht im Einzelfall Ausnahmen zugelassen sind. Wichtig ist nicht nur das Vermeiden von Ungleichbehandlungen, sondern auch die Dokumentation und Archivierung des gesamten Bewerbungsvorganges (von der Stellenausschreibung bis zu den Entscheidungsgründen). Nur so kann später nachgewiesen werden, dass keine verbotene Ungleichbehandlung erfolgt ist. Dieser Nachweis ist erforderlich, da der Bewerber nur Tatsachen nachweisen muss, die auf eine verbotene Ungleichbehandlung schließen lassen. Dafür genügt bereits eine unzulässige Frage im Vorstellungsgespräch oder eine Stellenausschreibung, die nicht geschlechtsneutral formuliert ist oder eine Altersangabe enthält. In einem solchen Fall erfolgt eine sog. Beweislastumkehr, d.h. der Arbeitgeber muss seinerseits nachweisen, dass trotz dieser Indizien keine verbotene Ungleichbehandlung erfolgt ist. I. Begriffserklärungen Entscheidend ist das Verständnis für die im Gesetz verwendeten Begriffe. Dabei lassen sich folgende Definitionen festhalten: Bei dem Begriff Geschlecht ist die Diskriminierung von Frauen und / oder Männern aufgrund deren Geschlechtszugehörigkeit gemeint. Rasse und ethnische Herkunft bezeichnen fremdländische Herkunft oder Abstammung. Trotz der (historisch bedingten) negativen Besetzung des Begriffes Rasse hat dieser Ausdruck Eingang in das Gesetz gefunden, da hier die Umsetzung der Brüsseler Anti-Rassismus-Richtlinie deutlich werden sollte. Religion oder Weltanschauung bezeichnen die Freiheit des Glaubens und des weltanschaulichen Bekenntnisses. Hierbei ist zu beachten, dass es keine Pflicht zur Offenbarung der religiösen Weltanschauung gibt. Behinderung liegt vor, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit - nicht bloß vorübergehend, d.h. länger als sechs Monate - von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Bedingt dadurch muss die Teilnahme des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein. Der Begriff 2

3 der Behinderung erfasst auch Behinderte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50%, die nicht Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Alter bezeichnet das Lebensalter und soll eine Gleichbehandlung von Alt und Jung bezwecken. Dabei steht der Schutz von Älteren gegenüber Jüngeren dem Schutz von Jüngeren gegenüber Älteren gleichwertig gegenüber. Unter dem Begriff der sexuellen Identität bezieht sich der Gesetzgeber auf homosexuelle, bi- und transsexuelle, sowie zwischengeschlechtliche Menschen (Hermaphroditen). II. Ungleichbehandlung und Ausnahmen Ungleichbehandlungen wegen der oben angeführten Kriterien sind grundsätzlich unzulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind lediglich die gesetzlich vorgesehenen Fälle der 5 und 8-10 AGG. Ungleichbehandlungen sind nach 5 AGG zulässig, wenn diese dazu dienen, bestehende Ungleichheiten auszugleichen. Unter diese Fallgruppe fällt etwa die Frauenförderung, aber auch die bevorzugte Einstellung von Schwerbehinderten, die aufgrund ihrer Behinderung oft schwerer eine Anstellung finden. Außerdem können Ungleichbehandlungen zulässig sein, wenn wesentliche berufliche Gründe dies erfordern, 8 AGG. In Betracht kommt etwa das Erfordernis spezieller Sprachkenntnisse (besonders in den Bereichen Import/Export, Vertrieb etc.) oder auch bestimmte körperliche Voraussetzungen für einzelne Berufsgruppen (volle Sehkraft und gesundes Gehör für Piloten, körperliche Belastbarkeit im Gerüstbau oder auch für bestimmte Tätigkeiten im Sicherheitsbereich etwa Geldboten oder Personenschützer). Dies gilt jedoch nur, soweit diese Voraussetzungen gerade für die bestimmte Stelle erforderlich sind. Eine Ungleichbehandlung aus Altersgründen ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dadurch ein legitimes Ziel verfolgt wird und die Ungleichbehandlung angemessen ist. 10 AGG zählt dafür einige Fallgruppen auf, die jedoch nicht abschließend sind. Eine ungleiche Behandlung kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, wenn u. a. damit die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten oder Personen mit Fürsorgepflichten gefördert wird, ein mögliches Einstellungshöchstalter auf Grund spezifischer Ausbildungsanforderungen einer Tätigkeit erforderlich ist oder sich die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand ergibt. Etwaige Ausnahmefälle sollten jedoch besonders geprüft werden. III. Stellenausschreibung Betroffen ist jede Art der Stellenausschreibung, also Stellenanzeigen in Zeitungen oder im Internet, innerbetriebliche Ausschreibungen, Mitteilungen am schwarzen Brett oder im Intranet sowie Mitteilungen an die Bundesagentur für Arbeit. Bei der Stellenausschreibung sollten folgende Dinge beachtet werden: 1. geschlechtsneutral formulieren Am besten nur die Funktionsbezeichnung (Geschäftsleitung, Abteilungsleitung, Sachbearbeitung, Verkauf) verwenden. Anderenfalls müssen beide geschlechtlichen Formen 3

4 genannt werden (Verkäufer/in, Assistent/in, Sachbearbeiter/in). Unzulässig wäre etwa Vertriebsleiter, Krankenschwester, Jurist, Assistentin der Geschäftsführung, Facharbeiter oder Sekretärin. Bei besonderen Anforderungen wie Vollzeitstelle oder schwere körperliche Belastung könnten Frauen mittelbar diskriminiert werden. Wenn solche Anforderungen formuliert werden müssen, so sollten diese mit einem Juristen abgestimmt werden. 2. Keine Altersgrenzen Das gilt sowohl für Altersangaben (bis 40 Jahre) als auch für Formulierungen wie jung und dynamisch oder für unser junges und dynamisches Team. Anstelle langjähriger Erfahrung sollte besser eine genaue Anforderung formuliert werden, etwa 2-jährige einschlägige Berufserfahrung wenn das für die Stelle erforderlich ist. Sowohl Ältere als auch Jüngere sind vor Ungleichbehandlungen geschützt. 3. Nicht an Behinderung anknüpfen Grundsätzlich unzulässig sind Formulierungen wie körperlich uneingeschränkt leistungsfähig, da hierdurch behinderte Bewerber ausgeschlossen werden. Allein aus wesentlichen betrieblichen Gründen ist eine solche Anforderung zulässig (siehe oben). Zulässig ist es hingegen, wenn schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden sollen, etwa weil der Betrieb die Schwerbehindertenquote erfüllen will, weil durch diese Ungleichbehandlung nur bestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen, 5 AGG. 4. Rasse und ethnische Herkunft Die Suche nach einem deutschstämmigen oder einem türkischen Arbeitnehmer ist unzulässig. Auch die Anforderung Deutsch als Muttersprache ist problematisch, da allein nach der Herkunft differenziert wird und nicht-deutschstämmige Bewerber unter Umständen besser Deutsch sprechen als einige Muttersprachler. Zulässig ist es jedoch, allgemein auf Sprachkenntnisse oder Kenntnisse des Landes/einer Region abzustellen, da diese Kriterien grundsätzlich jeder Arbeitnehmer erfüllen kann. Zulässig wäre also die Suche nach ausgezeichneter Kenntnis der deutschen Sprache oder Erfahrung im Vertrieb im Nahen Osten etc., - allerdings nur, wenn diese Kenntnisse für die Stelle tatsächlich erforderlich sind. Bei einem Vertriebsleiter wären diese Anforderungen daher eher zulässig als bei einer Reinigungskraft. Auf die ausdrückliche Anforderung eines Fotos sollte ebenfalls verzichtet werden, da so der Verdacht entstehen könnte, die sich daraus ergebenden Informationen (ethnische Herkunft soweit erkennbar, Alter, Geschlecht) würden beim Auswahlprozess eine Rolle spielen. IV. Vorauswahl und Einladung zum Vorstellungsgespräch Das Auswahlverfahren sollte einem festen Schema folgen. Dazu müssen Kriterien festgelegt werden, die eine Vorauswahl der Kandidaten ermöglichen, die zu Gesprächen eingeladen werden sollen. Mögliche Kriterien sind etwa vollständige und fehlerfreie Bewerbungsunterlagen, Ausbildung des Bewerbers und sonstige Qualifikationen, Berufserfahrung sowie bisherige Beurteilungen und Zeugnisse. 4

5 Auch bei der Vorauswahl darf es nicht zu unzulässigen Ungleichbehandlungen kommen. Es dürfen also nicht alle männlichen oder alle weiblichen Bewerber aussortiert werden. Das Gleiche gilt für Bewerber mit Behinderung, bestimmter Herkunft und außerhalb bestimmter Altersgrenzen. Ebenfalls unzulässig ist das Aussortieren aller Bewerbungen ohne Foto, mit abgekürztem Vornamen oder ohne Geburtsdatum. In allen diesen Fällen wird möglicherweise anhand unzulässiger Kriterien differenziert. Um später nachweisen zu können, dass keine Diskriminierung erfolgt ist, sollte der gesamte Auswahlprozess dokumentiert werden. Dafür ist es erforderlich, dass die Bewerbungsunterlagen kopiert oder eingescannt werden, da der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Originale nach einer Ablehnung zu behalten, sie aber zu Nachweiszwecken in einem Verfahren benötigen könnte. Für die Anfertigung der Kopien ist die Zustimmung des Bewerbers erforderlich, die zuvor - eventuell durch einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung - eingeholt werden muss. Weiterhin müssen die Kriterien der Vorauswahl und die jeweiligen Runden des Auswahlprozesses dokumentiert werden, so dass nachgewiesen werden kann, welcher Bewerber wann und aus welchen Gründen ausgeschieden ist. Wenn bereits aus der Bewerbung deutlich wird, dass kein echtes Interesse an der Stelle besteht, etwa weil völlig überzogene Gehaltsforderungen genannt werden, die Bewerbung überhaupt nicht auf die Anforderungen eingeht oder nicht zum Anforderungsprofil passt, ist besondere Vorsicht geboten. Dem Bewerber könnte es allein um die Geltendmachung von Entschädigung wegen Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gehen. Diese Fälle sollten besonders sorgfältig dokumentiert werden. Können solche Anhaltspunkte belegt werden, so kann sich der Unternehmer im Prozess darauf berufen, dass es der Bewerbung an Ernsthaftigkeit mangelte. IV. Vorstellungsgespräch Das Vorstellungsgespräch sollte auf Arbeitgeberseite möglichst durch 2 Personen geführt werden (6-Augen-Prinzip), damit zusätzlich zum Auswählenden ein weiterer Zeuge zur Verfügung steht. Für die Gespräche bietet sich ein fester Fragenkatalog an. Die Fragen müssen sich dabei auf die berufliche Qualifikation beziehen und sollten sich am Anforderungsprofil der Stelle orientieren. Dabei kommen zum einen objektive Kriterien wie Schulnoten, Ausbildung, Berufserfahrung oder Sprachkenntnisse in Betracht. Aber auch subjektive Elemente können eine Rolle spielen: Warum will der Bewerber in diesem Bereich tätig sein? Warum gerade in Ihrem Unternehmen? Welchen persönlichen Eindruck hat der Bewerber hinterlassen? War sein Auftreten höflich, bestimmt, unsicher, arrogant oder wortkarg? Die Fragen und Antworten sowie die subjektiven Eindrücke sollten zudem schriftlich festgehalten werden. Auch über die Ablehnungsgründe sollte eine kurze Notiz erstellt werden. Diese dürfen nicht auf eine indirekte Benachteiligung schließen lassen. Fragen nach Merkmalen, die mit unzulässigen Kriterien in Zusammenhang stehen, sind ebenfalls unzulässig. Bereits eine unzulässige Frage lässt auf eine verbotene Ungleichbehandlung schließen und führt dazu, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass keine Ungleichbehandlung erfolgt ist. Doch es drohen nicht nur Schadensersatzklagen, die Antworten sind zudem auch nur von geringem Wert. Bewerber dürfen auf unzulässige Fragen wahrheitswidrig antworten und der Vertrag kann wegen einer solchen Falschauskunft auch nicht angefochten werden. Unzulässig sind unter anderem Fragen nach: 5

6 Alter oder Geburtsdatum, Schwangerschaft - selbst dann, wenn eine Schwangerschaftsvertretung gesucht wird oder aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen Schwangere in dem Bereich gar nicht beschäftigt werden dürfen, Familienplanung - auch gegenüber männlichen Bewerbern, da deren sexuelle Orientierung (mögliche Homosexualität) Gegenstand der Frage sein könnte, Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft, etwaige Behinderung oder einem Schwerbehindertenausweis. Das gilt selbst dann, wenn gerade ein Behinderter eingestellt werden soll es sei denn es liegen zwingende berufliche Gründe im Sinne des 8 AGG vor, die der Beschäftigung eines Behinderten entgegenstehen. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauung. VI. Fristen für gerichtliche Geltendmachung Ansprüche wegen einer Benachteiligung müssen innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Absage geltend gemacht werden, 15 Abs. 2 AGG. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Unterlagen zumindest für 3 Monate aufzubewahren. Um den Zugang der Absage und damit den Fristbeginn sicher belegen zu können, müssten eigentlich alle Absagen zugestellt oder mit Übergabeeinschreiben versandt werden. Dies ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Auf jeden Fall sollte eine Liste geführt werden, in der alle Rücksendungen mit Datum vermerkt und mit eigenhändiger Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters versehen werden. Dann kann zumindest der genaue Zeitpunkt der Absendung belegt werden. Ihr Ansprechpartner: Simon Alex Telefon: Fax: , simon.alex@emden.ihk.de 6

auf Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren

auf Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren INFORMATION Auswirkungen des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren Stand: 07/2009 für Personalverantwortliche, Führungskräfte, Stadtrat Beschwerdestelle

Mehr

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen

Mehr

LEITFADEN GENDER UND DIVERSITYGERECHTE PERSONALAUSWAHL

LEITFADEN GENDER UND DIVERSITYGERECHTE PERSONALAUSWAHL LEITFADEN GENDER UND DIVERSITYGERECHTE PERSONALAUSWAHL Arbeitsmaterial zum Praxisleitfaden: Gender und Diversity als zukunftsorientierte Unternehmensstrategie Ziel einer gender- und diversitygerechten

Mehr

Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildungswerk.de

Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildungswerk.de Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Module für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung, Stand: DGB BILDUNGSWERK August 08 DGBe.V. BILDUNGSWERK e.v. bildungswerk.de Ziel des Gesetzes

Mehr

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel

Mehr

Rasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang

Rasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang Das AGG ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Es beruht auf europarechtlichen Vorgaben, die die Mitgliedstaaten zu einem Rechtsschutz vor Diskriminierungen verpflichten. Art. 21 GrCh Richtlinie 2000/43/EG

Mehr

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters

Mehr

Leitfaden gender- und diversitygerechte Personalauswahl

Leitfaden gender- und diversitygerechte Personalauswahl Leitfaden gender- und diversitygerechte Personalauswahl Ziel einer gender- und diversitygerechten Personalauswahl ist es, für Ihr Unternehmen bzw. die zu besetzende Position die geeignetste Bewerberin

Mehr

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten

Mehr

Für Vielfalt und Chancengleichheit

Für Vielfalt und Chancengleichheit Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt

Mehr

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil

Mehr

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Am 01.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. In der Sache handelt es sich weitgehend um das

Mehr

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz I. Ziel des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion

Mehr

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. 134, 10117 Berlin LGG Berlin Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin In der Fassung

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit von Ralf Roesner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh,

Mehr

Wer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen?

Wer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen? Merkblatt für Mitarbeiter und Honorarkräfte Zielsetzung des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen und Belästigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität

Mehr

Definition der Schlüsselbegriffe

Definition der Schlüsselbegriffe Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff

Mehr

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Im Laufe des Monats August 2006 tritt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. In der Sache handelt es sich weitgehend

Mehr

Berater/in für die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung beim Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg (TBB)

Berater/in für die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung beim Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg (TBB) Auswahlverfahren Bitte freilassen Anonymisierungsziffer BEWERBUNG FÜR DIE AUSSCHREIBUNG: Berater/in für die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung beim Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg (TBB) Sehr

Mehr

Bericht nach dem Entgelttransparenzgesetz

Bericht nach dem Entgelttransparenzgesetz Bericht nach dem Entgelttransparenzgesetz Die Westag & Getalit AG ist ein im Jahr 1901 gegründetes Produktionsunternehmen mit einem hohen Anteil an gewerblichen Mitarbeitern (31.12.2016: 875 gewerbliche

Mehr

Kündigung in Kleinbetrieben

Kündigung in Kleinbetrieben MERKBLATT Kündigung in Kleinbetrieben Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-83 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information

Mehr

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf I. Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der Universität Gebäude: Schloss; Schlossplatz 4 Raum: 1.017 Ansprechpartner: Herr Micheler III/1 Telefon: +49 9131 8526610

Mehr

EMPFEHLUNG DER GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT

EMPFEHLUNG DER GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT Ihr Recht auf diskriminierungsfreie Personalauswahl Informationen für Bewerberinnen und Bewerber Beispiele für Diskriminierungen im Personalauswahlverfahren können in jedem Stadium des Bewerbungsprozesses

Mehr

Ausschreibung Bewerbung Auswahl Vertragsschluss. II. Begründung des AV

Ausschreibung Bewerbung Auswahl Vertragsschluss. II. Begründung des AV II. Begründung des AV Unternehmer U führt den rasant wachsenden Großbetrieb G in Düsseldorf mit über 500 Mitarbeitern. Als sein Assistent A ihm mitteilt, er sei nicht mehr in der Lage die ständig steigende

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Nur natürliche Personen Sachlicher Schutzbereich Rechtsungleiche Behandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe = qualifizierte

Mehr

Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,

Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, Seite 1 von 11 Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, vielen Dank für Ihr Interesse an dieser Stellenausschreibung. Um auch weiterhin die Vielfalt in meiner Verwaltung zu fördern und die Chancengleichheit

Mehr

Anonymes Bewerbungsformular

Anonymes Bewerbungsformular Anonymes Bewerbungsformular Inhaltsverzeichnis Deckblatt... 2 Kontaktdaten... 3 Freiwillige Angaben Schwerbehinderung... 3 Motivation / Ausbildung... 4 Motivation... 4 Schulausbildung... 5 Berufsausbildung

Mehr

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de

Mehr

Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem

Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem aus juristischer Perspektive Bad Boll, 01.03.2013 Gliederung Juristische Randerscheinung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Betriebliches Eingliederungsmanagement

Mehr

Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe

Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Rechtlicher Diskriminierungsschutz in Deutschland Judith Ciganović ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik

Mehr

Liegt hier ein Verstoß gegen das AGG vor? Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung.

Liegt hier ein Verstoß gegen das AGG vor? Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung. Übungsfälle Arbeitsauftrag Fall 1: Bitte bearbeiten Sie den folgenden Fall, indem Sie das Prüfschema des Informationsblattes Schritt für Schritt anwenden und die entsprechenden Gesetzestexte (u.a. zu finden

Mehr

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis Stand 18. März 2007 1 I. Allgemeines AGG seit 18. 8. 2006 in Kraft Fundstelle: BGBl. I Nr. 39 v.17.8.06 Umsetzung

Mehr

GESCHLECHTER- BEZOGENE DISKRIMINIERUNGEN

GESCHLECHTER- BEZOGENE DISKRIMINIERUNGEN Sie sind nicht allein! GESCHLECHTER- BEZOGENE DISKRIMINIERUNGEN WAS SIND GESCHLECHTER- BEZOGENE DISKRIMINIERUNGEN? Das Institut für die Gleichstellung von Frauen und Männern wurde durch Gesetz vom 16.

Mehr

Kommentar 2 Teil B/S. 1

Kommentar 2 Teil B/S. 1 Kommentar 2 Teil B/S. 1 2 Arbeitsvertrag 1. Der Arbeitsvertrag soll schriftlich geschlossen werden. 2. Im Arbeitsvertrag soll vereinbart werden, in welcher Haupt- und/ oder Filialapotheke der Mitarbeiter

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] werden für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung folgende Auswahlrichtlinien gemäß

Mehr

HINWEISE ZU IHRER BEWERBUNG UND ZUM ANONYMISERTEN BEWERBUNGSVERFAHREN. Bitte unbedingt lesen!

HINWEISE ZU IHRER BEWERBUNG UND ZUM ANONYMISERTEN BEWERBUNGSVERFAHREN. Bitte unbedingt lesen! HINWEISE ZU IHRER BEWERBUNG UND ZUM ANONYMISERTEN BEWERBUNGSVERFAHREN Bitte unbedingt lesen! Was ist das Projekt Mehr Migrantinnen und Migranten im öffentlichen Dienst? Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Mehr

Wir freuen uns, dass Sie eine Tätigkeit in unserem Hause in Erwägung ziehen und sich bei uns beworben haben.

Wir freuen uns, dass Sie eine Tätigkeit in unserem Hause in Erwägung ziehen und sich bei uns beworben haben. - - Informationsschreiben an Bewerber/innen Sehr geehrter Bewerber 1, Wir freuen uns, dass Sie eine Tätigkeit in unserem Hause in Erwägung ziehen und sich bei uns beworben haben. Die personenbezogenen

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz

Mehr

Information über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens

Information über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Information über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Der Schutz personenbezogener Daten ist der KROMI Logistik AG ein wichtiges Anliegen. Aufgrund

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Pflichten des Arbeitgebers Gesetzesvorgaben Unsere Maßnahmen Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 12 Abs. 1 AGG Die zuständige Stelle wird bei Vorliegen einer

Mehr

Um auch weiterhin die Vielfalt in meiner Verwaltung zu fördern und die Chancengleichheit im Bewerbungsprozess sicherzustellen, beabsichtige ich ein

Um auch weiterhin die Vielfalt in meiner Verwaltung zu fördern und die Chancengleichheit im Bewerbungsprozess sicherzustellen, beabsichtige ich ein Sehr geehrte_r Bewerber_in, vielen Dank für Ihr Interesse an dieser Stellenausschreibung. Um auch weiterhin die Vielfalt in meiner Verwaltung zu fördern und die Chancengleichheit im Bewerbungsprozess sicherzustellen,

Mehr

Landesamt für Gesundheit und

Landesamt für Gesundheit und Landesamt für Gesundheit und Soziales Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Postfach 310929, 10639 Berlin (Postanschrift) Geschäftszeichen (bitte immer angeben) ZS C 230 Dienstgebäude: Turmstraße

Mehr

Bewerbungsformular zum Auswahlverfahren im Masterstudiengang Palliative Care

Bewerbungsformular zum Auswahlverfahren im Masterstudiengang Palliative Care Bewerbungsformular zum Auswahlverfahren im Masterstudiengang Palliative Care (Stand September 2018. Änderungen vorbehalten) Einzureichende Bewerbungsunterlagen Folgende Nachweise und Zulassungsvoraussetzungen

Mehr

Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG

Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Die Expertise im Überblick Die Expertise analysiert den rechtlichen Rahmen der Beschwerdemöglichkeiten nach 13 AGG

Mehr

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A

Mehr

Inhaltsübersicht. AGG - Bewerbungsverfahren. 1. Die Stellenanzeige 1.1 Alter und Berufserfahrung des Bewerbers 1.2 Das Geschlecht 1.

Inhaltsübersicht. AGG - Bewerbungsverfahren. 1. Die Stellenanzeige 1.1 Alter und Berufserfahrung des Bewerbers 1.2 Das Geschlecht 1. AGG - Bewerbungsverfahren Inhaltsübersicht 1. Die Stellenanzeige 1.1 Alter und Berufserfahrung des Bewerbers 1.2 Das Geschlecht 1.3 Bewerbungsphoto 2. Das Fragerecht im Vorstellungsgespräch 2.1 Berufliche

Mehr

BEWERBUNG. Die IG BCE informiert über Bewerbungen und Vorstellungsgespräche.

BEWERBUNG. Die IG BCE informiert über Bewerbungen und Vorstellungsgespräche. BEWERBUNG Die IG BCE informiert über Bewerbungen und Vorstellungsgespräche. BEWERBUNG Die IG BCE informiert über Bewerbungen und Vorstellungsgespräche. Bewerbung und Vorstellungsgespräch Damit es klappt:

Mehr

Einzelfrage zum AGG Bestellung eines Sachverständigen mit einer Behinderung

Einzelfrage zum AGG Bestellung eines Sachverständigen mit einer Behinderung Einzelfrage zum AGG Bestellung eines Sachverständigen mit einer Behinderung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfrage zum AGG Bestellung eines Sachverständigen mit einer Behinderung Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...xv. Abkürzungsverzeichnis...xxxv. Einführung...1 I. Einleitung...1 II. Gang der Untersuchung...

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...xv. Abkürzungsverzeichnis...xxxv. Einführung...1 I. Einleitung...1 II. Gang der Untersuchung... Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...xv Abkürzungsverzeichnis...xxxv Einführung...1 I. Einleitung...1 II. Gang der Untersuchung...4 1. Kapitel: Schadensersatz und Entschädigung nach deutschem Recht...7

Mehr

Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Am 18. August 2006 ist mit dem AGG 1 das erste deutsche Gesetz zum umfassenden Schutz vor Diskriminierung gerade auch am Arbeitsplatz in Kraft

Mehr

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung

Mehr

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Arbeitsrecht für Arbeitgeber Arbeitsrecht für Arbeitgeber s zur Vermeidung von kostspieligen Fehlern - Mit zahlreichen Checklisten und Vorlagen für die betriebliche Praxis. Bearbeitet von Ralph Jürgen Bährle 3., aktualisierte Auflage

Mehr

Zur Hierarchisierung von Diskriminierungsdimensionen. Elisabeth Holzleithner Universität Wien

Zur Hierarchisierung von Diskriminierungsdimensionen. Elisabeth Holzleithner Universität Wien Zur Hierarchisierung von Universität Wien Multidimensionale Positionierung Citizenship Politische & Soziale Berechtigung Alter Sex Soziale Position Sozio-ökonomisch; Respektabilität Genitalien Hormone

Mehr

Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG

Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG Tagung Diversity und Diversity Management Schwerpunktthema: Nationalität, Ethnizität, Migrationshintergrund Migrationshintergrund & Diversity

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 253 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2004 Ausgegeben am 10. September 2004 36. Stück 36. Gesetz: Dienstordnung 1994 (18. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (18. Novelle

Mehr

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Liebe Mitarbeiterin, Lieber Mitarbeiter, am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das Gesetz hat das Ziel, Benachteiligungen

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Sebastian Busch / Eva Kocher / Horst Welkoborsky Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligung verhindern - Gleichstellung fördern BUND VERLAG Abkürzungen 11 Literatur 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)

Mehr

Checkliste Bewerbungsunterlagen

Checkliste Bewerbungsunterlagen Checkliste Bewerbungsunterlagen Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, über Ihr Interesse an einer Einstellung bei der Bezirksregierung Detmold freuen wir uns. Da es oftmals nicht einfach ist

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis Berlin, 19./20.10.2013 Rechtsanwalt Jürgen Baumeister Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner PASCHEN Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung

Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung MERKBLATT Bewachungsgewerbe Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung Stand: 03/2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: +49 371 6900-1350 Fax: +49 371 6900-1333 E-Mail: nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de

Mehr

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Rechtliche Basisinformationen des AKG Dr. Sabine Engel, Büro für Gleichstellung und Gender Studies an der LFU Innsbruck Diskriminierung Diskriminierung

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis Auf Einladung der Forschungsstelle Anwaltsrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät hielt im Rahmen der Veranstaltungsreihe im

Mehr

Kontaktdaten. Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,

Kontaktdaten. Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, vielen Dank für Ihr Interesse am Referendariat für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst. Im Interesse der Gleichbehandlung im Bewerbungsprozess

Mehr

DACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER. Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics

DACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER. Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics DACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics DACHSER Verhaltenskodex für Geschäftspartner 1. Präambel Mit seinem Motto Integrity in Logistics beschreibt

Mehr

Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren im Bachelor-Studiengang Musiktheaterwissenschaft

Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren im Bachelor-Studiengang Musiktheaterwissenschaft zurück an die Anmeldeschluß: 15. Juli (Posteingang) für die Zulassung zum folgenden Wintersemester Zum Eignungsfeststellungsverfahren ergeht eine schriftliche Einladung. Universität Bayreuth Studentenkanzlei

Mehr

Auswahl der Bewerber. Eine Auswahl im beiderseitigen Interesse. Eignung und Anforderung sollen sich entsprechen. Persönliches Eignungsprofil

Auswahl der Bewerber. Eine Auswahl im beiderseitigen Interesse. Eignung und Anforderung sollen sich entsprechen. Persönliches Eignungsprofil Auswahl der Bewerber Mit der Bewerberauswahl wollen Sie die Richtige oder den Richtigen für Ihr Ausbildungsangebot herausfinden. Das geschieht in gegenseitigem Interesse, denn eine falsche Berufswahl ist

Mehr

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und

Mehr

Bewerbungsformular. Patentprüferin/Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt. Foto optional. Stellenausschreibung vom:

Bewerbungsformular. Patentprüferin/Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt. Foto optional. Stellenausschreibung vom: Bewerbungsformular Patentprüferin/Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt Foto optional Stellenausschreibung vom: Präferenz/Fachrichtung: (gemäß Ausschreibung) Wie sind Sie auf unsere Stellenausschreibung

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen

Mehr

Art der Stelle: 1 Stellenangebot. Beschäftigungsbeginn: ab sofort. Anstellung: Vollzeit. Referenznummer KSW Stand:

Art der Stelle: 1 Stellenangebot. Beschäftigungsbeginn: ab sofort. Anstellung: Vollzeit. Referenznummer KSW Stand: Bachelor/in bzw. Dipl.-Ingenieur/in für Versorgungstechnik bzw. Techniker/in Heizungs-, Lüftungs-, Klimatechnik oder Installateurund Referenznummer KSW-16593 Stand: 13.11.2017 Universitätsstadt Siegen

Mehr

I.O. BUSINESS. Checkliste Stellenanzeigen schalten und deren Erfolg kontrollieren

I.O. BUSINESS. Checkliste Stellenanzeigen schalten und deren Erfolg kontrollieren I.O. BUSINESS Checkliste Stellenanzeigen schalten und deren Erfolg kontrollieren Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Stellenanzeigen schalten und deren Erfolg kontrollieren Eine systematische und

Mehr

EXISTENZ 10. November Der Gründer und sein erster Arbeitnehmer

EXISTENZ 10. November Der Gründer und sein erster Arbeitnehmer EXISTENZ 10. November 2018 Der Gründer und sein erster Arbeitnehmer Inhalt I. Vorüberlegungen II. Bewerbersuche / Recruiting III. Arbeitsvertrag IV. Abgaben und Meldepflichten V. Arbeitsverhältnis EXISTENZ

Mehr

Bewerberauswahl und Einstellungsgespräch

Bewerberauswahl und Einstellungsgespräch Bewerberauswahl und Einstellungsgespräch Leitfaden für die Praxis aus psychologischer und arbeitsrechtlicher Sicht Von Professor Dr. jur. Wolfgang Böhm und Dipl.-Psych. Dr. Stefan Poppelreuter 7., völlig

Mehr

Vgl. Dau / Düwell / Joussen, Sozialgesetzbuch IX (2014), 2 Rn. 2.

Vgl. Dau / Düwell / Joussen, Sozialgesetzbuch IX (2014), 2 Rn. 2. Begriff der Behinderung und 1 Schwerbehinderung Der Begriff der Behinderung erfährt im alltäglichen und im juristischen Sprachgebrauch bisweilen eine stark voneinander abweichende Verwendung. Die Begrifflichkeit

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17

Inhaltsübersicht. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17 Inhaltsübersicht Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17 1. Teil - Psychologische Grundlagen 21 A. Funktionen und Möglichkeiten einer professionellen Personalauswahl 23 I. Bedeutung der

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Horst Frehe Richter am Sozialgericht in Bremen Artikel 13 Abs. 1 EGV (Amsterdamer Vertrag) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann

Mehr

Zum wurde neben Mann und Frau offiziell ein 3. Geschlecht mit der Bezeichnung Divers im Personenstandsrecht mit aufgenommen.

Zum wurde neben Mann und Frau offiziell ein 3. Geschlecht mit der Bezeichnung Divers im Personenstandsrecht mit aufgenommen. Infobrief Servicebereich Personal An alle Mitgliedsorganisationen Sehr geehrte Damen und Herren, 04/19 26.02.2019 immer wieder tauchen im Hinblick auf das 3. Geschlecht "Divers" Fragen zur richtigen Formulierung

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63

Mehr

TÜV-SÜD-geprüfte Gleichbehandlungsprozesse - Schutz vor Diskriminierung im Betrieb

TÜV-SÜD-geprüfte Gleichbehandlungsprozesse - Schutz vor Diskriminierung im Betrieb TÜV-SÜD-geprüfte Gleichbehandlungsprozesse - Schutz vor Diskriminierung im Betrieb Robert Reinermann TÜV SÜD Management Service GmbH Tel.: +49 (0)89 / 5791-4487 Fax: +49 (0)89 / 51 55-1098 email: robert.reinermann@tuev-sued.de

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt vier EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung oder Beseitigung

Mehr

Diskriminierung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit. AGG-Konformität von Stellenausschreibungen Eine Berliner Kurzanalyse

Diskriminierung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit. AGG-Konformität von Stellenausschreibungen Eine Berliner Kurzanalyse Diskriminierung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit AGG-Konformität von Stellenausschreibungen Eine Berliner Kurzanalyse 15 2 Inhalt Vorwort 1. Rechtliche Grundlage 2. Umfang und Zeitraum der Analyse 3. Bewertungsgerüst

Mehr

Diskriminierung Was ist das?

Diskriminierung Was ist das? Diskriminierung Was ist das? Barcamp Antidiskriminierung 30.03.2013 in Chemnitz @kattenevare 1 Übersicht - Was ist Diskriminierung? - Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz und Beispiele - Was verstehen

Mehr

Bewerbung für folgende Stelle: Bitte ausgeschriebene Stelle einsetzen!

Bewerbung für folgende Stelle: Bitte ausgeschriebene Stelle einsetzen! KREIS- UND HANSESTADT KORBACH Anonymisierungsziffer: Bitte freilassen! Bewerbung für folgende Stelle: Bitte ausgeschriebene Stelle einsetzen! Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, vielen Dank

Mehr

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/ Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L L0207, 31997L0080]

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/ Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L L0207, 31997L0080] NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] 0 Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag von

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

AGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

AGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information

Mehr

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeits- und Sozialrechts-Info Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Stand: 11/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft

Mehr