Department für Geodäsie und Geoinformation

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Department für Geodäsie und Geoinformation"

Transkript

1 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 16 Department für Geodäsie und Geoinformation FG Geoinformation Technische Universität Wien Gusshausstr / 120.2, A Wien PrivDoz. Dr. Gerhard Navratil navratil@geoinfo.tuwien.ac.at Tel: +43 (1) Fax: +43 (1) Zum Entwurf eines Steuerreformgesetzes 2015/2016, GZ BMF /0019-VI/1/2015, nehmen wir wie folgt Stellung: Zu Artikel 6 (GrEStG) Grundstückswert Nach 4 neu ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens von einem vom gemeinen Wert angeleiteten Grundstückswert zu entrichten. Damit wird neben Verkehrswert, gemeinen Wert, Einheitswert, dreifacher Einheitswert ein weiterer nicht näher erklärter Wertbegriff als Basis für verschiedene Berechnungen im Zusammenhang mit Steuern und Gebühren auf Liegenschaften eingeführt. Dies widerspricht dem Grundsatz einer einfachen und sparsamen Verwaltung und führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Als Folge müssen kostspielige Gutachten beauftragt und Gerichtsverfahren abgewickelt werden. Wir beschäftigen uns zusammen mit einer Gruppe von Autoren aus Wissenschaft, Praxis und internationaler Projektarbeit seit Jahren mit dem Thema Massenbewertung von Liegenschaften, und schlagen auch für Österreich ein System vor, das effizient, weil computergestützt, eine einheitliche, flächendeckende Massenbewertung von Liegenschaften nach internationalen Vorbild vornimmt. In eigener Verantwortung haben diese Autoren eine Reihe von Fachartikel auf nationaler und internationaler Ebene publiziert und schließlich das Sammelwerk Liegenschaft und Wert veröffentlicht, das neben zahlreichen Fachartikeln und einer Darstellung von internationalen Best Practices auch einen Vorschlag für die Einführung eines Massenbewertungssystems von Liegenschaften mit multifunktionalen Anwendungen als Entscheidungshilfe für Wirtschafts- und Sozialpolitik, für Umweltpolitik und Fiskalpolitik, für Raumordnung und für die Besteuerung von Grund und Boden auf einer fairen Basis beinhaltet. Zur Einführung eines solchen Systems wurden auch ein Projektvorschlag und ein Argumentationskatalog erarbeitet, der hier ebenso wie der Buchprospekt angeschlossen sind. Die umfangreichen Neuregelungen im Zusammenhang mit der Steuerreform sollten zum Anlass genommen werden, an Stelle des seit vielen Jahren vom VfGH kritisierten Einheitswerts eine verkehrswertnahe Bemessungsgrundlage zu ermitteln und der Öffentlichkeit für vielfältige Anwendungen über den Bereich der Steuern und Abgaben hinaus zur Verfügung zu stellen. Dies könnte in der in 4 2.Satz vorgesehenen Verordnung geregelt werden. Verordnung zum Grundstückswert 4 neu sieht vor, dass durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die Ermittlung des Grundstückswertes festzulegen seien.

2 2 von 16 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien und in welcher Höhe abgeleitet vom gemeinen Wert dieser Wert festgesetzt werden soll. Es ist daher zweifelhaft, ob diese Verordnungsermächtigung dem Determinierungsgebot des Art. 18 B-VG entspricht. Auch die Erläuterungen geben keinen Aufschluss. Abzulehnen ist aus den schon oben angeführten Gründen die aus den Erläuterungen zu entnehmende Absicht, im Rahmen der Novelle einen neuen, nur für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu ermittelnden Grundstückswert einzuführen. Es wäre vielmehr dringen geboten, für alle Bedürfnisse von Wirtschaft und Verwaltung eine einheitliche und zeitgemäße Bemessungsgrundlage für Liegenschaften zu erheben und zur Verfügung zu stellen. Wien, am 5. Juni 2015 Privatdozent Dr. Gerhard Navratil Univ. Doz. Dr. Christoph Twaroch Anlage: Projektvorschlag Argumentationskatalog Flyer

3 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 16 EXPERTEN-TEAM MASSENBEWERTUNG VON LIEGENSCHAFTEN Einführung eines Massenbewertungssystems von Liegenschaften in Österreich Projektvorschlag Vorgelegt von Univ.Doz. Dr. Christoph Twaroch und Prof. Reinhold Wessely unter Mitarbeit von Dipl.Ing. Julius Ernst Dr. Reinfried Mansberger Dipl.Ing. Gerhard Muggenhuber Priv.-Doz. Dr. Gerhard Navratil Dipl.Ing. Eva-Maria Unger 4/15/2015 In Österreich gibt es derzeit keine Methode der Massenbewertung von Liegenschaften für multiple Anwendungen. Das Experten-Team, bestehend aus Vertretern von Wissenschaft, Praxis und internationaler Projekterfahrung erstellt diesen Vorschlag aus eigener Verantwortung. Auf das Buch Liegenschaft und Wert, insbesondere auf Kapitel VIII, des Experten-Teams wird hingewiesen.

4 4 von 16 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) EINFÜHRUNG EINES MASSENBEWERTUNGSSYSTEMS FÜR LIEGENSCHAFTEN IN ÖSTERREICH - PROJEKTVORSCHLAG Einleitung In Österreich gibt es derzeit - im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern - keine flächendeckende Massenbewertung von Liegenschaften. Ein solches System kann mit seinen Mehrfach-Funktionen eine wertvolle Entscheidungshilfe für Wirtschafts- und Sozialpolitik, für Umwelt- und Fiskalpolitik, für Raumordung und auch für die Besteuerung von Grund und Boden auf einer fairen Basis bieten. Das in Österreich seit 1955 verwendete System der Einheitswerte als Grundlage für Besteuerung, Berechnung von Abgaben u.ä. ist aufgrund der Abweichungen zum Verkehrswert nicht mehr verfassungskonform. Die Ursache dafür liegt vor allem in den veralteten Grundlagen und damit in den mit Ausnahme der 2014 aktualisierten Ertragswerte für land- und forstwirtschaftlichen Flächen zuletzt 1973 (für Grundvermögen) ermittelten Einheitswerten. International verbreitet sind weitgehend automatisierte Verfahren zur Massenbewertung von Liegenschaften. In Europa ist eine Vielzahl solcher Systeme erfolgreich im Einsatz. In Österreich sind flächendeckend Geodaten verfügbar und können als Datengrundlage eines Massenbewertungssystems dienen. Zweck Zweck und Ziel eines solchen flächendeckenden Systems ist die Ermittlung von marktnahen Liegenschaftswerten als Basis für die Abschätzung des Liegenschaftsvermögens und seiner Entwicklung in einer Periode. Anforderungen Die wichtigsten Anforderungen an ein Massenbewertungssystem sind: Bewertungsgegenstand Ein Massenbewertungssystem muss eine große Anzahl von Liegenschaften in sehr kurzer Zeit abarbeiten. Grundsätzlich basiert es auf denselben Grundlagen wie die Bewertung einzelner Liegenschaften. Marktnahe Ergebnisse Die Ergebnisse müssen die Marktsituation widerspiegeln. Der derzeit in Österreich verwendete Einheitswert liegt nur bei etwa 10 bis 30 Prozent des tatsächlichen Marktwertes. Nachvollziehbarkeit und Transparenz Sowohl die Prozesse als auch die Ergebnisse der Massenbewertung müssen nachvollziehbar und transparent sein. Alle beteiligten Institutionen, alle berücksichtigten Daten und alle verwendeten Formeln sind auszuweisen. Nur damit wird gewährleistet, dass Bürger die ordnungsgemäße Schätzung des für ihre Liegenschaft berechneten Wertes nachvollziehen können. Öffentlichkeitsprinzip Aktuelle sowie auch über mehrere Jahre gesammelte Ergebnisse einer Massenbewertung

5 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 16 sind zu veröffentlichen. Da diese die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes widerspiegeln, können nicht nur staatliche Institutionen sondern auch private Wirtschaftsforschungseinrichtungen die Daten nutzen. Die Veröffentlichung hat in einer aggregierten Form zu erfolgen, um den Datenschutz zu gewährleisten. Berücksichtigung lokaler Abweichungen Das Massenbewertungssystem muss neben makroökonomischen auch mikroökonomische Aspekte berücksichtigen. Nur so können Abweichungen modelliert werden, die ausschließlich durch lokale Marktgegebenheiten beschrieben werden können. Vollständigkeit Die Massenbewertung hat österreichweit flächendeckend alle Liegenschaften zu erfassen. Dazu werden die wertbeschreibenden Daten für einen Stichtag erhoben und dann die Liegenschaftswerte in einem Prozess für das gesamte Bundesgebiet einheitlich ermittelt. Einspruchsmöglichkeit Berufungen gegen die Ergebnisse der Massenbewertung müssen generell möglich sein. Dabei ist auch klar zu regeln, wogegen Einspruch erhoben werden kann und welche Belege vorgelegt werden können. Multifunktionalität Die Kenntnis von Immobilienwerten ist für viele Anwendungen des öffentlichen und des privaten Bereichs von Bedeutung. Daher sind bei der Konzeption eines Massenbewertungsverfahrens alle Ämter und privaten Einrichtungen einzubinden, für welche der marktnahe Liegenschaftswert eine Planungs- bzw. Berechnungsgrundlage darstellt. Datengrundlagen Abbildung 1 Kataster als Drehscheibe von Datenerhebung und -verarbeitung

6 6 von 16 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Österreich hat eine große Anzahl von Geodaten, welche als Basis für ein Massenbewertungssystem von Liegenschaften verwendet werden können. Eine Nutzung und Verknüpfung bereits vorhandener Daten ist im Sinne der Kosteneffizienz unabdingbar, da die Erfassung von Daten immer kostenintensiv ist. Eine Mehrfachnutzung dieser Daten rechtfertigt die bereits getätigten Investitionen unter dem Aspekt einer wirkungsorientierten Verwaltung. Auf Grund der genannten Kriterien sind folgende Datensätze besonders relevant: Kataster und Grundbuch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Transaktionsdaten Kaufpreissammlungen und Angebotsdaten Für die räumliche Abgrenzung der Massenbewertungseinheiten stehen Verwaltungsabgrenzungen in verschiedener räumlicher Auflösung zur Verfügung. Die Vernetzung mit weiteren für die Bewertung benötigten Geo-Fachdaten kann über Koordinaten, Grundstücksnummern, Einlagezahlen und/oder Adressen hergestellt werden. Alle diese sind Bestandteile von Kataster und Grundbuch. Aufgrund der einfachen Vernetzbarkeit der Datensätze über den Kataster und aufgrund der am Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vorhandenen Kompetenz und Erfahrungen bei der Verarbeitung großer Datenmengen ist für die Umsetzung des Massenbewertungssystems eine hohe Effizienz vorprogrammiert. Die im Buch Liegenschaft und Wert beschriebenen Best Practices beweisen dies. Institutioneller Rahmen Der Kataster in Österreich ermöglicht eine eindeutige Referenzierung von Grundstücken und Gebäuden mittels der Grundstücksnummer bzw. der Gebäudeadresse des Adressregisters. Die eindeutige Abgrenzung dieser Objekte ergibt sich aus der Digitalen Katastralmappe. Darüber hinaus sind die Nutzungsarten und bei landwirtschaftlich genutzten Flächen auch die für die Besteuerung verwendete Etragsmesszahl verfügbar. Direkt verlinkt mit dem Kataster sind die Daten des Grundbuchs, wie Eigentümer, Belastungen und Berechtigungen. Die Festlegungen der Raumplanung lassen sich durch die Katasterobjekte georeferenzieren. Somit hat der Kataster eine Schlüsselrolle in einem Massenbewertungssystem inne und ist ein flexibles und multifunktionales Referenzsystem in der Vernetzung von Daten aus unterschiedlichen Datenquellen mit Liegenschaften einheitlich für ganz Österreich. Beispielhaft wird dieses Modell einer verteilten Datenhaltung erfolgreich auch beim Adressregister umgesetzt, wo über einen Geocodierungsclient des BEV die Daten von den dafür zuständigen Gemeinden geführt werden, Gesetzlich verantwortlich für die Führung des Kataster und somit für die Schaffung der Grundstücke ist in Österreich das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV). Das BEV verfügt nicht nur über die entsprechende moderne IT- Infrastruktur und das erforderliche Expertenwissen, sondern hat auch ein entsprechendes Vertriebs- und Informationsnetz verteilt über ganz Österreich. Das Webportal des BEV ist in Europa beispielhaft für den Online- Zugang der Öffentlichkeit zu den Daten des Katasters und weiteren Geodaten. Somit ist das BEV die

7 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 16 am besten geeignete Institution für eine Realisierung eines Massenbewertungssystems. Die Berechnung der marktnahen Immobilienwerte aufgrund wertbestimmender Geodaten benötigt einen entsprechenden mathematischen Formelapparat. Die Spezifikationen dafür sind nicht vom BEV alleine zu erarbeiten. Das nötige wirtschaftliche und finanztechnische Grundlagenwissen ist durch die Einbindung von Ministerien (BMF und BMWFW) sowie anderen Bundes- und Landes-Institutionen (wie beispielsweise Statistik Austria) in den Gestaltungsprozess einzubringen. Auch das Know-How privater Immobilien-Bewerter und deren Interessensverbänden ist bei der Konzeption und Umsetzung eines Massenbewertungssystems unabdingbar. Die Bewertung ist für ganz Österreich nach einem einheitlichen Schlüssel durchzuführen. Das ist am einfachsten durch eine zentrale, computergestützte und automatisierte Berechnung zu realisieren. Die Verwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) ermöglicht auch die Einbindung von lokal erfassten und verwalteten Daten in diesen Prozess. Daraus ergibt sich die folgende Aufteilung der Verantwortung: Die Erhebung der für die Berechnung notwendigen Daten und Strukturen erfolgt regional in Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor (PPP). Dafür notwendige staatlich beeidete Schätzmeister/Gutachter durchlaufen zuvor einen Qualifizierungsprozess (Ausbildung und Prüfung). Das BEV ist zuständig für die Berechnung der Schätzwerte und die Bereitstellung der Ergebnisse. Das BEV stellt alle im Haus vorhandenen Grundstücksdaten (Kataster) direkt zur Verfügung. Andere Institutionen auf Bundes-, Landes und Gemeindeebene unterstützen den Bewertungsprozess durch die Beistellung der von Ihnen erfassten, wertbeschreibenden Geodaten. Dafür erhalten sie alle Ergebnisse der Immobilienschätzung für ihr Verwaltungsgebiet. Das BEV verknüpft diese Daten in einem gesondert geschützten Bereich des Computernetzwerkes und stellt diese für die Analyse bereit. Die praktische Durchführung der Massenbewertung wird von einer Kommission auf Bundesebene geleitet, die beim BEV angesiedelt sein kann. Sie setzt sich zusammen aus unterschiedlichen Experten unter Einschluss des privaten Sektors. Objekte der Bewertung Das Objekt auf dem Liegenschaftsmarkt ist die Liegenschaft selbst, also der Boden samt allfälligen Gebäuden. Eine Herausforderung liegt in der möglichen voneinander unabhängigen Entwicklung von Bodenwert und Gebäudewert. Die Modellierung der Bodenwerte kann mit vorhandenen Daten durchgeführt werden. Die Modellierung der Gebäudewerte benötigt zusätzliche Daten über den Zustand des Objektes. Das Massenbewertungssystem hat daher Bodenwert und Gebäudewert zu trennen. Dies ermöglicht auch eine einheitliche Betrachtung bebauter und unbebauter Flächen.

8 8 von 16 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Bewertungsverfahren Abbildung 2 Struktur des Bewertungsverfahrens Das Ergebnis der Massenbewertung muss auf jeden Fall grundstücksbezogen sein. Damit sind die Eigentumsverhältnisse über das Grundbuch immer feststellbar. Die Massenbewertung selbst erfolgt hierarchisch vom Großen ins Kleine basierend auf folgenden Flächeneinheiten: Nutzungsgruppen Wertzonen, die sich aus deren Ähnlichkeit auf Basis von Marktbeobachtung ergeben Grundstück Infrastruktur des jeweiligen Grundstücks. Bei der Realisierung eines Massenbewertungsverfahrens werden üblicherweise bestimmte Vereinfachungen getroffen. So werden Gebiete mit ähnlichem oder gleichem Bodenwert in Klassen eingeteilt. Für die Definition einer administrativen Basiseinheit kann auf die NUT- Gebiete zurückgegriffen werden. Damit könnten folgende Einteilungen sinnvoll sein: 1. Nutzungsgruppen: Diese Gruppierung basiert vorrangig auf der Flächennutzung und der Bebauungsdichte. 2. Wertzonen: Die Abgrenzung dieser Bewertungseinheiten erfolgt unter Zuhilfenahme von Kaufpreis- oder Angebotssammlungen. Die Einteilung kann unter Berücksichtigung vorgegebener Flächeneinheiten (Nutzungsgruppen, Widmungsklassen, Wahlsprengel) teilautomatisiert erfolgen. Wertzonen sind immer eine Untergruppe von Nutzungsgruppen.

9 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von 16 Nach der flächenmäßigen Ausweisung von Wertzonen werden die marktnahen Liegenschaftswerte für individuelle Grundstücke folgendermaßen bestimmt: 1. Berechnung des Verkehrswertes eines Mustergrundstücks (gegebenenfalls mit einem Standard-Haus) durch einen Bewerter. Die diesen Wertschätzungen zugrundeliegenden Parameter können beispielsweise aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), der Bauordnung und anderen Quellen übernommen werden. 2. Berechnung von Zu- und Abschlägen auf Grundstückswerte basierend auf sozioökonomischen Daten. Solche Änderungen ergeben sich aus der Nähe zur Infrastruktur, der Lage und ähnlichen Kriterien. Als Datengrundlagen können statistische Daten sowie Informationen zur Infrastruktur (Graphen-Informations-Plattform /GIP) herangezogen werden. 3. Berechnung von Zu- und Abschlägen auf Häuser mittels Daten aus dem GWR. 4. Berechnung eines vorläufigen marktnahen Wertes. 5. Überprüfung der Ergebnisse und gegebenenfalls Justierung des Systems anhand von aktuellen Kaufpreisen. Normalerweise bedeutet dies eine Anpassung des Musterwertes bzw. von Zu- und Abschlägen. Gegebenenfalls sind auch Zonengrenzen zu adaptieren. Wie auch in anderen europäischen Ländern ist das für die Bewertung vorgeschlagene Verfahren eine Kombination aus Vergleichs- und Sachwertverfahren. Wegen einer nachvollziehbaren Bewertung der Liegenschaft wird ein modellgetriebenes, auf Parameter basierendes Wertermittlungsverfahren präferiert. Das jeweilige Modell und die ermittelten Parameter sind öffentlich zugänglich damit sind auch die Ergebnisse nachvollziehbar. Bewertungszyklus Anhand aktueller Immobilienverkäufe als auch über Immobilienangebote ist der Markt laufend zu beobachten. Die Verkaufs- und Anbotsdaten sind auch Basis für die Qualitätskontrolle des Massenbewertungsverfahrens. Die Massenbewertung muss in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Sinnvoll, aber auch aufwändiger, wäre eine jährliche Bewertung. Alternativ könnte die Bewertung auch alle drei Jahre durchgeführt werden. Die endgültige Auswahl des Zyklus muss auf Basis der vorhandenen Kapazitäten und des erreichten Automationsgrades getroffen werden. Auch eine jährliche Valorisierung der Liegenschaftswerte (z.b. mit einem wertzonenbezogenen Faktor) ist zu prüfen. Innerhalb des Zyklus können u.a. der Fundamentalpreisindikator der Oesterreichischen Nationalbank für Wohnungsimmobilien zur Aktualisierung der Liegenschaftswerte herangezogen werden. Die Wiederholung der Massenbewertung gibt Aufschluss über die dynamische Entwicklung der Immobilienwerte und damit über Wertänderungen der Liegenschaften. Veröffentlichung Die Veröffentlichung der Ergebnisse muss sowohl die (vorläufigen) Liegenschaftswerte als auch die der Berechnung zugrundeliegenden Modelle und Parameter beinhalten. Nur damit ist sichergestellt, dass etwaige Datenfehler von den Grundstückseigentümern erkannt und beanstandet werden können. Diese Veröffentlichung muss auch Erklärungen zur Art der Wertfeststellung beinhalten. Die Veröffentlichung hat auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei

10 10 von 16 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) den ausgewiesenen Werten um das Ergebnis eines Massenbewertungsverfahrens handelt. Damit wird verhindert, dass Eigentümer einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Verkaufserlös aus den Daten ableiten. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass alle Eigentümer auch tatsächlich informiert und die Daten in geeigneter Form veröffentlicht werden. Einspruchsverfahren Eine Berufungsmöglichkeit gegen das Ergebnis der Massenbewertung ist ebenfalls vorzusehen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Berufungsmöglichkeit ausschließlich auf Fehler hinsichtlich eines falschen Objektes oder eines falschen Flächenausmaßes sowie auf eine nicht gesetzeskonforme Anwendung des Massenbewertungssystems eingeschränkt wird. In Form einer taxativen Liste ist festzulegen, welche in die Bewertung einbezogen Informationen beeinsprucht werden können. Es sollte aber ein Einspruch gegen die Auswahl der Mustergrundstücke und die Wertgruppen möglich sein. Ein Massenbewertungssystem für eine individuelle Liegenschaft kann keinen exakten Wert liefern. Dieser wäre nur über ein sehr aufwändiges Einzelbewertungsverfahren zu bestimmen. Einzelgutachten sind als Berufungsgrund jedoch auszuschließen.

11 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 11 von 16 EXPERTEN-TEAM MASSENBEWERTUNG VON LIEGENSCHAFTEN Einführung eines Massenbewertungssystems in Österreich Argumentationskatalog Vorgelegt von Univ. Doz. Dr. Christoph Twaroch und Prof. Reinhold Wessely, unter Mitarbeit von Dipl.-Ing. Julius Ernst, Dr. Reinfried Mansberger, Dipl.-Ing. Gerhard Muggenhuber, Priv. Doz. Dr. Gerhard Navratil, Dipl.-Ing. Eva-Maria Unger. 10. Mai 2015

12 12 von 16 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Einleitung Die Geodateninfrastruktur baut in Österreich mit Kataster und Grundbuch auf einer langen Tradition auf. Dessen Bedeutung wird durch die EU-INSPIRE-Direktive und die EU-PSI-Direktive nochmals verstärkt. Österreich war führend bei der Einführung und Digitalisierung des Katasters (Eigentumsobjekte) und des Grundbuchs (Eigentumsrechte). Bei den Liegenschaftswerten (Eigentumswerten) verwenden die herrschenden Verfahren jedoch veraltete Kennziffern (Bonität, Klima, Kubatur, Baujahr etc.) für die Berechnung des Einheitswertes und ermitteln dadurch fiktive und keineswegs marktnahe Werte. 1. Ziele des Massenbewertungssystems Die Ziele des vom Expertenteam vorgeschlagenen Massenbewertungssystems sind: flächendeckend marktnahe Liegenschaftswerte auf Basis von transparenten und nachvollziehbaren Parametern zu generieren; Parameter aus (öffentlichen) Registern zu ziehen und diese mit Daten der Marktbeobachtung zu kombinieren; Parameter als multifunktionale Basis für Entscheidungen von Staat, Wirtschaft und Privaten bereitzuhalten und zur Verfügung zustellen; Parameter der Liegenschaftswerte in eine bestehende Geodateninfrastruktur einzubinden und somit die Daten öffentlich einsehbar und transparent zu halten; einen Beitrag zu einer effizienten Verwaltungsvereinfachung durch Vereinheitlichung von Bewertungsgrundlagen und durch einen hohen Automatisierungsgrad in der Berechnung der marktnahen Liegenschaftswerte zu liefern; das Zusammenspiel zwischen Staat und Wirtschaft auf dem Liegenschaftssektor effizient, transparent und nachvollziehbar zu gestalten; die Dynamik der Wertveränderung durch periodische Wiederholungen zu erfassen. 2. Anforderungen an ein Massenbewertungssystem Das Expertenteam hat in seinen Veröffentlichungen stets die folgenden Eigenschaften und Anforderungen an ein Massenbewertungssystem von Liegenschaften als unabdingbar gefordert: 1 marktnah: In einer Marktwirtschaft muss auch die Bewertung von Liegenschaften die Marktsituation widerspiegeln. nachvollziehbar: Die Erhebung der Daten, der Prozess der Verarbeitung und die Ergebnisse der Massenbewertung müssen nachvollziehbar sein. fair: Das Massenbewertungssystem muss objektiv aufgebaut sein und darf keinesfalls in seiner Struktur bestimmte Interessensgruppen bevorzugen. flächendeckend und vollständig: Die Bewertung von Liegenschaften aller Art muss ohne Ausnahme flächendeckend in ganz Österreich durchgeführt werden. einheitlich: Die in einem Massenbewertungssystem ermittelten Werte müssen einheitlich für ihre verschiedenen Funktionen verwendet werden, d.h. verschiedentlich ermittelte Werte

13 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 13 von 16 dürfen nicht für verschiedene Anwendungen benutzt werden (z.b. Werte, Dreifach-Werte, Hebesätze). technisch effizient: Im Computerzeitalter müssen die Erhebung der Daten, ihre Verarbeitung, Veröffentlichung und Anwendung dem jeweils höchsten Stand der Technik entsprechen. transparent und öffentlich einsehbar: Die Transparenz des Systems und der öffentliche Zugang muss für die Betroffenen gewährleistet sein und so auch Einsprüche ermöglichen. aktuell: Die erhobenen Daten als Grundlage einer Massenbewertung müssen möglichst aktuell sein. unabhängig: Das Massenbewertungssystem schafft die objektiven Grundlagen für Entscheidungen der politischen Organe, die Ergebnisse der Bewertung unterliegen aber nicht der politischen Einflussnahme. multifunktional: Das Massenbewertungssystems kann für verschiedene Bereiche wie Wirtschafts- und Sozialpolitik, Umweltpolitik und Fiskalpolitik, Raumordung und für die Besteuerung von Grund und Boden eine wertvolle Entscheidungshilfe sein. 3. Stakeholders Interessensgruppen Massenbewertung liefert Informationen über den Liegenschaftsmarkt und deren zeitliche, räumliche und thematische Spezifika. Nutzer der Marktinformation sind: Bürger, Staat und Wirtschaft. Die nachstehende Graphik zeigt diesen Zusammenhang. Abbildung: Der Wert von Liegenschaften Interessen und Stakeholders Bürger Staat Wirtschaft TRANSFER Eigentümer (Verkäufer, Käufer) STEUERPOLITIK Steuern Industrie und Gewerbe (Betriebsstätten) NUTZUNG Eigentümer (Vermieter) Mieter INVESTITION BESTAND - NEUBAU Investor - Developer RESOURCENALLOKATION Raumordnung Infrastruktur DISTRIBUTIONSPOLITIK Wirtschafts- und Sozialpolitik Land-Forstwirtschaft Finanzwirtschaft (Hypotheken, Investments) Immobilienwirtschaft (Makler, Sachverständige, Bauwesen, Investoren) 2

14 14 von 16 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Die Bewertung von Liegenschaften betrifft den einzelnen Bürger, die Wirtschaft und den Staat in vielfacher Weise. Die Interessenslage dieser Säulen der Gesellschaft ist nicht einheitlich und birgt den Keim von Konflikten. Es ist daher von größter Wichtigkeit, dass das Massenbewertungssystem einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung solcher Interessenskonflikte und deren Ausgleich liefern muss. Dies geschieht vor allem dadurch, dass das Massenbewertungssystem die Ergebnisse der Liegenschaftsbewertung objektiv und unabhängig von politischen Entscheidungsträgern vorlegt. 4. Auswirkung einer Massenbewertung Die Einführung eines Massenbewertungssystems in Österreich bringt allen Stakeholders wertvolle Vorteile, die nachstehend aufgelistet werden: Die Organe der Republik Österreich erhalten durch die Einführung eines Massenbewertungssystems eine objektive Informationsgrundlage für wichtige Entscheidungen Grund und Boden sind weil nicht vermehrbar die wertvollste Ressource eines Landes. Entscheidungen über die Verwendung und den Nutzen und damit ihren Wert - beeinflussen nachhaltig das Leben der Bürger, die Entwicklung der Wirtschaft und den Schutz der Umwelt. Ein flächendeckendes Massenbewertungssystem, das den o.a. Anforderungen entspricht, ermöglicht den Organen des Staates, die notwendigen und richtigen Entscheidungen in den genannten Bereichen zu treffen. Massenbewertung von Liegenschaften unterstützt den Gleichheitsgrundsatz Alle Liegenschaften werden in gleicher Weise durch ein nach einheitlichen Parametern gestalteten Massenbewertungssystem erfasst und bewertet - ohne Ausnahmen und Rücksicht auf Eigentümerschaft, Nutzung oder lokale Eigenheiten. Massenbewertung schafft Informationssymmetrie Ein Massenbewertungssystem schafft ein Gleichgewicht im Informationsstand zwischen allen Stakeholdern (d.s. die Organe des Staates, der einzelne Bürger in seinen verschiedenen Rollen im Liegenschaftsmarkt, Investoren und die Wirtschaftsunternehmen). Massenbewertung reduziert Bürokratie und erhöht die Effizienz durch Qualität der Entscheidungsfindung Entscheidungen können auf Grund fundierter Parameter und einer einheitlich zur Verfügung stehenden Datenbasis getroffen werden. Derzeit fallen Entscheidungen auf Basis von Vermutungen (Bürger) oder von individuellen Datenerhebungen (Banken und Investoren). Auch Gemeinden, Länder und Bund müssen für ihre Planung (Infrastrukturplanung, Raumplanung) als auch für Förderungen (Wohnbau) und Steuern individuelle Daten erheben. Ebenso brauchen volkswirtschaftliche Analysen makro- und mikroökonomische Parameter des Liegenschaftsmarktes. Massenbewertung bildet die Liegenschaftsmärkte ab Die Parameter der Massenbewertung visualisieren eine mögliche infrastrukturelle Bevorzugung oder Benachteiligung von Regionen und Orten. Sie sind für Entscheidungen von Staat, Wirtschaft und Bürger unabdingbar. Dies hat wiederum einen positiven Effekt auf einen sich kontinuierlich entwickelnden Markt, der hypertrophe Auswüchse verhindern sollte. 3

15 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 15 von 16 Massenbewertung belebt den Liegenschaftsmarkt Massenbewertung erhöht das Bewusstsein der Marktteilnehmer für Erträge und Risiken. Dies führt zu einer Optimierung der immobilienbezogenen Ressourcen und somit zu einer optimierten Allokation von Immobilieninfrastruktur durch einen erhöhten Liegenschaftstransfer. Massenbewertung fördert optimierte Wohnraumnutzung Ein verbesserter, umfassender und transparenter Informationsstand aller Teilnehmer am Wohnungsmarkt (Wohnungseigentum, Mieten, Position von Vermietern und Mietern, Aufschließung von neuen Wohngebieten und Neubauten) hat positive Auswirkungen für alle Akteure in diesem Bereich, weil Entscheidungen auf einer fundierten Basis getroffen werden können. Massenbewertung unterstützt die Raumplanung Die Auswirkungen von Infrastrukturmaßnahmen sind durch die zyklische Neubewertung messbar und dazwischen (eventuell schon in der Planungsphase) zumindest abschätzbar. Damit können Investitionen in Infrastruktur argumentiert werden. Massenbewertung dient der Finanzwirtschaft Kreditzusagen basieren auf dem Wert der Liegenschaft. Bei einem öffentlichen Register mit Werten aus einem Massenbewertungsverfahren wird die Entscheidung der Bank objektiviert und für den Kunden vorhersehbar. Das betrifft sowohl KMUs als auch Privatpersonen. Wenn die Bank Risikokredite vergibt, also Kredite, die durch den aktuellen Wert der Liegenschaft nicht vollständig gedeckt sind, ist die Entscheidung der Bank auch im Nachhinein belegbar. 4

16 16 von 16 CHRISTOPH TWAROCHjREINHOLD WESSELY (Hg.) Liegenschaft und Wert In Österreich gibt es derzeit keine Methode einer flächendeckenden Massenbewertung. Die Einführung eines solchen Systems kann mit seinen multiplen Funktionen eine wertvolle Entscheidungshilfe für Wirtschafts- und Sozialpolitik, für Umweltpolitik und Fiskalpolitik, für Raumordnung und für die Besteuerung von Grund und Boden auf einer fairen Basis bieten. Zu den Autoren: Dipl.-Ing. Dr. iur. Christoph Twaroch Diplomierter Geodät und promovierter Jurist. Er ist Universitätsdozent für Katasterwesen an der Technischen Universität Wien mit langjähriger Praxis als Spezialist für Kataster, Landadministration und Liegenschaftsrecht im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Prof. Reinhold Wessely Er leitete seit 1995 eine große Anzahl von Projekten der EU, der Weltbank und der UNIDO in Ost- und Südosteuropa, vor allem in Russland, über Landreform, Kataster und Grundbuch. 89/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Geodaten als Grundlage einer österreichweiten Liegenschaftsbewertung mit einem Vergleich der Wertermittlung von Liegenschaften in ausgewählten Ländern Europas

Geleitworte Michaela STEINACKER... 3 Paola DEDA... 5 Vorwort... 7 Abkürzungsverzeichnis... 17

Geleitworte Michaela STEINACKER... 3 Paola DEDA... 5 Vorwort... 7 Abkürzungsverzeichnis... 17 Geleitworte Michaela STEINACKER... 3 Paola DEDA... 5 Vorwort... 7 Abkürzungsverzeichnis... 17 I Ermittlung von Liegenschaftswerten Begriffe, Verfahren, Daten und Akteure... 19 Gerhard MUGGENHUBER A Einleitung...

Mehr

Die Amtliche Immobilienbewertung in Deutschland

Die Amtliche Immobilienbewertung in Deutschland Die Amtliche Immobilienbewertung in Deutschland Christoph Jochheim-Wirtz Dipl.-Ing. Geodäsie Ambero-Icon Consulting Representative Office Belgrade on behalf of: GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale

Mehr

Reform der Grundsteuer

Reform der Grundsteuer Reform der Grundsteuer 1 Ausgangslage GrSt beruht auf den Einheitswerten >> Wertverhältnisse zum 1.1.1964 (West) bzw. 1.1.1935 (Ost) Drohende Verfassungswidrigkeit der GrSt >> anhängige Verfahren vor dem

Mehr

das Österreichische Adressregister und das Adress-GWR-online

das Österreichische Adressregister und das Adress-GWR-online das Österreichische Adressregister und das Adress-GWR-online e-government Konferenz 2. und 3. Juni 2005 in Innsbruck Adresse was ist eine Adresse? ist eine Örtlichkeit mit Raumbezug daher ist immer ein

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/2987-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S., vertreten durch H., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Düren

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Düren Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Düren Transparenz auf dem Immobilienmarkt Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Düren Gutachterausschuss Der Gutachterausschuss

Mehr

Grundsteuer Position des Eigenheimerverbands Bayern e.v

Grundsteuer Position des Eigenheimerverbands Bayern e.v Grundsteuer Position des Eigenheimerverbands Bayern e.v. 26.10.2018 1 Überblick: Urteil des Bundesverfassungsgerichts Status Quo der Grundsteuer Mögliche Modelle der Zukunft Standpunkt des EHVB 2 Urteil

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 21 GZ. RV/3743-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D, gegen den Feststellungsbescheid (Nachfeststellung gem. 22 Abs. 1 BewG 1955 zum

Mehr

Reform der Grundsteuer ohne neue Belastung für Unternehmen Schweriner Steuerforum 2018 IHK zu Schwerin 13. November 2018 Dr. Rainer Kambeck, DIHK

Reform der Grundsteuer ohne neue Belastung für Unternehmen Schweriner Steuerforum 2018 IHK zu Schwerin 13. November 2018 Dr. Rainer Kambeck, DIHK Reform der Grundsteuer ohne neue Belastung für Unternehmen Schweriner Steuerforum 2018 IHK zu Schwerin 13. November 2018 Dr. Rainer Kambeck, DIHK Dr. Rainer Kambeck, Schweriner Steuerforum, 13. November

Mehr

Qualitätsmanagement Handbuch. Gutachtenanforderungen. Beispielhafter Aufbau einer Liegenschaftsbewertung

Qualitätsmanagement Handbuch. Gutachtenanforderungen. Beispielhafter Aufbau einer Liegenschaftsbewertung G-C-04 1/5 Beispielhafter Aufbau einer Liegenschaftsbewertung 1. ALLGEMEINE ANGABEN / GRUNDLAGEN Auftraggeber / Auftrag Verwendungszweck des Gutachtens Gegenstand, Objektart, Adresse Umfang der Wertermittlung

Mehr

Die Reform der Grundsteuer: Chancen & Risiken

Die Reform der Grundsteuer: Chancen & Risiken Die Reform der Grundsteuer: Chancen & Risiken Politisches Fachgespräch Reform der Grundsteuer von Rettungsleitern und Fallstricken NABU Berlin, 16. Oktober 2018 Thomas Preuß Deutsches Institut für Urbanistik

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009D0442 DE 05.06.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom

Mehr

32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen, Trient Besteuerung des Grundvermögens

32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen, Trient Besteuerung des Grundvermögens 32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen, Trient 2015 Besteuerung des Grundvermögens Grundsätzliches Erläuterung der Begriffe Hinweise auf rechtliche Grundlagen Besteuerung des Grundvermögens Unbebauter

Mehr

Gutachten durch GeoInformation

Gutachten durch GeoInformation BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/201 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 17.07.12 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Gutachten durch GeoInformation Antwort des Senats auf

Mehr

DER ERSTE GESCHÄTZTE WERTANSATZ FÜR IHRE IMMOBILIE

DER ERSTE GESCHÄTZTE WERTANSATZ FÜR IHRE IMMOBILIE ERLÄUTERUNGEN ZU DIESEM ERGEBNIS DER ERSTE GESCHÄTZTE WERTANSATZ FÜR IHRE IMMOBILIE Der indikative Marktwert ist der am wahrscheinlichsten zu erzielende Kaufpreis, wenn die Immobilie in einem durchschnittlichen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 9.12.2003 KOM(2003) 761 endgültig 2003/0295 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen

Mehr

Die Immobilie, ein kostbares Gut

Die Immobilie, ein kostbares Gut Die Immobilie, ein kostbares Gut Grundlegendes über Immobilienbewertung KommR. Gerhard Steller Allg. beeid. u. gerichtl. beeideter Sachverständiger für das Immobilienwesen Volkswirtschaftliche Bedeutung:

Mehr

Schleswig-Holstein Der echte Norden. Reform der Grundsteuer Aktueller SachstandA Aktueller Sachstand

Schleswig-Holstein Der echte Norden. Reform der Grundsteuer Aktueller SachstandA Aktueller Sachstand Schleswig-Holstein Der echte Norden Reform der Grundsteuer Aktueller SachstandA Aktueller Sachstand Aktueller Sachstand Bedeutung der Grundsteuer ca. 14 Mrd. EUR Aufkommen in D, in SH ca. 440 Mio EUR für

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Grundsteuer Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Grundsteuer Deutscher Bundestag WD /16 Einzelfragen zur Grundsteuer 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur Grundsteuer Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 15. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 19. Februar 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 19. Februar 2016 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 19. Februar 2016 Teil II 51. Verordnung: Adressregisterverordnung 2016 AdrRegV 2016 51. Verordnung des Bundesministers

Mehr

Bewertungsgrundlagen für die Besteuerung. Workshop am in Valjevo

Bewertungsgrundlagen für die Besteuerung. Workshop am in Valjevo Bewertungsgrundlagen g g für die Besteuerung Workshop am 10.05.2012 in Valjevo Zur Person: Name: Hans-Peter Link; Deutschland Ausbildung: Beratender Ingenieur für Vermessungswesen; Fachhochschule München

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Grundsteuer Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Grundsteuer Deutscher Bundestag WD /18 Einzelfragen zur Grundsteuer 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur Grundsteuer Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 24. Januar 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen

Mehr

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011 19/SN-284/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme

Gemeinsame Stellungnahme Gemeinsame Stellungnahme zur Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in Deutschland und zu dem Entwurf Handlungsempfehlungen für VU und GDI-Kontaktstellen der GDI-DE Datenoffenlegung für die Infrastrukturen Energie,

Mehr

Empfehlungen zum Aufbau und Betrieb von gesundheitsbezogenen Registern. Register in der Medizin: Wo steht die Schweiz? Bern, 1.

Empfehlungen zum Aufbau und Betrieb von gesundheitsbezogenen Registern. Register in der Medizin: Wo steht die Schweiz? Bern, 1. Empfehlungen zum Aufbau und Betrieb von gesundheitsbezogenen Registern Register in der Medizin: Wo steht die Schweiz? Bern, 1. Februar 2018 Herausgeber-Organisationen Empfehlungen 2 Gesundheitsbezogene

Mehr

Fragenkatalog 100 offene Prüfungsfragen zur Stoffreflexion

Fragenkatalog 100 offene Prüfungsfragen zur Stoffreflexion Spezialisierungskurs Immobilienbewertung* Dozenten: Dr. Mag. Johannes Schimpelsberger Bridge Corporate Finance GmbH, Geschäftsführender Gesellschafter Dr. Mag. Markus Gramann Leiter Private Banking und

Mehr

Flächengröße muss einmal durch den Stpfl. mitgeteilt. unterschiedlich hoher Grundsteuer. grundstücksscharfer. Bodenrichtwert.

Flächengröße muss einmal durch den Stpfl. mitgeteilt. unterschiedlich hoher Grundsteuer. grundstücksscharfer. Bodenrichtwert. Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 19/1962 Wertkomponenten Auswirkungen Grundstücksfläche Die Berücksichtigung der Grundstücksgröße führt zu unterschiedlich hoher Grundsteuer. Wertansatz Grund und

Mehr

Länder müssen die Grundsteuer dringend reformieren

Länder müssen die Grundsteuer dringend reformieren IW Köln Länder müssen die Grundsteuer dringend reformieren Die Finanzminister der Länder wollen auch künftig die Grundsteuer am Wert von Grund und Boden einschließlich der Gebäude bemessen. Doch dafür

Mehr

Finanzkrise der Städte wird 2003 noch dramatischer: Einsparpotenziale im kommunalen Infrastrukturmanagement erkennen und ausschöpfen

Finanzkrise der Städte wird 2003 noch dramatischer: Einsparpotenziale im kommunalen Infrastrukturmanagement erkennen und ausschöpfen Finanzkrise der Städte wird 2003 noch dramatischer: Einsparpotenziale im kommunalen Infrastrukturmanagement erkennen und ausschöpfen - Alle Faktoren die Einfluss auf die Kosten der kommunalen Infrastruktur

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Verfassungskonforme Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Änderung der GrESt-Bemessungsgrundlage unter Heranziehung

Mehr

Einzelfragen zur Ökobilanzierung von Gebäuden Modul D

Einzelfragen zur Ökobilanzierung von Gebäuden Modul D Einzelfragen zur Ökobilanzierung von Gebäuden Modul D 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur Ökobilanzierung von Gebäuden Modul D Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 7.12.2017 Fachbereich: WD

Mehr

Sachwertanpassungsfaktoren 2006 Ostteil

Sachwertanpassungsfaktoren 2006 Ostteil Sachwertanpassungsfaktoren 2006 Ostteil Faktoren zur Anpassung des Sachwertes von Grundstücken mit Eigenheimen an die Lage auf dem Grundstücksmarkt im Ostteil Berlins für die Bezirke Marzahn-Hellersdorf,

Mehr

Fragenkatalog 100 offene Prüfungsfragen zur Stoffreflexion

Fragenkatalog 100 offene Prüfungsfragen zur Stoffreflexion Spezialisierungskurs Immobilienbewertung* Dozenten: Dr. Mag. Johannes Schimpelsberger Bridge Corporate Finance GmbH, Geschäftsführender Gesellschafter Ass.-Prof. Dr. Mag. Markus Gramann Uni Seeburg Salzburg

Mehr

Inhaltsverzeichnis 2 ZIELSETZUNG DES GRUNDSTÜCKSMARKTBERICHTES 8

Inhaltsverzeichnis 2 ZIELSETZUNG DES GRUNDSTÜCKSMARKTBERICHTES 8 Inhaltsverzeichnis 1 DER GRUNDSTÜCKSMARKT IN KÜRZE 7 2 ZIELSETZUNG DES GRUNDSTÜCKSMARKTBERICHTES 8 3 RAHMENDATEN ZUM GRUNDSTÜCKSMARKT 9 3.1 Berichtsgebiet, regionale Rahmenbedingungen 9 4 ÜBERSICHT ÜBER

Mehr

Aspekte der Nachhaltigkeit

Aspekte der Nachhaltigkeit NACHHALTIGKEITSCHECK FÜR PROJEKTE Aspekte der Nachhaltigkeit Checkliste Mai 2005 Fachabteilung 19D Abfall- und Stoffflusswirtschaft Lebensressort Das Land Steiermark Einleitung Im Laufe von Lokalen Agenda

Mehr

Geologische Bundesanstalt. Zieldefinition

Geologische Bundesanstalt. Zieldefinition Geologische Bundesanstalt Zieldefinition 2010-2020 Die Nummer 1 in Österreich bezüglich gebündelter Geo- Kompetenz sein (1) -Das Alleinstellungsmerkmal der GBA in Österreich hervorheben: 65 Geowissenschafter

Mehr

Entwicklungen des Bodenund. Pachtmarktes. Dr. Wolfgang Horstmann BVVG. DKB-Eliteforum Landwirtschaft Seite 1

Entwicklungen des Bodenund. Pachtmarktes. Dr. Wolfgang Horstmann BVVG. DKB-Eliteforum Landwirtschaft Seite 1 Entwicklungen des Bodenund Pachtmarktes Dr. Wolfgang Horstmann Seite 1 I. Bedeutung der auf dem Bodenmarkt II. Entwicklung der Kaufpreise und Pachtzinsen III. Grundsätze für die Ermittlung der Kaufpreise

Mehr

Energieeffizienz Immobilienwert: Quo vadis?

Energieeffizienz Immobilienwert: Quo vadis? Energieeffizienz Immobilienwert: Quo vadis? David Koch Fachhochschule Kufstein www.immovalue.org Art: interdisziplinäres Forschungsprojekt Dauer: 2 Jahre Ende: Sommer 2010 2 Hauptziele: Integration von

Mehr

KAUFPREISE. SPRENGNETTER Austria GmbH 10.-Oktober-Straße 12 A-9560 Feldkirchen Tel. +43 (0)

KAUFPREISE. SPRENGNETTER Austria GmbH 10.-Oktober-Straße 12 A-9560 Feldkirchen Tel. +43 (0) SPRENGNETTER Austria GmbH 10.-Oktober-Straße 12 A-9560 Feldkirchen Tel. +43 (0)4276 5704 office@sprengnetter.at www.sprengnetter.at Kaufpreise ist ein gemeinsames Produkt von SPRENGNETTER Austria GmbH

Mehr

Studienbrief MARKTWERTERMITTLUNG. PROF. DR. MATTHIAS WEPPLER aktualisiert von THORE SIMON. 4. Auflage. Stand: März 2015

Studienbrief MARKTWERTERMITTLUNG. PROF. DR. MATTHIAS WEPPLER aktualisiert von THORE SIMON. 4. Auflage. Stand: März 2015 Stand: März 2015 Studienbrief MARKTWERTERMITTLUNG PROF. DR. MATTHIAS WEPPLER aktualisiert von THORE SIMON 4. Auflage vdppfandbriefakademie GmbH Georgenstraße 21 10117 Berlin Das Werk einschließlich aller

Mehr

Transparenz der Verwaltung beim Einsatz von Algorithmen für gelebten Grundrechtsschutz unabdingbar

Transparenz der Verwaltung beim Einsatz von Algorithmen für gelebten Grundrechtsschutz unabdingbar Im Rahmen der 36. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 16. Oktober 2018 in Ulm haben die unten genannten Informationsfreiheitsbeauftragten nachfolgendes Positionspapier Transparenz

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Grundsteuer Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Grundsteuer Deutscher Bundestag WD /18 Einzelfragen zur Grundsteuer 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur Grundsteuer Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13. September 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen

Mehr

Reform der Grundbesteuerung

Reform der Grundbesteuerung Georg Willi Bürgermeister der Stadt Innsbruck Innsbruck, am 2.4.2019 Reform der Grundbesteuerung Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird von den Gemeinden eingehoben,

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung

Mehr

32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen Trient 2015

32. Fachtagung der Vermessungsverwaltungen Trient 2015 Trient 2015 Bewertung von Liegenschaften Valuation of Real Estates Dipl.-Ing. Rupert Kugler, BEV, Austria Inhalt (Content) Wertermittlungsverfahren - Methoden (procedure Valuation of Real Estates - methods)

Mehr

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 1.1 Allgemeines zu den Neuerungen 1.1.1 Neue Bemessungsgrundlage und neue Steuersätze Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118)

Mehr

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Dortmund. Der Grundstücksmarkt in Dortmund. Halbjahresbericht

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Dortmund. Der Grundstücksmarkt in Dortmund. Halbjahresbericht Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Dortmund Der Grundstücksmarkt in Dortmund Halbjahresbericht 2016 www.nrw.de Halbjahresbericht 2016 über den Grundstücksmarkt in der Stadt Dortmund

Mehr

Vorschläge für eine nationale IKZM- Strategie aus Sicht der Raumordnung

Vorschläge für eine nationale IKZM- Strategie aus Sicht der Raumordnung Vorschläge für eine nationale IKZM- Strategie aus Sicht der Raumordnung B. Glaeser, K. Gee, A. Kannen, H. Sterr Projektrahmen Ziel: Entwicklung von Vorschlägen für eine nationale IKZM- Strategie aus Sicht

Mehr

- kurze Vorstellung Herbert Schlatt

- kurze Vorstellung Herbert Schlatt 10. Die neue Richtlinie zur Ermittlung des Ertragswerts Ertragswert-Richtlinie (EW-RL) vom 12.11.2015 - kurze Vorstellung Dipl.-Ing., Architekt von der IHK München und Oberbayern öffentlich bestellter

Mehr

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München 17. 2. 2017 Anforderungen an eine DSFA Überlegungen/Fragen Folgen Artikel 35 Absatz 1 DS-GVO Riskante Datenverarbeitung Risikobegriff:

Mehr

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009 a Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009 Stand: Version: 16.11.2010 Definitiv Inhalt Einleitung

Mehr

Zur Berechnung des Festzuschlags für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel

Zur Berechnung des Festzuschlags für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel Zur Berechnung des Festzuschlags für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Berechnung des Festzuschlags für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel Aktenzeichen:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 10 GZ. RV/1037 und 1066-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SGG, Adr, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Spittelwiese

Mehr

NEWSLETTER JULI Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

NEWSLETTER JULI Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen NEWSLETTER JULI 2016 Baudepartement 2 Aktueller Projektstand Seit Beginn des Jahres

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfrage zur Grundsteuer Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfrage zur Grundsteuer Deutscher Bundestag WD /16 Einzelfrage zur Grundsteuer 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfrage zur Grundsteuer Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. April 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen

Mehr

LEO HARTMANN. An das Bezirksgericht Laa/Thaya Stadtplatz Laa/Thaya Kleinbaumgarten, GUTACHTEN

LEO HARTMANN. An das Bezirksgericht Laa/Thaya Stadtplatz Laa/Thaya Kleinbaumgarten, GUTACHTEN LEO HARTMANN Allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger A-2154 Kleinbaumgarten 9 Tel. u. Fax: 02522 88128 Mobil- Tel.: 0664 735 08 520 Email: hartmann.leo@aon.at An das Bezirksgericht

Mehr

EU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO

EU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO EU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO Stand: Juni 2017 Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum 25. Mai 2018 wird sich der Datenschutz

Mehr

Die überfällige Reform

Die überfällige Reform Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Grundsteuer 06.02.2014 Lesezeit 4 Min Die überfällige Reform Seit mehr als zehn Jahren versucht sich die Politik an einer Grundsteuerreform.

Mehr

ÜBERZEUGENDE WERTE FÜR PROFESSIONELLE IMMOBILIENBEWERTUNG. www.kenstone.de

ÜBERZEUGENDE WERTE FÜR PROFESSIONELLE IMMOBILIENBEWERTUNG. www.kenstone.de ÜBERZEUGENDE WERTE FÜR PROFESSIONELLE IMMOBILIENBEWERTUNG. www.kenstone.de 1 UNSERE WERTE Werte schaffen, Werte leben das ist die entscheidende Grundlage für den Erfolg von KENSTONE Real Estate Valuers.

Mehr

Die GDI-BB im Kontext der Digitalisierungsstrategie des Landes. Vortrag des Vorsitzenden des Lenkungsgremiums GDI-DE

Die GDI-BB im Kontext der Digitalisierungsstrategie des Landes. Vortrag des Vorsitzenden des Lenkungsgremiums GDI-DE Die GDI-BB im Kontext der Digitalisierungsstrategie des Landes () Vortrag des Vorsitzenden des Lenkungsgremiums GDI-DE (Ministerialrat Lother Sattler) Auftrag, Koordinierung und Steuerung der GDI-DE Vor

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Sicherung der EU-Konformität betreffend Liste der Verteidigungsgüter. - Keine Lieferungen von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich

Mehr

Unterstützung bei der Entwicklung von innovativen Pilotprojekten im Tourismus

Unterstützung bei der Entwicklung von innovativen Pilotprojekten im Tourismus Unterstützung bei der Entwicklung von innovativen Pilotprojekten im Tourismus (16.0..) 1. Beschreibung des Auswahlverfahrens Die Antragstellung erfolgt bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank

Mehr

Zahl: PrsE Bregenz, am

Zahl: PrsE Bregenz, am Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:

Mehr

10. XÖV-Konferenz. Dr. Thea Dückert Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates. Bremen, 16. November 2017

10. XÖV-Konferenz. Dr. Thea Dückert Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates. Bremen, 16. November 2017 10. XÖV-Konferenz Dr. Thea Dückert Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates Bremen, 16. November 2017 Digitalisierung als strategisches Thema des NKR 2 3 Registermodernisierung ist das Fundament wirksamer

Mehr

Bericht zur Überprüfung des Maßnahme-Plans zur UN-Behindertenrechts-Konvention im Bundes-Land Mecklenburg-Vorpommern

Bericht zur Überprüfung des Maßnahme-Plans zur UN-Behindertenrechts-Konvention im Bundes-Land Mecklenburg-Vorpommern Bericht zur Überprüfung des Maßnahme-Plans zur UN-Behindertenrechts-Konvention im Bundes-Land Mecklenburg-Vorpommern Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Inhalt Überprüfung des Maßnahme-Plans...

Mehr

Die Gutachterausschüsse für Immobilienbewertung in Deutschland

Die Gutachterausschüsse für Immobilienbewertung in Deutschland Die Gutachterausschüsse für Immobilienbewertung in Deutschland Christoph Jochheim-Wirtz Dipl.-Ing. Geodäsie Ambero Consulting und Icon Institute Representative Office Belgrade on behalf of: GIZ Deutsche

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 32 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA III - 69-2/13

Mehr

Einfluss des Stifters und seiner Rechtsnachfolger

Einfluss des Stifters und seiner Rechtsnachfolger 2/SN-323/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 LEOPOLD-FRANZENS-UNIVERSITÄT INNSBRUCK INSTITUT FÜR ZIVILGERICHTLICHES VERFAHREN o. UNIV.-PROF. DR. BERNHARD KÖNIG

Mehr

Nachweis von öffentlich-rechtlichen Festsetzungen als Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-FestsetzungenGeoBasis)

Nachweis von öffentlich-rechtlichen Festsetzungen als Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-FestsetzungenGeoBasis) Nachweis von öffentlich-rechtlichen Festsetzungen als Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV-FestsetzungenGeoBasis) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur

Mehr

- kurze Vorstellung -

- kurze Vorstellung - 7. Die neue Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012 - kurze Vorstellung - Dipl.-Ing., Architekt von der IHK München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter

Mehr

2. GRUNDBESITZVERHÄLTNISSE

2. GRUNDBESITZVERHÄLTNISSE 2. GRUNDBESITZVERHÄLTNISSE 19. Jahrhundert Eigentumsverhältnisse aller Grundbesitzer erhoben und Einteilung in Katastralgemeinden Aufzeichnungen Grundlage zur Einführung des Einheitswertes 2.1. Grundbuch

Mehr

KGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar Berechnung und Publikation der Betriebsaufwandquote TER KGAST

KGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar Berechnung und Publikation der Betriebsaufwandquote TER KGAST Richtlinie vom 28. August 2012 KGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar 2012 Betriebsaufwandquote TER KGAST 1 Absicht Die KGAST verfolgt das Ziel, den Anlegern ihrer

Mehr

DVO-EWV 409 Archiv. Verordnung zur Bewertung von Grundstücken samt aufstehenden Gebäuden nach dem Ertragswertverfahren gemäß Anlage 4 KF-VO (DVO-EWV)

DVO-EWV 409 Archiv. Verordnung zur Bewertung von Grundstücken samt aufstehenden Gebäuden nach dem Ertragswertverfahren gemäß Anlage 4 KF-VO (DVO-EWV) Verordnung zur Bewertung von Grundstücken DVO-EWV 409 Archiv Verordnung zur Bewertung von Grundstücken samt aufstehenden Gebäuden nach dem Ertragswertverfahren gemäß Anlage 4 KF-VO (DVO-EWV) Vom 15. Dezember

Mehr

Merkblatt zur Grundsteuer

Merkblatt zur Grundsteuer Merkblatt zur Grundsteuer für Grundstückskäufer und auch -verkäufer 1 Die Grundsteuer Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erheben die Gemeinden von den Grundstückseigentümern die sogenannte Grundsteuer. Als

Mehr

ProBauen Themen und Anliegen 2017

ProBauen Themen und Anliegen 2017 ProBauen, 2.10.2017 ProBauen Themen und Anliegen 2017 Mag. Heimo Gradischnig Andreas Kovar Bettina Fernsebner-Kokert ProBauen: Leistbarer Wohnbau, höhere und gleichmäßige Bauleistung In einem Workshop

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Erleichterung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage unter Berücksichtigung der Haushaltsregelungen nach den Grundsätzen

Mehr

IMMOProTax Verkehrs- und Beleihungswertermittlung Manuell - automatisch - per Batch - im Transponder

IMMOProTax Verkehrs- und Beleihungswertermittlung Manuell - automatisch - per Batch - im Transponder IMMOProTax Verkehrs- und Beleihungswertermittlung Manuell - automatisch - per Batch - im Transponder IMMOProTax, seit 1990 im Markt, ist eine mandantenfähig individuell einstellbare Anwendung zur Bewertung

Mehr

Novelle Vermessungsgesetz Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse

Novelle Vermessungsgesetz Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse 1115 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 6 Novelle Vermessungsgesetz 2016 Einbringende Stelle: Vorhabensart: Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung BMWFW Laufendes

Mehr

Chancenportal Leitfaden und Online- Portal zur Zusammenarbeit

Chancenportal Leitfaden und Online- Portal zur Zusammenarbeit Chancenportal Leitfaden und Online- Portal zur Zusammenarbeit Berlin, 12.06.2018 Bedarf für ein Portal In vielen Gemeinden und Kommunen gibt es eine Vielzahl von Angeboten für junge Menschen Die Angebote

Mehr

PROTOKOLL ZUSATZPROTOKOLL

PROTOKOLL ZUSATZPROTOKOLL PROTOKOLL ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG ZUR REGELUNG

Mehr

(Keine alternativen) Fakten zur aktuellen Grundsteuerdebatte

(Keine alternativen) Fakten zur aktuellen Grundsteuerdebatte (Keine alternativen) Fakten zur aktuellen Grundsteuerdebatte 5.7.2018 Grundsteuerreform eine bodenlose Odyssee? Köln Dr. Ralph Henger und Dr. Thilo Schaefer Berechnung der aktuellen Grundsteuer Berechnung

Mehr

Flächennutzungsmanagement mit vernetzten Geodaten - ein Blick auf die GDI-DE -----

Flächennutzungsmanagement mit vernetzten Geodaten - ein Blick auf die GDI-DE ----- Flächennutzungsmanagement mit vernetzten Geodaten - ein Blick auf die GDI-DE ----- Martin Lenk (BKG) Koordinierungsstelle GDI-DE Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Dresden, 5.6.2013 Überblick Bedeutung

Mehr

Erbschaft und Schenkung

Erbschaft und Schenkung Steuerliche Wertermittlungen Grundvermögen Erbschaft und Schenkung Stand Juli 2016 Gliederung Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetztes der gemeine Wert Definition der Grundstücksarten für das Bewertungsverfahren

Mehr

Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen:

Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen: 26/SN-336/ME XX. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 1. Einlageblatt zu Zahl 14.115/6-Pr/7/99 Kanzleiauftrag: 1) 25 Ausfertigungen der Erl. I. sind der Erl. II. anzuschl; Erl.

Mehr

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister Änderung vom 23. Juni 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 31. Mai 2000 1 über das eidgenössische Gebäude-

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.7.2018 C(2018) 4439 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 13.7.2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und

Mehr

- GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG -

- GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG - Satzung der Gemeinde Deißlingen über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle - GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG - Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Auswirkungen von Energieeffizienz auf die Immobilienbewertung

Auswirkungen von Energieeffizienz auf die Immobilienbewertung DEPARTMENT FÜR BAUEN UND UMWELT Forum Building Science 2011 Auswirkungen von Energieeffizienz auf die Immobilienbewertung Dipl.-Ing. Martin M. Roth, FRICS, REV, CIS HypZert (F/R), SV, ZT (r.) www.irg.at

Mehr

Monte-Carlo Tests. Diplomarbeit. Wiebke Werft. Mathematisches Institut der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Monte-Carlo Tests. Diplomarbeit. Wiebke Werft. Mathematisches Institut der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Monte-Carlo Tests Diplomarbeit Wiebke Werft Mathematisches Institut der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Düsseldorf im Dezember 2003 Betreuung: Prof. Dr. Arnold Janssen Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE 448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND

Mehr

vom (Werfermiffilyngsrichfciein) 2006 WertR 2006) Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN

vom (Werfermiffilyngsrichfciein) 2006 WertR 2006) Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN 0720-6100 G1990 Jahrgang 58 Ausgegeben am Sonnabend, dem 10. Juni 2006 Nummer 108a vom (Werfermiffilyngsrichfciein) 2006 WertR 2006) Vom 1. März 2006

Mehr

GeodatenzugrundeliegendengeodätischenReferenzsysteme,-netzeundgeotopographischenReferenzdatenzumZiel.ZurErfüllungderimGrundgesetz

GeodatenzugrundeliegendengeodätischenReferenzsysteme,-netzeundgeotopographischenReferenzdatenzumZiel.ZurErfüllungderimGrundgesetz Deutscher Bundestag Drucksache 17/7375 17. Wahlperiode 19. 10. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten

Mehr

Entwurf einer Verordnung gemäß 17 Buchstabe a) Umweltstatistikgesetz zur Aussetzung der Erhebung nach 9 Absatz 4 Umweltstatistikgesetz

Entwurf einer Verordnung gemäß 17 Buchstabe a) Umweltstatistikgesetz zur Aussetzung der Erhebung nach 9 Absatz 4 Umweltstatistikgesetz Anlage 1 Vorblatt Entwurf einer Verordnung gemäß 17 Buchstabe a) Umweltstatistikgesetz zur Aussetzung der Erhebung nach 9 Absatz 4 Umweltstatistikgesetz A. Problem und Ziel Die Erhebung nach 9 Absatz 4

Mehr

13231/16 kh/gt/dp 1 DGE 2A

13231/16 kh/gt/dp 1 DGE 2A Rat der Europäischen Union Brüssel, den 14. Oktober 2016 (OR. en) 13231/16 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Nr. Vordok.: 12390/16 Betr.: Generalsekretariat des Rates Ausschuss der Ständigen Vertreter/Rat

Mehr

und seiner Geschäftsstelle

und seiner Geschäftsstelle Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg - Rathaus - 78567 Fridingen a.d. Landkreis Tuttlingen S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Mehr

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30 PROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. JANUAR 1974 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOM- MENS ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPU- BLIK ÖSTERREICH ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF

Mehr