Inhaltsübersicht. Probezeit - Dauer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsübersicht. Probezeit - Dauer"

Transkript

1 Probezeit - Dauer Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelungen 3. Tarifliche Regelungen 4. Vertragliche Regelungen 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Befristung 5.2 Bemessungsfaktoren 5.3 Doppelbefristung 5.4 Vertragsstrafe 5.5 Zweites Ausbildungsverhältnis Monats-Frist Monats-Frist - 2 Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber kann die Dauer der Probezeit nur bedingt selbst festlegen. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt sechs Monate. Das ist im Normalfall auch genug. Beide Parteien haben in diesen sechs Monaten ausreichend Gelegenheit, sich kennenzulernen und festzustellen, ob Arbeit, Arbeitgeber und Arbeitnehmer geeignet sind. Wenn nicht, spricht alles für ein schnelles Ende. Arbeitgeber dürfen nicht planlos an eine Probezeit herangehen. Oft entscheidet sich schon nach wenigen Tagen, ob ein Mitarbeiter ins Team passt und die Chemie stimmt. Die Beurteilung von Leistung und Qualifikation verlangt dagegen etwas mehr Zeit - aber auch hier ist es nicht gut, Entscheidungen auf die lange Bank zu schieben. Der Arbeitgeber tut gut daran, sich Beurteilungsziele und -zeiträume zu setzen und danach innerhalb der Probezeit zügig seine Entscheidung für oder gegen den Arbeitnehmer zu treffen. Während 622 Abs. 3 BGB die Obergrenze für die Dauer der Probezeit setzt, haben Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, auch nach unten hin Grenzen zu ziehen. Sieht ein Tarifvertrag vor, "die Probezeit darf drei Monate nicht überschreiten", dann sind eben diese drei Monate die Messlatte. Während der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er eine Probezeit will, schränken Gesetz und Tarifvertrag sein Wahlrecht bei der Dauer ein. 2. Gesetzliche Regelungen Das BGB sieht keine ausdrückliche Bestimmung für die Vereinbarung einer Probezeit vor. Es sagt in 622 Abs. 3 BGB lediglich in dem Nebensatz "längstens für die Dauer von sechs Monaten", dass dessen 2-wöchige Kündigungsfrist lediglich "Während einer vereinbarten Probezeit" und dann eben nur für den maximalen Zeitraum von sechs Monaten gelten soll. Wenn die Dauer der Probezeit nicht spezialgesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben ist, darf der aok-business.de - PRO Online,

2 Arbeitgeber den von 622 Abs. 3 BGB geöffneten Rahmen in vollem Umfang ausschöpfen. Die vereinbarte Dauer der Probezeit muss auch sachlich nicht besonders begründet sein. So ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, bei einfachen Tätigkeiten eine kurze Probezeit und die sechs Monate nur dann zu vereinbaren, wenn die Tätigkeit qualifizierter ist und höhere Anforderungen stellt. In anderen Gesetze wird die Dauer der Probezeit amtlich festgelegt: Beispiele: Altenpflegegesetz : 18 AltPflG - sechs Monate Berufsbildungsgesetz : 20 BBiG - mindestens einen Monat, höchstens vier Freiwilliger Wehrdienst: 54 WPflG - sechs Monate Hebammengesetz : 16 HebG - sechs Monate Heimarbeitsgesetz : 29 HAG - längstens sechs Monate Krankenpflegegesetz : 13 KrPflG - sechs Monate In diesen Fällen ist die Dauer der Probezeit entweder konkret vorgeschrieben oder es wird ein Zeitfenster geöffnet, in dem die individuelle Probezeit liegen muss (s. 20 BBiG ). 3. Tarifliche Regelungen Wo die Dauer der Probezeit nicht zwingend gesetzlich vorgegeben ist, können tarifliche Regelungen ihre Länge bestimmen. Bei ihnen ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner die Bedürfnisse ihrer Branche erkannt und bei ihrer Probezeitregelung berücksichtigt haben. Häufig ist es so, dass die Länge der Probezeit mit zunehmenden Anforderungen steigt und auch davon abhängt, wie schnell eine frei zu machende Stelle über den Arbeitsmarkt wieder besetzt werden kann. Für die Dauer der Probezeit gibt es unterschiedliche tarifliche Regelungen. Beispiele: Baugewerbe Bundesrepublik: keine besondere Regelung Elektrohandwerk Baden-Württemberg: "darf bei dem/der gewerblichen Beschäftigten einen Monat, bei dem/der kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion drei Monate nicht überschreiten" - 3 MTVEHBW00 Friseurhandwerk Niedersachsen: 30 Kalendertage ("es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist") - 3 MTVFriNi99 öffentlicher Dienst Bundesrepublik: "sechs Monate..., soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist" - 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD Zeitarbeit Bundesrepublik (BZA): die "ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit" MTVBZA Auch wenn 622 BGB hierzu keine Regelung enthält: Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern die Dauer einer sonst tariflich vorgesehenen Probezeit einzelvertraglich vereinbaren. Ob es sinnvoll ist, sich als nicht tarifgebundener Arbeitgeber an einer tariflich vorgegebenen Probezeitdauer zu orientieren, kann nicht generell gesagt werden. Für den Arbeitgeber ist entscheidend, ob er davon einen Vorteil hat. Ansonsten erlaubt ihm ja schon 622 Abs. 3 BGB, die Höchstdauer von sechs Monaten auszuschöpfen. Im Ergebnis kommt es auf den Einzelfall an aok-business.de - PRO Online,

3 Ganz wichtig: die sonst 6-monatige Dauer einer Probezeit kann durch einen Tarifvertrag auch beschränkt werden. Sieht der Tarifvertrag für bestimmte Arbeitnehmer eine einmonatige Probezeit vor, kann der tarifgebundene Arbeitgeber sie nicht vertraglich verlängern. Er muss sich - wenn der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel enthält - an diese Zeitvorgabe halten. 4. Vertragliche Regelungen 622 Abs. 3 BGB sieht für die Probezeit nur eine Maximaldauer von sechs Monaten vor. Soweit keine tariflichen Regeln entgegenstehen, dürfen die Arbeitgeber die Dauer der Probezeit im gesetzlich vorgezeichneten Rahmen selbst bestimmen. Ansonsten müssen sie die tariflichen Vorgaben beachten. Beispiel Der Branchentarifvertrag sieht für einfache Helfertätigkeiten vor: "Im Bereich der Lohngruppe 1a darf die Probezeit drei Monate nicht überschreiten". Die Figarow GmbH, ein Lieferant von Frisörbedarf, möchte allerdings mit ihren Produktionshelfern Arbeitsverträge schließen, die eine 6-monatige Probezeit vorsehen. Das ist nach dem geltenden Branchentarifvertrag nicht möglich. Drei Monate sind die Obergrenze. Sieht der Tarifvertrag für die Dauer der Probezeit eine Obergrenze vor, darf der Arbeitgeber die volle Grenze ausnutzen - nur nicht überschreiten. Beispiel: Die Figarow GmbH aus dem vorausgehenden Beispiel darf die Probezeit für ihre Helfer auf maximal drei Monate anlegen. Ob sie mit ihren Helfern dann eine Probezeit vereinbart, die eine Woche, zwei Wochen, einen Monat oder zwei Monate dauert, bleibt ihr dagegen selbst überlassen. Sie kann sich innerhalb des tariflich abgesteckten Rahmens frei bewegen. Sie darf sogar völlig auf eine Probezeit verzichten. Weder 622 Abs. 3 BGB noch der einschlägige Branchentarifvertrag verpflichten die Figarow GmbH, mit ihren Leuten eine Probezeit zu vereinbaren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten im Arbeitsvertrag nicht nur einfach eine Probezeit vereinbaren, sondern schon klar machen, wie lange die Probezeit dauern und über welchen Zeitraum sie gehen soll. In der Praxis haben sich unterschiedliche Absprachen bewährt - eine allgemein gehaltene "Das Arbeitsverhältnis beginnt am <Jahr>. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit" - oder eine konkret formulierte: "Das Arbeitsverhältnis beginnt am <Jahr>. Die Zeit vom <Jahr> bis zum <Jahr> ist Probezeit. Während dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden." Alternativ bietet es sich an, die Probezeit zu befristen. "Das Arbeitsverhältnis wird zunächst zur Probe eingegangen und befristet. Es beginnt am <Jahr> und endet am <Jahr>, ohne dass es einer Kündigung bedarf". Beispiel: Die Figarow GmbH vereinbart mit Helferin Wendy Weller, dass das Arbeitsverhältnis zunächst für die Zeit vom auf den befristet zur Probe eingegangen wird. Am teilt Wendy ihrem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist. Das befristete Probearbeitsverhältnis endet trotzdem mit Ablauf der Befristung am und das ganz automatisch und ganz ohne Kündigung aok-business.de - PRO Online,

4 Die Höchstdauer der gesetzlichen/tariflichen Probezeit gibt auch die Höchstdauer der befristeten Probezeit vor: nach 622 Abs. 3 BGB nicht länger als sechs Monate, nach den zu beachtenden Tarifbestimmungen die danach maßgebliche Dauer. 5. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Dauer der Probezeit in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 5.1 Befristung Vereinbaren die Parteien einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag und gleichzeitig damit die Regelung, "Die ersten 6 Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit", ist das keine Umgehung der Regelung in 14 TzBfG, zumal 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG ja ausdrücklich den Befristungszweck Erprobung vorsieht. "Sowohl die Vereinbarung einer Probezeit als auch die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit trotz vereinbarter Befristung bleiben verständlich und vollziehbar. Insbesondere setzt die Maßgeblichkeit der Kündigungsfrist des 622 Abs. 3 BGB nicht voraus, dass überhaupt eine Vereinbarung über die Kündigungsfrist während der vereinbarten Probezeit getroffen wird, sondern nur, dass vertraglich eine Probezeit vereinbart wird" ( LAG Rheinland-Pfalz, Sa 181/09 ; bestätigt durch LAG Rheinland-Pfalz, Sa 404/10 ). 5.2 Bemessungsfaktoren Das Probearbeitsverhältnis soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, sich ein Bild davon zu machen, ob der neu eingestellte Arbeitnehmer für die "übertragene Tätigkeit und Stellung im Betrieb geeignet ist". Daher muss die Dauer der vereinbarten Probezeit verhältnismäßig sein und darf keinen längeren Zeitraum erfassen, als er für die Erprobung für die vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich ist. Es gibt dafür zwar kein einheitliches Maß - bei einfachen Tätigkeiten wird man jedoch eine Höchstdauer von drei bis vier Monaten als verhältnismäßig ansehen ( LAG Hamm, Sa 514/07 - mit dem Hinweis, dass vergleichbare tarifliche Probezeitregelungen als Anhaltspunkt dienen können - Aber : Urteil aufgehoben durch BAG, AZR 519/07 : Angemessenheitsprüfung nicht erforderlich). 5.3 Doppelbefristung "Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Vertragstext ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, wird die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil" ( BAG, AZR 132/07 - Leitsatz). 5.4 Vertragsstrafe Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine Vertragsstrafenklausel mit der Regelung "Geschieht dies während der Probezeit, ist die Höhe der Vertragsstrafe anteilig nach der Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist zu berechnen" nach den die Vertragsstrafe auslösenden Tatbeständen, ist das keine unklare Regelung im Sinn der 305 ff. BGB. "Indem die Höhe der Vertragsstrafe in diesem Fall ein Verhältnis zur Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist gesetzt wird, somit drei Rechengrößen, nämlich grundsätzliche Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohnes, Länge der Kündigungsfrist während der Probezeit und Länge der Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit feststehen, lässt sich ohne Weiteres die Höhe einer Vertragsstrafe bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit im Wege des Dreisatzes errechnen" ( LAG Hamm, Sa 1621/08 ). 5.5 Zweites Ausbildungsverhältnis Auch wenn die Entscheidung zur BBiG-Probezeit, die nach 20 BBiG zwingend ist und mindestens einen Monat betragen muss und höchstens vier Monate dauern darf, erging, zeigt sie auch einige beachtenswerte Grundsätze für die arbeitsvertragliche Probezeit auf: "1. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist [dagegen] bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aok-business.de - PRO Online,

5 als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB zu unterziehen ( BAG, AZR 831/13 - mit dem Ergebnis, dass hier die 4-monatige Probezeit im zweiten Ausbildungsverhältnis wegen der psychischen Erkrankung des Auszubildenden (zweite Chance) nicht zu beanstanden war) Monats-Frist - 1 "Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach 622 Abs. 3 BGB hängt vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach 622 Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Dauer findet nicht statt" ( BAG, AZR 519/07 - Leitsatz) Monats-Frist - 2 Geht es um die Festlegung der Dauer der Probezeit, wird man nach dem Vorbild der gesetzlichen 6-monatigen Wartezeit in 1 Abs. 1 KSchG und der Kündigungsfristenregelung für die vereinbarte Probezeit nach 622 Abs. 3 BGB eine Erprobungszeit von sechs Monaten für ausreichend halten. Zudem können einschlägige Tarifverträge Anhaltspunkte für die angemessene Dauer einer Probezeit liefern. Dabei hängt die Eignung eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber während einer Probezeit berechtigterweise prüfen will, "ua. von den für die Arbeitsleistung relevanten persönlichen Fähigkeiten ab" ( BAG, AZR 85/09 ) aok-business.de - PRO Online,

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist Probezeit - Kündigungsfrist Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung eines Praktikums? 5.2 Fristbeginn

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsfrist Probezeit - Kündigungsfrist Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung eines Praktikums? 5.2 Fristbeginn

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Vereinbarung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Vereinbarung Probezeit - Vereinbarung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: Probezeit muss vereinbart werden 3. Ausnahme: Probezeit kommt automatisch 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 AGB-Kontrolle 4.2 Kündigungsfrist

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Befristung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Befristung Probezeit - Befristung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der Regelfall: Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit 3. Die zweite Möglichkeit: Befristete Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Probezeit

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Probezeit Kündigungsfristen - Probezeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Probezeitkündigung bei Auszubildenden 3. Probezeitkündigung bei Arbeitnehmern 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Befristung 4.2 Gleichbehandlung

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Verlängerung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Verlängerung Probezeit - Verlängerung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: keine Verlängerung möglich 3. Ausnahme: doch Verlängerung möglich 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Befristung - 1 4.2 Befristung - 2 4.3

Mehr

Inhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung

Inhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung Praktikum - Kündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung auf die Probezeit - 1 5.2 Anrechnung

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Fristenberechnung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Fristenberechnung Probezeit - Fristenberechnung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Beginn der Probezeit 3. Unterbrechungen der Probezeit 4. Ende der Probezeit 5. Kündigungsfrist während der Probezeit 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

20 Satz 1 BBiG sagt: "Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit."

20 Satz 1 BBiG sagt: Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Auszubildende - Probezeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Verhalten während der Probezeit 4. Kündigung während der Probezeit 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung - 1 5.2 Anrechnung - 2

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Kündigung Probezeit - Kündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Kündigungsmöglichkeiten 3. Kündigungsbeschränkungen 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Arbeitsunfall 4.2 Evangelischer Pfarrer 4.3 Kündigungsausschluss

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Aushilfen

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Aushilfen Kündigungsfristen - Aushilfen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Abgrenzung und Begriff 3. Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist 4. Dauer der Kündigungsfrist Information 1. Allgemeines Der Gesetzgeber

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Berechnung

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Berechnung Kündigungsfristen - Berechnung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Fristbeginn 3. Fristende 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Falscher Beendigungszeitpunkt 4.2 Klagefrist 4.3 Spätschicht 4.4 Starre Fristen 4.5

Mehr

Tatbestand. Verkäuferin G

Tatbestand. Verkäuferin G Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Inhaltsübersicht. Auszubildende - Probezeit

Inhaltsübersicht. Auszubildende - Probezeit Auszubildende - Probezeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Verhalten während der Probezeit 4. Kündigung während der Probezeit 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung - 1 5.2 Anrechnung - 2

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - tarifvertragliche

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - tarifvertragliche Kündigungsfristen - tarifvertragliche Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsätze des tariflichen Kündigungsrechts 3. Abweichende tarifvertragliche Kündigungsfristen 4. Vereinbarung tarifvertraglicher

Mehr

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche

Mehr

Einstellungsuntersuchungen

Einstellungsuntersuchungen Die rechtlichen Probleme bei nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 12. Bundesweiter Betriebsärztetag Wuppertal, 27.02.2016 Ärztliche sind grundsätzlich anerkannt in der Rechtsprechung (vgl. z. B.

Mehr

MERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern

MERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN Wer einem Arbeitnehmer wirksam kündigen will, muss die dafür geltenden Kündigungsfristen einhalten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die dafür

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - arbeitsvertragliche

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - arbeitsvertragliche Kündigungsfristen - arbeitsvertragliche Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Kürzere arbeitsvertragliche Kündigungsfristen 2.1 Aushilfsarbeitsverhältnisse 2.2 Arbeitgeber mit nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmern

Mehr

Bitte beachten Sie: Auch ein periodisch wiederkehrender Arbeitsbedarf ist ein Sachgrund für die Befristung nach 14 (1) Nr. 1 TzBfG.

Bitte beachten Sie: Auch ein periodisch wiederkehrender Arbeitsbedarf ist ein Sachgrund für die Befristung nach 14 (1) Nr. 1 TzBfG. Sachgrund - Vorübergehender Bedarf Vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung kann sich entweder in vorübergehend erhöhtem oder demnächst wegfallendem Arbeitskräftebedarf äußern, was mittels einer Prognose

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei Klageverzicht 3. Einzelvertraglicher Klageverzicht 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Aufhebungsvertrag

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot

Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot Aktenzeichen: 7 AZR 132/07 Bundesarbeitsgericht 7. Senat I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 16. April 2008-7 AZR 132/07- Urteil vom 12. September 2006-6 Ca 1118/06- II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers

Mehr

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten

Mehr

Gesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966)

Gesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ( HI856) Gesetzesstand Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom. Dezember 000 (BGBl. I 000, S. 966) Amtl. Gliederungsnummer:

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

1. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 4. August Ca 493/09 - Entscheidungsstichworte: Befristeter Formulararbeitsvertrag - Abrede der Kündbarkeit

1. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 4. August Ca 493/09 - Entscheidungsstichworte: Befristeter Formulararbeitsvertrag - Abrede der Kündbarkeit Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 4. August 2011-6 AZR 436/10-1. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 4. August 2009-4 Ca 493/09 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 1. Juni 2010-6 Sa

Mehr

Arbeits- und Sozialrecht. An die Mitglieder. Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber bei Direktversicherung und Pensionskasse

Arbeits- und Sozialrecht. An die Mitglieder. Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber bei Direktversicherung und Pensionskasse Arbeits- und Sozialrecht Arbeitgeberverband Zement und Baustoffe e.v. Beckum Nr. 04/17 25. April 2017/gu An die Mitglieder I. ALTERSVERSORGUNG Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber bei Direktversicherung

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Arbeitsrecht in Deutschland

Arbeitsrecht in Deutschland Arbeitsrecht in Deutschland Wer ist Grenzgänger? Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

und [Vor- und Nachname des Arbeitnehmers], wohnhaft in [Anschrift des Arbeitnehmers]

und [Vor- und Nachname des Arbeitnehmers], wohnhaft in [Anschrift des Arbeitnehmers] Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Dieses Muster wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Es erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es entbindet

Mehr

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - ordentliche: Arbeitnehmer

Inhaltsübersicht. Kündigung - ordentliche: Arbeitnehmer Kündigung - ordentliche: Arbeitnehmer Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Kündigungsgrund 4. Kündigungsausschluss 5. Rechtsfolgen bei Kündigungsmängeln 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Außerordentliche

Mehr

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Das Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und

Mehr

DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber

DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT Jürgen Ulber VORÜBERGEHENDE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Anstelle von 1 Abs. 1 S. 2 AÜG werden folgende Sätze eingefügt: (2) Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: Januar 2008 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

3 Abs. 3 EFZG sagt: "Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses."

3 Abs. 3 EFZG sagt: Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses. Entgeltfortzahlung - Wartezeit Inhaltsübersicht 1. Die gesetzliche Regelung 2. Die Erfassung der Wartezeit 3. Die Dauer der Wartezeit 4. Die gesetzliche Alternative: Krankengeld 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum

Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum 01.01.2017 Jena, den 21.09.2016 Rechtsanwalt Dr. Thomas Lambrich, Hamburg I. Anwendungsbereich des AÜG (1) 1 Abs.

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Mitbestimmung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Mitbestimmung Probezeit - Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen 3. Mitbestimmung bei der Einstellung zur Probe 4. Gestaltung des Arbeitsvertrags 5. Mitbestimmung

Mehr

Inhaltsübersicht. Urlaub - Teilurlaub

Inhaltsübersicht. Urlaub - Teilurlaub Urlaub - Teilurlaub Inhaltsübersicht 1. Nichterfüllung der Wartezeit 2. Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit 3. Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte 4. Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte 5. Berechnung

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

Inhaltsübersicht. Versetzung - Arbeitsentgelt

Inhaltsübersicht. Versetzung - Arbeitsentgelt Versetzung - Arbeitsentgelt Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Änderung des Arbeitsentgelts 3. Änderung des Arbeitsbereichs 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Auslandszulage 4.2 Entgeltabsenkung 4.3 Geringwertigere

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Anlage 3 TV-L-AnwBeschl

Anlage 3 TV-L-AnwBeschl Muster für Arbeitsverträge MusterArbVerträge 520b Anlage 3 TV-L-AnwBeschl a) Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag

Mehr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Mehr

Impressum kavberlin.de

Impressum kavberlin.de AG-Info 3/2014 Impressum kavberlin.de Arbeitgeber-Info Ansprechpartnerin: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: [email protected] T: ( 030 ) 21 45 81-12 Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband

Mehr

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky 19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.

Mehr

Befristungsrecht. Entwicklung des Befristungsrechts. Grundnorm seit :

Befristungsrecht. Entwicklung des Befristungsrechts. Grundnorm seit : Befristungsrecht Entwicklung des Befristungsrechts Grundnorm seit 1.1.1900: Seit BRG 4.2.1920: Kollision mit Kündigungsschutz Seit 9.4.1930: Rspr. des RAG zur Unwirksamkeit von Kettenverträgen. Seit 12.10.1960:

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017.

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017. Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen

Mehr

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet

Mehr

Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz

Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit Zwischen Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband

Mehr

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeitreduzierung)

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeitreduzierung) RECHTSPRECHUNG 370 Nicht-amtliche Leitsätze 1. Verwendet der Gesetzgeber den Begriff schriftlich im Zusammenhang mit einer Willens erklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des 126 Abs. 1 BGB. 2.

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen

Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen In Deutschland gibt es mittlerweile etwa 5 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse gegenüber 27 Millionen unbefristeten, Tendenz steigend. Damit steigt auch die

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines

Mehr

Inhaltsübersicht. Anrechnung von Berufsschulzeiten - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Anrechnung von Berufsschulzeiten - Allgemeines Anrechnung von Berufsschulzeiten - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Berufsschulpflicht (am Beispiel NRW) 4. Mitbestimmung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Ausbilderpflichten 5.2 Betriebsvereinbarung

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

Es gibt für beide Vertragspartner mehrere Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden:

Es gibt für beide Vertragspartner mehrere Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden: Kündigung - außerordentliche: Abgrenzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden 3. Fristgemäße und fristlose Kündigung 4. Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Mehr

Inhaltsübersicht. Anrechnung von Berufsschulzeiten - Jugendliche

Inhaltsübersicht. Anrechnung von Berufsschulzeiten - Jugendliche Anrechnung von Berufsschulzeiten - Jugendliche Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung nach 9 Abs. 1 JArbSchG 3. Anrechnung nach 9 Abs. 2 JArbSchG 4. Arbeits- und Ausbildungszeit, auf die angerechnet

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag

Mehr

Zwischen. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten 4

Zwischen. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten 4 Anlage 2 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender Arbeitsvertrag 8 geschlossen: 1 (1) Frau/Herr

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen

Mehr

Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende

Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Eine Anleitung für Anfänger, insbesondere zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen und Klausuren

Mehr

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 12 vom 18. Mai 2007 281 Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches: Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen

Mehr