Rundschreiben Nr. 16/2007

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rundschreiben Nr. 16/2007"

Transkript

1 Der Senator für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen Postfach Bremen Auskunft erteilt Frau Gerken / Frau Behrens Zimmer 210 / 211 Tel. (04 21) / Fax (04 21) Marion.Behrens@finanzen.bremen.de Claudia.Gerken@finanzen.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen (bitte bei Antwort angeben) / Bremen, 4. Mai 2007 Rundschreiben Nr. 16/2007 Schwerbehindertenangelegenheiten Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Integrationsvereinbarung (IGV) vom 19. Dezember 2001 (BremABl. S. 13 vom 15. Januar 2002) - Anzeigeverfahren an die Agentur für Arbeit gemäß 80 Abs. 2 SGB IX - Berichtspflicht der Dienststellen und Eigenbetriebe/Datenpflege über PuMa-Online - Handlungshilfen für die Schwerbehindertenstatistik Grundsatz Einmal jährlich spätestens bis zum 31. März hat der Arbeitgeber (Land und Stadtgemeinde Bremen) der zuständigen Agentur für Arbeit die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr nach Monaten aufgegliedert anzuzeigen, die gemäß 80 SGB IX zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Berechnung der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Diese Daten werden der Agentur für Arbeit durch den Senator für Finanzen Referat 33 übermittelt. Im Rahmen dieser Berichtspflicht haben die Dienststellen und Eigenbetriebe bisher zweimal im Jahr zum 10. Juli und zum 10. Januar dem Senator für Finanzen Referat 33 die Veränderungen des Datenbestandes der schwerbehinderten Beschäftigten sowie diesen gleichgestellten behinderten Beschäftigten (Gleichgestellte) für das vorangegangene Halbjahr angezeigt. Diese Daten wurden vom Senator für Finanzen ausgewertet und im Rahmen des Anzeigeverfahrens an die Agentur für Arbeit weitergegeben. Darüber hinaus werden diese Daten auch für den gemäß Ziff der IGV jährlich vom Senator für Finanzen Referat 33 zu erstellenden Bericht über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verwendet. Geändertes Verfahren über PuMa-Online Um das jährliche Anzeigeverfahren an die Agentur für Arbeit, die Berichterstattung im Rahmen der IGV und die damit verbundene Pflege der Schwerbehindertendaten in den Dienststellen und Eigenbetrieben zu erleichtern, ist seit dem 1. Januar 2007 die Bearbeitung dieser Daten über PuMa- Dienstgebäude Bus / Straßenbahn Sprechzeiten Doventorscontrescarpe 172 Haltestellen Mo. - Do. 09:00 bis 15:00 Uhr Block C Doventor / Doventorsteinweg Fr. 09:00 bis 13:00 Uhr Bremen

2 - 2 - Online möglich. Dadurch entfällt in den Dienststellen und Eigenbetrieben, die auf PuMa-Online zugreifen können, die üblicherweise halbjährlich erforderliche Veränderungsanzeige erstmalig zum 10. Juli Die darin abgefragten Daten können über das künftige Verfahren monatlich abgerufen werden. Zu Ihrer weiteren Information sowie insbesondere zur Unterstützung bei der Einführung des geänderten Verfahrens sind diesem Rundschreiben als Anlage Handlungshilfen beigefügt. Verfahren in den Dienststellen und Eigenbetrieben ohne Zugriff auf PuMa-Online Die Dienststellen und Eigenbetriebe ohne PuMa-Online-Zugriff übersenden dem Senator für Finanzen Referat 33 wie bisher zweimal im Jahr zum 10. Juli und zum 10. Januar eine Veränderungsanzeige (Anlage 2) des Datenbestandes der schwerbehinderten Beschäftigten sowie der Gleichgestellten für das vorangegangene Halbjahr. Die Abwicklung des Anzeigeverfahrens mit der Agentur für Arbeit wird weiterhin durch den Senator für Finanzen Referat 33 wahrgenommen. Vorgehensweise/Umsetzung Für die Erfassung und die Bearbeitung der für die Meldepflicht erforderlichen Schwerbehindertendaten steht unter PuMa-Online das Formular Schwerbehindert zur Verfügung. Der erste Schritt besteht darin, dass die Dienststellen und Eigenbetriebe für alle im Sinne des SGB IX schwerbehinderten Beschäftigten bzw. Gleichgestellten das Formular Schwerbehindert ausfüllen. Hierbei sind die Hilfetexte, die PuMa-Online zur Verfügung stellt (abrufbar über Taste F1 ), sowie die Informationen in den als Anlage 1 beigefügten Handlungshilfen (vergl. insbesondere Nr. 8.2) zu beachten. Künftig haben die Dienststellen und Eigenbetriebe dann die Möglichkeit, monatlich eine Liste der bei Ihnen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten über PuMa-Online zu erstellen (siehe Anlage 1 Handlungshilfen Nr. 6.1). Weiterhin kann jede Dienststelle/jeder Eigenbetrieb eine Schwerbehindertenstatistik über die im gesamten laufenden Jahr erfassten und berechneten statistischen Schwerbehindertendaten abrufen. Die darin enthaltenen Informationen geben im Wesentlichen die bisher über die Veränderungsanzeige zu erfassenden Daten wieder. Ergänzend wird hier ein Teil der für den gemäß der IGV jährlich vom Senator für Finanzen Referat 33 zu erstellenden Bericht erforderlichen Daten erfasst (siehe Anlage 1 Handlungshilfen Nr. 6.2). Es besteht außerdem die Möglichkeit, diese statistischen Daten auch monatlich auszuwerten (siehe Anlage 1 Handlungshilfen Nr. 6.3). Förderungsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte Diese Maßnahmen, die bisher gesondert mit der Veränderungsanzeige abgefragt wurden, sollen künftig ebenfalls über PuMa-Online erfasst bzw. ausgewertet werden. Da die technische Umsetzung noch nicht vollzogen wurde, werden Sie im Rahmen der üblichen PuMa-Informationen automatisch benachrichtigt, sobald die Erfassung dieser Daten über PuMa- Online möglich ist. Die Dienststellen ohne Puma-Online-Zugriff, teilen dem Senator für Finanzen Referat 33 bitte wie bisher im Rahmen der halbjährlich vorzunehmenden Veränderungsanzeige die im laufenden Jahr vorgenommenen Maßnahmen mit. Bitte verwenden Sie dafür den als Anlage 3 beigefügten Vordruck. Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (Werkstattaufträge) Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können nicht über PuMa-Online verarbeitet werden.

3 - 3 - Sie werden daher gebeten wie bisher spätestens am Jahresende alle Kopien der Rechnungen über die an die Werkstätten vergebenen Aufträge an den Senator für Finanzen Referat 33 zu übersenden. Ansprechpartner/innen / Kontakt bei Fragen zum Thema Schwerbehindertenangelegenheiten: - Claudia Gerken Tel.: / Claudia.Gerken@finanzen.bremen.de - Marion Behrens Tel.: / Marion.Behrens@finanzen.bremen.de Senator für Finanzen, Referat 33 Personalentwicklung Doventorscontrescarpe 172 C, Bremen bei Fragen und Problemen im Rahmen der technischen Abwicklung über PuMa-Online: Senator für Finanzen, Referat 32 Personalcontrolling und IT im Personalmanagement - PuMa-Support, Tel.: / puma@finanzen.bremen.de Schillerstraße 1, Bremen Verbreitung im Bremischen Informationssystem ( Ich weise abschließend darauf hin, dass dieses Rundschreiben inklusive der Anlagen auch im Informationssystem ( über folgenden Pfad abgerufen werden kann: Grundsatzinformationen Rechtsvorschriften/Rundschreiben Rundschreiben 2007 Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die genannten Mitarbeiter/-innen bei Bedarf auch eine persönliche Unterweisung vor Ort anbieten. Im Auftrag gez. Ninierza Ninierza Anlagen - Anlage 1: Handlungshilfe - Anlage 2: Veränderungsanzeige - Anlage 3: Vordruck Förderungsmaßnahmen für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen

4 Handlungshilfe für die Schwerbehindertenstatistik Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen

5 Impressum Herausgeber: Senator für Finanzen Referat 33 Personalentwicklung Doventorscontrescarpe 172 (Block C), Bremen Ansprechpartnerinnen: Claudia Gerken, Tel.: , Marion Behrens, Tel.: , Stand: Mai 07

6 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung Allgemeine Begriffsbestimmungen Beschäftigungspflicht Arbeitgeber Arbeitsplatz Pflichtplatz Schwerbehinderung Gleichstellung Mehrfachanrechnung Erfassung der Schwerbehinderten-Daten über PuMa-Online Das Formular Schwerbehindert Auszufüllende Felder im Formular Schwerbehindert Beginn Ende Modus Personengruppe/Anrechnung Grad der Behinderung (GdB) Ausstellende Behörde/Ort/Geschäftszeichen Agentur für Arbeit/Ort/Geschäftszeichen Umgang mit den Schwerbehindertendaten in Puma-Online Anerkennung einer Schwerbehinderung (SB) Anerkennung einer Gleichstellung Anerkennung einer Mehrfachanrechnung (MFA) ( 76 SGB IX) Neueinstellung eines schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen Änderung der Personengruppe Änderung des Grades der Behinderung (GdB) Änderung der ausstellenden Behörde/des Ortes/des Geschäftszeichens Verlängerung des Schwerbehindertenausweises Aberkennung einer Schwerbehinderung Ablauf des Schwerbehindertenausweises Ausscheiden eines/r schwerbehinderten Beschäftigen aus dem öffentlichen Dienst? Behinderte/r mit einem GdB von unter 50 ohne Anerkennung der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit Erstellen einer Wiedervorlage in PuMa-Online (Re-)Finanzierung durch eine andere Dienststelle/einen anderen Betrieb Auswertungen mit PuMa-Online/Berichtspflicht des Arbeitgebers durch die IGV Liste der schwerbehinderten Beschäftigten Schwerbehindertenstatistik Daten in der Schwerbehindertenstatistik Arbeitsplätze Erfüllungsstand Gliederung der schwerbehinderten Beschäftigten nach Statusgruppen und Geschlecht Schwerbehindertenstatistik monatlich Förderungsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (Werkstattaufträge) Hilfetexte aus PuMa-Online Feldbeschreibungen im Feld Arbeitsplatz nach 73 SGB IX im Formular Person bzw. in der Registerkarte Buchung (Vorgänge/Einstellung)... 20

7 8.2 Feldbeschreibungen im Formular Schwerbehindert Anlagenverzeichnis Rechtsgrundlagen Auszug aus dem SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug aus der IGV im Sinne von 83 SGB IX... 32

8 -1-1. Einleitung Gemäß 80 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 1 hat der Arbeitgeber (Land und Stadtgemeinde Bremen) einmal jährlich spätestens bis zum 31. März der zuständigen Agentur für Arbeit die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr nach Monaten aufgegliedert anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Im Rahmen dieser Berichtspflicht mussten die Dienststellen und Eigenbetriebe bisher zweimal im Jahr zum 10. Juli und zum 10. Januar dem Senator für Finanzen die Veränderungen des Datenbestandes der schwerbehinderten Beschäftigten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Gleichgestellte) für das vorangegangene Halbjahr anzeigen. Diese Daten wurden vom Senator für Finanzen Referat 33 ausgewertet und an die Agentur für Arbeit weitergeleitet. Darüber hinaus werden diese Daten auch für den gemäß Ziff der Integrationsvereinbarung (IGV) vom 19. Dezember jährlich zu erstellenden Bericht über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verwendet. Um das jährliche Anzeige-Verfahren an die Agentur für Arbeit, die Berichterstattung und die damit verbundene Pflege der Schwerbehindertendaten in den Dienststellen und Eigenbetrieben zu erleichtern, erfolgt die Pflege der Schwerbehindertendaten ab 1. Januar 2007 in den Dienststellen und Eigenbetrieben soweit möglich über PuMa-Online. Für die Erfassung und Bearbeitung von Schwerbehindertendaten steht in PuMa-Online das Formular Schwerbehindert (vergl. 3) zur Verfügung. Zur Auswertung der darüber erfassten Schwerbehindertendaten kann eine Liste aller in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten (vergl. 6.1) und gleichgestellten behinderten Menschen sowie eine Schwerbehindertenstatistik (vergl. 6.2) abgerufen werden. 2. Allgemeine Begriffsbestimmungen 2.1 Beschäftigungspflicht Gemäß 71 SGB IX bzw. Ziff der IGV müssen Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze haben, wenigstens 5 v.h. der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Über die IGV hat sich der Senat unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Bedeutung der gesetzlichen Beschäftigungspflicht und der Vorbildfunktion öffentlicher Arbeitgeber das Ziel gesetzt, eine Beschäftigungsquote von mindestens 6 v.h. zu erreichen. 2.2 Arbeitgeber Als öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des 71 (3) Nr. 2 SGB IX gilt jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe, die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben. Die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde Bremen) tritt im Sinne des SGB IX als Gesamtarbeitgeber auf. 1 Die in der Handlungshilfe genannten Rechtsgrundlagen aus dem SGB IX entnehmen Sie bitte dem Anlagenverzeichnis. 2 Die in der Handlungshilfe genannten Auszüge aus der IGV entnehmen Sie bitte dem Anlagenverzeichnis.

9 Arbeitsplatz Öffentliche Arbeitgeber müssen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil ihrer freien Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen (vergl. 2.1). Die Berechnung des Arbeitsplatzes im Sinne des 73 SGB IX ist Grundlage für die Berechnung der Erfüllungsquote. Gemäß 73 Abs. 1 SGB IX gelten alle Stellen als Arbeitsplätze, auf denen Mitarbeiter/innen beschäftigt werden. Die Stundenzahl der/des Mitarbeiterin/Mitarbeiters, die/der eine Stelle besetzt, spielt dabei keine Rolle. D.h., Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 18 Wochenstunden sowie Vollzeitbeschäftigte besetzen jeweils einen Arbeitsplatz. 73 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX regelt, welche Stellen keine Arbeitsplätze im Sinne des SGB IX sind. In PuMa-Online wurde einerseits die Registerkarte Personendaten im Formular Person um das Feld Arbeitsplatz nach 73 SGB IX angepasst sowie auch die Registerkarte Buchung unter Vorgänge Rubrik Einstellung siehe nachfolgende Abbildungen 1 und 2 : Abbildung 1: Feld Arbeitsplatz nach 73 im Formular Person

10 -3- Abbildung 2: Feld Arbeitsplatz nach 73 in der Registerkarte Buchung Entsprechende Hilfetexte (vergl. 8.1) zu dem Feld Arbeitsplatz gemäß 73 SGB IX können in PuMa-Online über die Taste F1 abgerufen werden. Das Feld Arbeitsplatz nach 73 SGB IX bietet die Möglichkeit, zwischen den nachfolgend genannten Schlüsseln, die sich aus den Tatbeständen des 73 SGB IX ergeben, auszuwählen. Das Feld ist auszufüllen, unabhängig davon, ob eine Schwerbehinderung bzw. eine Gleichstellung vorliegt, da es lediglich um den Begriff des Arbeitsplatzes geht. Tatbestände nach 73 SGB IX Schlüssel Hinweis zur Anrechnung der Person, die den Arbeitsplatz besetzt keine Ausschließung nach 73 SGB IX Der Eintrag 00 erfolgt automatisch (00) Person wird gezählt. 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX * (01) Person wird nicht gezählt. karitative/religiöse Gründe * (02) Person wird nicht gezählt. Heilung/Wiedereingewöhnung/Erziehung * (03) Person wird nicht gezählt. ABM * (04) Person wird nicht gezählt. ständige Übung * (05) Person wird nicht gezählt. 19 BSHG * (Dieser Punkt wurde aufgehoben.) (06) Keine Einträge mehr Unterbrechungen ohne Vertretung (07) Person wird gezählt.

11 -4- Unterbrechungen mit Vertretung * (08) Person wird nicht gezählt. Wochenarbeitszeit < 18 Stunden (09) Person wird nicht gezählt. Rechts-/Studienreferendare (10) Person wird nicht gezählt. Auszubildende (11) Person wird nicht gezählt. Arbeitsverhältnis < 8 Wochen (12) Person wird nicht gezählt. Mitarbeiter/innen mit den Tarifwerken 018, 215 (98) Person wird nicht gezählt. Abgänge (ohne Schlüssel 98) (99) Person wird nicht gezählt. Wählen Sie einen Grund aus, der ergänzend ein Sternchen (*) enthält, so ist an dieser Stelle zu beachten, dass die Daten hier manuell nachzupflegen sind, da sie in PuMa-Online nicht automatisch erfasst werden. Tritt z.b. der Fall Unterbrechungen mit Vertretung ein, muss in dem Feld Arbeitsplatz nach 73 SGB IX die Schlüsselnummer (08 siehe oben) manuell aus der in diesem Feld vorgegebenen Liste ausgewählt werden. Trifft diese Auswahl nicht mehr zu, muss dies ebenfalls manuell geändert werden. Besonderheiten: - Einstellung einer Vertretung ( 73 Abs. 2 SGB IX Nr. 7): Eine Person unabhängig davon, ob sie schwerbehindert ist ist auch dann auf einen Arbeitsplatz anzurechnen, wenn sie sich in einer der unter 73 Abs. 2 SGB IX Nr. 7 aufgezählten passiven Beschäftigungsphasen befindet und für sie keine Vertretung eingestellt wurde. Demzufolge darf die beurlaubte Person nicht mehr gezählt werden, wenn eine Vertretung eingestellt wurde und diese auf dem Arbeitsplatz gezählt wird. Mit dieser Regelung soll eine Doppelzählung ausgeschlossen werden. - Auszubildende Auszubildende sind bei den statistischen Erhebungen immer besonders zu behandeln. Der Arbeitsplatz auf dem ein/eine Auszubildende/r beschäftigt wird, zählt gemäß 74 Abs. 1 SGB IX nicht als Arbeitsplatz. Dennoch ist der/die schwerbehinderte Auszubildende als schwerbehinderte Person auf einem Pflichtplatz (vergl. 2.4) anzurechnen. Das gilt auch für Beamtenanwärter/ -innen, Praktikanten/-innen sowie Rechts- und Studienreferendare/innen. 2.4 Pflichtplatz Ein Pflichtplatz ist der mit einem schwerbehinderten Menschen zu besetzende Arbeitsplatz. Gemäß 75 Abs. 1 SGB IX wird ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX (vergl. 2.3) beschäftigt wird, auf einen Pflichtplatz angerechnet. Zu beachten ist aber, dass schwerbehinderte Menschen in Ausnahmefällen auf einen Pflichtplatz angerechnet werden können, wenn Sie keinen Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX besetzen. Nachfolgend wird dargestellt, in welchen Fällen eine Anrechnung auf einen Pflichtplatz vorgenommen werden kann und in welchen Fällen nicht: - gem. 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX ( 73 (2) Nr. 1 SGB IX) = Anrechnung - karitative/religiöse Gründe ( 73 (2) Nr. 2 SGB IX) = Keine Anrechnung - Heilung/Wiedereingewöhnung/Erziehung ( 73 (2) Nr.3 SGB IX) = Keine Anrechnung - ABM ( 73 (2) Nr. 4 SGB IX) = Anrechnung - ständige Übung ( 73 (2) Nr. 5 SGB IX) = Keine Anrechnung

12 -5- - Unterbrechungen ohne Vertretung ( 73 (2) Nr.7 SGB IX) = Anrechnung - Unterbrechungen mit Vertretung ( 73 (2) Nr.7 SGB IX) = Keine Anrechnung - Wochenarbeitszeit < 18 Stunden ( 75 (2) Satz 1 SGB IX) = Keine Anrechnung - Wochenarbeitszeit < 18 Stunden aufgrund von Altersteilzeit ( 75 (2) Satz 2 SGB IX) = Keine Anrechnung - Wochenarbeitszeit < 18 Stunden wg. Art und Schwere der Behinderung durch Anerkennung der Agentur für Arbeit ( 75 (2) S. 3 SGB IX) = Anrechnung - Maßnahmen zum Übergang von Werkstatt f. behinderte Menschen auf den allgem. Arbeitsmarkt ( 75 (2 SGB IX) = Anrechnung - Zur beruflichen Bildung Eingestellte ( 73 (1) SGB IX) = Anrechnung - Auszubildende ( 73 (1) SGB IX) = Anrechnung 2.5 Schwerbehinderung Gemäß 2 (2) SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Die Anerkennung wird durch den Bescheid eines zuständigen Amtes (z.b. Versorgungsamt) nachgewiesen. 2.6 Gleichstellung Gemäß 2 (3) SGB IX können den schwerbehinderten Menschen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 gleichgestellt werden. Festgestellt wird die Behinderung durch den Bescheid eines zuständigen Amtes (z.b. Versorgungsamt). Für die Anerkennung der Gleichstellung ist in diesen Fällen darüber hinaus ein Gleichstellungsbescheid der zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich. Eine Gleichstellung soll erfolgen, wenn behinderte Menschen infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. 2.7 Mehrfachanrechnung Gemäß 76 (1) SGB IX versteht man unter einer Mehrfachanrechnung die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtplatz, höchstens drei Pflichtplätze, wenn dessen Beschäftigung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Der Arbeitgeber beantragt die Mehrfachanrechnung bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Besonderheiten Schwerbehinderte Auszubildende, Referendare/Referendarinnen im Lehramt, Praktikanten/Praktikantinnen Gemäß 76 (2) S. 1-3 SGB IX wird ein/e schwerbehinderte/r Auszubildende/r automatisch auf zwei Pflichtplätze angerechnet. Das gilt auch für Referendare/Referendarinnen im Lehramt, Praktikanten/Praktikantinnen. Ein Bescheid der Agentur für Arbeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Wird ein schwerbehinderter Mensch direkt im Anschluss an seine Ausbildung in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis übernommen, besteht gemäß 76 (2) S. 4 SGB IX automatisch weiterhin für ein Jahr eine zweifache Anrechnung. Auch hierfür ist ein gesonderter Nachweis der Agentur für Arbeit nicht erforderlich.

13 -6-3. Erfassung der Schwerbehinderten-Daten über PuMa-Online 3.1 Das Formular Schwerbehindert Sofern PuMa-Online in den Dienststellen/Betrieben genutzt wird, erfolgt ab dem 1. Januar 2007 die Erfassung der Schwerbehindertendaten sowie die Pflege dieser Daten direkt in den Dienststellen über PuMa-Online. Bitte nutzen Sie das dafür unter Personalfälle eingerichtete Formular Schwerbehindert (siehe nachfolgende Abbildung 3). Die bisher erfassten Schwerbehindertendaten werden automatisch in die neue Struktur übernommen und müssen nicht erneut erfasst werden. Die Daten müssen auf jeden Fall kontrolliert werden; ggf. bedürfen sie der Korrektur. Unter Personalfälle/Auswertungen/Listen Formular Schwerbehindert besteht die Möglichkeit, eine Auflistung aller schwerbehinderten Beschäftigten (vergl. 6.1) abzurufen. Die eigentliche Schwerbehindertenstatistik (vergl. 6.2), die u.a. die errechnete Beschäftigungsquote ausweist, kann unter Dienststelle/Personalstruktur im Formular Schwerbehindertenstatistik abgerufen werden. Abbildung 3: Formular Schwerbehindert 3.2 Auszufüllende Felder im Formular Schwerbehindert In dem unter PuMa-Online eingerichteten Formular Schwerbehindert, sind alle personenbezogenen Schwerbehindertendaten einzutragen. Diese sind aus dem Schwerbehindertenausweis, dem Bescheid, der für die Anerkennung einer Schwerbehinderung zuständigen Behörde ( Ausstellende Behörde ) oder dem Gleichstellungs- bzw. Mehrfachanrechnungsbescheid der Agentur für Arbeit zu entnehmen.

14 -7- Beachten: Entsprechende Hilfetexte (vergl. 8.2) zu den einzelnen auszufüllenden Feldern können in PuMa-Online über die Taste F1 abgerufen werden. Soweit als Nachweis der Anerkennungsbescheid der Schwerbehinderung bzw. Behinderung angefordert wird, muss dieser aus datenschutzrechtlichen Gründen in einem geschlossenen Umschlag verwahrt werden. Der Anerkennungsbescheid weist insbesondere auch gesundheitsbezogene Daten im Rahmen der Schwerbehinderung bzw. Behinderung aus. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verwaltungsvorschrift über die Erhebung und Führung von Personalakten hingewiesen (PAVwV Brem.ABl. S. 761 vom 26. Oktober 2001) Beginn Datum, ab wann der Schwerbehindertenausweis gültig ist Ende Datum, bis wann der Schwerbehindertenausweis gültig ist. Es ist immer der letzte Tag des Monats einzugeben. Ist der Ausweis unbefristet gültig, ist einzugeben Modus Der Modus gibt an, ob eine Neuanerkennung, eine Änderung des Grades der Behinderung oder der Personengruppe, eine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises bzw. Aberkennung der Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Neuanerkennung bedeutet eine tatsächliche Neuanerkennung einer Schwerbehinderung. Die Neuanerkennung kann auch vor der Neueinstellung liegen, da hier ausschließlich die Schwerbehindertendaten abgefragt werden. Bei der Eingabe ist eine der nachfolgenden von PuMa-Online vorgegebenen Schlüssel- Nummern auszuwählen: 00 Neuanerkennung 10 Änderung des Grades der Behinderung 20 Verlängerung 30 Änderung der Personengruppe 40 Aberkennung der Schwerbehinderung Personengruppe/Anrechnung Bei der Zuordnung der Personengruppen sind die im Rahmen des Anzeigeverfahrens von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Kurz-Bezeichnungen zu verwenden. Die Anrechnung erfolgt automatisch anhand der angegebenen Personengruppe. Folgende Personengruppen stehen unter Berücksichtigung der Kurz-Bezeichnung in PuMa- Online zur Verfügung: Personengruppe GL 1 SBW 1 Beschreibung Gleichgestellter behinderter Mensch mit Anrechnung auf 1 Pflichtarbeitsplatz mit Bescheid ausstellende Behörde + GL Schwerbehinderte/r Beschäftigte/r der Werkstatt für Behinderte in Übergangsmaßnahme mit Anrechnung auf 1 Pflichtarbeitsplatz Anrechnung 1 1

15 -8- SBAF 2 GLAF 2 Anschlussanrechnung schwerbehinderte/r Auszubildende/r bei nahtloser Übernahme oder Neueinstellung auf 2 Pflichtarbeitsplätze ohne Bescheid MSB Anschlussanrechnung gleichgestellte/r Auszubildende/r bei nahtloser Übernahme oder Neueinstellung auf 2 Pflichtarbeitsplätze mit Bescheid ausstellende Behörde + GL, ohne Bescheid MSB SB 1 Schwerbehinderter Mensch mit Anrechnung auf 1 Pflichtarbeitsplatz 1 SBA 2 MSB 2 MSB 3 MSB 4 MSBA 3 MGL 2 MGL 3 GLA 2 MGLA 3 MSBW 2 MSBW 3 Schwerbehinderte/r Auszubildende/r mit Anrechnung auf 2 Pflichtarbeitsplätze ohne Bescheid MSB Schwerbehinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 2 Pflichtarbeitsplätze mit Bescheid MSB Schwerbehinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze mit Bescheid MSB Schwerbehinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 4 Pflichtarbeitsplätze (Altfall) mit Bescheid MSB Schwerbehinderte/r Auszubildende/r mit Mehrfachanrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze mit Bescheid MSB Gleichgestellter behinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 2 Pflichtarbeitsplätze mit Bescheid ausstellende Behörde + GL + MSB Gleichgestellter behinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze mit Bescheid ausstellende Behörde + GL + MSB Gleichgestellte/r Auszubildende/r mit Mehrfachanrechnung auf 2 Pflichtarbeitsplätze mit Bescheid ausstellende Behörde + GL, ohne Bescheid MSB Gleichgestellte/r Auszubildender mit Mehrfachanrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze mit Bescheid ausstellende Behörde + GL + MSB Schwerbehinderte/r Beschäftigte/r der Werkstatt für Behinderte in Übergangsmaßnahme mit Mehrfachanrechung auf 2 Pflichtarbeitsplätze mit Bescheid MSB Schwerbehinderte/r Beschäftigte/r der Werkstatt für Behinderte in Übergangsmaßnahme mit Mehrfachanrechung auf 3 Pflichtarbeitsplätze mit Bescheid MSB NAB Nicht anrechenbare Behinderte mit Bescheid der ausstellenden Behörde SB steht für Schwerbehinderung, GL für Gleichstellung, MSB/MGL für mehrfach angerechnete Schwerbehinderung/Gleichstellung, A für Ausbildung, W für Werkstatt Die Personengruppe NAB gehört nicht zu den von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Abkürzungen. Diese Personengruppe ist auszuwählen, sobald das Versorgungsamt einen GdB von bis zu 40 festlegt und kein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt. Das wäre z.b. der Fall, wenn eine Herabstufung des GdB von 50 auf 30 durch das Versorgungsamt vorgenommen wurde (siehe dazu 4.9 und 4.10). Mit der Auswahl dieser Personengruppe wird sichergestellt, dass die behinderte Person weiterhin in der Liste der schwerbehinderten Beschäftigten steht, aber nicht auf einen Pflichtplatz angerechnet wird Grad der Behinderung (GdB) Der GdB ist auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises vermerkt. Das entsprechende Feld in PuMa-Online ist verknüpft mit der Eingabe in dem Feld Personengruppe. Sofern also bei Personengruppe ein Eintrag mit SB oder MSB ausgewählt wurde, ist beim Feld GdB nur eine Auswahl von 50 bis 100 in 10er-Schritten möglich. Bei GL hingegen wäre nur ein GdB von 30 oder 40 möglich. Bei der Personengruppe NAB ist ein Wert bis 10 bis 40 möglich.

16 Ausstellende Behörde/Ort/Geschäftszeichen Die ausstellende Behörde ist die zuständige Stelle, die über die Anerkennung/Aberkennung der Schwerbehinderung entscheidet. Zur Auswahl steht das Versorgungsamt (VA hierunter fallen auch Landratsamt, Landesverwaltungsamt, Städte, Gemeinden), das Amt für (Familie und) Soziales (AFS) oder die Berufsgenossenschaft (BG). Auch hier ist die Auswahl an die zwingenden Vorgaben durch die Agentur für Arbeit geknüpft. Dieses Feld ist mit den dazugehörigen Feldern Ort und Geschäftszeichen ein Pflichtfeld. Eine Eingabe ist also zwingend erforderlich. Auch bei einer Gleichstellung sind an dieser Stelle die Daten aus dem Feststellungsbescheid der anerkennenden Behörde (GdB/Geschäftszeichen) einzutragen. Die Felder Ort und Geschäftszeichen der Agentur für Arbeit sind frei editierbar Agentur für Arbeit/Ort/Geschäftszeichen Auch hier handelt es sich um ein Pflichtfeld, welches bei der Auswahl der Personengruppe GL oder M (z.b. MSB/MGL/MGLA) zwingend ausgefüllt werden muss. Die Felder Ort und Geschäftszeichen der Agentur für Arbeit sind frei editierbar. 4. Umgang mit den Schwerbehindertendaten in Puma-Online 4.1 Anerkennung einer Schwerbehinderung (SB) Beispiele: > Anerkennung der SB zum ; Einstellung der schwerbehinderten Person erst zum Es kommt zu einer Anrechnung der schwerbehinderten Person ab aufgrund des Einstellungstermins. Die Eingabe in PuMa muss im Feld Beginn trotzdem lauten. > Anerkennung der SB zum ; Einstellung der schwerbehinderten Person bereits zum Es kommt zu einer Anrechnung der schwerbehinderten Person ab aufgrund der Anerkennung der SB. Die Eingabe in PuMa muss im Feld Beginn lauten. > Anerkennung der SB zum ; Einstellung der schwerbehinderten Person bereits zum Es kommt zu einer Anrechnung der schwerbehinderten Person ab aufgrund der Anerkennung der SB. Die Eingabe in PuMa muss im Feld Beginn lauten. Vorgehensweise: An dieser Stelle werden die Schwerbehindertendaten erfasst. PuMa stellt dann für die Anrechnung den Zusammenhang zu den Einstellungsdaten her. - Person auswählen - Neuer Datensatz - Felder anhand der o.a. Ausführungen ausfüllen 4.2 Anerkennung einer Gleichstellung Beispiele: Vorgehensweise: Siehe Anerkennung einer Schwerbehinderung. - Person auswählen - Neuer Datensatz - Personengruppe: GL - GdB: 30 bzw. 40 auswählen - Ausstellende Behörde: Pflichtfeld; Angaben aus dem Bescheid der Anerkennung einer Behinderung mit einem GdB von 30 bzw. 40 eintragen.

17 Agentur für Arbeit: Pflichtfeld; die Daten aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit müssen hier eingegeben werden. Ein beschiedener GdB von 30 oder 40 unterstellt nicht automatisch eine Gleichstellung. Eine Gleichstellung ist durch einen gesonderten (Gleichstellungs-) Bescheid der Agentur für Arbeit nachzuweisen. 4.3 Anerkennung einer Mehrfachanrechnung (MFA) ( 76 SGB IX) Beispiele: > Anerkennung der SB zum ; Anerkennung der MFA zum ; Einstellung der schwerbehinderten Person zum Es kommt zu einer Anrechnung der schwerbehinderten Person ab aufgrund des Einstellungstermins. Die MFA wird ab berücksichtigt. Die Eingabe in PuMa muss im Feld Beginn und im Feld Ende lauten für die Dauer der SB ohne MFA. Anschließend muss im Feld Beginn und bei Ende das Befristungsdatum des aktuellen Schwerbehindertenausweises eingetragen werden. > Anerkennung der SB erfolgte zum ; Anerkennung der MFA erfolgt zum ; Einstellung der schwerbehinderten Person zum Es kommt zu einer Anrechnung der schwerbehinderten Person ab aufgrund der Anerkennung der SB. Die MFA wird ab berücksichtigt. Die Eingabe in PuMa muss im Feld Beginn und im Feld Ende lauten für die Dauer der SB ohne MFA. Anschließend muss im Feld Beginn und bei Ende das Befristungsdatum des aktuellen Schwerbehindertenausweises eingetragen werden. Vorgehensweise: - Person auswählen - Im aktuellen Datensatz das Ende -Datum auf den Tag vor der jetzigen Änderung setzen - Speichern - Neuer Datensatz - Beginn: Wirkungsdatum der MFA eintragen - Ende: Datum der aktuellen Ausweisbefristung (bei unbefristet = ) eingeben - Modus: Auswahl der Änderung der Personengruppe - Personengruppe: Auswahl MSB... - Ausstellende Behörde: keine Änderung - Agentur für Arbeit: Pflichtfeld muss mit den Daten des Bescheides der Agentur für Arbeit ausgefüllt werden Eine Mehrfachanrechnung kann nur die Agentur für Arbeit anerkennen, ein entsprechender Bescheid muss vorliegen. Eine Mehrfachanrechnung ist in der Regel unbefristet und gilt nur solange eine Schwerbehinderung vorliegt.

18 Neueinstellung eines schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen Beispiele: Vorgehensweise: Siehe Anerkennung einer Schwerbehinderung - Unter Personalfälle/Vorgänge/Einstellung die Registerkarte Buchung aufrufen - Feld Arbeitsplatz nach 73 SGB IX - z.b. im Normalfall 00 (der Arbeitsplatz wird gezählt) - z.b. bei Auszubildenden 11 (der Arbeitsplatz wird nicht gezählt). (vergl. 2.3) - Nach Freischaltung: - Formular Schwerbehindert - Person auswählen - Eingaben zur schwerbehinderten/gleichgestellten Person vornehmen 4.5 Änderung der Personengruppe Beispiele: > Anerkennung der SB (SB1) ab ; Herabstufung der SB auf ein GdB von 30 Anerkennung Gleichstellung (GL1) ab > Anerkennung der Gleichstellung (GL1) ab vor; Anerkennung der SB (SB1) ab > Anerkannte SB liegt vor Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt die direkte Übernahme in eine Beschäftigung (SBAF2) ab ; diese Anrechnung gilt nur für ein Jahr; ab gilt dann allein die Anerkennung der SB (SB1). Bei der Eingabe in PuMa muss der aktuelle Datensatz beendet werden, damit eine neue Personengruppe ausgewählt werden kann. Evtl. ist auch eine Änderung des GdB erforderlich. Vorgehensweise: - Person auswählen - Im aktuellen Datensatz muss das Ende -Datum auf den Vortag der eigentlichen Änderung gesetzt werden. - Speichern - Neuer Datensatz - Beginn: Wirkungsdatum eintragen - Ende: Datum der aktuellen Ausweisbefristung (unbefristet = ) eingeben - Modus: Auswahl Änderung der Personengruppe - Personengruppe: Auswahl der neuen Personengruppe (vergl ) - Ausstellende Behörde: keine Änderung - Agentur für Arbeit: Muss bei Bedarf ausgefüllt werden, wenn z.b. ein Wechsel von SB1 zu GL1 vorgenommen wird. Oder Daten müssen gelöscht werden, weil es eine Änderung von GL1 zu SB1 gibt. Bei einer Änderung der Personengruppe in NAB : Siehe 4.12

19 Änderung des Grades der Behinderung (GdB) Beispiele: > Änderung des GdB von 50 auf 80 Vorgehensweise: - Person auswählen - Modus: Auswahl Änderung des Grades der Behinderung - Feld Grad der Behinderung ändern Sofern die Änderung des GdB innerhalb derselben Personengruppe stattfindet, darf das Beginn -Datum nicht verändert werden. Bei einer Änderung des GdB z.b. von 50 auf 40 ist wie unter 5.12 dargestellt zu verfahren. 4.7 Änderung der ausstellenden Behörde/des Ortes/des Geschäftszeichens Vorgehensweise: - Person auswählen - aktuellen Datensatz markieren - Felder Ausstellende Behörde/Ort/Geschäftszeichen ändern An dieser Stelle nicht das Beginn -Datum und die Modus -Auswahl ändern. Für die Agentur für Arbeit ist es nicht relevant zu welchem Zeitpunkt sich z.b. die Zuständigkeit der Feststellungsbehörde ändert. 4.8 Verlängerung des Schwerbehindertenausweises Vorgehensweise: Wichtig!: - Person auswählen - aktuellen Datensatz markieren - Ende: Änderung eintragen - Modus: Verlängerung auswählen An dieser Stelle nicht das Beginn -Datum ändern. Bei einer Änderung des Beginn -Datums würde sich ein neuer Anrechnungszeitraum der Schwerbehinderung ergeben. Sobald das Befristungsdatum abgelaufen ist, steht die schwerbehinderte Person nicht mehr in der Liste der Schwerbehinderten und wird dann auch nicht mehr mitgezählt. Es muss daher unbedingt auf das Befristungsdatum des Schwerbehindertenausweises geachtet werden! Bei den betroffenen schwerbehinderten Personen muss rechtzeitig abgefragt werden, ob der Schwerbehindertenausweis verlängert wurde. Auf die automatische Abfrage von PuMa-Online in Bezug auf eine Wiedervorlage wird an dieser Stelle besonders hingewiesen (siehe dazu 4.13). 4.9 Aberkennung einer Schwerbehinderung Gemäß 116 SGB IX tritt der Wegfall der Schwerbehinderten-Eigenschaft (bei Herabsetzung des GdB auf unter 50) am Ende des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit (1 Monat) des die Verringerung feststellenden Bescheides in Kraft. Bei Gleichgestellten wird der Widerruf bzw. die Rücknahme angewendet. Beispiele: > Aberkennung der SB ab mit Bescheid des Versorgungsamtes vom Die Berechnung ergibt sich wie folgt: Monat Widerspruchsfrist + 3 Monate Schutzfrist In PuMa-Online muss im Feld Ende eingegeben werden.

20 -13- > Aberkennung der SB ab mit Bescheid des Versorgungsamtes vom Es wurde Widerspruch eingelegt; Entscheidung der Herabsetzung mit Bescheid vom Die Berechnung ergibt sich wie folgt: Monat Klagefrist + 3 Monate Schutzfrist + Ende des Monats In PuMa-Online muss im Feld Ende eingegeben werden. Vorgehensweise: - Aktuellen Datensatz markieren - Ende: auf letzten Tag der Gültigkeit ändern - Modus: Aberkennung der Schwerbehinderung auswählen Die Aberkennung ist nicht mit dem Ablauf eines Schwerbehindertenausweises zu verwechseln (siehe 4.10) Ablauf des Schwerbehindertenausweises Beispiel: befristeter Schwerbehindertenausweis bis Vorgehensweise: Rechtzeitig Kontakt zu der/dem schwerbehinderten Mitarbeiter/in aufnehmen, um zu klären, ob der Schwerbehindertenausweis verlängert wurde/wird. Erfolgt keine Verlängerung des Ausweises, ist nichts weiter zu veranlassen, da die Person ab dem nicht mehr in der Schwerbehindertenliste steht und daher ab dem auch nicht mehr mitgezählt wird. Auf die automatische Abfrage von PuMa-Online in Bezug auf eine Wiedervorlage wird an dieser Stelle besonders hingewiesen (siehe dazu 4.13) Ausscheiden eines/r schwerbehinderten Beschäftigen aus dem öffentlichen Dienst? Keine Änderungen im Formular Schwerbehindert vornehmen. PuMa-Online übernimmt die Daten automatisch bei der Zählung der schwerbehinderten Beschäftigten. Ebenso verhält es sich bei einer Versetzung eines/r schwerbehinderten Beschäftigen in eine andere Dienststelle/anderen Betrieb Behinderte/r mit einem GdB von unter 50 ohne Anerkennung der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit Beispiel: Vorgehensweise: > Herabstufung des GdB von 50 auf 30 mit Bescheid des Versorgungsamtes. > Anerkennung eines GdB von 40 mit Bescheid des Versorgungsamtes. - Person auswählen - Evtl. im aktuellen Datensatz das Ende -Datum auf den Tag vor der jetzigen Änderung setzen (4.9 beachten!) - Speichern - Neuer Datensatz - Felder anhand der o.a. Ausführungen ausfüllen - Ende: (unbefristet) eingeben, da im Bescheid üblicherweise keine Befristung angegeben wird; ansonsten das Befristungsdatum angeben. - Modus: Neuanerkennung auswählen - Personengruppe: NAB wählen (Anrechnung = 0) - GdB: Zur Auswahl steht nur 10, 20, 30, 40

21 Felder bei Agentur für Arbeit sind nicht erforderlich, da keine Gleichstellung vorliegt. Diese behinderte Person kann im Formular Schwerbehindert eingetragen werden, obwohl keine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX vorliegt. Dadurch entsteht keine Anrechnung in der Schwerbehindertenstatistik. Allerdings wird die behinderte Person in der Liste der schwerbehinderten Beschäftigten mit einer Anrechnung von 0 erscheinen Erstellen einer Wiedervorlage in PuMa-Online Sobald in einem der Felder im Formular Schwerbehindert eine Änderung vorgenommen wird, fragt PuMa-Online, ob eine Wiedervorlage erstellt werden soll. Wird dies mit ja beantwortet, so erstellt PuMa-Online eine Wiedervorlage mit einem zweimonatigen Rückwirkungsdatum, ausgehend von dem in dem Feld Ende eingetragenen Datum. Als Wiedervorlagegrund wird immer Verlängerung des Schwerbehindertenausweises vorgegeben, da im Formular Schwerbehindert im Fall der Verlängerung des Schwerbehindertenausweises (vergl. 4.8) oder bei Ablauf des Schwerbehindertenausweises (vergl. 4.10) eine Wiedervorlage unbedingt erforderlich ist. Unabhängig von dieser automatisch eingerichteten Wiedervorlage-Funktion besteht auch die Möglichkeit über das entsprechende Symbol ( ) in der Symbolleiste manuell eine Wiedervorlage zu erstellen. 5. (Re-)Finanzierung durch eine andere Dienststelle/einen anderen Betrieb Die nachfolgenden Beispiele stellen dar, in welchen Fällen die Dienststelle unter Berücksichtigung der Finanzierung eine/einen schwerbehinderte/n Mitarbeiter/in zählen darf: Art der Finanzierung: - Finanzierung der/des schwerbehinderten Beschäftigten durch die Beschäftigungsdienststelle - (Re-)Finanzierung durch andere Dienststelle - Finanzierung der/des schwerbehinderten Beschäftigten durch mehrere Dienststellen Anrechnung: = Anrechnung bei der/dem zahlenden Dienststelle/Betrieb/Gesellschaft = Anrechnung bei der/dem zahlenden Dienststelle/Betrieb/Gesellschaft = Anrechnung in einer der finanzierenden Dienststellen. Beachten: Doppelzählung ist zu vermeiden. - Abordnung = Anrechnung bei der/dem zahlenden Dienststelle/Betrieb/Gesellschaft - Mitarbeiter/-innen des Nachwuchspools (Senator für Finanzen, Ref. 33) - Mitarbeiter/-innen, die aus dem Schwerstbehindertenpool (teil-)finanziert werden = Anrechnung beim Senator für Finanzen, Ref. 33, unabhängig von der Finanzierung = Anrechnung bei der/dem Dienststelle/ Betrieb/Gesellschaft Eine Auswertung der anzurechnenden Arbeitsplätze wird in PuMa-Online im Formular Schwerbehindertenstatistik vorgenommen (vgl. Nr ).

22 Auswertungen mit PuMa-Online/Berichtspflicht des Arbeitgebers durch die IGV Gemäß Ziff der IGV stellt der Arbeitgeber (Die Freie Hansestadt Bremen Land und Stadtgemeinde) in einer zentralen jährlichen Berichterstattung unter besonderer Berücksichtigung schwerbehinderter Frauen die Beschäftigtenstruktur der schwerbehinderten Menschen dar. Dieser Bericht soll Aussagen treffen über: 1. Die Beschäftigungsquote im Sinne von 71 SGB IX, 2. Anzahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten nach Funktionsund Laufbahngruppen unter gleichzeitiger Differenzierung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung einschl. einer geschlechtsspezifischen Darstellung, 3. Anzahl der schwerbehinderten Auszubildenden einschl. deren Zu- und Abgänge, 4. Tatsächliche Abgänge und Neueinstellungen von schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten, 5. Ab- und Zugänge im Beschäftigungssystem (Wegfall/Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft), 6. Förderungsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (z.b. technische Arbeitshilfen), 7. Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Maßnahmen, die zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellten ergriffen wurden und die, die für die Zukunft beabsichtigt sind. Um dieser Berichtspflicht nachkommen zu können, bietet PuMa-Online die Möglichkeit, einen Teil der erforderlichen Daten stichtagsbezogen für jede Dienststelle auszuwerten siehe dazu nachfolgende Abbildung 4 Abbildung 4:

23 Liste der schwerbehinderten Beschäftigten Einerseits lässt sich eine Liste der schwerbehinderten Beschäftigen in einer Dienststelle siehe nachfolgende Abbildung 5 erstellen. Es besteht hier die Möglichkeit, neben der Auswahl der Dienststelle einen Stichtag manuell vorzugeben. Die dann erstellte Liste soll den Dienststellen die Möglichkeit geben, zum ausgewählten Stichtag eine Übersicht aller schwerbehinderten Beschäftigten in der Dienststelle zu erstellen. Vorgehensweise: - Bei Personalfälle/Auswertungen/Listen Schwerbehinderte auswählen - Stichtag festlegen - Dienststelle auswählen - auf Vorschau gehen. Abbildung 5: Es wird empfohlen, zur Kontrolle, monatlich immer am letzten (Werk-) Tag des Monats die Schwerbehindertenliste auszudrucken. Sie ersetzt im Prinzip das bisher in den Dienststellen geführte Verzeichnis über die dort beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

24 Schwerbehindertenstatistik Andererseits besteht die Möglichkeit, eine Schwerbehindertenstatistik zu erstellen siehe nachfolgende Abbildung 6 in der die notwendigen Daten (Arbeitsplatzberechnung, Anzahl der Schwerbehindertenanrechnungen, Quote, Teilzeit-/Laufbahn-/Frauen-/Status-Splittung) für das Anzeigeverfahren bei der Agentur für Arbeit sowie für den in der IGV geforderten Bericht ausgewiesen werden. Vorgehensweise: - Unter Dienststelle/Personalstruktur die Tabelle Schwerbehindertenstatistik öffnen - Dienststelle auswählen - auf Vorschau gehen. Ein Stichtag lässt sich hier nicht manuell vorgeben. Es wird daher empfohlen, zur Kontrolle, monatlich immer am letzten (Werk-)Tag des Monats die Schwerbehindertenstatistik auszudrucken. Abbildung 6: Daten in der Schwerbehindertenstatistik Arbeitsplätze (siehe Abbildung 6 oben links): An dieser Stelle finden Sie eine Auflistung der möglichen Arbeitsplatzvarianten gem. 73 SGB IX (vergl. auch 2.3). Die Daten ergeben sich aus dem Feld Arbeitsplatz nach 73 SGB IX im Formular Person in der Registerkarte Personendaten bzw. unter Vorgänge Rubrik Einstellung in der Registerkarte Buchung. Das Feld Arbeitsplatz ist auszufüllen, unabhängig davon, ob eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung vorliegt. Es geht allein um den Begriff des Arbeitsplatzes.

25 Erfüllungsstand (siehe Abbildung 6 oben rechts): Art der SB-Anrechnung: = Umfang der Anrechnung der schwerbehinderten Person (beinhaltet auch Mehrfachanrechnung bzw. Gleichstellung, da das nicht gesondert ausgewiesen wird). Anzahl: = Anzahl der schwerbehinderten Personen bezogen auf die Art der SB-Anrechnung. Anrechnung: = Art der SB-Anrechnung mal Anzahl. SB-Quote: = Anrechnung geteilt durch Arbeitsplätze insgesamt mal Gliederung der schwerbehinderten Beschäftigten nach Statusgruppen und Geschlecht (siehe Abbildung 6 unterer Bereich): Die Gliederung der schwerbehinderten Beschäftigten nach Statusgruppen und Geschlecht ist im Rahmen der Berichterstattung nach Ziff der IGV erforderlich. 6.3 Schwerbehindertenstatistik monatlich Abbildung 7

26 -19- Neben einer jährlichen Auswertung der Schwerbehindertendaten bietet PuMa-Online auch die Möglichkeit eine monatliche Auswertung vorzunehmen. Diese kann nur tagesaktuell dargestellt werden. Vorgehensweise: - Unter Dienststelle/Personalstruktur die Tabelle Schwerbehindertenstatistik monatlich öffnen - Dienststelle auswählen - auf Vorschau gehen. Ein Stichtag lässt sich hier nicht manuell vorgeben. Es wird daher empfohlen, bei Bedarf immer am letzten (Werk-)Tag des Monats die monatliche Schwerbehindertenstatistik auszudrucken. 6.4 Förderungsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte Im Rahmen der zentralen Berichterstattung im Sinne von Ziff IGV muss der Arbeitgeber auch darüber informieren, inwieweit eine Dienststelle Förderungsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (z.b. technische Arbeitshilfen) durchgeführt hat oder auch Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, sowie Maßnahmen, die zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellte ergriffen hat bzw. in der Zukunft ergreifen wird (Ziff Nr IGV). Diese Datenbestände, die bisher über die Veränderungsanzeige abgefragt wurden, können künftig ebenfalls über PuMa-Online erfasst und ausgewertet werden. Sobald die technische Umsetzung vorgenommen wurde, werden Sie gesondert durch PuMa informiert. 7. Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (Werkstattaufträge) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, müssen sie gemäß 77 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote (vergl. 2.1) ermittelt. Gemäß 140 SGB IX Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 v.h. des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch wenn derzeit keine Ausgleichsabgabepflicht für das Land und die Stadtgemeinde Bremen entstanden ist, so ist dennoch im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit jährlich zu ermitteln, in welcher Höhe Aufträge an Werkstätten für Behinderte erteilt wurden. Hinweis Da eine Verarbeitung dieser Daten über PuMa-Online nicht möglich ist, werden alle Dienststellen/Betriebe gebeten wie bisher spätestens am Jahresende die Kopien aller Rechnungen über die an die Werkstätten vergebenen Aufträge beim Senator für Finanzen Referat 33 einzureichen.

27 Hilfetexte aus PuMa-Online 8.1. Feldbeschreibungen im Feld Arbeitsplatz nach 73 SGB IX im Formular Person bzw. in der Registerkarte Buchung (Vorgänge/Einstellung) Name Feldname Arbeitsplatz nach 73 SGB IX SBArbeitsplatz Pflichtfeld Nein historisch Nein SB_ARBEITSPLATZ SB_ARBEITSPLATZ_TEXT BESCHREIBUNG 00 keine Ausschließung nach 73 SGB IX keine Ausschließung nach 73 SGB IX Abs. 3 Nr. 3 SGB IX behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX in Betrieben und Dienststellen teilnehmen 02 karitative/religiöse Gründe Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer und religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften 03 Heilung/Wiedereingewöhnung/Erziehung Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt 04 ABM Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem dritten Buch teilnehmen 05 ständige Übung Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden BSHG Personen, die nach 19 des Bundessozialhilfegesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden 07 Unterbrechungen ohne Vertretung 08 Unterbrechungen mit Vertretung Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit und unbezahlten Urlaub, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht und keine Vertretung eingestellt wurde. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit und unbezahlten Urlaub, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit in der

Ermittlung der Schwerbehindertenabgabe Überarbeitet 29. Juni 2018

Ermittlung der Schwerbehindertenabgabe Überarbeitet 29. Juni 2018 Ermittlung der Schwerbehindertenabgabe Überarbeitet 29. Juni 2018 Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zahlen. Welche Eingaben sind im Programm erforderlich,

Mehr

Ermittlung der Schwerbehindertenabgabe

Ermittlung der Schwerbehindertenabgabe Ermittlung der Schwerbehindertenabgabe Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zahlen. Welche Eingaben sind im Programm erforderlich, damit Sie die Vorlagen

Mehr

Arbeitsplätze/Verzeichnis

Arbeitsplätze/Verzeichnis Wie Werden I Arbeitsplätze/Verzeichnis I. a)... wird die Stelle des Arbeitgebers im Anzeigeverfahren behandelt? ± Die Stelle des Arbeitgebers ist kein Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX. Sie zählt deshalb

Mehr

1 Erläuterungen zum Formular DzD Daten zur Dienststelle Anlage 4

1 Erläuterungen zum Formular DzD Daten zur Dienststelle Anlage 4 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 37 vom 23. August 2005 919 Erläuterungen zu den Formularen DzD und DzP 1 Erläuterungen zum Formular DzD Daten zur Dienststelle Anlage 4 Anlage 1 Adressmerkmale

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 159 SGB IX Mehrfachanrechnung

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 159 SGB IX Mehrfachanrechnung Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 159 SGB IX Mehrfachanrechnung Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018

Mehr

1. In diesem Umfang müssen Sie Menschen mit Behinderungen beschäftigen

1. In diesem Umfang müssen Sie Menschen mit Behinderungen beschäftigen Private und öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderten Menschen einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Tun sie das nicht oder in zu geringem Umfang, wird eine Ausgleichsabgabe (auch

Mehr

Arbeitsplätze/Verzeichnis

Arbeitsplätze/Verzeichnis Werden I Arbeitsplätze/Verzeichnis I. a)... wird die Stelle des Arbeitgebers im Anzeigeverfahren behandelt? ± Die Stelle des Arbeitgebers ist kein Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX. Sie zählt deshalb

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 158 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 75 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext

Mehr

S25 Schwerbehinderung

S25 Schwerbehinderung S25 Schwerbehinderung Inhalt 1 Allgemeines 2 2 Rechtsgrundlagen und deren Veröffentlichungen 2 3 Umsetzung im IPV-System 3 3.1 Personenbezogene Daten 3 3.2 Arbeitgeberdaten 3 3.3 Auswertung der Daten 4

Mehr

Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich

Mehr

Teilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben

Teilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben Aufgaben und Leistungen der Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit Mainz, Team 261 (Reha), Janine Sangermann Teilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben Rechtliche Grundlagen

Mehr

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de

Mehr

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke) Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 68 SGB IX Behinderte Menschen (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für

Mehr

Aufgaben und Leistungen des LVR -Integrationsamtes Fördermöglichkeiten

Aufgaben und Leistungen des LVR -Integrationsamtes Fördermöglichkeiten Aufgaben und Leistungen des LVR -Integrationsamtes Fördermöglichkeiten Köln, den 30.11.2017 Melanie Glücks Themen Aufgaben des Integrationsamtes Klassische Förderleistungen an Arbeitgeber an schwerbehinderte

Mehr

Anhang Arbeitsanweisung für die Durchführung der 77 und 80 SGB IX in der Landesverwaltung

Anhang Arbeitsanweisung für die Durchführung der 77 und 80 SGB IX in der Landesverwaltung Anhang Arbeitsanweisung für die Durchführung der 77 und 80 SGB IX in der Landesverwaltung Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser Arbeitsanweisung sind - schwerbehinderte Menschen nach 2 Abs. 2 SGB IX,

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 151 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden vor dem Hintergrund des Inkrafttretens

Mehr

Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Inhalt 1 Allgemeines... 1 2 Zusammenarbeit... 2 3 Zielgruppe,

Mehr

Richtlinien für die Durchführung des Saarländischen Schwerbehinderten- Sonderprogramms

Richtlinien für die Durchführung des Saarländischen Schwerbehinderten- Sonderprogramms Richtlinien für die Durchführung des Saarländischen Schwerbehinderten- Sonderprogramms Vom 14. November 2001 I. Die Richtlinien für die Durchführung des Saarländischen Sonderprogramms zur Eingliederung

Mehr

Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX

Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX RD NRW, Bereich 250 - Operativer Service/Eingangszone - Stand 11/2013 Jahrestagung ARGE SBV NRW Bereich Industrie und Wirtschaft

Mehr

Menschen mit Behinderung im Beruf

Menschen mit Behinderung im Beruf weisses Feld Einklinker Flyer DIN lang rot Mitarbeiterbesprechung_2 weisses Feld Menschen mit Behinderung im Beruf INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Logo Fakten, die Sie wissen sollten DEFINITIONEN Behindert"

Mehr

Antrag des schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellte auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)

Antrag des schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellte auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Antrag des schwerbehinderten Gleichgestellte auf Gewährung Buch (SGB IX) technische Arbeitshilfen Arbeitsassistenz Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Maßnahme zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher

Mehr

Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Finanzen

Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Finanzen Bericht über die Beschäftigungssituation und Beschäftigtenstruktur schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im bremischen öffentlichen Dienst für das Jahr 2008 Die Senatorin für Finanzen Freie

Mehr

Ausfüllhilfen. zu den Bescheinigungen. im fidelis-personal-dialog. ppa. Bad Dürkheim

Ausfüllhilfen. zu den Bescheinigungen. im fidelis-personal-dialog. ppa. Bad Dürkheim ppa-personalabrechnung Ausfüllhilfen zu den Bescheinigungen im fidelis-personal-dialog ppa Bad Dürkheim Inhaltsverzeichnis 1. Arbeitsbescheinigung... 3 2. Einkommensbescheinigung gem. 58 SGB II... 22 3.

Mehr

Aktenvernichtung. ASW+W GmbH. Rev.: Informationen zur Aktenvernichtung_

Aktenvernichtung. ASW+W GmbH. Rev.: Informationen zur Aktenvernichtung_ ASW+W GmbH Albert-Schweitzer-Werkstätten und Wohneinrichtungen Aktenvernichtung ASW+W GmbH Rev.: Informationen zur Aktenvernichtung_20100826 Inhalt: Spezialgesicherte Container Preisliste Ausgleichsabgabe

Mehr

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber

Mehr

Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Datum, Vorlage. für die Sitzung

Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Datum, Vorlage. für die Sitzung Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Datum, 22.09.2014 Petra Salwender-Horwedel Tel.-Nr. 361 6276 Lfd. Nr. 118/14 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien 1 Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung

Mehr

Schwerbehindertenabgabe in der Zeitarbeit. Sehr geehrte Frau,

Schwerbehindertenabgabe in der Zeitarbeit. Sehr geehrte Frau, AQ Ingenieurbüro B.Siemer Bachstr. 10 D-33818 Leopoldshöhe Leopoldshöhe, 18. März 2009 Schwerbehindertenabgabe in der Zeitarbeit Sehr geehrte Frau, wie telefonisch besprochen erhalten Sie in der Anlage

Mehr

Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Finanzen

Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Finanzen Bericht über die Beschäftigungssituation und Beschäftigtenstruktur schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im bremischen öffentlichen Dienst für das Jahr 2010 Die Senatorin für Finanzen Freie

Mehr

Antrag auf Leistungen an Arbeitgeber nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

Antrag auf Leistungen an Arbeitgeber nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Antrag auf Leistungen an Arbeitgeber nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Bei Fragen zum Ausfüllen dieses Antrages wenden Sie sich bitte an das Integrationsamt. Thüringer Landesverwaltungsamt

Mehr

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Ausgleichsabgabe

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Ausgleichsabgabe Schwerbeh. Menschen - Ausgleichsabgabe Inhaltsübersicht 1. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber 2. Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber 2.1 Begriff des Arbeitgebers 2.2 Mindestzahl von Arbeitsplätzen

Mehr

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Inhalt Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes

Mehr

Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Finanzen

Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Finanzen Bericht über die Beschäftigungssituation und Beschäftigtenstruktur schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im bremischen öffentlichen Dienst für das Jahr 2009 Die Senatorin für Finanzen Freie

Mehr

Arbeit ist für alle da?

Arbeit ist für alle da? Nr. 117 2. März 2012 Arbeit ist für alle da? Viele Unternehmen erfüllen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen und kaufen sich frei! Nach Angaben der Bundesagentur

Mehr

1. Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat auf der Grundlage der Richtlinie des

1. Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat auf der Grundlage der Richtlinie des Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Amt für Soziales Abteilung Rehabilitation und Teilhabe Durchführungsgrundsätze zum Landesprogramm zur Schaffung von Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte

Mehr

Integrationsamt 12 / DIE AUSGLEICHSABGABE. Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber

Integrationsamt 12 / DIE AUSGLEICHSABGABE. Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber Integrationsamt 12 / DIE AUSGLEICHSABGABE Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber PARTNER FÜR BEHINDERTE MENSCHEN IM BERUF Das LWV Hessen Integrationsamt ist ein wichtiger Partner

Mehr

Schwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015

Schwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015 Schwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015 Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt. Reinhard Turre

Mehr

Schriftliche Anfrage. des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) Menschen mit Behinderung in Berlin. Drucksache 18 /

Schriftliche Anfrage. des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) Menschen mit Behinderung in Berlin. Drucksache 18 / Drucksache 18 / 16 030 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 17. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. August 2018) zum Thema: Menschen

Mehr

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der

Mehr

Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Finanzen

Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Finanzen Bericht über die Beschäftigungssituation und Beschäftigtenstruktur schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im bremischen öffentlichen Dienst für das Jahr 7 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Rechte von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsverhältnis

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Rechte von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsverhältnis Arbeits- und Sozialrechts-Info Rechte von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsverhältnis Stand: 6/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Rechte von schwerbehinderten Menschen Wer ist schwerbehindert? Nach

Mehr

des Integrationsamtes beim Landesamt für Soziales und Versorgung

des Integrationsamtes beim Landesamt für Soziales und Versorgung ANLAGE 1 Förderprogramm des Integrationsamtes beim Landesamt für Soziales und Versorgung INKLUSIVE AUSBILDUNG und ARBEIT im Betrieb Richtlinie Präambel Auf der Grundlage der erfolgreichen Umsetzung des

Mehr

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mehr

Zuzahlungen. Eingabe von Zuzahlungen im Trägerportal. Autor: Gabriele Bode und Angela Kästner Datum: Version: 1.0

Zuzahlungen. Eingabe von Zuzahlungen im Trägerportal. Autor: Gabriele Bode und Angela Kästner Datum: Version: 1.0 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Integrierte Software Berliner Jugendhilfe -ISBJ- Zuzahlungen Eingabe von Zuzahlungen im Trägerportal Autor: Gabriele Bode und Angela Kästner Datum: 29.08.2018

Mehr

Das neue S ch werbehindertenrecht

Das neue S ch werbehindertenrecht Joachim Weyand / Jens Schubert Das neue S ch werbehindertenrecht 2. Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 1. Die

Mehr

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Vorbemerkungen Durch das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) wurden die zuvor im Schwerbehindertengesetz (SchwbG) enthaltenen Regelungen zum 01. Juli

Mehr

Informationsdienst Gesundheit und Pflege Landkreis Calw

Informationsdienst Gesundheit und Pflege Landkreis Calw Informationsdienst Gesundheit und Pflege Landkreis Calw www.idg-kreis-calw.de Anleitung zur Online-Datenpflege Teil 1 Erstregistrierung für Anbieter Stand 7/2015 Seite 1 von 5 Landratsamt Calw S. Munsky

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg

Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Landkreis Nordwestmecklenburg Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Leitfaden für Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 2.

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung

Mehr

Hinweise zum Antrag auf Leistungen an Arbeitgeber gem. Art. 3 der Richtlinie Initiative Inklusion Handlungsfeld 3 (Schaffung neuer Arbeitsplätze)

Hinweise zum Antrag auf Leistungen an Arbeitgeber gem. Art. 3 der Richtlinie Initiative Inklusion Handlungsfeld 3 (Schaffung neuer Arbeitsplätze) Hinweise zum Antrag auf Leistungen an Arbeitgeber gem. Art. 3 der Richtlinie Initiative Inklusion Handlungsfeld 3 (Schaffung neuer Arbeitsplätze) Zur Beantragung von Leistungen gem. Art. 3 des Bundesprogramms

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung

Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung Kreis Borken Seite 1 von 7 Stand: Februar 2010 Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung Wann gelten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch als behindert? Im Sozialgesetzbuch steht: Als behindert gelten

Mehr

Telefon. Bearbeiter Zimmer. Telefon

Telefon. Bearbeiter Zimmer. Telefon Name und Anschrift des Betriebes/Betriebsteiles, in welchem der schwerbehinderte/gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer beschäftigt wird Ansprechpartner Telefon Betriebsnummer der Agentur für Arbeit Außenstelle

Mehr

Bedienhinweis Zeiterfassung in der

Bedienhinweis Zeiterfassung in der Bedienhinweis Zeiterfassung in der Inhalt 1 ALLGEMEINES... 3 2 ARBEITSZEITEN ERFASSEN... 4 2.1 MITARBEITER ERFASST ARBEITSZEITEN... 4 2.2 PERSONALSACHBEARBEITER ERFASST ARBEITSZEITEN DES MITARBEITERS...

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3394 02.09.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Sabine Dirlich (DIE LINKE) Förderung von Menschen

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-,

Mehr

C w. 1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen. 2. Angaben zur betrieblichen Situation: Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt

C w. 1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen. 2. Angaben zur betrieblichen Situation: Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt C w Wettbewerb -Auszeichnung für Unternehmen mit besonderem Engagement für Menschen mit Behinderungen" in Sachsen-Anhalt im Jahr 2016 Bewerbungsschluss: 30. September 2016 1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen

Mehr

1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen

1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen Wettbewerb -Auszeichnung für Unternehmen mit besonderem Engagement für Menschen mit Behinderungen" in Sachsen-Anhalt im Jahr 2014 Bewerbungsschluss; 15. September 2014 1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen

Mehr

Kompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort. Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice!

Kompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort. Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice! Kompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice! Inhaltsverzeichnis alles auf einen Blick 03 Das Wir fördern

Mehr

Checkliste Bewerbungsunterlagen

Checkliste Bewerbungsunterlagen Checkliste Bewerbungsunterlagen Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, über Ihr Interesse an einer Einstellung bei der Bezirksregierung Detmold freuen wir uns. Da es oftmals nicht einfach ist

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Beschäftigung. schwerbehinderter Menschen

Beschäftigung. schwerbehinderter Menschen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Bericht an den Bayerischen Landtag über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Bayern 2003 September

Mehr

Leistungen an Arbeitgeber im Bereich Schwerbehinderung

Leistungen an Arbeitgeber im Bereich Schwerbehinderung Leistungen an Arbeitgeber im Bereich Schwerbehinderung Menschen mit Behinderung eine unterschätzte Arbeitnehmergruppe Der Dortmunder Arbeitsmarkt hat viele hervorragend qualifizierte und hoch motivierte

Mehr

Ausschreibungsrichtlinien

Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien Ausschreibungsrichtlinien A. Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen 1. Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 141 SGB III. Persönliche Arbeitslosmeldung

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 141 SGB III. Persönliche Arbeitslosmeldung Gültig ab: 20.07.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 141 SGB III Persönliche Arbeitslosmeldung FW Seite 2 (07/2017) 141 Aktualisierung,

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Fassung vom 20.12.2017 Neufassung aufgrund des zum 01.01.2018 in Kraft tretenden

Mehr

Antrag auf Leistungen an Integrationsprojekte für laufende Leistungen nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

Antrag auf Leistungen an Integrationsprojekte für laufende Leistungen nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Antrag auf Leistungen an Integrationsprojekte für laufende Leistungen nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Bei Fragen zum Ausfüllen dieses Antrages wenden Sie sich bitte an das

Mehr

Anleitung fu r Anzeigepflichtige

Anleitung fu r Anzeigepflichtige Anleitung fu r Anzeigepflichtige Inhalt Erstanzeige Adresse und Sicherheitsbeauftragter für Produktanzeigen... 1 Änderung Adresse oder Sicherheitsbeauftragter... 8 Genereller Widerruf... 12 Erstanzeige

Mehr

FAX: 0611/

FAX: 0611/ Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Referat IV 4 -Landespreis- Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden FAX: 0611/32719-3510 E-Mail: landespreis-beschaeftigung@hsm.hessen.de Tel.: 0611/817-3510

Mehr

2.1 Ziel der Förderung ist es, für schwerbehinderte Menschen im Sinne der Ziffer 1 durch die Gewährung von Inklusionsprämien

2.1 Ziel der Förderung ist es, für schwerbehinderte Menschen im Sinne der Ziffer 1 durch die Gewährung von Inklusionsprämien Anhang zur Verwaltungsvereinbarung Durchführungsgrundsätze zur Umsetzung des Handlungsfeldes 3 der Initiative Inklusion in Baden-Württemberg Für die Durchführung des Handlungsfeldes 3 der Initiative Inklusion

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Vereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß 84 (2) SGB IX Handlungshilfe zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Freie Hansestadt

Mehr

Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der

Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Anlage zur Drucksache Nr. 37 für die Sitzung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 17. Oktober 2017 Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Freien und Hansestadt

Mehr

R undsch r eiben 05/2014 zu r S c hwerb ehindertenanzeige 2013

R undsch r eiben 05/2014 zu r S c hwerb ehindertenanzeige 2013 An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr(e) Ansprechpartner(in): s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 26.02.2014 R undsch

Mehr

R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012

R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Alle Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen mit Schulen Auskunft erteilt Frau Röhrs Zimmer

Mehr

Geschäftsanweisung 02/2018

Geschäftsanweisung 02/2018 Geschäftsanweisung 02/2018 Zugriff auf das Ausländerzentralregister Jobcenter Osnabrück, Stadt Stand: 23.04.2018 Geschäftszeichen: II-4342 (Zugriff auf das Ausländerzentralregister) gültig ab: 01.05.2018

Mehr

Informationsblatt über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungsverfahren

Informationsblatt über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungsverfahren Informationsblatt über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungsverfahren bei den Unternehmen der Eberspächer Gruppe in Deutschland Mit diesem Informationsblatt möchten wir Sie als Bewerber/in

Mehr

, Roland Lumpe, Teamleiter Reha/SB. Regionaler Tisch für Arbeit Memmingen-Unterallgäu Fachkräfte durch Inklusion

, Roland Lumpe, Teamleiter Reha/SB. Regionaler Tisch für Arbeit Memmingen-Unterallgäu Fachkräfte durch Inklusion 15.11.2014, Roland Lumpe, Teamleiter Reha/SB Regionaler Tisch für Arbeit Memmingen-Unterallgäu Fachkräfte durch Inklusion Der Arbeitgeber-Service - Ihr kompetenter AnsprechpartnervorOrt Ihre Vorteile:

Mehr

Personalmeldungen nach 18 V LWTG (Stichtagsmeldung) Anleitung zur Meldung über das Sozialportal (http://www.sozialportal.rlp.de/)

Personalmeldungen nach 18 V LWTG (Stichtagsmeldung) Anleitung zur Meldung über das Sozialportal (http://www.sozialportal.rlp.de/) Personalmeldungen nach 18 V LWTG (Stichtagsmeldung) Anleitung zur Meldung über das Sozialportal (http://www.sozialportal.rlp.de/) Inhalt 1. Anmelden auf dem Sozialportal... 2 2. Personalmeldung nach 18

Mehr

Die Fraktion der CDU hat die folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:

Die Fraktion der CDU hat die folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Bremische Bürgerschaft Drucksache 17/239 Landtag 17. Wahlperiode Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 15. Januar 2008 Befristete Anstellung bzw. Abordnung bei besonderem Vertrauensverhältnis?

Mehr

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.04.2017 Thematische Bündelung der Leistungen zum Lebensunterhalt

Mehr

STATISTIK AKTUELL SCHWERBEHINDERTEN- STATISTIK 2013

STATISTIK AKTUELL SCHWERBEHINDERTEN- STATISTIK 2013 Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung STATISTIK AKTUELL SCHWERBEHINDERTEN- STATISTIK 2013 Fast jede zehnte Person in Karlsruhe ist betroffen 2 STATISTIK AKTUELL SCHWERBEHINDERTENSTATISTIK 2013 IMPRESSUM

Mehr

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Ausbildungszuschuss Zuschuss zur Ausbildungsvergütung1 Förderhöhe Übernahme der monatlichen Ausbildungsvergütung: bis zu 60 Prozent bei behinderten Menschen bzw. bis zu 80

Mehr

ANTRAG FÜR EINEN BEFRISTETEN TV-H-VERTRAG

ANTRAG FÜR EINEN BEFRISTETEN TV-H-VERTRAG Telefon: +49 (06421) 616-500 Fax: +49 (06421) 616-584 ANTRAG FÜR EINEN BEFRISTETEN TV-H-VERTRAG Hinweise zum Ausfüllen dieses Antrags: Bitte füllen Sie diesen Antrag digital aus und senden Sie ihn unterschrieben

Mehr

Arbeitskammer-Beitrag 2017

Arbeitskammer-Beitrag 2017 Körperschaft des öffentlichen Rechts Fritz-Doch-Straße 6-8 Fon 0681 4005- Fax 0681 4005- E-Mail: Zentralbereich Verwaltung, Finanzen, IT, Kommunikation und interne Dienste Arbeitskammer- 2017 2016 2017

Mehr

Arbeitskammer-Beitrag 2019

Arbeitskammer-Beitrag 2019 Körperschaft des öffentlichen Rechts Fritz-Doch-Straße 6-8 Fon 0681 4005- Fax 0681 4005- E-Mail: Zentralbereich Verwaltung, Finanzen, IT, Kommunikation und interne Dienste Arbeitskammer- 2019 2018 2019

Mehr

WBM Lernfeld: LF08 Personalwirtschaftliche Aufgaben Lernsituation: Personalbestand Seite 1/8

WBM Lernfeld: LF08 Personalwirtschaftliche Aufgaben Lernsituation: Personalbestand Seite 1/8 WBM Lernfeld: LF08 Personalwirtschaftliche Aufgaben Lernsituation: Personalbestand Seite 1/8 Lernsituation WBM-LF08 Personalbestand analysieren Unternehmensprofil Hinweis: Zur Bearbeitung der Lernsituation

Mehr

SGB IX hier und bei allen nachstehenden Verweisen jeweils in der ab geltenden Fassung. Telefon (05 11) 120-0

SGB IX hier und bei allen nachstehenden Verweisen jeweils in der ab geltenden Fassung. Telefon (05 11) 120-0 Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Postfach 141, 30001 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Regelungen zum Budget für Arbeit ab 01.

Mehr

I. EIS-Online-BBS. Stellenausschreibungen Fachpraxis. EIS-Online-BBS/BEST-Online-BBS: Veränderungen ab dem

I. EIS-Online-BBS. Stellenausschreibungen Fachpraxis. EIS-Online-BBS/BEST-Online-BBS: Veränderungen ab dem I. EIS-Online-BBS Folgende Neuerungen ergeben sich im Programm EIS-Online-BBS. Stellenausschreibungen Fachpraxis Ab dem 01.06.2014 hat die Ausschreibung, Bewerbung und Besetzung von Stellen für Fachpraxislehrkräfte

Mehr

Sehr geehrte/r Anwender/in des Musikschul-Managers

Sehr geehrte/r Anwender/in des Musikschul-Managers Sehr geehrte/r Anwender/in des Musikschul-Managers Der neue VdM-Berichtsbogen wurde in den MM eingepflegt und so eingearbeitet, dass alle bereits erfassten Daten automatisch ausgewertet werden und somit

Mehr

Arbeitsanweisung 03/2007

Arbeitsanweisung 03/2007 Arbeitsanweisung 03/2007 BL 81 II-5020 i. d.f. vom 03.12.2012 Thema der Arbeitsanweisung Vermögensverzeichnis im Sinne 22 SGB II (Darlehen für Leistungen des kommunalen Trägers) Verfahren zur Nachweisführung

Mehr

Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren

Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Heranziehung beim Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe

Mehr

Grad einer Schwerbehinderung

Grad einer Schwerbehinderung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1071 Landtag 18. Wahlperiode 24.09.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Grad einer Schwerbehinderung Antwort des Senats auf die Kleine

Mehr